{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__53-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-11-03","aktenzeichen":"I ZR 53/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 337 Eine schuldhafte Säumnis liegt auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtig- te, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 53/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n3. November 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nZPO § 337 \n\nEine schuldhafte Säumnis liegt auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtig-\n\nte, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins \n\ngehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht \n\nrechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen. \n\nBGH, Urt. v. 3. November 2005 - I ZR 53/05 - OLG Hamm \n\nLG Bielefeld \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 3. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und \n\nDr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das zweite Versäumnisurteil des 4. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Februar 2005 wird auf \n\nKosten der Klägerin zu 1 verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDie Klägerin zu 1 (im Folgenden: Klägerin) macht gegen die Beklagte \n\nAnsprüche aus Urheberrechtsverletzung geltend. \n\nAm 14. Dezember 2004 hat das Berufungsgericht gegen die in der \n\nmündlichen Verhandlung nicht erschienene Klägerin ein Versäumnisurteil erlas-\n\nsen. \n\nGegen das Versäumnisurteil hat die Klägerin Einspruch eingelegt. \n\nDie Ladung zu der mündlichen Verhandlung über den Einspruch und zur \n\nSache, die auf den 24. Februar 2005, 9.00 Uhr, angesetzt worden war, wurde \n\nder Klägerin zu Händen ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten am 5. Januar \n\n2005 zugestellt. Nachdem diese das Mandat niedergelegt hatten, bestellten \n\nsich die Rechtsanwälte \"K. Kollegen\" mit Schriftsatz vom 31. Januar \n\n2005 für die Klägerin. Den Schriftsatz zur Begründung des Einspruchs unter-\n\nzeichnete die im Berliner Büro dieser Sozietät tätige Rechtsanwältin Dr. M. . \n\n5 \n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2005 erschien \n\nbei Aufruf der Sache niemand für die Klägerin. Ausweislich des Sitzungsproto-\n\nkolls gab der Senat bekannt, dass er sowohl bei der Telefonzentrale als auch \n\nbei der Informationsstelle nachgefragt habe, ob ein Anruf von Rechtsanwältin \n\nDr. M. eingegangen sei. Diese Anfragen seien verneint worden. Um \n\n9.30 Uhr beantragte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, den Einspruch \n\nder Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 14. Dezember 2004 durch zwei-\n\ntes Versäumnisurteil zu verwerfen. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat entsprechend diesem Antrag erkannt. \n\nDie Klägerin hat gegen das Versäumnisurteil Revision eingelegt. Sie be-\n\nantragt, die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nDie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie bestreitet, \n\ndass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin krankheitshalber verhindert ge-\n\nwesen sei, den Termin wahrzunehmen. Jedenfalls habe er sich nicht hinrei-\n\nchend bemüht, das Gericht rechtzeitig davon zu unterrichten, dass er nicht \n\nkommen könne. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Die Klägerin hat mit ihrer Revision vorgetragen, der Verhandlungster-\n\nmin am 24. Februar 2005 habe von Rechtsanwalt Dr. V. aus dem Kölner \n\nBüro ihrer Prozessbevollmächtigten, der Rechtsanwälte \"K. Kollegen\", \n\nwahrgenommen werden sollen. In der Nacht vor dem Termin sei Rechtsanwalt \n\nDr. V. jedoch so schwer an Grippe erkrankt, dass er außerstande gewesen \n\nsei, am Morgen mit dem Pkw von Köln nach Hamm zu fahren. Er habe, wie er \n\nanwaltlich versichert habe, unter Fieber, Kopfschmerz und erheblicher Abge-\n\nschlagenheit mit Übelkeit gelitten. \n\n10 \n\nUm 7.06 Uhr habe Rechtsanwalt Dr. V. ohne Erfolg versucht, \n\nRechtsanwalt Dr. K. im Büro der Sozietät in Frankfurt/Main anzurufen. \n\nEbenso sei um 8.56 Uhr sein Versuch fehlgeschlagen, die zuständige Ge-\n\nschäftsstelle des Berufungsgerichts fernmündlich zu erreichen. Die daraufhin \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\num 8.59 Uhr angerufene Telefonzentrale habe keine Verbindung zur Geschäfts-\n\nstelle und zu dem Senatsvorsitzenden herstellen können. Ein weiterer Versuch \n\num 9.10 Uhr, Rechtsanwalt Dr. K. zu erreichen, sei erneut erfolglos \n\ngeblieben. Rechtsanwalt Dr. V. habe sodann das Sekretariat von Rechts- \n\nanwalt Dr. K. fernmündlich gebeten, ihn bei Gericht durch Faxschreiben \n\nzu entschuldigen. Ein entsprechendes Schreiben sei um 9.37 Uhr versandt wor-\n\nden. \n\nII. Die Revision der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. \n\n1. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels setzt die schlüssige Darlegung vor-\n\naus, dass kein Fall der schuldhaften Versäumung vorgelegen habe (§§ 565, \n\n514 Abs. 2 ZPO). Ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten hat sich die \n\nPartei als eigenes Verschulden anrechnen zu lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). \n\n2. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan, dass ihren Prozessbevoll-\n\nmächtigten Rechtsanwalt Dr. V. kein Verschulden an der Säumnis trifft. \n\na) Für die Entscheidung kann unterstellt werden, dass Rechtsanwalt \n\nDr. V. am 24. Februar 2005 wegen einer Grippeerkrankung nicht von Köln \n\nmit dem Pkw zur mündlichen Verhandlung nach Hamm reisen konnte. Eine \n\nschuldhafte Säumnis liegt aber auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtig-\n\nte, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins \n\ngehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht \n\nrechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen (vgl. - zu § 513 ZPO a.F. - BAG AP \n\nNr. 5 zu § 513 ZPO; BAG NJW 1972, 790 f.; BGH, Urt. v. 19.11.1998 -\n\n IX ZR 152/98, NJW 1999, 724; vgl. weiter Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl., \n\n§ 337 Rdn. 6; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 337 Rdn. 3, jeweils \n\nm.w.N.). Dies ist hier der Fall. \n\n15 \n\nDie Klägerin macht nicht geltend, dass ihr Prozessbevollmächtigter so \n\nschwer erkrankt gewesen sei, dass er deshalb nicht mehr in der Lage gewesen \n\nsei, das Berufungsgericht rechtzeitig von seiner Verhinderung zu unterrichten. \n\nSie trägt vielmehr vor, er habe alle dazu erforderlichen und zumutbaren Maß-\n\nnahmen ergriffen. Bereits aus dem zeitlichen Ablauf, den die Klägerin dargelegt \n\nhat, geht jedoch hervor, dass die Bemühungen von Rechtsanwalt Dr. V. \n\nunzureichend waren. So hat er zwar um 7.06 Uhr (erfolglos) versucht, seinen \n\nKanzleikollegen Dr. K. über Mobiltelefon von seiner Erkrankung zu un- \n\nterrichten; dem Gericht gegenüber blieb er aber bis um 8.56 Uhr untätig, d.h. \n\nbis vier Minuten vor dem angesetzten Termin. Bereits in diesem Zuwarten liegt \n\nein schuldhaftes Versäumnis. Der Versuch von Rechtsanwalt Dr. V. , die \n\nzuständige Geschäftsstelle zu erreichen, musste zudem schon deshalb erfolg-\n\nlos bleiben, weil er versehentlich eine falsche Rufnummer gewählt hatte: Aus-\n\nweislich der vorgelegten Verbindungsübersicht seines Mobilfunkbetreibers hat \n\ner bei der Anwahl nur die Vorwahl und die Durchwahl, nicht auch die örtliche \n\nHausrufnummer des Gerichts eingegeben. Der drei Minuten später, um 8.59 \n\nUhr, mit der richtigen Telefonnummer unternommene Versuch, über die Tele-\n\nfonzentrale mit der Geschäftsstelle oder dem Senatsvorsitzenden verbunden zu \n\nwerden, dauerte nach der vorgelegten Verbindungsübersicht nur sehr kurz \n\n(1 Minute 4 Sekunden). Weitere Versuche, das Gericht fernmündlich zu errei-\n\nchen, unternahm Rechtsanwalt Dr. V. nicht. Erst um 9.12 Uhr beauftragte \n\ner das Büro seines Anwaltskollegen Dr. K. in Frankfurt/Main, ihn durch \n\nFaxschreiben bei Gericht zu entschuldigen. Schon wegen des erforderlichen \n\nZeitaufwands für die Umsetzung dieses Auftrags war diese Bemühung offen-\n\nsichtlich verspätet und nicht erfolgversprechend. Das Faxschreiben konnte \n\nauch erst um 9.37 Uhr versandt werden; es enthielt überdies nicht einmal einen \n\nHinweis auf die besondere Dringlichkeit der Vorlage. Ein Anruf bei dem Pro-\n\nzessbevollmächtigten der Gegenseite unterblieb, obwohl dies ein weiterer Weg \n\ngewesen wäre, das Gericht noch rechtzeitig von der Verhinderung zu unterrich-\n\nten. \n\n16 \n\nDie Versuche von Rechtsanwalt Dr. V. , das Gericht rechtzeitig vor \n\nder mündlichen Verhandlung und vor Erlass des zweiten Versäumnisurteils da-\n\nvon in Kenntnis zu setzen, dass er den Termin nicht wahrnehmen könne, be-\n\ngannen danach schuldhaft zu spät und waren zudem, wie sich ihm aufdrängen \n\nmusste, unzureichend. Mit früher einsetzenden Bemühungen hätte Rechtsan-\n\nwalt Dr. V. aller Erfahrung nach eines der Mitglieder des Berufungsgerichts \n\noder die Geschäftsstelle (gegebenenfalls deren Vertretung) erreichen können. \n\n17 \n\nb) Die Revision vertritt allerdings weiter die Ansicht, das Berufungsge-\n\nricht habe das zweite Versäumnisurteil verfahrensfehlerhaft erlassen. Das Ge-\n\nricht habe nur unzureichend bei der Telefonzentrale und der Informationsstelle \n\ndes Gerichts nachgefragt, ob dort eine Nachricht der Prozessbevollmächtigten \n\nder Klägerin eingegangen sei. Dem Gericht sei bekannt gewesen, dass die Klä-\n\ngerin durch eine überörtliche Sozietät vertreten werde. Es hätte deshalb nicht \n\nnur danach fragen dürfen, ob ein Anruf (gerade) von Rechtsanwältin Dr. M. \n\neingegangen sei, sondern danach, ob aus der Kanzlei \"K. Kollegen\" \n\nangerufen worden sei. Eine solche Frage wäre von der Telefonzentrale bejaht \n\nworden. Mit dieser Rüge kann die Revision nicht durchdringen. \n\n18 \n\nDas Gericht hat die - auch zur Wahrung des verfassungsrechtlichen An-\n\nspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) - gebotene Rücksichtnahme \n\nauf die Verfahrensbeteiligten nicht verletzt (vgl. dazu auch BGH NJW 1999, \n\n724 f.). Es hat mit dem Erlass des zweiten Versäumnisurteils nicht nur (zumin-\n\ndest) eine halbe Stunde zugewartet, es hat vorsorglich auch bei der Telefon-\n\nzentrale und der Informationsstelle nachgefragt. Wenn es dabei nur nach einem \n\nAnruf von Rechtsanwältin Dr. M. gefragt hat, hatte das seinen Grund darin, \n\ndass diese den Schriftsatz zur Begründung des Einspruchs gegen das erste \n\nVersäumnisurteil unterschrieben hatte. Einen Anhaltspunkt dafür, dass die Klä-\n\ngerin im Termin von einem anderen Mitglied der überörtlichen Sozietät (aus \n\nKöln oder Frankfurt/Main) vertreten werden sollte, hatte das Gericht nicht. Wäre \n\nRechtsanwalt Dr. V. mit der gebotenen Umsicht vorgegangen, hätte das \n\nGericht zudem bei seiner Anfrage von seinem Anruf erfahren müssen. Dazu \n\nhätte es genügt, der Telefonzentrale die besondere Dringlichkeit des Anliegens \n\ndarzulegen und den zuständigen Senat sowie das konkrete Verfahren näher zu \n\nbezeichnen. Es ist nichts dazu vorgetragen, dass dies in dem Gespräch mit der \n\nTelefonzentrale, das - einschließlich zweier Verbindungsversuche - nur sehr \n\nkurz gedauert hat, geschehen ist. Rechtsanwalt Dr. V. hat vielmehr anwalt- \n\nlich versichert, die Mitarbeiterin der Telefonzentrale habe nach dem vergebli-\n\nchen Versuch, die Geschäftsstelle oder den Senatsvorsitzenden zu erreichen, \n\nvorgeschlagen, es später erneut zu versuchen. Dies spricht gegen die Annah-\n\nme, dass er die Telefonzentrale darauf hingewiesen hatte, dass sein Anliegen \n\nkeinen Verzug gestatte. \n\n19 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Bornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 11.05.2001 - 4 O 202/99 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 24.02.2005 - 4 U 104/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__53-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-03/i-zr-53-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 514","ref_norm":"514","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__53-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__53-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-03/i-zr-53-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__53-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:10:28.196141+00:00"}}