{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__88-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-09-20","aktenzeichen":"I ZR 88/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 Verkündet am: 20. September 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Suchmaschineneintrag Ein unaufgeforderter Anruf bei einem Gewerbetreibenden zu Werbezwecken kann als eine wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung zu beurteilen sein, wenn der Anrufer zuvor nicht annehmen durfte, der Anzurufende werde mit dem Anruf, so wie er geplant war, einverstanden sein. Der kostenlose Eintrag eines Gewerbetreibenden im Verzeichnis einer Internetsuchmaschine, die nur eine unter einer Vielzahl gleichar- tiger Suchmaschinen ist, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, der Gewerbe- treibende werde mit einem Anruf zur Überprüfung des über ihn eingespeicherten Da- tenbestandes einverstanden sein, wenn der telefonische Weg gewählt wurde, um zugleich das Angebot einer entgeltlichen Leistung (hier: der Umwandlung des kos- tenlosen Eintrags in einen erweiterten und entgeltlichen Eintrag) zu unterbreiten (Ab- grenzung zu BGH, Urt. v. 5.2.2004 - I ZR 87/02, GRUR 2004, 520 = WRP 2004, 603 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 88/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nUWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 \n\nVerkündet am: \n20. September 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nSuchmaschineneintrag \n\nEin unaufgeforderter Anruf bei einem Gewerbetreibenden zu Werbezwecken kann \nals eine wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung zu beurteilen sein, wenn der \nAnrufer zuvor nicht annehmen durfte, der Anzurufende werde mit dem Anruf, so wie \ner geplant war, einverstanden sein. Der kostenlose Eintrag eines Gewerbetreibenden \nim Verzeichnis einer Internetsuchmaschine, die nur eine unter einer Vielzahl gleichar-\ntiger Suchmaschinen ist, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, der Gewerbe-\ntreibende werde mit einem Anruf zur Überprüfung des über ihn eingespeicherten Da-\ntenbestandes einverstanden sein, wenn der telefonische Weg gewählt wurde, um \nzugleich das Angebot einer entgeltlichen Leistung (hier: der Umwandlung des kos-\ntenlosen Eintrags in einen erweiterten und entgeltlichen Eintrag) zu unterbreiten (Ab-\ngrenzung zu BGH, Urt. v. 5.2.2004 - I ZR 87/02, GRUR 2004, 520 = WRP 2004, 603 \n- Telefonwerbung für Zusatzeintrag). \n\nBGH, Urteil v. 20. September 2007 - I ZR 88/05 - OLG Hamm \n LG Essen \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung \n\nvom 20. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, \n\nProf. Dr. Büscher und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Hamm vom 14. April 2005 wird auf Kosten der Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beklagte bietet gewerblichen Unternehmen an, sie gegen Entgelt in \n\ndas Verzeichnis ihrer Internetsuchmaschine F. .de aufzunehmen. \n\nDer Kläger, der Mitbewerber der Beklagten ist, gestaltete den Internet-\n\nauftritt der G. GmbH (im Folgenden: G.-GmbH). Sein Mitarbeiter \n\nH. veranlasste durch Linksetzung, dass die \n\nInternetseiten der \n\nG.-GmbH über die Suchmaschinen zahlreicher Unternehmen, darunter auch die \n\nSuchmaschine F. .de der Beklagten, aufgerufen werden konnten. \n\n3 \n\nAm 27. Juni 2003 rief ein Mitarbeiter der Beklagten den Geschäftsführer \n\nder G.-GmbH unaufgefordert wegen des Eintrags der Gesellschaft in das Ver-\n\nzeichnis der Suchmaschine F. .de an. Der Kläger hat diesen Anruf als un-\n\nzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG beanstandet. Er hat \n\nvorgetragen, die Beklagte habe nicht davon ausgehen können, dass die \n\nG.-GmbH mit dem Anruf mutmaßlich einverstanden sei. Etwas anderes ergebe \n\nsich nicht daraus, dass der Internetauftritt der G.-GmbH mit der Suchmaschine \n\nder Beklagten verlinkt worden sei. \n\n4 \n\nDer Kläger hat vor dem Landgericht beantragt, \n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, \nes zu unterlassen, Dritte, ohne vorher dazu aufgefordert worden zu \nsein, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs per \nTelefon auf Angebote anzusprechen, die nicht bereits Gegenstand \neiner bestehenden Geschäftsbeziehung sind. \n\n5 \n\nDie Beklagte hat vorgebracht, zwischen ihr und der G.-GmbH habe zur \n\nZeit des Anrufs eine Geschäftsbeziehung bestanden, weil diese Gesellschaft \n\ndie Möglichkeit zu einem kostenlosen Eintrag in der Suchmaschine F. .de \n\ngenutzt habe. Sie habe deshalb der G.-GmbH auch ohne besondere Aufforde-\n\nrung telefonisch Angebote zu weitergehenden Internetdienstleistungen unter-\n\nbreiten dürfen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nIm Berufungsverfahren hat der Kläger zuletzt beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, per Telefonanruf \nbei Dritten, ohne von diesen vorher dazu aufgefordert worden zu \nsein, bisherige kostenlose Grundeintragungen in kostenpflichtige \nerweiternde Eintragungen in Suchmaschinen zu verändern zu su-\nchen. \n\nDas Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die \n\nBeklagte nach diesem Antrag verurteilt. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-\n\nsung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag \n\nweiter. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Mitarbeiter der Be-\n\nklagten durch seinen Anruf bei dem Geschäftsführer der G.-GmbH am 27. Juni \n\n2003 wettbewerbswidrig gehandelt habe. Dieser unaufgeforderte Anruf sei eine \n\nunzumutbare Belästigung gewesen, weil die Beklagte nach den Umständen, die \n\nihr vor dem Anruf erkennbar gewesen seien, nicht von einer mutmaßlichen \n\nEinwilligung der G.-GmbH habe ausgehen können. \n\n11 \n\nEin mutmaßliches Interesse der G.-GmbH an dem Anruf ergebe sich \n\nnicht daraus, dass diese damit einverstanden gewesen sei, von der Beklagten \n\nin das Verzeichnis ihrer Suchmaschine aufgenommen zu werden. Dadurch sei \n\nnur eine sehr geringfügige Geschäftsbeziehung begründet worden. Diese möge \n\nes zwar grundsätzlich rechtfertigen, telefonisch Kontakt aufzunehmen, um Fra-\n\ngen zur bestehenden Speicherung zu klären. Um einen solchen Anruf sei es \n\nhier jedoch nicht gegangen. Die Beklagte habe zwar in erster Instanz zunächst \n\nanderes vorgetragen. Nach dem landgerichtlichen Urteil sei es aber unstreitig, \n\ndass mit dem Anruf das Angebot bezweckt gewesen sei, die in der Suchma-\n\nschine F. .de gespeicherten Daten gegen Entgelt inhaltlich umzugestalten. \n\nNach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat habe die Be-\n\nklagte auch nicht mehr in Abrede gestellt, dass mit dem Telefonanruf die Um-\n\nwandlung der kostenlosen Speicherung in einen kostenpflichtigen Eintrag an-\n\ngestrebt worden sei. \n\n12 \n\nDie Belästigung durch den unaufgeforderten Anruf sei nicht hinnehmbar. \n\nDie G.-GmbH sei in gleicher Weise wie bei der Beklagten in die Verzeichnisse \n\nweiterer 450 Suchmaschinen aufgenommen worden. Würde der Anruf der Be-\n\nklagten als rechtmäßig angesehen, dürften auch die Betreiber der anderen \n\nSuchmaschinen versuchen, die kostenlosen Einträge dort durch Telefonanrufe \n\nin entgeltpflichtige umzuwandeln. \n\n13 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten bleibt \n\nohne Erfolg. Der mit der Klage beanstandete Anruf bei der G.-GmbH war eine \n\nunzumutbare Belästigung, die zur Zeit ihrer Begehung nach § 1 UWG a.F. \n\nwettbewerbswidrig war. Eine solche Wettbewerbshandlung verstößt nunmehr \n\ngegen §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG. Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung \n\nunaufgeforderter Werbeanrufe bei Gewerbetreibenden hat sich durch das In-\n\nkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 \n\nnicht geändert (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, \n\n25. Aufl., § 7 UWG Rdn. 39). Die Beklagte muss sich das Verhalten ihres Mitar-\n\nbeiters nach § 8 Abs. 2 UWG (§ 13 Abs. 4 UWG a.F.) zurechnen lassen. \n\n14 \n\n1. Telefonanrufe bei Unternehmen zu Werbezwecken können wettbe-\n\nwerbswidrig sein, weil sie zu belästigenden oder sonst unerwünschten Störun-\n\ngen der beruflichen Tätigkeit des Angerufenen führen können. Wer einen Tele-\n\nfonanschluss zu gewerblichen Zwecken unterhält, rechnet allerdings mit ent-\n\nsprechenden Anrufen. Anders als im privaten Bereich ist telefonische Werbung \n\nim geschäftlichen Bereich daher nicht nur zulässig, wenn der Angerufene zuvor \n\nausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat; sie ist vielmehr \n\nauch dann wettbewerbsgemäß, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Um-\n\nstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden daran vermutet werden kann \n\n(§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG; vgl. - zu § 1 UWG a.F. - BGH, Urt. v. 5.2.2004 \n\n- I ZR 87/02, GRUR 2004, 520, 521 = WRP 2004, 603 - Telefonwerbung für \n\nZusatzeintrag, m.w.N.). \n\n15 \n\nBei der Beurteilung der Frage, ob bei einer Telefonwerbung im gewerbli-\n\nchen Bereich von einer mutmaßlichen Einwilligung des Anzurufenden ausge-\n\ngangen werden kann, ist auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und \n\nden Inhalt der Werbung abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 191/03, \n\nGRUR 2007, 607 Tz. 21 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für \"Individualver-\n\nträge\", m.w.N.). Maßgebend ist, ob der Werbende bei verständiger Würdigung \n\nder Umstände davon ausgehen kann, der Anzurufende erwarte einen solchen \n\nAnruf oder werde ihm jedenfalls positiv gegenüberstehen (vgl. BGHZ 113, 282, \n\n286 - Telefonwerbung IV; BGH GRUR 2004, 520, 521 - Telefonwerbung für Zu-\n\nsatzeintrag). Dabei muss sich die mutmaßliche Einwilligung des anzurufenden \n\nGewerbetreibenden nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Art der Wer-\n\nbung erstrecken. Der anzurufende Gewerbetreibende muss dementsprechend \n\nmutmaßlich (gerade) auch mit einer telefonischen Werbung einverstanden sein \n\n(vgl. BGHZ 113, 282, 285 - Telefonwerbung IV; BGH GRUR 2004, 520, 521 f. \n\n- Telefonwerbung für Zusatzeintrag). Eine mutmaßliche Einwilligung kann auch \n\ndann anzunehmen sein, wenn die Werbung durch Telefonanruf gegenüber ei-\n\nner schriftlichen Werbung zwar keine oder sogar weniger Vorzüge aufweist, den \n\nInteressen des Anzurufenden aber gleichwohl noch in einem Maß entspricht, \n\ndass die mit dem Anruf verbundenen Belästigungen hinnehmbar erscheinen \n\n(vgl. BGH GRUR 2004, 520, 522 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag). \n\n16 \n\n2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Anruf des \n\nMitarbeiters der Beklagten bei dem Geschäftsführer der G.-GmbH am 27. Juni \n\n2003 den Zweck, den bestehenden kostenlosen Eintrag in der Suchmaschine \n\nder Beklagten in einen kostenpflichtigen umzuwandeln. Es kann fraglich sein, \n\nob das Berufungsgericht zugleich feststellen wollte, mit dem Anruf sei aus-\n\nschließlich dieser Zweck verfolgt worden. Dagegen spricht, dass das Beru-\n\nfungsgericht bei seinen Feststellungen auf das Urteil des Landgerichts Bezug \n\ngenommen hat, in dem offengelassen worden ist, ob der Anruf auch den Zweck \n\nhatte, die vorhandene Eintragung der G.-GmbH in der Suchmaschine der Be-\n\nklagten zu aktualisieren. Diese Frage bedarf aber keiner Entscheidung. Denn \n\nauch nach dem Vorbringen der Revision hatte der beanstandete Telefonanruf \n\nnur vornehmlich den Zweck, den über die G.-GmbH eingespeicherten Datenbe-\n\nstand zu überprüfen. Dies kann jedoch ebenso unterstellt werden wie das wei-\n\ntere von der Revision als übergangen gerügte Vorbringen der Beklagten, ihr \n\nMitarbeiter habe in dem Gespräch mit dem Geschäftsführer der G.-GmbH, das \n\nauf seinen Anruf hin zustande gekommen sei, gar keine Gelegenheit gehabt, \n\ndie Möglichkeit entgeltlicher Zusatzleistungen auch nur anzudeuten. \n\n17 \n\n3. Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ist entscheidend, ob der An-\n\nrufer vor dem Anruf annehmen durfte, der Anzurufende werde mit dem Werbe-\n\nanruf, so wie er geplant war, einverstanden sein. Dabei ging es im vorliegenden \n\nFall, selbst wenn das von der Revision mit ihrer Rüge angeführte Vorbringen \n\nder Beklagten unterstellt wird, um einen Anruf, mit dem jedenfalls auch der \n\nZweck verfolgt wurde, den kostenlosen Eintrag in einen erweiterten und entgelt-\n\nlichen Eintrag umzuwandeln. Ob das Gespräch nach dem Zustandekommen \n\nder Telefonverbindung so wie geplant geführt werden konnte, ist unerheblich. \n\nVon einem mutmaßlichen Einverständnis der anzurufenden G.-GmbH mit ei-\n\nnem solchen - zumindest einen doppelten Zweck verfolgenden - Anruf konnte \n\ndie Beklagte nicht ausgehen. \n\n18 \n\n4. Ein ausreichend großes Interesse des anzurufenden Gewerbetreiben-\n\nden, das die Annahme rechtfertigt, er werde mit dem Anruf einverstanden sein, \n\nkann insbesondere dann gegeben sein, wenn die telefonische Werbemaßnah-\n\nme einen sachlichen Zusammenhang zu einer bereits bestehenden Geschäfts-\n\nverbindung aufweist (vgl. BGH GRUR 2004, 520, 521 - Telefonwerbung für Zu-\n\nsatzeintrag, m.w.N.). Ob dies der Fall ist, hängt jedoch nicht nur von Art, Inhalt \n\nund Intensität der Geschäftsbeziehung ab, sondern auch davon, ob danach zu \n\nerwarten ist, der Anzurufende werde mit einem Anruf zu den Zwecken, die mit \n\nihm verfolgt werden, einverstanden sein. Dies konnte die Beklagte bei dem be-\n\nanstandeten Anruf nicht annehmen. \n\n19 \n\nAufgrund des einmaligen kostenlosen Eintrags der G.-GmbH in der \n\nSuchmaschine der Beklagten ist es nur zu einer sehr schwachen Geschäftsver-\n\nbindung gekommen. Diese mag ihrer Art nach die Annahme gerechtfertigt ha-\n\nben, die G.-GmbH werde mit einem Anruf zur Überprüfung des eingespeicher-\n\nten Datenbestandes einverstanden sein. Wenn aber der telefonische Weg ge-\n\nwählt wurde, um zugleich das Angebot einer entgeltlichen Leistung zu unter-\n\nbreiten, war dies nach den sonstigen Umständen für den Anzurufenden unzu-\n\nmutbar belästigend. \n\n20 \n\nDie Beklagte konnte nicht mit einem besonderen Interesse der G.-GmbH \n\nrechnen, gerade im Verzeichnis der Suchmaschine der Beklagten gegen Vergü-\n\ntung mit einem erweiterten Eintrag aufgeführt zu sein. In gleicher Weise wie bei \n\nder Beklagten ist ein kostenloser Eintrag über die G.-GmbH bei weiteren \n\n450 Suchmaschinen gespeichert. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass ihre \n\nSuchmaschine, die nur eine unter einer Vielzahl anderer ist, über eine besonde-\n\nre Bekanntheit verfüge. Angesichts der großen Zahl gleichartiger Suchmaschi-\n\nnen und der Verbreitung kostenloser Unternehmenseinträge in den Verzeich-\n\nnissen von Suchmaschinen musste die Beklagte vor einem Anruf berücksichti-\n\ngen, dass für einen Gewerbetreibenden die Gefahr besteht, in seinem Ge-\n\nschäftsbetrieb durch eine Vielzahl ähnlicher Telefonanrufe empfindlich gestört \n\nzu werden. \n\n21 \n\nDie Entscheidung \"Telefonwerbung für Zusatzeintrag\" (BGH GRUR \n\n2004, 520) steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Gegenstand dieser Ent-\n\nscheidung war das telefonische Angebot von entgeltlichen Zusätzen und Erwei-\n\nterungen des kostenlosen Standardeintrags im Branchenfernsprechbuch \"Gelbe \n\nSeiten\", in dem die Kunden der Deutschen Telekom AG und Kunden anderer \n\nTelefongesellschaften aufgeführt sind, die entsprechende Vereinbarungen mit \n\nder Deutschen Telekom AG geschlossen haben. Der Senat hat ein mutmaßli-\n\nches Einverständnis des Anzurufenden mit einem solchen Angebot angenom-\n\nmen, wenn es mit einem Anruf verbunden wird, bei dem der Standardeintrag für \n\neine neue Auflage des Telefonverzeichnisses überprüft werden soll. Von einem \n\nderartigen Anruf unterscheidet sich der hier beanstandete Anruf erheblich. Für \n\neinen Gewerbetreibenden ist die Art und Weise des Eintrags seiner Telefonver-\n\nbindung in den bekannten \"Gelben Seiten\" der Deutschen Telekom AG von we-\n\nsentlicher Bedeutung. Entgeltliche Zusätze und Erweiterungen des Standard-\n\neintrags werden von den Gewerbetreibenden erfahrungsgemäß häufig zur \n\nWerbung genutzt. Durch den Anlass des Telefonanrufs, die - in der Regel nur \n\neinmal jährlich stattfindende - Neuauflage des Teilnehmerverzeichnisses, sind \n\neiner Werbung, wie sie Gegenstand der Entscheidung \"Telefonwerbung für Zu-\n\nsatzeintrag\" war, zeitliche Grenzen gesetzt. Bei seiner Entscheidung ist der Se-\n\nnat zudem davon ausgegangen, dass eine Nachahmung der Werbemaßnahme \n\ndurch Dritte nicht zu befürchten sei. \n\n22 \n\nDie Eintragung im Verzeichnis einer Suchmaschine, wie sie die Beklagte \n\nbetreibt, dient der Darstellung des Unternehmens in der Öffentlichkeit. Insoweit \n\nmag die Eintragung für ein Unternehmen nützlich sein; sie hat für das Unter-\n\nnehmen aber nicht annähernd dieselbe Bedeutung wie der Eintrag der Daten \n\nseiner Branchenzugehörigkeit und seiner Telefonverbindung im Verzeichnis \n\n\"Gelbe Seiten\". Dazu kommt die erhebliche Gefahr, dass zahllose Betreiber von \n\nSuchmaschinen dasselbe Recht wie die Beklagte zu einem unaufgeforderten \n\nWerbeanruf für sich in Anspruch nehmen. Angesichts der Vielzahl von Unter-\n\nnehmen, die Suchmaschinen mit Unternehmensverzeichnissen unterhalten, \n\nliegt es bei einer Werbemethode dieser Art nahe, dass sie immer weitere \n\nVerbreitung findet. Entsprechende Werbemaßnahmen sind deshalb, auch wenn \n\ndie Belästigung im Einzelfall gering sein kann, als unzumutbare Belästigung \n\nund damit als wettbewerbswidrig zu beurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1995 \n\n- I ZR 255/93, GRUR 1996, 208, 209 = WRP 1996, 74 - Telefaxwerbung I; Urt. \n\nv. 11.3.2004 - I ZR 81/01, GRUR 2004, 517, 518 f. = WRP 2004, 731 - E-Mail-\n\nWerbung). \n\n23 \n\n5. Eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 UWG ist zugleich ge-\n\neignet, die Interessen der Marktteilnehmer im Sinne des § 3 UWG erheblich zu \n\nbeeinträchtigen (vgl. BGH GRUR 2007, 607 Tz. 23 - Telefonwerbung für \"Indi-\n\nvidualverträge\"). \n\n24 \n\nIII. Die Revision der Beklagten ist danach zurückzuweisen. Die Kosten-\n\nentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm v. Ungern-Sternberg Pokrant \n\n Büscher Schaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Essen, Entscheidung vom 24.11.2004 - 44 O 32/04 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 14.04.2005 - 4 U 24/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__88-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/i-zr-88-05","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__88-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__88-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/i-zr-88-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__88-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:01:41.301642+00:00"}}