{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__51-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"I ZR 51/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. Dezember 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Werbung für Telefondienstleistungen PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1; UWG § 5 a) Die Anforderungen an die Angabe von Preisen gemäß § 1 PAngV bestehen allein im Blick auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte, nicht auch für Produkte, die für die Verwendung der angebotenen oder be- worbenen Produkte erforderlich oder mit diesen kompatibel sind. b) Das Anbieten von Telefonendgeräten und Telefonanschlussdienstleistungen enthält im Hinblick auf die dem Durchschnittskunden bekannten Möglichkei- ten, die Verbindungsdienstleistungen durch einen anderen Anbieter erbrin- gen zu lassen (\"Pre-Selection\" oder \"Call-by-Call\"), nicht zugleich auch ein Angebot von Verbindungsdienstleistungen und ist für den Durchschnittskun- den insoweit auch nicht irreführend.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 51/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n20. Dezember 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nWerbung für Telefondienstleistungen \n\nPAngV § 1 Abs. 1 Satz 1; UWG § 5 \n\na) Die Anforderungen an die Angabe von Preisen gemäß § 1 PAngV bestehen \nallein im Blick auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte, \nnicht auch für Produkte, die für die Verwendung der angebotenen oder be-\nworbenen Produkte erforderlich oder mit diesen kompatibel sind. \n\nb) Das Anbieten von Telefonendgeräten und Telefonanschlussdienstleistungen \nenthält im Hinblick auf die dem Durchschnittskunden bekannten Möglichkei-\nten, die Verbindungsdienstleistungen durch einen anderen Anbieter erbrin-\ngen zu lassen (\"Pre-Selection\" oder \"Call-by-Call\"), nicht zugleich auch ein \nAngebot von Verbindungsdienstleistungen und ist für den Durchschnittskun-\nden insoweit auch nicht irreführend. \n\nBGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - I ZR 51/05 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. \n\nDr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und \n\nDr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 3. Februar 2005 aufgeho-\n\nben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts München I vom 27. April 2004 \n\nabgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Beklagte, die Deutsche Telekom AG, bezeichnet einen von ihr ange-\n\nbotenen ISDN-Telefonanschluss im Festnetz wie auch eine ihrer Tarifstrukturen \n\nfür Entgelte von Verbindungen im Festnetz mit \"T-ISDN xxl\". Bei der Nutzung \n\neines \"T-ISDN xxl\"-Telefonanschlusses werden - wie auch sonst - die Verbin-\n\ndungen von der Beklagten hergestellt und gemäß dem Tarif \"T-ISDN xxl\" abge-\n\nrechnet, sofern nicht der Kunde seine Verbindungen durch dauerhafte Vorein-\n\nstellung (\"Pre-Selection\") oder durch das Wählen einer bestimmten Kennziffer \n\nbei jeder einzelnen Verbindung (\"Call-by-Call\") durch einen anderen Anbieter \n\nherstellen lässt. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Beklagte bietet ferner das Versenden von Textnachrichten im Short \n\nMessage Service (SMS) an. Diese Möglichkeit besteht auch für Kunden, die \n\nihre Telefonverbindungen von einem anderen Anbieter herstellen lassen. \n\nIm Juni 2003 verbreitete die Beklagte eine Werbebroschüre, bei der die \n\nbeiden ersten Seiten wie folgt verkleinert wiedergegeben gestaltet waren: \n\n4 \n\nDie Klägerin, die ein Mobilfunknetz betreibt, sieht hierin eine irreführende \n\nWerbung, weil die Beklagte mit dem Versprechen \"50 freie SMS inklusive\" auch \n\nihren Tarif \"T-ISDN xxl\" bewerbe, ohne über die bei Inanspruchnahme dieses \n\nTarifs anfallenden Verbindungsentgelte aufzuklären. Wegen der Kopplung zwi-\n\nschen dem beworbenen Telefonanschluss und dem Verbindungstarif handele \n\ndie Beklagte auch der Preisangabenverordnung zuwider und zudem deshalb \n\nwettbewerbswidrig, weil sie die Grenzen der Gebühren für ihre Verbindungs-\n\ndienstleistungen nicht aufzeige. Die Klägerin hat die Beklagte deswegen auf \n\nUnterlassung in Anspruch genommen. \n\n5 \n\nDie Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, zwischen den Partei-\n\nen bestehe wegen der unterschiedlichen Märkte für Festnetz-Telefondienst-\n\nleistungen und Mobilfunk-Dienstleistungen schon kein Wettbewerbsverhältnis. \n\nDa die Verbindungen von einem \"T-ISDN xxl\"-Anschluss durch andere Anbieter \n\nhergestellt werden könnten, gingen die angesprochenen Verkehrskreise auch \n\nnicht davon aus, dass mit der Werbung für einen solchen Anschluss zugleich \n\nTelefontarife beworben würden. Die Verbindung der Werbung für einen An-\n\nschluss mit dem Angebot, 50 SMS-Nachrichten kostenlos zu versenden, be-\n\ngründe ebenfalls kein einheitliches Angebot für Anschluss- und Verbindungs-\n\ndienstleistungen. Es handele sich um ein aus einem kostenpflichtigen Teil und \n\neinem kostenlosen Teil gebildetes zulässiges Paketangebot. Auch seien die \n\nSMS-Festnetzdienstleistungen nicht Teil eines Telefontarifs, so dass es sowohl \n\nan der behaupteten Irreführung als auch an dem geltend gemachten Verstoß \n\ngegen die Preisangabenverordnung fehle. Zudem sei ein Anbieter von Fest-\n\nnetz-Telefondienstleistungen hinsichtlich seiner Informationspflichten durch \n\n§ 27 Abs. 1 TKV privilegiert und die Beklagte ihren insoweit bestehenden Pflich-\n\nten nachgekommen. Der Klageanspruch sei im Übrigen verjährt. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. \n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren \n\nAntrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel \n\nzurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch unter den Gesichtspunk-\n\nten des Rechtsbruchs (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG und § 1 UWG a.F., jeweils i.V. mit \n\n§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 PAngV) und der Irreführung (§ 5 Abs. 1 UWG, § 3 \n\nUWG a.F.) für begründet erachtet und hierzu ausgeführt: \n\n10 \n\nGegenstand der angegriffenen Werbung seien neben den in der Bro-\n\nschüre genannten Geräten und dem Anschluss \"T-ISDN xxl\" auch die mit dem \n\nTarif \"T-ISDN xxl\" abgerechneten Verbindungsleistungen. Unentschieden blei-\n\nben könne, ob das Versprechen von 50 kostenlosen SMS-Nachrichten eine \n\nWerbung für die sonstigen von der Beklagten angebotenen kostenpflichtigen \n\nVerbindungsdienstleistungen darstelle. Das einheitliche Bewerben dieser Leis-\n\ntungen und des Anschlusses ergebe sich aus dem funktionalen Zusammen-\n\nhang zwischen einem Telefonanschluss und Verbindungsdienstleistungen: Ein \n\nAnschluss sei sinnlos, wenn über ihn keine Verbindungen hergestellt werden \n\nkönnten, und die Inanspruchnahme von Verbindungsdienstleistungen setze ei-\n\nnen Anschluss voraus. Diese funktional aufeinander bezogenen Leistungen \n\nbiete die Beklagte einheitlich an; denn es bedürfe keiner gesonderten Willens-\n\nbetätigung der Benutzer des beworbenen Anschlusses, um auch die Verbin-\n\ndungsdienstleistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen, sondern im Ge-\n\ngenteil einer besonderen Willensbetätigung, um die Verbindungsdienstleistun-\n\ngen eines anderen Anbieters anzunehmen. Ihrer sich daraus ergebenden Ver-\n\npflichtung, auch die mit der Verbindungsherstellung verbundenen Kosten hin-\n\nreichend deutlich zu machen, sei die Beklagte nicht nachgekommen. Da die \n\nGebühren für die hergestellten Verbindungen nicht dargestellt würden, könne \n\nder angesprochene Verkehr die mit der Inanspruchnahme dieses Tarifs ver-\n\nbundene wirtschaftliche Belastung anhand der Angaben in der Werbebroschüre \n\nzu den Kosten eines \"T-ISDN xxl\"-Anschlusses nicht einschätzen. Der Um-\n\nstand, dass die Beklagte ihre Verpflichtung gemäß § 27 Abs. 1 TKV erfüllt habe, \n\nlasse den Verstoß gegen die Preisangabenverordnung unberührt. Das Verhal-\n\nten der Beklagten sei daher unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs sowie \n\nwegen Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise wettbewerbswidrig. Der \n\nKlageanspruch sei auch nicht verjährt. \n\n11 \n\n12 \n\nII. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand. \n\nDas Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Beklagte müsse \n\nin der beanstandeten Werbebroschüre nicht nur die Grundgebühr für den \n\n\"T-ISDN xxl\"-Telefonanschluss und die Preise für die dort angebotenen Tele-\n\nfongeräte, sondern auch die Entgelte nennen, die sie für die darüber herzustel-\n\nlenden Verbindungen berechne. \n\n13 \n\n1. Die Beklagte verstößt insoweit nicht, wie das Berufungsgericht ge-\n\nmeint hat, gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung und handelt \n\ndaher nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, \n\n§ 1 UWG a.F.) wettbewerbswidrig. Für den durchschnittlichen Abnehmer von \n\nTelefondienstleistungen ist erkennbar, dass in der beanstandeten Werbebro-\n\nschüre lediglich Telefonendgeräte und Telefonanschlüsse, nicht dagegen Ver-\n\nbindungsdienstleistungen angeboten werden. \n\n14 \n\na) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern \n\ngegenüber Waren oder Dienstleistungen gewerbsmäßig anbietet oder unter \n\nAngabe von Preisen bewirbt, die dafür zu zahlenden Endpreise anzugeben. Bei \n\nLeistungen können, soweit es üblich ist, gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 PAngV statt-\n\ndessen Verrechnungssätze angegeben werden. Die Angaben müssen nach § 1 \n\nAbs. 6 Satz 1 PAngV der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsät-\n\nzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. \n\n15 \n\nb) Die genannten Anforderungen bestehen allerdings allein im Blick auf \n\ndie unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte. Sie gelten dagegen \n\nnicht auch für Produkte, die lediglich - wie etwa benötigte Verbrauchsmateria-\n\nlien, Zubehör- und Ersatzteile, Kundendienstleistungen und Leistungen, die mit-\n\ntels der angebotenen oder beworbenen Produkte in Anspruch genommen wer-\n\nden können - für die Verwendung der angebotenen oder beworbenen Produkte \n\nerforderlich oder mit diesen kompatibel sind. Der Anbieter oder Werbende ist \n\ndaher nach der Preisangabenverordnung auch dann nicht zur Angabe der Prei-\n\nse solcher weiterer erforderlicher oder kompatibler Produkte verpflichtet, wenn \n\ner diese selbst in seinem Angebotsprogramm hat und daher gegebenenfalls \n\nimmerhin indirekt mitbewirbt. \n\n16 \n\nc) Der Senat hat allerdings eine nach der Preisangabenverordnung be-\n\nstehende Verpflichtung der Anbieter von Mobiltelefonen bejaht, die für den \n\nVerbraucher mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrags verbundenen Kosten \n\ndeutlich kenntlich zu machen. Dem lag allerdings zugrunde, dass der kostenlo-\n\nse oder fast kostenlose Erwerb des Mobiltelefons mit dem Abschluss eines \n\nNetzkartenvertrags erkauft wurde, bei dem vielfach nicht unbeträchtliche An-\n\nschlussgebühren sowie insbesondere für einen bestimmten Zeitraum im Voraus \n\nfestgelegte monatliche Grundgebühren und Gesprächsgebühren anfielen (vgl. \n\nBGHZ 139, 368, 376 ff. - Handy für 0,00 DM). Im Unterschied dazu steht es den \n\nErwerbern der Produkte, welche die Beklagte in der von der Klägerin beanstan-\n\ndeten Werbebroschüre angeboten hat, frei, die Verbindungsdienstleistungen \n\nentweder generell im Wege einer dauerhaften Voreinstellung (\"Pre-Selection\") \n\noder durch das Wählen einer bestimmten Kennziffer bei jeder einzelnen Ver-\n\nbindung (\"Call-by-Call\") durch einen anderen Anbieter erbringen zu lassen. Die-\n\nse Möglichkeiten sind dem durchschnittlich informierten und verständigen Ab-\n\nnehmer von Telefondienstleistungen geläufig und können von ihm auch ohne \n\njede Schwierigkeit in Anspruch genommen werden. Dementsprechend ist aus \n\nseiner Sicht mit dem Erwerb der von der Beklagten in der beanstandeten Wer-\n\nbebroschüre beworbenen Produkte - anders als bei einem allein über den Ver-\n\nbindungsdienst eines bestimmten Mobilfunkbetreibers einsetzbaren Mobiltele-\n\nfon - noch keine Entscheidung oder immerhin nicht ohne Weiteres abzuändern-\n\nde Vorentscheidung im Hinblick auf die Wahl des Anbieters der mit dem Gerät \n\nin Anspruch zu nehmenden Telefondienstleistungen verbunden. Der in der \n\nmündlichen Revisionsverhandlung erörterte Umstand, dass zumindest in der \n\nVergangenheit wohl der größere Teil der Anschlussinhaber die von der Beklag-\n\nten angebotenen Verbindungsdienstleistungen auch weiterhin in Anspruch ge-\n\nnommen hat, führt insoweit zu keiner abweichenden Beurteilung. \n\n17 \n\nd) Die Beklagte hat auch nicht dadurch gegen die Preisangabenverord-\n\nnung verstoßen, dass sie in der von der Klägerin beanstandeten Broschüre für \n\nihre SMS-Dienstleistungen ohne die Angabe von Preisen geworben hat. Eine \n\nVerpflichtung zur Angabe der (End-)Preise besteht bei einer Werbung - anders \n\nals bei einem Angebot - gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV nur dann, wenn diese \n\nunter Angabe von Preisen erfolgt. \n\n18 \n\n2. Der durchschnittlich informierte und verständige Abnehmer von Tele-\n\nfondienstleistungen wird mit der beanstandeten Werbebroschüre auch nicht i.S. \n\nder § 5 UWG, § 3 UWG a.F. irregeführt. Insbesondere wird in der Broschüre \n\nihm gegenüber nicht der unzutreffende Eindruck erweckt, der Erwerb der dort \n\nbeworbenen Produkte verpflichte ihn dazu, weiterhin auch die Verbindungs-\n\ndienstleistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Ebenso wenig hat er \n\nAnlass, die Werbung in der Broschüre als konkreten Hinweis auf die Verbin-\n\ndungsdienstleistungen der Beklagten zu verstehen. \n\n19 \n\nIII. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht deshalb \n\nim Ergebnis als zutreffend dar (§ 561 ZPO), weil in der beanstandeten Werbe-\n\nanzeige der Wert der beim Erwerb eines \"T-ISDN xxl\"-Anschlusses verspro-\n\nchenen 50 kostenlosen SMS-Nachrichten nicht genannt ist. Eine aus dem Ver-\n\nbot, die Entscheidungsfreiheit des Kunden durch unangemessenen unsachli-\n\nchen Einfluss zu beeinträchtigen (§ 4 Nr. 1 UWG, § 1 UWG a.F.), abzuleitende \n\nVerpflichtung zur Angabe des Wertes der einzelnen Leistungen besteht bei \n\nKopplungsangeboten und ebenso bei Zugaben nur ausnahmsweise dann, wenn \n\nohne die Wertangabe die Gefahr besteht, dass der Verbraucher entweder durch \n\nunzureichende Information (vgl. BGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I) oder \n\ndurch Täuschung über den tatsächlichen Wert des Angebots und insbesondere \n\nüber den Wert einer angebotenen Zusatzleistung (vgl. BGHZ 154, 105, 109 \n\n- Gesamtpreisangebot; BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 \n\nTz. 27 = WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnenbrille) in unlauterer Weise beein-\n\nflusst wird. Davon aber kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. \n\n20 \n\nIV. Danach ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Kla-\n\nge unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils mit der Kostenfolge aus § 91 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO abzuweisen. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 27.04.2004 - 9 HKO 18377/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 03.02.2005 - 29 U 3386/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__51-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/i-zr-51-05","cited_norms":[{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__51-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__51-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/i-zr-51-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__51-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:25.453287+00:00"}}