{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__94-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-12-06","aktenzeichen":"I ZR 94/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. Dezember 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Drucker und Plotter UrhG § 54a Abs. 1 (F: 25.7.1994) Drucker und Plotter gehören nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungs- pflichtigen Vervielfältigungsgeräten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 94/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nVerkündet am: \n6. Dezember 2007\nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDrucker und Plotter \n\nUrhG § 54a Abs. 1 (F: 25.7.1994) \n\nDrucker und Plotter gehören nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungs-\n\npflichtigen Vervielfältigungsgeräten. \n\nBGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - I ZR 94/05 - OLG Stuttgart \n\nLG Stuttgart \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung \n\nvom \n\n6. Dezember \n\n2007 \n\ndurch \n\nden Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und \n\nDr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2005 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2004 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Parteien streiten darüber, ob Drucker und Plotter - bei einem Plotter \n\nhandelt es sich um ein Ausgabegerät, mit dem insbesondere graphische Dar-\n\nstellungen wiedergegeben werden können - zu den vergütungspflichtigen Ver-\n\nvielfältigungsgeräten nach § 54a Abs. 1 UrhG gehören. \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland \n\ndie urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und \n\nihrer Verleger wahr. Sie ist im vorliegenden Rechtsstreit auch im Auftrag der \n\nVerwertungsgesellschaft Bild-Kunst tätig, deren Aufgabe in der Wahrnehmung \n\nder urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafi-\n\nken aller Art besteht. Die Beklagte importiert und vertreibt Drucker und Plotter. \n\n3 \n\nDie Klägerin, die vor Klageerhebung das nach § 14 Abs. 1 Nr. 1a, § 16 \n\nAbs. 1 UrhWG vorgesehene Verfahren vor der Schiedsstelle durchgeführt hat \n\n(ZUM 2004, 685), nimmt die Beklagte auf Auskunft über die Art und Anzahl der \n\ndurch sie oder auf sie verschmolzene Unternehmen seit dem 1. April 2001 im \n\nInland veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter, die \n\neinen ASCII-Code verarbeiten, über die Leistung dieser Geräte sowie über ihre \n\ninländischen Bezugsquellen in Anspruch. Sie begehrt zudem die Feststellung, \n\ndass die Beklagte ihr für jedes Gerät einen Betrag gemäß dem von ihr zusam-\n\nmen mit der VG Bild-Kunst aufgestellten und im Bundesanzeiger (Nr. 63 v. \n\n30.3.2001, S. 5667) veröffentlichten Tarif zu zahlen hat. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat den Auskunftsansprüchen in vollem Umfang und \n\ndem Feststellungsantrag dem Grunde nach stattgegeben (LG Stuttgart CR \n\n2005, 378 = MMR 2005, 262). Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg \n\n(OLG Stuttgart GRUR 2005, 943 = ZUM 2005, 565). Mit ihrer vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag \n\nweiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nI. Das Berufungsgericht hat Drucker und Plotter als vergütungspflichtige \n\nVervielfältigungsgeräte im Sinne von § 54a Abs. 1 UrhG angesehen. Zwar sei \n\nein Drucker (Plotter) für sich allein nicht geeignet, Vervielfältigungen vorzuneh-\n\nmen. Im Zusammenwirken mit anderen Geräten wie etwa einem PC oder einem \n\nScanner ermögliche er aber - ähnlich einem Fotokopiergerät - Vervielfältigun-\n\ngen, für die er auch häufig genutzt werde und letztlich bestimmt sei. Innerhalb \n\neiner solchen Funktionseinheit seien grundsätzlich alle Geräte vergütungspflich-\n\ntig; eine Differenzierung erscheine allenfalls bei der Vergütungshöhe möglich. \n\nAuch in der Funktionseinheit nur mit einem PC und ohne einen Scanner falle \n\nder Drucker unter die Vergütungspflicht. § 54a UrhG setze kein reprographi-\n\nsches Vervielfältigungsverfahren voraus; die Formulierung dieser Bestimmung \n\nstelle auf die einer Ablichtung vergleichbare Wirkung und nicht auf ein der Ab-\n\nlichtung vergleichbares Verfahren ab. Für das Bestehen einer Vergütungspflicht \n\ngenüge zwar die Geeignetheit des Geräts und komme es nicht auf den Umfang \n\nder Nutzung an. Doch sei bei Druckern auch tatsächlich von einer erheblichen \n\nurheberrechtlich relevanten Vervielfältigungstätigkeit auszugehen, die nicht oh-\n\nne angemessene Vergütung des Urhebers bleiben könne. Daran ändere auch \n\ndie Möglichkeit nichts, den unerlaubten Ausdruck elektronisch vorgehaltener \n\nTexte und Bilder mithilfe so genannter Digital-Rights-Management-Systeme zu \n\nverhindern, weil diese technischen Schutzmaßnahmen noch keinen umfassen-\n\nden Schutz böten. \n\n6 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Klageab-\n\nweisung. Der Klägerin, die als Verwertungsgesellschaft nach § 54h Abs. 1 UrhG \n\nallein befugt ist, diese Ansprüche gegen die Beklagte, die Drucker und Plotter \n\nimportiert und vertreibt, geltend zu machen, steht kein Zahlungsanspruch und \n\ndemzufolge auch kein Auskunftsanspruch zu. Denn bei Druckern und Plottern \n\nhandelt es sich nicht um Geräte, die im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur \n\nVornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in \n\neinem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. \n\n7 \n\n1. Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 \n\nbis 3 UrhG durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren ver-\n\ngleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes nach \n\n§ 54a Abs. 1 UrhG gegen den Hersteller (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG) sowie ge-\n\ngen den Importeur und den Händler (§ 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG) von Geräten, \n\ndie zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zah-\n\nlung einer angemessenen Vergütung für die durch Veräußerung oder sonstiges \n\nInverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen \n\nvorzunehmen; gemäß § 54g Abs. 1 UrhG kann der Urheber von den zur Zah-\n\nlung Verpflichteten Auskunft verlangen. \n\n8 \n\n2. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision unbean-\n\nstandet angenommen, dass Drucker (Plotter) für sich allein (schon) nicht geeig-\n\nnet sind, Vervielfältigungen - sei es durch Ablichtung eines Werkstücks, sei es \n\nin einem Verfahren vergleichbarer Wirkung - herzustellen. Aber auch im Zu-\n\nsammenwirken mit anderen Geräten sind Drucker - entgegen der Ansicht des \n\nBerufungsgerichts - nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen im Sinne des \n\n§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG bestimmt oder geeignet (a.A. Dreyer in Dreyer/Kott-\n\nhoff/Meckel, HK-Urheberrecht, § 54a UrhG Rdn. 7; Nordemann in Fromm/Nor-\n\ndemann, Urheberrecht, 9. Aufl., §§ 54, 54a UrhG Rdn. 2; Loewenheim in Loe-\n\nwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 86 Rdn. 9, 32; Gass in Möhring/ \n\nNicolini, UrhG, 2. Aufl., § 54a Rdn. 6; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, \n\nUrheberrecht, 3. Aufl., § 54a UrhG Rdn. 9; Wandtke/Bullinger/Lüft, Praxiskom-\n\nmentar zum Urheberrecht, 2. Aufl., § 54a UrhG Rdn. 5; Dreier in Dreier/ \n\nSchulze, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 54a Rdn. 4; Winghardt, ZUM 2002, \n\n349, 361; vgl. auch Bornkamm in Festschrift für Nordemann, 2004, S. 299, \n\n306 ff.; Richters/Schmitt, CR 2005, 473, 475 ff.). \n\n9 \n\na) Soweit ein Drucker im Zusammenspiel mit einem Scanner und einem \n\nPC verwendet wird, ist er zwar geeignet, aber nicht dazu bestimmt, Vervielfälti-\n\ngungen in einem Verfahren vorzunehmen, das eine der Ablichtung vergleichba-\n\nre Wirkung hat. \n\n10 \n\nDie aus Scanner, PC und Drucker gebildete Funktionseinheit ist geeig-\n\nnet, wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden, sei es dass \n\ndie Vorlage originalgetreu wiedergegeben oder vor dem Ausdrucken im PC \n\nformatiert oder sonst bearbeitet wird; dabei ist es unerheblich, dass die einzel-\n\nnen Geräte ihre der Ablichtung entsprechende Vervielfältigungsfunktion nur im \n\nZusammenwirken mit anderen Geräten erfüllen können (BGH, Urt. v. 5.7.2001 \n\n- I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 247 = WRP 2002, 219 - Scanner). Davon ist \n\nauch das Berufungsgericht ausgegangen. Entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts ist innerhalb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funkti-\n\nonseinheit jedoch nur der Scanner zur Vornahme von Vervielfältigungen be-\n\nstimmt und damit nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig. \n\n11 \n\nKönnen Geräte nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten die Funk-\n\ntion eines Vervielfältigungsgeräts erfüllen, unterfallen grundsätzlich nicht sämtli-\n\nche Geräte der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG. Eine derartige Auf-\n\nteilung der Vergütungspflicht würde schon deswegen der gesetzlichen Rege-\n\nlung zuwiderlaufen, weil im Gesetz feste Vergütungssätze vorgesehen sind \n\n(BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner). Die geltende gesetzliche Regelung \n\nlässt eine Aufteilung der Vergütung auf funktionell zusammenwirkende Geräte \n\nnach dem Maß, in dem die Geräte als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen \n\ngenutzt werden, nicht zu (vgl. aber § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG in der ab dem \n\n1.1.2008 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheber-\n\nrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007, BGBl. I, S. 2513, 2515). \n\nWäre für alle oder mehrere Geräte einer solchen Funktionseinheit jeweils der \n\nfür ein Vervielfältigungsgerät gesetzlich festgelegte Vergütungssatz zu zahlen, \n\nwürde dies entgegen § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zu einer unangemessenen Ver-\n\ngütung führen, weil die Leistung der gesamten Funktionseinheit nur der Leis-\n\ntung eines Vervielfältigungsgeräts entspricht. Innerhalb einer solchen Funkti-\n\nonseinheit ist daher nur ein Gerät vergütungspflichtig. \n\n12 \n\nDa es für eine derartige Funktionseinheit typisch ist, dass nicht für jedes \n\nder Geräte in derselben Weise davon ausgegangen werden kann, es sei im \n\nSinne von § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Vornahme urheberrechtsrelevanter \n\nVervielfältigungen bestimmt, ist das Gerät vergütungspflichtig, das am deut-\n\nlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Verviel-\n\nfältigungsgerät eingesetzt zu werden. Hinsichtlich der aus Scanner, PC und \n\nDrucker gebildeten Funktionseinheit ist dies der Scanner. Während fast jeder \n\nScanner im Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt wird, kommen PC \n\nund Drucker häufig auch ohne Scanner zum Einsatz (BGH GRUR 2002, 246, \n\n247 - Scanner). \n\n13 \n\nb) Wird ein Drucker nur in Kombination mit einem PC verwendet, ist er \n\nentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon nicht geeignet, Vervielfälti-\n\ngungen im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG vorzunehmen. Diese Bestim-\n\nmung ist auf eine solche Gerätekombination weder unmittelbar noch entspre-\n\nchend anwendbar. \n\n14 \n\naa) Die Regelung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG gilt unmittelbar nur für \n\nVervielfältigungen, die durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Ver-\n\nfahren vergleichbarer Wirkung vorgenommen werden. \n\n15 \n\nMit der Ablichtung eines Werkstücks ist dessen fotomechanische Verviel-\n\nfältigung im Wege der - unter dem einheitlichen Begriff der Reprographie zu-\n\nsammengefassten - Vervielfältigungstechniken der Fotokopie und der Xeroko-\n\npie gemeint (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf \n\ndem Gebiet des Urheberrechts vom 22.12.1983, BT-Drucks. 10/837, S. 1, 9 f., \n\n19 ff.; BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner; BGHZ 140, 326, 329 - Telefax-\n\ngeräte). Mit einer aus PC und Drucker bestehenden Gerätekombination können \n\nkeine fotomechanischen Vervielfältigungen wie mit einem herkömmlichen Foto-\n\nkopiergerät hergestellt werden. \n\n16 \n\nSoweit mit der aus PC und Drucker zusammengesetzten Funktionsein-\n\nheit Vervielfältigungen erstellt werden, geschieht dies auch nicht in einem Ver-\n\nfahren vergleichbarer Wirkung. Denn unter Verfahren vergleichbarer Wirkung \n\nim Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG sind nur Verfahren zur Vervielfältigung \n\nvon Druckwerken zu verstehen. Mit einer aus PC und Drucker bestehenden \n\nGerätekette können keine (analogen) Druckwerke, sondern nur digitale Vorla-\n\ngen vervielfältigt werden. \n\n17 \n\n(1) Nach seinem Wortlaut setzt § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht ein der \n\nAblichtung vergleichbares Verfahren, sondern ein Verfahren vergleichbarer Wir-\n\nkung voraus. Demnach muss die Vervielfältigung zwar nicht in ihrem Verfahren, \n\nwohl aber in ihrer Wirkung einer Vervielfältigung durch Ablichtung des Werk-\n\nstücks vergleichbar sein. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Vervielfälti-\n\ngung im Wege der Reprographie, also auf fotomechanische Weise, bzw. ob sie \n\nin einem analogen oder in einem digitalen Verfahren erfolgt. Maßgeblich ist \n\nvielmehr, dass die Vervielfältigung - wie bei einer Ablichtung - bewirkt, dass von \n\neinem analogen Werkstück (etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke \n\n(vor allem auf Papier) entstehen. \n\n18 \n\n(2) Die Systematik des Gesetzes deutet gleichfalls darauf hin, dass § 54a \n\nAbs. 1 Satz 1 UrhG nur für die Vervielfältigung von Druckwerken gilt. Im Ge-\n\ngensatz zur Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG, die sämtliche Vervielfälti-\n\ngungen eines Werkes - und zwar ohne Einschränkungen hinsichtlich der Vorla-\n\nge oder des Verfahrens und ausdrücklich auf beliebigen Trägern - erfasst, soll \n\ndie Bestimmung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG nur gelten, soweit ein Werk \n\ndurch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer \n\nWirkung vervielfältigt wird. Diese Einschränkung liefe leer, wenn § 54a Abs. 1 \n\nSatz 1 UrhG ebenso wie § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG für alle Vervielfältigungen \n\ngälte. Da die Einschränkung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG sich nicht auf das \n\n- analoge oder digitale - Verfahren, sondern auf dessen Wirkung bezieht, liegt \n\ndie Annahme nahe, dass § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG anders als § 53 Abs. 1 Satz \n\n1 UrhG die Verwendung einer analogen Vervielfältigungsquelle und das Entste-\n\nhen analoger Vervielfältigungsstücke voraussetzt. \n\n19 \n\n(3) Den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens ist zu entnehmen, \n\ndass der Gesetzgeber des Jahres 1985 mit § 54 Abs. 2 UrhG - der Vorgänger-\n\nregelung zu § 54a UrhG - eine Vergütungspflicht für Geräte schaffen wollte, die \n\nzur Vervielfältigung von Druckwerken verwendet werden können. Der Gesetz-\n\nentwurf der Bundesregierung führt die Vervielfältigungen durch Fotokopie und \n\nXerokopie (die unter dem einheitlichen Begriff Reprographie zusammengefasst \n\nwerden) sowie durch Kleinoffset oder Matrizen als Beispiele für die - seinerzeit \n\nvergütungsfreie, aber als regelungsbedürftig angesehene - Vervielfältigung von \n\nDruckwerken auf (BT-Drucks. 10/837, S. 9). In der Begründung des Gesetzent-\n\nwurfs zu § 54 UrhG heißt es ausdrücklich, Absatz 2 führe die Vergütungspflicht \n\nfür \n\ndas \n\nreprographische \n\nVervielfältigen \n\nvon \n\nDruckwerken \n\nein \n\n(BT-Drucks. 10/837, S. 17). \n\n20 \n\n(4) Geht es darum, wie ein bei Schaffung des Gesetzes noch nicht be-\n\nkannter Vorgang urheberrechtlich zu beurteilen ist, kann die Antwort häufig \n\nnicht allein anhand der Begriffe gefunden werden; vielmehr ist zu fragen, ob der \n\nin Rede stehende Vorgang funktional dem entspricht, was der Gesetzgeber als \n\nregelungsbedürftig angesehen hat (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; vgl. \n\nauch BGHZ 151, 300, 311 - Elektronischer Pressespiegel). Der Senat hat des-\n\nhalb in der Vergangenheit auch Readerprinter, mit deren Hilfe auf Mikrofilm \n\noder Mikrofiche verkleinertes Schriftgut lesbar gemacht und ausgedruckt wer-\n\nden kann (BGHZ 121, 215 - Readerprinter), Telefaxgeräte, sei es mit festem \n\nVorlagenglas, sei es mit Einzugsschlitz oder Stapeleinzug (BGHZ 140, 326 \n\n- Telefaxgeräte), und Scanner (BGH GRUR 2002, 246 - Scanner) als nach \n\n§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG vergütungspflichtig angesehen. Diesen Geräten ist \n\ngemeinsam, dass sie - allein oder im Zusammenwirken mit weiteren Geräten - \n\nvergleichbar einem Fotokopierer dazu eingesetzt werden können, von analogen \n\nVorlagen analoge Kopien herzustellen. \n\n21 \n\nEine derartige Vergleichbarkeit ist bei einem Drucker, der in Kombination \n\nnur mit einem PC und ohne einen Scanner verwendet wird, nicht gegeben. Da-\n\nbei kommt es nicht darauf an, welches Zugangsgerät des PC den Zugriff auf \n\nurheberrechtlich geschützte Inhalte ermöglicht, ob also beispielsweise ein Mo-\n\ndem oder eine ISDN-Karte eine Online-Verbindung zum Internet herstellt oder \n\nob etwa ein Laufwerk den Offline-Zugriff auf eine DVD, eine CD-ROM oder eine \n\nDiskette eröffnet. Die Funktionalität einer solchen Gerätekombination entspricht \n\njedenfalls deshalb nicht derjenigen eines herkömmlichen Kopiergeräts, weil mit \n\neiner derartigen Funktionseinheit nur digitale, nicht aber analoge Vorlagen ver-\n\nvielfältigt werden können. Aus einem PC und einem Drucker bestehende Gerä-\n\ntezusammenstellungen werden von der Regelung des § 54a Abs. 1 UrhG des-\n\nhalb nicht erfasst. \n\n22 \n\nbb) Eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 UrhG auf Drucker, \n\ndie zusammen mit einem PC und ohne einen Scanner verwendet werden, \n\nkommt gleichfalls nicht in Betracht. Denn die Interessenlage bei der - mit einer \n\nsolchen Gerätekombination allein möglichen - Vervielfältigung digitaler Vorlagen \n\nist mit der - vom Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehenen - Interes-\n\nsenlage bei der Vervielfältigung gedruckter Vorlagen nicht vergleichbar. \n\n23 \n\n(1) Der Vergütungsanspruch des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG setzt Verviel-\n\nfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG voraus. Er soll dem Urheber einen \n\nAusgleich für die ihm aufgrund der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 bis 3 \n\nUrhG entgehenden individual-vertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen. Der \n\nVergütungsanspruch besteht daher nicht, soweit die Vervielfältigungen nicht der \n\ngesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG bedürfen, weil sie bereits auf-\n\ngrund einer Einwilligung des Berechtigten zulässig sind. Anders als bei Druck-\n\nwerken liegt bei digitalen Vorlagen häufig eine solche Einwilligung des Berech-\n\ntigten vor. \n\n24 \n\nBei Druckwerken gestattet der Berechtigte dem Nutzer in aller Regel nur \n\nden Genuss des Werkes - beispielsweise die Lektüre des Buches - und nicht \n\nauch dessen Vervielfältigung. Die Vervielfältigung eines Druckwerkes zum pri-\n\nvaten oder sonstigen eigenen Gebrauch ist daher im Allgemeinen nur unter den \n\nVoraussetzungen des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässig und dann unter den wei-\n\nteren Voraussetzungen des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG vergütungspflichtig. \n\n25 \n\nDie von digitalen Vorlagen mittels eines Druckers im Zusammenhang mit \n\neinem PC und einem Zugangsgerät hergestellten Ausdrucke erfolgen demge-\n\ngenüber, wie die Revision zu Recht geltend macht, überwiegend mit Einwilli-\n\ngung des Rechtsinhabers (vgl. Bornkamm aaO S. 306 ff.; Paul/Naskret, \n\nCR 2003, 473, 476 f.). Sie bedürfen daher zumeist nicht der gesetzlichen Li-\n\nzenz nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG und unterliegen schon deshalb nicht der Ver-\n\ngütungspflicht nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG. \n\n26 \n\nSoweit das Zugangsgerät des PC - wie beispielsweise ein Laufwerk - die \n\nOffline-Nutzung digitaler Werke ermöglicht, ist das Ausdrucken der auf einer \n\nDVD, CD-ROM oder Diskette enthaltenen Texte und Bilder zum privaten \n\nGebrauch oft schon nach den Nutzungsbedingungen gestattet. Liegt keine aus-\n\ndrückliche Gestattung, aber auch kein gegenteiliger Hinweis vor, darf der Er-\n\nwerber eines solchen Datenträgers regelmäßig davon ausgehen, dass er des-\n\nsen Inhalt zum eigenen Gebrauch ausdrucken darf. \n\n27 \n\nEntsprechendes gilt, soweit das Zugangsgerät des PC - wie beispiels-\n\nweise ein Modem oder eine ISDN-Karte - die Online-Nutzung von in das Inter-\n\nnet eingestellten Texten und Bildern erlaubt. Besteht eine vertragliche Verein-\n\nbarung mit dem Rechteinhaber \n\n(etwa bei der Nutzung von Online-\n\nDatenbanken), so gestattet diese dem Nutzer in aller Regel den Ausdruck der \n\nDaten zum eigenen Gebrauch. Eine ausdrückliche Einwilligung ist auch in den \n\nzahlreichen Fällen gegeben, in denen aus dem Bereitstellen einer Druckversion \n\nhervorgeht, dass die betreffenden Inhalte ausgedruckt werden dürfen. Im Übri-\n\ngen muss ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschrän-\n\nkungen frei zugänglich macht, zumindest damit rechnen, dass diese Inhalte \n\nheruntergeladen oder ausgedruckt werden; mit Rücksicht hierauf kann unter \n\nUmständen eine konkludente Einwilligung in Vervielfältigungen anzunehmen \n\nsein. \n\n28 \n\nHinzu kommt, dass der Berechtigte es bei digitalen Werken - anders als \n\nbei Druckwerken - in der Hand hat, diese Werke mit technischen Maßnahmen \n\nzu schützen (vgl. § 95a UrhG). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die so \n\ngenannten Digital-Rights-Management-Systeme, wie das Berufungsgericht ge-\n\nmeint hat, noch keinen umfassenden Schutz bieten. Dies ändert nichts daran, \n\ndass das unberechtigte Vervielfältigen digitaler Werke mithilfe technischer \n\nSchutzmaßnahmen jedenfalls erschwert werden kann und dass es für Druck-\n\nwerke keine entsprechenden Schutzvorkehrungen gegen ein Vervielfältigen \n\netwa durch Fotokopieren oder Scannen gibt. \n\n29 \n\n(2) Die Wahrscheinlichkeit, dass von digitalen Vorlagen ohne Einwilli-\n\ngung des Berechtigten Ausdrucke angefertigt werden, ist demnach deutlich ge-\n\nringer als die Wahrscheinlichkeit, dass Druckwerke ohne Einwilligung des Be-\n\nrechtigten vervielfältigt werden. Unter diesen Umständen ist eine entsprechen-\n\nde Anwendung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf die - mit einer aus PC und \n\nDrucker bestehenden Gerätekette allein möglichen - Vervielfältigung digitaler \n\nVorlagen nicht gerechtfertigt. Andernfalls hätten die Hersteller, Importeure und \n\nHändler sowie letztlich die Erwerber von Druckern die wirtschaftliche Last der \n\nurheberrechtlichen Vergütung zu tragen, obwohl Drucker im Vergleich zu den \n\nvon der gesetzlichen Regelung erfassten Kopiergeräten nur zu einem wesent-\n\nlich geringeren Anteil für urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen einge-\n\nsetzt werden (vgl. Bornkamm aaO S. 310 f.). Hinzu kommt, dass das Gesetz \n\nHersteller, Importeure und Händler von Kopiergeräten ohnehin nur aus Prakti-\n\nkabilitätsgründen mit einer Vergütungspflicht belastet, obwohl nicht sie selbst, \n\nsondern allenfalls die Käufer mit den Geräten urheberrechtlich relevante Kopien \n\nanfertigen. Auch aus diesem Grunde ist der Rechtsprechung eine Ausweitung \n\nder die Hersteller, Importeure und Händler treffenden Vergütungspflicht auf von \n\nder gesetzlichen Regelung nicht erfasste Geräte verwehrt. Auch der Beteili-\n\ngungsgrundsatz, der besagt, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung \n\nseines Werkes tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. § 11 Satz 2 UrhG; \n\nferner BGHZ 163, 109, 115 - Der Zauberberg, m.w.N.), rechtfertigt es nicht, ei-\n\nnen Dritten, der selbst nicht Nutzer des urheberrechtlichen Werkes ist, über den \n\nim Gesetz festgelegten Rahmen hinaus zu belasten. \n\n30 \n\nDieser Erwägung steht nicht entgegen, dass es nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Senats für die Prüfung der Frage, ob ein bestimmtes Gerät ver-\n\ngütungspflichtig i.S. des § 54a Abs. 1 UrhG ist, nicht auf den Umfang der urhe-\n\nberrechtsrelevanten Verwendung ankommt, weil der Gesetzgeber die Vergü-\n\ntungspflicht in dieser Regelung an die \"durch die Veräußerung geschaffene \n\nMöglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen\", geknüpft hat (BGHZ 140, \n\n326, 331 f. - Telefaxgeräte, m.w.N.). Es kommt auch nicht darauf an, dass - wie \n\ndie Revisionserwiderung geltend macht - darüber hinaus die Vermutung gilt, \n\ndass mit Geräten, mit denen urheberrechtlich relevant vervielfältigt werden \n\nkann, auch tatsächlich urheberrechtlich relevant vervielfältigt wird (vgl. BGHZ \n\n121, 215, 220 - Readerprinter). Denn sowohl die Vergütungspflicht als auch die \n\nVermutungsregel setzen das Vorliegen einer entsprechenden Zweckbestim-\n\nmung voraus (BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxgeräte). An einer solchen Zweck-\n\nbestimmung fehlt es bei einer aus PC und Drucker bestehenden Gerätekette \n\nschon deshalb, weil diese nicht geeignet ist, Vervielfältigungen durch Ablichtung \n\neines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorzuneh-\n\nmen. Für die Frage einer analogen Anwendung der Vergütungsregelung auf \n\nGeräte oder Gerätekombinationen, die nicht für derartige Vervielfältigungen ge-\n\neignet oder bestimmt sind, ist die Frage des Umfangs der nur nach § 53 Abs. 1 \n\nbis 3 UrhG zulässigen und daher allenfalls entsprechend § 54a Abs. 1 Satz 1 \n\nUrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungen hingegen von ausschlaggeben-\n\nder Bedeutung. \n\n31 \n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten \n\naufzuheben. Der Senat hat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu \n\nentscheiden. Da der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen, \n\nist die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. \n\n32 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Schaffert \n\nBergmann \n\n Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.12.2004 - 17 O 392/04 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2005 - 4 U 20/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__94-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/i-zr-94-05","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54a","ref_norm":"54a","n":37},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 95a","ref_norm":"95a","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54g","ref_norm":"54g","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54h","ref_norm":"54h","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__94-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__94-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/i-zr-94-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__94-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:08:45.782553+00:00"}}