{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__73-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-04-30","aktenzeichen":"I ZR 73/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MarkenG § 14 Abs. 2 und 5; TMG § 10 Satz 1 Verkündet am: 30. April 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Internet-Versteigerung III a) Ist zur Beschränkung des zu weit gefassten Unterlassungsantrags auf die darin enthaltene konkrete Verletzungsform eine Umformulierung des Verbotsantrags notwendig, kann ein entsprechender Hilfsantrag noch in der Revisionsinstanz ge- stellt werden, wenn es sich lediglich um eine modifizierte Einschränkung des Hauptantrags handelt und der zugrunde liegende Sachverhalt vom Tatrichter ge- würdigt ist. b) Der Markeninhaber, der gegen einen Störer (hier: Betreiber einer Internet- Plattform) vorgeht, muss ein Handeln im geschäftlichen Verkehr derjenigen Perso- nen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die gefälschte Markenprodukte auf der Internet-Plattform anbieten. Hat er einen Sachverhalt dargelegt und bewiesen, der ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahelegt (hier: mehr als 25 sogenannte Feedbacks bei den Anbietern), kann der Betreiber der Internet-Plattform nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast seinerseits gehalten sein, zum Han- deln der Anbieter substantiiert vorzutragen, wenn er ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in Abrede stellen will. c) Das Angebot der vollständigen Nachahmung eines Produkts, an dem die Marke des Originalprodukts angebracht ist, stellt auch dann eine rechtsverletzende Ver- wendung der Marke dar, wenn in dem Angebot darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Produktfälschung handelt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 73/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nMarkenG § 14 Abs. 2 und 5; \nTMG § 10 Satz 1 \n\nVerkündet am: \n30. April 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nInternet-Versteigerung III \n\na) \n\nIst zur Beschränkung des zu weit gefassten Unterlassungsantrags auf die darin \nenthaltene konkrete Verletzungsform eine Umformulierung des Verbotsantrags \nnotwendig, kann ein entsprechender Hilfsantrag noch in der Revisionsinstanz ge-\nstellt werden, wenn es sich lediglich um eine modifizierte Einschränkung des \nHauptantrags handelt und der zugrunde liegende Sachverhalt vom Tatrichter ge-\nwürdigt ist. \n\nb) Der Markeninhaber, der gegen einen Störer (hier: Betreiber einer Internet-\nPlattform) vorgeht, muss ein Handeln im geschäftlichen Verkehr derjenigen Perso-\nnen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die gefälschte Markenprodukte auf \nder Internet-Plattform anbieten. Hat er einen Sachverhalt dargelegt und bewiesen, \nder ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahelegt (hier: mehr als 25 sogenannte \nFeedbacks bei den Anbietern), kann der Betreiber der Internet-Plattform nach den \nGrundsätzen der sekundären Darlegungslast seinerseits gehalten sein, zum Han-\ndeln der Anbieter substantiiert vorzutragen, wenn er ein Handeln im geschäftlichen \nVerkehr in Abrede stellen will. \n\nc) Das Angebot der vollständigen Nachahmung eines Produkts, an dem die Marke \ndes Originalprodukts angebracht ist, stellt auch dann eine rechtsverletzende Ver-\nwendung der Marke dar, wenn in dem Angebot darauf hingewiesen wird, dass es \nsich um eine Produktfälschung handelt. \n\nBGH, Urt. v. 30. April 2008 - I ZR 73/05 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 30. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klä-\n\ngerinnen wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKöln vom 18. März 2005 unter Zurückweisung des weitergehenden \n\nRechtsmittels der Beklagten und der weitergehenden Anschluss-\n\nrevision der Klägerinnen im Kostenpunkt und im Übrigen teilweise \n\naufgehoben und wie folgt neu gefasst: \n\nAuf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung \n\nder Klägerinnen wird das Urteil der 33. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Köln vom 31. Oktober 2000 unter Zurückwei-\n\nsung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten und \n\nder Anschlussberufung der Klägerinnen teilweise abgeändert \n\nund insgesamt wie folgt neu gefasst: \n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, \n\nim Rahmen ihrer Online-Auktionen Dritten die Gelegenheit \n\nzu gewähren, im Internet Uhren, die nicht von den Kläge-\n\nrinnen stammen, unter einer der Marken \n\n1.1 ROLEX allein oder in Verbindung mit der stilisierten \n\nAbbildung einer fünfzackigen Krone \n\n1.2 OYSTER \n\n1.3 OYSTER PERPETUAL \n\n1.4 DATEJUST \n\n1.5 LADY-DATE \n\n1.6 SUBMARINER \n\n1.7 SEA-DWELLER \n\n1.8 GMT-MASTER \n\n1.9 YACHT-MASTER \n\n1.10 ROLEX DAYTONA \n\n1.11 COSMOGRAPH \n\n1.12 EXPLORER \n\nwie nachstehend wiedergegeben anzubieten, in den Ver-\n\nkehr zu bringen oder zu bewerben: \n\nwenn aufgrund von hinweisenden Merkmalen erkennbar \n\nist, dass der Anbieter mit seinem Angebot im geschäftli-\n\nchen Verkehr handelt, \n\nund/oder bei der Abwicklung eines im Rahmen einer sol-\n\nchen Online-Auktion erfolgten Verkaufs einer solchen Uhr \n\nmitzuwirken. \n\n2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung \n\ngegen die Verpflichtung zu Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis \n\nzu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Mo-\n\nnaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten ange-\n\ndroht. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgeho-\n\nben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin zu 1 stellt Uhren her, die weltweit unter der Bezeichnung \n\n\"ROLEX\" vertrieben werden. Die Uhrwerke fertigt die Klägerin zu 2. Die Uhren \n\ntragen auf dem Ziffernblatt und auf der Armbandschließe die Bezeichnung \n\n\"ROLEX\" und das Bildemblem einer stilisierten fünfzackigen Krone. Sie werden \n\nin verschiedenen Modellausführungen wie \"OYSTER\", \"OYSTER PERPETU-\n\nAL\", \"DATEJUST\", \"LADY-DATE\", \"SUBMARINER\", \"SEA-DWELLER\", \"GMT-\n\nMASTER\", \"YACHT-MASTER\", \"ROLEX DAYTONA\", \"COSMOGRAPH\" und \n\n\"EXPLORER\" in Verkehr gebracht. \n\n2 \n\nDie Klägerin zu 2 ist Inhaberin der seit 1913 in allen Verbandsstaaten \n\ndes Madrider Markenabkommens für Uhren eingetragenen Marke \"ROLEX\". \n\nDie Klägerin zu 1 ist Inhaberin der nachfolgend wiedergegebenen Marke, die \n\naus dem Wortbestandteil \"ROLEX\" und dem Bildemblem der fünfzackigen Kro-\n\nne besteht: \n\n3 \n\n4 \n\nFür die Klägerin zu 1 sind ferner die oben genannten Modellbezeichnun-\n\ngen als Marken eingetragen. \n\nDie Beklagte betrieb eine Internet-Plattform. Auf der Grundlage ihrer All-\n\ngemeinen Geschäftsbedingungen veranstaltete sie unter anderem Fremdaukti-\n\nonen im Internet, bei denen sie zum einen privaten oder gewerblich tätigen An-\n\nbietern die Gelegenheit bot, Waren im Internet anzubieten, und zum anderen \n\nInteressenten den Zugriff auf die Versteigerungsangebote eröffnete. Wer in ei-\n\nner Auktion als Versteigerer oder Bieter auftreten wollte, musste sich zunächst \n\nbei der Beklagten unter Angabe verschiedener persönlicher Daten - unter ande-\n\nrem des Namens, eines Benutzernamens, eines Passwortes, der Anschrift, der \n\nE-Mail-Adresse und der Bankverbindung - anmelden. Nach Zulassung konnten \n\ndie Anbieter im sogenannten Registrierungsverfahren Daten über den Verstei-\n\ngerungsgegenstand, das Mindestgebot und die Dauer der Laufzeit abgeben. \n\nNach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten garantierte der \n\nVersteigerer der Beklagten und den Bietern, \"dass der Gegenstand … keine \n\nUrheberrechte, Patente, Marken, Betriebsgeheimnisse oder andere Schutzrech-\n\nte … verletzt\". \n\n5 \n\nZwischen den Parteien ist streitig, ob das vom Versteigerer im Registrie-\n\nrungsverfahren eingegebene Angebot unmittelbar auf der Versteigerungsplatt-\n\nform der Beklagten im Internet erschien oder ob das Angebot zunächst in den \n\nGeschäftsgang der Beklagten kam, von ihr erfasst und erst danach im Internet \n\nveröffentlicht wurde. \n\n6 \n\n7 \n\nBei den auf der Plattform der Beklagten veranstalteten Fremdauktionen \n\nwurden auch mit den Marken der Klägerinnen versehene Uhren angeboten. \n\nZum Teil handelte es sich dabei um Fälschungen, was teilweise schon aus den \n\nAngeboten ersichtlich war. \n\nDie Klägerinnen sehen in dem Vertrieb der gefälschten Uhren eine Ver-\n\nletzung ihrer Marken, für die auch die Beklagte hafte. Dieser sei es technisch \n\nmöglich und zumutbar gewesen, eine Nutzung der markenverletzenden Ange-\n\nbote zu verhindern. \n\n8 \n\n9 \n\nDie Klägerinnen haben die Beklagte zunächst auf Unterlassung und \n\nAuskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Verpflich-\n\ntung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz begehrt. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat ein Handeln der \n\nAnbieter der Einzelstücke im geschäftlichen Verkehr in Abrede gestellt und gel-\n\ntend gemacht, die Angebote seien automatisch ins Internet gestellt worden, oh-\n\nne dass sie hiervon Kenntnis genommen habe. \n\n10 \n\nDas Landgericht hat der Klage unter Beschränkung des Unterlassungs-\n\nanspruchs auf die konkrete Verletzungsform stattgegeben (LG Köln CR 2001, \n\n417). Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Klägerinnen \n\nhaben sich gegen das landgerichtliche Urteil mit der Anschlussberufung ge-\n\nwandt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufung \n\nder Beklagten abgeändert und die Klage unter Zurückweisung der Anschluss-\n\nberufung der Klägerinnen abgewiesen (OLG Köln CR 2002, 50). \n\n11 \n\nAuf die Revision der Beklagten hat der Senat die Entscheidung des Be-\n\nrufungsgerichts aufgehoben, soweit dieses die Klage mit dem Unterlassungsan-\n\ntrag abgewiesen hat, und die Sache zur Prüfung der Frage an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen, ob die Anbieter der gefälschten \"ROLEX\"-Uhren im \n\ngeschäftlichen Verkehr gehandelt haben. Das weitergehende gegen die Abwei-\n\nsung des Auskunfts- und des Schadensersatzfeststellungsantrags gerichtete \n\nRechtsmittel hat der Senat zurückgewiesen (BGHZ 158, 236 - Internet-Verstei-\n\ngerung I). \n\n12 \n\nIm zweiten Berufungsverfahren haben die Klägerinnen die Klage zurück-\n\ngenommen, soweit der Beklagten verboten werden sollte, die Uhren selbst an-\n\nzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Sie haben beantragt, \n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu \nunterlassen, \n\nim Rahmen ihrer Online-Auktionen im Internet Uhren, die nicht \nvon den Klägerinnen stammen, unter einer der oben (im Tatbe-\nstand) genannten Marken, wie nachstehend beispielhaft wie-\ndergegeben, anbieten, in den Verkehr bringen oder bewerben \nzu lassen (es folgen neun Versteigerungsangebote für \"RO-\nLEX\"-Uhren mit Mindestgeboten zwischen 60 und 390 DM und \nHinweisen darauf, dass es sich um Nachbildungen handelt), \nund/oder bei der Abwicklung eines im Rahmen einer solchen \nOnline-Auktion erfolgten Verkaufs einer solchen Uhr mitzuwir-\nken. \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht hat dem mit dem Hauptantrag verfolgten Unterlas-\n\nsungsbegehren im Wesentlichen stattgegeben; es hat lediglich eines der neun \n\nin den Unterlassungsantrag aufgenommenen Versteigerungsangebote von dem \n\nVerbot ausgenommen (OLG Köln GRUR-RR 2006, 50). \n\n14 \n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren \n\nAntrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerinnen begehren die Zurück-\n\nweisung der Revision und verfolgen mit der Anschlussrevision den vom Beru-\n\nfungsgericht abgewiesenen Teil des Unterlassungsantrags weiter. \n\n15 \n\nHilfsweise beantragen sie, \n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu \nunterlassen, \n\nim Rahmen ihrer Online-Auktionen Dritten die Gelegenheit zu \ngewähren, im Internet Uhren, die nicht von den Klägerinnen \nstammen, unter einer der oben (im Tatbestand) genannten Mar-\nken, wie nachstehend beispielhaft wiedergegeben, anzubieten, \nin den Verkehr zu bringen oder zu bewerben: (es folgen neun \nVersteigerungsangebote für \"ROLEX\"-Uhren mit Mindestgebo-\nten zwischen 60 und 390 DM und Hinweisen darauf, dass es \nsich um Nachbildungen handelt), wenn aufgrund von hinwei-\n\nsenden Merkmalen (z.B. wiederholtes Auftreten des Anbieters; \nwiederholtes Anbieten von gleichartigen, insbesondere neuen \nUhren; häufige \"Feedbacks\"; Garantiezusagen für Fälschungen, \nNachbildungen, Repliken; auf Uhrenhandel hinweisende Anbie-\nter-Pseudonyme wie \"Designuhr\" oder \"Chronometer\"; Fehlen \nvon eindeutig auf ein privates Geschäft hinweisenden Angaben) \nerkennbar ist, dass der Anbieter mit seinem Angebot im ge-\nschäftlichen Verkehr handelt, und/oder bei der Abwicklung eines \nim Rahmen einer solchen Online-Auktion erfolgten Verkaufs ei-\nner solchen Uhr mitzuwirken. \n\nDie Beklagte beantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n16 \n\nA. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten als Störerin für \n\ndie auf ihrer Internet-Plattform von dritten Anbietern begangenen Verletzungen \n\nder Marken der Klägerinnen nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG mit \n\nAusnahme des als Anlage 27 vorgelegten Uhrenangebots bejaht. Dazu hat es \n\nausgeführt: \n\n17 \n\nIn acht der neun im Unterlassungsantrag bezeichneten Fremdauktionen \n\nerfüllten die Versteigerungsangebote den Tatbestand des § 14 Abs. 2 \n\nMarkenG. Die Anbieter dieser Uhren handelten im geschäftlichen Verkehr. Der \n\nBegriff sei weit auszulegen und erfasse jede Handlung, die der Förderung eines \n\neigenen oder fremden Geschäftszwecks diene. Im Interesse eines wirksamen \n\nMarkenschutzes sei von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr auszuge-\n\nhen, wenn die Ware außerhalb des Privatbereichs einer unbestimmten Vielzahl \n\nvon Personen angeboten werde. Diese Voraussetzung sei vorliegend bei den \n\nAngeboten im Internet mit dem Ziel, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu \n\nrealisieren, gegeben. \n\n18 \n\nMit Ausnahme eines Angebots seien die tatbestandlichen Voraussetzun-\n\ngen von Markenverletzungen durch die übrigen acht angeführten Versteige-\n\nrungsangebote erfüllt, und zwar teilweise nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, im \n\nÜbrigen nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die für eine Markenverletzung erfor-\n\nderliche markenmäßige Benutzung sei allerdings in dem als Anlage 27 vorge-\n\nlegten Uhrenangebot des Verkäufers \"M. \" nicht gegeben, weshalb insoweit \n\nder Unterlassungsanspruch nicht begründet sei. \n\n19 \n\nFür die von den Dritten begangenen Markenverletzungen hafte die Be-\n\nklagte als Störerin. Sie habe mit dem Betreiben der Internet-Plattform einen ur-\n\nsächlichen Tatbeitrag zu den Markenverletzungen der Dritten geleistet. Soweit \n\ndie Beklagte auf eindeutige Markenverletzungen hingewiesen werde, habe sie \n\nSorge dafür zu tragen, dass es zu keinen weiteren Rechtsgutverletzungen \n\nkomme. Dies sei vorliegend nicht geschehen. \n\n20 \n\n21 \n\nB. Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerinnen \n\nhaben nur zum Teil Erfolg. \n\nDen Klägerinnen steht gegen die Beklagte als Störerin wegen des Ange-\n\nbots gefälschter \"ROLEX\"-Uhren auf deren Internet-Plattform ein Unterlas-\n\nsungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 MarkenG i.V. mit § 1004 \n\nBGB analog nach dem von den Klägerinnen im Revisionsverfahren verfolgten \n\nHilfsantrag beschränkt auf die konkrete Verletzungsform zu. \n\n \n \n \n \n \n \n\n22 \n\n23 \n\nI. Revision der Beklagten: \n\n1. Der von den Klägerinnen in der Berufungsinstanz in erster Linie ver-\n\nfolgte Hauptantrag ist zulässig (dazu nachstehend unter B I 1 a); er erfasst auch \n\ndie konkrete Verletzungsform (dazu unter B I 1 b). Der Hauptantrag und der \n\ndarauf vom Berufungsgericht ausgeurteilte Verbotstenor sind jedoch zu weit \n\ngefasst. Die erforderliche Beschränkung folgt aus dem zulässigerweise in der \n\nRevisionsinstanz von den Klägerinnen verfolgten Hilfsantrag. Dieser ist in sei-\n\nner allgemeinen Form zwar nicht hinreichend bestimmt. Er umfasst jedoch auch \n\ndie konkrete Verletzungsform, die in dem Antrag ausreichend genau umschrie-\n\nben ist (B I 1 c). \n\n24 \n\na) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Hauptantrag und der \n\ndarauf beruhende Verbotstenor des Berufungsgerichts seien nicht hinreichend \n\nbestimmt. \n\n25 \n\nNach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeut-\n\nlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis \n\ndes Gerichts (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich \n\nder Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Ent-\n\nscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht \n\nüberlassen bliebe (BGH, Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Tz. 13 \n\n= WRP 2008, 98 - Versandkosten). \n\n26 \n\nDurch den auf dem Hauptantrag beruhenden Unterlassungstenor soll der \n\nBeklagten verboten werden, nicht von den Klägerinnen stammende Uhren im \n\nRahmen von Online-Auktionen unter den im Einzelnen angegebenen Marken in \n\nVerkehr bringen oder bewerben zu lassen, wobei zur näheren Konkretisierung \n\nbeispielhaft auf einzelne Internet-Angebote Bezug genommen wird. Ein derarti-\n\nger Antrag bezeichnet das begehrte Verbot hinreichend bestimmt. Dass die \n\nKlägerinnen mit dem Begriff \"beispielhaft\" auf im Einzelnen wiedergegebene \n\nAngebote Bezug genommen haben, macht den Unterlassungsantrag nicht un-\n\nbestimmt. Dadurch soll das beantragte Verbot nicht auf ähnliche Verletzungs-\n\nformen erstreckt werden (zur Unzulässigkeit eines solchen Antrags: BGH, Urt. \n\nv. 16.7.1998 - I ZR 6/96, GRUR 1999, 235, 238 = WRP 1999, 186 - Wheels \n\nMagazin). Vielmehr soll der allgemein gefasste Unterlassungsantrag auf kon-\n\nkret beanstandete Verletzungsformen verweisen, in denen das Charakteristi-\n\nsche des Verbots beispielhaft zum Ausdruck kommt. \n\n27 \n\nSoweit die Revision meint, im Verbotstenor werde nicht hinreichend deut-\n\nlich, dass die Verantwortlichkeit der Beklagten nur Angebote betreffen könne, \n\naus deren Text und/oder Beschreibung für die Beklagte erkennbar sei, dass es \n\nsich um Plagiate handele, betrifft dies nicht die Bestimmtheit, sondern die \n\nReichweite des Unterlassungsantrags und des darauf beruhenden Verbotste-\n\nnors (dazu nachstehend unter B I 1 c und 4). \n\n28 \n\nb) Die Revision wendet sich weiter gegen den Unterlassungstenor mit \n\nder Begründung, die Formulierung \"anbieten, in den Verkehr bringen oder be-\n\nwerben zu lassen\" erwecke den unzutreffenden Eindruck, die Beklagte würde \n\nDritte zu den aufgeführten Handlungen veranlassen. Die Revision will damit \n\nersichtlich geltend machen, Unterlassungsantrag und -tenor erfassten die kon-\n\nkrete Verletzungsform nicht und seien deshalb unbegründet. Das trifft jedoch \n\nnicht zu. \n\n29 \n\nWie die Revision selbst ausführt, streiten die Parteien um die von der \n\nBeklagten auf ihrer Internet-Plattform Dritten eingeräumte Möglichkeit, die frag-\n\nlichen Uhren anzubieten, in den Verkehr zu bringen und zu bewerben. Soweit \n\nder Wortlaut des Verbotstenors überhaupt Anlass zu Zweifeln in dem von der \n\nRevision angesprochenen Sinn gibt, werden diese jedenfalls durch das Vor-\n\nbringen der Klägerinnen ausgeräumt, das zur Auslegung des Unterlassungsan-\n\ntrags und -tenors heranzuziehen ist (vgl. BGHZ 152, 268, 274 - Dresdner \n\nChriststollen). Danach ist unzweifelhaft, dass die Klägerinnen der Beklagten \n\nnicht vorwerfen, Dritte zu den beanstandeten Handlungen anzustiften, sondern \n\ndiesen einen Marktplatz für ihre Angebote zu eröffnen. Dementsprechend hat \n\nder Senat im ersten Revisionsurteil eine Verantwortlichkeit der Beklagten als \n\nAnstifterin verneint (vgl. BGHZ 158, 236, 250 - Internet-Versteigerung I). \n\nc) Der Hauptantrag geht jedoch über das Charakteristische der Verlet-\n\nzungsform in zweifacher Hinsicht hinaus. \n\naa) Der Senat hat bereits im ersten Revisionsurteil ausgesprochen, dass \n\neine Haftung der Beklagten als Störerin nur dann in Betracht kommt, wenn die \n\nAnbieter der gefälschten \"ROLEX\"-Uhren im geschäftlichen Verkehr handeln. \n\nEr hat weiterhin die Haftung der Beklagten davon abhängig gemacht, dass sie \n\ndie Markenverletzungen mit zumutbarem Aufwand in einem vorgeschalteten \n\nFilterverfahren und einer eventuell anschließenden manuellen Kontrolle erken-\n\nnen kann. Diese Einschränkungen der Haftung der Beklagten kommen in dem \n\nin erster Linie von den Klägerinnen verfolgten Unterlassungsantrag und dem \n\nVerbotstenor des Berufungsgerichts nicht zum Ausdruck. Der Unterlassungsan-\n\ntrag und der Verbotstenor des Berufungsgerichts gehen deshalb für sich ge-\n\nnommen zu weit. \n\n30 \n\n31 \n\n32 \n\nbb) Der zu weit gefasste Unterlassungsantrag kann aber auf die konkrete \n\nVerletzungsform als Minus beschränkt werden. Die dazu notwendige Umformu-\n\nlierung des Verbotsantrags (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR \n\n1999, 509, 512 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken) ist in dem hilfsweise verfolg-\n\nten Unterlassungsantrag enthalten. Gegen diese Beschränkung des Unterlas-\n\nsungsbegehrens der Klägerinnen bestehen keine Bedenken. \n\n33 \n\n(1) Allerdings ist es grundsätzlich nicht zulässig, die Klage im Revisions-\n\nrechtszug zu ändern. Ausnahmsweise kann ein im Revisionsverfahren erstmals \n\ngestellter Hilfsantrag aber zulässig sein, wenn es sich lediglich um eine modifi-\n\nzierte Einschränkung des Hauptantrags handelt und der zugrunde liegende \n\nSachverhalt vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist (BGHZ 104, 374, 383; \n\nBGH, Urt. v. 1.4.1998 - XII ZR 278/96, NJW 1998, 1857, 1860). Davon ist im \n\nStreitfall auszugehen. \n\n34 \n\n(2) Mit dem Hilfsantrag soll das begehrte Verbot auf Fälle beschränkt \n\nwerden, in denen die Anbieter der \"ROLEX\"-Uhren erkennbar im geschäftlichen \n\nVerkehr handeln. \n\n35 \n\nIn seiner verallgemeinernden Form ist der Hilfsantrag allerdings nicht hin-\n\nreichend bestimmt. Da die Parteien darüber streiten, wann für die Beklagte er-\n\nkennbar von einem Handeln der Anbieter im geschäftlichen Verkehr auszuge-\n\nhen ist, müssen die Klägerinnen dieses Merkmal hinreichend konkret umschrei-\n\nben und gegebenenfalls mit Beispielen verdeutlichen (BGHZ 172, 119 Tz. 50 \n\n- Internet-Versteigerung II). Die hierzu von den Klägerinnen im Hilfsantrag an-\n\ngeführten Merkmale, aufgrund der erkennbar sein soll, dass der Anbieter mit \n\nseinem Angebot im geschäftlichen Verkehr handelt, sind aber ihrerseits unbe-\n\nstimmt. Ihnen lässt sich aufgrund der Verwendung derart undeutlicher Begriffe \n\nwie \"wiederholtes Auftreten\" oder \"wiederholtes Anbieten\", \"häufige Feedbacks\" \n\noder \"Fehlen eindeutig auf ein privates Geschäft hinweisender Angaben\" nicht \n\nentnehmen, wann für die Beklagte ein Handeln des Anbieters im geschäftlichen \n\nVerkehr erkennbar sein soll. \n\n36 \n\nDer Hilfsantrag enthält aber als Minus die konkret beanstandete Verlet-\n\nzungsform (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.2003 - I ZR 117/01, GRUR 2004, 247, 248 = \n\nWRP 2004, 337 - Krankenkassenzulassung; Urt. v. 11.12.2003 - I ZR 50/01, \n\nGRUR 2004, 605, 606 = WRP 2004, 735 - Dauertiefpreise). Die Klägerinnen \n\nhaben im Hilfsantrag auf Angebote von gefälschten \"ROLEX\"-Uhren Bezug ge-\n\nnommen, deren Anbieter 26 und 75 Feedbacks aufweisen. Aufgrund der häufi-\n\ngen Feedbacks ist in diesen Fällen für die Beklagte ein Handeln des jeweiligen \n\nAnbieters im geschäftlichen Verkehr erkennbar. \n\n37 \n\n(3) Die weitere Einschränkung einer Haftung der Beklagten als Störerin, \n\ndie darin besteht, dass sie die Markenverletzungen in einem vorgeschalteten \n\nFilterverfahren und eventuell anschließender manueller Kontrolle mit zumutba-\n\nrem Aufwand erkennen kann, findet sich im Hilfsantrag zwar nicht. Dies ist je-\n\ndoch unschädlich. Wie der Senat in der nach dem Berufungsurteil ergangenen \n\nEntscheidung \"Internet-Versteigerung II\" (BGHZ 172, 119 Tz. 52) ausgespro-\n\nchen hat, kann sich diese Einschränkung auch ohne ausdrückliche Aufnahme in \n\nden Klageantrag und den Verbotstenor hinreichend deutlich aus der Begrün-\n\ndung des Unterlassungsbegehrens und den Entscheidungsgründen ergeben \n\n(dazu nachstehend B I 4 c). \n\n38 \n\n2. Ob den Klägerinnen ein Unterlassungsanspruch zusteht, ist nach dem \n\nzum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu beurteilen. Der Senat hat \n\nim ersten Revisionsurteil entschieden, dass das Haftungsprivileg der §§ 8, 11 \n\nTDG 2001 auf Unterlassungsansprüche keine uneingeschränkte Anwendung \n\nfindet (BGHZ 158, 236, 246 ff. - Internet-Versteigerung I). Durch das am \n\n1. März 2007 in Kraft getretene Telemediengesetz (TMG) vom 26. Februar \n\n2007 (BGBl. I S. 179) hat sich daran nichts geändert (BGHZ 172, 119 Tz. 17 f. \n\n- Internet-Versteigerung II). \n\n39 \n\n3. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass auf der Internet-\n\nPlattform der Beklagten Angebote eingestellt worden sind, die die Marken der \n\nKlägerinnen nach § 14 Abs. 2 MarkenG verletzen. Das hält im Ergebnis einer \n\nrechtlichen Nachprüfung stand. \n\n40 \n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, in den acht von ihm ange-\n\nführten Beispielen sei von einem Handeln der Anbieter im geschäftlichen Ver-\n\nkehr auszugehen. Auch der Verkauf durch Private könne bei Hinzutreten be-\n\nstimmter Umstände geschäftsmäßig sein. Davon sei auszugehen, wenn Ware \n\naußerhalb des Privatbereichs einer unbestimmten Vielzahl von Personen ange-\n\nboten werde. Vorliegend sei ohne weiteres zu vermuten, dass die Anbieter im \n\ngeschäftlichen Verkehr handelten, weil sie die Armbanduhren außerhalb ihrer \n\nPrivatsphäre einem unbekannten und nach Anzahl nicht bestimmbaren, infolge \n\nder Öffentlichkeit des Internets denkbar großen Personenkreis anböten, um \n\neinen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen. \n\n41 \n\nb) Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Das Berufungs-\n\ngericht hat den Begriff des Handelns im geschäftlichen Verkehr verkannt. Von \n\neinem Handeln im geschäftlichen Verkehr ist nicht schon dann auszugehen, \n\nwenn eine Ware einer Vielzahl von Personen zum Kauf angeboten wird, mag \n\ndies auch mit dem Ziel geschehen, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu \n\nerzielen (vgl. BGHZ 172, 119 Tz. 23 - Internet-Versteigerung II). Da auch bei \n\neinem Angebot im privaten Bereich regelmäßig ein möglichst hoher Verkaufs-\n\npreis erzielt werden soll, würden alle Fallgestaltungen dem Bereich des Han-\n\ndelns im geschäftlichen Verkehr zugeordnet, in denen ein Privater einen einzel-\n\nnen Gegenstand einer unbestimmten Anzahl von Personen zum Kauf anbietet. \n\nDies würde zu einer uferlosen Ausdehnung des Handelns im geschäftlichen \n\nVerkehr führen und typischerweise dem privaten Bereich zuzuordnende Verhal-\n\ntensweisen umfassen. \n\n42 \n\nc) Das Berufungsurteil erweist sich jedoch, soweit es von einem Handeln \n\nim geschäftlichen Verkehr ausgegangen ist, aus anderen Gründen als richtig \n\n(§ 561 ZPO). \n\n43 \n\naa) Ein Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr verwendet, wenn die Be-\n\nnutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichte-\n\nten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt. Dabei sind im \n\nInteresse des Markenschutzes an dieses Merkmal keine hohen Anforderungen \n\nzu stellen. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt bei Fallgestaltungen na-\n\nhe, bei denen ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch \n\nneuen Gegenständen handelt. Auch wenn ein Anbieter zum Kauf angebotene \n\nProdukte erst kurz zuvor erworben hat, spricht dies für ein Handeln im geschäft-\n\nlichen Verkehr (BGHZ 158, 236, 249 - Internet-Versteigerung I). Die Tatsache, \n\ndass der Anbieter ansonsten gewerblich tätig ist, deutet ebenfalls auf eine ge-\n\nschäftliche Tätigkeit hin (BGHZ 172, 119 Tz. 23 - Internet-Versteigerung II). \n\n44 \n\nbb) Dazu, ob nach diesen Maßstäben ein Handeln im geschäftlichen \n\nVerkehr vorliegt, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Dies \n\nerfordert jedoch keine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, \n\nweil sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt. Das kann \n\nder Senat selbst entscheiden, weil die Sache aufgrund des festgestellten Sach-\n\nverhalts zur Endentscheidung reif ist, keine weiteren tatsächlichen Feststellun-\n\ngen erfordert und eine weitere Verhandlung in der Tatsacheninstanz nicht mehr \n\ngeboten ist (vgl. BGHZ 10, 350, 358; BGH, Urt. v. 12.12.1997 - V ZR 250/96, \n\nNJW 1998, 1219, 1220; MünchKomm.ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 563 Rdn. 21). \n\n45 \n\nNach dem feststehenden Sachverhalt haben Dritte auf der Internet-Platt-\n\nform der Beklagten \"ROLEX\"-Uhren zum Verkauf angeboten. Nach dem Inhalt \n\nder Angebote und den Begleitumständen ist im Streitfall davon auszugehen, \n\ndass jedenfalls in zwei der vom Berufungsgericht aufgeführten acht Angebote \n\ndie Anbieter im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben. \n\n46 \n\nAllerdings sind die Klägerinnen im Grundsatz dafür darlegungs- und be-\n\nweispflichtig, dass die Anbieter im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben. \n\nDieser Verpflichtung sind die Klägerinnen im notwendigen Umfang nachge-\n\nkommen. Wie der Senat im ersten Revisionsurteil bereits ausgeführt hat, deutet \n\ndas häufige Auftreten mancher Anbieter auf eine geschäftliche Tätigkeit hin. \n\nVon den in Rede stehenden Internet-Angeboten weisen zwei Angebote 26 und \n\n75 \"Feedbacks\" - also Käuferreaktionen nach früheren Auktionen dieses Anbie-\n\nters - auf, was für sich schon für eine geschäftliche Tätigkeit spricht. Über eine \n\nweitergehende Kenntnis zu näheren Umständen des Handelns dieser Anbieter \n\nverfügen die Klägerinnen nicht. Sie haben auch keine Möglichkeit, den Sach-\n\nverhalt von sich aus weiter aufzuklären, während die Beklagte ohne weiteres \n\nAufklärung hätte leisten können. \n\n47 \n\nNach den im Tenor des landgerichtlichen Urteils und im ersten Beru-\n\nfungsurteil wiedergegebenen allgemeinen Nutzungsbedingungen der Beklagten \n\ngarantiert der Anbieter, dass die zum Kauf angebotenen Gegenstände keine \n\nMarkenrechte verletzen. Die Beklagte ist zudem nach ihren Nutzungsbedingun-\n\ngen berechtigt, personenbezogene Daten an Dritte weiterzuleiten, soweit dies \n\nzur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten erforderlich ist. Unter diesen \n\nUmständen war die Beklagte nach der ihr obliegenden sekundären Darlegungs-\n\nlast (hierzu BGH, Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 33/04, GRUR 2007, 247 Tz. 33 = \n\nWRP 2007, 303 - Regenwaldprojekt I; Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 155/04, TranspR \n\n2007, 466 Tz. 19) gehalten, ihrerseits substantiiert zum Handeln der Anbieter \n\nvorzutragen, wenn sie ein Handeln im geschäftlichen Verkehr der Anbieter mit \n\n26 und 75 \"Feedbacks\" auch weiterhin in Abrede stellen wollte. Dass sie - etwa \n\naus datenschutzrechtlichen Gründen - ihrerseits zu einem substantiiertem Vor-\n\ntrag zum Handeln der Anbieter außerstande ist, hat die Beklagte nicht konkret \n\ndargelegt. Diesen Maßstäben entsprechender Vortrag der Beklagten zum Han-\n\ndeln der Anbieter ist im wiedereröffneten Berufungsrechtszug nicht erfolgt, ob-\n\nwohl der Senat im ersten Revisionsurteil bereits auf die entsprechende prozes-\n\nsuale Obliegenheit der Beklagten hingewiesen hatte. Ohne substantiierte Dar-\n\nlegung von Umständen, die auf ein privates Handeln der Anbieter hindeuten, ist \n\nim Streitfall von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr jedenfalls bei den \n\nzwei in Rede stehenden Anbietern mit 26 und 75 \"Feedbacks\" auszugehen, \n\nweil die Klägerinnen hierfür ausreichende Anhaltspunkte vorgetragen haben. \n\n48 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass bei den \n\nzwei im Verbotstenor aufgeführten Angeboten auch die weiteren tatbestandli-\n\nchen Voraussetzungen von Markenverletzungen i.S. von § 14 Abs. 2 MarkenG \n\ngegeben sind. Die Anbieter haben in diesen Fällen ohne Zustimmung der Klä-\n\ngerinnen mit deren Marken (ROLEX) identische Zeichen für Waren rechtsver-\n\nletzend benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Klagemarken \n\nSchutz genießen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Entsprechendes gilt für die Mar-\n\nke \"ROLEX\" mit dem Bildemblem der fünfzackigen Krone. Die Wort-/Bildmarke \n\nder Klägerin zu 1 ist rechtsverletzend auf dem zweiten der im Verbotstenor auf-\n\ngeführten Angebote von Rolex-Imitaten, und zwar in der Uhrenabbildung, ver-\n\nwendet worden. \n\n49 \n\n4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-\n\ngericht eine Haftung der Beklagten als Störerin für die in Rede stehenden Mar-\n\nkenverletzungen bejaht hat. \n\n50 \n\na) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung \n\nin Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in \n\nirgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des absoluten \n\nRechts beiträgt (BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 = \n\nWRP 2002, 532 - Meißner Dekor I). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf \n\nDritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung \n\nvorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung \n\ndes Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt \n\nsich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach \n\nden Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGHZ 158, 343, 350 - Schöner \n\nWetten; BGH, Urt. v. 9.2.2006 - I ZR 124/03, GRUR 2006, 875 Tz. 32 = WRP \n\n2006, 1109 - Rechtsanwalts-Ranglisten). \n\n51 \n\nNach dem Senatsurteil vom 11. März 2004 (BGHZ 158, 236 - Internet-\n\nVersteigerung I) muss die Beklagte immer dann, wenn sie auf eine klare \n\nRechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot un-\n\nverzüglich sperren. Sie muss vielmehr auch Vorsorge treffen, dass es möglichst \n\nnicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt. \n\n52 \n\nb) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass \n\nes auf der Internet-Plattform zu klaren Markenverletzungen Dritter in der Ver-\n\ngangenheit gekommen ist (dazu Abschn. B I 3). Es ist weiter davon ausgegan-\n\ngen, dass der Beklagten nach ihrer Pressemitteilung vom 22. November 1999 \n\nVerletzungen der Marken der Klägerinnen zeitlich vor den in Rede stehenden \n\nAngeboten bekannt gewesen sind und die Beklagte deshalb weitere Rechtsver-\n\nletzungen hätte verhindern müssen. Dagegen wendet sich die Revision ohne \n\nErfolg mit der Begründung, der Pressemitteilung vom 22. November 1999 sei \n\nnicht zu entnehmen, dass es schon zuvor zu klar erkennbaren Verletzungen der \n\nMarken der Klägerinnen gekommen sei. Aus dem Gesamtzusammenhang der \n\nAussagen in der Pressemitteilung konnte der Tatrichter jedoch den Schluss \n\nziehen, dass bei Auktionen auf der Internet-Plattform der Beklagten die Marken-\n\nrechte der Klägerinnen verletzende Produkte angeboten worden waren und \n\ndies der Beklagten bekannt war. Die Beklagte hätte deshalb die vor der Pres-\n\nsemitteilung bekannten Fälle zum Anlass nehmen müssen, Angebote von \n\n\"ROLEX\"-Uhren einer besonderen Prüfung zu unterziehen. Dass dies gesche-\n\nhen ist, die unter B I 3 angeführten klar erkennbaren Markenverletzungen \n\ngleichwohl nicht erfasst werden konnten, hat die Beklagte, worauf die Revisi-\n\nonserwiderung zu Recht hinweist, nicht dargelegt. Gegenteiliges zeigt auch die \n\nRevision nicht auf. \n\n53 \n\nc) Die Beklagte haftet als Störerin allerdings nur, soweit sie keine zumut-\n\nbaren Kontrollmaßnahmen ergreift, während ein Verstoß gegen das Unterlas-\n\nsungsgebot nicht gegeben ist, wenn schon keine Markenverletzungen vorliegen \n\noder die Markenverletzungen nicht mit zumutbaren Filterverfahren und eventu-\n\neller anschließender manueller Kontrolle der dadurch ermittelten Treffer er-\n\nkennbar sind (vgl. BGHZ 172, 119 Tz. 47 und 52 - Internet-Versteigerung II). \n\nDie Beklagte ist deshalb in einem Ordnungsmittelverfahren nicht gehindert, et-\n\nwa geltend zu machen, dass ein Handeln der Anbieter im geschäftlichen Ver-\n\nkehr trotz zahlreicher \"Feedbacks\" aufgrund bestimmter Umstände gleichwohl \n\nnicht vorlag oder Markenverletzungen trotz des Einsatzes zumutbarer Filterver-\n\nfahren und eventueller anschließender manueller Kontrolle nicht erkennbar wa-\n\nren. Sind die Markenverletzungen nicht erkennbar, obwohl die Beklagte die ihr \n\nzumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, liegt ein mit Ordnungsmitteln zu ahn-\n\ndender Verstoß gegen das Unterlassungsgebot mangels Verschuldens nicht \n\nvor (BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; 172, 119 Tz. 47 - Internet-\n\nVersteigerung II). \n\n54 \n\n5. Der Unterlassungsanspruch umfasst neben der Wortmarke \"ROLEX\" \n\nund der Wort-/Bildmarke \"ROLEX\" mit dem Bildbestandteil einer fünfzackigen \n\nKrone auch die weiteren im Tatbestand im einzelnen aufgeführten Marken der \n\nKlägerinnen. \n\n55 \n\nBei der Fassung eines Unterlassungsantrags sind im Interesse eines hin-\n\nreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern \n\nauch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum \n\nAusdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung \n\ndie Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verlet-\n\nzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungs-\n\nhandlungen (vgl. BGHZ 126, 287, 295 - Rotes Kreuz; BGH, Urt. v. 9.9.2004 -\n\n I ZR 93/02, GRUR 2005, 443, 446 = WRP 2005, 485 - Ansprechen in der Öf-\n\nfentlichkeit II, m.w.N.; BGHZ 166, 253 Tz. 39 - Markenparfümverkäufe). Das \n\nBerufungsgericht hat danach zu Recht eine Begehungsgefahr für Verletzungen \n\nder weiteren Marken der Klägerinnen angenommen. Zwar begründet die Verlet-\n\nzung eines Schutzrechts der Klägerinnen nicht ohne weiteres die Vermutung, \n\ndass auch andere ihnen zustehende Schutzrechte verletzt werden (vgl. BGHZ \n\n166, 253 Tz. 40 - Markenparfümverkäufe). Im Streitfall ergibt sich die erforderli-\n\nche Begehungsgefahr jedoch daraus, dass es sich bei den weiteren Marken um \n\ndie Modellbezeichnungen der Uhren der Klägerinnen handelt. Aus den vom Be-\n\nrufungsgericht festgestellten weiteren Benutzungsbeispielen folgt, dass bei den \n\nInternet-Auktionen von Imitationen der Uhren der Klägerinnen auf der Plattform \n\nder Beklagten diese Marken zur Bezeichnung des jeweiligen Modells zum Teil \n\nebenfalls verwandt wurden. Die Verletzung der Wortmarke \"ROLEX\" und der \n\nWort-/Bildmarke \"ROLEX\" mit dem Bildbestandteil einer fünfzackigen Krone \n\nbegründet deshalb die Wiederholungsgefahr auch der Verletzung der weiteren \n\nMarken der Klägerinnen mit den Modellbezeichnungen ihrer Uhren. \n\n56 \n\n6. Entgegen der Ansicht der Revision ist die für den Unterlassungsan-\n\nspruch gegen die Beklagte erforderliche Begehungsgefahr in Form der Wieder-\n\nholungsgefahr schließlich auch nicht deshalb entfallen, weil sie die von ihr be-\n\ntriebene Internet-Plattform nach ihrer Darstellung eingestellt hat. Durch eine \n\nAufgabe der Geschäftstätigkeit, in deren Rahmen die Kennzeichenverletzung \n\nerfolgt ist, entfällt die Wiederholungsgefahr nicht, solange nicht auch jede \n\nWahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme ähnlicher Tätigkeiten durch den \n\nVerletzer beseitigt ist (BGH, Urt. v. 14.10.1999 - I ZR 90/97, GRUR 2000, 605, \n\n608 = WRP 2000, 525 - comtes/ComTel; Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, \n\nGRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum). Dafür, dass eine \n\nWiederaufnahme ähnlicher Tätigkeiten durch die Beklagte ausgeschlossen ist, \n\nbestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte. \n\n57 \n\n58 \n\nII. Anschlussrevision der Klägerinnen \n\nDie Anschlussrevision der Klägerinnen ist zum Teil, und zwar insoweit \n\nbegründet, als die Klägerinnen ein Verbot der konkreten Verletzungsform \n\nerstreben (zur Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform B I 1c bb). \n\n59 \n\n1. Das Berufungsgericht hat in dem Angebot des Verkäufers \"M. \" \n\nkeine Markenverletzung i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gesehen. Es hat \n\nangenommen, das Angebot stelle keine markenmäßige Verwendung des Zei-\n\nchens \"ROLEX\" dar. Dem kann nicht zugestimmt werden. \n\n60 \n\n2. Eine Verletzungshandlung i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG liegt al-\n\nlerdings nur dann vor, wenn die angegriffene Bezeichnung markenmäßig ver-\n\nwendet wird, wenn sie also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch \n\nder Unterscheidung der Waren eines Unternehmens von denen anderer Unter-\n\nnehmen dient. Die Hauptfunktion der Marke, die Herkunft der Waren gegenüber \n\nden Verbrauchern zu gewährleisten, wird nur durch eine markenmäßige Benut-\n\nzung berührt. Die Funktion der Marke, die Herkunft der Waren aus einem Un-\n\nternehmen zu gewährleisten, wird jedoch beeinträchtigt, wenn sie - wie im \n\nStreitfall - zur Bezeichnung gefälschter Produkte, also von Waren Verwendung \n\nfindet, die nicht vom Markeninhaber stammen oder unter seiner Verantwortung \n\nproduziert worden sind. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Produktfäl-\n\nschung offen ausgewiesen oder verschleiert wird (vgl. auch EuGH, Urt. v. \n\n12.11.2002 - C- 206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz. 57 = WRP \n\n2002, 1415 - Arsenal Football Club). Zu Recht weist die Anschlussrevision in \n\ndiesem Zusammenhang darauf hin, dass das Angebot eine vollständige Nach-\n\nahmung einer \"ROLEX\"-Uhr betrifft, an der die Marken der Klägerinnen ange-\n\nbracht sind. Darauf, ob die Titelangabe des Angebots \"seltenes ROLEX-Imitat\" \n\nfür sich genommen eine markenmäßige Verwendung darstellt, kommt es da-\n\nnach nicht an. \n\n61 \n\n3. Auch die weiteren Voraussetzungen einer Markenverletzung i.S. von \n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind vorliegend gegeben. Dies vermag der Senat \n\naufgrund des feststehenden Sachverhalts abschließend zu beurteilen. \n\n62 \n\nDie Klägerinnen haben ein Handeln des Anbieters im geschäftlichen Ver-\n\nkehr dargelegt. Nach dem Internet-Ausdruck weist der vorliegend in Rede ste-\n\nhende Anbieter 59 Feedbacks aus. Das reicht für die Darlegung der Vorausset-\n\nzungen eines Handelns im geschäftlichen Verkehr durch die Klägerinnen aus \n\n(dazu B I 3 a). Substantiierter gegenteiliger Sachvortrag der Beklagten fehlt. \n\n63 \n\nAuf der fraglichen Internet-Seite sind mit den Marken der Klägerinnen \n\nidentische Zeichen für Waren benutzt, die mit denen identisch sind, für die die \n\nMarken Schutz genießen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). \n\n64 \n\nFür die Markenverletzungen haftet die Beklagte als Störerin. Hierzu gel-\n\nten die Ausführungen zur Revision entsprechend (oben Abschn. B I 4). \n\n65 \n\nC. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 269 \n\nAbs. 3 ZPO. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 31.10.2000 - 33 O 251/00 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 18.03.2005 - 6 U 12/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__73-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/i-zr-73-05","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__73-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__73-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/i-zr-73-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__73-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:28:55.628342+00:00"}}