{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR___9-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-07-20","aktenzeichen":"I ZR 9/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 286 C Verkündet am: 20. Juli 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Der Grundsatz, dass bei kaufmännischen Absendern prima facie anzunehmen ist, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem verschlossenen Behältnis enthalten waren, in dem sie zum Versand gebracht worden sind (BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 104/00, TranspR 2003, 156), gilt auch, wenn ein Versender dem Transportunternehmer ständig eine Vielzahl von Paketen übergibt. HGB § 425 Abs. 2 Bietet die vom Frachtführer angebotene Versendungsart keinerlei Anhaltspunk- te für die Annahme, bereits eine Wertdeklaration führe zu einer besonderen Behandlung des Transportguts, so kann von einem schadensursächlichen Mit- verschulden des Versenders auszugehen sein, wenn er nicht selbst weiterge- hende Maßnahmen ergreift, um das Paket der für wertdeklarierte Sendungen vorgesehenen sorgfältigeren Behandlung zuzuführen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 9/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nZPO § 286 C \n\nVerkündet am: \n20. Juli 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer Grundsatz, dass bei kaufmännischen Absendern prima facie anzunehmen \nist, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung \naufgeführten Waren in dem verschlossenen Behältnis enthalten waren, in dem \nsie zum Versand gebracht worden sind (BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 104/00, \nTranspR 2003, 156), gilt auch, wenn ein Versender dem Transportunternehmer \nständig eine Vielzahl von Paketen übergibt. \n\nHGB § 425 Abs. 2 \n\nBietet die vom Frachtführer angebotene Versendungsart keinerlei Anhaltspunk-\nte für die Annahme, bereits eine Wertdeklaration führe zu einer besonderen \nBehandlung des Transportguts, so kann von einem schadensursächlichen Mit-\nverschulden des Versenders auszugehen sein, wenn er nicht selbst weiterge-\nhende Maßnahmen ergreift, um das Paket der für wertdeklarierte Sendungen \nvorgesehenen sorgfältigeren Behandlung zuzuführen. \n\nBGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - I ZR 9/05 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2004 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin, eine Transportversicherungsgesellschaft, nimmt die Be-\n\nklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und \n\nübergegangenem Recht der D. GmbH \n\n(im Folgenden: \n\nVersicherungsnehmerin) wegen des Verlustes von Transportgut in zwei Fällen \n\nauf Schadensersatz in Anspruch. \n\n2 \n\nAm 28. November 2001 übergab die M. GmbH in Stutensee \n\n(im Folgenden: Versenderin), die 200 Teile Computerzubehör an die in Braun-\n\nschweig ansässige Versicherungsnehmerin zum Gesamtpreis von 26.380 DM \n\nnetto (= 13.487,88 €) verkauft hatte, der Beklagten eine Sendung zum Trans-\n\nport an die Versicherungsnehmerin. Die Sendung, deren Inhalt und Wert streitig \n\nist, erreichte die Versicherungsnehmerin nicht. Daraufhin übergab die Versen-\n\nderin der Beklagten am 30. November 2001 eine nach der Behauptung der Klä-\n\ngerin entsprechende Sendung zur Durchführung des Auftrags. Auch diese Sen-\n\ndung erreichte die Versicherungsnehmerin nicht. \n\n3 \n\nDie Beförderungsbedingungen der Beklagten Stand 11/00 enthalten u.a. \n\nfolgende Regelungen: \n\n\"... \n\n2. \n\nServiceumfang \n\nSofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, \nbeschränkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, \nTransport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der \nSendung. \n\nUm die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer \nund das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden \ndie Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transpor-\ntiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in \nKauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche \nObhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden \nkann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrol-\nle des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangs-\ndokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des \nU. -Systems nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine \nweitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die \nBeförderung als Wertpaket. \n\n… \n\n9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingen-\nde nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch die-\nse Bedingungen geregelt. \n\nIn Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung be-\ngrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal \nDM 1.000,00 pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je \nnachdem welcher Betrag höher ist. In Österreich und in der \nSchweiz haftet U. bei Verschulden für nachgewiesene direkte \nSchäden bis zu einer Höhe von maximal CHF 150 pro Sendung \nin der Schweiz bzw. in Österreich öS 1.200 pro Sendung oder \ndem nach § 54 AÖSp ermittelten Betrag, je nachdem welcher Be-\ntrag höher ist. \n\nBei Teilverlusten oder -beschädigungen wird das Gewicht des \nentwerteten Teils der Sendung zugrundegelegt. \n\nVorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der \nSchaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen \nist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter, oder Erfüllungsgehilfen \nvorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, dass der \nSchaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen ha-\nben. \n\n… \n\n9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch kor-\nrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem \nFrachtbrief und durch Zahlung des in der \"Tariftabelle und Servi-\nceleistungen\" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen \nWert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii) \nfestgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender er-\nklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Inter-\nesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht \nübersteigt. \n\nU. kann Wertzuschläge namens und im Auftrag des Versen- \nders als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versen-\nders an eine Versicherungsgesellschaft weitergeben. In diesem \nFall werden etwaige Ansprüche des Versenders auf Schadenser-\nsatz durch U. gestellt und im Namen der Versicherungsgesell- \nschaft bezahlt. Die von U. für diese Zwecke eingesetzten Poli- \ncen können bei der oben genannten Anschrift eingesehen wer-\nden. \n\n…\" \n\n4 \n\nDie Klägerin hat behauptet, sie sei alleiniger Transportversicherer der \n\nD. GmbH und habe an diese wegen des Verlustes der \n\nPakete jeweils einen Betrag von 13.487,88 € bezahlt. Die Pakete hätten die in \n\nden Rechnungen und Lieferscheinen aufgeführten Waren mit den jeweils ange-\n\ngebenen Werten enthalten. Die Beklagte hafte für deren Verlust in voller Höhe, \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nweil sie mangelhaft organisiert sei. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 26.975,76 € nebst Zinsen zu \n\nzahlen. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat das Vorliegen der \n\nVoraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung bestritten und geltend ge-\n\nmacht, die Klägerin müsse sich ein haftungsausschließendes Mitverschulden \n\nanrechnen lassen, weil die Versenderin eine Wertdeklaration unterlassen habe. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. \n\nDie dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblie-\n\nben. \n\nMit der (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die \n\nKlägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes \n\nBegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat - wie auch schon das Landgericht - eine un-\n\nbeschränkte Haftung der Beklagten für den Verlust der Sendungen nach den \n\n§§ 425, 435 HGB angenommen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n11 \n\nDer an die Klägerin abgetretene Schadensersatzanspruch der Versiche-\n\nrungsnehmerin aus § 421 Abs. 1 Satz 2, § 425 HGB sei nicht auf den Höchst-\n\nbetrag nach § 431 HGB oder Nr. 9 der Beförderungsbedingungen der Beklag-\n\nten beschränkt, weil der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 \n\nHGB zur Last falle. Die Beklagte führe nicht an sämtlichen Umschlagstellen Ein- \n\nund Ausgangskontrollen durch. Hierin liege ein qualifiziertes Verschulden i.S. \n\nvon § 435 HGB. Auf Nr. 2 Abs. 2 ihrer Beförderungsbedingungen könne sich \n\ndie Beklagte nicht berufen. Danach verzichte der Versender nicht auf die Durch-\n\nführung von Ein- und Ausgangskontrollen, sondern nur auf deren Dokumentati-\n\non. Die Klausel stelle auch keine einer Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbe-\n\nschreibung dar. Zugunsten der Versicherungsnehmerin spreche der An-\n\nscheinsbeweis, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden \n\nRechnung aufgeführten Waren in den verloren gegangenen Paketen enthalten \n\ngewesen seien. Ein Mitverschulden der Versenderin gemäß § 254 Abs. 1 und 2 \n\nBGB an dem Verlust der Sendungen sei der Klägerin nicht zur Last zu legen. \n\n12 \n\nII. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des \n\nBerufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. Denn dieses hat zu Unrecht ein Mitverschulden der Versenderin verneint. \n\n13 \n\n1. Das Berufungsgericht hat zutreffend die Voraussetzungen einer Haf-\n\ntung der Beklagten gemäß § 421 Abs. 1 Satz 2, § 425 HGB bejaht. Die Beklag-\n\nte hat nicht bestritten, dass der Verlust der beiden Pakete in ihrem Gewahrsam \n\neingetreten ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass \n\ndie Beklagte gemäß § 435 HGB unbeschränkt haftet, weil sie keine Schnittstel-\n\nlenkontrollen durchführt (vgl. BGHZ 158, 322, 327 ff.; BGH, Urt. v. 3.2.2005 \n\n- I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209). Entgegen der Ansicht der Revision ist \n\ndie unbeschränkte Haftung der Beklagten nicht nach Nr. 2 ihrer Beförderungs-\n\nbedingungen ausgeschlossen. Wie der Senat mittlerweile entschieden hat, ist \n\ndie Klausel, sofern sie einen Verzicht auf das Erfordernis von Schnittstellenkon-\n\ntrollen und damit einen Haftungsausschluss enthält, gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 \n\nHGB unwirksam (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 103/04, TranspR 2006, 169, \n\n170 f.). \n\n14 \n\n2. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, \n\ndie in Verlust geratenen Sendungen hätten die aus den von der Klägerin vorge-\n\nlegten Lieferscheinen und Rechnungen ersichtlichen Waren enthalten, bleiben \n\ngleichfalls ohne Erfolg. \n\n15 \n\na) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, das einfache Bestreiten \n\nder Beklagten mit Nichtwissen des Inhalts der streitgegenständlichen Sendun-\n\ngen sei angesichts der von einem kaufmännischen Absender stammenden Lie-\n\nferscheine, Packlisten und Rechnungen unerheblich, weil prima facie anzu-\n\nnehmen sei, dass die in den Lieferscheinen und in den dazu korrespondieren-\n\nden Rechnungen aufgeführten Waren in den Behältnissen enthalten gewesen \n\nseien. Zwar treffe es zu, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen kein Bezug \n\nzu einer Paketnummer ergebe. Die Beklagte bestreite jedoch nicht, die für die \n\nVersicherungsnehmerin bestimmten Pakete in Empfang genommen zu haben. \n\nEntsprechend seien auch Paketkontrollnummern für die für die Versicherungs-\n\nnehmerin bestimmten Pakete vergeben worden. Anhaltspunkte dafür, dass die \n\nVersenderin an den entsprechenden Abholungstagen noch weitere Pakete über \n\n16 \n\n17 \n\ndie Beklagte an die Versicherungsnehmerin versandt habe, bestünden nicht. \n\nAuch sei nicht ersichtlich, dass die Versenderin die Pakete an anderen Tagen \n\nversandt habe. \n\nb) Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsfehler \n\nerkennen. \n\naa) Der Beweis für die Anzahl der übergebenen Frachtstücke und den \n\nZustand des Gutes kann von dem Anspruchsberechtigten grundsätzlich auch \n\ndurch eine von dem Frachtführer oder dessen Fahrer ausgestellte Empfangs-\n\nbestätigung (Übernahmequittung) geführt werden. Deren materielle Beweiskraft \n\nhängt von den Umständen des Einzelfalls ab und unterliegt der freien richterli-\n\nchen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2002 \n\n- I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 158 m.w.N.). Die Beweiskraft einer Emp-\n\nfangsbestätigung bezieht sich allerdings im Zweifel nicht auf den dem Unter-\n\nzeichnenden nicht erkennbaren Inhalt einer verschlossenen Sendung (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 29.6.1986 - I ZR 15/84, TranspR 1986, 459, 461; Koller, Transport-\n\nrecht, 5. Aufl., § 425 HGB Rdn. 41). \n\n18 \n\nbb) Den von der Versenderin erstellten und von der Beklagten nicht be-\n\nanstandeten Versandlisten in dem von ihnen angewandten so genannten EDI-\n\nVerfahren kommt unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen die \n\nWirkung einer Empfangsbestätigung zu \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 \n\n- I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404). Sie beweisen zwar weder für sich al-\n\nlein noch in Verbindung mit den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen \n\nPacklisten, dass es sich bei den unstreitig im Obhutsbereich der Beklagten in \n\nVerlust geratenen Transportgütern um diejenigen Waren gehandelt hat, die in \n\nden Rechnungen der Versenderin vom 28. und 30. November 2001 und in den \n\nLieferscheinen mit jeweils demselben Datum im Einzelnen aufgeführt sind. Das \n\nhindert den Tatrichter nach der Rechtsprechung des Senats jedoch nicht, sich \n\ndie Überzeugung von der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, dem Fahrer \n\nder Beklagten seien die in den Rechnungen und in den Lieferscheinen aufge-\n\nführten Waren übergeben worden, anhand der gesamten Umstände des Einzel-\n\nfalls zu bilden, solange die Beklagte dagegen keine substantiierten Einwände \n\nvorbringt (vgl. BGH TranspR 2003, 156, 158 f.). \n\n19 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass \n\ndie Angaben in den Rechnungen und Lieferscheinen die Vermutung nahe le-\n\ngen, dass die Versenderin die darin aufgeführten Waren tatsächlich der Beklag-\n\nten übergeben hat. Dies folgt aus dem Umstand, dass es sich sowohl bei der \n\nVersenderin als auch bei der Empfängerin der Waren um Gewerbetreibende \n\nhandelt und im gewerblichen Bereich nach der allgemeinen Lebenserfahrung \n\neine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass an den gewerblichen Kunden \n\nexakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandt wurden. Sofern \n\ndie Güter - wie hier - in verschlossenen Behältnissen zum Versand gebracht \n\nwurden, ist bei kaufmännischen Absendern prima facie anzunehmen, dass die \n\nim Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten \n\nWaren in dem Behältnis enthalten waren (vgl. BGH TranspR 2003, 156, 159; \n\nKoller aaO § 425 HGB Rdn. 41). Es obliegt dann dem Schädiger, den zuguns-\n\nten des Versenders streitenden Anscheinsbeweis durch substantiierten Vortrag \n\nzu erschüttern. \n\n20 \n\ndd) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Dauerkunde - wie im \n\nvorliegenden Fall die Versenderin - dem Transportunternehmen ständig eine \n\nVielzahl von Paketen übergibt. Ausweislich der EDI-Versandlisten hat die Ver-\n\nsenderin der Beklagten am 28. November 2001 187 Pakete und am 30. Novem-\n\nber 2001 151 Pakete übergeben. Der zugunsten der Versenderin streitende \n\nAnscheinsbeweis ist nicht auf den Fall beschränkt, dass dem Transportunter-\n\nnehmen nur ein einzelnes Gut zur Beförderung übergeben wird. Gewerbliche \n\nUnternehmen nehmen erfahrungsgemäß täglich eine Vielzahl von Bestellungen \n\nanderer Gewerbetreibender entgegen und wickeln diese ab. Der vom Senat in \n\nder Entscheidung vom 24. Oktober 2002 - I ZR 104/00 (TranspR 2003, 156, \n\n159) zugrunde gelegte Erfahrungssatz, dass an den gewerblichen Kunden mit \n\nhoher Wahrscheinlichkeit exakt die bestellten und sodann berechneten Waren \n\nversandt wurden, gilt folglich auch dann, wenn eine Vielzahl von Waren gleich-\n\nzeitig demselben Transportunternehmen zum Versand übergeben worden sind. \n\nEntgegen der Ansicht der Revision kann auch bei einem Massenversand durch \n\neinen Dauerkunden grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass sich \n\ndie in einem Lieferschein und einer Rechnung aufgeführte Ware in irgendeiner \n\nbeliebigen der zum Versand gebrachten Sendungen befunden haben kann. \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die beiden unstreitig im \n\nGewahrsam der Beklagten verloren gegangenen Pakete mit Paketkontrollnum-\n\nmern versehen und wiesen als Empfängerin die Versicherungsnehmerin auf. \n\nAnhaltspunkte dafür, dass diese Pakete nicht die gemäß den vorgelegten \n\nRechnungen und Lieferscheinen für die Versicherungsnehmerin bestimmten \n\nWaren enthalten haben, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Es ist \n\nvielmehr, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, nichts dafür er-\n\nsichtlich, dass die Versenderin an den betreffenden Abholungstagen noch wei-\n\ntere Pakete an die Versicherungsnehmerin versandt hat oder dass Pakete mit \n\nden auf den Lieferscheinen und Rechnungen aufgeführten Waren an anderen \n\nals den mit den Daten auf den Lieferscheinen und Rechnungen übereinstim-\n\nmenden Abholungstagen versandt worden sein könnten. \n\n21 \n\n3. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Beurteilung des \n\nBerufungsgerichts, die Versenderin treffe kein Mitverschulden am Verlust der \n\nSendungen. \n\n22 \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der \n\nMitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von \n\n§ 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, \n\nTranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, \n\n179). \n\n23 \n\nb) Nach § 425 Abs. 2 HGB hängen die Verpflichtung zum Schadenser-\n\nsatz und der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes davon ab, inwieweit \n\nbei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt hat. \n\nDie Vorschrift des § 425 Abs. 2 HGB greift den Rechtsgedanken des § 254 \n\nBGB auf und fasst alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in \n\neiner Vorschrift zusammen (Begr. zum Regierungsentwurf des Transportrechts-\n\nreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 60). Ein mitwirkender Schadensbeitrag \n\ndes Versenders kann sich daraus ergeben, dass dieser eine Wertdeklaration \n\nunterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen \n\nSchadens abgesehen hat. Die vom Senat zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten \n\ndes Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 zu § 254 Abs. 1 und Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB aufgestellten Grundsätze sind ohne inhaltliche Änderungen auf \n\n§ 425 Abs. 2 HGB zu übertragen (BGH TranspR 2003, 467, 471; BGH, Urt. v. \n\n30. 3. 2006 - I ZR 57/03, TranspR 2006, 250, 253). \n\n24 \n\nc) Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht in seiner An-\n\nnahme, ein Mitverschulden der Versenderin wegen Unterlassens einer Wertde-\n\nklaration komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil nicht festgestellt \n\nwerden könne, dass die Beklagte die Sendungen bei zutreffender Wertangabe \n\nmit größerer Sorgfalt behandelt, also besonderen Sicherungen unterstellt hätte \n\nund die Versenderin hiervon Kenntnis gehabt habe. \n\n25 \n\naa) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass ein Versender in einen gemäß § 425 Abs. 2 HGB (§ 254 Abs. 1 BGB) be-\n\nachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der \n\nSpediteur die Sendung bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorgfalt behan-\n\ndelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Scha-\n\ndensersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 17.6.2004 \n\n- I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401). Es ist weiter davon auszugehen, dass \n\nes für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden ausreichen kann, wenn der \n\nVersender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch den Transpor-\n\nteur hätte erkennen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02, \n\nTranspR 2006, 202, 204; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, \n\n206). Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die \n\nVersenderin die Kenntnis, dass bei einer Beförderung eines Pakets als Wertpa-\n\nket bei der Beklagten weitergehende Kontrollen vorgesehen sind als bei nicht \n\nwertdeklarierten Paketen, aus Nr. 2 Abs. 2 letzter Satz der Beförderungsbedin-\n\ngungen der Beklagten hätte verschaffen können. \n\n26 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat auch beachtet, dass der Einwand des Mit-\n\nverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration nicht bereits dann an der \n\nfehlenden Kausalität scheitert, wenn bei wertdeklarierten Sendungen ein Ver-\n\nlust nicht vollständig ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH TranspR 2004, \n\n399, 401). Ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkendes Verschulden des \n\nVersenders kommt vielmehr auch in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sen-\n\ndungen Lücken in der Schnittstellenkontrolle verbleiben und nicht ausgeschlos-\n\nsen werden kann, dass die Sendung gerade in diesem Bereich verloren gegan-\n\ngen ist und die Angabe des Werts der Ware daher deren Verlust nicht verhin-\n\ndert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318). \n\n27 \n\ncc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vortrag der \n\nBeklagten, sie behandele wertdeklarierte Pakete sorgfältiger als nicht wertde-\n\nklarierte, nicht deshalb unerheblich, weil die verloren gegangenen Pakete im \n\nvorliegenden Fall im Wege des so genannten EDI-Verfahrens versandt worden \n\nsind. \n\n28 \n\n(1) Bei dem EDI-Verfahren der Beklagten, an dem nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts auch die Versenderin teilgenommen hat, handelt es \n\nsich um ein EDV-gestütztes Verfahren, bei dem der Versender die zu beför-\n\ndernden Pakete mittels einer von der Beklagten zur Verfügung gestellten Soft-\n\nware selbst im System erfassen kann. Dieses System teilt sodann jedem Paket \n\neine Kontrollnummer zu und erstellt einen Aufkleber, den der Versender auf das \n\nPaket aufbringen kann. Die Versanddaten werden auf elektronischem Wege an \n\ndie Beklagte übersandt. Der Abholfahrer der Beklagten nimmt die Vielzahl der \n\nbereit gestellten und von der Versenderin üblicherweise in einen so genannten \n\nFeeder verladenen Pakete entgegen und quittiert die Gesamtzahl der über-\n\nnommenen Pakete auf einem \"Summary Manifest\". Hierbei unterbleibt ein Ab-\n\ngleich zwischen der Versandliste und dem Inhalt des Feeders. \n\n29 \n\n(2) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, \n\nauf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch in diesem Verfahren \n\nmit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden. Die von ihr vorgetra-\n\ngenen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpaketen könnten nicht umge-\n\nsetzt werden, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnähmen, zwar bei der \n\nEingabe der Paketdaten eine Wertdeklaration vornähmen, das wertdeklarierte \n\nPaket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder gäben. Denn \n\ndas Paket werde dann weiterhin wie eine Standardsendung befördert. Soweit \n\ndie Beklagte vorgetragen habe, eine Behandlung als Wertpaket im Rahmen des \n\nEDI-Verfahrens setze voraus, dass das Paket dem Abholfahrer der Beklagten \n\nseparat als Wertpaket übergeben werde, sei nicht ersichtlich, dass der Versen-\n\nderin dies bekannt gewesen sei. \n\n30 \n\n(3) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versenderin we-\n\ngen des Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Wie auch \n\ndas Berufungsgericht gesehen hat, konnte die Versenderin der Regelung in \n\nNr. 2 Abs. 2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten entnehmen, dass die \n\nBeklagte weiter gehende Kontrollen der Beförderung vornimmt, wenn die Be-\n\nförderung als Wertpaket gewählt wird. Eine sorgfältigere Behandlung ihr über-\n\ngebener wertvoller Sendungen setzt, wie sich einem ordentlichen und verstän-\n\ndigen Versender aufdrängen muss, zunächst voraus, dass der Beklagten der \n\nbesondere Wert des Transportguts zur Kenntnis gebracht wird. Bietet der \n\nTransporteur verschiedene Beförderungsarten an, so hat der Versender zur \n\nVermeidung eigenen Schadens diejenige Beförderungsart zu wählen, die bei \n\neiner Wertdeklaration eine sorgfältigere Behandlung des übergebenen Guts \n\ngewährleistet. Insoweit kann auch bei einem EDV-gestützten Verfahren der Mit-\n\nverschuldenseinwand schon durch die bloße Wertangabe ausgeschlossen sein, \n\nwenn die Versandlisten in dem dem Kunden von dem Transportunternehmen \n\nzur Verfügung gestellten Softwaresystem Wertangaben ausdrücklich vorsehen \n\nund der Versender daher davon ausgehen kann, dass das Transportunterneh-\n\nmen seine Wertangaben beachten wird (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 \n\n- I ZR 117/04, TranspR 2006, 119, 121). Von einer solchen Ausgestaltung des \n\nim Streitfall angewendeten EDI-Verfahrens kann nach den vom Berufungsge-\n\nricht getroffenen Feststellungen jedoch nicht ausgegangen werden. \n\n31 \n\n(4) Nach dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Vortrag der Be-\n\nklagten kommt eine besondere Behandlung eines wertdeklarierten Pakets nur \n\nin Betracht, wenn dieses der Transportperson gesondert übergeben wird. Ent-\n\ngegen den Ausführungen der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhand-\n\nlung ist dieses dem Berufungsgericht „aus anderen Verfahren bekannte“ Vor-\n\nbringen der Beklagten Gegenstand der Erörterung auch im vorliegenden Ver-\n\nfahren gewesen. Dies ist dem in der mündlichen Verhandlung am 8. November \n\n2004 protokollierten Kenntnisstand des Berufungsgerichts zu entnehmen, dass \n\nbei der Wahrnehmung des EDI-Verfahrens die Betriebsorganisation der Beklag-\n\nten über die Behandlung wertdeklarierter Pakete nicht eingreife. Daraus folgt, \n\ndass eine besondere Behandlung eines wertvollen Pakets die gesonderte Ü-\n\nbergabe an den Fahrer erfordert. Entgegen der Beurteilung des Berufungsge-\n\nrichts scheitert ein Mitverschulden der Versenderin nicht daran, dass sie von \n\ndieser (herkömmlichen) Verfahrensweise nichts gewusst habe. \n\n32 \n\nWenn die konkrete Ausgestaltung des EDI-Verfahrens dem Absender \n\nkeinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bietet, bereits die Erfassungssoftware \n\nteile wertdeklarierte Sendungen einem besonders kontrollierten Transportsys-\n\ntem zu, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Be-\n\nhandlung der wertdeklarierten Sendung aufmerksam zu machen. Von einem \n\nschadensursächlichen Mitverschulden der Versenderin ist auszugehen, weil sie \n\nhätte erkennen können, dass eine sorgfältigere Behandlung durch die Beklagte \n\nnur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Sendungen nicht mit anderen Pake-\n\nten in den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten gesondert \n\nübergeben werden. Dass eine solche gesonderte Übergabe an den Abholfahrer \n\nerforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten \n\nEDI-Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Ver-\n\nsands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben (vgl. \n\nBGH TranspR 2005, 403, 404), für einen ordentlichen und vernünftigen Ver-\n\nsender auf der Hand. \n\n33 \n\nd) Nicht zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, ein \n\nanspruchsminderndes Mitverschulden der Versenderin ergebe sich auch nicht \n\ndaraus, dass die Versenderin nicht auf einen drohenden besonders hohen \n\nSchaden hingewiesen habe (§ 254 Abs. 2 BGB). \n\n34 \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt ein ungewöhnlich ho-\n\nher Schaden nicht erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von 50.000 US-\n\nDollar vor. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, \n\nliegt es angesichts des Umstands, dass nach den Beförderungsbedingungen \n\nder Beklagten Beträge von 1.000 DM und 50.000 US-Dollar im Raum stehen, \n\nnahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen Fällen anzu-\n\nnehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000 €, also etwa den zehnfachen \n\nBetrag der Haftungshöchstgrenze gemäß Nr. 9 der Beförderungsbedingungen \n\nder Beklagten, übersteigt (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR \n\n2006, 208, 209; BGH TranspR 2006, 205, 207). Danach hat in beiden Scha-\n\ndensfällen, bei denen der Handelswert des verloren gegangenen Gutes nach \n\nden tatrichterlichen Feststellungen jeweils 13.487,88 € betragen hat, die Gefahr \n\neines ungewöhnlich hohen Schadens bestanden. \n\n35 \n\n36 \n\n4. Die Haftungsabwägung im Falle eines Mitverschuldens obliegt grund-\n\nsätzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 149, 337, 355). \n\nIm Rahmen der Haftungsabwägung ist zu beachten, dass die Reichweite \n\ndes bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemes-\n\nsung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesi-\n\ncherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des \n\nVersenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Wa-\n\nre außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2006, 205, \n\n207). \n\n37 \n\nFerner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von \n\nBedeutung: Je höher der tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung \n\nist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende \n\nSchadensbeitrag. Denn je höher der Wert der zu transportierenden Sendung \n\nist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine beson-\n\nders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist \n\ndas in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versen-\n\nders gegen sich selbst. \n\n38 \n\nIII. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es \n\nwar daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Die Sache war zur neu-\n\nen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.11.2003 - 31 O 20/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.12.2004 - I-18 U 30/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR___9-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/i-zr-9-05","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":9},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 431","ref_norm":"431","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR___9-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR___9-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/i-zr-9-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR___9-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:48:12.073615+00:00"}}