{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__94-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-04-03","aktenzeichen":"I ZR 94/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 94/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. April 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. \n\nDr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 6. Dezember \n\n2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-\n\nrungsrüge ist nicht begründet. \n\n1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Senat sei nicht darauf \n\neingegangen, dass sie eine Studie vorgelegt habe, aus der sich ergebe, dass \n\nder Drucker in durchaus beträchtlichem Maße für die Herstellung von urheber-\n\nrechtlich relevanten Vervielfältigungsstücken eingesetzt werde. Die vorgelegte \n\nStudie betrifft entgegen der Darstellung der Klägerin nicht nur urheberrechtlich \n\nrelevante Dateien, sondern sämtliche Dateien fremden Inhalts oder Ursprungs \n\nund damit beispielsweise auch urheberrechtlich nicht geschütztes Material. Die \n\nStudie war im vorliegenden Rechtsstreit daher nicht verwertbar. Deshalb \n\nbrauchte der Senat sich in seinem Urteil auch nicht mit ihr auseinanderzuset-\n\nzen. \n\n3 \n\n2. Entgegen der Ansicht der Klägerin musste der Senat ihr schon aus \n\ndiesem Grunde nicht durch einen Hinweis gemäß § 139 ZPO Gelegenheit ge-\n\nben, im Hinblick auf die sich aus der Studie ergebenden Tatsachen ihr früheres \n\nVorbringen nebst dem Angebot zur Einholung eines weiteren Sachverständi-\n\ngengutachtens zu wiederholen. \n\n4 \n\n3. Anders als die Klägerin meint, ergibt sich aus dem Urteil nicht, dass \n\nder Senat ihren Vortrag übergangen hat, die Urheber würden weder generell in \n\nVervielfältigungen einwilligen noch auf Vergütungsansprüche verzichten. Das \n\nUrteil geht keineswegs von einer generellen Einwilligung der Urheber in Verviel-\n\nfältigungen oder von einem Verzicht der Urheber auf Vergütungsansprüche \n\naus, sondern davon, dass die von digitalen Vorlagen mittels eines Druckers im \n\nZusammenhang mit einem PC und einem Zugangsgerät hergestellten Ausdru-\n\ncke überwiegend mit Einwilligung des Rechtsinhabers erfolgen. Der Senat hat \n\nmit Rücksicht darauf, dass ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet \n\nohne Einschränkungen frei zugänglich macht, zumindest damit rechnen muss, \n\ndass diese Inhalte heruntergeladen oder ausgedruckt werden, entgegen der \n\nDarstellung der Klägerin auch nicht angenommen, es könne von einer konklu-\n\ndenten Einwilligung in Vervielfältigungen ausgegangen werden, sondern er hat \n\nlediglich darauf hingewiesen, es könne unter Umständen eine konkludente Ein-\n\nwilligung in Vervielfältigungen anzunehmen sein. \n\n5 \n\n4. Vergeblich macht die Klägerin geltend, die Annahme des Senats, es \n\nbedürfe keiner gesetzlichen Lizenz, wenn eine Einwilligung des Rechtsinhabers \n\nvorliege, sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin wendet sich damit lediglich ge-\n\ngen die Rechtsansicht des Senats, ohne eine Verletzung ihres Anspruchs auf \n\nrechtliches Gehör aufzuzeigen. \n\n6 \n\n5. Entgegen der Auffassung der Klägerin, widerspricht die Annahme des \n\nSenats, Drucker würden im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung \n\nerfassten Kopiergeräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheber-\n\nrechtlich relevante Vervielfältigungen eingesetzt, nicht der von der Klägerin vor-\n\ngelegten Studie, da diese sich - wie bereits oben unter 1 ausgeführt wurde - \n\nnicht nur auf urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen bezieht. Der Senat \n\nmusste sich daher auch insoweit nicht mit der Studie auseinandersetzen. \n\n7 \n\n6. Die Klägerin macht schließlich ohne Erfolg geltend, sie habe in der \n\nmündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es Sache des nationalen \n\nGesetzgebers sei, wie er den nach der Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2005 \n\ngebotenen gerechten Ausgleich herstelle, zudem habe sie eine Vorlage zum \n\nZweck der Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Gemein-\n\nschaften angeregt. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, \n\ndas Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung \n\nzu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivor-\n\ntrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden \n\n(BVerfGE 96, 205, 216 f.). \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.12.2004 - 17 O 392/04 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2005 - 4 U 20/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__94-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-03/i-zr-94-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__94-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__94-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-03/i-zr-94-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__94-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:31:53.119993+00:00"}}