{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR___6-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-09-20","aktenzeichen":"I ZR 6/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. September 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Kinder II MarkenG § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2 Ein Kläger, der für einen Bestandteil einer zusammengesetzten Marke isoliert Markenschutz aufgrund einer Marke kraft Verkehrsgeltung in Anspruch nehmen will, muss dieses Markenrecht in der Tatsacheninstanz zum Gegenstand des Rechtsstreits machen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 6/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n20. September 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nKinder II \n\nMarkenG § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2 \n\nEin Kläger, der für einen Bestandteil einer zusammengesetzten Marke isoliert \nMarkenschutz aufgrund einer Marke kraft Verkehrsgeltung in Anspruch nehmen \nwill, muss dieses Markenrecht in der Tatsacheninstanz zum Gegenstand des \nRechtsstreits machen. \n\nBGH, Urt. v. 20. September 2007 - I ZR 6/05 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 6. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof. Dr. Büscher und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Köln vom 22. Dezember 2004 wird auf Kosten der Kläge-\n\nrin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin ist Herstellerin von Schokoladenprodukten. Sie vertreibt die-\n\nse unter Verwendung von Marken, die mit dem Begriff \"Kinder\" beginnen. Sie \n\nist Inhaberin der als durchgesetztes Zeichen am 11. August 1980 für \"gefüllte \n\nVollmilchschokolade\" eingetragenen Wortmarke (Nr. 1 006 192) \"Kinderschoko-\n\nlade\" und der am 12. August 1991 für \"Schokolade\" eingetragenen nachfolgen-\n\nden (farbigen) Wort-/Bildmarke (Nr. 1180071): \n\n2 \n\nSie ist weiter Inhaberin der als durchgesetztes Zeichen mit Priorität vom \n\n9. Mai 1997 für \"Schokolade, Schokoladenwaren\" eingetragenen nachstehend \n\nwiedergegebenen (schwarz/weißen) Wort-/Bildmarke (Nr. 397 21 063): \n\n3 \n\n4 \n\nDie Beklagte stellt Süßwaren her. Sie ist Inhaberin der mit Priorität vom \n\n6. Oktober 1998 für \"Zuckerwaren, Back- und Konditorwaren, nicht-medizini-\n\nsche Kaugummis\" eingetragenen Wortmarke Nr. 398 57 206 \"Kinder Kram\". \n\nDie Klägerin sieht eine Verletzung ihrer Markenrechte in der Benutzung \n\nder Marke \"Kinder Kram\" durch die Beklagte. Sie hat geltend gemacht, die Mar-\n\nken der Parteien seien verwechselbar. Sie habe im Jahre 1996 einen Marktan-\n\nteil bei den in Rede stehenden Waren von 75,5 % erreicht, im Geschäftsjahr \n\n1997/1998 mit den Produkten der Marke \"Kinder\" einen Umsatz von 490 Mio. € \n\nerzielt und im Zeitraum von 1966 bis Februar 2003 mehr als 12,7 Mrd. Produkte \n\nmit der Marke \"Kinder\" verkauft. In den Jahren 1995 bis 1998 habe sie Werbe-\n\naufwendungen von 238 Mio. € getätigt. Aufgrund der Vielzahl der von ihr mit \n\ndem Zeichen \"Kinder\" vertriebenen Produkte und der großen Bekanntheit ihrer \n\nMarken erwarte der Verkehr, dass mit der Marke \"Kinder Kram\" gekennzeichne-\n\nte Waren von ihr stammten. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\nder Beklagten zu untersagen, Zuckerwaren, Back- und Konditor-\nwaren und nicht-medizinische Kaugummis unter der Marke \n\n\"Kinder Kram\", \n\nwie sie im Markenblatt Heft 4 vom 28. Januar 1999 auf Seite 1051 \nunter der Nr. 398 57 206 (wie nachfolgend eingeblendet) veröffent-\nlicht worden ist, \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nanzubieten und/oder zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen. \n\nDie Beklagte hat bestritten, dass sich die Marken \"Kinder\" ohne die gra-\n\nphische Gestaltung durchgesetzt hätten und hat die Ansicht vertreten, die \n\nSchutzfähigkeit der Marken sei auf die konkrete Gestaltung beschränkt. An der \n\nBezeichnung \"Kinder\" bestehe ein hohes Freihaltebedürfnis. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat im ersten Berufungsrechtszug die Berufung der Beklagten zu-\n\nrückgewiesen (OLG Köln GRUR-RR 2002, 7 = WRP 2001, 57). \n\nAuf die Revision der Beklagten hat der Senat die Entscheidung des Be-\n\nrufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Beurteilung der Kenn-\n\nzeichnungskraft der Klagemarken und der Ähnlichkeit der Kollisionszeichen zu-\n\nrückverwiesen (BGHZ 156, 112 - Kinder I). \n\n9 \n\nIm zweiten Berufungsverfahren hat die Klägerin den Unterlassungsan-\n\nspruch auch auf die zwischenzeitlich eingetragene schwarz/weiße Wort-/Bild-\n\nmarke Nr. 397 21 063 gestützt. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht hat im erneuten Berufungsverfahren die Klage ab-\n\ngewiesen. \n\nMit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurück-\n\nverweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag wei-\n\nter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch nach § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 MarkenG verneint und hierzu ausgeführt: \n\nEine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen \n\nden Klagemarken und dem angegriffenen Zeichen bestehe nicht. Aufgrund des \n\nfür das Berufungsgericht bindenden Revisionsurteils stehe fest, dass der Wort-\n\nbestandteil \"Kinder\" gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG absolut schutzunfähig \n\nsei, ohne Feststellung einer Verkehrsdurchsetzung aus Rechtsgründen keine \n\nPrägung des Gesamteindrucks der Klagemarke Nr. 1180071 bewirken und ihm \n\nauch nicht Schutz als Stammbestandteil eines Serienzeichens zukommen kön-\n\nne. Dies gelte auch für die erst nach Verkündung des Revisionsurteils in das \n\nVerfahren eingeführte Wort-/Bildmarke Nr. 397 21 063. Der Wortbestandteil \n\n\"Kinder\" der Klagemarken habe sich zum Zeitpunkt der ersten Kollision der ge-\n\ngenüberstehenden Zeichen am 6. Oktober 1998 im Verkehr nicht durchgesetzt. \n\nFür eine Verkehrsdurchsetzung reiche die bloße Bekanntheit des Produkts oder \n\nder Marke nicht aus. Entscheidend sei vielmehr der Zuordnungsgrad zu einem \n\nbestimmten Hersteller. Für das Wort \"Kinder\" in Maschinenschrift und nicht in \n\nder typischen graphischen Gestaltung ergebe sich aus den von der Klägerin \n\nvorgelegten Gutachten ein Bekanntheitsgrad von 58,3 % des an Schokoladen-\n\nwaren interessierten Teils der Bevölkerung. Dieser Prozentsatz könne jedoch \n\nnicht übernommen werden. Ohne Bezeichnung des Herstellers genügten nur \n\nAngaben zu mehreren Bestandteilen einer Produktfamilie, um das produzieren-\n\nde Unternehmen hinreichend zu identifizieren. In welchem Umfang es zu derar-\n\ntigen Mehrfachnennungen gekommen sei, sei dem Gutachten nicht zu entneh-\n\nmen. \n\n14 \n\nSei danach der Wortbestandteil \"Kinder\" in den Klagemarken mangels \n\nVerkehrsdurchsetzung rein beschreibender Natur und deshalb schutzunfähig, \n\nfehle die notwendige Ähnlichkeit zwischen den Kollisionszeichen. Die Klage-\n\nmarken würden nicht durch den Wortbestandteil \"Kinder\", sondern nur durch \n\nihre graphischen Elemente geprägt. \n\n15 \n\nEine Verwechslungsgefahr sei aber auch dann zu verneinen, wenn der \n\nWortbestandteil \"Kinder\" in gewissem Umfang die Klagezeichen mitpräge. Die \n\nKlagemarken verfügten im Kollisionszeitpunkt nur über durchschnittliche Kenn-\n\nzeichnungskraft, was in Anbetracht der nur geringen Zeichenähnlichkeit nicht \n\nausreiche, um eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG \n\nanzunehmen. \n\n16 \n\nDie Klage sei auch nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 MarkenG er-\n\nfolgreich. Die erforderliche Zeichenähnlichkeit zwischen den Klagemarken und \n\nder Kollisionsmarke sei nicht gegeben. Dem beschreibenden Wortbestandteil \n\n\"Kinder\" komme kein Schutz als bekannte Marke zu und die verbleibenden Be-\n\nsonderheiten der Schreibweise der Klagemarken fänden in dem angegriffenen \n\nZeichen keine Entsprechung. \n\n17 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch \n\ngegen die Beklagte nicht zu. \n\n18 \n\n1. Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 Mar-\n\nkenG aufgrund der farbigen Wort-/Bildmarke Nr. 1180071 \"Kinder\" ist nicht ge-\n\ngeben. \n\n19 \n\na) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass zwischen der \n\nfarbigen Wort-/Bildmarke \n\n\"Kinder\" der Klägerin und der Wortmarke \n\nNr. 398 57 206 \"Kinder Kram\" der Beklagten keine markenrechtliche Verwechs-\n\nlungsgefahr besteht. \n\n20 \n\naa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Fra-\n\nge, ob Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, unter \n\nHeranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei \n\nist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der \n\nWaren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der \n\nKennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, \n\ndass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen \n\ndurch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gestei-\n\ngerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und \n\numgekehrt (BGH, Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 121/01, GRUR 2004, 600 = WRP \n\n2004, 763 - d-c-fix/CD-FIX; Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, \n\n866 = WRP 2004, 1281 - Mustang). \n\n21 \n\nbb) Zwischen \"Schokolade\" und \"Zuckerwaren, Back- und Konditorwa-\n\nren, nicht-medizinische Kaugummis\" besteht Warenähnlichkeit. Davon sind das \n\nBerufungsgericht im ersten Berufungsurteil und der Senat in der ersten Revisi-\n\nonsentscheidung ausgegangen. Mangels anderweitiger Feststellungen liegt \n\neine durchschnittliche Warenähnlichkeit vor. \n\n22 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die farbige Wort-/Bild-\n\nmarke Nr. 1180071 nicht über gesteigerte, sondern über durchschnittliche \n\nKennzeichnungskraft verfügt, weil es sich wegen fehlender originärer Unter-\n\nscheidungskraft um ein von Hause aus schutzunfähiges Zeichen handelt, das \n\nnur aufgrund Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG eingetragen ist. \n\n23 \n\nDagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Begründung, dem \n\nWortelement \"Kinder\" der Klagemarke komme jedenfalls eine schwache origi-\n\nnäre Kennzeichnungskraft zu. Das Wortelement sei unabhängig von der gra-\n\nphischen Gestaltung der farbigen Wort-/Bildmarke aufgrund umfänglicher Be-\n\nnutzung im Verkehr durchgesetzt; die Klagemarke verfüge bezogen auf den \n\nKollisionszeitpunkt 6. Oktober 1998 über gesteigerte Kennzeichnungskraft. \n\n24 \n\n(1) Die Eintragung einer Marke als durchgesetztes Zeichen hat nicht zur \n\nFolge, dass der Marke im Verletzungsverfahren ein bestimmtes Maß an Kenn-\n\nzeichnungskraft beizumessen ist. Die Bindung des Verletzungsrichters an die \n\nEintragung der Marke hat nur zur Folge, dass er der Marke nicht jeglichen \n\nSchutz versagen darf (BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, \n\n610 = WRP 2000, 529 - ARD-1). Im Verletzungsverfahren hat das Gericht da-\n\nher den Grad der Kennzeichnungskraft der Klagemarke selbständig zu bestim-\n\nmen. Dies gilt auch für Marken, die aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetra-\n\ngen sind (BGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 173 f. = WRP \n\n2001, 1315 - Marlboro-Dach; Urt. v. 25.1.2007 - I ZR 22/04 Tz. 35 - Pralinen-\n\nform). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Seine Annahme, die \n\nfarbige Wort-/Bildmarke \"Kinder\" der Klägerin verfüge nur über durchschnittliche \n\nKennzeichnungskraft, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\n25 \n\n(2) Dem Wortbestandteil \"Kinder\" fehlt für die Ware \"Schokolade\" wegen \n\nder die Zielgruppe der Abnehmer der Produkte beschreibenden Bezeichnung \n\njegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Jegliche Un-\n\nterscheidungskraft fehlt einer Bezeichnung nicht nur dann, wenn es um eine \n\nBeschreibung konkreter Merkmale der in Rede stehenden Waren oder Dienst-\n\nleistungen i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geht, sondern auch dann, wenn es \n\nsich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das \n\nvom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstan-\n\nden wird (BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 6/03, GRUR 2003, 1050 f. = WRP \n\n2003, 1429 - Cityservice). Der Wortbestandteil \"Kinder\" der Klagemarken be-\n\nschreibt allgemein den möglichen Abnehmerkreis der Produkte, so dass es \n\nnicht darauf ankommt, welche Waren die Klägerin herstellt und vertreibt und ob \n\ndiese auch von Erwachsenen verzehrt werden. \n\n26 \n\n(3) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die farbige Wort-/ \n\nBildmarke \"Kinder\" aufgrund der Benutzungslage zum Kollisionszeitpunkt am \n\n6. Oktober 1998 nur über durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt und \n\neine darüber hinausgehende Steigerung der Kennzeichnungskraft der nur auf-\n\ngrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke der Klägerin nicht eingetre-\n\nten ist. Es hat angenommen, dass sich der isolierte Wortbestandteil \"Kinder\" \n\nder Klagemarke nicht i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG im Verkehr als Kennzeichen \n\ndurchgesetzt habe. Hierzu reiche die bloße Bekanntheit des Produkts und der \n\nMarke nicht aus. Die von der Klägerin vorgelegten demoskopischen Gutachten, \n\nbei denen die Befragten das Wort \"Kinder\" in der typischen graphischen Gestal-\n\ntung mit verlängertem Vertikalstrich vorgelegt erhielten, ließen nur in geringem \n\nUmfang einen Rückschluss auf die Verkehrsdurchsetzung des Wortelements \n\nzu. Bei dem von der Klägerin vorgelegten demoskopischen Gutachten, bei dem \n\ndas Wort \"Kinder\" in Maschinenschrift gehalten sei, könnten neben denjenigen \n\nVerkehrskreisen, die die Klägerin als Herstellerin benannt hätten (24,9 %), nur \n\ndiejenigen Befragten berücksichtigt werden, die das Wort \"Kinder\" mehreren \n\nProdukten der Produktfamilie der Klägerin zugeordnet hätten. Hierzu enthalte \n\ndas von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten aber keine Angaben. Dage-\n\ngen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. \n\n27 \n\nBei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke sind alle \n\nrelevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigen-\n\nschaften, die die Marke von Hause aus besitzt, der von der Marke gehaltene \n\nMarktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung und die Dauer der \n\nBenutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für eine Marke \n\nund der Teil der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistun-\n\ngen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend \n\nerkennen, gehören (EuGH, Urt. v. 22.6.1999 - C-342/97, Slg. 1999, I-3819 = \n\nGRUR Int. 1999, 734 Tz. 23 = WRP 1999, 806 - Lloyd; Urt. v. 14.9.1999 \n\n- C-375/97, Slg. 1999, I-5421 = GRUR Int. 2000, 73 Tz. 27 = WRP 1999, 1130 \n\n- Chevy; Urt. v. 7.7.2005 - C-353/03, GRUR 2005, 763 Tz. 31 = WRP 2005, \n\n1159 - Nestlé/Mars; BGH, Beschl. v. 8.5.2002 - I ZB 4/00, GRUR 2002, 1067, \n\n1069 = WRP 2002, 1152 - DKV/OKV). \n\n28 \n\nAufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragene Marken verfügen regel-\n\nmäßig über durchschnittliche Kennzeichnungskraft (BGH GRUR 2002, 171, \n\n173 f. - Marlboro-Dach; zum WZG: BGHZ 113, 115, 118 - SL; BGH, Urt. v. \n\n10.12.1992 - I ZR 19/91, WRP 1993, 694, 696 - apetito/apitta). Eine weiterge-\n\nhende Steigerung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist aufgrund ihrer \n\nBenutzung bis zum Kollisionszeitpunkt nicht eingetreten. Da der Wortbestand-\n\nteil \"Kinder\" die Abnehmerkreise der in Rede stehenden Süßwaren glatt be-\n\nschreibt, ist für die Durchsetzung des Wortelements \"Kinder\" ein deutlich erhöh-\n\nter Durchsetzungsgrad erforderlich (BGHZ 156, 112, 125 - Kinder I; vgl. auch \n\nBGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 11/04, GRUR 2006, 760 Tz. 20 = WRP 2006, \n\n1130 - LOTTO). \n\n29 \n\n(a) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus den demoskopi-\n\nschen Gutachten der Anlagen BB 25, BB 27, BB 29, BB 30 und BB 31 keine \n\nVerkehrsdurchsetzung des isolierten Wortbestandteils \"Kinder\" und auch keine \n\ngesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarke. Die Gutachten BB 29 und \n\nBB 30 betreffen das Zeichen \"Kinder\" - wenn auch in schwarz/weißer Aufma-\n\nchung - mit der typischen graphischen Gestaltung des Anfangsbuchstabens \n\nund lassen deshalb keinen Rückschluss auf die Verkehrsdurchsetzung des rei-\n\nnen Wortbestandteils zu. \n\n30 \n\nNach dem Gutachten BB 31 der GfK-Marktforschung von Oktober 2000 \n\nweist das Wort \"Kinder\" ohne graphische Gestaltung bei 60,4 % aller Befragten \n\nund 65,8 % der Befragten, die sich öfters oder gelegentlich als Käufer oder In-\n\nteressent mit Schokolade und Schokoladenwaren befassen, auf ein ganz be-\n\nstimmtes Unternehmen hin. Von diesem Ergebnis sind allerdings diejenigen \n\nBefragten abzusetzen, die auf die Frage Nr. 3 nach dem Namen des Unter-\n\nnehmens das Wortelement \"Kinder\" einem anderen Unternehmen als der Klä-\n\ngerin zurechneten. Dies sind insgesamt 4,3 % aller Befragten und 4,5 % des \n\nengeren Verkehrskreises. Die Befragten müssen das Unternehmen, das das \n\nZeichen verwendet, dessen Verkehrsdurchsetzung in Rede steht, zwar nicht \n\nnamentlich benennen können. Diejenigen Befragten, die das Zeichen aber ei-\n\nnem anderen, ausdrücklich genannten Unternehmen zurechnen, haben bei der \n\nBeurteilung der Verkehrsdurchsetzung des Zeichens zugunsten eines bestimm-\n\nten Unternehmens außer Betracht zu bleiben (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2002 \n\n- C-299/99, Slg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804 Tz. 65 = WRP 2002, 924 \n\n- Philips; BGH, Beschl. v. 8.7.1964 - Ib ZB 7/63, GRUR 1965, 146, 149 \n\n- Rippenstreckmetall II; BGHZ 169, 245 Tz. 25 - Goldhase; Fezer, Markenrecht, \n\n3. Aufl., § 8 Rdn. 423; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 \n\nRdn. 315 und 354; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 8 Rdn. 328; \n\nv. Schultz, Markenrecht, § 8 Rdn. 141; a.A. Niedermann, GRUR 2006, 367, \n\n371: Außerachtlassung nur bei massiven Fehlzuordnungen). Davon ist der Se-\n\nnat auch in der ersten Revisionsentscheidung ausgegangen (BGHZ 156, 112, \n\n121 - Kinder I). Soweit der auf der Grundlage des GfK-Gutachtens von April \n\n1997 angeführte Bekanntheitsgrad der Bezeichnung \"Kinder\" dort mit 48,5 % \n\nermittelt worden ist, wird an dieser Berechnung nicht festgehalten, weil dabei \n\ndiejenigen Verkehrskreise unberücksichtigt geblieben sind, die das Zeichen \n\nzwar als Hinweis auf ein Unternehmen auffassen, es aber keinem namentlich \n\nbestimmten Unternehmen zuordnen (zu der Berechnung aufgrund der GfK-\n\nUntersuchung von April 1997 nachstehend unter (b)). Danach verbleiben auf \n\nder Grundlage des Gutachtens BB 31 von Oktober 2000 56,1 % aller Befragten \n\nund 61,3 % des engeren Verkehrskreises, die den Wortbestandteil \"Kinder\" ei-\n\nnem bestimmten Unternehmen zuordnen, ohne dass es zu Fehlzuordnungen \n\nkommt. Das reicht für eine Verkehrsdurchsetzung des Wortbestandteils \"Kin-\n\nder\" ohne graphische Gestaltung nicht aus. Auf die Gutachten BB 25 aus dem \n\nJahre 1988 und BB 27 aus dem Jahre 1990 kann die Klägerin eine Verkehrs-\n\ndurchsetzung des Wortbestandteils \"Kinder\" nicht mit Erfolg stützen. Diese lie-\n\ngen in zeitlicher Hinsicht vom Kollisionszeitpunkt weiter entfernt als die Umfrage \n\nvon September 2002 und lassen nicht erkennen, in welchem Umfang es zu \n\nFehlzuordnungen zu anderen Unternehmen gekommen ist. \n\n31 \n\nDen Umsatz- und Absatzzahlen, dem Marktanteil und der Marktpräsenz \n\nder Produkte der Klägerin sowie ihren Werbeaufwendungen kommt im Streitfall \n\nein entscheidendes Gewicht für die Feststellung einer Verkehrsdurchsetzung \n\ndes Wortbestandteils \"Kinder\" nicht zu. Diese beziehen sich sämtlich auf die \n\nfarbigen Wort-/Bildmarken. Ihnen lässt sich daher - entgegen der Ansicht der \n\nRevision - nicht entnehmen, dass der isolierte Wortbestandteil \"Kinder\" sich im \n\nVerkehr als Hinweis auf die Herkunft von Schokoladenprodukten aus dem Un-\n\nternehmen der Klägerin durchgesetzt hat. \n\n32 \n\n(b) Nach der GfK-Untersuchung von April 1997 wies das graphisch ge-\n\nstaltete Wort \"Kinder\" in Schwarz-Weiß-Aufmachung nach Angaben von 63,6 % \n\nder Befragten auf ein ganz bestimmtes Unternehmen hin, das 48,5 % unmittel-\n\nbar oder mittelbar über andere Marken der Klägerin zuordneten. Nimmt man \n\nvon den 63,6 % der Befragten, für die das graphisch gestaltete Zeichen auf ein \n\nbestimmtes Unternehmen hinweist, diejenigen 5 % der Befragten aus, die das \n\nZeichen einem dritten Unternehmen zurechneten, verbleiben 58,6 % aller Be-\n\nfragten, für die das Zeichen auf ein bestimmtes Unternehmen hinweist, ohne \n\ndass die Befragten es als Hinweis auf ein Konkurrenzunternehmen ansehen. \n\n33 \n\n(c) Da von einer Verkehrsdurchsetzung im Regelfall nicht unterhalb eines \n\nDurchsetzungsgrads von 50 % auszugehen ist (BGH, Beschl. v. 1.3.2001 \n\n- I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042, 1043 = WRP 2001, 1205 - REICH UND \n\nSCHOEN; GRUR 2006, 760 Tz. 20 - LOTTO) und aufgrund von Verkehrs-\n\ndurchsetzung eingetragene Marken regelmäßig nur über normale Kennzeich-\n\nnungskraft verfügen, reicht in Anbetracht des glatt beschreibenden Charakters \n\ndes Wortbestandteils \"Kinder\" ein Anteil, der 60 % aller Befragten nicht deutlich \n\nübersteigt, auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin durch Umsatz- \n\nund Absatzzahlen, Marktpräsenz und Marktanteil, Werbeaufwendungen und \n\nVerbraucherkontakte dargelegten Benutzung der farbigen Wort-/Bildmarke zur \n\nAnnahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarke nicht aus. \n\n34 \n\ndd) Das Berufungsgericht hat zutreffend bei der Prüfung der Ähnlichkeit \n\nder Kollisionszeichen nicht ausschließlich auf den Wortbestandteil \"Kinder\" der \n\nKlagemarke abgestellt und eine Zeichenähnlichkeit rechtsfehlerfrei verneint. \n\n35 \n\n(1) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamt-\n\neindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen. Das \n\nschließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer \n\nkomplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen \n\nVerkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH, \n\nUrt. v. 6.10.2005 - C-120/04, GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. = WRP 2005, 1505 \n\n- THOMSON LIFE; BGH, Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03, GRUR 2006, 60 \n\nTz. 17 = WRP 2006, 92 - coccodrillo). Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein \n\nZeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine kom-\n\nplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende \n\nStellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten \n\nMarke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (EuGH GRUR \n\n2005, 1042 Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2002, 171, 174 - Marlboro-\n\nDach; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang). Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses \n\nselbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder einge-\n\ntragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsge-\n\nfahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein, weil dadurch bei den \n\nangesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, \n\ndass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich \n\nmiteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 \n\nTz. 31 - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Tz. 18 - Malteserkreuz). \n\n36 \n\n(2) Der Gesamteindruck der farbigen Wort-/Bildmarke der Klägerin wird \n\nnicht durch den Wortbestandteil \"Kinder\" geprägt. Dieser Wortbestandteil ver-\n\nfügt für die Produkte \"Schokolade\" über keine Unterscheidungskraft i.S. von § 8 \n\nAbs. 2 Nr. 1 MarkenG und hat diese auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung \n\ni.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG erworben (s. oben II 1 a cc (3)). Ohne Kennzeich-\n\nnungskraft kann das Wortelement der farbigen Wort-/Bildmarke der Klägerin \n\nkeine Prägung des Gesamteindrucks der Marke bewirken (BGH, Urt. v. \n\n6.12.2001 - I ZR 136/99, GRUR 2002, 814, 815 = WRP 2002, 987 - Festspiel-\n\nhaus I; Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 189/01, GRUR 2004, 778, 779 = WRP 2004, \n\n1173 - URLAUB DIREKT). \n\n37 \n\n(3) In der zusammengesetzten jüngeren Marke \"Kinder Kram\" hat das \n\nWort \"Kinder\" keine selbständig kennzeichnende Stellung. Gegenteiliges hat \n\ndas Berufungsgericht nicht festgestellt und wird von der Revision auch nicht \n\ngeltend gemacht. Im Hinblick auf den die Abnehmerkreise ebenfalls beschrei-\n\nbenden Charakter des Wortbestandteils \"Kinder\" für die in Rede stehenden Wa-\n\nren ist auch bei der jüngeren Marke nicht davon auszugehen, dass dieser \n\nWortbestandteil die Marke dominiert. \n\n38 \n\nStehen sich bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit die aus Wort- und \n\nBildbestandteilen bestehende graphisch gestaltete farbige Klagemarke und die \n\naus den Wortelementen \"Kinder\" und \"Kram\" zusammengesetzte jüngere \n\nWortmarke gegenüber, ist die Annahme des Berufungsgerichts, das von abso-\n\nluter Zeichenunähnlichkeit ausgegangen ist, aus Rechtsgründen nicht zu bean-\n\nstanden. \n\n39 \n\nb) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr zwischen der \n\nfarbigen Wort-/Bildmarke Nr. 1180071 und der angegriffenen Marke \"Kinder \n\nKram\" auch nicht unter dem Aspekt eines Serienzeichens angenommen. Dage-\n\ngen wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\n40 \n\naa) Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens hat \n\nunter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens der jüngeren mit der \n\nälteren Marke Eingang in die Markenrechtsrichtlinie und das Markengesetz ge-\n\nfunden (EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - C-251/95, Slg. 1997, I-6191 = GRUR 1998, \n\n387 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; BGHZ 131, 122, 127 - Innovadiclophlont). \n\nDiese Art der Verwechslungsgefahr, die erst zu prüfen ist, wenn die einander \n\ngegenüberstehenden Zeichen - wie im Streitfall - nach ihrem Gesamteindruck \n\nnicht unmittelbar miteinander verwechselbar sind, greift dann ein, wenn die Zei-\n\nchen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehre-\n\nrer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Be-\n\nzeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Inha-\n\nber zuordnet (BGH, Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 111/99, GRUR 2002, 542, 544 = \n\nWRP 2002, 534 - BIG; Urt. v. 24.1.2002 - I ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 547 = \n\nWRP 2002, 537 - BANK 24). \n\n41 \n\nbb) Bei der Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt ei-\n\nnes Serienzeichens sind besonders strenge Anforderungen an die Wesens-\n\ngleichheit dieses Zeichens mit dem angegriffenen Zeichen zu stellen (BGHZ \n\n131, 122, 127 - Innovadiclophlont; Ullmann, GRUR 1993, 334, 337; Eichelber-\n\nger, WRP 2006, 316, 321). Daran fehlt es vorliegend. \n\n42 \n\nDer Wortbestandteil \"Kinder\" ist nicht verkehrsdurchgesetzt und kann die \n\nKlagemarke daher nicht prägen. Demnach kann bei der Prüfung einer Ver-\n\nwechslungsgefahr nicht entscheidend auf Übereinstimmungen allein mit der \n\nbeschreibenden Angabe abgestellt werden. Maßgebend für die Beurteilung der \n\nVerwechslungsgefahr muss vielmehr gegenüber der angegriffenen Bezeich-\n\nnung die Klagemarke in der den Schutz dieses Zeichens begründenden Gestal-\n\ntung sein (BGH, Urt. v. 20.3.2003 - I ZR 60/01, GRUR 2003, 963, 965 = WRP \n\n2003, 1353 - AntiVir/AntiVirus). \n\n43 \n\nDie typische graphische Gestaltung der Wort-/Bildmarke der Klägerin \n\nweicht in der farbigen Aufmachung aufgrund ihrer bildlichen Gesamtwirkung \n\ndeutlich von dem Wort \"Kinder\" in Maschinenschrift ab. Zwischen der farbigen \n\nKlagemarke Nr. 1180071 und dem Wortbestandteil \"Kinder\" der angegriffenen \n\njüngeren Marke, der als Stamm einer Zeichenserie der Klägerin in Betracht \n\nkommt, besteht danach ebenfalls keine Zeichenähnlichkeit. \n\n44 \n\nc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-\n\ngericht auch einen Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 \n\nMarkenG aufgrund der Klagemarke Nr. 1180071 verneint hat. \n\n45 \n\nBei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 \n\nMarkenG sind keine anderen Maßstäbe anzulegen als bei der Prüfung dieses \n\nTatbestandsmerkmals im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (BGH, Urt. v. \n\n19.2.2004 - I ZR 172/01, GRUR 2004, 594, 596 = WRP 2004, 909 - Ferrari-\n\nPferd). Mangels Ähnlichkeit der kollidierenden Marken kommt auch ein auf den \n\nSchutz einer bekannten Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützter Un-\n\nterlassungsanspruch nicht in Betracht. \n\n46 \n\n2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch \n\nnicht aufgrund der schwarz-weiß gestalteten Wort-/Bildmarke Nr. 397 21 063 \n\n\"Kinder\" nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 MarkenG zu. \n\n47 \n\na) Zwischen der graphisch gestalteten schwarz-weißen Wort-/Bildmarke \n\nder Klägerin und der zusammengesetzten Wortmarke der Beklagten hat das \n\nBerufungsgericht eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG \n\nebenfalls wegen Zeichenunähnlichkeit verneint. Das hält der revisionsrechtli-\n\nchen Nachprüfung stand. \n\n48 \n\naa) Das Wortelement \"Kinder\" verfügt aus den oben unter II 1 a cc (2) \n\ndargelegten Gründen von Hause aus über keine Kennzeichnungskraft für \n\nSchokolade und Schokoladenwaren und genießt auch keinen Schutz kraft Ver-\n\nkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG. \n\n49 \n\nDanach stehen sich die Klagemarke, die Schutz nur durch die Kombina-\n\ntion des Wortelements mit der graphischen Gestaltung erlangt hat, und die aus \n\nden Wortbestandteilen \"Kinder\" und \"Kram\" zusammengesetzte jüngere Marke \n\ngegenüber. Zwischen diesen Zeichen besteht keine Zeichenähnlichkeit, weil die \n\nWort-/Bildmarke der Klägerin nicht nur durch den Wortbestandteil \"Kinder\", \n\nsondern ebenso wie die farbige Wort-/Bildmarke der Klägerin durch die graphi-\n\nsche Gestaltung bestimmt wird, während die Bezeichnung \"Kinder Kram\" durch \n\nbeide Wortbestandteile geprägt wird. Die graphische Gestaltung der Klagemar-\n\nke, aus der sich ihre Schutzfähigkeit ableitet, findet sich nicht in der angegriffe-\n\nnen Marke der Beklagten. Allein die teilweise Übereinstimmung des schutzun-\n\nfähigen Wortbestandteils \"Kinder\" mit der angegriffenen Bezeichnung vermag \n\neine Zeichenähnlichkeit nicht zu begründen \n\n(BGH, Urt. v. 25.3.2004 \n\n- I ZR 130/01, GRUR 2004, 775, 777 = WRP 2004, 1037 - EURO 2000; Hacker \n\nin Ströbele/Hacker aaO § 9 Rdn. 150). \n\n50 \n\nEine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der schwarz-weißen \n\ngraphisch gestalteten Klagemarke und der angegriffenen Bezeichnung \"Kinder \n\nKram\" besteht wegen Zeichenunähnlichkeit nicht. \n\n51 \n\nbb) Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens ist \n\nzwischen der Klagemarke Nr. 397 21 063 und der Bezeichnung \"Kinder Kram\" \n\nebenfalls nicht gegeben. \n\n52 \n\nDie typische graphische Gestaltung der Wort-/Bildmarke der Klägerin, \n\naus der sich die Schutzfähigkeit ergibt, ist in der reinen Wortmarke der Beklag-\n\nten nicht aufgenommen. Der reine Wortbestandteil der Klagemarke genießt \n\nmangels Verkehrsdurchsetzung keinen Schutz. Seine Übereinstimmung mit \n\ndem Wortbestandteil \"Kinder\" der angegriffenen Bezeichnung, der als Stamm \n\neiner Zeichenserie der Klägerin in Betracht kommt, kann keine Zeichenähnlich-\n\nkeit begründen. \n\n53 \n\nb) Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 Mar-\n\nkenG aufgrund des Schutzes der Klagemarke Nr. 397 21 063 \"Kinder\" als be-\n\nkannte Marke kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwischen den sich gegenüber-\n\nstehenden Zeichen besteht Zeichenunähnlichkeit. \n\n54 \n\n3. Auf die weiteren Wortmarken Nr. 1 006 192 und 1095019 \"Kinder-\n\nschokolade\" und \"Kinder Überraschung\", auf die die Klägerin ihre Ansprüche in \n\nerster Instanz gestützt hatte, ist sie nach dem ersten Revisionsurteil des Senats \n\nnicht mehr zurückgekommen. Das Berufungsgericht hat sie seiner Beurteilung \n\nim angefochtenen Urteil auch nicht mehr zugrunde gelegt, ohne dass die Revi-\n\nsion hiergegen etwas erinnert. \n\n55 \n\n4. Die Klägerin kann den Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 \n\nund 3, Abs. 5 MarkenG schließlich nicht auf eine Marke kraft Verkehrsgeltung \n\nnach § 4 Nr. 2 MarkenG an dem Wort \"Kinder\" stützen. Eine entsprechende \n\nWortmarke ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden. \n\n56 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der \n\nStreitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem \n\nsich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und \n\nden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehr-\n\nte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGHZ 166, 253, 259 - Markenparfümverkäufe, \n\nm.w.N.). Geht der Kläger aus einem Schutzrecht vor, wird der Gegenstand der \n\nKlage durch den Antrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festge-\n\nlegt (BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP \n\n2001, 804 - Telefonkarte). \n\n57 \n\nb) Die Klägerin hat die Verletzung einer aus dem Wort \"Kinder\" beste-\n\nhenden Marke kraft Verkehrsgeltung in den Tatsacheninstanzen nicht zum Ge-\n\ngenstand des Rechtsstreits gemacht. Die Revision hat in der Begründung des \n\nRechtsmittels auch nicht gerügt, dass das Berufungsgericht eine entsprechende \n\nMarke unberücksichtigt gelassen hätte. In der Revisionsinstanz kann die Kläge-\n\nrin ein neues Schutzrecht nicht mehr in den Rechtsstreit einführen. \n\n58 \n\n59 \n\n5. Die von der Revision angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Euro-\n\npäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG ist nicht geboten. \n\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\n\nschaften erlangt eine sehr bekannte beschreibende Bezeichnung - in jenem Fall \n\neine geographische Angabe - Unterscheidungskraft i.S. des Art. 3 Abs. 3 MRRL \n\n(= § 8 Abs. 3 MarkenG) nur bei einer offenkundig besonders langfristigen und \n\nintensiven Benutzung der Marke (EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108 und 109/97, \n\nSlg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723 Tz. 50 = MarkenR 1999, 189 - Chiemsee). \n\n60 \n\nWelche Umstände bei dieser Beurteilung als relevant heranzuziehen \n\nsind, ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt (EuGH GRUR 1999, \n\n723 Tz. 51 - Chiemsee; GRUR Int. 2000, 73 Tz. 27 - Chevy) und bereits in der \n\nersten Revisionsentscheidung angeführt (BGHZ 156, 112, 125 - Kinder I). Diese \n\nrelevanten Umstände haben die mit der Entscheidung befassten Gerichte um-\n\nfassend zu würdigen (EuGH GRUR 1999, 723 Tz. 49 - Chiemsee). Die Feststel-\n\nlung und Bewertung dieser Umstände im Einzelfall ist Aufgabe der nationalen \n\nGerichte (EuGH, Urt. v. 28.1.1999 - C-303/97, GRUR Int. 1999, 345 Tz. 36 \n\n- Kessler Hochgewächs). \n\n61 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 01.03.2000 - 84 O 77/99 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 22.12.2004 - 6 U 51/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR___6-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/i-zr-6-05","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR___6-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR___6-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/i-zr-6-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR___6-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:57:47.836018+00:00"}}