{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__67-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-01-10","aktenzeichen":"I ZR 67/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 10. Januar 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Baugruppe GeschmMG a.F. § 1 Abs. 2, § 10c Abs. 2 Nr. 1; GeschmMG §§ 4, 38, 42, 46; UWG § 4 Nr. 9 Buchst. a und b a) Nach § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. sind von der Beurteilung der Eigentüm- lichkeit des Musters solche Merkmale nicht grundsätzlich ausgeschlossen, die nach dem bestimmungsgemäßen Einbau eines dem Muster entspre- chenden Bauelements in ein komplexes Erzeugnis nicht sichtbar sind. b) Die Beurteilung, ob die übernommene Gestaltung eine gemeinfreie techni- sche Lösung darstellt, deren Übernahme i.S. von § 4 Nr. 9 lit. a und b UWG wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist, ist bei einem Bauelement, das nach dem Kauf in ein komplexes Erzeugnis eingefügt wird, nicht auf die nach dem Einbau sichtbaren Teile beschränkt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 67/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n10. Januar 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBaugruppe \n\nGeschmMG a.F. § 1 Abs. 2, § 10c Abs. 2 Nr. 1; \nGeschmMG §§ 4, 38, 42, 46; \nUWG § 4 Nr. 9 Buchst. a und b \n\na) Nach § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. sind von der Beurteilung der Eigentüm-\nlichkeit des Musters solche Merkmale nicht grundsätzlich ausgeschlossen, \ndie nach dem bestimmungsgemäßen Einbau eines dem Muster entspre-\nchenden Bauelements in ein komplexes Erzeugnis nicht sichtbar sind. \n\nb) Die Beurteilung, ob die übernommene Gestaltung eine gemeinfreie techni-\nsche Lösung darstellt, deren Übernahme i.S. von § 4 Nr. 9 lit. a und b UWG \nwettbewerbsrechtlich unbedenklich ist, ist bei einem Bauelement, das nach \ndem Kauf in ein komplexes Erzeugnis eingefügt wird, nicht auf die nach \ndem Einbau sichtbaren Teile beschränkt. \n\nBGH, Urt. v. 10. Januar 2008 - I ZR 67/05 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 10. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts München vom 10. März 2005 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Beklagte, die S. AG, produziert und vertreibt Geräte und Anla- \n\ngen auf dem Gebiet der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie der \n\nProzessautomatisierung. Sie ist Inhaberin des am 3. März 1993 angemeldeten \n\nund am 25. August 1993 für \"Baugruppe für ein elektrisches Gerät\" eingetrage-\n\nnen nachfolgend abgebildeten Geschmacksmusters Nr. M 930 18 14.2 (die Ab-\n\nbildungen zeigen die Vorderfront, die rechte und die linke Seite und die Rück-\n\nfront der Baugruppe sowie die Baugruppe perspektivisch von links oben): \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDie Klägerin ist eine Wettbewerberin der Beklagten auf dem in Rede ste-\n\nhenden Produktsektor. Sie bietet Geräte an, die mit von der Beklagten vertrie-\n\nbenen Produkten kompatibel sind. \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, dem eingetragenen Muster fehle die Schutz-\n\nfähigkeit. Es sei am Tag der Anmeldung weder neu noch eigentümlich gewe-\n\nsen. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, in die Löschung des am 3. März 1993 beim \nDeutschen Patentamt angemeldeten und am 25. August 1993 in das \nMusterregister beim Deutschen Patentamt eingetragenen Geschmacks-\nmusters Nr. M 930 18 14.2 - Baugruppe für ein elektrisches Gerät - ein-\nzuwilligen. \n\n5 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, \n\ndas Streitmuster stelle eine Designleistung dar, die über das Durchschnittskön-\n\nnen eines mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets ausgestatteten Mus-\n\ntergestalters hinausgehe. Die Klägerin habe bei den von ihr vertriebenen, im \n\nWiderklageantrag zu 1 abgebildeten Systemkomponenten alle prägenden äs-\n\nthetischen Merkmale des eingetragenen Musters der Beklagten übernommen. \n\nWegen identischer Übernahme ihres Produkts hat die Beklagte den Vertrieb der \n\nSystemkomponenten der Klägerin zudem als wettbewerbswidrig beanstandet. \n\n6 \n\nDie Beklagte hat widerklagend beantragt, \n\n1. der Klägerin zu verbieten, Systemkomponenten nachzubilden und/ \noder zu verbreiten, deren äußere Form sich aus den nachfolgend an-\ngebrachten Fotografien ergibt: \n\n2. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten allen \nSchaden zu ersetzen, der dieser seit dem 1. Dezember 1997 aus \nHandlungen gemäß vorstehend Ziffer 1 entstanden ist und noch ent-\nstehen wird; \n\n3. die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten Auskunft zu erteilen über al-\nle seit dem 1. Dezember 1997 vorgenommenen Handlungen gemäß \nvorstehend Ziffer 1 und zwar unter Angabe von Liefermengen, Liefer-\npreisen, Lieferzeitpunkten, Lieferorten, der Namen und Anschriften ih-\nrer Abnehmer sowie des Umfangs der für die Erzeugnisse gemäß \nvorstehend Ziffer 1 betriebenen Werbung. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-\n\ngeben (LG München I InstGE 1, 217). \n\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage statt-\n\ngegeben und die Widerklage abgewiesen. \n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihre \n\nAnträge weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Einwilligung in die Löschung \n\ndes Musters der Beklagten nach § 10c Abs. 2 Nr. 1 GeschmMG a.F. als be-\n\ngründet erachtet. Die mit der Widerklage der Beklagten verfolgten geschmacks-\n\nmusterrechtlichen Ansprüche aus § 14a GeschmMG a.F. und die wettbewerbs-\n\nrechtlichen Ansprüche gemäß § 1 UWG a.F. und § 8 Abs. 1, § 9 i.V. mit §§ 3, 4 \n\nNr. 9 lit. a und b UWG hat das Berufungsgericht verneint. Zur Begründung hat \n\nes ausgeführt: \n\n11 \n\nDas Streitmuster sei am Tag der Anmeldung wegen fehlender Eigentüm-\n\nlichkeit i.S. von § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. nicht schutzfähig gewesen. Bei dem \n\nabgebildeten Bauteil handele es sich um ein Zwischenprodukt, das bestim-\n\nmungsgemäß in ein Endprodukt eingefügt werde. Das Zwischenprodukt könne \n\nseine ästhetische Wirkung nur in dem Gesamtprodukt entfalten. Deshalb sei nur \n\ndie sichtbare Frontseite des streitgegenständlichen Bauteils bei der Prüfung der \n\nästhetischen Wirkung zu berücksichtigen. Nicht schutzfähig seien Elemente der \n\nFormgestaltung, die ausschließlich technisch bedingt seien. Hierzu rechne bei \n\ndem streitgegenständlichen Muster die Lage der Leuchtdioden. Der quadrati-\n\nsche Querschnitt der Lichtauslässe sei technisch naheliegend. Die Variations-\n\nmöglichkeiten der Vorderseite des Bauteils seien unter Berücksichtigung seines \n\npraktischen Einsatzes, eine Vielzahl von Informationen über Lichtsignale ab-\n\nzugeben, äußerst gering. Das Streitmuster weise danach keine ausreichende \n\nSchöpfungshöhe auf. Neben den technisch bedingten Merkmalen sei nur ein \n\nkleiner Spielraum gegeben, der keine ausreichende eigenschöpferische Tätig-\n\nkeit zulasse. Die Gestaltung des Musters gehe nicht über das Können eines \n\nDurchschnittsgestalters hinaus. \n\n12 \n\n13 \n\nDie Beklagte könne die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprü-\n\nche nicht auf das Streitmuster stützen, weil dieses nicht schutzfähig sei. \n\nAuch wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen unlauterer unmittelbarer \n\nLeistungsübernahme stünden der Beklagten gegen die Klägerin nicht zu. Der \n\nergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz technischer Erzeugnisse \n\nsei dadurch beschränkt, dass die technische Lehre und der Stand der Technik \n\nfrei seien. Es sei deshalb wettbewerbsrechtlich nicht unzulässig, dem freizuhal-\n\ntenden Stand der Technik angehörende Merkmale zu übernehmen. Ein hinrei-\n\nchend großer Spielraum für abweichende Ausführungen habe für die Klägerin \n\nnicht bestanden. Der Gefahr einer Herkunftstäuschung habe die Klägerin ent-\n\ngegengewirkt. Sie habe die von ihr vertriebenen Bauteile auf der Frontseite \n\ndeutlich sichtbar mit ihrem Firmenzeichen versehen. \n\n14 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den Anspruch der \n\nKlägerin auf Einwilligung in die Löschung des angegriffenen Musters bejaht hat, \n\nhalten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dies gilt entsprechend, soweit \n\ndas Berufungsgericht die mit der Widerklage verfolgten Ansprüche der Beklag-\n\nten aus Geschmacksmusterrecht und aufgrund des ergänzenden wettbewerbs-\n\nrechtlichen Leistungsschutzes (§ 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 9, § 8 Abs. 1, § 9 \n\n15 \n\n16 \n\nUWG) verneint hat. \n\n1. Löschungsklage \n\na) Der Anspruch auf Einwilligung in die Löschung wegen mangelnder \n\nSchutzfähigkeit des eingetragenen Musters am Tag der Anmeldung richtet sich \n\nnach §§ 1, 10c Abs. 2 Nr. 1 GeschmMG a.F., weil diese Vorschriften gemäß \n\n§ 66 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG in der Fassung des Geschmacksmusterreform-\n\ngesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) auf ein Geschmacksmuster wei-\n\nterhin anwendbar sind, das - wie vorliegend - vor dem 28. Oktober 2001 ange-\n\nmeldet oder eingetragen worden ist. \n\n17 \n\nb) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das \n\nstreitgegenständliche Geschmacksmuster einer Baugruppe für ein elektrisches \n\nGerät musterfähig i.S. des § 1 GeschmMG a.F. ist. Es handelt sich um ein selb-\n\nständig verkehrsfähiges Erzeugnis, das bestimmt und geeignet ist, auf den \n\nFormen- und Farbensinn des Betrachters zu wirken (vgl. BGH, Urt. v. \n\n16.10.1986 - I ZR 6/85, GRUR 1987, 518, 519 - Kotflügel; Urt. v. 18.10.2007 \n\n- I ZR 100/05, GRUR 2008, 153 Tz. 21 = WRP 2008, 241 - Dacheindeckungs-\n\nplatten). Dem steht nicht entgegen, dass das betreffende Erzeugnis nicht iso-\n\nliert verwendet wird, sondern als Baugruppe eines elektrischen Geräts Teil ei-\n\nnes komplexen Produkts ist. \n\n18 \n\nDas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang angenommen, dass \n\nder Gegenstand des Streitmusters ein Zwischenfabrikat und kein Endfabrikat \n\nist. Auf diese vom Berufungsgericht vorgenommene Unterscheidung kommt es \n\nfür die Musterfähigkeit nicht an, weil es sich - wovon auch das Berufungsgericht \n\nausgegangen ist - bei dem in Rede stehenden Gegenstand des Streitmusters \n\num ein selbständig verkehrsfähiges Erzeugnis handelt, das zudem bestimmt \n\nund geeignet ist, auf den Formen- und Farbensinn des Betrachters zu wirken. \n\n19 \n\nc) Im Revisionsverfahren ist zugunsten der Beklagten davon auszuge-\n\nhen, dass das Streitmuster i.S. des § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. neu ist, weil das \n\nBerufungsgericht diese Frage offengelassen hat. \n\n20 \n\nd) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Prüfung der Eigentüm-\n\nlichkeit des streitgegenständlichen Musters i.S. von § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. \n\nsei auf die Merkmale beschränkt, die nach dem Einbau des Erzeugnisses in \n\ndas Gesamtprodukt erkennbar seien. Bei Zwischenfabrikaten seien auch der \n\nVerwendungszweck des Musters und dessen ästhetische Wirkung im Endpro-\n\ndukt zu berücksichtigen. Deshalb sei nur auf die Frontseite des Bauteils für die \n\nBeurteilung der Eigentümlichkeit abzustellen. Soweit dort technisch notwendige \n\nMerkmale vorhanden seien, könnten diese zur Eigentümlichkeit eines Musters \n\nnicht beitragen. Neben den technisch bedingten Merkmalen verbleibe nur ein \n\nkleiner Spielraum bei der Gestaltung der Vorderseite, der keine ausreichende \n\neigenschöpferische Tätigkeit zulasse. Diese Ausführungen des Berufungsge-\n\nrichts halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand. \n\n21 \n\naa) Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsgericht bei \n\nder Prüfung der Eigentümlichkeit des Musters technisch notwendige Merkmale \n\nnicht berücksichtigt hat. \n\n22 \n\nEin Muster oder Modell ist eigentümlich i.S. des § 1 Abs. 2 GeschmMG \n\na.F., wenn es in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen als \n\ndas Ergebnis einer eigenpersönlichen, form- und farbenschöpferischen Tätig-\n\nkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters mit der \n\nKenntnis des betreffenden Fachgebiets hinausgeht (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2001 \n\n- I ZR 333/98, GRUR 2001, 503, 505 = WRP 2001, 946 - Sitz-Liegemöbel). Das \n\nBerufungsgericht ist in diesem Zusammenhang zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass ausschließlich technisch bedingte Formgestaltungen die Schutzfähigkeit \n\nnicht begründen können (BGH, Urt. v. 1.10.1980 - I ZR 111/78, GRUR 1981, \n\n269, 271 - Haushaltsschneidemaschine II; Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 131/02, \n\nGRUR 2005, 600, 603 = WRP 2005, 878 - Handtuchklemmen). Ausschließlich \n\ntechnisch bedingt ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts die Anordnung der Leuchtdioden neben dem Be-\n\nschriftungsfeld auf der Vorderfront des Musters. Entsprechendes gilt für die \n\nrechteckige oder quadratische Gestaltung der Lichtaustrittsflächen, die das Be-\n\nrufungsgericht auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtlichen Sachver-\n\nständigen Prof. Dr. T. als technisch vorgegeben angesehen hat. Dagegen erin-\n\nnert die Revision ebenfalls nichts. \n\n23 \n\nbb) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, dass das Beru-\n\nfungsgericht die Prüfung auf die Vorderseite des Musters beschränkt und des-\n\nsen weitere Seiten in die Beurteilung nicht einbezogen hat. \n\n24 \n\n(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Muster bilde ein Zwi-\n\nschenfabrikat ab, das in ein anderes Produkt eingefügt werde und bei bestim-\n\nmungsgemäßer Verwendung dem Fertigerzeugnis eine ästhetische Wirkung \n\nverleihe. Nur die nach dem Einbau sichtbaren Merkmale des Zwischenerzeug-\n\nnisses blieben erkennbar und könnten eine eigene ästhetische Wirkung inner-\n\nhalb des Gesamtprodukts entfalten. Deshalb sei nur auf die Frontseite des Bau-\n\nteils für die Beurteilung der Eigentümlichkeit des Streitmusters abzustellen. \n\nDem kann nicht zugestimmt werden. \n\n25 \n\nEntgegen der Annahme des Berufungsgerichts handelt es sich im Streit-\n\nfall nicht um ein Zwischenfabrikat in dem vom Berufungsgericht verstandenen \n\nSinn. Das Berufungsgericht hat diesen Begriff so aufgefasst, dass Zwischenfab-\n\nrikate nicht für sich allein in ästhetischer Hinsicht auf den Betrachter wirken, \n\nsondern nur nach dem Einbau dem Fertigerzeugnis eine ästhetische Wirkung \n\nverleihen. Nach diesem Verständnis handelt es sich bei dem Gegenstand des \n\nStreitmusters aber nicht um ein Zwischenfabrikat, weil die Formgestaltung des \n\nProdukts dazu bestimmt und geeignet ist, vor dem Einbau für sich allein auf den \n\nGeschmackssinn des Betrachters zu wirken. Mit der Begründung, es handele \n\nsich um ein Zwischenfabrikat, kann die Beurteilung der Eigentümlichkeit des \n\nStreitmusters nicht auf die Frontseite beschränkt werden. \n\n26 \n\n(2) Nach § 4 GeschmMG in der Fassung des Geschmacksmusterreform-\n\ngesetzes vom 12. März 2004 hat ein Muster, das bei einem Erzeugnis, das \n\nBauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeug-\n\nnis eingefügt wird, allerdings nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in \n\nein komplexes Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Ver-\n\nwendung sichtbar bleibt und diese sichtbaren Merkmale des Bauelements \n\nselbst die Voraussetzungen der Eigenart erfüllen. Die Vorschrift setzt Art. 3 \n\nAbs. 3 der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates \n\nvom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen \n\n(ABl. EG Nr. L 289 v. 28.10.1998, S. 28) um. Danach soll sich der Schutz des \n\nMusters nicht auf Merkmale eines Bauelements erstrecken, die nach dem Ein-\n\nbau unsichtbar sind. Diese Merkmale sollen auch nicht zur Begründung der \n\nSchutzfähigkeit herangezogen werden können (Erwägungsgrund 12 der Ge-\n\nschmacksmusterrichtlinie). Eine vergleichbare Bestimmung enthielt das im \n\nStreitfall für die Beurteilung der Schutzfähigkeit maßgebliche Geschmacksmus-\n\ntergesetz alter Fassung nicht. Dessen Vorschriften sind auch nicht richtlinien-\n\nkonform im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 der Geschmacksmusterrichtlinie auszule-\n\ngen. Zwar entfaltet das Geschmacksmustergesetz in der Fassung vom \n\n12. März 2004 grundsätzlich Rückwirkung (Begründung zu Art. 1 § 66 des Re-\n\ngierungsentwurfs des Geschmacksmusterreformgesetzes BT-Drucks. 15/1075, \n\nS. 63). Davon ist die Frage der Schutzfähigkeit vor dem 28. Oktober 2001 an-\n\ngemeldeter oder eingetragener Rechte in § 66 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG aus \n\nGründen des Vertrauensschutzes aber gerade ausgenommen. \n\n27 \n\nNach § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. sind von der Beurteilung der Eigentüm-\n\nlichkeit des streitgegenständlichen Musters auch solche Merkmale nicht grund-\n\nsätzlich ausgeschlossen, die nach einem Einbau des dem Muster entsprechen-\n\nden Produkts in ein Gesamterzeugnis nicht (mehr) sichtbar sind (vgl. Eichmann, \n\nGeschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 1 Rdn. 11; Klawitter, EWS 2001, 157, \n\n158 ff.; Wandtke/Ohst, GRUR Int. 2005, 91, 94; ähnlich Kur, GRUR 2002, 661, \n\n666). \n\n28 \n\nDie für die Eigentümlichkeit maßgebliche ästhetische Wirkung des Mus-\n\nters wird durch die Formgestaltung hervorgerufen, die durch ihre Wirkung auf \n\nden Formen- und Farbensinn das durch Anschauen vermittelte ästhetische Ge-\n\nfühl anregen soll (BGH, Urt. v. 16.2.1960 - I ZR 85/58, GRUR 1960, 395, 396 \n\n- Dekorationsgitter; Urt. v. 19.12.1979 - I ZR 130/77, GRUR 1980, 235 - Play-\n\nfamily; v. Gamm, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 1 Rdn. 62). Diese äs-\n\nthetische Wirkung kann sich auch bei einem Muster bis zum Einbau in ein kom-\n\nplexes Produkt entfalten, in dem das dem Muster entsprechende Erzeugnis \n\nnicht oder nicht mehr vollständig sichtbar ist. Die ästhetische Wirkung der Mus-\n\ntergestaltung kann Einfluss auf die Kaufentscheidung haben (Eichmann, GRUR \n\nInt. 1996, 859, 875). Zu diesem Zeitpunkt ist das Erzeugnis noch nicht in das \n\nkomplexe Teil eingefügt. \n\n29 \n\nAllerdings kann die äußere Form von Gegenständen, die in ein Gesamt-\n\nprodukt eingebaut werden und dort nicht mehr sichtbar sind, im Wesentlichen \n\ndurch die technische Funktion bestimmt sein; ihnen kann dann wesensmäßig \n\nkeine ästhetische Wirkung zukommen (vgl. Schweizerisches Bundesgericht \n\nGRUR Int. 1988, 437, 438). Denkbar ist auch, dass der fragliche Gegenstand \n\nseine ästhetische Funktion nur im Zusammenhang mit den übrigen Teilen des \n\nGesamtprodukts, in das er eingefügt wird, entfaltet. Auf die nicht sichtbaren Tei-\n\nle der Mustergestaltung kommt es dann nicht an (vgl. BGH GRUR 1987, 518, \n\n519 - Kotflügel). Dass bei dem vorliegenden Muster die Gestaltung insgesamt \n\noder jedenfalls die nicht sichtbaren Teile durch die technische Funktion be-\n\nstimmt sind und ihnen deshalb keine ästhetische Funktion zukommt oder die \n\nästhetische Wirkung des Musters nur zusammen mit den übrigen Teilen des \n\nGesamtprodukts, in das die Baureihe eingefügt wird, eintritt, hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht festgestellt. Zugunsten der Beklagten ist daher im Revisions-\n\nverfahren davon auszugehen, dass für die Beurteilung der Eigentümlichkeit des \n\nMusters auf die Gesamtgestaltung und nicht isoliert auf die Vorderfront des \n\nMusters abzustellen ist. Zu der Eigentümlichkeit der Gesamtgestaltung hat das \n\nBerufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Fest-\n\nstellungen getroffen. \n\n2. Widerklage \n\nDas Berufungsurteil kann ebenfalls keinen Bestand haben, soweit das \n\nBerufungsgericht die Widerklage abgewiesen hat. \n\na) Grundlage der auf das Geschmacksmusterrecht gestützten Widerkla-\n\ngeanträge auf Unterlassung und Auskunftserteilung sowie auf Feststellung der \n\nSchadensersatzverpflichtung sind die Bestimmungen des Geschmacksmuster-\n\ngesetzes neuer Fassung (§§ 38, 42, 46 GeschmMG) in Verbindung mit § 242 \n\nBGB, weil das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004 auch auf zuvor \n\nangemeldete oder eingetragene Geschmacksmuster Anwendung findet, soweit \n\nsich nicht aufgrund der gesetzlichen Vorschriften des Geschmacksmusterre-\n\nformgesetzes vom 12. März 2004 etwas anderes ergibt (vgl. BGH, Urt. v. \n\n23.6.2005 - I ZR 263/02, GRUR 2006, 143, 144 = WRP 2006, 117 - Catwalk; \n\nEichmann, Geschmacksmustergesetz, 3. Aufl., § 66 Rdn. 2; ders., Mitt. 2003, \n\n17, 18). \n\n30 \n\n31 \n\n32 \n\n33 \n\nDas Berufungsgericht hat die geschmacksmusterrechtlichen Ansprüche \n\nmangels Schutzfähigkeit des streitgegenständlichen Musters der Beklagten \n\nverneint. Das kann im Hinblick auf die Aufhebung der der Löschungsklage statt-\n\ngebenden Entscheidung des Berufungsgerichts (dazu oben II 1) keinen Be-\n\nstand haben. \n\n34 \n\nb) Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbs-\n\nrechtlichen Leistungsschutz nach § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 9 UWG mit der Be-\n\ngründung verneint, die Lage der Leuchtdioden sei technisch bedingt. Eine \n\nrechteckige oder quadratische Form der Lichtaustritte stelle ebenfalls eine na-\n\nheliegende technische Gestaltung dar. Wegen des danach fehlenden Spiel-\n\nraums für andere vernünftige technische Lösungen könne das Erzeugnis der \n\nBeklagten nachgeahmt werden. Mit Erfolg macht die Revision dagegen geltend, \n\ndas Berufungsgericht habe seiner Beurteilung, ob eine wettbewerbsrechtlich \n\nunlautere Leistungsübernahme nach § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a oder b \n\nUWG vorliegt, rechtsfehlerhaft nur die Frontpartie des Erzeugnisses der Beklag-\n\nten zugrunde gelegt. \n\n35 \n\naa) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz \n\ngegen die Verwertung fremden Leistungsergebnisses unabhängig vom Beste-\n\nhen eines Schutzes aus einem Geschmacksmusterrecht gegeben sein können, \n\nwenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzli-\n\nchen Tatbestands liegen (BGH, Urt. v. 12.12.2002 - I ZR 221/00, GRUR 2003, \n\n359, 360 = WRP 2003, 496 - Pflegebett). Solche Begleitumstände ergeben sich \n\naus einer vermeidbaren Herkunftstäuschung oder einer Ausnutzung oder Be-\n\neinträchtigung der Wertschätzung der nachgeahmten Ware. \n\n36 \n\nZu Recht hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen, dass ein \n\nSchutz nach § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a und b UWG für technisch not-\n\nwendige Gestaltungsmerkmale entfällt, weil nach dem Grundsatz der Freiheit \n\ndes Standes der Technik die Übernahme solcher nicht (mehr) unter Sonder-\n\nrechtsschutz stehender Gestaltungsmerkmale wettbewerbsrechtlich nicht zu \n\nbeanstanden ist. Dementsprechend können technisch notwendige Merkmale, \n\nalso Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen \n\nzwingend verwendet werden müssen, aus Rechtsgründen keine wettbewerbli-\n\nche Eigenart begründen. Dies gilt jedoch nicht bei technischen Gestaltungs-\n\nmerkmalen, die zwar technisch bedingt, aber willkürlich wählbar oder aus-\n\ntauschbar sind (BGH, Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 289/99, GRUR 2002, 820, 822 = \n\nWRP 2002, 1054 - Bremszangen; Urt. v. 21.9.2006 - I ZR 270/03, GRUR 2007, \n\n339 Tz. 27 = WRP 2007, 313 - Stufenleitern; Urt. v. 24.5.2007 - I ZR 104/04, \n\nGRUR 2007, 984 Tz. 20 = WRP 2007, 1455 - Gartenliege). \n\n37 \n\nbb) Im Streitfall hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, \n\nob die übernommene Gestaltung eine gemeinfreie technische Lösung darstellt, \n\nrechtsfehlerhaft nur die Frontpartie des Geräts der Beklagten berücksichtigt. Die \n\nBeklagte hatte eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Leistungsübernahme \n\naber auf die identische oder nahezu identische Übernahme ihres gesamten Ge-\n\nräts gestützt. Das Berufungsgericht hat dazu, ob bezogen auf das gesamte Ge-\n\nrät der Beklagten die Voraussetzungen des begehrten Verbots und der geltend \n\ngemachten Annexansprüche nach den Grundsätzen des ergänzenden wettbe-\n\nwerbsrechtlichen Leistungsschutzes vorliegen, keine Feststellungen getroffen. \n\nDiese sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil das Erzeugnis der Beklagten \n\nnach dem Kauf bestimmungsgemäß in ein Gesamtprodukt eingefügt wird. Der \n\nSchutz gegen eine Herkunftstäuschung und gegen eine Ausnutzung oder Be-\n\neinträchtigung der Wertschätzung (§ 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a und b \n\nUWG) knüpft an das Marktverhalten an und nicht an die spätere Verwendung \n\ndes Produkts (BGHZ 161, 204, 211 - Klemmbausteine III). \n\n38 \n\nIII. Das Berufungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden \n\n(§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, \n\nweil sie nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsge-\n\nricht wird die erforderlichen Feststellungen zur Schutzfähigkeit des Ge-\n\nschmacksmusters (dazu II 1) und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen der \n\nauf Geschmacksmusterrecht und ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leis-\n\ntungsschutz gestützten Ansprüche der Beklagten (dazu II 2) nachzuholen ha-\n\nben. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\n Bergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 12.04.2000 - 7 HKO 6804/98 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 10.03.2005 - 6 U 3345/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__67-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-10/i-zr-67-05","cited_norms":[{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__67-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__67-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-10/i-zr-67-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__67-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:55.322904+00:00"}}