{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__89-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"I ZR 89/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Dezember 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Micardis MarkenG § 14 Abs. 2, § 24; Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 13 Abs. 1 und 2 Der Parallelimporteur darf, wenn er für den Vertrieb des importierten Arz- neimittels zulässigerweise eine neue Verpackung herstellt, sowohl die im Aus- fuhrmitgliedstaat benutzte Originalbezeichnung des Arzneimittels wieder an- bringen als auch die Ausstattung verwenden, mit der das Arzneimittel im Aus- land in den Verkehr gebracht worden ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Wiederanbringung der geschützten Kennzeichen erforderlich ist, um die Ver- kehrsfähigkeit des importierten Arzneimittels im Inland herzustellen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 89/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n13. Dezember 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nMicardis \n\nMarkenG § 14 Abs. 2, § 24; Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 13 Abs. 1 \nund 2 \n\nDer Parallelimporteur darf, wenn er für den Vertrieb des importierten Arz-\nneimittels zulässigerweise eine neue Verpackung herstellt, sowohl die im Aus-\nfuhrmitgliedstaat benutzte Originalbezeichnung des Arzneimittels wieder an-\nbringen als auch die Ausstattung verwenden, mit der das Arzneimittel im Aus-\nland in den Verkehr gebracht worden ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die \nWiederanbringung der geschützten Kennzeichen erforderlich ist, um die Ver-\nkehrsfähigkeit des importierten Arzneimittels im Inland herzustellen. \n\nBGH, Urt. v. 13. Dezember 2007 - I ZR 89/05 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 21. April 2005 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Revision und der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin ist Inhaberin der unter anderem für pharmazeutische Er-\n\nzeugnisse eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. 395 14 094 \"Micardis\". \n\nFerner ist sie Inhaberin der gleichfalls unter anderem für pharmazeutische Er-\n\nzeugnisse eingetragenen deutschen \n\n(schwarz-weißen) Wort-/Bildmarke \n\nNr. 399 08 347 und der dieser entsprechenden, nachfolgend abgebildeten Ge-\n\nmeinschaftsmarke Nr. 001067669: \n\n2 \n\nDie Klägerin bringt unter der Marke \"Micardis\" ein Herz-/Kreislaufmittel \n\nmit dem Wirkstoff \"Telmisartan\" in der durch ihre Wort-/Bildmarke und die Ge-\n\nmeinschaftsmarke geschützten Ausstattung in den Verkehr. Das Arzneimittel ist \n\nfür die zum Konzern der Klägerin gehörende Boehringer Ingelheim International \n\nGmbH europaweit durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften \n\nnach Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 \n\nzur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Über-\n\nwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäi-\n\nschen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. Nr. L 214 v. \n\n24.8.1993, S. 1) zentral zugelassen worden. Die zentrale Zulassung für \"Micar-\n\ndis 40 mg\" und \"Micardis 80 mg\" umfasst die Packungsgrößen N1 zu \n\n28 Tabletten, N2 zu 56 und N3 zu 98 Tabletten. In diesen Größen wird das Arz-\n\nneimittel von der Klägerin in Deutschland vertrieben. In Italien wird es in den \n\nWirkstoffstärken 40 mg und 80 mg von einem zum Konzern der Klägerin gehö-\n\nrenden Unternehmen jeweils nur in der N1-Packungsgröße (28 Tabletten) in \n\nden Verkehr gebracht. \n\n3 \n\nDie Beklagte zu 3 importiert \"Micardis\" aus Italien (N1 zu 28 Tabletten) \n\nund packt die Arzneimittel für den Vertrieb in Deutschland in von ihr hergestellte \n\nPackungen in den Größen N2 (56 Tabletten) und N3 (98 Tabletten) um. Dabei \n\ngibt sie durch einen an der Bezeichnung \"Micardis\" angebrachten Sternchen-\n\nhinweis an, dass \"Micardis\" eine eingetragene Marke der Klägerin sei. Ferner \n\nweist sie darauf hin, dass die Klägerin Herstellerin des Arzneimittels sei, dieses \n\naber von ihr, der Beklagten zu 3, eingeführt und umgepackt worden sei sowie \n\nvon ihr oder der Beklagten zu 1 parallel vertrieben werde. Im Übrigen entspricht \n\ndie Gestaltung der von der Beklagten zu 3 hergestellten Umverpackungen, wie \n\nsie beispielhaft aus der nachfolgend abgebildeten Verpackung zu ersehen ist \n\n(Anlage V zur Klageschrift), der Ausstattung der Packungen der Klägerin: \n\n4 \n\nDie Beklagten zu 1 und 2 sind Vertriebsgesellschaften der Beklagten \n\nzu 3 und vertreiben die von dieser importierten und umgepackten Arzneimittel \n\ngemeinsam mit der Beklagten zu 3 in Deutschland. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Klägerin hat die Verwendung der durch ihre Marken geschützten \n\nAusstattung für die von der Beklagten zu 3 hergestellten Packungen als Verlet-\n\nzung ihrer Marken beanstandet. \n\nSie hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - von den \n\nBeklagten verlangt, beim Inverkehrbringen und Anbieten der aus Italien impor-\n\ntierten Arzneimittel in Deutschland die Verwendung von fünf bestimmt bezeich-\n\nneten Verpackungsgestaltungen, unter anderem der oben abgebildeten Gestal-\n\ntung, zu unterlassen. Ferner hat sie die Beklagten auf Auskunftserteilung und \n\nFeststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. \n\nIhre Klage ist insoweit in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. \n\nMit ihrer - vom Senat zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die \n\nBeklagten beantragen, verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin aus § 14 Abs. 2 \n\nNr. 2, Abs. 5 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. a GMV verneint. Zur \n\nBegründung hat es ausgeführt: \n\n10 \n\nZwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Beklagten berechtigt sei-\n\nen, neue Umverpackungen zu verwenden statt Bündelpackungen herzustellen. \n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin dürften die Beklagten dabei die für die Klä-\n\ngerin geschützte Ausstattung verwenden. Die Markenrechte der Klägerin seien \n\nauch insoweit erschöpft. Sie könne sich dem Umpacken in die so gestalteten \n\nVerpackungen nicht widersetzen, weil dieses im Sinne der Rechtsprechung des \n\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften erforderlich sei, um die parallel \n\nimportierten Arzneimittel im Inland vertreiben zu können. Der Parallelimporteur \n\nsei berechtigt, die von ihm zum Vertrieb im Einfuhrland berechtigterweise her-\n\ngestellte Packung so auszustatten, wie es der Markeninhaber getan hätte, \n\nwenn das Arzneimittel in dieser Packungsgröße von ihm im Ausfuhrland in den \n\nVerkehr gebracht worden wäre. Wenn das Umpacken - wie hier - im Sinne der \n\nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften notwen-\n\ndig sei, dürften auf der neuen Umverpackung die Marken des Markeninhabers \n\nwieder angebracht werden, und zwar nicht nur Wort-, sondern auch Ausstat-\n\ntungsmarken. Es komme dann nur noch auf die weiteren zur Wahrung der be-\n\nrechtigten Interessen des Markeninhabers in der Rechtsprechung des Ge-\n\nrichtshofs aufgestellten Voraussetzungen an, die hier unstreitig erfüllt seien. \n\n11 \n\n12 \n\nII. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlas-\n\nsung (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. a GMV) \n\nnicht zu, weil ihre Markenrechte erschöpft sind (§ 24 Abs. 1 MarkenG, Art. 13 \n\nAbs. 1 GMV) und sie sich dem weiteren Vertrieb auch nicht aus berechtigten \n\nGründen i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG, Art. 13 Abs. 2 GMV widersetzen kann. \n\n13 \n\na) Das Berufungsgericht ist - von den Parteien unbeanstandet - davon \n\nausgegangen, dass die Arzneimittel, die die Beklagte zu 3 mit einer Verpackung \n\nversieht, auf der sie die Klagemarken (wieder) anbringt, in Italien unter der Mar-\n\nke \"Micardis\" in der durch die Ausstattungsmarken der Klägerin geschützten \n\nGestaltung durch ein Unternehmen des Konzerns der Klägerin in den Verkehr \n\ngebracht worden sind und hinsichtlich der Markenrechte der Klägerin in Bezug \n\nauf diese Waren demzufolge die Voraussetzungen der Erschöpfung nach § 24 \n\nAbs. 1 MarkenG, Art. 13 Abs. 1 GMV gegeben sind. Dies lässt einen Rechtsfeh-\n\nler nicht erkennen (zum Inverkehrbringen durch ein mit dem Markeninhaber \n\nwirtschaftlich verbundenes Unternehmen vgl. EuGH, Urt. v. 22. 6.1994, C-9/93, \n\nSlg. 1994, I-2789 Tz. 34 = GRUR Int. 1994, 614 - Ideal Standard II; BGHZ 173, \n\n217 Tz. 15 - Aspirin II). Die Erschöpfung erstreckt sich - vorbehaltlich der An-\n\nwendung von § 24 Abs. 2 MarkenG, Art. 13 Abs. 2 GMV - auf alle Handlungen, \n\ndie nach § 14 Abs. 3 MarkenG, Art. 9 Abs. 2 GMV eine Markenverletzung sein \n\nkönnen. Auch das Recht, die Ware mit der Marke (neu) zu kennzeichnen oder \n\ndie Marke auf der Verpackung anzubringen und die Ware mit dieser Verpa-\n\nckung zu vertreiben (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 2 lit. a und b \n\nGMV), kann der Erschöpfung unterliegen (vgl. EuGH, Urt. v. 11.7.1996 \n\n- C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3457 Tz. 34-37, 49 f. = GRUR \n\nInt. 1996, 1144 = WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb u.a./Paranova; BGH, \n\nUrt. v. 10.4.1997 - I ZR 65/92, GRUR 1997, 629, 632 = WRP 1997, 742 \n\n- Sermion II). \n\n14 \n\nb) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts, die Klägerin könne sich nicht aus berechtigten Gründen i.S. von \n\n§ 24 Abs. 2 MarkenG, Art. 13 Abs. 2 GMV dagegen wehren, dass die Beklagte \n\nzu 3 die Marken der Klägerin im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der \n\naus Italien importierten Arzneimittel auf einer von ihr neu geschaffenen Ver-\n\npackung benutzt und dabei die Ausstattungsmerkmale der in Italien in Verkehr \n\ngebrachten Packung verwendet. Insbesondere kann die Klägerin die Beklagte \n\nzu 3 nicht auf die Möglichkeit verweisen, mehrere Originalpackungen zu einer \n\nneuen Verpackungseinheit zu bündeln. \n\n15 \n\naa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften beeinträchtigt das Umpacken mit einer Marke versehener Arz-\n\nneimittel zwar als solches den spezifischen Gegenstand der Marke, der darin \n\nbesteht, die Herkunft der mit ihr versehenen Ware zu garantieren. Denn ein \n\nUmpacken der Ware durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninha-\n\nbers kann tatsächliche Gefahren für diese Herkunftsgarantie begründen (vgl. \n\nEuGH, Urt. v. 23.4.2002 - C-143/00, Slg. 2002, I-3759 Tz. 29 = GRUR 2002, \n\n879 - Boehringer Ingelheim u.a.; Urt. v. 26.4.2007 - C-348/04, GRUR 2007, 586 \n\nTz. 15, 30 = WRP 2007, 627 - Boehringer Ingelheim/Swingward II). Der Wider-\n\nspruch des Markeninhabers gegen den Vertrieb umgepackter Arzneimittel nach \n\nArt. 7 Abs. 2 MarkenRL (§ 24 Abs. 2 MarkenG; Art. 13 Abs. 2 GMV), der zu ei-\n\nner Einschränkung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs führt, ist jedoch \n\nnicht zulässig, wenn die Ausübung dieses Rechts durch den Markeninhaber \n\neine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten i.S. \n\ndes Art. 30 Satz 2 EG darstellt (vgl. EuGH GRUR 2002, 879 Tz. 18, 31 \n\n- Boehringer Ingelheim u.a.; GRUR 2007, 586 Tz. 16 - Boehringer Ingelheim/ \n\nSwingward II). Eine solche verschleierte Beschränkung liegt vor, wenn der Mar-\n\nkeninhaber durch die Ausübung seines Rechts, sich dem Umpacken zu wider-\n\nsetzen, zur künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten \n\nbeiträgt und wenn der Parallelimporteur das Umpacken unter Beachtung der \n\nberechtigten Interessen des Markeninhabers vornimmt. Der Markeninhaber \n\nkann danach die Veränderung, die mit jedem Umpacken eines mit seiner Marke \n\nversehenen Arzneimittels verbunden ist und die ihrem Wesen nach die Gefahr \n\neiner Beeinträchtigung des Originalzustands des Arzneimittels schafft, verbie-\n\nten, es sei denn, das Umpacken ist erforderlich, um die Vermarktung der paral-\n\nlel importierten Ware zu ermöglichen, und die berechtigten Interessen des Mar-\n\nkeninhabers sind gewahrt (EuGH GRUR 2007, 586 Tz. 19 - Boehringer Ingel-\n\nheim/Swingward II; BGH, Urt. v. 14.6.2007 - I ZR 173/04, GRUR 2007, 1075 \n\nTz. 16 = WRP 2007, 1472 - STILNOX, jeweils m.w.N.). \n\n16 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass das Umpacken der \n\naus Italien in der Packungsgröße N1 zu 28 Tabletten importierten Arzneimittel \n\nals solches für den Vertrieb in Deutschland in den Packungsgrößen N2 zu \n\n56 Tabletten und N3 zu 98 Tabletten notwendig im Sinne der Rechtsprechung \n\ndes Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist, weil der Vertrieb des \n\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 zugelassenen Arzneimittels in Bün-\n\ndelpackungen nicht zulässig ist. Diese Auffassung entspricht der Rechtspre-\n\nchung des Gerichtshofs und wird von der Klägerin auch nicht mehr beanstan-\n\ndet. Ausweislich der Genehmigung der Kommission vom 16. Dezember 1998 \n\n(Anlage K 21) ist das Arzneimittel in der Weise in das Arzneimittelregister ein-\n\ngetragen worden, dass jeder Einheit mit der jeweiligen Wirkstoffstärke und Pa-\n\nckungsgröße eine eigene Nummer zugeteilt worden ist (Anlage K 21, S. 3), die \n\nauf der Verpackung angegeben werden muss (Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der \n\nVerordnung). In einem solchen Fall steht die Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 \n\neiner Praxis oder Handhabung entgegen, bei der das Arzneimittel in einer Bün-\n\ndelpackung vertrieben wird, die aus mehreren Packungen der kleineren Einheit \n\ngebildet wird (EuGH, Urt. v. 19.9.2002 - C-433/00, Slg. 2002, I-7761 Tz. 27 = \n\nGRUR 2002, 1054 - Aventis Pharma/Kohlpharma). \n\n17 \n\ncc) Kann sich die Klägerin aber der im Umpacken der Arzneimittel lie-\n\ngenden Veränderung nicht widersetzen (§ 24 Abs. 2 MarkenG, Art. 13 Abs. 2 \n\nGMV), ist die Beklagte zu 3 nicht nur berechtigt, auf der neuen Umverpackung \n\ndie Marke \"Micardis\" (wieder) anzubringen; vielmehr darf sie auch die durch die \n\nAusstattungsmarken der Klägerin geschützte Gestaltung übernehmen. Denn \n\ninsoweit sind die Markenrechte der Klägerin durch das Inverkehrbringen der \n\nArzneimittel in Italien gleichfalls erschöpft (§ 24 Abs. 1 MarkenG, Art. 13 Abs. 1 \n\nGMV). Der in Art. 7 Abs. 1 MarkenRL, § 24 Abs. 1 MarkenG, Art. 13 Abs. 1 \n\nGMV niedergelegte Grundsatz der Erschöpfung eröffnet dem Parallelimporteur \n\nnicht lediglich das Recht, die Arzneimittel in der Form, in der sie vom Markenin-\n\nhaber in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden sind, un-\n\nverändert weiterzuvertreiben. Der Grundsatz gilt vielmehr auch dann, wenn der \n\nParallelimporteur die Ware (zulässigerweise) umgepackt und die Marke wieder \n\ndarauf angebracht hat (EuGH GRUR Int. 1996, 1144 Tz. 35 f. - Bristol-Myers \n\nSquibb u.a./Paranova). Wegen der Erschöpfung der Rechte aus den Ausstat-\n\ntungsmarken nach § 24 Abs. 1 MarkenG, Art. 13 Abs. 1 GMV kommt es folglich \n\nentgegen der Ansicht der Klägerin insoweit nicht darauf an, ob die Verwendung \n\nder durch die Marken der Klägerin geschützten Gestaltung erforderlich ist, um \n\ndie Arzneimittel im Inland vertreiben zu können. Die Voraussetzung der Erfor-\n\nderlichkeit im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen \n\nGemeinschaften, deren Fehlen dazu führt, dass sich der Markeninhaber dem \n\nVertrieb der parallel importierten Arzneimittel im Inland aus berechtigten Grün-\n\nden i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG, Art. 13 Abs. 2 GMV widersetzen kann, be-\n\ntrifft nur das Umpacken der Ware als solches sowie die Wahl, ob die Wiederan-\n\nbringung der Marke durch Neuverpackung oder durch Aufkleben eines Etiketts \n\nauf die Verpackung der Ware erfolgt, nicht dagegen die Art und Weise, in der \n\ndas Umpacken durchgeführt wird (EuGH GRUR 2007, 586 Tz. 38 - Boehringer \n\nIngelheim/Swingward II; vgl. auch EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 8.7.2003 - E-3/02, \n\nGRUR Int. 2003, 936 Tz. 41-45 - Paranova/Merck). \n\n18 \n\nAuch nach der Rechtsprechung des Senats darf der Parallelimporteur, \n\nwenn er für den Vertrieb des importierten Arzneimittels zulässigerweise eine \n\nneue Verpackung herstellt, die im Ausfuhrmitgliedstaat verwendeten Kenn-\n\nzeichnungen wieder anbringen, und zwar darf er sowohl die Originalbezeich-\n\nnung des Arzneimittels als auch die Ausstattung verwenden, mit der das Arz-\n\nneimittel im Ausland in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, Urt. v. \n\n11.7.2002 - I ZR 35/00, GRUR 2002, 1063, 1066 = WRP 2002, 1273 - Aspirin I, \n\nunter II A 3). Allerdings hat der Senat in der Aspirin-I-Entscheidung in diesem \n\nZusammenhang auch darauf abgestellt, dass es die Absatzchancen des impor-\n\ntierten Arzneimittels deutlich beeinträchtigen und daher zu einer unzumutbaren \n\nBehinderung des Parallelimporteurs führen würde, wenn er die neue Umverpa-\n\nckung nur mit den Bezeichnungen, jedoch ohne die Verkehrsgeltung genießen-\n\nden Ausstattungsmerkmale der im Ausland bezogenen Verpackungen im Inland \n\nvertreiben dürfe. Einem solchen Erzeugnis, das zwar die Originalbezeichnung, \n\nnicht aber die bekannten Ausstattungsmerkmale aufweise, würden die Abneh-\n\nmer mit einem gewissen Misstrauen begegnen. Die Vorbehalte des Verkehrs \n\ngegenüber einer \"neutralen\" Verpackung könnten sich auch nachteilig auf den \n\nRuf des Originalherstellers auswirken. Deshalb müsse in den Fällen einer zu-\n\nlässigen Neuverpackung die Wiederanbringung der bisherigen Kennzeichnun-\n\ngen einschließlich der Ausstattungsmarke gegenüber den sich sonst bietenden \n\nAlternativen (\"neutrale\" Verpackung oder Anbringung eigener Ausstattungs-\n\nmerkmale) als der schonendste Weg eines im Interesse des freien Warenver-\n\nkehrs grundsätzlich zulässigen Umverpackens durch den Importeur angesehen \n\nwerden (BGH GRUR 2002, 1063, 1066 - Aspirin I). Soweit diesen Ausführun-\n\ngen entnommen werden kann, dass es auch für die Frage der Wiederanbrin-\n\ngung der geschützten Kennzeichen darauf ankomme, ob dies erforderlich sei, \n\num die Verkehrsfähigkeit des importierten Arzneimittels im Inland herzustellen, \n\nwird daran nicht festgehalten. \n\n19 \n\nSofern das Umpacken - wie hier - als solches erforderlich ist, ist vielmehr \n\nnur zu prüfen, ob die neue Umverpackung, mit der der Parallelimporteur die \n\nimportierte Ware versieht, berechtigte Interessen des Markeninhabers beein-\n\nträchtigt (vgl. BGH GRUR 2007, 1075 Tz. 24 - STILNOX). Dies ist insbesondere \n\ndann der Fall, wenn das Umpacken den Originalzustand des Arzneimittels oder \n\nden Ruf der Marke schädigt (EuGH GRUR 2007, 586 Tz. 17 - Boehringer Ingel-\n\nheim/Swingward II). Die Frage, ob ein solcher Umstand und damit ein berech-\n\ntigter Grund i.S. von Art. 7 Abs. 2 MarkenRL, § 24 Abs. 2 MarkenG, Art. 13 \n\nAbs. 2 GMV vorliegt, hat das nationale Gericht nach dem jeweiligen Sachver-\n\nhalt zu entscheiden (vgl. EuGH GRUR 2007, 586 Tz. 46 - Boehringer Ingel-\n\nheim/Swingward II). Das Berufungsgericht hat insoweit festgestellt, das umge-\n\npackte Arzneimittel sei unstreitig nicht so aufgemacht, dass der Ruf der Marken \n\nder Klägerin geschädigt werde. Auch seien die weiteren Voraussetzungen, die \n\nnach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften \n\nbeim Vertrieb parallel importierter Arzneimittel zu beachten seien (keine Verän-\n\nderung des Originalzustands der Arzneimittel, Angabe des Herstellers und des \n\nParallelimporteurs, Vorabunterrichtung des Markeninhabers; vgl. EuGH GRUR \n\nInt. 1996, 1144 Tz. 79 - Bristol-Myers Squibb u.a./Paranova), unstreitig erfüllt. \n\nSoweit die Revision nunmehr geltend macht, die Beklagten erweckten durch die \n\nVerwendung der Ausstattung der Klägerin den Eindruck, sie gehörten dem Ver-\n\ntriebsnetz der Klägerin an oder zwischen den Unternehmen bestehe eine be-\n\nsondere Beziehung, kann dem - unabhängig davon, dass die Revision einen \n\nentsprechenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen nicht aufzeigt - nicht gefolgt \n\nwerden. Die Beklagten weisen auf der Verpackung deutlich darauf hin, dass \n\ndas Arzneimittel von ihnen eingeführt, umgepackt und parallel vertrieben werde \n\nund die Klägerin die Herstellerin des Arzneimittels sei. Diese Angaben stehen \n\nder Annahme entgegen, für die angesprochenen Verkehrskreise entstehe der \n\nEindruck, die Beklagten stünden in einer geschäftlichen Beziehung zu der Klä-\n\ngerin und seien von dieser zur Verwendung der Ausstattungsmerkmale der Pa-\n\nckung ausdrücklich ermächtigt. Dem Interesse des Markeninhabers, für den \n\nVerkehr deutlich zu machen, dass für die Herstellung der Ware und für deren \n\nVertrieb nach dem Umpacken unterschiedliche Unternehmen verantwortlich \n\nsind, ist mit diesen Angaben hinreichend genügt. Der Parallelimporteur ist da-\n\ngegen nicht verpflichtet, auf der Verpackung ausdrücklich anzugeben, dass das \n\nUmpacken der Ware ohne Zustimmung des Markeninhabers erfolgt ist (vgl. \n\nEuGH GRUR Int. 1996, 1144 Tz. 72 - Bristol-Myers Squibb u.a./Paranova). \n\n20 \n\n2. Aus den dargelegten Gründen stehen der Klägerin auch die auf Aus-\n\nkunftserteilung und Schadensersatz gerichteten Ansprüche nicht zu. \n\n21 \n\nIII. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 10.02.2004 - 312 O 323/03 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 21.04.2005 - 3 U 48/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__89-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/i-zr-89-05","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__89-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__89-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/i-zr-89-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__89-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:35.357641+00:00"}}