{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__74-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-11-22","aktenzeichen":"I ZR 74/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 554 Auch unter der Geltung des § 554 ZPO ist eine Anschlussrevision unzulässig, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfass- ten Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftli- chen Zusammenhang steht (Fortführung von BGHZ 148, 156, 159).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 74/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. November 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n : \nBGHZ \n : \nBGHR \n\nja \nja \nja \n\nZPO § 554 \n\nAuch unter der Geltung des § 554 ZPO ist eine Anschlussrevision unzulässig, \nwenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfass-\nten Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftli-\nchen Zusammenhang steht (Fortführung von BGHZ 148, 156, 159). \n\nBGH, Urt. v. 22. November 2007 - I ZR 74/05 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. \n\nDr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof. \n\nDr. Büscher und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Anschlussrevision der Klägerin wird verworfen. \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. April 2005 im Kosten-\n\npunkt und insoweit - hinsichtlich des Schadensfalls 9 beschränkt \n\nauf das Mitverschulden - aufgehoben, als das Berufungsgericht \n\nüber einen Betrag von 10.534,69 € nebst 5 % Zinsen über dem \n\nBasiszinssatz aus 296,55 € seit dem 10. Mai 2005, 1.048,89 € seit \n\ndem 16. Juni 2000, 1.033,32 € seit dem 14. September 2001, \n\n1.275,90 € seit dem 11. November 2001, 6.774,08 € seit dem \n\n13. Januar 2002 und 105,95 € seit dem 24. Juli 2002 hinaus zum \n\nNachteil der Beklagten erkannt hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin, ein Transportversicherer, nimmt die Beklagte, die einen \n\nPaketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem \n\nRecht ihrer Versicherungsnehmer (im Weiteren: Versender) in einem Fall we-\n\ngen Beschädigung (Schadensfall 3) und in neun Fällen wegen Verlusts von \n\nTransportgut (Schadensfälle 1, 2, 4 bis 10) auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nGegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die Schadensfälle 3, 5, 7, 8 \n\nund 9. \n\n2 \n\nSchadensfall 3: Am 11. Oktober 2000 beauftragte die C. \n\n GmbH \n\nin Lünen die Beklagte mit der Beförderung eines \n\nPakets nach Taunusstein. Der in dem Paket enthaltene Drucker erreichte die \n\nEmpfängerin in beschädigtem Zustand. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer \n\nvorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 511,29 € weiteren Scha-\n\ndensersatz in Höhe von 2.350,92 €. \n\n3 \n\nSchadensfall 5: Am 7. November 2000 beauftragte die r. \n\n GmbH in Büren die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets nach \n\nDuisburg. Das Paket erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt nach \n\nAbzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 514,26 € wei-\n\nteren Schadensersatz in Höhe von 1.527,23 €. \n\n4 \n\nSchadensfall 7: Am 26. Juli 2001 beauftragte die F. \n\nGmbH & Co. KG in Lüdenscheid die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets \n\nnach Karben. Das Paket erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt \n\nnach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von \n\n511,29 € weiteren Schadensersatz in Höhe von 901,92 €. \n\n5 \n\n6 \n\nSchadensfall 8: Am 5. Juli 2001 beauftragte die Co. AG in \n\nMünchen die Beklagte mit der Abholung eines Pakets aus Pulheim. Das Paket \n\nerreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt Schadensersatz in Höhe \n\nvon 13.548,16 €. \n\nSchadensfall 9: Am 18. September 2001 beauftragte die Ce. AG \n\nin Würselen die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets nach Aalen. Das \n\nPaket erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer \n\nvorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 511,29 € weiteren Scha-\n\ndensersatz in Höhe von 16.866,95 €. \n\n7 \n\nDie Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe nicht nur in den anderen \n\nSchadensfällen, sondern auch in den Schadensfällen 5 und 7 das jeweilige Pa-\n\nket zur Beförderung übernommen. Sie ist der Auffassung, die Beklagte hafte \n\nsowohl für die Warenverluste als auch für die Beschädigung des Druckers in \n\nvoller Höhe, da die Betriebsorganisation der Beklagten schwerwiegende Män-\n\ngel aufweise. Hiervon sei auszugehen, weil die Beklagte ihre Einlassungsoblie-\n\n8 \n\n9 \n\ngenheit nicht erfüllt habe. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 38.955,79 € nebst Zinsen zu \n\nzahlen. \n\nDie Beklagte ist der Auffassung, ihr könne kein qualifiziertes Verschulden \n\nangelastet werden, weil sie mit den jeweiligen Versendern wirksam einen Ver-\n\nzicht auf Durchführung von Schnittstellenkontrollen vereinbart habe. Im Scha-\n\ndensfall 3 scheide ein qualifiziertes Verschulden schon deshalb aus, weil der \n\nPaketinhalt bereits bei Übergabe der Sendung an ihren Abholfahrer beschädigt \n\ngewesen sei. Im Übrigen müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden der Ver-\n\nsender wegen fehlender Wertdeklaration zurechnen lassen. Im Falle einer \n\nWertdeklaration behandele sie die ihr zur Beförderung übergebenen Pakete \n\nsorgfältiger, sofern deren Wert 5.000 DM (= 2.556,46 €) übersteige. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurück-\n\nweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Klage hinsichtlich eines Teilbetrags \n\nin Höhe von 9.203,23 € abgewiesen, weil die Beklagte in den Schadensfällen 5 \n\nund 7 nicht zu haften brauche und die Klägerin sich im Schadensfall 8 ein hälf-\n\ntiges Mitverschulden der Versenderin zurechnen lassen müsse. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nDer Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Schadens-\n\nfälle 3 und 9 und hinsichtlich des Schadensfalls 9 weiter beschränkt auf die \n\nFrage des Mitverschuldens zugelassen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte \n\nmit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, ihren Antrag \n\nauf Abweisung der Klage weiter. \n\n13 \n\nDie Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie den vom Beru-\n\nfungsgericht abgewiesenen Teil der Klageforderung weiterverfolgt. Die Beklagte \n\nbeantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. \n\n14 \n\nDas Berufungsgericht hat der Klägerin unter Abweisung der Klage im Üb-\n\nrigen einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 29.752,56 € nebst Zinsen \n\naus §§ 425, 428, 435 HGB, Art. 17, 29 CMR i.V. mit § 398 BGB zuerkannt. Zur \n\nBegründung hat es - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausge-\n\nführt: \n\n15 \n\nDie Beklagte hafte für den während ihrer Gewahrsamszeit eingetretenen \n\nVerlust der Pakete in den Schadensfällen 8 und 9 unbeschränkt, da sie keine \n\ndurchgängigen Schnittstellenkontrollen durchführe. \n\n16 \n\nIm Schadensfall 3, der eine Beschädigung von Transportgut betreffe, \n\nhafte die Beklagte ebenfalls unbeschränkt. Es sei von einem qualifizierten Ver-\n\nschulden der Beklagten auszugehen, weil sie ihrer Einlassungsobliegenheit \n\nnicht nachgekommen sei. \n\n17 \n\nFür die Schadensfälle 5 und 7 brauche die Beklagte nicht zu haften, weil \n\nnicht feststehe, dass die Pakete während ihrer Gewahrsamszeit verlorenge-\n\ngangen seien. \n\n18 \n\nEin Mitverschulden wegen Unterlassens einer Wertdeklaration sei nur im \n\nSchadensfall 8 anzunehmen. Die Beklagte habe substantiiert dargelegt, dass \n\nsie Pakete mit einem Wert von mehr als 5.000 DM im Falle einer Wertdeklarati-\n\non sicherer als Standardpakete befördere. Die Kenntnis von der Möglichkeit \n\neines sichereren Transports sei der Versenderin durch Nr. 2 der Allgemeinen \n\nBeförderungsbedingungen der Beklagten (Stand November 2000), die wirksam \n\nin den Vertrag einbezogen worden seien, vermittelt worden. Mit Blick auf die \n\nErhöhung der Transportsicherheit im Falle einer Wertdeklaration sei ein Mitver-\n\nschulden von 50% gerechtfertigt. \n\n19 \n\nIm Fall 9 scheide ein Mitverschulden wegen fehlender Wertdeklaration \n\naus, da nicht feststehe, dass das verlorengegangene Paket mit erhöhter Si-\n\ncherheit befördert worden wäre, wenn die Versenderin es als Wertpaket aufge-\n\ngeben hätte. Die Beklagte habe nicht dargetan, wie im EDI-Verfahren Wertpa-\n\nkete mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert würden. Zudem sei die \n\nVersenderin nicht belehrt worden, wie sie im EDI-Verfahren hätte vorgehen \n\nmüssen, um eine erhöhte Transportsicherheit zu erreichen. \n\nB. \n\n20 \n\nDie gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Be-\n\nklagten haben im Umfang der Zulassung des Rechtsmittels Erfolg. Sie führen \n\nzur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Berufungsgericht. Im Schadensfall 3 (Beschädigung von Transportgut) hat \n\ndas Berufungsgericht auf der bisherigen Tatsachengrundlage zu Unrecht eine \n\nunbeschränkte Haftung der Beklagten bejaht. Im Schadensfall 9 kann entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts ein Mitverschulden der Versenderin in \n\nBetracht kommen. \n\n21 \n\n22 \n\n23 \n\nDie Anschlussrevision der Klägerin ist unzulässig. \n\nI. Zur Revision der Beklagten: \n\n1. Das Berufungsgericht hat im Schadensfall 3, der eine Beschädigung \n\nvon Transportgut betrifft, eine unbeschränkte Haftung der Beklagten gemäß \n\n§§ 425, 435 HGB bejaht, weil sie ihrer Einlassungsobliegenheit nicht genügt \n\nhabe. Die Beklagte habe nicht einmal ansatzweise etwas dafür vorgetragen, \n\ndass ihr das Paket bereits mit erheblichen äußerlich sichtbaren Beschädigun-\n\ngen übergeben worden sei. Es stehe fest, dass das bei der Empfängerin ange-\n\nlieferte Paket einen schwer beschädigten Laserdrucker enthalten habe und \n\nauch der Karton selbst äußerlich stark beschädigt gewesen sei. Dies rechtferti-\n\nge den Schluss, dass die Beklagte eine erhebliche Beschädigung des Pakets \n\nhätte bemerken müssen. Eine ordnungsgemäße Organisation müsse gewähr-\n\nleisten, dass offensichtliche Beschädigungen während des Transports doku-\n\nmentiert würden. Der Beklagten wäre es dann möglich gewesen, zu den nähe-\n\nren Umständen der Beschädigung vorzutragen. Da sie dies unterlassen habe, \n\nsei der Schluss auf eine unzureichende Betriebsorganisation gerechtfertigt. \n\nMit dieser Begründung kann ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten \n\ni.S. von § 435 HGB nicht angenommen werden. \n\na) Grundsätzlich ist der Anspruchsteller gehalten, die Voraussetzungen \n\nfür den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen \n\noder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu \n\nbeweisen. Danach trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der \n\nFrachtführer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusst-\n\nsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wer-\n\nde (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469 = NJW \n\n2003, 3626; Urt. v. 4.3.2004 - I ZR 200/01, TranspR 2004, 460, 461; Urt. v. \n\n14.6.2006 - I ZR 136/03, TranspR 2006, 348 = VersR 2007, 273 Tz. 13). Die \n\ndem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann - wovon \n\nauch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - jedoch da-\n\ndurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedli-\n\nchen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten \n\n24 \n\n25 \n\nist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Schadens-\n\nfalls eingehend vorzutragen. Insbesondere hat er substantiiert darzulegen, wel-\n\nche Sorgfalt er konkret aufgewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann dar-\n\naus nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Ver-\n\nschulden gerechtfertigt sein (BGHZ 127, 275, 283 ff.; 129, 345, 349 ff.; BGH \n\nTranspR 2003, 467, 469; TranspR 2006, 348). \n\n26 \n\nb) Diese zum Verlust von Transportgut entwickelten Rechtsprechungs-\n\ngrundsätze sind nicht ohne weiteres auf während des Transports eintretende \n\nSachschäden übertragbar (BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR \n\n2004, 175, 177). Die beim Warenumschlag gebotenen Kontrollmaßnahmen (nä-\n\nher dazu BGHZ 158, 322, 330 ff.) zielen nicht darauf ab, den Spedi-\n\nteur/Frachtführer zu einem sorgfältigeren Umgang mit den Gütern anzuhalten. \n\nDabei ist auch zu berücksichtigen, dass etwaige Kontrollen von vornherein nur \n\näußere Schäden umfassen könnten (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99, \n\nTranspR 2002, 302, 305 = NJW-RR 2002, 1108; BGH TranspR 2004, 175, \n\n177). Zwar obliegt es im Falle eines groben Organisationsverschuldens grund-\n\nsätzlich dem Frachtführer, sich hinsichtlich der fehlenden Schadensursächlich-\n\nkeit zu entlasten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das zu beanstandende \n\nVerhalten als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt (BGH, Urt. v. \n\n15.11.2001 - I ZR 122/99, TranspR 2002, 448, 451 m.w.N.). Im vorliegenden \n\nFall kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Vorkehrung zur Doku-\n\nmentation von Beschädigungen den Schaden verhindert hätte. \n\n27 \n\nc) Wie der Senat - zeitlich nach Verkündung des Berufungsurteils - ent-\n\nschieden hat, muss der Geschädigte Anhaltspunkte vortragen, die darauf \n\nschließen lassen, dass der Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden zurück-\n\nzuführen ist. Diese können sich etwa aus der Art und dem Ausmaß der Be-\n\nschädigung des Gutes ergeben. Da nur der beklagte Frachtführer Angaben zu \n\nden näheren Umständen der Schadensentstehung machen kann, muss er sich \n\nauf diesen Vortrag einlassen und mitteilen, welche Kenntnisse er über den kon-\n\nkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. \n\nIhn trifft mithin eine Recherchepflicht. Kann der Frachtführer trotz angemesse-\n\nner Nachforschungen keine Angaben zur Schadensentstehung machen, kann \n\ndaraus nicht die Vermutung für das Vorliegen der Voraussetzungen eines quali-\n\nfizierten Verschuldens hergeleitet werden. Der Ersatzberechtigte bleibt in einem \n\nsolchen Fall für das Vorliegen der Voraussetzungen eines qualifizierten Ver-\n\nschuldens des Transporteurs oder seiner Leute gegebenenfalls beweisfällig \n\n(BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 176/03, TranspR 2006, 390, 393 = NJW-RR \n\n2007, 32 Tz. 33). Die Parteien haben im wiedereröffneten Berufungsverfahren \n\nGelegenheit, hierzu näher vorzutragen. \n\n28 \n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten auch gegen die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich im Schadensfall 9 kein \n\nMitverschulden der Versenderin zurechnen lassen. \n\n29 \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der \n\nMitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von \n\n§ 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, \n\nTranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394). \n\n30 \n\nb) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in seiner Annahme beigetre-\n\nten werden, ein Mitverschulden der Versenderin gemäß § 254 Abs. 1 BGB we-\n\ngen Unterlassens einer Wertdeklaration komme nicht in Betracht, weil nicht \n\nfestgestellt werden könne, dass die Versenderin gewusst habe oder hätte wis-\n\nsen müssen, dass für eine sicherere Beförderung eines wertdeklarierten Pakets \n\ndessen separate Übergabe an den Abholfahrer erforderlich sei. \n\n31 \n\naa) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass ein Versender in einen gemäß § 425 Abs. 2 HGB (§ 254 Abs. 1 BGB) be-\n\nachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der \n\nSpediteur/Frachtführer die Pakete bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorg-\n\nfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vol-\n\nlen Schadensersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 17.6.2004 \n\n- I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401). Eine solche Kenntnis hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht festgestellt. \n\n32 \n\nEs ist jedoch weiter davon auszugehen, dass es für ein zu berücksichti-\n\ngendes Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgfältigere \n\nBehandlung von Wertpaketen durch den Transporteur hätte erkennen müssen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02, TranspR 2006, 202, 204; Urt. v. \n\n1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206). Nach dem Vortrag der Be-\n\nklagten waren deren Allgemeine Beförderungsbedingungen, Stand November \n\n2000, Gegenstand des dem Schadensfall 9 zugrunde liegenden Beförderungs-\n\nvertrags. Hiervon ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts im Revisionsverfahren auszugehen. Aufgrund der Regelungen in Nr. 2 \n\ndieser Beförderungsbedingungen hätte die Versenderin erkennen können und \n\nmüssen, dass nach der Betriebsorganisation der Beklagten bei Wertpaketen \n\neine erhöhte Beförderungssicherheit gewährleistet werden soll. Das ergibt sich \n\nohne weiteres aus dem Satz: \"Soweit der Versender eine weitergehende Kon-\n\ntrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket.\" Die \n\nRevision weist mit Recht darauf hin, dass es bei dem zwischen der Versenderin \n\nund der Beklagten praktizierten EDI-Verfahren auch offenkundig ist, dass die \n\ngesonderte Behandlung von Wertpaketen eine separate Übergabe an den Ab-\n\nholfahrer der Beklagten erfordert (vgl. BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, \n\nTranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). \n\n33 \n\nbb) Auch wenn die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem \n\nAbsender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pa-\n\nkete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt werden, hat er \n\nselbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung des \n\nwertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 28 \n\nTz. 32). Von einem schadensursächlichen Mitverschulden der Versenderin ist \n\ndeshalb auszugehen, weil sie hätte erkennen können, dass eine sorgfältigere \n\nBehandlung durch die Beklagte nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pa-\n\nkete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abholfah-\n\nrer der Beklagten gesondert übergeben werden. Angesichts der Ausgestaltung \n\ndes vorliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der \n\nBeschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zu-\n\nnächst unterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, \n\n403, 404), liegt es für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der \n\nHand, dass eine solche separate Übergabe an den Abholfahrer erforderlich ist \n\n(BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). \n\n34 \n\nc) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nbislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassene Wert-\n\nangabe auf dem in Verlust geratenen Paket den Schaden mitverursacht hat, \n\nweil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des \n\nhöheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte. \n\n35 \n\nGelingt der Beklagten dieser Beweis nicht, wird sich das Berufungsge-\n\nricht mit dem Einwand des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB \n\nauseinanderzusetzen haben, der nicht die Feststellung voraussetzt, dass der \n\nFrachtführer Wertsendungen generell sicherer befördert. Die Kausalität des \n\nMitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint \n\nwerden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen \n\nWert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH, Urt. v. \n\n1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209). Ein ungewöhnlich hoher \n\nSchaden im Sinne dieser Vorschrift ist im Schadensfall 9 gegeben, da der Wert \n\ndes Paketinhalts 5.000 € übersteigt (vgl. BGH TranspR 2006, 208, 209; \n\nTranspR 2006, 394, 397). \n\nII. Zur Anschlussrevision der Klägerin: \n\nDie Anschlussrevision der Klägerin ist schon nicht zulässig. Gemäß \n\n§ 554 Abs. 1 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte zwar grundsätzlich der Re-\n\nvision anschließen. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an den Voraussetzun-\n\ngen für eine wirksame Anschließung. \n\n36 \n\n37 \n\n38 \n\n1. Unter der Geltung des § 556 ZPO a.F. entsprach es der ständigen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine unselbständige Anschluss-\n\nrevision unzulässig ist, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem \n\nvon der Revision erfassten Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren recht-\n\nlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGHZ 148, 156, 159; BGH, \n\nUrt. v. 19.2.2002 - X ZR 166/99, NJW 2002, 1870, 1872). Diese Einschränkung \n\nder Statthaftigkeit der Anschlussrevision gilt auch für § 554 ZPO, der im vorlie-\n\ngenden Fall anwendbar ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 554 Rdn. 7a; \n\nMünchKomm.ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 554 Rdn. 6; HK-ZPO/Kayser, 2. Aufl., \n\n§ 554 Rdn. 5; a.A. Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 554 Rdn. 3; offengelassen in \n\nBGHZ 155, 189, 192 \n\n- Buchpreisbindung; BGH, Urt. v. 26.7.2004 \n\n- VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174, 3176; Urt. v. 22.3.2006 - VIII ZR 173/04, \n\nNJW-RR 2006, 1328, 1329; Urt. v. 22.3.2006 - IV ZR 6/04, NJW-RR 2006, 1091 \n\nTz. 15). \n\n39 \n\na) Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, Anschlussrevision einzulegen, \n\ndurch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 allerdings \n\ndadurch erweitert, dass nach § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO - abweichend vom bis \n\ndahin geltenden Recht - eine Anschlussrevision auch ohne eine vorherige Zu-\n\nlassung statthaft ist. Dem Revisionsbeklagten soll nach der Gesetzesbegrün-\n\ndung die Möglichkeit eröffnet werden, eine Abänderung des Berufungsurteils zu \n\nseinen Gunsten zu erreichen, wenn das Revisionsverfahren ohnehin durchge-\n\nführt werden muss. Es sei unbillig, der friedfertigen Partei, die bereit sei, sich \n\nmit der Entscheidung abzufinden, die Anschließungsmöglichkeit für den Fall \n\nabzuschneiden, dass der Gegner die Entscheidung wider Erwarten angreife \n\n(vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 14/4722, S. 108). Daher \n\nkann eine Anschlussrevision bei beschränkter Zulassung der Revision auch \n\ndann wirksam eingelegt werden, wenn die Anschlussrevision nicht den Streit-\n\ngegenstand betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (BGHZ 155, 189, 191 f. \n\n- Buchpreisbindung; BGH NJW 2004, 3174, 3176). \n\n40 \n\nb) Die Neuregelung der Anschlussrevision in § 554 ZPO ändert aber \n\nnichts daran, dass sie als unselbständiges Rechtsmittel akzessorischer Natur \n\nist (vgl. zu § 556 ZPO a.F.: BGHZ 148, 156, 159; BGH NJW 2002, 1870, 1872). \n\nDieser Abhängigkeit der Anschlussrevision würde es widersprechen, wenn mit \n\nihr Streitstoff eingeführt werden könnte, der mit dem Gegenstand der Hauptre-\n\nvision weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammen-\n\nhang steht (so auch MünchKomm.ZPO/Wenzel aaO § 554 Rdn. 6). \n\n41 \n\nEs kommt hinzu, dass eine unbeschränkte Statthaftigkeit der Anschluss-\n\nrevision in Fällen, in denen die Hauptrevision zu Gunsten einer Partei nur teil-\n\nweise zugelassen wurde, zu einer Benachteiligung des Revisionsklägers führte \n\nund somit über den Gesetzeszweck der Schaffung einer Art Waffengleichheit \n\nzwischen den Parteien hinausginge. Die - grundsätzlich zulässige (BGH, \n\nBeschl. v. 29.1.2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365) - Beschränkung der \n\nRevision führt dazu, dass der Revisionskläger - wie auch im vorliegenden Fall - \n\ndas Urteil im Revisionsverfahren nur zum Teil angreifen kann. Soweit kein Re-\n\nvisionszulassungsgrund vorliegt, muss er das Berufungsurteil hinnehmen. Im \n\nFalle der Einlegung der Revision könnte dann aber bei einer uneingeschränkten \n\nStatthaftigkeit der Anschlussrevision der Revisionsbeklagte das Urteil - soweit \n\ner unterlegen ist - insgesamt anfechten, selbst wenn eine Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde wegen Fehlens eines Zulassungsgrundes oder mangels Erreichens \n\ndes Beschwerdewerts gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erfolgreich gewesen wä-\n\nre. Eine Benachteiligung des Revisionsklägers wäre nur dann nicht gegeben, \n\nwenn man ihm das Recht zu einer Gegenanschließung gewährte. Eine derarti-\n\nge Möglichkeit hat der Gesetzgeber indes nicht vorgesehen (dagegen auch \n\nMusielak/Ball aaO § 554 Rdn. 8). Die insoweit bestehende Ungleichbehandlung \n\nist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Gegenstand der Anschlussrevision in \n\nkeinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Hauptrevision \n\nsteht. \n\n42 \n\n2. Im Streitfall fehlt es an dem danach für die Statthaftigkeit der An-\n\nschlussrevision erforderlichen rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang \n\nmit der Hauptrevision. Revision und Anschlussrevision betreffen verschiedene \n\nAnsprüche wegen Verlusts oder Beschädigung von Transportgut, die in der \n\nPerson jeweils verschiedener Versender entstanden sind und nur aufgrund von \n\nAbtretungen oder einer cessio legis in der Hand der Klägerin liegen. Den Scha-\n\ndensfällen ist lediglich gemein, dass die Beförderungen auf einer vergleichba-\n\nren vertraglichen Grundlage durch dasselbe Unternehmen durchgeführt wurden \n\nund jeweils der Vorwurf leichtfertigen Verhaltens im Raume steht. Diese Um-\n\nstände reichen aber weder für die Annahme eines rechtlichen (vgl. auch BGHZ \n\n166, 327, 328) noch eines wirtschaftlichen Zusammenhangs aus. Zu berück-\n\nsichtigen ist insbesondere auch, dass die einzelnen Schadensfälle - wie auch \n\ndie nicht einheitliche Beurteilung durch das Berufungsgericht zeigt - durchaus \n\nunterschiedliche Fragestellungen aufwerfen. Gegenstand der Hauptrevision \n\nsind vorrangig die Frage der Darlegungslast im Falle der Beschädigung von \n\nTransportgut sowie die Voraussetzungen für ein Mitverschulden des Versen-\n\nders im EDI-Verfahren, während die Anschlussrevision Fragen zum Nachweis \n\nder Übergabe des Gutes und der Höhe der Mitverschuldensquote aufwirft. \n\nC. \n\n43 \n\nDanach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit das \n\nBerufungsgericht über einen Betrag von 10.534,69 € (Summe der für die Scha-\n\ndensfälle 1, 2, 4, 6, 8 und 10 zuerkannten Ersatzbeträge) hinaus zum Nachteil \n\nder Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die \n\nKosten des Revisionsverfahrens einschließlich des Nichtzulassungsbeschwer-\n\ndeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Anschlussrevi-\n\nsion ist demgegenüber als unzulässig zu verwerfen. \n\n44 \n\n45 \n\nIm wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht ins-\n\nbesondere Folgendes zu berücksichtigen haben: \n\nBei der dem Tatrichter obliegenden Haftungsabwägung im Falle eines \n\nMitverschuldens wird zu beachten sein, dass die Reichweite des bei wertdekla-\n\nrierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haf-\n\ntungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesicherte Bereich \n\nist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der \n\ndurch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des \n\ngesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2006, 205, 207). \n\n46 \n\nFerner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von \n\nBedeutung: Je höher der tatsächliche Wert des nicht wertdeklarierten Pakets \n\nist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende \n\nSchadensbeitrag. Dies gilt auch im Falle eines Mitverschuldens wegen Unter-\n\nlassens des Hinweises auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens (§ 254 \n\nAbs. 2 BGB). Denn je höher der Wert der zu transportierenden Paketsendung \n\nist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine beson-\n\nders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist \n\ndas in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versen-\n\nders gegen sich selbst (BGH TranspR 2006, 205, 207). \n\n47 \n\nBei der Bemessung der Quote wird zudem zu berücksichtigen sein, dass \n\nauf Seiten der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden vorliegt, so dass der \n\nVerschuldensanteil in der Regel höher zu gewichten ist. Nach den Umständen \n\ndes Einzelfalls kann aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in \n\nBetracht kommen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04 Tz. 31 ff.; \n\nanders noch Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR 2006, 161, 165). Dies \n\ngilt vor allem in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedin-\n\ngungen der Beklagten von einem Transport ausgeschlossen ist (BGH, Urt. v. \n\n15.2.2007 - I ZR 186/03, TranspR 2007, 164 Tz. 30; Urt. v. 3.5.2007 \n\n- I ZR 109/04 Tz. 32). Eine höhere Quote als 50% kann aber auch dann sach-\n\ngerecht sein, wenn der Wert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer \n\nin den Beförderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich über \n\ndem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden \n\nhätte erfolgen müssen. Dies kann im vorliegenden Schadensfall 9 nicht ange-\n\nnommen werden. Die Art und Weise der Abwägung der Mitverschuldensquote \n\nmuss aber auch bei dem vorliegenden geringeren Paketwert im Blick haben, \n\ndass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt. \n\nBornkamm \n\nRiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg \nist ausgeschieden und kann da- \nher nicht unterschreiben. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2004 - 31 O 185/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.04.2005 - I-18 U 160/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__74-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-22/i-zr-74-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__74-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__74-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-22/i-zr-74-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__74-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:58:05.445764+00:00"}}