{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZB__16-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"I ZB 16/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 885, 886, 888 Ist Gegenstand der Zwangsvollstreckung ausschließlich die Herausgabe und Räumung einer unbeweglichen Sache, richtet sich die Zwangsvollstreckung nur nach §§ 885, 886 ZPO und nicht, auch nicht ergänzend, nach § 888 ZPO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 16/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Dezember 2006 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nZPO §§ 885, 886, 888 \n\nIst Gegenstand der Zwangsvollstreckung ausschließlich die Herausgabe und \nRäumung einer unbeweglichen Sache, richtet sich die Zwangsvollstreckung nur \nnach §§ 885, 886 ZPO und nicht, auch nicht ergänzend, nach § 888 ZPO. \n\nBGH, Beschl. v. 14. Dezember 2006 - I ZB 16/06 - LG Gießen \nAG Gießen \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2006 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter \n\nDr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden die Beschlüsse \n\ndes Amtsgerichts Gießen vom 21. Oktober 2005 und des Landge-\n\nrichts Gießen - 7. Zivilkammer - vom 16. Januar 2006 aufgehoben. \n\nDer Antrag der Gläubiger vom 28. Juli 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens und der Rechtsmittelverfahren werden \n\nden Gläubigern auferlegt. \n\nBeschwerdewert: 3.000 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Schuldnerin ist Eigentümerin der im Aufteilungsplan der Woh-\n\nnungseigentümergemeinschaft L. platz 2/2a \n\nin G. mit den Nrn. 1 \n\nbis 4 bezeichneten, im Erdgeschoss gelegenen Ladenflächen. Im November \n\n1999 ließ die Schuldnerin die Ladenfront zur Straße hin versetzen und die Vor-\n\ndereingänge des Gebäudes schließen. Die Hausflure wurden in die Ladenflä-\n\nchen einbezogen. Die Ladenlokale vermietete die Schuldnerin an insgesamt \n\nsieben verschiedene Mieter. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht Gießen hat die Schuldnerin mit Beschluss vom 17. April \n\n2002 verpflichtet, den von ihr und ihren Mietern bzw. Pächtern im Erdgeschoss \n\ndes Hauses L. platz 2/2a in G. allein genutzten Bereich des Gemein- \n\nschaftseigentums der Wohnungseigentümergemeinschaft L. platz 2/2a \n\n(Teil der früheren Passage und den ursprünglichen Vordereingangsbereich) des \n\nHauses L. platz 2/2a zu räumen und an die genannte Wohnungsei- \n\ngentümergemeinschaft herauszugeben. Es hat ferner die Schuldnerin verpflich-\n\ntet, die von ihr veranlassten und durchgeführten baulichen Veränderungen an \n\nder Vorderseite des Gebäudes L. platz 2/2a in G. zu beseitigen und \n\ndabei den baulichen Zustand der Vorderseite des Gebäudes gemäß der Tei-\n\nlungserklärung vom 11. September 1997, wie er sich aus dem Plan Blatt 509 \n\nergibt, wieder herzustellen und hierbei durch entsprechenden Rückbau auch die \n\nbeiden ursprünglichen Vordereingänge L. platz 2/2a wieder herzustel- \n\nlen. \n\n3 \n\nDa die Schuldnerin die Flächen nicht geräumt und herausgegeben hat, \n\nhaben die Gläubiger beantragt, gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld, ersatz-\n\nweise Zwangshaft, festzusetzen. Den daraufhin von der Schuldnerin ausge-\n\nsprochenen Kündigungen der Mietverhältnisse haben vier Mieter widerspro-\n\nchen. \n\n4 \n\nMit Beschluss vom 21. Oktober 2005 hat das Amtsgericht Gießen zur Er-\n\nzwingung der in dem Beschluss vom 17. April 2002 ausgesprochenen Verpflich-\n\ntung zur Räumung und Herausgabe gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nHöhe von 3.000 €, ersatzweise für je 100 € einen Tag Zwangshaft, festgesetzt. \n\nDas Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. \n\nHiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldnerin. \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte \n\nund auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: \n\nDer Anspruch auf Herausgabe sei nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Zwar \n\nerfolge die Vollstreckung von Herausgabeansprüchen grundsätzlich nach \n\n§§ 885, 886 ZPO. Etwas anderes habe aber zu gelten, wenn sich aus dem \n\nVollstreckungstitel weitergehende Handlungspflichten des Schuldners ergäben. \n\nDavon sei vorliegend auszugehen. Um den Gläubigern ungehinderte Verfü-\n\ngungsgewalt über die herauszugebenden Flächen zu verschaffen, reiche eine \n\nBesitzaufgabe verbunden mit der Verschaffung des Zugangs zu den Ladenflä-\n\nchen nicht aus. Vielmehr sei eine Mitwirkung der Mieter erforderlich. In einem \n\nsolchen Fall liege eine nach § 888 ZPO zu vollstreckende unvertretbare Hand-\n\nlung vor. \n\n8 \n\nAllerdings scheide die Verhängung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO \n\naus, wenn die Handlung nur unter Mitwirkung Dritter zu erfüllen sei und der \n\nSchuldner auf den Dritten keinen Einfluss ausüben könne oder vergeblich aus-\n\ngeübt habe. Der Schuldner müsse aber die Möglichkeiten einer Einflussnahme \n\nauf den Dritten voll ausschöpfen. In diesem Zusammenhang müsse der \n\nSchuldner darlegen, dass er das ihm rechtlich und tatsächlich Mögliche zur Ein-\n\nwirkung auf den Dritten unternommen habe. Dies habe die Schuldnerin nicht \n\ngetan. Sie habe nicht vorgetragen, dass sie in tatsächlicher Hinsicht alle Mög-\n\nlichkeiten genutzt habe, auf die Mieter einzuwirken. Die Schuldnerin habe nichts \n\nzu ihren Bemühungen dargelegt, die Mieter außergerichtlich zur Räumung der \n\nherauszugebenden Flächen zu bewegen, sondern nur geltend gemacht, die \n\nZahlung entsprechender Abfindungsbeträge sei ihr unzumutbar. Dass sie zur \n\nZahlung von Abfindungsbeträgen finanziell außerstande sei, habe die Schuld-\n\nnerin nicht dargetan. \n\n9 \n\n10 \n\n2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\na) Ist Gegenstand der Zwangsvollstreckung ausschließlich die Heraus-\n\ngabe und Räumung einer unbeweglichen Sache, richtet sich entgegen der An-\n\nnahme des Beschwerdegerichts die Zwangsvollstreckung nur nach §§ 885, 886 \n\nZPO und nicht, auch nicht ergänzend, nach § 888 ZPO. \n\n11 \n\nEine Vollstreckung nach § 888 ZPO neben der Herausgabevollstreckung \n\nnach §§ 885, 886 ZPO käme nur in Betracht, wenn Gegenstand der Zwangs-\n\nvollstreckung aufgrund des Vollstreckungstitels neben der Herausgabeverpflich-\n\ntung noch weitergehende Handlungspflichten des Schuldners wären (BGH, \n\nBeschl. v. 19.3.2004 - IXa ZB 328/03, NJW-RR 2005, 212; Musielak/Lackmann, \n\nZPO, 5. Aufl., § 883 Rdn. 4; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und \n\nVorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 883 ZPO Rdn. 3; MünchKomm.ZPO/ \n\nSchilken, 2. Aufl., § 883 Rdn. 8 ff.; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., \n\n§ 883 Rdn. 19). Davon ist im Streitfall nicht auszugehen. \n\n12 \n\nb) Gegenstand des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens sind aus-\n\nschließlich die Räumungs- und Herausgabeverpflichtung der Schuldnerin. Da-\n\ngegen ist die weitergehende Verpflichtung, die baulichen Veränderungen zu \n\nbeseitigen und den näher beschriebenen baulichen Zustand der Vorderseite \n\nwieder herzustellen (Ziff. 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Gießen vom \n\n17.4.2002), von dem modifizierten Vollstreckungsantrag der Gläubiger vom \n\n28. Juli 2005 nicht umfasst. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die \n\nGläubiger zunächst Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Beseitigung der \n\nbaulichen Veränderungen beantragt haben. Diese haben sie mit dem Antrag \n\nvom 28. Juli 2005 nicht mehr weiterverfolgt. Entsprechend haben die Vorinstan-\n\nzen den Vollstreckungsantrag vom 28. Juli 2005 auch ausgelegt und das bean-\n\ntragte Zwangsgeld nach § 888 ZPO ausschließlich zur Durchsetzung der Räu-\n\nmungs- und Herausgabeverpflichtung der Schuldnerin verhängt. \n\n13 \n\nc) Ist danach Gegenstand der Zwangsvollstreckung ausschließlich die \n\nHerausgabe- und Räumungsvollstreckung, ist eine Verhängung von Zwangsmit-\n\nteln nach § 888 ZPO zur Erzwingung unvertretbarer Handlungen, die mit der \n\nRäumung und Herausgabe im Zusammenhang stehen, unzulässig. Das hat der \n\nBundesgerichtshof bereits für den Fall entschieden, dass auf dem herauszuge-\n\nbenden Grundstück ein Unternehmen betrieben wird (BGH, Beschl. v. \n\n14.2.2003 - IXa ZB 10/03, BGH-Rep 2003, 707). Nichts anderes gilt, wenn der \n\nSchuldner die unbewegliche Sache an einen Dritten vermietet hat. Kann der \n\nGläubiger aufgrund des erwirkten Vollstreckungstitels nicht gegen den Dritten \n\nvollstrecken (zur Notwendigkeit eines gegen den Dritten gerichteten Vollstre-\n\nckungstitels: BGHZ 159, 383, 385; BGH, Beschl. v. 18.7.2003 - IXa ZB 116/03, \n\nNJW-RR 2003, 1450, 1451) und ist der Dritte nicht zur Herausgabe bereit, \n\nmuss der Gläubiger einen Vollstreckungstitel gegen den Dritten entweder auf-\n\ngrund eines eigenen Herausgabeanspruchs oder nach Pfändung und Überwei-\n\nsung des Herausgabeanspruchs des Schuldners gemäß § 886 ZPO erwirken. \n\nDaneben kann der Gläubiger, wenn sich die Verurteilung des Schuldners auf \n\ndie Herausgabe und Räumung beschränkt und keine weitergehenden Hand-\n\nlungspflichten umfasst, nicht zusätzlich gegen den Schuldner im Wege des \n\n§ 888 ZPO vorgehen. \n\n14 \n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. \n\nBornkamm \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Gießen, Entscheidung vom 21.10.2005 - 22II 20/00 WEG - \n\nLG Gießen, Entscheidung vom 16.01.2006 - 7 T 595/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZB__16-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-14/i-zb-16-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 886","ref_norm":"886","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 885","ref_norm":"885","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZB__16-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZB__16-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-14/i-zb-16-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZB__16-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:12:11.161937+00:00"}}