{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__55-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-02-14","aktenzeichen":"I ZR 55/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MarkenG § 19 Abs. 1 und 2 Verkündet am: 14. Februar 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Hollister Der nach § 19 Abs. 1 MarkenG zur Auskunft Verpflichtete hat keine Angaben über Einkaufs- und Verkaufspreise zu machen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 55/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nMarkenG § 19 Abs. 1 und 2 \n\nVerkündet am: \n14. Februar 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nHollister \n\nDer nach § 19 Abs. 1 MarkenG zur Auskunft Verpflichtete hat keine Angaben \n\nüber Einkaufs- und Verkaufspreise zu machen. \n\nBGH, Urt. v. 14. Februar 2008 - I ZR 55/05 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer \n\nI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. \n\nDr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und \n\nDr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 4. November 2004 unter \n\nZurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt \n\nund insoweit teilweise aufgehoben, als der auf Auskunftserteilung \n\ngerichtete Antrag abgewiesen worden ist. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMünchen I, 33. Zivilkammer, vom 13. Januar 2004 wird hinsichtlich \n\nder Verurteilung zur Auskunftserteilung gemäß III. des Urteilstenors \n\nmit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur \n\nAuskunftserteilung über Einkaufs- und Verkaufspreise sowie hin-\n\nsichtlich der Lieferungen vom 18. Dezember 2001 und vom 15. Juli \n\n2002 entfällt. \n\nDie Kosten der ersten Instanz werden der Klägerin zu 1/10 und den \n\nBeklagten zu 9/10, die Kosten des Berufungsverfahrens werden \n\nder Klägerin zu 2/3, den Beklagten zu 1/3 auferlegt. Die \n\nGerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt \n\ndie Klägerin. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen \n\ndie Beklagten. Die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde- und Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 3/5 \n\nund die Beklagten zu 2/5. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin stellt medizinische Artikel, insbesondere Ostomieprodukte, \n\nher und vertreibt diese. Sie ist Inhaberin der unter anderem für derartige Pro-\n\ndukte eingetragenen Gemeinschaftsmarke Nr. 139 972 \"Hollister\". \n\nDie Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2 und 3 sind, \n\nerwarb von der P. GmbH, München \n\n(im Folgenden: \n\nP. ), mit der Klagemarke gekennzeichnete Ostomieprodukte, die \n\nvon der Klägerin außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr ge-\n\nbracht worden waren. Sie verkaufte die Waren an ihre deutsche Muttergesell-\n\nschaft, E. GmbH \n\n(im Folgenden: E. ), die \n\nsie \n\nin Deutschland weitervertrieb. \n\n3 \n\nNachdem die Klägerin deswegen gegen E. vorgegangen war, \n\nerteilte diese im Rahmen eines mit der Klägerin geschlossenen Vergleichs mit \n\nSchreiben vom 19. Februar 2003 Auskunft über verschiedene Lieferungen von \n\nProdukten der Klägerin, die ihr von der P. über die Beklagte \n\nzu 1 geliefert worden seien. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat daraufhin die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung \n\nder Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Die \n\nBeklagten haben den Unterlassungsanspruch anerkannt. Hinsichtlich eines \n\nTeils des geltend gemachten Auskunftsanspruchs haben die Parteien den \n\nRechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Beklagten durch Teilanerkenntnisurteil zur \n\nUnterlassung verurteilt und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt. \n\nFerner hat es sie verurteilt, \n\nder Klägerin über den Umfang der Verletzungshandlungen unter \nAngabe der Artikel- und Chargennummer, der bezogenen und der \nausgelieferten Stückzahlen dieser Artikel, der Einkaufs- und \nVerkaufspreise, der Vorlieferanten und gewerblichen Abnehmer, \naufgeschlüsselt nach Bezugs- und Auslieferungsmonat, Auskunft \nzu erteilen, soweit sie nicht bereits durch Inbezugnahme des \nSchreibens der E. vom 19. Februar 2003 sowie durch \nErklärungen im Verfahren dahingehend Auskunft erteilt haben, die \nvon der P. bezogenen Produkte ausschließlich an \ndie E. weiterverkauft und die streitgegenständlichen \nProdukte in identischem Umfang und zu demselben Preis wie in \nder gemäß Schreiben vom 19. Februar 2003 erteilten Auskunft \nangegeben von der P. bezogen zu haben. \n\n7 \n\nIn der Berufungsinstanz haben die Beklagten hinsichtlich zweier \n\nLieferungen vom 18. Dezember 2001 und vom 15. Juli 2002 Auskunft erteilt. \n\nDie Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit auch insoweit übereinstimmend \n\nfür erledigt erklärt. \n\n8 \n\n9 \n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das auf \n\nFeststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichtete Begehren der \n\nKlägerin \n\nteilweise und die auf Auskunft gerichtete Klage vollständig \n\nabgewiesen. \n\nMit der - insoweit vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die \n\nKlägerin ihr Auskunftsbegehren weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision \n\nzurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat Auskunftsansprüche der Klägerin in dem in \n\nder Berufungsinstanz noch anhängigen Umfang verneint. Zur Begründung hat \n\nes ausgeführt: \n\n11 \n\nZwar bestehe ein Auskunftsanspruch nicht nur als unselbständiger \n\nAnspruch, wenn der auf Auskunft in Anspruch Genommene zugleich Schuldner \n\ndes Hauptanspruchs sei, sondern auch als selbständiger Anspruch nach § 19 \n\nMarkenG, wenn ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs sei und der \n\nHilfsanspruch auf Auskunftserteilung der Durchsetzung dieses Anspruchs \n\ndienen solle. Ansprüche auf Auskunftserteilung seien allerdings ihrem Inhalt \n\nnach auf den konkreten Verletzungsfall beschränkt. Der Auskunftsschuldner sei \n\nnicht verpflichtet, Auskunft über nur möglich erscheinende Verletzungshand-\n\nlungen zu erteilen. Die Klägerin habe daher von den Beklagten Auskunft \n\nlediglich hinsichtlich der Waren der konkreten Lieferungen verlangen können, \n\ndie auch Gegenstand der Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz \n\nseien. Das seien nur die konkreten unstreitigen Verletzungshandlungen. Inso-\n\nweit hätten die Beklagten bereits Auskunft erteilt. Ein weitergehender Aus-\n\nkunftsanspruch, der sich wie der Anspruch auf Unterlassung über die konkreten \n\nVerletzungshandlungen hinaus auf solche Verallgemeinerungen erstrecke, die \n\ndas Typische der Verletzungshandlung aufwiesen, bestehe nicht, wie sich auch \n\nder Schadensersatzanspruch nicht auf solche Verallgemeinerungen erstrecken \n\nkönne. \n\n12 \n\nII. Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. Sie bleibt ohne Erfolg, \n\nsoweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Auskunftsertei-\n\nlung über Einkaufs- und Verkaufspreise verneint hat. Im Übrigen führt sie hin-\n\nsichtlich des Anspruchs auf Auskunftserteilung zur teilweisen Aufhebung des \n\nBerufungsurteils und insoweit zur teilweisen Wiederherstellung der landgericht-\n\nlichen Entscheidung nach Maßgabe der übereinstimmenden Teilerledigungser-\n\nklärung in der Berufungsinstanz. \n\n13 \n\n1. Gemäß Art. 98 Abs. 2 GMV ist auf die von den Beklagten in \n\nDeutschland begangenen Verletzungshandlungen hinsichtlich der Gemein-\n\nschaftsmarke der Klägerin deutsches Recht anzuwenden. Gemäß § 125b Nr. 2 \n\nMarkenG stehen dem Inhaber einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke die \n\ngleichen Ansprüche auf Auskunftserteilung (§ 19 MarkenG) zu wie dem Inhaber \n\neiner nach dem Markengesetz eingetragenen Marke. \n\n14 \n\n2. Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass der Klägerin gegen die Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf \n\nAuskunftserteilung gemäß § 19 MarkenG zusteht. Bei der Verletzung einer \n\nnationalen Marke setzt der Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 19 Abs. 1 \n\nund 2 MarkenG voraus, dass einer der in § 19 Abs. 1 MarkenG genannten \n\nVerletzungstatbestände erfüllt ist. Der Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG \n\nist daher auch dann gegeben, wenn die Markenverletzung wie hier im Vertrieb \n\nnicht erschöpfter Originalware besteht (BGHZ 166, 233 Tz. 33 - Parfümtest-\n\nkäufe). Für die Gemeinschaftsmarke, bei der entsprechend auf die in der \n\nGemeinschaftsmarkenverordnung geregelten Verletzungstatbestände abzu-\n\nstellen ist, gilt wegen der insoweit mit dem nationalen Recht überein-\n\nstimmenden Regelung (vgl. Art. 9, 13 GMV) nichts anderes. \n\n15 \n\n3. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, dass \n\ndie Beklagten bereits in dem Umfang, in dem sie nach § 19 MarkenG zur \n\nAuskunftserteilung verpflichtet sind, Auskunft erteilt haben mit der Folge, dass \n\nder Auskunftsanspruch der Klägerin durch Erfüllung erloschen ist. Der An-\n\nspruch aus § 19 MarkenG wäre zwar, wovon auch das Berufungsgericht \n\nausgegangen ist, seinem Inhalt nach auf die Erteilung von Auskünften über den \n\nkonkreten Verletzungsfall beschränkt. Wie der Senat nach Erlass des Beru-\n\nfungsurteils entschieden hat, umfasst der Begriff der konkreten Verletzungs-\n\nhandlung jedoch beim Auskunftsanspruch nach § 19 Abs. 1 und 2 MarkenG wie \n\nbeim markenrechtlichen Unterlassungsanspruch auch solche Handlungen, in \n\ndenen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt \n\n(BGHZ 166, 233 Tz. 36 - Parfümtestkäufe). Dem mit der Gewährung des \n\nselbständigen Auskunftsanspruchs verfolgten Zweck, dem Verletzten die Auf-\n\ndeckung der Quellen und Vertriebswege von schutzrechtsverletzender Ware zu \n\nermöglichen, widerspräche es, den Umfang dieses Anspruchs auf die bereits \n\nfestgestellten Verletzungshandlungen zu beschränken (vgl. BGHZ 166, 233 \n\nTz. 36 - Parfümtestkäufe, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien sowie auf \n\ndie Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. \n\n29.4.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABl. L 195 v. \n\n2.6.2004, S. 16 - Durchsetzungsrichtlinie). Entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts haben die Beklagten daher den Auskunftsanspruch der \n\nKlägerin gemäß § 19 MarkenG mit den bisher erteilten Auskünften über die der \n\nKlägerin bereits bekannten Verletzungshandlungen nicht erfüllt. \n\n16 \n\n4. Das in der Revisionsinstanz mit der Klage noch verfolgte Auskunfts-\n\nbegehren der Klägerin geht allerdings dem Umfang nach über die Auskunfts-\n\nverpflichtung der Beklagten gemäß § 19 Abs. 1 und 2 MarkenG hinaus, soweit \n\ndie Klägerin Auskunft auch über die Einkaufs- und Verkaufspreise begehrt. \n\n17 \n\nDer Markeninhaber kann nach § 19 Abs. 1 MarkenG Auskunft über die \n\nHerkunft und den Vertriebsweg verlangen. Nach § 19 Abs. 2 MarkenG erstreckt \n\nsich die Auskunftspflicht ausdrücklich auf Angaben über Namen und Anschrift \n\ndes Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, des gewerblichen \n\nAbnehmers oder des Auftraggebers sowie über die Menge der ausgelieferten, \n\nerhaltenen oder hergestellten Gegenstände. Danach hat das Landgericht die \n\nBeklagten mit Recht dazu verurteilt, der Klägerin über den Umfang der \n\nVerletzungshandlungen unter Angabe der Artikel- und Chargennummer, der \n\nbezogenen und der ausgelieferten Stückzahlen dieser Artikel, der Vorlie-\n\nferanten und gewerblichen Abnehmer, aufgeschlüsselt nach Bezugs- und Aus-\n\nlieferungsmonat, Auskunft zu erteilen. \n\n18 \n\nEine Verpflichtung zur Angabe der Einkaufs- und Verkaufspreise besteht \n\ndagegen nach § 19 MarkenG in der gegenwärtig (noch) geltenden Fassung \n\nnicht. Einkaufs- und Verkaufspreise sind als Gegenstand der Auskunftspflicht in \n\n§ 19 Abs. 2 MarkenG nicht genannt. Auch aus dem mit dem Auskunftsanspruch \n\nnach § 19 MarkenG verfolgten Zweck, dem Verletzten die Aufdeckung der \n\nQuellen und Vertriebswege von schutzrechtsverletzender Ware zu ermöglichen, \n\nlässt sich ein Anspruch auf Auskunftserteilung über die Einkaufs- und Verkaufs-\n\npreise nicht herleiten, da aus den Einkaufs- und Verkaufspreisen keine Erkennt-\n\nnisse über etwaige weitere Verletzer gewonnen werden können (vgl. auch \n\nHacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 19 Rdn. 26; v. Schultz in \n\nMarkenrecht, 2. Aufl., § 19 Rdn. 13; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, \n\nRdn. 3386, m.w.N.). Eine andere Auslegung ist auch nicht deshalb geboten, \n\nweil durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des \n\ngeistigen Eigentums (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 10 f. und 44) in Umsetzung \n\nder Durchsetzungsrichtlinie die Auskunftspflicht nach § 19 MarkenG ausdrück-\n\nlich auf Angaben über Preise erstreckt werden soll. Die Gesetzesänderung ist \n\nnoch nicht in Kraft getreten und daher auf den Streitfall nicht anwendbar. \n\n19 \n\nEine Erweiterung der im Streitfall noch geltenden Fassung des § 19 \n\nMarkenG im Sinne der zukünftigen Regelung ist auch nicht im Wege einer \n\nrichtlinienkonformen Auslegung möglich. Denn nach Art. 8 Abs. 1 und 2 lit. b \n\nder Durchsetzungsrichtlinie, der durch die Bestimmung des § 19 Abs. 3 Nr. 2 \n\nMarkenG umgesetzt werden soll, müssen sich die zu erteilenden Auskünfte \n\nüber den Ursprung und den Vertriebsweg von Waren, die ein Recht des \n\ngeistigen Eigentums verletzen, nur, \"soweit angebracht\", auf Angaben über die \n\nPreise erstrecken, die für die betreffenden Waren gezahlt wurden. Angaben \n\nüber Preise werden zwar zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen \n\n(vgl. Art. 13 der Durchsetzungsrichtlinie) benötigt, nicht dagegen, wie dargelegt, \n\nzur Ermittlung der weiteren Vertriebswege und Verletzer. Im Streitfall geht es \n\njedoch nicht um einen (unselbständigen) Anspruch auf Auskunftserteilung zum \n\nZwecke der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs, sondern um den \n\nselbständigen Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG, der dem Verletzten ein \n\nVorgehen gegen weitere Verletzer ermöglichen soll. Die Durchsetzungsricht-\n\nlinie, die bis spätestens 29. April 2006 umzusetzen war (Art. 20 Abs. 1), \n\nerfordert daher keine richtlinienkonforme Auslegung von § 19 Abs. 1 MarkenG \n\nin der im Streitfall anwendbaren gegenwärtigen Fassung dahingehend, dass die \n\ndort geregelte Verpflichtung zur Auskunft über die Herkunft und den \n\nVertriebsweg ungeachtet des engeren Wortlauts von § 19 Abs. 2 MarkenG \n\nAngaben über Einkaufs- und Abgabepreise der betreffenden Waren umfasst. \n\n20 \n\nIII. Danach ist das Berufungsurteil teilweise aufzuheben, soweit das Be-\n\nrufungsgericht den Auskunftsanspruch abgewiesen hat. Insoweit ist die Beru-\n\nfung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts \n\nmit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Verurteilung zur Auskunftserteilung \n\nüber Einkaufs- und Verkaufspreise sowie hinsichtlich der in der Berufungsin-\n\nstanz erteilten Auskünfte (Lieferungen vom 18. Dezember 2001 und vom \n\n15. Juli 2002) entfällt. \n\n21 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 13.01.2004 - 33 O 14082/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 04.11.2004 - 29 U 2354/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__55-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/i-zr-55-05","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":20},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__55-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__55-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/i-zr-55-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__55-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:21:18.717405+00:00"}}