{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-04-10","aktenzeichen":"I ZB 15/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"MOON MarkenG § 62 Abs. 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3 a) Bei der Entscheidung über ein Gesuch auf Einsicht in die Akten einer Mar- kenanmeldung muss eine Abwägung des berechtigten Interesses des An- tragstellers an der Einsicht mit einem entgegenstehenden Interesse des An- melders an der Geheimhaltung des Akteninhalts erfolgen, in die auch das Recht des Anmelders auf informationelle Selbstbestimmung einzubeziehen ist. b) Gründe, die gegen eine Akteneinsicht sprechen, hat der Antragsgegner dar- zulegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 15/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. April 2007 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nMOON \n\nMarkenG § 62 Abs. 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3 \n\na) Bei der Entscheidung über ein Gesuch auf Einsicht in die Akten einer Mar-\nkenanmeldung muss eine Abwägung des berechtigten Interesses des An-\ntragstellers an der Einsicht mit einem entgegenstehenden Interesse des An-\nmelders an der Geheimhaltung des Akteninhalts erfolgen, in die auch das \nRecht des Anmelders auf informationelle Selbstbestimmung einzubeziehen \nist. \n\nb) Gründe, die gegen eine Akteneinsicht sprechen, hat der Antragsgegner dar-\n\nzulegen. \n\nBGH, Beschl. v. 10. April 2007 - I ZB 15/06 - Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Stern-\n\nberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Senats (Mar-\n\nken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 13. De-\n\nzember 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 10.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Antragsgegnerin hat die Eintragung des Zeichens \"MOON\" bean-\n\ntragt und diese Anmeldung mit Schriftsatz vom 6. August 2002 zurückgenom-\n\nmen. Die Antragstellerin hat Einsicht in die Akten des Deutschen Patent- und \n\nMarkenamtes über die Markenanmeldung beantragt und zur Begründung ange-\n\nführt, sie sei wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke Nr. 002 223 097 \n\n\"MOON\" von der Antragsgegnerin abgemahnt worden. Für diese Gemein-\n\nschaftsmarke habe die Antragsgegnerin die Priorität der deutschen Markenan-\n\nmeldung in Anspruch genommen. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes hat dem \n\nAkteneinsichtsersuchen der Antragstellerin stattgegeben. Das Bundespatentge-\n\nricht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen (GRUR 2006, \n\n614). \n\nHiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer nicht zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung des rechtlichen Gehörs rügt. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass die Voraussetzun-\n\ngen für die Gewährung der Akteneinsicht vorlägen. Zur Begründung hat es \n\nausgeführt: \n\nDas Deutsche Patent- und Markenamt gewähre nach § 62 Abs. 1 \n\nMarkenG auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen, wenn ein berech-\n\ntigtes Interesse glaubhaft gemacht sei. Dieses liege vor, wenn der Inhalt der \n\nAkten für das künftige Verhalten der Antragstellerin bei der Wahrnehmung oder \n\nVerteidigung von Rechten bestimmend sein könne, wobei die Akten nicht auf \n\nihren Erkenntniswert zu überprüfen seien. Auch aus den Akten zurückgenom-\n\nmener Markenanmeldungen könnten sich Erkenntnisse über eine freie Ver-\n\nwendbarkeit der betreffenden Bezeichnung ergeben. Ein berechtigtes Interesse \n\nder Antragstellerin folge vorliegend daraus, dass die Antragsgegnerin für die \n\nGemeinschaftsmarke, auf die die Abmahnung der Antragstellerin gestützt sei, \n\ndie Priorität der deutschen Markenanmeldung in Anspruch genommen habe. \n\n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n1. Die Statthaftigkeit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbe-\n\nschwerde folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie \n\nRechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbe-\n\nschwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs und hat dies \n\nim Einzelnen begründet. Darauf, ob die Rügen durchgreifen, kommt es für die \n\nStatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. \n\n28.8.2003 - I ZB 26/01, GRUR 2004, 77, 78 = WRP 2003, 1445 - PARK \n\n& BIKE). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, weil der gerügte \n\nVerfahrensmangel nicht gegeben ist. \n\nDas Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Antragsgegne-\n\nrin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 \n\nGG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). \n\n10 \n\na) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Ver-\n\nfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entschei-\n\ndung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass \n\ndas Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht \n\n(BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1712). \n\n11 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe ihr Vor-\n\nbringen nicht berücksichtigt, wonach die Gewährung von Akteneinsicht in die \n\nAmtsakten von Markenanmeldungen, die vor ihrer Veröffentlichung zurückge-\n\nnommen worden seien, das Grundrecht des Markenanmelders auf informatio-\n\n \n \n \n \n \n\n12 \n\n13 \n\nnelle Selbstbestimmung verletze. Bei der gebotenen Abwägung der Interessen \n\nder Beteiligten hätte unter Berücksichtigung dieses Vorbringens die beantragte \n\nAkteneinsicht abgelehnt werden müssen. \n\nc) Daraus folgt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgeg-\n\nnerin. \n\naa) Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt auf Antrag Einsicht in \n\ndie Akten von Markenanmeldungen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft \n\ngemacht wird (§ 62 Abs. 1 MarkenG). Bei der Beurteilung, ob die Antragstellerin \n\nein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hat, sind die Interessen der Be-\n\nteiligten gegeneinander abzuwägen. Das Bundespatentgericht hat sich mit der \n\nFrage eines der Akteneinsicht entgegenstehenden Interesses an der Geheim-\n\nhaltung einer Markenanmeldung auseinandergesetzt. Aus dem Gesamtzusam-\n\nmenhang seiner Ausführungen folgt, dass es das Interesse der Antragsgegne-\n\nrin an der Geheimhaltung des Inhalts der Amtsakten bei einer Markenanmel-\n\ndung gegenüber Patentanmeldungen eher geringer veranschlagt hat und von \n\neinem berechtigten Interesse der Antragstellerin an der Akteneinsicht ausge-\n\ngangen ist, das ersichtlich schwerer wiegt als das Interesse der Antragsgegne-\n\nrin an einer Geheimhaltung. Der Umstand, dass das Bundespatentgericht nicht \n\nausdrücklich auf den nach Darstellung der Antragsgegnerin von ihr in der \n\nmündlichen Verhandlung angesprochenen Gesichtspunkt einer Verletzung ihres \n\ninformationellen Selbstbestimmungsrechts eingegangen ist, ist unschädlich. Die \n\nGerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen einer \n\nPartei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Nicht erforderlich ist \n\nes, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden \n\n(BVerfGE 96, 205, 216 f.). Dass das Bundespatentgericht Interessen der An-\n\ntragsgegnerin an einer Geheimhaltung des Inhalts der Amtsakten über die Mar-\n\nkenanmeldung auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf informationelle \n\nSelbstbestimmung der Antragsgegnerin unberücksichtigt gelassen hat, ist nicht \n\nersichtlich. \n\n14 \n\nbb) Im Übrigen ist es auch ausgeschlossen, dass die Entscheidung des \n\nBundespatentgerichts auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der An-\n\ntragsgegnerin infolge fehlender Berücksichtigung des Rechts auf informationelle \n\nSelbstbestimmung beruht oder beruhen kann (vgl. BVerfGE 17, 86, 96; 52, 131, \n\n152 f.). Aufgrund des in Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten allge-\n\nmeinen Persönlichkeitsrechts ist der Einzelne befugt, grundsätzlich selbst dar-\n\nüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Le-\n\nbenssachverhalte preisgegeben und persönliche Daten verwendet werden \n\n(BVerfG NJW 1996, 771, 772). Das Recht auf informationelle Selbstbestim-\n\nmung des Beteiligten eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens ist daher \n\ngrundsätzlich auch zu berücksichtigen, wenn Dritten Einsicht in die Verfahrens-\n\nakten gewährt werden soll (vgl. Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 299 \n\nRdn. 2 u. 22.; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 299 Rdn. 6b, jeweils zu § 299 \n\nZPO; ferner Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 62 Rdn. 18, zu \n\n§ 62 Abs. 2 MarkenG). Im Streitfall hat die Antragsgegnerin indessen nicht dar-\n\ngetan, welche unter dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz stehenden \n\npersonenbezogenen Informationen sich aus dem Akteninhalt ergeben könnten; \n\nsie sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen unterliegt das Recht auf infor-\n\nmationelle Selbstbestimmung seinerseits Schranken. Der Einzelne muss Be-\n\nschränkungen seines Rechts im überwiegenden Allgemeininteresse, auf ge-\n\nsetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots hin-\n\nnehmen (BVerfGE 65, 1, 44; 78, 77, 85; BVerfG NJW 2006, 1116, 1117). Das \n\nberechtigte Interesse des Antragstellers, von dem § 62 Abs. 1 MarkenG die Ak-\n\nteneinsicht abhängig macht, stellt nicht lediglich ein Individualinteresse dar. \n\nVielmehr besteht ein Allgemeininteresse daran, dass keine Marken zu Unrecht \n\neingetragen werden oder zu Unrecht eingetragen bleiben und dass nicht aus \n\neingetragenen Marken zu Unrecht Ausschließlichkeitsrechte abgeleitet werden \n\n(vgl. BVerfG NJW 1988, 3009 f. zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis). Die \n\nAntragstellerin hat ein solches Interesse, dessen ungehinderte Wahrnehmung \n\nauch im Interesse der Allgemeinheit liegt, dargelegt (§ 62 Abs. 1 MarkenG). \n\nDieses berechtigte Interesse an der Akteneinsicht überwiegt das allgemeine \n\nInteresse der Antragsgegnerin, die Antragstellerin, mit der sie sich in einer mar-\n\nkenrechtlichen Auseinandersetzung befindet, an der Akteneinsicht zu hindern. \n\n15 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. \n\nBornkamm \n\n v. Ungern-Sternberg \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 13.12.2005 - 24 W(pat) 166/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-10/i-zb-15-06","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-10/i-zb-15-06","retrieved":"2026-07-10 21:35:46.495976+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-10/i-zb-15-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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