{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__99-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-11-08","aktenzeichen":"I ZR 99/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 8. November 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO § 314 Satz 1 Die Beweiswirkung gemäß § 314 Satz 1 ZPO erstreckt sich bei einer Entschei- dung, die im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ergangen ist, nur auf dasjenige Parteivorbringen, das Gegenstand einer mündlichen Verhandlung gewesen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 99/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nVerkündet am: \n8. November 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZPO § 314 Satz 1 \n\nDie Beweiswirkung gemäß § 314 Satz 1 ZPO erstreckt sich bei einer Entschei-\n\ndung, die im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ergangen ist, nur \n\nauf dasjenige Parteivorbringen, das Gegenstand einer mündlichen Verhandlung \n\ngewesen ist. \n\nBGH, Urt. v. 8. November 2007 - I ZR 99/05 - OLG Frankfurt am Main \n\nLG Frankfurt am Main \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 8. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2005 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nGerichtskosten für das Berufungsurteil und für das Revisionsverfah-\n\nren werden nicht erhoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin ist Transportversicherer der L. GmbH \n\nin München (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie macht gegen die Be-\n\nklagte aus übergegangenem und abgetretenem Recht wegen des Verlusts von \n\nTransportgut Schadensersatz geltend. \n\nDie Versicherungsnehmerin wurde von der S. GmbH in München \n\nmit der Besorgung eines Gütertransports von München nach Israel beauftragt. \n\nSie erteilte der Beklagten am 14. Februar 2001 den Auftrag, die Sendung von \n\nMünchen zu der Umschlagsgesellschaft F. am Flughafen Frankfurt zu trans-\n\nportieren. Das Transportgut, das nach dem Vortrag der Klägerin aus einer \n\nComputeranlage nebst Zubehör bestanden hat, wurde am 16. Februar 2001 in \n\ndas Lager des Partnerunternehmens der Beklagten, D. in \n\nFrankfurt-Kelsterbach, gebracht, wo es am 17. Februar 2001 entladen wurde. \n\nNach der Darstellung im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, \n\nauf den das Berufungsgericht Bezug genommen hat, wurde das Gut noch am \n\nselben Tag dem Fahrer des Streithelfers zum Weitertransport zur F. überge-\n\nben. In den Gründen seines Urteils hat das Landgericht ausgeführt, dass \"nach \n\ndem von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag des Streithelfers der Beklagten \n\n… dessen Fahrer die aus vier Paketen bestehende Sendung bei der F. auf \n\nder Rampe abgestellt und den vollständigen Eingang der Sendung zunächst \n\nmündlich, später aber nach Abhandenkommen eines Pakets nicht schriftlich \n\nquittiert bekommen\" habe. Unstreitig ist ein Packstück mit einem Gewicht von \n\n76 Kilogramm in Verlust geraten. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte für den ent-\n\nstandenen Schaden unbeschränkt, weil sie nach ihrem eigenen Vortrag über \n\nkein Sendungsverfolgungssystem verfüge und zudem keine Angaben dazu ge-\n\nmacht habe, wie es zum Verlust des Paketstücks habe kommen können. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zur Zahlung von 23.519,43 € nebst Zinsen zu verur-\n\nteilen. \n\nDie Beklagte und ihr Streithelfer sind dem entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat der Klage zunächst durch Versäumnisurteil stattge-\n\ngeben. Auf den Einspruch der Beklagten hat es im schriftlichen Verfahren das \n\nVersäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. \n\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Zurückwei-\n\nsung des Rechtsmittels im Übrigen das Versäumnisurteil aufrechterhalten, so-\n\nweit die Beklagte zur Zahlung von 891,52 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Kla-\n\ngebegehren weiter, soweit diesem bislang nicht entsprochen wurde. Die Be-\n\nklagte und der Streithelfer beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen die \n\nBeklagte als Frachtführerin wegen des Verlusts einer Frachtsendung aus abge-\n\ntretenem Recht ein Schadensersatzanspruch in Höhe des gemäß § 431 HGB \n\nberechneten Höchstbetrags von 891,52 € zu. Dazu hat es ausgeführt: \n\n10 \n\nDie Klägerin könne sich nicht nach § 435 HGB auf einen Wegfall der Haf-\n\ntungsbegrenzung berufen. Das Landgericht habe es im Tatbestand und in den \n\ntatsächlichen Feststellungen in den Gründen als unstreitig dargestellt, dass der \n\nFahrer des Streithelfers die aus vier Paketen bestehende Gesamtsendung bei \n\nder F. , deren Gelände für Nichtberechtigte nicht zugänglich sei, auf der Ram-\n\npe abgestellt und den vollständigen Eingang der Sendung zunächst mündlich, \n\nspäter aber nach Abhandenkommen eines Pakets nicht mehr schriftlich quittiert \n\nbekommen habe. Auf dieser Grundlage habe das Landgericht zu Recht ange-\n\nnommen, dass es auf Mängel in Bezug auf ein Sendungsverfolgungssystem der \n\nBeklagten nicht ankomme und den Fahrer auch keine Leichtfertigkeit treffe. Die \n\nKlägerin könne in zweiter Instanz nicht mehr mit Erfolg geltend machen, das \n\nLandgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Aufgrund \n\nder Beweiskraft des Tatbestands stehe gemäß § 314 ZPO auch für die Beru-\n\nfungsinstanz fest, dass der vom Landgericht zugrunde gelegte Sachverhalt in \n\nerster Instanz unstreitig geworden sei. Dementsprechend müsse das Bestreiten \n\ndes im erstinstanzlichen Urteil als unstreitig dargestellten Vorbringens in zweiter \n\nInstanz als neuer Vortrag angesehen werden, der mangels Vorliegens der Vor-\n\naussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden könne. \n\n11 \n\n12 \n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Transportgut \n\nim Gewahrsamsbereich der Beklagten bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen verlorenge-\n\ngangen. Demgemäß ist die Beklagte nach § 425 Abs. 1 HGB zum Ersatz des \n\ndadurch entstandenen Schadens verpflichtet. \n\n13 \n\n2. In der Revisionsinstanz ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte \n\nnicht auf gesetzliche oder in ihren Beförderungsbedingungen vorgesehene Haf-\n\ntungsbegrenzungen berufen kann, da die Klägerin die Voraussetzungen für ein \n\nqualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S. von § 435 HGB schlüssig vorge-\n\ntragen hat und die gegenteilige Feststellung des Landgerichts, auf die das Be-\n\nrufungsgericht Bezug genommen hat, von der Klägerin in der Berufungsinstanz \n\nwirksam angegriffen worden ist (dazu nachfolgend unter II 3). Die Klägerin hat \n\ndargelegt, dass sich der Weg des abhandengekommenen Frachtstücks nur bis \n\nzu dessen Eingang im Umschlagslager der Beklagten in Frankfurt-Kelsterbach \n\nnachvollziehen lasse. Der weitere Verbleib des Gutes sei völlig ungeklärt. Den \n\ngegenteiligen Vortrag der Beklagten, wonach das Gut dem Fahrer des Streithel-\n\nfers zum Weitertransport zur F. übergeben worden sei, hat die Klägerin wirk-\n\nsam bestritten. Die Vorinstanzen haben die zu diesem streitigen Parteivortrag \n\nangetretenen Beweise der Beklagten nicht erhoben. Daher ist im Revisionsver-\n\nfahren von einem ungeklärten Schadenshergang auszugehen. Des weiteren ist \n\nmangels gegenteiliger Feststellungen aufgrund des Bestreitens der Klägerin \n\nzugrunde zu legen, dass die Beklagte in ihrem Umschlagslager in Frankfurt-\n\nKelsterbach jedenfalls keine ausreichenden Ausgangskontrollen durchführt. \n\nDas rechtfertigt im Regelfall den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens i.S. \n\nvon § 435 HGB, weil es sich bei diesen Kontrollen um elementare Vorkehrun-\n\ngen gegen Verlust von Ware handelt (BGHZ 158, 322, 330 f.). \n\n14 \n\n3. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Rüge verwehrt, das Land-\n\ngericht habe zu Unrecht festgestellt, das abhandengekommene Frachtgut sei \n\ndem Fahrer des Streithelfers übergeben und von diesem auf der Anlieferungs-\n\nrampe der F. abgestellt worden. Hiergegen wendet sich die Revision mit Er-\n\nfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, bei dem in zwei-\n\nter Instanz erfolgten Bestreiten dieses im erstinstanzlichen Urteil als unstreitig \n\ndargestellten Vorbringens handele es sich um neuen Vortrag der Klägerin, der \n\nmangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht berück-\n\nsichtigt werden könne. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht \n\nfür die Berufungsinstanz nicht aufgrund der Beweiskraft des Tatbestandes des \n\nerstinstanzlichen Urteils gemäß § 314 ZPO fest, dass der Vortrag der Beklagten \n\nzur Übergabe des abhandengekommenen Frachtstücks an den Fahrer des \n\nStreithelfers in erster Instanz unstreitig geworden ist. \n\n15 \n\na) Gemäß § 314 Satz 1 ZPO liefert der Tatbestand des Ersturteils den \n\nBeweis für das mündliche Vorbringen einer Partei im erstinstanzlichen Verfah-\n\nren. Diese Beweiswirkung erstreckt sich auch darauf, ob eine bestimmte Be-\n\nhauptung bestritten ist oder nicht (vgl. BGHZ 140, 335, 339; BGH, Urt. v. \n\n17.5.2000 - VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007; Urt. v. 28.6.2005 - XI ZR 3/04, \n\nBGH-Rep 2005, 1618). Da sich die Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO auf das \n\nmündliche Parteivorbringen bezieht, ist davon auszugehen, dass die Parteien \n\ndasjenige in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, was der Tatbe-\n\nstand ausweist (Musielak/Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 314 Rdn. 3). Zum Tatbe-\n\nstand in diesem Sinne gehören auch tatsächliche Feststellungen, die sich in \n\nden Entscheidungsgründen finden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 12.3.2003 \n\n- XII ZR 18/00, NJW 2003, 2158, 2159 m.w.N.). Die Beweiswirkung gemäß \n\n§ 314 Satz 1 ZPO kann nur durch das Sitzungsprotokoll (§ 314 Satz 2 ZPO) \n\nund nicht auch durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden. Vorher ein-\n\ngereichte Schriftsätze sind durch den Tatbestand, der für das Vorbringen am \n\nSchluss der mündlichen Verhandlung Beweis erbringt, überholt. Bei einem Wi-\n\nderspruch zwischen dem Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und der Wie-\n\ndergabe des Parteivorbringens im Urteilstatbestand sind die Ausführungen im \n\nTatbestand maßgeblich (BGHZ 140, 335, 339; BGH BGH-Rep 2005, 1618). \n\n16 \n\nVoraussetzung für die Beweiswirkung des § 314 Satz 1 ZPO ist jedoch, \n\ndass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Bei Entscheidungen, die \n\nim schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ergangen sind, findet die Be-\n\nweisregel des § 314 Satz 1 ZPO nur auf Parteivorbringen Anwendung, das Ge-\n\ngenstand einer früheren mündlichen Verhandlung gewesen ist (BGH, Urt. v. \n\n10.3.1972 - V ZR 87/70, WM 1972, 656 f.; Musielak/Musielak aaO § 314 \n\nRdn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 314 Rdn. 4; Stein/Jonas/Leipold, \n\nZPO, 21. Aufl., § 314 Rdn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, \n\n65. Aufl., § 314 Rdn. 4). \n\n17 \n\nb) Die Klägerin hat nach der mündlichen Verhandlung des Landgerichts \n\nam 1. Dezember 2003 mit Schriftsatz vom 23. Januar 2004 bestritten, dass die \n\nBeklagte das streitgegenständliche Transportgut an den Fahrer des Streithel-\n\nfers übergeben habe. Sie hat darauf hingewiesen, dass sich der von der Be-\n\nklagten vorgelegten Umfuhr-Liste (Anl. B 1) eine Übergabe nicht entnehmen \n\nlasse. Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin zugleich in Abrede gestellt, dass \n\ndas Gut in die Obhut der F. gelangt ist, wie der Streithelfer in seinem Schrift-\n\nsatz vom 8. Mai 2004 behauptet hat. \n\n18 \n\nNach Eingang des Schriftsatzes der Klägerin vom 23. Januar 2004 hat in \n\nerster Instanz keine mündliche Verhandlung mehr stattgefunden. Das Landge-\n\nricht hat vielmehr im schriftlichen Verfahren entschieden. Demzufolge kann die \n\nKlägerin ihr Bestreiten im Schriftsatz vom 23. Januar 2004 nicht in einer münd-\n\nlichen Verhandlung aufgegeben haben. Entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts konnte die Klägerin daher in zweiter Instanz rügen, das Landge-\n\nricht sei bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausge-\n\ngangen. \n\n19 \n\n4. Das Landgericht durfte den Sachvortrag des Streithelfers in seinem \n\nSchriftsatz vom 8. Mai 2004 - unabhängig davon, dass die Klägerin ihn bestrit-\n\nten hatte - seiner Entscheidung aber auch deshalb nicht zugrunde legen, weil er \n\nim Widerspruch zum Sachvortrag der Beklagten als der unterstützten Partei \n\nsteht, § 67 Halbs. 2 ZPO. Im Gegensatz zum Streithelfer hat die Beklagte be-\n\nhauptet, dass das Gut in der Obhut des Streithelfers verlorengegangen ist. Die \n\nBeklagte hat sich den Sachvortrag des Streithelfers auch nicht zu eigen ge-\n\nmacht, sondern ihm schriftsätzlich ausdrücklich widersprochen. Der Beweis da-\n\nfür, dass sich die Beklagte den Sachvortrag des Streithelfers in seinem Schrift-\n\nsatz vom 8. Mai 2004 doch noch mündlich zu eigen gemacht hat, kann eben-\n\nfalls nicht mit § 314 Satz 1 ZPO geführt werden, weil nach Einreichung des \n\nSchriftsatzes des Streithelfers vom 8. Mai 2004 keine mündliche Verhandlung \n\nmehr stattgefunden hat, in der sich die Beklagte dem Vorbringen des Streithel-\n\nfers hätte anschließen können (vgl. oben unter II 3 b). \n\n20 \n\nIII. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist auf-\n\nzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die \n\ngebotenen Feststellungen zu treffen haben wird. \n\n21 \n\nErgänzend wird darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht zutref-\n\nfend davon ausgegangen ist, dass es auf den Vortrag der Beklagten zu ihrer \n\nBetriebsorganisation, insbesondere zu den Schnittstellenkontrollen, dann nicht \n\nankommt, wenn aufgrund der Erhebung der angebotenen Beweise der Zeit-\n\npunkt feststehen sollte, zu dem der Verlust eingetreten ist. Lässt sich dieser \n\nZeitpunkt nicht klären, sind entsprechende Feststellungen zur Betriebsorganisa-\n\ntion der Beklagten und ihrer Erfüllungsgehilfen erforderlich. Die Klägerin hat den \n\nbisherigen Sachvortrag der Beklagten entgegen den tatbestandlichen Feststel-\n\nlungen des Landgerichts zulässig mit Nichtwissen bestritten. Die Beweisregel \n\ndes § 314 Satz 1 ZPO greift auch insoweit nicht ein (vgl. oben unter II 3 b). Die \n\nBeklagte ist nicht nur gehalten, zum Ablauf ihres Betriebs sowie zu den ergriffe-\n\nnen Sicherungsmaßnahmen detailliert vorzutragen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, \n\nUrt. v. 21.3.2007 - I ZR 166/04, TranspR 2007, 361 Tz. 17), sondern muss ihren \n\nSachvortrag im Falle eines Bestreitens der Klägerin auch beweisen (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 15.12.2005 - I ZR 95/03, TranspR 2006, 210). \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.09.2004 - 2/26 O 279/03 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.05.2005 - 17 U 230/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__99-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-08/i-zr-99-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":11},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 431","ref_norm":"431","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__99-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__99-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-08/i-zr-99-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__99-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:10:01.980781+00:00"}}