{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZB_101-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-04-09","aktenzeichen":"I ZB 101/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 85 Abs. 2, § 233 Fd Ein Rechtsanwalt kann die einfach zu erledigende Aufgabe der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax seinem geschulten und zuver- lässig arbeitenden Büropersonal überlassen. Er braucht die Ausführung der erteilten Weisung nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 101/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. April 2008 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nZPO § 85 Abs. 2, § 233 Fd \n\nEin Rechtsanwalt kann die einfach zu erledigende Aufgabe der Übermittlung \neines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax seinem geschulten und zuver-\nlässig arbeitenden Büropersonal überlassen. Er braucht die Ausführung der \nerteilten Weisung nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren. \n\nBGH, Beschl. v. 9. April 2008 - I ZB 101/06 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, \n\nDr. Bergmann und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des \n\nHanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom \n\n8. November 2006 aufgehoben. \n\nDer Klägerin wird gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 75.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Das Landgericht hat die auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Fest-\n\nstellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage mit dem am 23. Mai 2006 \n\nverkündeten Urteil abgewiesen. Gegen das ihr am 26. Mai 2006 zugestellte Ur-\n\nteil hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom \n\n26. Juni 2006, der am 28. Juni 2006 im Original bei der Gemeinsamen Annah-\n\nmestelle beim Amtsgericht Hamburg eingegangen ist, Berufung eingelegt. Im \n\nAdressfeld trägt der Schriftsatz den fettgedruckten Zusatz „Vorab per Telefax: \n\n040 ... “. Nach Darstellung der Klägerin ist eine Vorabversendung der \n\nBerufungsschrift per Telefax an das Berufungsgericht nicht erfolgt. Obwohl ein \n\nSendebericht hinsichtlich der Versendung der Berufungsschrift an das Beru-\n\nfungsgericht nicht vorlag, wurde die Berufungsfrist im Fristenkalender von der \n\nfür die Fristenkontrolle zuständigen Rechtsanwaltsfachangestellten des Pro-\n\nzessbevollmächtigten gestrichen. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat am 3. Juli 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\n3 \n\n4 \n\ngegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie \n\ngeltend gemacht, die unterbliebene Vorabversendung der Berufungsschrift be-\n\nruhe weder auf einem eigenen noch auf einem Verschulden ihrer Prozessbe-\n\nvollmächtigten, sondern auf einem individuellen Fehler einer ansonsten zuver-\n\nlässigen Rechtsanwaltsfachangestellten. Diese habe die Berufungsschrift ver-\n\nsehentlich nicht vorab per Telefax an das Berufungsgericht gesandt. Entgegen \n\nder allgemeinen Kanzleianweisung habe sie vor Streichung der Berufungsfrist \n\nauch keinen Abgleich mit einem Faxprotokoll vorgenommen. \n\nDas Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zu-\n\nrückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich \n\ndie Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der sie die Aufhebung des angefochte-\n\nnen Beschlusses erstrebt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt. \n\nII. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin begehrte Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand mit der Begründung abgelehnt, im Rahmen einer \n\nordnungsgemäßen Kanzleiorganisation müsse sichergestellt werden, dass die \n\nangeordnete Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax auch \n\ntatsächlich ausgeführt werde. Denkbar sei eine Anweisung des Prozessbevoll-\n\nmächtigten, dass Faxprotokolle über die erfolgte Versendung fristwahrender \n\nSchriftsätze ihm stets persönlich vorgelegt werden müssten. Daran fehle es in \n\nder Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Die weitergehende Kon-\n\ntrolle durch den Prozessbevollmächtigten einer Partei müsste zumindest dann \n\ngelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - der fristwahrende Schriftsatz erst am \n\n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nletzten Tag der Notfrist erstellt und an einen anderen Ort in Deutschland ver-\n\nsandt werden solle. \n\nIII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-\n\nschwerde haben Erfolg. \n\n1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des \n\nBundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\n(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) geboten. Der angefochtene Beschluss verletzt \n\ndie Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wir-\n\nkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip), \n\nund auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf der Zugang zu \n\neiner in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz nicht in unzumutbarer, \n\naus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden \n\n(BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.12.2001 - 1 BvR 1009/01, NJW-RR 2002, 1004; \n\nBGHZ 151, 221, 227; BGH, Beschl. v. 9.11.2005 - XII ZB 270/04, FamRZ 2006, \n\n192). Dies bedeutet, dass einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Pro-\n\nzessbevollmächtigten versagt werden darf, die nach höchstrichterlicher Recht-\n\nsprechung nicht verlangt werden und mit denen er auch unter Berücksichtigung \n\nder Entscheidungspraxis des angerufenen Spruchkörpers nicht rechnen musste \n\n(BVerfG NJW-RR 2002, 1004). \n\n7 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat \n\ndie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltenden Anforderun-\n\ngen an die anwaltliche Organisationspflicht in Bezug auf fristgebundene Schrift-\n\nsätze überspannt. \n\n8 \n\na) Die Einhaltung der Berufungsfrist war an sich nicht gefährdet. Der Pro-\n\nzessbevollmächtigte der Klägerin hatte den Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und \n\ndessen Übermittlung per Fax mittels einer allgemeinen Kanzleianweisung ver-\n\nfügt. Die einfach zu erledigende Aufgabe einer Telefaxübermittlung kann der \n\nRechtsanwalt seinem Personal überlassen (BGH, Beschl. v. 11.2.2003 \n\n- VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935, 936; Beschl. v. 23.10.2003 - V ZB 28/03, \n\nNJW 2004, 367, 368). Er braucht die Ausführung der erteilten Weisung nicht \n\nkonkret zu überwachen oder zu kontrollieren (BGH NJW 2004, 367, 368). \n\n9 \n\nWerden in dieser konkreten Situation weitere Sicherungsvorkehrungen \n\nvon dem Prozessbevollmächtigten verlangt, führt dies zu einer Überspannung \n\nder gebotenen Sorgfaltsanforderungen. Denn solche Maßnahmen könnten nur \n\nin einer Beaufsichtigung des Übermittlungsvorgangs selbst oder in einer soforti-\n\ngen Kontrolle unmittelbar nach Durchführung der Weisung bestehen. Dies kann \n\nallenfalls ganz ausnahmsweise in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n29.6.2000 - VII ZB 5/00, NJW 2000, 3006), wenn ein geordneter Geschäftsbe-\n\ntrieb infolge besonderer Umstände nicht mehr gewährleistet ist (BGH NJW \n\n2004, 367, 368). Solche Umstände hat das Berufungsgericht aber nicht festge-\n\nstellt. \n\n10 \n\nb) Ebenso wenig beruht die Streichung der Berufungsfrist im Fristenka-\n\nlender auf einem der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Organi-\n\nsationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten. Nach dem glaubhaft ge-\n\nmachten Vorbringen der Klägerin besteht in der Kanzlei ihres Prozessbevoll-\n\nmächtigten die allgemeine Anweisung, alle fristwahrenden Schriftsätze nach \n\nihrer Unterzeichnung vorab per Telefax an das jeweils zuständige Gericht zu \n\nschicken. Anhand des Sendeberichtes ist dann zu prüfen, ob die Sendung voll-\n\nständig beim richtigen Empfänger angekommen ist. Erst nach einer Kontrolle \n\ndes Faxprotokolls darf die Frist im Fristenkalender gelöscht werden. Damit ha-\n\nben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausreichende organisatorische \n\nVorkehrungen getroffen, dass Fristen im Fristenkalender erst dann gestrichen \n\noder mit einem Erledigungsvermerk versehen werden, wenn die fristwahrende \n\nHandlung auch \n\ntatsächlich erfolgt \n\nist (vgl. BGH, Beschl. v. 26.1.2006 \n\n- I ZB 64/05, NJW 2006, 1519; Beschl. v. 18.7.2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, \n\n2778 Tz. 6 m.w.N.). Die weisungswidrige Außerachtlassung der maßgeblichen \n\nAnordnungen durch eine bis dahin beanstandungsfrei arbeitende Rechtsan-\n\nwaltsfachangestellte braucht sich die Klägerin nicht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO als \n\nVerschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen. \n\n11 \n\nc) Der Umstand, dass der fristwahrende Schriftsatz erst am letzten Tag \n\nder Berufungsfrist erstellt wurde, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts im vorliegenden Fall ebenfalls keine andere Beurteilung. Ein \n\nRechtsanwalt, der die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels bis zum letzten \n\nTag ausschöpft, hat zwar wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Ri-\n\nsikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen \n\n(BGH, Beschl. v. 23.4.1998 - I ZB 2/98, NJW 1998, 2677, 2678; Beschl. v. \n\n23.6.2004 - IV ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1502; Beschl. v. 9.5.2006 - XI ZB 45/04, \n\nNJW 2006, 2637 Tz. 8). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt \n\ndaher nicht in Betracht, wenn von dem Rechtsanwalt nicht alle erforderlichen \n\nund zumutbaren Schritte unternommen wurden, die unter normalen Umständen \n\nzur Fristwahrung geführt hätten (BGH NJW 2006, 2637 Tz. 8). Die bei Ausnut-\n\nzung einer Frist bis zum Ablauf des letzten Tages aufzuwendende erhöhte \n\nSorgfalt geht aber nicht so weit, dass die Partei bzw. ihr Prozessbevollmächtig-\n\nter damit rechnen muss, dass eine den Anforderungen genügende allgemeine \n\nWeisung von einer bis dahin zuverlässig arbeitenden Rechtsanwaltsfachange-\n\nstellten weisungswidrig nicht ausgeführt wird. \n\n12 \n\nd) Der Umstand, dass die auf dem Berufungsschriftsatz vermerkte Tele-\n\nfaxnummer des Berufungsgerichts unrichtig ist, ändert an der Beurteilung \n\nnichts. Denn es ist davon auszugehen, dass die Mitarbeiterin des Prozessbe-\n\nvollmächtigten der Klägerin - wenn sie den Berufungsschriftsatz per Telefax \n\nübermittelt hätte - auf den Fehler aufmerksam geworden wäre. Nach dem \n\nglaubhaft gemachten Vorbringen der Klägerin sind die Kanzleimitarbeiter ihrer \n\nProzessbevollmächtigten angewiesen, die Telefaxnummer anhand einer Liste \n\nabzugleichen, auf der die zutreffenden Nummern vermerkt sind. Auch insoweit \n\nsind die organisatorischen Vorkehrungen mithin ausreichend. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 23.05.2006 - 312 O 934/05 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 08.11.2006 - 5 U 118/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZB_101-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-09/i-zb-101-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZB_101-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZB_101-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-09/i-zb-101-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZB_101-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:23.489563+00:00"}}