{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__57-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-04-19","aktenzeichen":"I ZR 57/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. April 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 150% Zinsbonus UWG §§ 3, 5 Abs. 1; § 4 Nr. 6 a) Eine Irreführung durch die blickfangmäßig herausgestellte Angabe \"bis zu 150% Zinsbonus\" in einer Werbung für eine Festgeldanlage kann nicht damit begründet werden, der angesprochene Verkehr nehme an, der Anlagebetrag werde mit 150% pro anno verzinst. b) Wird einem Bankinstitut Kapital gegen Zahlung von Zinsen überlassen, han- delt es sich um die Inanspruchnahme einer Dienstleistung i.S. von § 4 Nr. 6 UWG. c) Die Anwendung des § 4 Nr. 6 UWG erfordert die Teilnahme an einem von der angebotenen Ware oder Dienstleistung getrennten Gewinnspiel.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 57/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n19. April 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\n150% Zinsbonus \n\nUWG §§ 3, 5 Abs. 1; § 4 Nr. 6 \n\na) Eine Irreführung durch die blickfangmäßig herausgestellte Angabe \"bis zu \n150% Zinsbonus\" in einer Werbung für eine Festgeldanlage kann nicht damit \nbegründet werden, der angesprochene Verkehr nehme an, der Anlagebetrag \nwerde mit 150% pro anno verzinst. \n\nb) Wird einem Bankinstitut Kapital gegen Zahlung von Zinsen überlassen, han-\ndelt es sich um die Inanspruchnahme einer Dienstleistung i.S. von § 4 Nr. 6 \nUWG. \n\nc) Die Anwendung des § 4 Nr. 6 UWG erfordert die Teilnahme an einem von \n\nder angebotenen Ware oder Dienstleistung getrennten Gewinnspiel. \n\nBGH, Urt. v. 19. April 2007 - I ZR 57/05 - OLG Köln \n\nLG Bonn \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 19. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Köln vom 9. März 2005 wird auf Kosten der Klägerin zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, \n\nnimmt die Beklagte, ein Geldinstitut, wegen wettbewerbswidriger Werbung für \n\neine Festgeldanlage auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in \n\nAnspruch. \n\nDie Beklagte bot im Zeitraum vom 1. April bis 12. Juni 2004 eine Fest-\n\ngeldanlage mit einer Laufzeit von sechs Monaten an. Die Mindesteinlage betrug \n\n2.500 €. Neben einer garantierten Basisverzinsung, die je nach Höhe der Einla-\n\nge zwischen 1,30% und 1,50% p.a. lag, konnte ein zusätzlicher Zinsbonus er-\n\nzielt werden, dessen Höhe vom Erfolg der deutschen Nationalmannschaft bei \n\nder Fußball-Europameisterschaft in Portugal abhing. Bei Erreichen des Viertel-\n\nfinales hätten die Anleger einen Zinsbonus von 25%, bezogen auf den jeweili-\n\ngen Basiszins, erhalten. Dieser Zinsbonus sollte sich im Falle einer Halbfinal-\n\nteilnahme auf 50%, bei Erreichen des Finales auf 75% und im Falle eines Sie-\n\nges im Endspiel auf 150% erhöhen. Wäre Deutschland Europameister gewor-\n\nden, hätten die Anleger ihre Einlage daher mit 3,25% bis 3,75% verzinst be-\n\nkommen. Die deutsche Nationalmannschaft schied jedoch bereits in der Vor-\n\nrunde aus. \n\n3 \n\nDas Angebot der Beklagten wurde unter anderem im Internet beworben. \n\nDie Werbung enthielt die deutlich herausgestellte Angabe, dass \"bis zu 150% \n\nZinsbonus\" erzielt werden könnte. Das Wort \"Zinsbonus\" war dabei mit einem \n\nSternchen-Hinweis versehen, der zu einer Fußnote am Ende der Internetseite \n\nmit dem Hinweis \"bezogen auf den garantierten Basiszinssatz\" führte. Mit Hilfe \n\neines Links \"Preise/Konditionen\" gelangte der Interessierte zu einer Übersicht, \n\nin der für jedes mögliche Abschneiden der deutschen Fußballnationalmann-\n\nschaft bei dem Turnier die insgesamt gewährten Zinsen dargestellt waren. \n\n4 \n\nDie Klägerin hält die Werbung mit Blick auf die Aussage \"150% Zinsbo-\n\nnus\" für irreführend. Die Werbung richte sich an den einfachen Fußballfan. Ein \n\nTeil dieser Zielgruppe verstehe diese Ankündigung dahingehend, dass bis zu \n\n150% Zinsen p.a. auf den Anlagebetrag erzielt werden könnten. Die Aufklärung \n\nim Kleingedruckten erfolge zu spät. Darüber hinaus liege aufgrund der Kopp-\n\nlung der Rendite mit dem Ergebnis eines zukünftigen Sportereignisses ein Ver-\n\nstoß gegen § 4 Nr. 6 und § 4 Nr. 1 UWG vor. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat nach vergeblicher Abmahnung, für die Kosten in Höhe \n\nvon 189 € entstanden sind, beantragt, \n\n1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in der an den Endverbraucher \ngerichteten Werbung wie nachstehend wiedergegeben, für eine Festgeldanla-\nge zu werben, wenn der Zinsbonus von dem Ergebnis eines zukünftig stattfin-\ndenden Sportereignisses wie z.B. vom Erfolg der deutschen Fussballnatio-\nnalmannschaft bei der Europameisterschaft in Portugal abhängt: \n\n2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 189 € nebst Zinsen zu bezahlen. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nLandgericht und Berufungsgericht haben die Klage für unbegründet er-\n\nachtet. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-\n\nrin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzu-\n\nweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen §§ 3, 5 sowie §§ 3, 4 \n\nNr. 1 und 6 UWG verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nEin möglicher Verstoß gegen das Irreführungsverbot sei nicht vom An-\n\ntrag erfasst, der sich allein gegen die Verknüpfung der Zinshöhe mit dem Er-\n\ngebnis eines zukünftigen sportlichen Ereignisses richte. Der in den Antrag auf-\n\ngenommene Hinweis auf die konkrete Verletzungsform stelle keine Erweiterung \n\ndes Streitgegenstands auf eine umfassende Beanstandung der Werbung dar, \n\nsondern enthalte lediglich eine Beschränkung des Kopplungsverbots auf die \n\nkonkrete Verletzungsform. \n\n11 \n\nUnabhängig davon sei ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 \n\nAbs. 1 UWG auch nicht gegeben. Enthalte die Werbung eine herausgestellte \n\nAussage, so dürfe diese in ihrer Darstellung für sich genommen weder unrichtig \n\nnoch für den Verkehr missverständlich sein. Nach diesen Grundsätzen sei die \n\nAnkündigung, der Anleger erhalte \"bis zu 150% Zinsbonus\", in ihrem Kontext \n\nnicht als irreführend zu qualifizieren. Der Ausdruck \"Zinsbonus\" beschreibe \n\nschon nach seinem Wortsinn einen Zuschlag auf gewährte Zinsen und nicht die \n\nZinshöhe selbst. Dies sei den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es \n\nsich nicht nur um einfache Fußballfans, sondern um alle möglichen Kapitalanle-\n\nger in dem Segment der kurzfristigen Festgeldanlage handele, auch bewusst. \n\nSoweit gleichwohl Zweifel bestünden, erfolge durch den weiteren Text eine aus-\n\nreichende Aufklärung. Der gut erkennbare Sternchenhinweis bei dem Wort \n\n\"Zinsbonus\" führe den Verbraucher zur Fußnote, so dass er den Hinweis \"be-\n\nzogen auf den garantierten Basiszinssatz\" in seine Entscheidung einbeziehen \n\nwerde. Angesichts der finanziellen Bedeutung werde der situationsadäquat \n\naufmerksame Anleger zudem das Feld \"Preise und Konditionen\" anklicken, wo \n\nder erzielbare Gesamtzins für jede mögliche Konstellation dargestellt sei. \n\n12 \n\nDie angegriffene Werbung verstoße auch nicht gegen § 4 Nr. 6 UWG. Es \n\nsei bereits fraglich, ob ein Gewinnspiel vorliege, da nicht zwischen Gewinnern \n\nund Verlierern unterschieden werde. Jedenfalls könne aber die zeitweise Über-\n\nlassung von Kapital gegen Zahlung einer Rendite nach Ende der vereinbarten \n\nLaufzeit weder als Inanspruchnahme einer Dienstleistung noch als Erwerb einer \n\nWare durch den Anleger qualifiziert werden. Die Überlassung von Kapital stelle \n\nkeine Dienstleistung dar. Es bestehe auch keine Abhängigkeit i.S. von § 4 Nr. 6 \n\nUWG, da keine zwei verschiedenen Leistungen vorlägen, die durch das Ange-\n\nbot im Wege der rechtlichen oder tatsächlichen Kopplung miteinander verbun-\n\nden seien. Der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift des § 4 Nr. 6 UWG nur \n\nverhindern wollen, dass die Teilnahme an dem Gewinnspiel eine vorherige In-\n\nanspruchnahme der entgeltlichen Leistung erfordere. Wenn - wie im vorliegen-\n\nden Fall - beide Akte zusammenfielen, handele es sich nur um ein besonderes \n\nVerfahren der Preisgestaltung. \n\n13 \n\nSchließlich liege auch kein Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG vor. Der Ein-\n\nsatz aleatorischer Reize sei nicht per se unzulässig. Eine unangemessene un-\n\nsachliche Beeinflussung könne nur dann angenommen werden, wenn die Ent-\n\nscheidung nicht mehr nach sachlichen Kriterien getroffen, sondern maßgeblich \n\nvon der Erwägung bestimmt werde, die in Aussicht gestellte Gewinnchance \n\noder die unentgeltliche Zuwendung zu erhalten. Dabei müsse die Rationalität \n\nder Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund treten. Dies sei im \n\nvorliegenden Fall zu verneinen, da der Mehrertrag nicht geeignet gewesen sei, \n\nim Falle eines erfolgreichen Abschneidens der Nationalmannschaft eine über-\n\ntriebene Anlockwirkung auszuüben, zumal bei einer Geldanlage ein spekulati-\n\nves Element nicht unüblich sei. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der \n\nVerbraucher gerade bei Kapitalanlagen erst nach reiflicher Überlegung und \n\nAbwägung entscheide. \n\n14 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den geltend ge-\n\nmachten Unterlassungsanspruch und den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkos-\n\nten verneint. Die Voraussetzungen der §§ 3, 5 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 1 und 6 UWG \n\nbzw. des § 1 UWG a.F. sowie der §§ 683, 670 BGB liegen nicht vor. \n\n15 \n\n1. Mit Blick auf das nach Abschluss des Angebots in Kraft getretene \n\nneue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist hinsichtlich der maßgebli-\n\nchen Rechtslage zwischen dem Unterlassungsanspruch und dem Anspruch auf \n\nErstattung der Abmahnkosten zu unterscheiden. Der in die Zukunft gerichtete \n\nUnterlassungsanspruch setzt voraus, dass auf der Grundlage der zum Zeit-\n\npunkt der Verkündung des Urteils geltenden Rechtslage Unterlassung verlangt \n\nwerden kann. Die beanstandete Handlung muss aber auch zum Zeitpunkt ihrer \n\nBegehung rechtswidrig gewesen sein, da es andernfalls an der Wiederholungs-\n\ngefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 33/04, GRUR \n\n2007, 247 Tz 17 = WRP 2007, 303 - Regenwaldprojekt I). Demgegenüber ist für \n\nden Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten allein die rechtliche Beurtei-\n\nlung zum Zeitpunkt der Abmahnung maßgeblich (BGH, Urt. v. 1.6.2006 \n\n- I ZR 167/03, GRUR 2007, 164 Tz 7 = WRP 2007, 67 - Telefax-Werbung II). \n\n16 \n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, die beanstandete Werbung verstoße nicht gegen §§ 3, 5 Abs. 1 \n\nUWG. \n\n17 \n\na) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist eine mögliche Irrefüh-\n\nrung durch die Angabe \"bis zu 150% Zinsbonus\" allerdings vom Streitgegen-\n\nstand erfasst. \n\n18 \n\naa) Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der \n\nAntrag auf die Kopplung des Zinsbonus an das Ergebnis eines Sportereignisses \n\nbeschränkt sei. Zwar stellt der Antrag nicht ausdrücklich auf die Irreführung ab. \n\nEr wird aber im Streitfall durch den konkretisierenden Hinweis \"wie nachstehend \n\nwiedergegeben\" näher bestimmt. Dies deutet darauf hin, dass eine Werbean-\n\nzeige untersagt werden soll, die neben den abstrakt umschriebenen Merkmalen \n\nnoch eine Reihe weiterer Eigenschaften aufweist (BGH, Urt. v. 2.6.2005 \n\n- I ZR 252/02, GRUR 2006, 164 Tz 14 = WRP 2006, 84 - Aktivierungskosten II, \n\nm.w.N.). \n\n19 \n\nbb) Der Streitgegenstand wird nicht nur durch den Antrag, sondern auch \n\ndurch den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt (Klage-\n\ngrund) bestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, \n\n182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika; Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 217/00, GRUR \n\n2003, 798, 800 = WRP 2003, 1107 - Sanfte Schönheitschirurgie; BGH GRUR \n\n2006, 164 Tz 15 - Aktivierungskosten II). Die Klägerin hat hier bereits in der \n\nKlageschrift vorgetragen, dass neben dem Verstoß gegen § 4 Nr. 6 UWG auch \n\neine Irreführung mit Blick auf die Aussage \"bis zu 150% Zinsbonus\" vorliege, \n\nund damit klargestellt, dass die beanstandete Werbung auch unter diesem Ge-\n\nsichtspunkt angegriffen werden soll. \n\n20 \n\nb) Die angegriffene Werbung verstößt jedoch nicht gegen §§ 3, 5 Abs. 1 \n\nUWG. Ob eine Werbung irreführende Angaben enthält, bestimmt sich maßgeb-\n\nlich danach, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung auf-\n\ngrund ihres Gesamteindrucks versteht (BGH, Urt. v. 16.12.2004 - I ZR 222/02, \n\nGRUR 2005, 438, 440 = WRP 2005, 480 - Epson-Tinte; Urt. v. 7.4.2005 \n\n- I ZR 314/02, GRUR 2005, 690, 691 f. = WRP 2005, 886 - Internet-Versand-\n\nhandel). Dabei ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und \n\nverständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation an-\n\ngemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGHZ 156, 250, 252 f. - Markt-\n\nführerschaft, m.w.N.). \n\n21 \n\naa) Die Werbung richtet sich entgegen der Auffassung der Revision an \n\nalle interessierten Kapitalanleger im Segment der kurzfristigen Festgeldanlage. \n\nEs ist nicht ersichtlich, warum durch die Werbung nicht auch Personen ange-\n\nsprochen werden, die sich nur am Rande oder überhaupt nicht für Fußball inte-\n\nressieren. Doch selbst wenn man mit der Revision davon ausgehen wollte, dass \n\ndie Zielgruppe der Werbung ausschließlich aus Fußballfans besteht, änderte \n\nsich an der Beurteilung des Verkehrsverständnisses nichts, da nach der Le-\n\nbenserfahrung ein Interesse für Fußball in allen Bevölkerungsschichten besteht. \n\nDie von der Revision gerügten Verfahrensverstöße hat der Senat geprüft und \n\nfür nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 ZPO \n\nabgesehen. \n\n22 \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revision wird durch die herausgestellte \n\nAngabe \"bis zu 150% Zinsbonus\" keine wettbewerbsrechtlich relevante Fehl-\n\nvorstellung hervorgerufen. \n\n23 \n\n(1) Eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe darf für sich genommen \n\nnicht unrichtig oder für den Verkehr missverständlich sein (BGH, Urt. v. \n\n17.2.2000 - I ZR 254/97, GRUR 2000, 911, 913 f. = WRP 2000, 1248 - Com-\n\nputerwerbung I; Urt. v. 28.11.2002 - I ZR 110/00, GRUR 2003, 249 = WRP \n\n2003, 379 - Preis ohne Monitor, m.w.N.). Eine irrtumsausschließende Aufklä-\n\nrung kann in solchen Fällen nur durch einen klaren und unmissverständlichen \n\nHinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung \n\nzu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (BGHZ 139, 368, 376 - Handy \n\nfür 0,00 DM; BGH GRUR 2000, 911, 913 f. - Computerwerbung I; GRUR 2003, \n\n249 - Preis ohne Monitor). Dies ist dann anzunehmen, wenn davon auszugehen \n\nist, dass der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher die aufklärenden Hin-\n\nweise wahrnimmt (BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 50/00, GRUR 2003, 163, 164 \n\n= WRP 2003, 273 - Computerwerbung II; vgl. auch BGH GRUR 2003, 249 \n\n- Preis ohne Monitor). \n\n24 \n\n(2) Es liegt nach der Lebenserfahrung fern, dass ein erheblicher Teil der \n\nangesprochenen Verkehrskreise die Angabe \"bis zu 150% Zinsbonus\" dahin-\n\ngehend versteht, dass der Anlagebetrag mit 150% p.a. verzinst wird. Bereits die \n\nVerwendung des Wortes \"Zinsbonus\" macht deutlich, dass mit der Zahl \"150%\" \n\nnicht der Zinssatz an sich beschrieben ist, sondern nur eine Erhöhung des an-\n\ngebotenen Zinssatzes. Es kommt hinzu, dass - was den angesprochenen Ver-\n\nkehrskreisen auch bekannt ist - ein Zinssatz von 150% p.a. für eine Festgeldan-\n\nlage außerhalb jeder realistischen Erwartung steht. Zudem wird durch den Fuß-\n\nnotentext, auf den mit dem Sternchen hingewiesen wird, hinreichend klarge-\n\nstellt, dass sich die Zahl \"150%\" auf den Basiszinssatz bezieht und sich die \n\nVerzinsung bei einem Erfolg der deutschen Fußball-Nationalmannschaft um \n\nmaximal das Eineinhalbfache erhöht. Da der Grad der Aufmerksamkeit bei die-\n\nser Art Werbung für eine Geldanlage erfahrungsgemäß hoch ist, kann im All-\n\ngemeinen davon ausgegangen werden, dass der Interessent den Fußnoten-\n\nhinweis wahrnimmt (vgl. auch BGH GRUR 2003, 163, 164 - Computer-\n\nwerbung II). \n\n25 \n\nDem Verbraucher werden auf der ersten Werbeseite im Internet keine \n\nVorstellungen zur konkreten Zinshöhe vermittelt. Es ist daher entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision unerheblich, dass die Aufklärung über die Zinskonditionen \n\nerst durch die über den Link \"Preise und Konditionen\" zu erreichende Übersicht \n\nerfolgt. Ein von der Werbung der Beklagten angesprochener Verbraucher hat \n\nbereits aktiv die Internetseite der Beklagten aufgesucht. Ein solcher Verbrau-\n\ncher verfügt erfahrungsgemäß über die Fähigkeit, einen elektronischen Verweis \n\nzu erkennen. Es ist daher naheliegend, dass er diejenigen Seiten aufrufen wird, \n\ndie er zur weiteren Information über die Geldanlage benötigt (vgl. BGH GRUR \n\n2005, 690, 692 - Internet-Versandhandel). Hierzu zählt im vorliegenden Fall der \n\ngenannte Link. \n\n3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen Verstoß \n\ngegen §§ 3, 4 Nr. 6 UWG verneint. \n\na) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt die Überlas-\n\nsung von Kapital gegen Entgelt die Inanspruchnahme einer Dienstleistung i.S. \n\nvon § 4 Nr. 6 UWG dar. Der Begriff der Dienstleistung ist weit zu verstehen und \n\nerfasst jede geldwerte unkörperliche Leistung; auf die rechtliche Qualifikation \n\ndes zugrunde liegenden Vertrags kommt es nicht an (Fezer/Hecker, UWG, \n\n§ 4-6 Rdn. 39; MünchKomm.UWG/Leible, § 4 Nr. 6 Rdn. 34; Seichter in Ull-\n\nmann, jurisPK-UWG, § 4 Nr. 6 Rdn. 23.1). Dieses weite Verständnis folgt be-\n\n26 \n\n27 \n\nreits aus der Definition der Wettbewerbshandlung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, wo-\n\nnach der Dienstleistungsbegriff Rechte und Verpflichtungen einschließt und \n\nsomit auch Finanzierungen und Kapitalanlagen erfasst (vgl. auch Köhler in He-\n\nfermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 2 UWG Rdn. 18; \n\nMünchKomm.UWG/Veil, § 2 Rdn. 96 f.; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 2 \n\nRdn. 48 f.). Dass der Gesetzgeber in § 4 Nr. 6 UWG ein engeres Verständnis \n\ndes Dienstleistungsbegriffs zugrunde gelegt hat, ist nicht anzunehmen. Das Ziel \n\nder Bestimmung, die Ausnutzung der Spiellust durch Kopplung der Teilnahme \n\nan einem Gewinnspiel mit dem Erwerb eines Produkts zu unterbinden, wird nur \n\nerreicht, wenn sämtliche entgeltlichen Leistungen und somit auch Darlehens-\n\nverträge davon erfasst werden. Dass auch der Gesetzgeber hiervon ausgegan-\n\ngen ist, wird dadurch deutlich, dass nach der Begründung des Regierungsent-\n\nwurfs die Nutzung von Mehrwertdienstrufnummern unter § 4 Nr. 6 UWG fallen \n\nsoll (BT-Drucks. 15/1487, S. 18). \n\n28 \n\nb) Der Annahme der Unlauterkeit steht jedoch - worauf auch das Beru-\n\nfungsgericht ergänzend abgestellt hat - entgegen, dass im vorliegenden Fall die \n\nTeilnahme am Gewinnspiel nicht von der Inanspruchnahme der Dienstleistung \n\nabhängig gemacht wird. \n\n29 \n\naa) Ein Abhängigmachen liegt vor, wenn eine rechtliche oder tatsächli-\n\nche Verknüpfung zwischen der Teilnahme am Gewinnspiel und dem Absatz des \n\nProdukts besteht (BGH, Urt. v. 3.3.2005 - I ZR 117/02, GRUR 2005, 599, 600 = \n\nWRP 2005, 876 - Traumcabrio). Ob dies ein vom Umsatzgeschäft getrenntes \n\nGewinnspiel voraussetzt oder der Tatbestand des § 4 Nr. 6 UWG auch dann \n\nerfüllt sein kann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Spielelement unmittelbar \n\ndie im Rahmen des Umsatzgeschäfts zu erbringende Leistung bestimmt, ist \n\nbislang noch nicht abschließend geklärt. \n\n30 \n\nbb) Nach der wohl überwiegenden Meinung kann die Vorschrift des § 4 \n\nNr. 6 UWG auch Fälle erfassen, in denen der Gewinn darin besteht, dass für \n\nden Teilnehmer die vertraglich vereinbarte Leistung günstiger wird. So wird et-\n\nwa das Versprechen eines Preisnachlasses oder die völlige Erstattung des \n\nPreises als Kopplung i.S. von § 4 Nr. 6 UWG angesehen (OLG Hamburg MD \n\n2005, 24, 26 f.; OLG Köln MD 2006, 1388, 1389; vgl. auch Köhler in Hefer-\n\nmehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 Nr. 6 UWG Rdn. 6.6; Fezer/Hecker aaO § 4-6 \n\nRdn. 65; MünchKomm.UWG/Leible, § 4 Nr. 6 Rdn. 37; Seichter in Ullmann aaO \n\n§ 4 Nr. 6 Rdn. 22). Danach läge im vorliegenden Fall eine Kopplung vor, da es \n\nkeinen Unterschied machen kann, ob sich im Falle des Gewinns der Kaufpreis \n\nreduziert oder ob im Rahmen eines Darlehensvertrages die Verzinsung günsti-\n\nger wird (so auch Seichter in Ullmann aaO § 4 Nr. 6 Rdn. 22). Nach der gegen-\n\nteiligen Auffassung setzt § 4 Nr. 6 UWG ein vom Umsatzgeschäft getrenntes \n\nGewinnspiel voraus. Soweit der Gewinn lediglich die vertragliche Leistung oder \n\nGegenleistung bestimme, fehle es an der in § 4 Nr. 6 UWG vorausgesetzten \n\nKopplung (so vor allem Fezer/Steinbeck aaO § 4-1 Rdn. 232). \n\n31 \n\ncc) Der Senat teilt die Auffassung, dass § 4 Nr. 6 UWG ein vom Umsatz-\n\ngeschäft getrenntes Gewinnspiel voraussetzt. Die Bestimmung des § 4 Nr. 6 \n\nUWG hat gegenüber § 4 Nr. 1 UWG Ausnahmecharakter, da die Bewertung als \n\nunlauter keine Eignung zur Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit der ange-\n\nsprochenen Verkehrskreise erfordert \n\n(vgl. Köhler \n\nin Hefermehl/Köhler/ \n\nBornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 6.5; Seichter in Ullmann aaO § 4 Nr. 6 Rdn. 10). \n\nSie ist daher eng auszulegen. Der Wortlaut der Vorschrift ist zwar nicht eindeu-\n\ntig. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des § 4 \n\nNr. 6 UWG vor allem die Fallkonstellation vor Augen hatte, dass der Verbrau-\n\ncher - um an einem Gewinnspiel teilnehmen zu können - zunächst eine entgelt-\n\nliche Leistung in Anspruch nehmen muss. Die Vorschrift bezweckt keine Ver-\n\nschärfung des bisher geltenden Rechts (vgl. die Begründung zum Regierungs-\n\nentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 18). Nach der Rechtsprechung zu § 1 UWG \n\na.F. wurde jedoch der Einsatz aleatorischer Elemente bei der Preisgestaltung \n\nnur bei Vorliegen besonderer Umstände als wettbewerbswidrig angesehen (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 212/00, GRUR 2003, 626, 627 = WRP 2003, 742 \n\n- Umgekehrte Versteigerung II; Urt. v. 13.11.2003 - I ZR 40/01, GRUR 2004, \n\n249, 250 - Umgekehrte Versteigerung im Internet). Daher sind solche Verkaufs-\n\nförderungsmaßnahmen von den Sachverhalten zu unterscheiden, in denen eine \n\nGewinnspielteilnahme an ein Absatzgeschäft gekoppelt wird. Wenn sich der \n\nmögliche Gewinn unmittelbar auf die vertragliche Leistung oder Gegenleistung \n\nauswirkt, handelt es sich nicht um ein an ein Absatzgeschäft gekoppeltes Ge-\n\nwinnspiel, sondern um ein besonderes Verfahren der Preisgestaltung (vgl. auch \n\nFezer/Steinbeck aaO § 4-1 Rdn. 232). Aus diesem Grund fehlt es - worauf auch \n\ndas Berufungsgericht zu Recht hinweist - im vorliegenden Fall an der im Gesetz \n\nvorausgesetzten Kopplung zwischen der Teilnahme an einem Gewinnspiel und \n\nder Inanspruchnahme einer Dienstleistung. \n\n32 \n\n4. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts, die beanstandete Werbung verstoße nicht gegen §§ 3, \n\n4 Nr. 1 UWG. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass keine \n\nunangemessene unsachliche Beeinflussung vorliegt. \n\n33 \n\nNach der auf § 4 Nr. 1 UWG übertragbaren (BGH, Urt. v. 22.9.2005 \n\n- I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz 16 = WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnen-\n\nbrille) Senatsrechtsprechung zu § 1 UWG a.F. reicht der Einsatz aleatorischer \n\nReize für sich genommen nicht aus, um den Vorwurf der Unlauterkeit zu recht-\n\nfertigen. Wettbewerbswidrig ist eine Werbung vielmehr erst dann, wenn die freie \n\nEntscheidung der angesprochenen Verkehrskreise durch den Einsatz aleatori-\n\nscher Reize so nachhaltig beeinflusst wird, dass ein Kaufentschluss nicht mehr \n\nvon sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach \n\nder in Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt wird (BGH GRUR 2003, \n\n626, 627 - Umgekehrte Versteigerung II; GRUR 2004, 249, 250 f. - Umgekehrte \n\nVersteigerung im Internet). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall schon \n\ndeswegen nicht vor, weil bei Geldanlagen spekulative Elemente in keiner Weise \n\nuntypisch sind. \n\n34 \n\n5. Die angegriffene Werbung verstieß auch nicht gegen § 1 UWG a.F., \n\nso dass kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus §§ 683, 670 BGB \n\nbesteht. \n\n35 \n\nIII. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \nLG Bonn, Entscheidung vom 16.09.2004 - 14 O 107/04 - \nOLG Köln, Entscheidung vom 09.03.2005 - 6 U 197/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__57-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-19/i-zr-57-05","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":27},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__57-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__57-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-19/i-zr-57-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__57-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:34:08.487409+00:00"}}