{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__43-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-09-20","aktenzeichen":"I ZR 43/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 43/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n20. September 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof. Dr. Büscher und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2005 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin \n\nist als Rechtsnachfolgerin der R. Versiche- \n\nrung AG Transportversicherer der S. GmbH \n\nin Rödermark, \n\nder M. GmbH \n\nin Bad Homburg und der D. \n\n AG in Karlsbad (im Weiteren: Versender). Sie nimmt die Beklagte, \n\ndie einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegan-\n\ngenem Recht der Versender wegen Verlusts von Transportgut in den folgenden \n\ndrei Fällen auf Schadensersatz in Anspruch: \n\n2 \n\nSchadensfall 1: Am 21. September 2000 beauftragte die S. \n\n GmbH die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets von Berlin nach \n\nRödermark. Das Paket erreichte den Empfänger nicht. Die Klägerin begehrt \n\nnach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von \n\n511,29 € weiteren Schadensersatz in Höhe von 4.241,17 €. Dem Beförde-\n\nrungsvertrag lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten \n\nmit Stand von Februar 1998 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen \n\nenthielten: \n\n\"… \n\n10. Haftung \n\n… In den Fällen, in denen das WA oder CMR-Abkommen nicht gelten, \nwird die Haftung von U. durch die vorliegenden Beförderungsbedin- \ngungen geregelt. U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte \nSchäden bis zu einer Höhe von … 1.000 DM pro Sendung in der Bun-\ndesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp … ermittelten \nErstattungsbetrag, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, \nder Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert \nangegeben. \n\nDie Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Dekla-\nration des Werts der Sendung. … Diese Wertangabe gilt als Haftungs-\ngrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der Wertangabe, \ndass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung \nnicht übersteigt. \n\n… \n\nVorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder gro-\nber Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfül-\nlungsgehilfen. \n\n…\" \n\n3 \n\nSchadensfall 2: Am 24. September 2001 beauftragte die M. \n\n GmbH die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets von Bad \n\nHomburg nach Harrislee. Das Paket erreichte den Empfänger nicht. Die Kläge-\n\nrin verlangt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe \n\nvon 511,29 € weiteren Schadensersatz in Höhe von 8.965,22 €. Dem Beförde-\n\nrungsvertrag lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten \n\nmit Stand von November 2000 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelun-\n\ngen enthielten: \n\n\"… \n\n2. \n\nServiceumfang \n\nSofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, \nbeschränkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, \nTransport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der \nSendung. \n\nUm die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer \nund das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden \ndie Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transpor-\ntiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in \nKauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche \nObhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden \nkann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrol-\nle des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangs-\n\ndokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des \nU. -Systemes nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender ei- \nne weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er \ndie Beförderung als Wertpaket. \n\n9. \n\nHaftung \n\n… \n\n9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingen-\nde nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch die-\nse Bedingungen geregelt. \n\nIn Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung be-\ngrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal \nDM 1.000,00 pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je \nnachdem, welcher Betrag höher ist. … \n\nVorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der \nSchaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen \nist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter, oder Erfüllungsgehilfen \nvorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, dass der \nSchaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen ha-\nben. \n\n… \n\n9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch kor-\nrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem \nFrachtbrief und durch Zahlung des in der \"Tariftabelle und Servi-\nceleistungen\" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen \nWert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii) \nfestgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender er-\nklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Inter-\nesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht \nübersteigt. \n\nU. kann Wertzuschläge namens und im Auftrag des Versen- \nders als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versen-\nders an eine Versicherungsgesellschaft weitergeben. In diesem \n\nFall werden etwaige Ansprüche des Versenders auf Scha-\ndensersatz durch U. gestellt und im Namen der Versiche- \nrungsgesellschaft bezahlt. Die von U. für diese Zwecke einge- \nsetzten Policen können bei der oben genannten Anschrift einge-\nsehen werden. \n\n…\" \n\n4 \n\nSchadensfall 3: Am 15. Mai 2002 beauftragte die D. \n\nAG die Beklagte mit dem Transport eines Paketes von Karlsbad nach \n\nEmmenbrücke in der Schweiz. Das Paket erreichte den Empfänger nicht. Die \n\nKlägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in \n\nHöhe von 510 € weiteren Schadensersatz in Höhe von 14.775,68 €. Diesem \n\nBeförderungsvertrag lagen ebenfalls die Allgemeinen Beförderungsbedingun-\n\ngen der Beklagten mit Stand von November 2000 zugrunde. \n\n5 \n\nAlle Transportaufträge wurden im EDI-Verfahren abgewickelt. Dabei \n\nhandelt es sich um ein EDV-gestütztes Verfahren, bei dem der Versender die \n\nzu befördernden Pakete mittels einer von der Beklagten zur Verfügung gestell-\n\nten Software selbst im System erfassen kann. Dieses System teilt sodann je-\n\ndem Paket eine Kontrollnummer zu und erstellt einen Aufkleber, den der Ver-\n\nsender auf das Paket aufbringen kann. Die Versanddaten werden auf elektroni-\n\nschem Wege an die Beklagte übermittelt. Der Abholfahrer der Beklagten nimmt \n\ndie Vielzahl der bereitgestellten und von dem Versender üblicherweise in einen \n\nsogenannten Feeder verladenen Pakete entgegen und quittiert die Gesamtzahl \n\nder übernommenen Pakete auf einem \"Summery Manifest\". Einen Abgleich \n\nzwischen der Versandliste und dem Inhalt des Feeders nimmt der Abholfahrer \n\nnicht vor. \n\n6 \n\nDie Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe auch im Schadensfall 3 \n\ndas verlorengegangene Paket übernommen. Die in Verlust geratenen Pakete \n\nhätten die in den Rechnungen aufgeführten Waren enthalten. Sie habe die Ver-\n\nsender in Höhe der geltend gemachten Regressbeträge entschädigt. Die Be-\n\nklagte müsse für die Warenverluste in voller Höhe haften, da die Pakete von \n\nihren Mitarbeitern gestohlen worden seien. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 27.982,07 € nebst Zinsen zu \n\nzahlen. \n\nDie Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und die Auf-\n\nfassung vertreten, sie hafte nicht wegen qualifizierten Verschuldens, weil sie mit \n\nden Versendern wirksam einen Verzicht auf Schnittstellenkontrollen vereinbart \n\nhabe. Im Schadensfall 2 scheide die Annahme eines qualifizierten Verschul-\n\ndens auch deshalb aus, weil der Verlust auf einen unverschuldeten Brand des \n\nLkws während eines Transports zurückzuführen sei. Im Übrigen müsse sich die \n\nKlägerin ein haftungsausschließendes Mitverschulden der Versender wegen \n\nfehlender Wertdeklaration zurechnen lassen. Im Falle einer Wertdeklaration \n\nwären die Pakete sicherer befördert worden, was die Versender auch gewusst \n\nhätten. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten \n\nist ohne Erfolg geblieben. \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren \n\nKlageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzu-\n\nweisen. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nEntscheidungsgründe:\n\n11 \n\nI. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten \n\nfür den Verlust der Pakete nach §§ 425, 435 HGB (Schadensfälle 1 und 2) und \n\nArt. 17, 29 CMR (Schadensfall 3) angenommen. Zur Begründung hat es ausge-\n\nführt: \n\n12 \n\nDie Klägerin sei aktivlegitimiert. Die Ansprüche seien jedenfalls durch \n\nÜberlassung der Schadensunterlagen konkludent von den Versendern an sie \n\nabgetreten worden. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liege nicht \n\nvor. \n\n13 \n\nDie Beklagte hafte wegen qualifizierten Verschuldens unbeschränkt. In \n\nden Schadensfällen 1 und 3 ergebe sich dies schon daraus, dass die Beklagte \n\ndem von der Klägerin erhobenen Vorwurf eines Diebstahls durch Mitarbeiter der \n\nBeklagten nicht substantiiert entgegengetreten sei. Außerdem weise die Be-\n\ntriebsorganisation der Beklagten schwerwiegende Mängel auf, da sie keine \n\ndurchgehenden Schnittstellenkontrollen vorsehe. Einen Verzicht auf die Durch-\n\nführung von Schnittstellenkontrollen habe die Beklagte mit den Versendern je-\n\ndenfalls nicht wirksam vereinbart. Im Schadensfall 2 habe die Beklagte nicht \n\nnachgewiesen, dass sich das fragliche Paket in der während des Transports \n\nausgebrannten Wechselbrücke befunden habe. Der Inhalt dieses Containers \n\nsei nicht erfasst worden. Demgemäß könne die Beklagte die Übergabe des in \n\nRede stehenden Pakets an ihren Subunternehmer nicht urkundlich belegen. Die \n\nvorgenommene Ausgangsscannung innerhalb des Umschlagslagers der Be-\n\nklagten könne keinen Beweis dafür erbringen, dass das gescannte Paket tat-\n\nsächlich dieses Umschlagslager verlassen habe. Die vorgenommene Scannung \n\nkönne daher eine Ausgangskontrolle nicht ersetzen. \n\n14 \n\nAuch im Schadensfall 3 stehe fest, dass die Beklagte das Paket zur Be-\n\nförderung übernommen habe. Der Beweis sei durch die im EDI-Verfahren er-\n\nstellte und vom Abholfahrer abgezeichnete Versandliste geführt, da die Beklag-\n\nte nicht unverzüglich nach Eingang der Warensendung eine Differenz zwischen \n\nder übertragenen Versandliste und dem tatsächlichen Paketeingang reklamiert \n\nhabe. \n\n15 \n\nEin Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener \n\nWertdeklaration falle den Versendern nicht zur Last. Es stehe nicht fest, dass \n\ndie Beklagte die bei den Empfängern nicht angekommenen Pakete mit erhöhter \n\nSicherheit befördert hätte, wenn sie als Wertpakete versandt worden wären. Die \n\nBeklagte habe nicht dargetan, wie Wertpakete im EDI-Verfahren mit erhöhter \n\nBeförderungssicherheit transportiert würden. Zudem seien die Versender nicht \n\nbelehrt worden, wie sie im EDI-Verfahren hätten vorgehen müssen, um eine \n\nerhöhte Transportsicherheit zu erreichen. Ein Mitverschulden gemäß § 254 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB wegen Unterlassens eines Hinweises auf einen außerge-\n\nwöhnlich hohen Schaden scheide ebenfalls aus, da dieser erst ab einem Pa-\n\nketwert von über 50.000 US-Dollar anzunehmen sei. \n\n16 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht. Entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts kann in den streitgegenständlichen Schadensfällen ein Mitver-\n\nschulden der Versender in Betracht kommen. \n\n17 \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klä-\n\ngerin Inhaberin der geltend gemachten Schadensersatzansprüche ist. Dies \n\nfolgt, wenn die Klägerin - wie sie behauptet - die Versender entschädigt hat, aus \n\n§ 67 Abs. 1 VVG oder aber jedenfalls aus der zumindest konkludent erklärten \n\nAbtretung der Versender, die jeweils in der Überlassung sämtlicher Schadens-\n\nunterlagen zu sehen ist. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen \n\ndurch den Transportversicherer verstößt - wie der Senat zeitlich nach Verkün-\n\ndung des Berufungsurteils entschieden hat - selbst dann nicht gegen das \n\nRechtsberatungsgesetz, wenn der Versicherer den Schaden seines Versiche-\n\nrungsnehmers noch nicht reguliert hat und deshalb aus abgetretenem Recht \n\ngegen den beklagten Spediteur/Frachtführer vorgeht (BGH, Urt. v. 1.12.2005 \n\n- I ZR 85/04 Tz. 20, TranspR 2006, 166, 167). \n\n18 \n\n2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß die Voraussetzungen \n\neiner vertraglichen Haftung der Beklagten für die hier in Rede stehenden Ver-\n\nluste von Transportgut nach § 425 Abs. 1, § 429 Abs. 1 HGB (Schadensfälle 1 \n\nund 2) und Art. 17 Abs. 1 CMR (Schadensfall 3) bejaht. Es ist dabei zutreffend \n\nund von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Be-\n\nklagte von den Versendern als Fixkostenspediteur i.S. von § 459 HGB beauf-\n\ntragt worden ist und ihre Haftung sich demgemäß grundsätzlich nach den Be-\n\nstimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB, Art. 17 ff. \n\nCMR) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - nach ihren Allgemeinen Be-\n\nförderungsbedingungen beurteilt. \n\n19 \n\n3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-\n\ngericht im Schadensfall 3 die Übergabe des bei dem Empfänger nicht ange-\n\nkommenen Pakets an die Beklagte für bewiesen erachtet hat. \n\n20 \n\nNach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts wurde der dem Schadensfall 3 zugrunde liegende Transport im EDI-Ver-\n\nfahren abgewickelt. Durch die Vereinbarung dieses Verfahrens haben die Ver-\n\nsicherungsnehmerin der Klägerin als Versenderin und die Beklagte die Abrede \n\ngetroffen, dass der Inhalt einer Versandliste für einen von dem Abholfahrer der \n\nBeklagten quittierten Feeder als bestätigt gilt, sofern die Beklagte dem nicht \n\nunverzüglich widerspricht. Denn der Versender kann - wie der Senat ebenfalls \n\nzeitlich nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat - nach Treu und \n\nGlauben (§ 242 BGB) davon ausgehen, dass der Spediteur/Frachtführer nach \n\nÖffnung des verplombten Behältnisses, in dem sich die Pakete befinden, die \n\nRichtigkeit der Versandliste unverzüglich überprüft und Beanstandungen dem \n\nVersender ebenfalls unverzüglich mitteilt. Unterbleibt eine solche Beanstan-\n\ndung, kann der Versender dies nach Sinn und Zweck des EDI-Verfahrens als \n\nBestätigung der Versandliste ansehen, die damit die Wirkung einer Empfangs-\n\nbestätigung erhält (BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, \n\n404 = VersR 2006, 573). Die - wie bei einer Empfangsbestätigung - begründete \n\nVermutung, dass die in der Versandliste aufgeführten Pakete in die Obhut der \n\nBeklagten gelangt sind, hat die Beklagte im Schadensfall 3 nicht widerlegt. \n\n21 \n\n4. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die Annah-\n\nme des Berufungsgerichts, die Beklagte schulde in den Schadensfällen 1 und 3 \n\ngemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB (Schadensfall 1), Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR \n\n(Schadensfall 3) Schadensersatz, ohne sich auf die im Gesetz und in ihren All-\n\ngemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschränkungen \n\nberufen zu können, da sie die hier in Rede stehenden Warenverluste leichtfertig \n\nund in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten \n\nwerde, verursacht habe. \n\n22 \n\na) Das Berufungsgericht hat den Vorwurf des leichtfertigen Handelns \n\n(auch) darauf gestützt, dass eine Betriebsorganisation des Spediteurs/Fracht-\n\nführers, die - wie im vorliegenden Fall - Ein- und Ausgangskontrollen beim Um-\n\nschlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, den Vorwurf eines \n\nleichtfertigen Verhaltens rechtfertigt, weil es sich hierbei um elementare Vorkeh-\n\nrungen gegen den Verlust von Ware handelt. \n\n23 \n\nb) Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie \n\nentspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ \n\n158, 322, 330 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 \n\n= VersR 2006, 570; BGH TranspR 2005, 403, 405 m.w.N.). \n\n24 \n\nDas Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Versender \n\nnicht wirksam auf die Durchführung von Schnittstellenkontrollen verzichtet ha-\n\nben. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein solcher Verzicht \n\nnicht aus Nr. 2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten \n\n(Stand November 2000). Dabei kann offenbleiben, ob sich die Regelung in Nr. 2 \n\nder Beförderungsbedingungen der Beklagten lediglich auf die Dokumentation \n\nder Schnittstellenkontrollen bezieht oder ob sie sich auch auf die Durchführung \n\nder Kontrollen selbst erstreckt. Wie der Senat - ebenfalls zeitlich nach Verkün-\n\ndung des Berufungsurteils - entschieden hat, wäre die Klausel, wenn sie einen \n\nVerzicht auf die Durchführung von Schnittstellenkontrollen selbst enthielte, ge-\n\nmäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB unwirksam. Denn nach dieser Vorschrift kann \n\nvon der gesetzlichen Haftungsregelung der §§ 425 bis 438 HGB nur durch eine \n\nim Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung abgewichen werden (BGH, Urt. v. \n\n1.12.2005 - I ZR 108/04 Tz. 21 ff., TranspR 2006, 171, 173; Urt. v. 1.12.2005 \n\n- I ZR 103/04, TranspR 2006, 169, 170 = NJW-RR 2006, 758 Tz. 18 ff.). \n\n25 \n\nc) Da sich das qualifizierte Verschulden der Beklagten schon aus dem \n\nFehlen von durchgehenden Schnittstellenkontrollen ergibt, kommt es in den \n\nSchadensfällen 1 und 3 nicht darauf an, ob - wie das Berufungsgericht ange-\n\nnommen hat - die Beklagte dem von der Klägerin erhobenen Vorwurf eines \n\nDiebstahls der abhandengekommenen Waren durch Mitarbeiter der Beklagten \n\nnicht substantiiert entgegengetreten ist. Ein Verstoß des Berufungsgerichts ge-\n\ngen Art. 103 Abs. 1 GG i.V. mit § 139 Abs. 1 ZPO - wie von der Revision ge-\n\nrügt - hätte sich nicht entscheidungserheblich ausgewirkt. \n\n26 \n\n5. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, \n\nauch im Schadensfall 2 hafte die Beklagte unbeschränkt, haben dagegen Er-\n\nfolg. \n\n27 \n\na) Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine bewusste Leichtfer-\n\ntigkeit i.S. von § 435 HGB vorliegt, wird vom Revisionsgericht daraufhin nach-\n\ngeprüft, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der bewussten Leichtfertig-\n\nkeit verkannt hat oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen Denkgesetze oder \n\nErfahrungssätze vorliegen (BGHZ 158, 322, 327). \n\n28 \n\nb) Das Berufungsgericht ist bei seiner Annahme, der Beklagten sei auch \n\nim Schadensfall 2 ein qualifiziertes Verschulden anzulasten, davon ausgegan-\n\ngen, dass der Frachtführer den von ihm geschilderten Schadenshergang be-\n\nweisen müsse. Im Streitfall habe die Beklagte nicht bewiesen, dass das beim \n\nEmpfänger nicht angekommene Paket tatsächlich verbrannt sei. Es könne nicht \n\nausgeschlossen werden, dass das Paket überhaupt nicht in den Container ge-\n\nlangt sei. Die Scannungen erbrächten nur den Nachweis, dass sich das Paket \n\nzu den angegebenen Zeitpunkten innerhalb des Umschlagslagers befunden \n\nhabe. Selbst unter Zugrundelegung des üblichen Betriebsablaufs habe das Pa-\n\n29 \n\n30 \n\nket noch einen Laufweg von einer Minute zurücklegen müssen, bevor es am \n\nContainer angekommen sei. Ob das Paket diesen Weg angetreten und den \n\nContainer tatsächlich erreicht habe, bleibe ungewiss. Unter diesen Umständen \n\nsei davon auszugehen, dass die Beklagte nicht bewiesen habe, dass sich das \n\nbeim Empfänger nicht angekommene Paket in der ausgebrannten Wechsel-\n\nbrücke befunden habe. \n\nc) Mit dieser Begründung kann ein qualifiziertes Verschulden der Beklag-\n\nten i.S. von § 435 HGB nicht angenommen werden. \n\naa) Grundsätzlich ist der Anspruchsteller gehalten, die Voraussetzungen \n\nfür den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen \n\noder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu \n\nbeweisen. Danach trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der \n\nFrachtführer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusst-\n\nsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wer-\n\nde (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469 = NJW \n\n2003, 3626; Urt. v. 4.3.2004 - I ZR 200/01, TranspR 2004, 460, 461; Urt. v. \n\n14.6.2006 - I ZR 136/03, TranspR 2006, 348 = VersR 2007, 273 Tz. 13). Die \n\ndem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann - wovon \n\nauch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - jedoch da-\n\ndurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedli-\n\nchen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten \n\nist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Schadens-\n\nfalls eingehend vorzutragen. Insbesondere hat er substantiiert darzulegen, wel-\n\nche Sorgfalt er konkret aufgewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann dar-\n\naus nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Ver-\n\nschulden gerechtfertigt sein (BGHZ 127, 275, 283 ff.; 129, 345, 349 ff.; 145, \n\n170, 183 ff.; BGH TranspR 2006, 348 = VersR 2007, 273 Tz. 13). \n\n31 \n\nbb) Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast insoweit nachge-\n\nkommen, als sie die Organisationsmaßnahmen in ihrem Umschlagslager vor \n\nder Beladung des Containers im Einzelnen vorgetragen und das Ausbrennen \n\ndes Containers während des Transports als Schadensursache dargelegt hat. \n\nDem Berufungsgericht kann daher nicht in seiner Annahme beigetreten werden, \n\nauch im Schadensfall 2 müsse davon ausgegangen werden, dass die Beklagte \n\nihrer Einlassungsobliegenheit nicht genügen könne und sie daher auch diesen \n\nPaketverlust leichtfertig verursacht habe. \n\n32 \n\ncc) Soweit davon auszugehen ist, dass die Beklagte beim Umschlag von \n\nTransportgütern keine durchgängigen Ein- und Ausgangskontrollen durchführt, \n\nist dies im Schadensfall 2 unerheblich, da das Berufungsgericht nicht festge-\n\nstellt hat, dass ein solcher Organisationsmangel an anderen Umschlagsplätzen \n\nfür den Verlust des Pakets ursächlich gewesen ist. Es obliegt zwar grundsätz-\n\nlich dem Frachtführer, sich im Falle eines groben Organisationsmangels in Be-\n\nzug auf dessen fehlender Schadensursächlichkeit zu entlasten. Voraussetzung \n\ndafür ist jedoch, dass das zu beanstandende Verhalten als Schadensursache \n\nernsthaft in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 122/99, TranspR \n\n2002, 448 m.w.N.). Daran fehlt es hier jedoch. Das Berufungsgericht hat allein \n\ndarauf abgestellt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass das in Rede \n\nstehende Paket zwischen der Ausgangsscannung und dem Container verloren-\n\ngegangen sei. \n\n33 \n\ndd) Danach kann das qualifizierte Verschulden der Beklagten weder mit \n\neiner Verletzung der Einlassungsobliegenheit noch mit dem Unterlassen von \n\ndurchgängigen Schnittstellenkontrollen begründet werden. Der Beklagten ge-\n\nreicht es auch nicht zum Nachteil, dass sie die von ihr geschilderte Schadens-\n\nursache nicht bewiesen hat, da ihr insoweit keine Beweislast obliegt. Denn der \n\nAnspruchsteller muss, wenn der Spediteur/Frachtführer seiner Einlassungsob-\n\nliegenheit - wie hier - genügt hat, die Voraussetzungen für eine unbeschränkte \n\nHaftung des Frachtführers darlegen und gegebenenfalls beweisen. Es kommt \n\nvielmehr darauf an, ob in dem fraglichen Umschlagslager grobe Organisations-\n\nmängel vorliegen. Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen \n\nrechtfertigen eine solche Annahme nicht. \n\n34 \n\n(1) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es sich \n\nbeim Umschlag von Transportgütern um einen besonders schadensanfälligen \n\nBereich handelt, der deshalb so organisiert werden muss, dass in der Regel \n\nEin- und Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig \n\nfestgehalten werden können. Denn ohne ausreichende Ein- und Ausgangskon-\n\ntrollen, die im Regelfall einen körperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-\n\nmäßig erfassten Waren erfordern, kann ein verlässlicher Überblick über Lauf \n\nund Verbleib der in den einzelnen Umschlagsstationen ein- und abgehenden \n\nGüter nicht gewonnen werden mit der Folge, dass der Eintritt eines Schadens \n\nund der Schadensbereich in zeitlicher, räumlicher und personeller Hinsicht nicht \n\neingegrenzt werden können (vgl. BGHZ 158, 322, 330 m.w.N.). \n\n35 \n\n(2) Für das Revisionsverfahren ist mangels gegenteiliger Feststellungen \n\nzugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass die Ausgangsscannung in \n\ndem fraglichen Lager dergestalt platziert ist, dass sich ein Paket danach nur \n\nnoch etwa eine Minute auf einem Förderband befindet, bevor es in den Contai-\n\nner gelangt. Dies reicht für die Annahme eines bewusst leichtfertigen Organisa-\n\ntionsverschuldens nicht aus. Das Berufungsgericht überspannt insoweit die An-\n\nforderungen an die Organisation. Es ist nicht erforderlich, dass die Ausgangs-\n\nkontrolle unmittelbar vor der Containerbeladung erfolgt. Solange gewährleistet \n\nist, dass das Paket in der Zeit nach der Ausgangsscannung nicht fehlgeleitet \n\nwird und keinem unbemerkten Zugriff unterliegt, ist die Kontrolle ausreichend, \n\num im Verlustfall den Schadensort zu lokalisieren. Entsprechendes hat die Be-\n\nklagte vorgetragen. \n\n36 \n\n6. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden der Versender \n\nnicht zurechnen lassen. \n\n37 \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der \n\nMitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von \n\n§ 435 HGB (Art. 29 Abs. 1 CMR) zu berücksichtigen ist (vgl. BGH NJW 2003, \n\n3626; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR \n\n2004, 394). \n\n38 \n\nb) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in seiner Annahme beigetre-\n\nten werden, ein Mitverschulden der Versender gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen \n\nUnterlassens einer Wertdeklaration komme nicht in Betracht, weil nicht festge-\n\nstellt werden könne, dass die Beklagte Pakete bei zutreffender Wertangabe mit \n\ngrößerer Sorgfalt behandelt, also besonderen Sicherungen unterstellt hätte. \n\n39 \n\naa) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass ein Versender in einen gemäß § 425 Abs. 2 HGB (§ 254 Abs. 1 BGB) be-\n\nachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der \n\nSpediteur/Frachtführer die Pakete bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorg-\n\nfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vol-\n\nlen Schadensersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH TranspR 2004, \n\n399, 401). \n\n40 \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, die Versender in den Schadens-\n\nfällen 2 und 3 hätten aufgrund der Nr. 2 der Beförderungsbedingungen der Be-\n\nklagten gewusst, dass nach der Betriebsorganisation der Beklagten bei Wert-\n\npaketen eine erhöhte Beförderungssicherheit gewährleistet werden solle. \n\n41 \n\nEs ist weiter davon auszugehen, dass es für ein zu berücksichtigendes \n\nMitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgfältigere Behand-\n\nlung von Wertpaketen durch den Transporteur hätte erkennen müssen (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 \n\nTz. 25 m.w.N.). Im Schadensfall 1 hätte sich die Versenderin aus Nr. 10 der \n\nAllgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten die Kenntnis verschaffen \n\nkönnen, dass bei einer Beförderung eines Pakets als Wertpaket bei der Beklag-\n\nten weitergehende Kontrollen vorgesehen sind als bei nicht wertdeklarierten \n\nPaketen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02 Tz. 27, TranspR 2006, 202, \n\n204 f.). \n\n42 \n\nbb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vortrag der \n\nBeklagten, sie behandele wertdeklarierte Pakete sorgfältiger als nicht wertde-\n\nklarierte, nicht deshalb unerheblich, weil die verlorengegangenen Pakete je-\n\nweils im Wege des sogenannten EDI-Verfahrens versandt worden sind. \n\n43 \n\n(1) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, \n\nauf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch in diesem Verfahren \n\nmit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden. \n\n44 \n\n(2) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versender wegen \n\nUnterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Die von der Beklag-\n\nten vorgetragenen zusätzlichen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpake-\n\nten können allerdings nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die am EDI-\n\nVerfahren teilnehmen, bei der Eingabe der Paketdaten zwar eine Wertdeklara-\n\ntion vornehmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen \n\nPaketen in den Feeder geben. Zu Recht weist die Revision aber darauf hin, \n\ndass es offenkundig ist, dass eine gesonderte Behandlung von Wertpaketen im \n\nFalle einer separaten Übergabe an den Frachtführer möglich ist (vgl. BGH \n\nTranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 31). \n\n45 \n\nWenn - was mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nzugunsten der Beklagten zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des \n\nVersandverfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche \n\nWeise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem \n\nzugeführt werden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfälti-\n\ngere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. \n\nBGH TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 31). Von einem schadensur-\n\nsächlichen Mitverschulden der Versender ist deshalb auszugehen, weil sie hät-\n\nten erkennen können, dass eine sorgfältigere Behandlung durch die Beklagte \n\nnur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in \n\nden Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten gesondert über-\n\ngeben werden. Dass eine solche separate Übergabe an den Abholfahrer erfor-\n\nderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten Ver-\n\nfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands \n\ndarauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben (vgl. BGH \n\nTranspR 2005, 403, 404), für einen ordentlichen und vernünftigen Versender \n\nauf der Hand (BGH TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). \n\n46 \n\nc) Mit Erfolg wendet sich die Revision in den Schadensfällen 2 und 3 \n\nauch gegen die Verneinung eines Mitverschuldens der Versender wegen Unter-\n\nlassens eines Hinweises auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens \n\n(§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). \n\n47 \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein ungewöhnlich hoher \n\nSchaden nicht erst bei einem Paketwert oberhalb von 50.000 US-Dollar anzu-\n\nnehmen. Wie der Senat - ebenfalls zeitlich nach Verkündung des Berufungsur-\n\nteils - entschieden hat, ist die Gefahr eines besonders hohen Schadens im All-\n\ngemeinen in solchen Fällen gegeben, in denen der Wert eines Pakets 5.000 € \n\nübersteigt, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß \n\nden Beförderungsbedingungen der Beklagten ausmacht (vgl. BGH, Urt. v. \n\n1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208 = NJW-RR 2006, 1108 Tz. 20; \n\nBGH TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 34). Ein ungewöhnlich hoher \n\nSchaden i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ist danach in den Schadensfällen 2 \n\nund 3 gegeben, da der Wert der Paketinhalte nach den unangegriffen gebliebe-\n\nnen Feststellungen des Berufungsgerichts jeweils mehr als 5.000 € betragen \n\nhat. \n\n48 \n\nDie Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises \n\nauf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergrif-\n\nfen hätte (BGH TranspR 2006, 208 = NJW-RR 2006, 1108 Tz. 22). Dazu hat \n\ndas Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. \n\n49 \n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten \n\naufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n50 \n\n1. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht \n\nFeststellungen dazu zu treffen haben, ob durch die Organisation der Beklagten \n\ngewährleistet ist, dass nach der Ausgangsscannung die Pakete auch tatsäch-\n\nlich in den für einen Weitertransport bereitstehenden Container gelangen. \n\nNachdem die Beklagte ihrer Einlassungsobliegenheit insoweit nachgekommen \n\nist, ist es Sache der Klägerin, den Nachweis dafür zu erbringen, dass das Ver-\n\nhalten des Spediteurs/Frachtführers den strengen Verschuldensvorwurf recht-\n\nfertigt (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 469; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 435 \n\nHGB Rdn. 21; zum Warschauer Abkommen vgl. BGHZ 145, 170, 185; zur Be-\n\nweislastverteilung im Falle der sekundären Darlegungslast vgl. BGH, Urt. v. \n\n3.5.2002 - V ZR 115/01, NJW-RR 2002, 1280; MünchKomm.ZPO/Peters, \n\n2. Aufl., § 138 Rdn. 22; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 138 Rdn. 38). \n\nSofern danach ein grobes Organisationsverschulden festgestellt wird, obliegt \n\nder Beklagten der Nachweis, dass das Paket tatsächlich verbrannt ist und es \n\nsomit an der Kausalität des festgestellten Organisationsmangels fehlt. \n\n51 \n\n2. Im Rahmen der Haftungsabwägung wegen eines Mitverschuldens der \n\nVersender, die grundsätzlich dem Tatrichter obliegt (vgl. BGHZ 149, 337, 355), \n\nwird zu beachten sein, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen \n\ngesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten \n\nGesichtspunkt darstellt: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist \n\nauch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlas-\n\nsen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Be-\n\nreichs veranlasst (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04 Tz. 30, TranspR 2006, \n\n205, 207). \n\n52 \n\nFerner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von \n\nBedeutung: Je höher der tatsächliche Wert des nicht wertdeklarierten Pakets \n\nist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende \n\nSchadensbeitrag. Dies gilt auch im Falle eines Mitverschuldens wegen Unter-\n\nlassens des Hinweises auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens (§ 254 \n\nAbs. 2 BGB). Denn je höher der Wert der zu transportierenden Paketsendung \n\nist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine beson-\n\nders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist \n\ndas in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versen-\n\nders gegen sich selbst (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04 Tz. 31, TranspR \n\n2006, 205, 207). Hieraus folgt für den Streitfall, dass beispielsweise der Mitver-\n\nschuldensanteil im Schadensfall 3 deutlich über dem im Schadensfall 1 liegen \n\nmuss. \n\n53 \n\nBei der Bemessung der Quote wird zudem zu berücksichtigen sein, dass \n\nauf Seiten der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden vorliegt, so dass der \n\nVerschuldensanteil in der Regel höher zu gewichten ist. Nach den Umständen \n\ndes Einzelfalls kann aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50 % in \n\nBetracht kommen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR \n\n2007, 405; anders noch Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR 2006, 161, \n\n165). Dies gilt vor allem in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförde-\n\nrungsbedingungen der Beklagten von einem Transport ausgeschlossen ist \n\n(BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, TranspR 2007, 164 Tz. 30; BGH \n\nTranspR 2007, 405). Eine höhere Quote als 50 % kann aber auch dann sach-\n\ngerecht sein, wenn der Wert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer \n\nin den Beförderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich über \n\ndem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden \n\nhätte erfolgen müssen. Dies kann bei den hier in Rede stehenden Schadensfäl-\n\nlen nicht angenommen werden. Die Art und Weise der Abwägung der Mitver-\n\nschuldensquote muss aber auch bei den vorliegenden geringeren Paketwerten \n\nim Blick haben, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unangemessenen \n\nErgebnissen führt. \n\nBornkamm \n\nRiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg \nist ausgeschieden und kann da- \nher nicht unterschreiben. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.04.2004 - 31 O 3/03 - \nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.02.2005 - I-18 U 122/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__43-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/i-zr-43-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":8},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":6},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__43-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__43-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/i-zr-43-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__43-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:01:10.421360+00:00"}}