{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZB_104-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-11-22","aktenzeichen":"I ZB 104/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 104/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. November 2007 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2007 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, \n\nProf. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluss der \n\n25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. November \n\n2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\nder Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 16.680 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19. Mai \n\n2005 wurden die Schuldner verurteilt, die Wohnung im Hause M. \n\nStraße in D. , erstes Obergeschoss rechts, zu räumen. Nachdem \n\ndie Schuldner die Wohnung nicht innerhalb der ihnen in dem Urteil gesetzten \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nFrist geräumt hatten, wurde Räumungstermin bestimmt. Daraufhin haben die \n\nSchuldner beantragt, die Räumungsvollstreckung gemäß § 765a ZPO aufzuhe-\n\nben. Sie haben geltend gemacht, die Schuldnerin leide an einer schweren Er-\n\nkrankung, bei der die Durchführung der Räumung eine lebensbedrohliche Situ-\n\nation herbeiführe. \n\nDas Amtsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom \n\n19. Mai 2005 ohne Befristung eingestellt. Das Beschwerdegericht hat die dage-\n\ngen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubiger zurückgewiesen und die \n\nRechtsbeschwerde zugelassen. \n\nMit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Gläubiger ihren Antrag weiter, \n\nden die Räumungsvollstreckung einstellenden Beschluss des Amtsgerichts \n\nDüsseldorf aufzuheben. \n\nII. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die angefochtene \n\nEntscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 576 Abs. 1 ZPO). \n\n1. Das Landgericht hat angenommen, dass die Räumungsvollstreckung \n\ndas Leben der Schuldnerin erheblich gefährden würde. Nach dem Gutachten \n\ndes Sachverständigen K. im Betreuungsverfahren leide die Schuldnerin an \n\neiner chronischen neurotoxischen Schädigung sämtlicher Organsysteme sowie \n\nallergischen Reaktionen im Sinne eines MCS-Syndroms (Multiple Chemical \n\nSensitivity). Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. P. vom \n\n15. Februar 2006 für das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen führte die \n\nSchädigung der Schuldnerin durch Insektizide im August 2005 zum Verlust der \n\nSprechfähigkeit, dem teilweise vollständigen Verlust des Hörvermögens, Poly-\n\nneuropathien, Dysästhesien, Parästhesien, Trigeminusneuralgie und starken, \n\nsehr schmerzhaften Myopathien am gesamten Körper. Die Krankheit sei von \n\neiner derartigen Schwere, dass ein Umzug ohne gesundheitlich nachteilige Fol-\n\ngen für die Schuldnerin nur aufgrund gründlicher medizinischer Vorbereitung \n\ndurchführbar sei. Eine solche Vorbereitung sei bei einer Zwangsräumung durch \n\nden Gerichtsvollzieher und der damit verbundenen Einweisung in eine Notun-\n\nterkunft nicht gewährleistet. Für die Gewährung von Räumungsschutz komme \n\nes nicht darauf an, dass möglicherweise die Schuldner die Gefährdung durch \n\nSuche einer neuen und angemessenen Unterkunft ausschließen könnten und \n\ndiese schuldhaft unterließen. Anders als in dem in BGHZ 163, 66 behandelten \n\nFall der Suizidgefahr könne im Streitfall der vitalen Gefährdung auch nicht \n\ndurch eine Unterbringung nach polizeirechtlichen Vorschriften begegnet wer-\n\nden, die seitens des Vollstreckungsgerichts veranlasst werden könnte. \n\n2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-\n\nschwerde haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Be-\n\nschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\na) Auf der Grundlage des im Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstel-\n\nlenden Sachverhalts kann derzeit der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht \n\nzugestimmt werden, dass eine für die Schuldnerin bestehende Lebensgefähr-\n\ndung eine Räumungsvollstreckung unbefristet ausschließe. \n\naa) Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Ge-\n\nfahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden ist, kann eine Maß-\n\nnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres gem. § 765a ZPO einge-\n\nstellt werden. Erforderlich ist stets die Abwägung der - in solchen Fällen ganz \n\nbesonders gewichtigen - Interessen des Schuldners mit den Vollstreckungsinte-\n\nressen des Gläubigers. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich \n\nauch der Gläubiger auf Grundrechte berufen kann. Ist sein Räumungstitel nicht \n\ndurchsetzbar, wird sein Grundrecht auf Schutz seines Eigentums (Art. 14 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nAbs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt. \n\nDem Gläubiger dürfen auch keine Aufgaben überbürdet werden, die aufgrund \n\ndes Sozialstaatsprinzips dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen \n\n(BGHZ 163, 66, 72 ff.). \n\n9 \n\nEs ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine \n\nkonkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob \n\ndieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangs-\n\nvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Mögliche Maßnahmen betreffen \n\ndie Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird. Nicht zuletzt \n\nkann aber auch vom Schuldner selbst erwartet werden, dass er alles ihm Zu-\n\nmutbare unternimmt, um Gefahren für Leben und Gesundheit nicht nur seiner \n\nselbst, sondern auch seiner mit ihm gemeinsam in der zu räumenden Wohnung \n\nlebenden Angehörigen möglichst auszuschließen (BGHZ 163, 66, 74; vgl. auch \n\nBGH, Beschl. v. 19.10.2005 - VIII ZR 208/05, ZMR 2006, 33). Dabei ist die \n\nFeststellung, welche Handlungen dem Räumungsschuldner konkret zumutbar \n\nsind, Aufgabe des Vollstreckungsgerichts. Allerdings kann die Würdigung aller \n\nUmstände, die unter Beachtung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes \n\nund der dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grund-\n\nrechte vorgenommen wird, in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, \n\ndass die Räumungsvollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absolu-\n\nten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist (BVerfG (Kammer), \n\nBeschl. v. 27.6.2005 - 1 BvR 224/05, NZM 2005, 657, 658 f.). \n\n10 \n\nbb) Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Interessenabwägung des \n\nBeschwerdegerichts als unvollständig. Auf dieser unvollständigen Grundlage \n\ndurfte das Beschwerdegericht die unbefristete Einstellung der Zwangsräumung \n\ndurch das Amtsgericht nicht bestätigen. \n\n11 \n\nDas Beschwerdegericht geht, allerdings ohne dafür die tatsächlichen \n\nGrundlagen zu nennen, davon aus, dass bei gründlicher medizinischer Vorbe-\n\nreitung ein Umzug für die Schuldnerin ohne gesundheitlich nachteilige Folgen \n\ndurchführbar wäre. Das Beschwerdegericht hätte deshalb Feststellungen dazu \n\ntreffen müssen, ob für die Schuldnerin eine derartige medizinische Vorbereitung \n\nsichergestellt werden kann. Insofern war es nicht ausreichend anzunehmen, die \n\ngründliche medizinische Vorbereitung sei bei einer Zwangsräumung durch den \n\nGerichtsvollzieher, die mit der Einweisung in eine Notunterkunft verbunden sei, \n\nnicht gewährleistet. Vielmehr waren Feststellungen insbesondere dazu erfor-\n\nderlich, ob die notwendige medizinische Vorbereitung vor dem Räumungster-\n\nmin vom Gesundheitsamt oder durch die Inanspruchnahme fachlicher Hilfe sei-\n\ntens des Schuldners für seine Ehefrau, gegebenenfalls einschließlich einer vor-\n\nübergehenden stationären Betreuung, sichergestellt werden könnte. \n\n12 \n\nDas Beschwerdegericht hätte auch prüfen müssen, ob es dem Schuldner \n\nzumutbar ist, die Gefährdung seiner Ehefrau durch Suche einer neuen und an-\n\ngemessenen Unterkunft auszuschließen. Dann wäre die Zwangsräumung nur \n\nbefristet einzustellen, bis eine andere Wohnung gefunden und bezugsfertig ist. \n\n13 \n\nb) Im Rahmen der erneuten Entscheidung wird das Beschwerdegericht \n\nallerdings auch seine Annahme, bei gründlicher medizinischer Vorbereitung sei \n\nein Umzug für die Schuldnerin ohne gesundheitlich nachteilige Folgen durch-\n\nführbar, einer Überprüfung unterziehen müssen. Die vom Beschwerdegericht in \n\nBezug genommene Stellungnahme des psychiatrischen und neurologischen \n\nDienstes der Stadt Düsseldorf vom 11. Juli 2006 führt aus, dass von fortbeste-\n\nhender Räumungsunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Daraus lässt sich \n\nnicht ohne weiteres entnehmen, dass bei entsprechender ärztlicher Vorberei-\n\ntung Räumungsfähigkeit besteht. In dem ebenfalls vom Beschwerdegericht he-\n\nrangezogenen Gutachten Dr. P. (GA 47 ff.) heißt es, ein Briefwechsel zwi- \n\nschen dem Schuldner und einem Düsseldorfer Hospiz belege eindrucksvoll, \n\ndass für die bedarfsgerechte Pflege der Schuldnerin zurzeit keine pflegerische \n\nEinrichtung die entsprechenden Rahmenbedingungen schaffen könne (GA 59). \n\nAus dem Gutachten ergibt sich im Übrigen anschaulich die Hypersensibilität der \n\nSchuldnerin gegenüber Duft- und Reizstoffen. Bisher nicht erkennbar in die \n\nAbwägung des Beschwerdegerichts eingeflossen ist auch das hohe Alter der \n\nSchuldner. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2006 - 666 M 1625/06 - \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.11.2006 - 25 T 564/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZB_104-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-22/i-zb-104-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZB_104-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZB_104-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-22/i-zb-104-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZB_104-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:02:43.967127+00:00"}}