{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__50-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-06-14","aktenzeichen":"I ZR 50/05","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. Juni 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle WA 1955 Art. 30 Abs. 1 Dem frachtbriefmäßigen Empfänger des Transportgutes können bei Verlust oder Beschädigung des Gutes auch gegen den Unterfrachtführer, der nicht auf- einanderfolgender Frachtführer i.S. von Art. 30 Abs. 1 WA 1955 ist, eigene Schadensersatzansprüche zustehen (Aufgabe von BGHZ 116, 15 [zu Art. 34 CMR]).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nI ZR 50/05 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n : \nBGHZ \n : \nBGHR \n\nja \nja \nja \n\nVerkündet am: \n14. Juni 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nWA 1955 Art. 30 Abs. 1 \n\nDem frachtbriefmäßigen Empfänger des Transportgutes können bei Verlust \noder Beschädigung des Gutes auch gegen den Unterfrachtführer, der nicht auf-\neinanderfolgender Frachtführer i.S. von Art. 30 Abs. 1 WA 1955 ist, eigene \nSchadensersatzansprüche zustehen (Aufgabe von BGHZ 116, 15 [zu Art. 34 \nCMR]). \n\nBGH, Vers.-Urt. v. 14. Juni 2007 - I ZR 50/05 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. Juni 2007 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, \n\nProf. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2005 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt das beklagte Luftfahrtunternehmen wegen Beschädi-\n\ngung von Transportgut auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. \n\nDie Klägerin ist Transportversicherer der Fu. GmbH in W. \n\n (im Weiteren: Versicherungsnehmerin), die mit hochwertigen optischen Ge- \n\nräten handelt. Ihr Auslieferungslager unterhält die Versicherungsnehmerin bei \n\nder K. GmbH \n\nin Düsseldorf \n\n(im Weiteren: \n\nK.-GmbH), die für sie auch als Empfangsspediteurin tätig ist. \n\n3 \n\nDie Versicherungsnehmerin kaufte am 17. August 2001 bei der F. P. \n\n O. Co. Ltd. in Japan neben anderen Geräten ein Endoskop und ein TV- \n\nObjektiv. Über den Transport der Sendung von Japan nach Deutschland stellte \n\ndie Ki. Inc. in Japan am 17. August 2001 einen House Air \n\nWaybill (HAWB) aus, in den sie sich als Luftfrachtführerin eingetragen hat. Als \n\nEmpfängerin der Sendung ist die K.-GmbH, als Absenderin ist die Verkäuferin \n\nF. P. O. eingetragen. \n\n4 \n\nDie Ki. \n\nInc. übernahm die aus 32 Kolli bestehende \n\nWarensendung in Tokio und fügte der Sendung weitere drei Kartons hinzu. Mit \n\nder Beförderung der nunmehr aus 35 Kolli bestehenden Sendung von Tokio \n\nnach Deutschland beauftragte sie die Beklagte. Über diesen Frachtvertrag stell-\n\nte die Beklagte am 17. August 2001 einen Master Air Waybill (MAWB) aus, in \n\ndem als Absender und Agent des Luftfrachtführers die Ki. \n\nInc. sowie als Empfängerin der Sendung die K.-GmbH eingetragen sind. \n\n5 \n\nNach Eintreffen der Warensendung am 23. August 2001 auf dem Flugha-\n\nfen \n\nin Düsseldorf stellte die Fl. GmbH eine Beschädi- \n\ngung der Sendung fest und versah den MAWB mit dem Stempelaufdruck \"Tat-\n\nbestand des Schadens aufgenommen\". Die K.-GmbH, die die Warensendung \n\nam 24. August 2001 bei der Fl. GmbH abholte, ver- \n\nmerkte auf ihrem eigenen Lieferschein ebenfalls eine Beschädigung der Sen-\n\ndung. Nach deren Empfangnahme stellte sich heraus, dass an dem Endoskop \n\nund an dem TV-Objektiv ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten war, der \n\nsich auf insgesamt 12.631,60 € belief. Diese Schadenssumme sowie Gutach-\n\nterkosten in Höhe von 425,60 € verlangt die Klägerin von der Beklagten ersetzt. \n\nSie hat ihre Klage zum einen auf einen Forderungsübergang gemäß § 67 \n\nAbs. 1 VVG und zum anderen auf Abtretungserklärungen der Versicherungs-\n\nnehmerin und der K.-GmbH gestützt. \n\n6 \n\nDie Klägerin hat behauptet, sie habe ihre Versicherungsnehmerin in Hö-\n\nhe der geltend gemachten Ersatzforderung entschädigt. Die Schäden am En-\n\ndoskop sowie am TV-Objektiv seien während der von der Beklagten durchge-\n\nführten Luftbeförderung durch unsachgemäße Behandlung des Gutes verur-\n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nsacht worden. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 13.057,20 € nebst Zinsen zu \n\nzahlen. \n\nDie Beklagte hat in Abrede gestellt, dass der Schaden während ihrer \n\nGewahrsamszeit eingetreten sei. Die Stauchung der Pakete könne bereits bei \n\nder Zusammenstellung der Warensendung durch den Absender geschehen \n\nsein. \n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe von 68,93 € (Höchstbetragshaf-\n\ntung gemäß Art. 22 Abs. 2 WA 1955) stattgegeben und sie im Übrigen abge-\n\nwiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. \n\n10 \n\nMit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Klä-\n\ngerin ihr Klagebegehren weiter, soweit diesem bislang noch nicht entsprochen \n\nworden ist. Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung des Senats trotz \n\nordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, über die Re-\n\nvision durch Versäumnisurteil zu entscheiden. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n11 \n\n12 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet. Dazu hat \n\nes ausgeführt: \n\nDer Klägerin stünden gegen die Beklagte wegen der streitgegenständli-\n\nchen Schäden selbst dann keine Schadensersatzansprüche zu, wenn feststün-\n\nde, dass die Beklagte die Beschädigung leichtfertig verursacht hätte. Die Kläge-\n\nrin leite ihre Schadensersatzansprüche aus übergegangenem und abgetrete-\n\nnem Recht der Versicherungsnehmerin sowie aus abgetretenem Recht der \n\nK.-GmbH her. Beiden Unternehmen hätten jedoch keine Schadensersatzan-\n\nsprüche gegen die Beklagte zugestanden. Die Versicherungsnehmerin sei we-\n\nder Vertragspartnerin der Beklagten noch Empfängerin der hier in Rede ste-\n\nhenden Warensendung gewesen. Ihr könnten mithin keine frachtvertraglichen \n\nSchadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen. Die K.-GmbH sei \n\nzwar nach dem von der Beklagten ausgestellten MAWB frachtbriefmäßige \n\nEmpfängerin der Warensendung gewesen. Ihr hätten jedoch gleichwohl keine \n\nSchadensersatzansprüche aus Art. 18 i.V. mit Art. 13 WA in der Fassung von \n\nDen Haag 1955 (WA 1955) gegen die Beklagte zugestanden. \n\n13 \n\nDie Beklagte sei in Bezug auf den streitgegenständlichen Transport le-\n\ndiglich Unterfrachtführerin gewesen. Vertragliche Luftfrachtführerin sei die \n\nKi. \n\nInc. aus Tokio gewesen, die von der Verkäuferin der \n\nGeräte mit der Beförderung der in Rede stehenden Sendung beauftragt worden \n\nsei. Gegen den Unterfrachtführer, der nicht nachfolgender Frachtführer i.S. des \n\nArt. 30 WA 1955 sei, stünden einem Empfänger keine Schadensersatzansprü-\n\nche wegen Beschädigung oder Verlustes von Transportgut zu. Da die Klägerin \n\nkeine Umstände vorgetragen habe, aus denen sich ergeben könnte, dass die \n\nBeklagte gemäß Art. 30 WA 1955 Vertragspartnerin der Auftraggeberin des \n\nHauptfrachtführers geworden sein könnte, könne die Beklagte weder von der \n\nAbsenderin noch von der Empfängerin der Ware auf Schadensersatz in An-\n\nspruch genommen werden. \n\n14 \n\nEin Schadensersatzanspruch der K.-GmbH gegen die Beklagte gemäß \n\nden Bestimmungen des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen von \n\nGuadalajara vom 18. September 1961 (ZAG - BGBl. 1963 II, S. 1159) komme \n\nebenfalls nicht in Betracht. Das ZAG finde nur dann Anwendung, wenn sowohl \n\nder Staat, in dem der Abflugort liege, als auch das Land, in dem das Gut ver-\n\neinbarungsgemäß abgeliefert werden müsse, dieses internationale Abkommen \n\nratifiziert hätten. Japan gehöre nicht zu den Vertragsstaaten des Zusatzabkom-\n\nmens. \n\n15 \n\n16 \n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Über die Revision ist, da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung \n\nim Revisionstermin nicht vertreten war, auf Antrag der Klägerin durch Versäum-\n\nnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern \n\nberuht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81). \n\n17 \n\n2. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die von der K.-GmbH \n\nan die Klägerin abgetretenen Schadensersatzansprüche, nicht auch die von der \n\nVersicherungsnehmerin abgetretenen oder kraft Gesetzes auf die Klägerin \n\nübergegangenen Ansprüche. Denn die Revision wendet sich ausschließlich \n\ngegen die Verneinung von Ansprüchen der K.-GmbH gegen die Beklagte durch \n\ndas Berufungsgericht. Sie bringt vor, der Frachtvertrag zwischen der Ki. \n\n Inc. und der Beklagten müsse als selbständiger Vertrag ange- \n\nsehen werden mit der Folge, dass die K.-GmbH gemäß Art. 30 WA 1955 Scha-\n\ndensersatzansprüche geltend machen könne. \n\n18 \n\n3. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der \n\nstreitgegenständliche Schadensfall dem Haftungsregime des Warschauer Ab-\n\nkommens in der Fassung von 1955 unterfällt. Das Abkommen gilt gemäß Art. 1 \n\nAbs. 1 Satz 1 WA 1955 für jede entgeltliche internationale Beförderung von Gü-\n\ntern, die durch Luftfahrzeuge erfolgt. Als internationale Beförderung im Sinne \n\ndes Abkommens ist nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 WA 1955 jede Beförderung anzu-\n\nsehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien des Frachtvertrags der \n\nTransport zwischen zwei Orten auf Gebieten von verschiedenen Vertragsstaa-\n\nten stattfinden soll. Im vorliegenden Fall sollte das Gut von Japan nach \n\nDeutschland befördert werden. Beide Länder gehörten zum Zeitpunkt des Ab-\n\nschlusses des Luftfrachtvertrags zwischen der F. P. O. und der Ki. \n\n Inc. und bei Beauftragung der Beklagten zu den Vertrags- \n\nstaaten im Sinne des Warschauer Abkommens (vgl. BGBl. 1968 II S. 779). \n\n19 \n\n4. Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsge-\n\nricht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß \n\nArt. 13, 18 WA 1955 aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) der K.-GmbH ver-\n\nneint hat. \n\n20 \n\na) Die Beklagte haftet insoweit allerdings nicht aus dem Luftfrachtvertrag, \n\nden die F. P. O. und die Ki. \n\nInc. geschlossen \n\nhaben. \n\n21 \n\naa) Die Beklagte hat gegenüber der Absenderin F. P. O. nicht \n\nselbst durch Abschluss eines Frachtvertrags Pflichten übernommen. Denn Ver-\n\ntragspartnerin der Warenversenderin war allein die Ki. \n\nInc. \n\nAus diesem Luftfrachtvertrag können der frachtbriefmäßigen Empfängerin der \n\nWarensendung (K.-GmbH) keine vertraglichen Schadensersatzansprüche ge-\n\ngen die Beklagte zustehen. \n\n22 \n\nbb) Die Beklagte haftet aus dem zwischen der F. P. O. und der \n\nKi. \n\nInc. geschlossenen Frachtvertrag auch nicht als aufein- \n\nanderfolgende Luftfrachtführerin i.S. von Art. 30 Abs. 1 WA 1955. \n\n23 \n\n(1) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die Ki. \n\n Inc. aus Tokio von der Warenversenderin F. P. O. mit \n\nder Beförderung der streitgegenständlichen Sendung über die gesamte Strecke \n\nvon Japan nach Düsseldorf beauftragt. In dem über den Transport ausgestell-\n\nten HAWB \n\nist dementsprechend die Ki. \n\nInc. als Luftfracht- \n\nführerin eingetragen. \n\n24 \n\n(2) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange-\n\nnommen, dass die Ki. \n\nInc. vertragliche Luftfrachtführerin \n\n(Hauptfrachtführerin) war und die Beklagte den Transport lediglich als Unter-\n\nfrachtführerin für die Hauptfrachtführerin ausgeführt hat, ohne nachfolgende \n\nLuftfrachtführerin i.S. von Art. 30 Abs. 1 WA 1955 geworden zu sein. \n\n25 \n\nDie Haftung als nachfolgender Frachtführer setzt voraus, dass sich die \n\nLufttransportunternehmen dem Absender gegenüber bereit erklärt haben, als \n\nEinheit zu fungieren. Sie müssen eine einheitliche Leistung durch Beförderung \n\nmit Luftfahrzeugen erbringen wollen (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 30 \n\nWA 1955 Rdn. 3). Davon kann hier in Bezug auf die Beklagte nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. \n\n26 \n\nb) Der K.-GmbH können aber abweichend von der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts aus dem Frachtvertrag zwischen der Ki. \n\nInc. \n\nund der Beklagten bis zur Abtretung an die Klägerin Schadensersatzansprüche \n\ngemäß Art. 18 i.V. mit Art. 13 WA 1955 gegen die Beklagte zugestanden ha-\n\nben, da sie in dem über diesen Vertrag ausgestellten MAWB als Empfängerin \n\nder Warensendung eingetragen ist. \n\n27 \n\naa) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des Senatsurteils vom \n\n24. Oktober 1991 (I ZR 208/89, BGHZ 116, 15) angenommen, dass der Unter-\n\nfrachtführer bei einem dem Haftungsregime der CMR unterliegenden Frachtver-\n\ntrag nur unter den in Art. 34 CMR genannten engen Voraussetzungen Vertrags-\n\npartner des Absenders des Hauptfrachtvertrags werde mit der Folge, dass dem \n\nWarenempfänger gegen den Unterfrachtführer, der nicht nachfolgender Fracht-\n\nführer i.S. des Art. 34 CMR sei, keine vertraglichen Schadensersatzansprüche \n\nwegen Beschädigung oder Verlust des Gutes zustünden. Da das Warschauer \n\nAbkommen in Art. 30 Abs. 1 WA 1955 eine mit Art. 34 CMR inhaltlich überein-\n\nstimmende Regelung enthalte, seien diese Grundsätze auch auf den Streitfall \n\nanzuwenden und dementsprechend ein Schadensersatzanspruch der K.-GmbH \n\nals Warenempfängerin gegen die Beklagte zu verneinen. Dieser Beurteilung \n\nkann aus den nachstehenden Gründen nicht zugestimmt werden. \n\n28 \n\nbb) Die - zur CMR ergangene - Senatsentscheidung vom 24. Oktober \n\n1991, auf die sich das Berufungsgericht gestützt hat, ist im Schrifttum teilweise \n\nauf erhebliche Kritik gestoßen (vgl. Koller aaO Art. 13 CMR Rdn. 5; Vor Art. 34 \n\nCMR Rdn. 4; Art. 13 WA 1955 Rdn. 11; MünchKomm.HGB/Basedow Art. 13 \n\nCMR Rdn. 17 ff.; Helm, Frachtrecht II, 2. Aufl., Art. 13 CMR Rdn. 2; Thume/ \n\nTemme, CMR, Art. 13 Rdn. 17; Thume, TranspR 1991, 85, 88 f.; Gröhe, ZEuP \n\n1993, 141, 146 ff.; Hübsch, Haftung des Güterbeförderers und seiner Hilfsper-\n\nsonen, 1997, S. 267 f.; zustimmend Huther in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, \n\nArt. 13 CMR Rdn. 8; Herber/Piper, CMR, Art. 13 Rdn. 19). Abweichend von die-\n\nser Entscheidung haben der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH, Urt. v. \n\n17.2.1982 - 6 Ob 664/81, SZ 55/20; vgl. allerdings auch OGH, Urt. v. 27.1.1998 \n\n- 10b 170/97z) und die italienische Corte di Cassazione (Urt. v. 21.10.1991, \n\nauszugsweise veröffentlicht in ZEuP 1993, 141 ff.) entschieden, dass der Unter-\n\nfrachtführer dem Empfänger des Transportgutes aus dem mit dem Hauptfracht-\n\nführer geschlossenen Frachtvertrag auch dann wegen Beschädigung oder Ver-\n\nlust des Gutes haftet, wenn die Voraussetzungen des Art. 34 CMR nicht erfüllt \n\nsind. \n\n29 \n\ncc) Nach erneuter Prüfung hält der Senat an seiner Rechtsprechung, \n\nwonach dem frachtbriefmäßigen Empfänger bei Verlust oder Beschädigung des \n\nGutes gegenüber dem Unterfrachtführer, der nicht nachfolgender Frachtführer \n\ni.S. von Art. 34 CMR ist, keine vertraglichen Schadensersatzansprüche zuste-\n\nhen, nicht fest. \n\n30 \n\n(1) Der Hauptfrachtführer, der einen Beförderungsauftrag nicht selbst \n\nausführt, sondern damit im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen \n\nanderen Frachtführer, den Unterfrachtführer, beauftragt, schließt einen selb-\n\nständigen (Unter-)Frachtvertrag mit diesem ab. Er ist Absender i.S. des Land-\n\nfrachtrechts, weil er Vertragspartner des (Unter-)Frachtführers ist (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 25.10.1984 - I ZR 138/82, TranspR 1985, 48, 49 = VersR 1985, 134; \n\nMünchKomm.HGB/Basedow Art. 13 CMR Rdn. 18; Thume, TranspR 1991, 85, \n\n88). Der Unterfrachtführer haftet dem Hauptfrachtführer als dem Absender, so-\n\nweit es sich um einen grenzüberschreitenden Beförderungsvertrag handelt, \n\nnach den Haftungsbestimmungen der Art. 17 ff. CMR. Trifft aber den Unter-\n\nfrachtführer dem Hauptfrachtführer gegenüber die volle Frachtführerhaftung, \n\ngibt es keinen Grund, seine Haftung gegenüber dem Empfänger als Drittbe-\n\ngünstigten des Unterfrachtvertrags auszuschließen (vgl. MünchKomm.HGB/ \n\nBasedow Art. 13 CMR Rdn. 18; Thume, TranspR 1991, 85, 88). \n\n31 \n\n(2) Wie sich aus Art. 13 Abs. 1 CMR ergibt, muss der Empfänger gegen-\n\nüber dem abliefernden (Unter-)Frachtführer zumindest befugt sein, die Primär-\n\nrechte auf Ablieferung des Gutes, Übergabe der Zweitausfertigung des Fracht-\n\nbriefs geltend zu machen und sich auf das Weisungsrecht zu berufen. Denn \n\nandernfalls wäre Art. 13 Abs. 1 CMR bei Transportketten, die sich auf Unter-\n\nfrachtverträge stützen, weitgehend ohne Bedeutung und die praktische Abwick-\n\nlung solcher Transporte ganz erheblich erschwert. Da die Sekundärrechte des \n\nEmpfängers dessen Primärrechte sanktionieren sollen, müssen dem Empfän-\n\nger gegenüber dem Unterfrachtführer dementsprechend auch Haftungsansprü-\n\nche zustehen (vgl. MünchKomm.HGB/Basedow Art. 13 CMR Rdn. 19). \n\n32 \n\n(3) Auch der Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 CMR spricht im Übrigen für die \n\nAnnahme, dass sich die Empfängeransprüche in erster Linie gegen den ablie-\n\nfernden Frachtführer richten. Der Empfänger ist berechtigt, vom Frachtführer \n\ndie Übergabe (der zweiten Ausfertigung) des Frachtbriefs zu verlangen. Dabei \n\nkann es sich nur um den Frachtbrief handeln, den der abliefernde Frachtführer \n\nauch in seinem Besitz hat und übergeben kann. Das wird häufig nur der Fracht-\n\nbrief sein, den er selbst mit dem Hauptfrachtführer als Absender geschlossen \n\nhat. Den Frachtbrief des Urversenders mit dem Hauptfrachtführer wird der ab-\n\nliefernde Unterfrachtführer wegen der häufig vorkommenden Kette von Fracht-\n\nführern vielfach selbst nicht kennen (vgl. Thume, TranspR 1991, 85, 88). \n\n33 \n\n(4) Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund eines aus Art. 34 \n\nCMR zu ziehenden Gegenschlusses geboten. Den Bestimmungen der \n\nArt. 34 ff. CMR lässt sich lediglich entnehmen, dass sie die dort behandelte be-\n\nsondere Form des Unterfrachtvertrags abschließend regeln. Der normale Unter-\n\nfrachtvertrag, der den Unterfrachtführer nur zur Haftung für seine Teilstrecke \n\nverpflichtet, musste nicht ausdrücklich geregelt werden, weil er sich in seiner \n\nrechtlichen Struktur vom Hauptfrachtvertrag nicht unterscheidet (vgl. Koller aaO \n\nArt. 13 CMR Rdn. 5; MünchKomm.HGB/Basedow Art. 13 CMR Rdn. 19). \n\n34 \n\n(5) Für dieses Ergebnis spricht schließlich auch die von Art. 31 CMR be-\n\nzweckte Erleichterung der Rechtsverfolgung des Anspruchsberechtigten. In den \n\nmeisten Fällen ist der Empfänger von Schäden des Transportgutes betroffen \n\nund muss daher häufig die Ersatzansprüche gegen den Beförderer durch-\n\nsetzen. Die Vorschrift des Art. 31 CMR stellt ihm dazu mehrere Gerichtsstände \n\nzur Wahl, darunter auch den Gerichtsstand im Ablieferungsland, das regel-\n\nmäßig das eigene Land des Empfängers ist. Wird die Klage gegen den Unter-\n\nfrachtführer zugelassen und hat dieser seinen Sitz im Land des Empfängers, so \n\nwird die Rechtsverfolgung des Empfängers auch prozessual begünstigt, wie es \n\ndem Zweck des Art. 31 CMR entspricht (vgl. MünchKomm.HGB/Basedow \n\nArt. 13 CMR Rdn. 19). \n\n35 \n\ndd) Die vorstehenden Erwägungen zur Rechtslage nach der CMR gelten \n\nebenso für das Haftungsregime des Warschauer Abkommens, dessen Vor-\n\nschriften insoweit denen der CMR entsprechen. \n\n36 \n\n5. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Eine \n\nabschließende Sachentscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO) kann der Senat nicht tref-\n\nfen, da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellun-\n\ngen getroffen hat, ob der streitgegenständliche Schaden während der Gewahr-\n\nsamszeit der Beklagten eingetreten ist, was die Beklagte bestritten hat. \n\n37 \n\nIII. Das Berufungsurteil ist daher auf die Revision der Klägerin aufzuhe-\n\nben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die \n\nKosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.04.2004 - 32 O 86/03 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.02.2005 - I-18 U 137/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__50-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-14/i-zr-50-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__50-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__50-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-14/i-zr-50-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__50-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:45:27.030362+00:00"}}