{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__44-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-09-20","aktenzeichen":"I ZR 44/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 44/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n20. September 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. \n\nDr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof. \n\nDr. Büscher und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2005 unter Zu-\n\nrückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag \n\nvon 2.482,83 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus \n\n1.412,83 € seit dem 10. Juli 2001 und aus 1.070 € seit dem 3. Juni \n\n2002 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin ist Transportversicherer der L. GmbH in \n\nDüsseldorf (im Weiteren: Versenderin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Pa-\n\nketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht \n\nder Versenderin wegen Verlusts von Transportgut in den folgenden neun Fällen \n\nauf Schadensersatz in Anspruch: \n\n2 \n\nSchadensfall 1: Am 29. Januar 2001 beauftragte die Versenderin die Be-\n\nklagte mit der Beförderung eines Pakets nach Jork. Das Paket erreichte den \n\nEmpfänger nicht. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zah-\n\nlung der Beklagten in Höhe von 521,52 € weiteren Schadensersatz in Höhe von \n\n1.412,83 €. \n\n3 \n\nSchadensfall 2: Am 24. Juli 2001 beauftragte die Versenderin die Beklag-\n\nte mit der Beförderung eines Pakets nach Kaarst. Das Paket erreichte die \n\nEmpfängerin nicht. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen \n\nZahlung der Beklagten in Höhe von 521,52 € weiteren Schadensersatz in Höhe \n\nvon 8.846,13 €. \n\n4 \n\nSchadensfall 3: Am 10. August 2001 beauftragte die Versenderin die Be-\n\nklagte mit der Beförderung eines Pakets nach Kempen. Das Paket erreichte die \n\nEmpfängerin nicht. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen \n\nZahlung der Beklagten in Höhe von 521,52 € weiteren Schadensersatz in Höhe \n\nvon 5.619,10 €. \n\n5 \n\nSchadensfall 4: Am 26. November 2001 beauftragte die Versenderin die \n\nBeklagte erneut mit der Beförderung eines Pakets nach Kempen. Das Paket \n\nerreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorpro-\n\nzessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 511,29 € weiteren Schadenser-\n\nsatz in Höhe von 3.962,51 €. \n\n6 \n\nSchadensfall 5: Am 7. Dezember 2001 beauftragte die Versenderin die \n\nBeklagte mit dem Transport eines Pakets nach Stockstadt. Das Paket erreichte \n\ndie Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen \n\nZahlung der Beklagten in Höhe von 521,52 € weiteren Schadensersatz in Höhe \n\nvon 12.272,08 €. \n\n7 \n\nSchadensfall 6: Am 17. Dezember 2001 beauftragte die Versenderin die \n\nBeklagte mit der Beförderung eines Pakets nach Wardenburg. Das Paket er-\n\nreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorpro-\n\nzessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 526,40 € weiteren Schadenser-\n\nsatz in Höhe von 7.024,60 €. \n\n8 \n\nSchadensfall 7: Am 22. Februar 2002 beauftragte die Versenderin die \n\nBeklagte mit der Beförderung eines Pakets nach Duisburg. Das Paket erreichte \n\ndie Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen \n\nZahlung der Beklagten in Höhe von 520,50 € weiteren Schadensersatz in Höhe \n\nvon 1.070 €. \n\n9 \n\nSchadensfall 8: Am 25. Februar 2002 beauftragte die Versenderin die \n\nBeklagte mit dem Transport eines Pakets nach Möhrendorf. Das Paket erreich-\n\nte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessua-\n\nlen Zahlung der Beklagten in Höhe von 520,50 € weiteren Schadensersatz in \n\nHöhe von 3.479,37 €. \n\n10 \n\nSchadensfall 9: Am 27. März 2002 beauftragte die Versenderin die Be-\n\nklagte mit der Beförderung eines Pakets nach Wiesenbach. Das Paket erreichte \n\ndie Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen \n\nZahlung der Beklagten in Höhe von 520,50 € weiteren Schadensersatz in Höhe \n\nvon 2.482,18 €. \n\n11 \n\nDen Beförderungsverträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedin-\n\ngungen der Beklagten mit Stand von November 2000 zugrunde, die auszugs-\n\nweise folgende Regelungen enthielten: \n\n\"… \n\n2. \n\nServiceumfang \n\nSofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, \nbeschränkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, \nTransport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der \nSendung. \n\nUm die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer \nund das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden \ndie Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transpor-\ntiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in \nKauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche \nObhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden \nkann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrol-\nle des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangs-\ndokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des \nU. -Systemes nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender ei-\nne weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er \ndie Beförderung als Wertpaket. \n\n9. \n\nHaftung \n\n… \n\n9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingen-\nde nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch die-\nse Bedingungen geregelt. \n\nIn Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung be-\ngrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal \nDM 1.000,00 pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je \nnachdem welcher Betrag höher ist. … \n\nVorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der \nSchaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen \nist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter, oder Erfüllungsgehilfen \nvorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, dass der \nSchaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen ha-\nben. \n\n… \n\n9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch kor-\nrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem \nFrachtbrief und durch Zahlung des in der \"Tariftabelle und Servi-\nceleistungen\" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen \nWert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii) \nfestgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender er-\nklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Inter-\nesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht \nübersteigt. \n\nU. kann Wertzuschläge namens und im Auftrag des Versen-\nders als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versen-\nders an eine Versicherungsgesellschaft weitergeben. In diesem \nFall werden etwaige Ansprüche des Versenders auf Schadenser-\nsatz durch U. gestellt und im Namen der Versicherungsgesell-\nschaft bezahlt. Die von U. für diese Zwecke eingesetzten Poli-\ncen können bei der oben genannten Anschrift eingesehen wer-\nden. \n\n…\" \n\n12 \n\nAlle Transportaufträge wurden im sogenannten EDI-Verfahren abgewi-\n\nckelt. Dabei handelt es sich um ein EDV-gestütztes Verfahren, bei dem der \n\nVersender die zu befördernden Pakete mittels einer von der Beklagten zur Ver-\n\nfügung gestellten Software selbst im System erfassen kann. Dieses System teilt \n\nsodann jedem Paket eine Kontrollnummer zu und erstellt einen Aufkleber, den \n\nder Versender auf das Paket aufbringen kann. Die Versanddaten werden auf \n\nelektronischem Wege an die Beklagte übermittelt. Der Abholfahrer der Beklag-\n\nten nimmt die Vielzahl der bereitgestellten und von dem Versender üblicherwei-\n\nse in einen sogenannten Feeder verladenen Pakete entgegen und quittiert die \n\nGesamtzahl der übernommenen Pakete auf einem \"Summery Manifest\". Einen \n\nAbgleich zwischen der Versandliste und dem Inhalt des Feeders nimmt der Ab-\n\nholfahrer nicht vor. \n\n13 \n\nDie Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe die verlorengegangenen \n\nPakete übernommen. Die Pakete hätten die in den Rechnungen aufgeführten \n\nWaren enthalten. Sie habe die Versenderin in Höhe der geltend gemachten \n\nRegressbeträge entschädigt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte \n\nfür die Warenverluste in voller Höhe, da sie keine Aufklärung über den Verbleib \n\nder Sendungen leisten könne und die Betriebsorganisation der Beklagten \n\nschwerwiegende Mängel aufweise. \n\n14 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 46.168,80 € nebst Zinsen zu \n\nzahlen. \n\n15 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation \n\nder Klägerin bestritten und zudem in Abrede gestellt, die streitgegenständlichen \n\nPakete zur Beförderung übernommen zu haben. Ferner ist die Beklagte der \n\nAuffassung, sie hafte nicht wegen qualifizierten Verschuldens, weil sie mit der \n\nVersenderin wirksam einen Verzicht auf Schnittstellenkontrollen vereinbart ha-\n\nbe. Im Übrigen müsse sich die Klägerin ein haftungsausschließendes Mitver-\n\nschulden der Versenderin wegen fehlender Wertdeklaration zurechnen lassen. \n\nIm Falle einer Wertdeklaration behandele sie die ihr zur Beförderung übergebe-\n\nnen Pakete sorgfältiger, sofern deren Wert 5.000 DM (= 2.556,46 €) übersteige. \n\n16 \n\n17 \n\nDas Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung statt-\n\ngegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren \n\nKlageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzu-\n\nweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n18 \n\nI. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten \n\nfür den Verlust der Pakete nach §§ 425, 435 HGB angenommen. Zur Begrün-\n\ndung hat es ausgeführt: \n\n19 \n\nDie Klägerin sei aktivlegitimiert. Die Ansprüche seien jedenfalls durch \n\nÜberlassung der Schadensunterlagen konkludent von der Versenderin an sie \n\nabgetreten worden. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liege nicht \n\nvor. \n\n20 \n\nDie Beklagte hafte wegen qualifizierten Verschuldens unbeschränkt, da \n\nsie nicht dargelegt habe, wie es zu den hier in Rede stehenden Verlusten ge-\n\nkommen sei. Außerdem weise die Betriebsorganisation der Beklagten schwer-\n\nwiegende Mängel auf, weil sie keine durchgängigen Schnittstellenkontrollen \n\nwährend des Transports vorsehe. Einen Verzicht auf die Durchführung von \n\nSchnittstellenkontrollen habe die Beklagte mit der Versenderin jedenfalls nicht \n\nwirksam vereinbart. \n\n21 \n\nEs stehe auch fest, dass die Beklagte die Pakete übernommen habe. \n\nDer Beweis sei durch die Versandlisten im EDI-Verfahren geführt, da die Be-\n\nklagte nicht unverzüglich nach Eingang der Warensendungen eventuelle Diffe-\n\nrenzen reklamiert habe. \n\n22 \n\nFerner stehe fest, dass die verlorengegangenen Pakete die in den Rech-\n\nnungen aufgeführten Waren enthalten hätten. Grundsätzlich erbrächten Rech-\n\nnungen und Lieferscheine zusammen den Beweis des ersten Anscheins für den \n\nPaketinhalt. Im vorliegenden Fall seien zwar keine Lieferscheine vorgelegt wor-\n\nden. Der Beweis des ersten Anscheins ergebe sich aber aus den Handelsre-\n\nchungen in Verbindung mit den jeweiligen U. -Absendemanifesten und der \n\nkonkreten Organisation des Warenversands bei der Versenderin. \n\n23 \n\nEin Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener Wert-\n\ndeklaration falle der Versenderin nicht zur Last. Es stehe nicht fest, dass die \n\nverlorengegangenen Pakete mit erhöhter Sicherheit befördert worden wären, \n\nwenn sie als Wertpakete versandt worden wären. Die Beklagte habe nicht dar-\n\ngetan, wie im EDI-Verfahren Wertpakete mit erhöhter Beförderungssicherheit \n\ntransportiert würden. Zudem sei die Versenderin nicht belehrt worden, wie sie \n\nim EDI-Verfahren hätte vorgehen müssen, um eine erhöhte Transportsicherheit \n\nzu erreichen. Ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Un-\n\nterlassens eines Hinweises auf einen außergewöhnlich hohen Schaden scheide \n\nebenfalls aus, da dieser erst ab einem Paketwert von über 50.000 US-Dollar \n\nanzunehmen sei. \n\n24 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision führen \n\nzur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Berufungsgericht, soweit dieses über einen Betrag von 2.482,83 € hinaus \n\nzum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts kann in den Schadensfällen 2 bis 6 und 8 ein Mitverschulden der \n\nVersenderin in Betracht kommen. \n\n25 \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klä-\n\ngerin Inhaberin der geltend gemachten Schadensersatzansprüche ist. Dies folgt \n\nentweder aus § 67 Abs. 1 VVG, wenn sie - wie von ihr behauptet - die Versen-\n\nderin entschädigt hat, oder aus den zumindest konkludent erklärten Abtretun-\n\ngen der Versenderin, die in der Überlassung sämtlicher Schadensunterlagen zu \n\nsehen sind. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den \n\nTransportversicherer verstößt - wie der Senat zeitlich nach Verkündung des \n\nBerufungsurteils entschieden hat - selbst dann nicht gegen das Rechtsbera-\n\ntungsgesetz, wenn der Versicherer den Schaden seines Versicherungsnehmers \n\nnoch nicht reguliert hat und deshalb aus abgetretenem Recht gegen den be-\n\nklagten Spediteur/Frachtführer vorgeht (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 85/04 \n\nTz. 20, TranspR 2006, 166, 167). \n\n26 \n\n2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß die Voraussetzungen \n\neiner vertraglichen Haftung der Beklagten für die in Rede stehenden Verluste \n\nvon Transportgut nach § 425 Abs. 1, § 429 Abs. 1 HGB bejaht. Es ist dabei zu-\n\ntreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, dass \n\ndie Beklagte von der Versenderin als Fixkostenspediteur i.S. von § 459 HGB \n\nbeauftragt worden ist und dass sich ihre Haftung grundsätzlich nach den Be-\n\nstimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB) und - auf-\n\ngrund vertraglicher Einbeziehung - nach ihren Allgemeinen Beförderungsbedin-\n\ngungen beurteilt. \n\n27 \n\n3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Be-\n\nrufungsgerichts, die Beklagte habe die verlorengegangenen Pakete zur Beför-\n\nderung übernommen. \n\n28 \n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, auch in dem von der Beklag-\n\nten entwickelten EDI-Verfahren erbringe die Absenderquittung vollen Beweis für \n\ndie Übernahme einer Warensendung durch die Beklagte, wenn diese nicht un-\n\nverzüglich nach Eingang der Sendung in ihrem Abhol-Center eventuelle Diffe-\n\nrenzen zwischen der übertragenen Versandliste und dem tatsächlichen Paket-\n\neingang dem Kunden melde, was in den Streitfällen nicht geschehen sei. Diese \n\nBeurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n29 \n\nb) Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts wurden alle hier in Rede stehenden Transporte im EDI-Verfahren abge-\n\nwickelt. Durch die Vereinbarung des EDI-Verfahrens haben die Versicherungs-\n\nnehmerin der Klägerin als Versenderin und die Beklagte die Abrede getroffen, \n\ndass der Inhalt einer Versandliste für einen von dem Abholfahrer der Beklagten \n\nquittierten Feeder als bestätigt gilt, sofern die Beklagte dem nicht unverzüglich \n\nwiderspricht. Denn der Versender kann - wie der Senat ebenfalls zeitlich nach \n\nVerkündung des Berufungsurteils entschieden hat - nach Treu und Glauben \n\n(§ 242 BGB) davon ausgehen, dass der Spediteur/Frachtführer nach Öffnung \n\ndes verplombten Behältnisses, in dem sich die Pakete befinden, die Richtigkeit \n\nder Versandliste unverzüglich überprüft und Beanstandungen dem Versender \n\nebenfalls unverzüglich mitteilt. Unterbleibt eine solche Beanstandung, kann der \n\nVersender dies nach Sinn und Zweck des EDI-Verfahrens als Bestätigung der \n\nVersandliste ansehen, die damit die Wirkung einer Empfangsbestätigung erhält \n\n(BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404 = VersR 2006, \n\n573). Die - wie bei einer Empfangsbestätigung - begründete Vermutung, dass \n\ndie in der Versandliste aufgeführten Pakete in die Obhut der Beklagten gelangt \n\nsind, hat die Beklagte im Streitfall nicht widerlegt. \n\n30 \n\n4. Entgegen der Auffassung der Revision sind auch die Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts zu Inhalt und Wert der verlorengegangenen Pakete frei \n\nvon Rechtsfehlern. \n\n31 \n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, für die von der Klägerin be-\n\n32 \n\n33 \n\nhaupteten Paketinhalte streite ein Anscheinsbeweis. Im kaufmännischen Ver-\n\nkehr erbringe der Lieferschein indiziell Beweis dafür, dass die in ihm (und in der \n\nkorrespondierenden Rechnung) aufgeführten Waren tatsächlich die Versandab-\n\nteilung des Versenders durchlaufen hätten. Die Klägerin habe zwar keine Lie-\n\nferscheine vorgelegt. Im Streitfall hätten jedoch die von der Klägerin vorgeleg-\n\nten Versandlisten (U. -Manifeste) und die Rechnungen in Verbindung mit der \n\nkonkreten Organisation der Versandabteilung der Versenderin denselben indi-\n\nziellen Beweiswert. \n\nb) Diese Erwägungen des Berufungsgerichts werden von der Revision im \n\nErgebnis ohne Erfolg angegriffen. \n\naa) Der Annahme eines Anscheinsbeweises, wie ihn das Berufungsge-\n\nricht unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 24. Oktober 2002 (I ZR 104/00, \n\nTranspR 2003, 156, 159 = NJW-RR 2003, 754; vgl. auch BGH, Urt. v. \n\n20.7.2006 - I ZR 9/05, TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 19 f.) seiner \n\nEntscheidung zugrunde gelegt hat, steht im Streitfall allerdings entgegen, dass \n\nes hier nicht um das unstreitige Abhandenkommen einer Sendung in der Obhut \n\ndes Frachtführers geht. Die Fallkonstellation, in der der Senat den Anscheins-\n\nbeweis angewandt hat, betraf stets Fälle, in denen das zu befördernde Gut dem \n\nFrachtführer in einem verschlossenen Behältnis übergeben worden und in der \n\nObhut des Frachtführers verlorengegangen war (BGH, Urt. v. 26.4.2007 \n\n- I ZR 31/05, TranspR 2007, 418 Tz. 14). Im vorliegenden Fall besteht zwischen \n\nden Parteien Streit darüber, ob alle Waren, für deren Verlust die Klägerin Ersatz \n\nbeansprucht, überhaupt in die Obhut der Beklagten gelangt sind. Für diese Fra-\n\nge kann nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises zurückgegriffen wer-\n\nden. Da die Parteien über den Grund der Haftung streiten, scheidet auch eine \n\nAnwendung des § 287 ZPO aus (BGH TranspR 2007, 418 Tz. 14). \n\n34 \n\nDer Beweis für den Inhalt und den Wert eines verlorengegangenen Pa-\n\nkets unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO (vgl. \n\nBGH TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 17; BGH TranspR 2007, 418 \n\nTz. 13 f.). Der Tatrichter kann sich die Überzeugung von der Richtigkeit der Be-\n\nhauptung der Klägerin, dem Fahrer der Beklagten seien die in den Rechnungen \n\naufgeführten Waren übergeben worden, daher anhand der gesamten Umstände \n\ndes Einzelfalls bilden (vgl. BGH TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 \n\nTz. 17). \n\n35 \n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht erforderlich, dass so-\n\nwohl Lieferscheine als auch korrespondierende Rechnungen zum Nachweis \n\ndes Inhalts eines Pakets vorgelegt werden. Der Tatrichter kann sich die Über-\n\nzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Inhalts auch dann bilden, wenn \n\nnur eines der beiden Dokumente vorgelegt wird und der Beklagte dagegen kei-\n\nne substantiierten Einwände vorbringt (BGH, Urt. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, \n\nTranspR 2007, 110 Tz. 24). \n\n36 \n\nDie Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Absendermani-\n\nfest - anders als ein Lieferschein - nur das Verhältnis zwischen dem Versender \n\nund der Beklagten betrifft und keine Angaben zum Inhalt eines Pakets enthält. \n\nDiese Angaben enthält aber bereits die Rechnung. Die Bedeutung des Liefer-\n\nscheins liegt - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - in der In-\n\ndizwirkung, dass die in ihm aufgeführten Waren tatsächlich die Versandabtei-\n\nlung des Verkäufers durchlaufen haben. Das Berufungsgericht hat mit Recht \n\nangenommen, dass dieser Beweiswert auch der im EDI-Verfahren erstellten \n\nVersandliste in Verbindung mit der Rechnung zukommt. Aufgrund der vom Be-\n\nrufungsgericht festgestellten Verbindung zwischen der Rechnungsstellung und \n\nder Versandabwicklung besteht nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahr-\n\nscheinlichkeit dafür, dass ein Paket, das auf der Versandliste eine bestimmte \n\nRechnungsnummer aufweist, die Versandabteilung mit den in der korrespondie-\n\nrenden Rechnung aufgeführten Waren verlassen hat. Der vorliegende Sachver-\n\nhalt ist daher mit solchen Fällen vergleichbar, in denen sowohl der Lieferschein \n\nals auch die Rechnung vorgelegt werden. \n\n37 \n\n5. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die Annah-\n\nme des Berufungsgerichts, die Beklagte schulde gemäß § 425 Abs. 1, § 435 \n\nHGB Schadensersatz, ohne sich auf die im Gesetz und in ihren Allgemeinen \n\nBeförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschränkungen berufen zu \n\nkönnen, da sie die hier in Rede stehenden Warenverluste leichtfertig und in \n\ndem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, \n\nverursacht habe. \n\n38 \n\na) Das Berufungsgericht hat den Vorwurf des leichtfertigen Handelns \n\n(auch) darauf gestützt, dass eine Betriebsorganisation des Spediteurs/Fracht-\n\nführers, die - wie im vorliegenden Fall - Ein- und Ausgangskontrollen beim Um-\n\nschlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, den Vorwurf eines \n\nleichtfertigen Verhaltens rechtfertigt, weil es sich hierbei um elementare Vorkeh-\n\nrungen gegen den Verlust von Ware handelt. \n\n39 \n\nb) Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie \n\nentspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ \n\n158, 322, 330 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 \n\n= VersR 2006, 570; BGH TranspR 2005, 403, 405 m.w.N.). \n\n40 \n\nDas Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Versenderin \n\nnicht wirksam auf die Durchführung von Schnittstellenkontrollen verzichtet hat. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein solcher Verzicht nicht aus \n\nNr. 2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten (Stand Novem-\n\nber 2000). Dabei kann offenbleiben, ob sich die Regelung in Nr. 2 der Beförde-\n\nrungsbedingungen der Beklagten lediglich auf die Dokumentation der Schnitt-\n\nstellenkontrollen bezieht oder ob sie sich auch auf die Durchführung der Kon-\n\ntrollen selbst erstreckt. Wie der Senat - ebenfalls zeitlich nach Verkündung des \n\nBerufungsurteils - entschieden hat, wäre die Klausel, wenn sie einen Verzicht \n\nauf die Durchführung von Schnittstellenkontrollen selbst enthielte, gemäß § 449 \n\nAbs. 2 Satz 1 HGB unwirksam. Denn nach dieser Vorschrift kann von der ge-\n\nsetzlichen Haftungsregelung der §§ 425 bis 438 HGB nur durch eine im Einzel-\n\nnen ausgehandelte Vereinbarung abgewichen werden (BGH, Urt. v. 1.12.2005 \n\n- I ZR 108/04 Tz. 21 ff., TranspR 2006, 171, 173; Urt. v. 1.12.2005 \n\n- I ZR 103/04, TranspR 2006, 169, 170 = NJW-RR 2006, 758 Tz. 18 ff.). \n\n41 \n\n6. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden der Versenderin \n\nnicht zurechnen lassen. \n\n42 \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der \n\nMitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von \n\n§ 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, \n\nTranspR 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, \n\nTranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394). \n\n43 \n\nb) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in seiner Annahme beigetre-\n\nten werden, ein Mitverschulden der Versenderin gemäß § 254 Abs. 1 BGB we-\n\ngen Unterlassens einer Wertdeklaration komme nicht in Betracht, weil nicht \n\nfestgestellt werden könne, dass die Beklagte Pakete bei zutreffender Wertan-\n\ngabe mit größerer Sorgfalt behandelt, also besonderen Sicherungen unterstellt \n\nhätte. \n\n44 \n\naa) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass ein Versender in einen gemäß § 425 Abs. 2 HGB (§ 254 Abs. 1 BGB) be-\n\nachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der \n\nSpediteur/Frachtführer die Pakete bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorg-\n\nfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vol-\n\nlen Schadensersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH TranspR 2004, \n\n399, 401). \n\n45 \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, dass die Versenderin aufgrund \n\nder Nr. 2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten gewusst habe, dass \n\nnach der Betriebsorganisation der Beklagten bei Wertpaketen eine erhöhte Be-\n\nförderungssicherheit gewährleistet werden solle. \n\n46 \n\nbb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vortrag der \n\nBeklagten, sie behandele wertdeklarierte Pakete sorgfältiger als nicht wertde-\n\nklarierte, nicht deshalb unerheblich, weil die verlorengegangenen Pakete je-\n\nweils im Wege des sogenannten EDI-Verfahrens versandt worden sind. \n\n47 \n\n(1) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, \n\nauf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch in diesem Verfahren \n\nmit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden. \n\n48 \n\n(2) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versenderin we-\n\ngen Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Die von der Be-\n\nklagten vorgetragenen zusätzlichen Kontrollen bei der Beförderung von Wert-\n\npaketen können allerdings nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die am EDI-\n\nVerfahren teilnehmen, bei der Eingabe der Paketdaten zwar eine Wertdeklara-\n\ntion vornehmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen \n\nPaketen in den Feeder geben. Zu Recht weist die Revision aber darauf hin, \n\ndass es offenkundig ist, dass eine gesonderte Behandlung von Wertpaketen im \n\nFalle einer separaten Übergabe an den Frachtführer möglich ist (vgl. BGH \n\nTranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 31). \n\n49 \n\nWenn - was mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nzugunsten der Beklagten zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des \n\nVersandverfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche \n\nWeise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem \n\nzugeführt werden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfälti-\n\ngere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. \n\nBGH TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 31). Von einem schadensur-\n\nsächlichen Mitverschulden der Versenderin ist deshalb auszugehen, weil sie \n\nhätte erkennen können, dass eine sorgfältigere Behandlung durch die Beklagte \n\nnur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in \n\nden Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten gesondert über-\n\ngeben werden. Dass eine solche separate Übergabe an den Abholfahrer erfor-\n\nderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten Ver-\n\nfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands \n\ndarauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben (vgl. BGH \n\nTranspR 2005, 403, 404), für einen ordentlichen und vernünftigen Versender \n\nauf der Hand (BGH TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). \n\n50 \n\ncc) In den Schadensfällen 1 und 7 hat das Berufungsgericht ein Mitver-\n\nschulden der Versenderin wegen unterlassener Wertdeklaration im Ergebnis zu \n\nRecht verneint, weil der Wert der verlorengegangenen Pakete in diesen Fällen \n\njeweils unter 5.000 DM gelegen und die Beklagte selbst vorgetragen hat, dass \n\nPakete erst ab einem Wert von mehr als 5.000 DM sicherer befördert werden. \n\nDementsprechend hat die Revision in diesen Fällen keinen Erfolg. \n\n51 \n\nc) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Verneinung eines \n\nMitverschuldens der Versenderin wegen Unterlassens eines Hinweises auf die \n\nGefahr eines besonders hohen Schadens (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB). \n\n52 \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein ungewöhnlich hoher \n\nSchaden nicht erst bei einem Paketwert oberhalb von 50.000 US-Dollar anzu-\n\nnehmen. Wie der Senat - ebenfalls zeitlich nach Verkündung des Berufungsur-\n\nteils - entschieden hat, ist die Gefahr eines besonders hohen Schadens im All-\n\ngemeinen in solchen Fällen gegeben, in denen der Wert eines Pakets 5.000 € \n\nübersteigt, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß \n\nden Beförderungsbedingungen der Beklagten ausmacht (vgl. BGH, Urt. v. \n\n1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208 = NJW-RR 2006, 1108 Tz. 20; \n\nBGH TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 34). Ein ungewöhnlich hoher \n\nSchaden i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ist danach in den Schadensfällen 2, \n\n3, 5 und 6 gegeben, da der Wert der Paketinhalte nach den unangegriffen ge-\n\nbliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts jeweils mehr als 5.000 € betra-\n\ngen hat. \n\n53 \n\nDie Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises \n\nauf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergrif-\n\nfen hätte (BGH TranspR 2006, 208 = NJW-RR 2006, 1108 Tz. 22). Dazu hat \n\ndas Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. \n\n54 \n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Beru-\n\nfungsgericht über einen Betrag von 2.482,83 € (Schadensfälle 1 und 7) hinaus \n\nzum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sa-\n\nche zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-\n\nsion, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n55 \n\n56 \n\nIm wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht ins-\n\nbesondere Folgendes zu berücksichtigen haben: \n\nBei der dem Tatrichter obliegenden Haftungsabwägung (vgl. BGHZ 149, \n\n337, 355) im Falle eines Mitverschuldens wird zu beachten sein, dass die \n\nReichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für \n\ndie Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je grö-\n\nßer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschul-\n\ndens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Trans-\n\nport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH, Urt. v. \n\n1.12.2005 - I ZR 46/04 Tz. 30, TranspR 2006, 205, 207). \n\n57 \n\nFerner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von \n\nBedeutung: Je höher der tatsächliche Wert des nicht wertdeklarierten Pakets \n\nist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende \n\nSchadensbeitrag. Dies gilt auch im Falle eines Mitverschuldens wegen Unter-\n\nlassens des Hinweises auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens (§ 254 \n\nAbs. 2 BGB). Denn je höher der Wert der zu transportierenden Paketsendung \n\nist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine beson-\n\nders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist \n\ndas in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versen-\n\nders gegen sich selbst (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04 Tz. 31, TranspR \n\n2006, 205, 207). Hieraus folgt für den Streitfall, dass beispielsweise der Mitver-\n\nschuldensanteil im Schadensfall 5 deutlich über dem im Schadensfall 9 liegen \n\nmuss. \n\n58 \n\nBei der Bemessung der Quote wird zudem zu berücksichtigen sein, dass \n\nauf Seiten der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden vorliegt, so dass der \n\nVerschuldensanteil in der Regel höher zu gewichten ist. Nach den Umständen \n\ndes Einzelfalls kann aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50 % in \n\nBetracht kommen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR \n\n2007, 405 Tz. 31 ff.; anders noch Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR \n\n2006, 161, 165). Dies gilt vor allem in Fällen, in denen das Paket aufgrund der \n\nBeförderungsbedingungen der Beklagten von einem Transport ausgeschlossen \n\nist (BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, TranspR 2007, 164 Tz. 30; BGH \n\nTranspR 2007, 405 Tz. 32). Eine höhere Quote als 50 % kann aber auch dann \n\nsachgerecht sein, wenn der Wert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten \n\neiner in den Beförderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich \n\nüber dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen \n\nSchaden hätte erfolgen müssen. Dies kann bei den hier in Rede stehenden \n\nSchadensfällen nicht angenommen werden. Die Art und Weise der Abwägung \n\nder Mitverschuldensquote muss aber auch bei den vorliegenden geringeren \n\nPaketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unan-\n\ngemessenen Ergebnissen führt. \n\nBornkamm \n\nRiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg \nist ausgeschieden und kann da- \nher nicht unterschreiben. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nVorinstanzen: \nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.03.2004 - 31 O 138/02 - \nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.02.2005 - I-18 U 82/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__44-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/i-zr-44-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":8},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__44-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__44-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/i-zr-44-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__44-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:58:55.428746+00:00"}}