{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__98-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-05-03","aktenzeichen":"I ZR 98/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 98/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n3. Mai 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2005 unter Zu-\n\nrückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag \n\nvon 8.633,66 € (Summe der für die Schadensfälle 1, 3, 4, 5 gel-\n\ntend gemachten Ersatzbeträge) nebst 5% über dem Basiszinssatz \n\naus 4.438 € seit dem 21. August 2001 und aus 4.195,66 € seit \n\ndem 21. September 2001 hinaus zum Nachteil der Beklagten er-\n\nkannt und dabei ein Mitverschulden verneint hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin ist Transportversicherer der S. GmbH in Düs- \n\nseldorf (Versenderin). Sie nimmt die Beklagte zu 1, die einen Paketbeförde-\n\nrungsdienst betreibt, und die Beklagte zu 2 als deren persönlich haftende Ge-\n\nsellschafterin aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versenderin \n\nwegen Verlusts von Transportgut in sieben Fällen in Anspruch. Gegenstand des \n\nRevisionsverfahrens sind nur die Schadensfälle 2, 6 und 7. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nSchadensfall 2: Am 23. April 2001 übergab die Versenderin der Beklag-\n\nten zu 1 sechs Pakete mit Computermaterialien im Gesamtwert von 20.565 DM \n\n(10.514,72 €) zur Beförderung nach Berlin. Ein Paket ging auf dem Transport \n\nverloren. Die Klägerin verlangt 5.453,95 € Schadensersatz. \n\nSchadensfall 6: Am 3. Mai 2001 übergab die Versenderin der Beklagten \n\nzu 1 drei Pakete mit Computermaterialien im Gesamtwert von 17.287,50 DM \n\n(8.838,96 €) zur Beförderung nach Berlin. Zwei Pakete gingen auf dem Trans-\n\nport verloren. Die Klägerin verlangt 6.970,95 € Schadensersatz. \n\nSchadensfall 7: Am 7. Mai 2001 übergab die Versenderin der Beklagten \n\nzu 1 zwölf Pakete mit Computermaterialien im Gesamtwert von 65.712 DM \n\n(33.598,01 €) zur Beförderung nach Braunschweig. Zwei Pakete gingen auf \n\ndem Transport verloren. Die Klägerin verlangt 6.135,50 € Schadensersatz. \n\nDen Transportaufträgen lagen die Beförderungsbedingungen der Beklag-\n\nten zu 1 (Stand November 2000) zugrunde, die auszugsweise folgende Rege-\n\nlungen enthielten: \n\n\"... \n\n2. \n\nServiceumfang \n\nSofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, \nbeschränkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, \nTransport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der \nSendung. \n\nUm die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer \nund das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden \ndie Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transpor-\ntiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in \nKauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche \nObhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden \nkann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrol-\nle des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangs-\ndokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des \nU. -Systemes nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender ei- \nne weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er \ndie Beförderung als Wertpaket. \n\n9. \n\nHaftung \n\n… \n\n9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingen-\nde nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch die-\nse Bedingungen geregelt. \n\nIn Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung be-\ngrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal \nDM 1.000,00 pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je \nnachdem welcher Betrag höher ist. \n\n… \n\n… \n\nVorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der \nSchaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen \nist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter, oder Erfüllungsgehilfen \nvorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, dass der \nSchaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen ha-\nben. \n\n9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch kor-\nrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem \nFrachtbrief und durch Zahlung des in der \"Tariftabelle und Servi-\nceleistungen\" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen \nWert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii) \nfestgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender er-\nklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Inter-\nesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht \nübersteigt. \n\nU. kann Wertzuschläge namens und im Auftrag des Versen- \nders als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versen-\nders an eine Versicherungsgesellschaft weitergeben. In diesem \nFall werden etwaige Ansprüche des Versenders auf Schadenser-\nsatz durch U. gestellt und im Namen der Versicherungsgesell- \nschaft bezahlt. Die von U. für diese Zwecke eingesetzten Poli- \ncen können bei der oben genannten Anschrift eingesehen wer-\nden. \n\n…\" \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten würden für den Verlust des \n\nTransportgutes in voller Höhe haften. \n\nDie Klägerin hat hinsichtlich der im Revisionsverfahren anhängigen \n\nSchadensfälle beantragt, die Beklagten zu verurteilen, 18.560,40 € nebst Zin-\n\nsen zu zahlen. \n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben geltend ge-\n\nmacht, die Klägerin müsse sich ein haftungsausschließendes Mitverschulden \n\nanrechnen lassen, weil die Versenderin eine Wertdeklaration unterlassen habe. \n\nIm Falle der Wertdeklaration behandele sie die Pakete sorgfältiger, sofern de-\n\nren Wert 5.000 DM übersteige. \n\n9 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen \n\ndie Klage hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 654,45 € abgewiesen. \n\n10 \n\nDer Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Fälle 2, 6 \n\nund 7 und insoweit beschränkt auf das Mitverschulden zugelassen. In diesem \n\nUmfang verfolgen die Beklagten mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die \n\nKlägerin beantragt, ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n11 \n\nI. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten \n\nfür den Verlust der Pakete nach den §§ 425, 435 HGB angenommen. Zur Be-\n\ngründung hat es - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausge-\n\nführt: \n\n12 \n\nEin Mitverschulden der Versenderin gemäß § 254 Abs. 1 und 2 BGB an \n\ndem Verlust der Pakete sei der Klägerin nicht zur Last zu legen. Ein Mitver-\n\nschulden wegen unterlassener Wertdeklaration sei nicht anzunehmen, da nicht \n\nvorgetragen sei, dass eine Wertdeklaration dazu geführt hätte, dass die Pakete \n\nsorgfältiger behandelt worden wären und die Versenderin hiervon Kenntnis ge-\n\nhabt hätte. Die Pakete seien im so genannten EDI- bzw. Online-Worldship-\n\nVerfahren versendet worden. Die Beklagten hätten nicht dargetan, auf welche \n\nWeise die Beklagte zu 1 sicherstelle, dass auch in diesen Verfahren Wertpake-\n\nte mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden könnten. Ein Mit-\n\nverschulden gemäß § 254 Abs. 2 BGB liege erst bei einem Paketwert von mehr \n\nals 50.000 US-Dollar vor. \n\n13 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen im Umfang der Anträge der Revision zur Aufhebung des Be-\n\nrufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung an \n\ndas Berufungsgericht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann \n\nein Mitverschulden der Versenderin in Betracht kommen. \n\n14 \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mit-\n\nverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von \n\n§ 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, \n\nTranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, \n\n179). \n\n15 \n\n2. Dem Berufungsgericht kann jedoch in seiner Annahme, ein Mitver-\n\nschulden der Versenderin nach § 254 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens einer \n\nWertdeklaration komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht, nicht beigetreten \n\nwerden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vortrag der \n\nBeklagten, sie behandelten wertdeklarierte Pakete sorgfältiger als nicht wertde-\n\nklarierte, nicht deshalb unerheblich, weil die verlorengegangenen Pakete im \n\nvorliegenden Fall im Wege des so genannten EDI- bzw. Online-Worldship-\n\nVerfahrens versandt worden sind. \n\n16 \n\na) Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Beklagten nicht darge-\n\ntan, auf welche Weise die Beklagte zu 1 sicherstellt, dass Wertpakete auch in \n\ndiesem Verfahren mit einer erhöhten Beförderungssicherheit transportiert wer-\n\nden. Die von ihr vorgetragenen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpake-\n\nten könnten nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die am EDI- bzw. Online-\n\nWorldship-Verfahren teilnähmen, zwar bei der Eingabe der Paketdaten eine \n\nWertdeklaration vornähmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen \n\nmit anderen Paketen in den Feeder gäben. Denn das Paket werde dann weiter-\n\nhin wie eine Standardsendung befördert. Soweit die Beklagten vorgetragen hät-\n\nten, eine Behandlung als Wertpaket im Rahmen des EDI-Verfahrens setze vor-\n\naus, dass das Paket dem Abholfahrer der Beklagten separat als Wertpaket \n\nübergeben werde, sei nicht ersichtlich, dass der Versenderin dies bekannt ge-\n\nwesen sei. \n\n17 \n\nb) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versenderin we-\n\ngen des Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Wenn - wie \n\nmangels Feststellungen des Berufungsgerichts zu Gunsten der Beklagten zu \n\nunterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem Ab-\n\nsender keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bietet, auf welche Weise wert-\n\ndeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt \n\nwerden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Be-\n\nhandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz 32 = TranspR 2006, 394). Ein \n\nschadensursächliches Mitverschulden der Versenderin kommt deshalb in Be-\n\ntracht, weil sie hätte erkennen können, dass eine sorgfältigere Behandlung \n\ndurch die Beklagte zu 1 nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht \n\nmit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der \n\nBeklagten zu 1 gesondert übergeben werden. Dass eine solche gesonderte \n\nÜbergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestal-\n\ntung des vorliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse \n\nder Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen \n\nzunächst unterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, \n\n403, 404), für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand \n\n(BGH NJW-RR 2007, 28 Tz 32). \n\n18 \n\nc) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nbislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassenen Wert-\n\nangaben auf den in Verlust geratenen Paketen die Schäden mit verursacht ha-\n\nben, weil die Beklagte zu 1 bei richtiger Wertangabe und entsprechender Be-\n\nzahlung des höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt \n\nhätte. \n\n19 \n\n3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein anspruchsminderndes Mit-\n\nverschulden der Versenderin ergebe sich auch nicht daraus, dass die Versen-\n\nderin nicht auf einen drohenden besonders hohen Schaden hingewiesen habe \n\n(§ 254 Abs. 2 BGB), ist gleichfalls nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n20 \n\na) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein ungewöhnlich ho-\n\nher Schaden nicht erst bei einem Paketwert oberhalb von 50.000 US-Dollar ge-\n\ngeben. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, liegt \n\nes angesichts des Umstands, dass nach den Beförderungsbedingungen der \n\nBeklagten zu 1 Beträge von 1.000 DM und 50.000 US-Dollar im Raum stehen, \n\nnahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen Fällen anzu-\n\nnehmen, in denen der Wert des Pakets 5.000 € übersteigt, also etwa den zehn-\n\nfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß Nr. 9 der Beförderungsbedin-\n\ngungen der Beklagten zu 1 (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR \n\n2006, 208, 209; BGH NJW-RR 2007, 28 Tz 34). \n\n21 \n\nb) Danach hat im Schadensfall 2, bei dem der Handelswert des verloren-\n\ngegangenen Pakets nach den tatrichterlichen Feststellungen 5.453,95 € be-\n\ntragen hat, die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens bestanden. Hin-\n\nsichtlich der Schadensfälle 6 und 7 kann dies aufgrund der bisherigen Feststel-\n\nlungen nicht abschließend beurteilt werden. Zwar lag der Wert des verlorenge-\n\ngangenen Gutes bei diesen Sendungen insgesamt ebenfalls jeweils über \n\n5.000 €. Es sind in den Schadensfällen 6 und 7 jedoch jeweils zwei Pakete ver-\n\nlorengegangen. Nach dem Zweck der Obliegenheit zur Warnung vor der Gefahr \n\neines ungewöhnlich hohen Schadens, der darin besteht, den Schädiger auf ei-\n\nne für ihn nicht erkennbare Gefahr hinzuweisen (vgl. MünchKomm.BGB/ \n\nOetker, 5. Aufl., § 254 Rdn. 70 ff.), kommt es maßgeblich auf den Wert eines \n\nPakets an (vgl. BGH TranspR 2006, 208, 209). Die Gefahr eines ungewöhnlich \n\nhohen Schadens kann daher nur dann angenommen werden, wenn in einem \n\nder Pakete Waren in einem Wert von mehr als 5.000 € enthalten gewesen sind. \n\nHierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. \n\n22 \n\nIII. Danach kann das angefochtene Urteil, soweit es von der Revision an-\n\ngegriffen worden ist, keinen Bestand haben. Es ist daher auf die Revision der \n\nBeklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht in den Verlustfällen 2, 6 \n\nund 7 ein Mitverschulden verneint hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache \n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision \n\neinschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nRiBGH Prof. Dr. Büscher ist \nin Urlaub und kann deswe- \ngen nicht unterschreiben. \n\nBornkamm \n\n Bergmann \n\nRiBGH Dr. Kirchhoff ist in \nUrlaub und kann deswe- \ngen nicht unterschreiben. \n\n Bornkamm \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.04.2004 - 31 O 83/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.05.2005 - I-18 U 106/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__98-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-03/i-zr-98-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__98-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__98-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-03/i-zr-98-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__98-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:39:19.523230+00:00"}}