{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__85-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-05-03","aktenzeichen":"I ZR 85/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 85/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n3. Mai 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. April 2005 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über ei-\n\nnen Betrag von 2.289,31 € (Summe der für die Schadensfälle 1, 2, \n\n8 und 9 zuerkannten Ersatzbeträge) nebst 5 % Zinsen über dem \n\nBasiszinssatz seit dem 4. Februar 2003 hinaus zum Nachteil der \n\nBeklagten erkannt und dabei ein Mitverschulden verneint hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin \n\nist alleiniger Transportversicherer der H. \n\n GmbH in Karlsbad (Versenderin). Sie nimmt die Beklagte, die \n\neinen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegange-\n\nnem Recht der Versenderin wegen Verlusts von Transportgut in zehn Fällen in \n\nAnspruch. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die Schadensfälle 3 \n\nbis 7 und 10. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nSchadensfall 3: Am 7. Mai 2002 übergab die Versenderin der Beklagten \n\nein Paket zur Beförderung nach Cottbus. Das Paket ging auf dem Transport \n\nverloren. Die Klägerin verlangt 3.271,62 € Schadensersatz. \n\nSchadensfall 4: Am 26. November 2002 übergab die Versenderin der \n\nBeklagten ein Paket zur Beförderung nach Santander (Spanien). Das Paket \n\nging auf dem Transport verloren. Die Klägerin verlangt 2.796,07 € Schadenser-\n\nsatz. \n\nSchadensfall 5: Am 14. November 2002 übergab die Versenderin der \n\nBeklagten ein Paket zur Beförderung nach Dortmund. Das Paket ging auf dem \n\nTransport verloren. Die Klägerin verlangt 4.214,91 € Schadensersatz. \n\nSchadensfall 6: Am 11. September 2002 übergab die Versenderin der \n\nBeklagten ein Paket zur Beförderung nach Dortmund. Das Paket ging auf dem \n\nTransport verloren. Die Klägerin verlangt 3.479,92 € Schadensersatz. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nSchadensfall 7: Am 8. August 2002 übergab die Versenderin der Beklag-\n\nten ein Paket zur Beförderung nach Wien. Das Paket ging auf dem Transport \n\nverloren. Die Klägerin verlangt 2.486,94 € Schadensersatz. \n\nSchadensfall 10: Am 15. Oktober 2002 übergab die Versenderin der Be-\n\nklagten mehrere Pakete zur Beförderung nach Düsseldorf. Eines der Pakete \n\nging auf dem Transport verloren. Die Klägerin verlangt 4.214,91 € Schadenser-\n\nsatz. \n\nIn sämtlichen Schadensfällen zahlte die Beklagte jeweils 511,29 €. \n\nDen Transportaufträgen lagen die Beförderungsbedingungen der Beklag-\n\nten (Stand November 2000) zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen \n\nenthielten: \n\n\"… \n\n2. \n\nServiceumfang \n\nSofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, \nbeschränkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, \nTransport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der \nSendung. \n\nUm die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer \nund das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden \ndie Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transpor-\ntiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in \nKauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche \nObhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden \nkann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrol-\nle des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangs-\ndokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des \nU. -Systemes nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender ei- \nne weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er \ndie Beförderung als Wertpaket. \n\n9. \n\nHaftung \n\n9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingen-\nde nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch die-\nse Bedingungen geregelt. \n\nIn Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung be-\ngrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal \nDM 1.000,00 pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je \nnachdem welcher Betrag höher ist…. \n\nVorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der \nSchaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen \nist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter, oder Erfüllungsgehilfen \nvorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, dass der \nSchaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen ha-\nben. \n\n… \n\n9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch kor-\nrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem \nFrachtbrief und durch Zahlung des in der \"Tariftabelle und Servi-\nceleistungen\" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen \nWert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii) \nfestgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender er-\nklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Inter-\nesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht \nübersteigt. \n\nU. kann Wertzuschläge namens und im Auftrag des Versen- \nders als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versen-\nders an eine Versicherungsgesellschaft weitergeben. In diesem \nFall werden etwaige Ansprüche des Versenders auf Schadenser-\nsatz durch U. gestellt und im Namen der Versicherungsgesell- \nschaft bezahlt. Die von U. für diese Zwecke eingesetzten Poli- \ncen können bei der oben genannten Anschrift eingesehen wer-\nden. \n\n…\" \n\n10 \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den Verlust des \n\nTransportgutes in voller Höhe. \n\n11 \n\nDie Klägerin hat hinsichtlich der im Revisionsverfahren anhängigen \n\nSchadensfälle beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 20.465,37 € nebst Zinsen \n\nzu zahlen. \n\n12 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, \n\ndie Klägerin müsse sich ein die Haftung ausschließendes Mitverschulden der \n\nVersenderin anrechnen lassen, weil diese eine Wertdeklaration unterlassen \n\nhabe. Im Falle der Wertdeklaration behandele sie die Pakete sorgfältiger, sofern \n\nderen Wert 2.500 € übersteige. \n\n13 \n\nDas Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Betrags von 0,32 € \n\nstattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist hinsichtlich der streitgegenständli-\n\nchen Schadensfälle mit Ausnahme eines Betrags von 7,74 € erfolglos geblie-\n\nben. \n\n14 \n\nDer Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Fälle 3 bis 7 \n\nund 10 und insoweit beschränkt auf das Mitverschulden zugelassen. In diesem \n\nUmfang verfolgt die Beklagte mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klä-\n\ngerin beantragt, ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n15 \n\nI. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten \n\nfür den Verlust der Pakete nach §§ 425, 435 HGB (Fälle 3, 5, 6 und 10) und \n\nArt. 17, 29 CMR (Fälle 4 und 7) angenommen. Zur Begründung hat es - soweit \n\nfür das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt: \n\n16 \n\nEin Mitverschulden der Versenderin gemäß § 254 Abs. 1 und 2 BGB an \n\ndem Verlust der Pakete sei der Klägerin nicht zur Last zu legen. Ein Mitver-\n\nschulden wegen unterlassener Wertdeklaration sei nicht anzunehmen, da nicht \n\nvorgetragen sei, dass eine Wertdeklaration dazu geführt hätte, dass die Pakete \n\nsorgfältiger behandelt worden wären und die Versenderin hiervon Kenntnis ge-\n\nhabt habe. Die Pakete seien im so genannten EDI-Verfahren versandt worden. \n\nDie Beklagte habe nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstelle, dass auch \n\nin diesen Verfahren Wertpakete mit erhöhter Beförderungssicherheit transpor-\n\ntiert werden könnten. Ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 BGB liege erst \n\nbei einem Paketwert von mehr als 50.000 US-Dollar vor. \n\n17 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts kann in den noch anhängigen Schadens-\n\nfällen ein Mitverschulden der Versenderin in Betracht kommen. \n\n18 \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mit-\n\nverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von \n\n§ 435 HGB und im Rahmen der verschärften Haftung nach Art. 29 CMR zu be-\n\nrücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, \n\n471; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179; Urt. v. 1.12.2005 \n\n- I ZR 4/04, TranspR 2006, 116, 117, m.w.N.). \n\n19 \n\n2. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-\n\ngegangen, dass ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht in Be-\n\ntracht kommt. Zwar ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein unge-\n\nwöhnlich hoher Schaden nicht erst bei einem Paketwert oberhalb von \n\n50.000 US-Dollar anzunehmen. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsur-\n\nteils entschieden hat, liegt es angesichts des Umstands, dass nach den Beför-\n\nderungsbedingungen der Beklagten Beträge von 1.000 DM und 50.000 US-\n\nDollar im Raum stehen, nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in \n\nsolchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert eines Pakets 5.000 €, etwa den \n\nzehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß Nr. 9 der Beförderungs-\n\nbedingungen der Beklagten, übersteigt \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 \n\n- I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209; Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR \n\n2007, 28 Tz 34 = TranspR 2006, 394). Diese Grenze wird in den vorliegenden \n\nFällen nicht überschritten. \n\n20 \n\n3. Dem Berufungsgericht kann jedoch in seiner Annahme, ein Mitver-\n\nschulden der Versenderin nach § 254 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens einer \n\nWertdeklaration komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht, nicht beigetreten \n\nwerden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vortrag der \n\nBeklagten, sie behandele wertdeklarierte Pakete sorgfältiger als nicht wertde-\n\nklarierte, nicht deshalb unerheblich, weil die verlorengegangenen Pakete im \n\nvorliegenden Fall im Wege des so genannten EDI-Verfahrens versandt worden \n\nsind. \n\n21 \n\na) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, \n\nauf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch in diesem Verfahren \n\nmit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden. Die von ihr vorgetra-\n\ngenen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpaketen könnten nicht umge-\n\nsetzt werden, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnähmen, zwar bei der \n\nEingabe der Paketdaten eine Wertdeklaration vornähmen, das wertdeklarierte \n\nPaket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder gäben. Denn \n\ndas Paket werde dann weiterhin wie eine Standardsendung befördert. \n\n22 \n\nb) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versenderin we-\n\ngen des Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Zwar hat \n\ndas Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die von der Beklagten \n\nvorgetragenen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpaketen nicht umge-\n\nsetzt werden können, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnehmen, zwar \n\nbei der Eingabe der Paketdaten eine Wertdeklaration vornehmen, das wertde-\n\nklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder ge-\n\nben. Zu Recht weist die Revision aber darauf hin, dass eine gesonderte Be-\n\nhandlung im Falle einer gesonderten Übergabe an den Frachtführer möglich ist \n\n(vgl. BGH NJW-RR 2007, 28 Tz 32). \n\n23 \n\nWenn - was mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zu Gunsten \n\nder Beklagten zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandver-\n\nfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise wert-\n\ndeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt \n\nwerden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Be-\n\nhandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH NJW-\n\nRR 2007, 28 Tz 32). Ein schadensursächliches Mitverschulden der Versenderin \n\nkommt deshalb in Betracht, weil sie hätte erkennen können, dass eine sorgfälti-\n\ngere Behandlung durch die Beklagte nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte \n\nPakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abhol-\n\nfahrer der Beklagten gesondert übergeben werden. Dass eine solche gesonder-\n\nte Übergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestal-\n\ntung des vorliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse \n\nder Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen \n\nzunächst unterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, \n\n403, 404), für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand \n\n(BGH NJW-RR 2007, 28 Tz 32). \n\n24 \n\n4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nbislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassenen Wert-\n\nangaben auf den in Verlust geratenen Paketen die Schäden mit verursacht ha-\n\nben, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung \n\ndes höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte. \n\n25 \n\nIII. Danach kann das angefochtene Urteil, soweit es von der Revision an-\n\ngegriffen worden ist, keinen Bestand haben. Es ist daher auf die Revision der \n\nBeklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht in den Verlustfällen 3 bis 7 \n\nund 10 ein Mitverschulden verneint hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sa-\n\nche zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-\n\nsion einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nRiBGH Prof. Dr. Büscher ist \nin Urlaub und kann deswe- \ngen nicht unterschreiben. \n\nBornkamm \n\n Bergmann \n\nRiBGH Dr. Kirchhoff ist in \nUrlaub und kann deswe- \ngen nicht unterschreiben. \n\n Bornkamm \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.06.2004 - 31 O 32/03 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.04.2005 - I-18 U 184/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__85-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-03/i-zr-85-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__85-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__85-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-03/i-zr-85-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__85-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:39:00.749946+00:00"}}