{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__42-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"I ZR 42/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UrhG §§ 94, 95 Verkündet am: 20. Dezember 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle TV-Total Auch Teile von auf Filmträgern aufgenommenen Filmwerken und Laufbildern genießen Leistungsschutz nach §§ 94, 95 UrhG. UrhG § 24 Abs. 1 Eine entsprechend § 24 Abs. 1 UrhG zulässige freie Benutzung fremder Lauf- bilder setzt voraus, dass ein selbständiges Werk geschaffen wird. UrhG § 50 Ein Geschehen, bei dem es der Öffentlichkeit nicht auf eine aktuelle Berichter- stattung ankommt, ist kein Tagesereignis im Sinne des § 50 UrhG. UrhG § 51 Ein Zitat ist nach § 51 UrhG nur zulässig, wenn eine innere Verbindung zwi- schen der zitierten Stelle und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 42/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n : ja \nBGHZ \n : ja \nBGHR \n\nUrhG §§ 94, 95 \n\nVerkündet am: \n20. Dezember 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nTV-Total \n\nAuch Teile von auf Filmträgern aufgenommenen Filmwerken und Laufbildern \ngenießen Leistungsschutz nach §§ 94, 95 UrhG. \n\nUrhG § 24 Abs. 1 \n\nEine entsprechend § 24 Abs. 1 UrhG zulässige freie Benutzung fremder Lauf-\nbilder setzt voraus, dass ein selbständiges Werk geschaffen wird. \n\nUrhG § 50 \n\nEin Geschehen, bei dem es der Öffentlichkeit nicht auf eine aktuelle Berichter-\nstattung ankommt, ist kein Tagesereignis im Sinne des § 50 UrhG. \n\nUrhG § 51 \n\nEin Zitat ist nach § 51 UrhG nur zulässig, wenn eine innere Verbindung zwi-\nschen der zitierten Stelle und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt \nwird. \n\nBGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05 - OLG Frankfurt am Main \nLG Frankfurt am Main \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nsowie die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2005 wird auf Kos-\n\nten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt als Verwertungsgesellschaft die Rechte des Hessi-\n\nTatbestand: \n\nschen Rundfunks wahr. Zu diesem Zweck hat der Hessische Rundfunk ihr die \n\nurheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte an den von ihm oder \n\nin seinem Auftrag hergestellten Produktionen eingeräumt bzw. übertragen. Eine \n\nsolche Eigenproduktion ist auch die am 2. September 2001 im Regionalfernse-\n\nhen ausgestrahlte Sendung \"Landparty in Hüttenberg\". Zu Beginn dieser Sen-\n\ndung führt ein Reporter ein Interview mit einer Passantin. Er fragt sie zunächst, \n\nfür wie spontan sie sich - gemessen an einer Skala von 1 bis 10 - halte; sie \n\nantwortet: \"Ach, schon spontan, zehn, neun\". Sodann eröffnet der Reporter der \n\nPassantin, sein Thema sei das \"Spontan-Jodeln\", und versucht, sie durch An-\n\nzählen des Taktes (\"… drei, vier\") zum Jodeln zu veranlassen. Die Passantin \n\n- die dies offensichtlich missversteht und meint, sie werde danach gefragt, wie \n\nsie ihre Fähigkeiten im \"Spontan-Jodeln\" gemessen an einer Skala von 1 bis 4 \n\neinschätze - beginnt daraufhin nicht zu jodeln, sondern antwortet mit: \"drei\". \n\n2 \n\nDie Beklagte produziert die von Stefan Raab moderierte Sendung \"TV-\n\nTotal\". Einer der Programmpunkte dieser Sendung besteht darin, dem Studio-\n\npublikum und später den Fernsehzuschauern Ausschnitte aus den aktuellen \n\nTV-Programmen anderer Sender vorzuführen. In der am 4. September 2001 \n\nausgestrahlten Ausgabe von \"TV-Total\" wurde das \"Spontan-Interview\" aus der \n\nSendung \"Landparty in Hüttenberg\" ohne Erlaubnis der Klägerin mit einer Dau-\n\ner von 20 Sekunden in einem Beitrag von 1 Minute und 45 Sekunden gezeigt. \n\nDas Interview wurde von Stefan Raab wie folgt anmoderiert: \n\nDa ist ein Mann, der interviewt eine Frau, und die gibt erst mal eine Antwort, die \nist ganz korrekt - und dann die zweite Antwort, die die Frau gibt, ist so was von \nunmöglich, das ist die größte anzunehmende Unwahrscheinlichkeit, die da pas-\nsiert. Ich glaube, wir haben selten einen irreren Ausschnitt gehabt. Schauen Sie \nes sich einfach mal an. \n\n3 \n\nNach der Wiedergabe des \"Spontan-Interviews\", während deren gesam-\n\nter Dauer die Textzeile \"Hessen, Landparty in Hüttenberg\" eingeblendet wurde, \n\näußerte Stefan Raab sich hierzu nochmals wie folgt: \n\n4 \n\n5 \n\nJa, da muss man erst mal drauf kommen, oder? Ich glaube, kein Sketchschrei-\nber der Welt würde jemals einen solchen Sketch schreiben, weil er sagt, der ist \nzu unwahrscheinlich, nimmt Ihnen keiner ab. Das geht gar nicht. Drei, vier \n- drei? Warum nicht, ja. \n\nNach einer Werbepause wurde das Interview nochmals gezeigt. \n\nDie Klägerin sieht darin, dass die Beklagte die Sequenz aus der TV-\n\nProduktion des Hessischen Rundfunks aufgezeichnet, auf einem Großbild-\n\nschirm in einem TV-Studio dem dort anwesenden Publikum vorgeführt und \n\nschließlich über den Sender \"Pro Sieben\" ausgestrahlt hat, eine Verletzung der \n\nurheberrechtlichen Nutzungsrechte des Hessischen Rundfunks. Sie nimmt die \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nBeklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung ihrer \n\nSchadensersatzpflicht sowie Zahlung von Lizenzgebühren \n\nin Höhe von \n\n2.556,46 € in Anspruch. \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Frankfurt \n\na.M. ZUM 2004, 394). Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht \n\nunter Herabsetzung der Lizenzgebühren auf 1.278,23 € zurückgewiesen (OLG \n\nFrankfurt ZUM 2005, 477). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-\n\nsion erstrebt die Beklagte weiterhin die (vollständige) Abweisung der Klage. Die \n\nKlägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nA. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDer Unterlassungsanspruch sei nach § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit §§ 95, \n\n94 Abs. 1 Satz 1 UrhG begründet. Bei der in Rede stehenden Sequenz handele \n\nes sich zwar nicht um ein Filmwerk. Jedoch genieße nach § 95 UrhG auch der \n\nHersteller von Laufbildern den Schutz des § 94 UrhG. Dieser Schutz bestehe \n\nauch an einzelnen Teilen von Filmen und Laufbildern, unabhängig von der Grö-\n\nße oder Länge des Filmausschnitts. Die Befürchtung der Beklagten, dass auf \n\ndiese Weise Laufbilder weitergehend geschützt würden als Filmwerke, rechtfer-\n\ntige keine abweichende Beurteilung. Die Beklagte habe die Laufbilder entgegen \n\n§ 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wahrnehmbar \n\ngemacht und das Recht des Hessischen Rundfunks zur Wiedergabe von \n\nFunksendungen verletzt. \n\n10 \n\nDie Beklagte habe die Laufbilder nicht nach § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zu-\n\nstimmung der Klägerin verwenden dürfen, weil sie damit nicht in freier Benut-\n\nzung ein selbständiges Werk geschaffen habe. Insoweit sei nicht auf die ge-\n\nsamte Sendung \"TV-Total\" vom 4. September 2001, sondern auf den Teil der \n\nSendung abzustellen, in der der Moderator Stefan Raab die Vorlage präsentiere \n\nund kommentiere. Da dieser die Vorlage hierbei in keiner Weise kritisiere, paro-\n\ndiere oder karikiere, sei eine freie Bearbeitung zu verneinen. Die Verwendung \n\nder Sequenz sei auch nicht in entsprechender Anwendung des § 51 Nr. 2 UrhG \n\nals Zitat zulässig. Weder sei eine Aussage vorhanden, die durch die Sequenz \n\nbelegt werden könnte, noch wohne den Erläuterungen des Moderators ein \n\nkünstlerischer Ausdruck und eine künstlerische Gestaltung inne, die mit der Se-\n\nquenz eine innere Verbindung eingehen könnte. Die Sendung des Interviews \n\ndurch den Hessischen Rundfunk am 2. September 2001 sei schließlich kein \n\nTagesereignis im Sinne des § 50 UrhG, über das die Beklagte ohne Zustim-\n\nmung der Klägerin am 4. September 2001 hätte berichten dürfen. Auf Ereignis-\n\nse, bei denen es der Öffentlichkeit auf eine zeitnahe Berichterstattung nicht an-\n\nkomme, sei diese Bestimmung nicht anzuwenden. \n\n11 \n\nDie Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenser-\n\nsatzpflicht seien gleichfalls begründet. Der Klägerin stehe ferner ein nach den \n\nGrundsätzen der Lizenzanalogie berechneter Schadensersatz von 1.278,23 € \n\nzu. \n\n12 \n\nB. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\nDas Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin die Be-\n\nklagte auf Unterlassung (dazu B I) sowie Auskunftserteilung, Feststellung der \n\nSchadensersatzpflicht und Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von \n\n1.278,23 € (dazu B II) in Anspruch nehmen kann. \n\n13 \n\nI. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist nach § 97 Abs. 1 Satz 1 \n\ni.V. mit §§ 95, 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG begründet. Die Beklagte hat in das aus-\n\nschließliche Recht des Filmherstellers am Filmträger aus § 94 Abs. 1 Satz 1 \n\nUrhG eingegriffen (dazu B I 1). Dieser Eingriff ist weder durch das Recht zur \n\nfreien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG (dazu B I 2) noch aufgrund des Zitat-\n\nrechts entsprechend § 51 Nr. 2 UrhG (dazu B I 3) noch durch das Recht zur \n\nBerichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG (dazu B I 4) gerecht-\n\nfertigt. \n\n14 \n\n1. Die Beklagte hat, indem sie das im Hessischen Rundfunk ausgestrahl-\n\nte Interview aufgezeichnet, diesen Filmträger \"Pro Sieben\" zur Sendung über-\n\nlassen und dem Publikum im Studio auf einem Bildschirm vorgeführt hat, in das \n\nausschließliche Recht des Filmherstellers nach §§ 95, 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG \n\neingegriffen, den Filmträger zu vervielfältigen (§ 16 UrhG), zu verbreiten (§ 17 \n\nUrhG) und zur öffentlichen Vorführung zu benutzen (§ 19 Abs. 4 UrhG). Sie hat \n\nferner eine adäquate Ursache dafür gesetzt, dass die von ihr hergestellte Auf-\n\nzeichnung am folgenden Tag von \"Pro Sieben\" gesendet wurde, und hat damit \n\nin das ausschließliche Recht des Filmherstellers eingegriffen, den Filmträger \n\nzur Funksendung zu benutzen (§ 20 UrhG). \n\n15 \n\na) Die Klägerin ist berechtigt, dieses Recht des Filmherstellers geltend zu \n\nmachen. Filmhersteller ist der Hessische Rundfunk, da es sich bei der Sendung \n\n\"Landparty in Hüttenberg\", die das Interview zum \"Spontan-Jodeln\" enthält, um \n\neine Eigenproduktion dieser Rundfunkanstalt handelt. Der Hessische Rundfunk \n\nhat der Klägerin umfassende Nutzungsrechte an seinen Produktionen einge-\n\nräumt bzw. umfassende Leistungsschutzrechte auf sie übertragen. \n\n16 \n\nb) Das Recht des Filmherstellers am Filmträger erfasst auch solche den \n\nFilm betreffenden Verwertungshandlungen, die - wie im Streitfall die Aufzeich-\n\nnung des im Fernsehen gesendeten Films sowie die anschließende Vorführung, \n\nWeitergabe und Ausstrahlung dieser Aufzeichnung - vom Filmträger nicht un-\n\nmittelbar Gebrauch machen. Dies folgt daraus, dass Schutzgegenstand dieses \n\nRechts nicht der Filmträger als materielles Gut, sondern die in dem Filmträger \n\nverkörperte organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers ist \n\n(vgl. BGHZ 120, 67, 70 - Filmhersteller; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, \n\n2. Aufl., § 94 Rdn. 20; Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 94 \n\nUrhG Rdn. 9 und 21). \n\n17 \n\nc) Für die Frage der Verletzung dieses Schutzrechts ist es nicht von Be-\n\ndeutung, ob der Beitrag über das \"Spontan-Jodeln\" - wie das Berufungsgericht \n\ngemeint hat - nur als Laufbild oder - wie die Revisionserwiderung geltend \n\nmacht - als Filmwerk einzustufen ist. Das Schutzrecht des Filmherstellers ist \n\nunabhängig davon, ob es sich bei dem auf dem Filmträger aufgezeichneten \n\nFilm um ein Filmwerk handelt (dann gilt § 94 Abs. 1 UrhG unmittelbar) oder um \n\neine Bildfolge von nicht als Filmwerke geschützten Laufbildern (dann ist § 94 \n\nAbs. 1 UrhG gemäß § 95 UrhG entsprechend anwendbar). \n\n18 \n\nd) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch \n\neinzelne Teile von Filmwerken und Bildfolgen - wie hier die Ausschnitte der \n\nSendung \"Landparty in Hüttenberg\" - unabhängig von der Größe oder der Län-\n\nge des Filmausschnitts Leistungsschutz nach den §§ 95, 94 UrhG genießen. \n\n19 \n\naa) Da diese Bestimmungen die organisatorische und wirtschaftliche \n\nLeistung des Filmherstellers schützen und dieser unternehmerische Aufwand \n\nfür den gesamten Film erbracht wird, gibt es keinen Teil des Films, auf den \n\nnicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre; der \n\nHandel mit sogenannten Klammerteilrechten zeigt, dass auch kleinste Teile von \n\nFilmwerken und Laufbildern einen schützenswerten wirtschaftlichen Wert haben \n\n(vgl. OLG München ZUM-RD 1998, 124, 126; KG MMR 2003, 110, 112; Schul-\n\nze in Dreier/Schulze aaO § 94 Rdn. 29 und § 95 Rdn. 8; Fromm/Nordemann/ \n\nHertin, Urheberrecht, 9. Aufl., § 95 UrhG Rdn. 6; Wandtke/Bullinger/Manegold, \n\nUrheberrecht, 2. Aufl., § 94 UrhG Rdn. 4; Hillig, ZUM 2005, 482; anders zum \n\nSchutzrecht des Tonträgerherstellers an Tonfetzen OLG Hamburg ZUM 1991, \n\n545, 548). \n\n20 \n\nbb) Die Revision rügt ohne Erfolg, gegen den Schutz von Teilen von Bild-\n\nfolgen spreche, dass der Leistungsschutz für Laufbilder dann weiter reichte als \n\nder Urheberrechtsschutz für Filmwerke; dies widerspreche der Gesetzessyste-\n\nmatik, wonach die mit dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte gegenüber \n\ndem Urheberrecht eine niedrigere Wertigkeit hätten. \n\n21 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision liegt kein Wertungswiderspruch darin, \n\ndass Laufbildern stets Leistungsschutz zukommt, auch wenn es sich nur um \n\nden Teil einer längeren Bildfolge handelt, während Teile von Filmwerken nur \n\ndann Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie für sich genommen den urhe-\n\nberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen (vgl. zu letzterem BGHZ 9, \n\n262, 266 ff. - Lied der Wildbahn I; BGH, Urt. v. 19.10.1962 - I ZR 174/60, GRUR \n\n1963, 40, 41 - Straßen - gestern und morgen). Der von der Revision angestellte \n\nVergleich ist nicht stichhaltig, da der Leistungsschutz für Laufbilder und der Ur-\n\nheberrechtsschutz für Filmwerke unterschiedliche Schutzgüter haben. Während \n\ndie §§ 95, 94 UrhG die wirtschaftliche und organisatorische Leistung des Film-\n\nherstellers schützen, schützt § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG die persönliche geistige \n\nSchöpfung des Filmurhebers (vgl. § 2 Abs. 2 UrhG). Gegenstand des Leis-\n\ntungsschutzrechts der §§ 95, 94 UrhG ist demnach nicht die weniger schöpferi-\n\nsche Leistung des Filmurhebers, dessen Beitrag zu dem Film keine Werkquali-\n\ntät erreicht, sondern die anders geartete wirtschaftliche und organisatorische \n\nLeistung des Filmherstellers. \n\n22 \n\nIm Übrigen zeigt sich bei einem auf denselben Schutzgegenstand bezo-\n\ngenen Vergleich, dass Laufbilder nicht weitergehend geschützt sind als Film-\n\nwerke. Soweit es um den Schutz der unternehmerischen Leistung des Filmher-\n\nstellers geht, genießt der Hersteller eines Filmwerks nach § 94 UrhG denselben \n\nLeistungsschutz wie der Hersteller von Laufbildern nach §§ 95, 94 UrhG. Teile \n\nvon Filmwerken sind dabei - selbst wenn sie als solche nicht den urheberrecht-\n\nlichen Schutzvoraussetzungen genügen - in gleicher Weise geschützt wie Teile \n\nvon einfachen Bildfolgen. Soweit es den Schutz der schöpferischen Leistung \n\nbetrifft, sind nur Filmwerke und - sofern sie für sich genommen als persönliche \n\ngeistige Schöpfungen anzusehen sind - Teile von Filmwerken urheberrechtlich \n\ngeschützt. Einen Urheberrechtsschutz für bloße Bildfolgen oder für Teile bloßer \n\nBildfolgen gibt es demgegenüber - begriffsnotwendig - nicht (§ 95 UrhG). \n\n23 \n\n2. Die Beklagte kann sich nicht auf das Recht zur freien Benutzung nach \n\n§ 24 Abs. 1 UrhG stützen. Nach dieser Bestimmung darf ein selbständiges \n\nWerk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden \n\nist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und \n\nverwertet werden. \n\n24 \n\na) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass diese Vor-\n\nschrift nicht unmittelbar anwendbar ist, weil sie nach ihrem Wortlaut die Benut-\n\nzung des Werkes eines anderen voraussetzt. Diese Voraussetzung ist bei der \n\n- hier gegebenen - Benutzung von Laufbildern, die gemäß § 95 UrhG keine \n\nFilmwerke sind, nicht erfüllt. Die Regelung des § 24 UrhG ist auf Laufbilder \n\naber, wie der Senat bereits entschieden hat (BGH, Urt. v. 13.4.2000 \n\n- I ZR 282/97, GRUR 2000, 703, 704 = WRP 2000, 1243 - Mattscheibe), ent-\n\nsprechend anwendbar. \n\n25 \n\nb) Bei der entsprechenden Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG auf Lauf-\n\nbilder gelten entgegen der Ansicht der Revision grundsätzlich keine anderen \n\nAnforderungen als bei der unmittelbaren Anwendung auf Werke. Auch die Be-\n\nnutzung fremder Laufbilder ist ohne Zustimmung des Berechtigten nur erlaubt, \n\nwenn dabei ein selbständiges Werk geschaffen wird. \n\n26 \n\naa) Die Revision meint, dem unterschiedlichen Schutzzweck zwischen \n\nden Urheberrechten und den Leistungsschutzrechten sei dadurch Rechnung zu \n\ntragen, dass bei der Übernahme bloßer Laufbilder auch an das übernehmende \n\nProdukt nur die für Laufbilder geltenden Anforderungen zu stellen und für die \n\nUnterscheidung zwischen freier und unfreier Benutzung alternativ zu bildende \n\nKriterien heranzuziehen seien. Da bei den unternehmensbezogenen Leistungs-\n\nschutzrechten nicht das Werk, sondern allein der unternehmerische, organisa-\n\ntorische und wirtschaftliche Aufwand des Filmherstellers geschützt werde, \n\nkönnten nicht künstlerische Gesichtspunkte anhand einer Gestaltungshöhe, \n\nsondern allein quantitative oder wirtschaftliche Kriterien maßgeblich sein. Es sei \n\ndarauf abzustellen, ob die wirtschaftlichen Belange eines Filmherstellers in ei-\n\nner leistungsschutzrechtlich relevanten Weise beeinträchtigt würden. Damit \n\ndringt die Revision nicht durch. \n\n27 \n\nDer Regelung des § 24 Abs. 1 UrhG liegt die Erwägung zugrunde, dass \n\ndie Inanspruchnahme fremden Schaffens nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie \n\nzu einer Bereicherung des kulturellen Gesamtguts durch eine neue eigenschöp-\n\nferische Leistung führt (Schulze in Dreier/Schulze aaO § 24 Rdn. 5; Schricker/ \n\nLoewenheim aaO § 24 UrhG Rdn. 9; Bullinger in Wandtke/Bullinger aaO § 24 \n\nUrhG Rdn. 2). Allein der Umstand, dass ein Eingriff in fremde Rechte - gemes-\n\nsen an dem damit verfolgten Zweck oder der dadurch geschaffenen Leistung - \n\nverhältnismäßig geringfügig ist, vermag diesen nicht nach § 24 Abs. 1 UrhG zu \n\nrechtfertigen. Nach dem Regelungszweck des § 24 Abs. 1 UrhG ist die Nutzung \n\nfremder wirtschaftlicher Leistungen daher ebenso wie die Nutzung fremden \n\nschöpferischen Schaffens nur dann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zu-\n\nlässig, wenn dadurch ein selbständiges Werk entsteht. \n\n28 \n\nbb) Die Revision rügt vergeblich, einer entsprechenden Heranziehung \n\nder nach § 24 UrhG geltenden Anforderungen an eine freie Benutzung stehe \n\nentgegen, dass Laufbildern jegliche eigenschöpferische Gestaltungshöhe fehle. \n\nDer zur Beurteilung der Selbständigkeit erforderliche Vergleich zwischen dem \n\nschöpferischen Gehalt der benutzten Laufbilder und dem schöpferischen Gehalt \n\ndes neuen Werkes sei daher nicht möglich. \n\n29 \n\nDie für eine freie Benutzung nach § 24 UrhG erforderliche Selbständig-\n\nkeit des neuen Werkes gegenüber dem benutzten Werk setzt allerdings voraus, \n\ndass das neue Werk einen ausreichenden Abstand zu den entlehnten eigen-\n\npersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält, was nur dann der Fall ist, wenn \n\nangesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen \n\nZüge des älteren Werkes verblassen (BGHZ 122, 53, 60 - Alcolix; 141, 267, 280 \n\n- Laras Tochter). Bei der Beurteilung einer Übernahme von Laufbildern kann \n\njedoch in entsprechender Weise geprüft werden, ob das neue Werk einen aus-\n\nreichenden Abstand zu den benutzten Laufbildern wahrt. Dem steht nicht ent-\n\ngegen, dass Laufbilder gegenüber urheberrechtlich geschützten Werken einen \n\n- begriffsnotwendig - geringeren eigenschöpferischen Gehalt aufweisen (vgl. \n\nBGH GRUR 2000, 703, 706 - Mattscheibe). \n\n30 \n\nc) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, ob die Beklagte mit \n\nden übernommenen Laufbildern ein selbständiges Werk geschaffen hat, mit \n\nRecht nicht auf die gesamte Sendung \"TV-Total\" vom 4. September 2001, son-\n\ndern allein auf den Teil der Sendung abgestellt, in der der Moderator das \n\n\"Spontan-Interview\" präsentiert und kommentiert hat. \n\n31 \n\nDie Privilegierung des § 24 Abs. 1 UrhG reicht, wie das Berufungsgericht \n\nzutreffend angenommen hat, nur so weit, wie eine Auseinandersetzung mit der \n\nbenutzten Vorlage stattfindet. Um zu bestimmen, ob trotz der Übernahmen ein \n\nselbständiges Werk entstanden ist, ist der neue Beitrag mit den verwendeten \n\nElementen des alten Beitrags zu vergleichen (BGH GRUR 2000, 703, 704 \n\n- Mattscheibe, m.w.N.). Dabei ist der neue Beitrag nur insoweit Gegenstand des \n\nVergleichs, als er mit den übernommenen Elementen des alten Beitrags in ei-\n\nnem inneren Zusammenhang steht. Nur in dieser Hinsicht liegt eine Benutzung \n\nder Vorlage vor, die unter der Voraussetzung, dass sie zur Schaffung eines \n\nselbständigen Werkes geführt hat, nach § 24 Abs. 1 UrhG zulässig ist. \n\n32 \n\nDie Revision macht ohne Erfolg geltend, jede Sendung von \"TV-Total\" \n\nsei als Gesamtwerk zu betrachten. Bereits die Auswahl und Anordnung der ein-\n\nzelnen Ausschnitte stelle eine schöpferische Leistung dar. Die Zielsetzung, sich \n\nauf satirische Art und Weise der Medienkritik zu widmen, ziehe sich wie ein ro-\n\nter Faden durch die gesamte Sendung. Diese von der Revision genannten Ge-\n\nsichtspunkte könnten zwar dafür sprechen, der Sendung \"TV-Total\" insgesamt \n\nWerkcharakter beizumessen. Auf die Gesamtsendung käme es aber, wie das \n\nBerufungsgericht zutreffend angenommen hat, allenfalls dann an, wenn die \n\ngeistige Auseinandersetzung mit dem benutzten Werk die Sendung insgesamt \n\noder doch weitgehend durchziehen und prägen würde. Dies ist jedoch nicht der \n\nFall. Eine parodistische Zielsetzung der gesamten Sendung gibt keinen Frei-\n\nbrief für unfreie Entnahmen durch einzelne Beiträge (vgl. BGH GRUR 2000, \n\n703, 704 - Mattscheibe). \n\n33 \n\nd) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Teil der \n\nSendung \"TV-Total\", in der der Moderator das \"Spontan-Interview\" präsentiert \n\nund kommentiert, nicht die an die Selbständigkeit eines neuen Werkes zu stel-\n\nlenden Anforderungen erfüllt. \n\n34 \n\naa) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe sich, ob-\n\nwohl die Anforderungen an eine freie Benutzung von der Eigenart des Original-\n\nwerks abhingen, nicht mit dem Inhalt des übernommenen Beitrags auseinan-\n\ndergesetzt und nicht dargelegt, welche wie auch immer geartete Besonderheit \n\njene Sequenz aufweise. Das Berufungsgericht hat - in anderem Zusammen-\n\nhang - festgestellt, eine irgendwie geartete eigenständige geistige Leistung sei \n\nbei dem \"Spontan-Interview\" nicht ersichtlich. \n\n35 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat hieraus aber zu Recht nicht geschlossen, \n\ndass deshalb jede Übernahme dieses Ausschnitts als freie Benutzung anzuse-\n\nhen sei. Zwar gilt auch bei einer Übernahme von Laufbildern der Grundsatz, \n\ndass ein Werk geringerer Eigenart eher in dem nachgeschaffenen Werk aufgeht \n\nals ein Werk besonderer Eigenprägung (BGH, Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 17/78, \n\nGRUR 1981, 267, 269 - Dirlada, m.w.N.; Urt. v. 24.1.1991 - I ZR 78/89, GRUR \n\n1991, 531, 532 - Brown Girl I; Urt. v. 24.1.1991 - I ZR 72/89, GRUR 1991, 533, \n\n534 - Brown Girl II). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Übernahme von Lauf-\n\nbildern mit geringer Eigenart ohne weiteres zulässig ist. \n\n36 \n\ncc) Entscheidend ist vielmehr auch in einem solchen Fall, ob das neue \n\nWerk zu dem aus der Vorlage Entlehnten einen so großen inneren Abstand \n\nhält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Bei der Prü-\n\nfung dieser Frage ist ein strenger Maßstab angebracht, wenn es - wie hier - um \n\ndie Beurteilung einer unveränderten Übernahme geschützter Laufbilder geht. \n\nEine freie Benutzung geschützter Laufbilder kann unter diesen Umständen an-\n\nzunehmen sein, wenn sich das neue Werk mit der benutzten Vorlage kritisch \n\nauseinandersetzt, wie dies bei einer Parodie oder Satire der Fall ist (BGH \n\nGRUR 2000, 703, 704 - Mattscheibe, m.w.N.). \n\n37 \n\ndd) Die Revision macht geltend, der hier in Rede stehende Beitrag der \n\nSendung \"TV-Total\" wahre einen ausreichenden inneren Abstand zu dem über-\n\nnommenen Interview aus der Sendung \"Landparty in Hüttenberg\", weil er das \n\nbenutzte \"Spontan-Interview\" antithematisch behandele. Durch die Moderation \n\ndes Beitrages werde die in der Sequenz enthaltene unfreiwillige Komik auf-\n\ngrund des der interviewten Passantin unterlaufenen Missverständnisses aufge-\n\ndeckt und in satirisch-komödiantischer An- und Abmoderation offengelegt. Der \n\nZuschauer werde auf die Absurditäten jenes Ausschnittes aufmerksam gemacht \n\nund zugleich auf die Unwahrscheinlichkeit hingewiesen, dass ein Sketchschrei-\n\nber sich ein derartiges Interview erdacht haben könnte. Die Einbettung des \n\nverwendeten Originals innerhalb einer volkstümlichen Sendung werde damit in \n\nsein Gegenteil verkehrt und erhalte einen völlig neuen und eigenständigen \n\nSinngehalt. \n\n38 \n\nDamit kann die Revision keinen Erfolg haben. Sie stellt der tatrichterli-\n\nchen Würdigung des Berufungsgerichts lediglich ihre eigene Würdigung entge-\n\ngen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat ausgeführt, der Moderator habe sich in seiner An- und Abmo-\n\nderation zu der Wiedergabe der streitbefangenen Sequenz darauf beschränkt, \n\ndiese vorzustellen und auf die unfreiwillige Komik der gezeigten Szene hinzu-\n\nweisen. Von einer Parodie könne nicht die Rede sein. Die gezeigte Sequenz \n\nwerde von dem Moderator in keiner Weise kritisiert, parodiert oder karikiert. Sie \n\nsolle allein durch die ihr innewohnende Komik wirken, nicht durch die Reaktion \n\ndes Moderators hierauf. Bei dieser Sachlage ist der notwendige innere Abstand \n\nzwischen der unverändert übernommenen Vorlage und deren Vorstellung durch \n\nden Moderator nicht erkennbar. Der Moderator hat daher mit seinem Beitrag \n\nentgegen der Ansicht der Revision auch weder eine Medienkritik geleistet noch \n\nein Kunstwerk geschaffen. Die Übernahme des Interviews ist deshalb auch un-\n\nter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Kunstfrei-\n\nheit (Art. 5 Abs. 3 GG) nicht von § 24 Abs. 1 UrhG gedeckt. \n\n39 \n\n3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Verwen-\n\ndung der Sequenz nicht in entsprechender Anwendung des § 51 Nr. 2 UrhG als \n\nZitat zulässig war. \n\n40 \n\na) Nach dieser Vorschrift ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentli-\n\nche Wiedergabe zulässig, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang \n\nStellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprach-\n\nwerk angeführt werden. Für den nach §§ 95, 94 UrhG geschützten Filmträger, \n\nder das Filmwerk oder die Laufbilder enthält, ist diese Schrankenbestimmung \n\ngemäß § 94 Abs. 4 UrhG entsprechend anzuwenden; zu den zulässigen Zitaten \n\ngehören demnach Zitate aus Filmen, die auf einem Filmträger aufgenommen \n\nsind (vgl. BGHZ 99, 162, 166 - Filmzitat). Die Regelung ist darüber hinaus, wie \n\ndas Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auf Filmwerke entsprechend \n\nanzuwenden; das zitierende Werk kann also ein Filmwerk sein (BGHZ 99, 162, \n\n164 ff. - Filmzitat). Demnach ist es in entsprechender Anwendung des § 51 Nr. \n\n2 UrhG zulässig, Stellen von auf Filmträgern aufgenommenen Filmwerken oder \n\nLaufbildern nach der Veröffentlichung in einem durch den Zweck gebotenen \n\nUmfang in einem selbständigen Filmwerk anzuführen. \n\n41 \n\nb) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Beitrag zum \n\n\"Spontan-Jodeln\" war vor der Übernahme durch die Beklagte zwar schon veröf-\n\nfentlicht; auch wurde bei der Wiedergabe die Quelle durch Einblendung der \n\nTextzeile \"Hessen, Landparty in Hüttenberg\" deutlich angegeben (§ 63 Abs. 1 \n\nSatz 1, Abs. 2 Satz 1 UrhG). Jedoch ist die Verwendung des Beitrags nicht von \n\neinem zulässigen Zitatzweck gedeckt. \n\n42 \n\naa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zi-\n\ntierfreiheit es nicht gestattet, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis \n\nder Allgemeinheit zu bringen. Es reicht nicht aus, dass die Zitate in einer bloß \n\näußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden; \n\nvielmehr muss eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt \n\nwerden (vgl. BGHZ 28, 234, 239 f. - Verkehrskinderlied; BGH, Urt. v. 4.12.1986 \n\n- I ZR 189/84, GRUR 1987, 363, 364 - Filmzitat, insoweit nicht in BGHZ 99, 162 \n\nabgedruckt). Ein Zitat ist deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Be-\n\nlegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitie-\n\nrenden erscheint (BGH, Urt. v. 7.3.1985 - I ZR 70/82, GRUR 1987, 34, 35 \n\n- Liedtextwiedergabe I; Urt. v. 23.5.1985 - I ZR 28/83, GRUR 1986, 59, 60 \n\n- Geistchristentum, m.w.N.). \n\n43 \n\nDas Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass diese Voraus-\n\nsetzungen hier nicht gegeben sind, weil es bereits an einem eigenständigen \n\ninhaltlichen Beitrag des Moderators Raab fehlt, zu dem die übernommene Se-\n\nquenz in einen inneren Zusammenhang treten könnte. Das Interview wird nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts nur um seiner selbst und um der ihm \n\ninnewohnenden Komik willen präsentiert. Es fehlt damit an Ausführungen des \n\nZitierenden, für die das übernommene Interview als Beleg oder als Erörte-\n\nrungsgrundlage dienen könnte. \n\n44 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass es die durch Art. 5 \n\nAbs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt, bei der \n\nAuslegung und Anwendung des § 51 Nr. 2 UrhG die innere Verbindung der zi-\n\ntierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden über die \n\nbloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künst-\n\nlerischer Gestaltung anzuerkennen \n\n(BVerfG, Beschl. \n\nv. 29.6.2000 \n\n- 1 BvR 825/98, GRUR 2001, 149, 151 f.). Das Berufungsgericht hat gemeint, \n\nauch unter diesem Blickwinkel ergebe sich für den vorliegenden Fall kein ande-\n\nres Ergebnis, weil den kommentierenden Erläuterungen des Moderators Raab \n\nkein künstlerischer Ausdruck und keine künstlerische Gestaltung innewohnten, \n\ndie eine innere Verbindung mit der \"zitierten\" Sequenz eingehen könnten. Eine \n\ngeistige Auseinandersetzung wie in dem vom Bundesverfassungsgericht zu \n\nbeurteilenden Fall (kritische Auseinandersetzung von Heiner Müller mit Bertold \n\nBrecht) liege hier nicht vor. \n\n45 \n\nDie Revision rügt ohne Erfolg, die Ausführungen des Berufungsgerichts \n\nwürden den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht. Allerdings \n\nhängt die Zulässigkeit der Verwendung eines fremden Textes im Rahmen eines \n\nKunstwerks nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben \n\nnicht davon ab, ob der Künstler sich mit dem Text \"auseinandersetzt\"; maßgeb-\n\nlich ist vielmehr allein, ob dieser sich funktional in die künstlerische Gestaltung \n\nund Intention des Werks einfügt und damit als integraler Bestandteil einer ei-\n\ngenständigen künstlerischen Aussage erscheint (BVerfG GRUR 2001, 149, \n\n152). Entgegen der Ansicht der Revision ist das hier nicht der Fall. Insoweit \n\nkommt es nicht darauf an, ob, wie die Revision geltend macht, der tragende \n\nGegenstand sowohl des Sendeformats als auch jeder einzelnen Sendung von \n\n\"TV-Total\" die Medienkritik und die satirische Darstellung der zunehmenden \n\nNiveaulosigkeit des deutschen Fernsehprogramms als Spiegelbild der Gesell-\n\nschaft anhand aktueller Beispiele ist. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts ist jedenfalls das übernommene Interview \n\nnicht Gegenstand und Gestaltungsmittel einer eigenen künstlerischen Aussage \n\ndes Moderators. Damit fehlt es an der notwendigen inneren Verbindung der \n\nzitierten Stelle mit eigenen Gedanken des Zitierenden. \n\n46 \n\n4. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Sendung des Beitrags zum \n\n\"Spontan-Jodeln\" durch den Hessischen Rundfunk am 2. September 2001 sei \n\nkein Tagesereignis im Sinne des § 50 UrhG, über das die Beklagte am 4. Sep-\n\ntember 2001 ohne Zustimmung der Klägerin habe berichten dürfen, hält der \n\nrevisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. \n\n47 \n\na) Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch - unter anderem - \n\nFunk und Film ist nach § 50 UrhG die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentli-\n\nche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar \n\nwerden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Auch diese \n\nSchrankenbestimmung ist gemäß § 94 Abs. 4 UrhG für die nach §§ 95, 94 \n\nUrhG geschützten Filmträger entsprechend anwendbar, gleichgültig, ob diese \n\nFilmwerke oder Laufbilder enthalten. \n\n48 \n\nb) Ein Tagesereignis ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenom-\n\nmen hat, jedes aktuelle Geschehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, \n\nwobei ein Geschehen solange aktuell ist, als ein Bericht darüber von der Öffent-\n\nlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (vgl. BGH, Urt. v. \n\n11.7.2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 = WRP 2002, 1302 - Zei-\n\ntungsbericht als Tagesereignis, m.w.N.). Das Berufungsgericht hat gemeint, \n\nwas danach als aktuelles Geschehen anzusehen sei, werde nicht allein durch \n\nden Zeitraum zwischen dem Ereignis und der Berichterstattung hierüber be-\n\nstimmt, sondern auch durch die Qualität des Ereignisses, über das berichtet \n\nwerde. So könne etwa eine TV-Dokumentation über die Naturschönheiten des \n\nSchwarzwaldes per se kein aktuelles Geschehen und damit auch kein Tages-\n\nereignis sein. Auf Ereignisse, bei denen es der Öffentlichkeit auf eine zeitnahe \n\nBerichterstattung nicht ankomme, sei § 50 UrhG nicht anzuwenden. Die Revisi-\n\non hat gegen diese Überlegungen zu Recht keine Einwände erhoben. \n\n49 \n\nDie Schrankenregelung des § 50 UrhG dient der Meinungs- und Presse-\n\nfreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit (BGH GRUR 2002, \n\n1050 f. - Zeitungsbericht als Tagesereignis). Sie soll die anschauliche Bericht-\n\nerstattung über aktuelle Ereignisse in den Fällen, in denen Journalisten oder \n\nihren Auftraggebern die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Zustimmun-\n\ngen noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts nicht \n\nmöglich oder nicht zumutbar ist, dadurch erleichtern, dass sie die Vervielfälti-\n\ngung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe geschützter Werke, die im Ver-\n\nlauf solcher Ereignisse wahrnehmbar werden, ohne den Erwerb entsprechender \n\nNutzungsrechte und ohne die Zahlung einer Vergütung erlaubt (vgl. Dreier in \n\nDreier/Schulze aaO § 50 Rdn. 1; Schricker/Vogel aaO § 50 UrhG Rdn. 1). \n\nKommt es der Öffentlichkeit nicht auf eine aktuelle Berichterstattung an, ist es \n\ndem Berichterstatter oder seinem Auftraggeber möglich und zumutbar, vor dem \n\nAbdruck oder der Sendung des Berichts die Zustimmung des Rechtsinhabers \n\neinzuholen; dann gibt es keine Rechtfertigung dafür, sich über die Belange des \n\nBerechtigten hinwegzusetzen. \n\n50 \n\nc) Das Berufungsgericht hat gemeint, bei der Ausstrahlung des Inter-\n\nviews durch den Hessischen Rundfunk handele es sich nicht um ein in diesem \n\nSinne aktuelles Geschehen. Dem Interview und damit auch seiner Ausstrahlung \n\nim Fernsehen fehle jeglicher aktuelle Bezug, der es als geboten erscheinen las-\n\nsen könnte, hierüber unverzüglich zu berichten. Die dem Interview innewoh-\n\nnende Komik hätte auf die Zuschauer von \"TV-Total\" nicht anders gewirkt, \n\nwenn die Sequenz dort - nach Einholung der Zustimmung der Klägerin - eine \n\nWoche später vorgeführt worden wäre. \n\n51 \n\nDie Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe sich nicht mit \n\ndem Vorbringen der Beklagten befasst, der aktuelle Bezug der Sendung \"TV-\n\nTotal\" bestehe darin, dass diese Sendung tagesaktuell Unzulänglichkeiten der \n\nFernsehsender des vorangegangenen Tages zeige. Dementsprechend erwarte \n\nder Zuschauer der Sendung \"TV-Total\" eine satirische und kritische Aufberei-\n\ntung des aktuellen deutschen Fernsehprogramms und nicht Ausschnitte aus \n\nSendungen der vorangegangenen Zeit. Das Berufungsgericht hat sich, anders \n\nals die Revision meint, mit diesem Vorbringen der Beklagten auseinanderge-\n\nsetzt. Es hat - wenn auch in anderem Zusammenhang - ausgeführt, die Se-\n\nquenz sei in \"TV-Total\" nicht gesendet worden, um dem Publikum die geringe \n\nQualität der Sendungen im öffentlich-rechtlichen Fernsehen vor Augen zu füh-\n\nren, sondern allein deshalb, weil der Inhalt der gezeigten Sequenz, insbesonde-\n\nre die Reaktion der interviewten Person, nach Auffassung der Beklagten zum \n\nLachen gereizt habe. Die Revision zeigt nicht auf, dass diese tatrichterliche Be-\n\nurteilung rechtsfehlerhaft wäre. Dass ein Interesse der Öffentlichkeit an einer \n\naktuellen Berichterstattung über den Inhalt des Interviews bestehe, macht die \n\nRevision zu Recht nicht geltend. \n\n52 \n\nII. Die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadens-\n\nersatzpflicht sowie auf Zahlung eines Schadensersatzes von 1.278,23 € sind \n\ngleichfalls begründet. \n\n53 \n\n1. Die Klägerin kann die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf \n\nSchadensersatz in Anspruch nehmen, weil diese das nach §§ 95, 94 UrhG ge-\n\nschützte Recht des Hessischen Rundfunks widerrechtlich und schuldhaft ver-\n\nletzt hat. Daran, dass das beanstandete Verhalten fahrlässig war, besteht \n\nschon deshalb kein Zweifel, weil die Beklagte nach den unbeanstandet geblie-\n\nbenen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits zuvor zweimal wegen ähn-\n\nlicher Vorfälle von der Klägerin abgemahnt worden war. \n\n54 \n\n2. Die Klägerin kann Auskunftserteilung und Feststellung der Schadens-\n\nersatzpflicht der Beklagten beanspruchen, da es nicht fernliegend erscheint, \n\ndass der vorliegende Beitrag in weiteren Sendungen ausgestrahlt worden ist. \n\nDafür spricht insbesondere, dass der Moderator Raab nach den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts in der Sendung vom 4. September 2001 erklärt hat, die \n\nSequenz sei so gut, dass \"wir das noch ein paar Mal wiederholen\" sollten. \n\n55 \n\n3. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht der \n\nKlägerin wegen der Verwendung des Filmbeitrags über das \"Spontan-Jodeln\" in \n\nder Sendung \"TV-Total\" einen nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie be-\n\nrechneten Schadensersatz in Höhe von 1.278,23 € zuerkannt hat. \n\n56 \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die \n\nKlägerin berechtigt ist, ihren Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalo-\n\ngie zu berechnen. Es ist daher darauf abzustellen, was ein vernünftiger Lizenz-\n\ngeber bei vertraglicher Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts ge-\n\nfordert und ein vernünftiger Lizenzgeber gezahlt hätte. Als Maßstab hierfür \n\nkommt die branchenübliche Vergütung in Betracht, sofern sich in dem entspre-\n\nchenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (st. Rspr.; vgl. BGH, \n\nUrt. v. 3.7.1986 - I ZR 159/84, GRUR 1987, 36 - Liedtextwiedergabe II; Urt. v. \n\n22.3.1990 - I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie, m.w.N.). \n\n57 \n\nb) Das Berufungsgericht hat dem von der Beklagten vorgelegten Privat-\n\ngutachten entnommen, dass öffentlich-rechtliche Sender von privaten Sendern \n\neinen Lizenzpreis von im Durchschnitt 2.500 DM (1.278,23 €) pro angefangene \n\nMinute verlangen; daraus hat es geschlossen, dass der von der Klägerin ver-\n\nlangte Preis von ca. 1.270 € je Minute als üblich anzusehen sei. Die Revision \n\nrügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei dieser Beurteilung den Inhalt \n\ndes Gutachtens und den Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen. \n\n58 \n\naa) Die Revision meint, dem Gutachten sei entgegen der Ansicht des Be-\n\nrufungsgerichts zu entnehmen, dass es an einer Marktüblichkeit fehle. Das ist \n\nnicht richtig. Die von der Revision angeführten Passagen des Gutachtens, in \n\ndenen es heißt, eine Branchenpraxis sei nur begrenzt etabliert bzw. von einer \n\nBranchenpraxis könne nicht gesprochen werden, beziehen sich ausschließlich \n\nauf die Frage, inwiefern bei der mehrfachen Verwendung eines Ausschnitts \n\noder bei der Verwendung mehrerer Ausschnitte zunächst die Längen der Aus-\n\nschnitte in Sekunden (Timecodes) addiert werden, bevor dann die Anzahl der \n\nangefangenen und abzurechnenden Minuten bestimmt wird. Diese Ausführun-\n\ngen betreffen nicht die Frage, welcher Minutenpreis branchenüblich ist. \n\n59 \n\nbb) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe den Vortrag der \n\nBeklagten übergangen, dass eine Branchenübung für die Verwendung kleinerer \n\nSequenzen durch das Sendeformat \"TV-Total\" erst durch von der Beklagten mit \n\nder R. -Television \n\nund \n\nder \n\nI. \n\nS. -Verwertungsgesell- \n\nschaft mbH geschlossenen Vereinbarungen konstituiert worden sei. Dies trifft \n\nebenfalls nicht zu. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten \n\ndurchaus berücksichtigt, es aber zu Recht als unerheblich angesehen. Nach \n\ndem von der Beklagten vorgelegten Gutachten sind die im Verhältnis von Pri-\n\nvatsendern zueinander geforderten Gebühren deutlich niedriger als die - hier in \n\nRede stehenden - Gebühren, die öffentlich-rechtliche Sender von privaten Sen-\n\ndern verlangen. Da die von der Beklagten genannten Vereinbarungen nicht mit \n\nöffentlich-rechtlichen Sendern getroffen worden sind, besagen sie nichts über \n\ndie zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Sendern üblichen Gebühren. \n\n60 \n\ncc) Die Revision macht schließlich geltend, es gebe keine Übung, wo-\n\nnach selbst für kürzeste Ausschnitte jeweils eine volle Minute berechnet werde, \n\nweil das im Ergebnis hieße, dass bei einer Verwendung von etwa drei Aus-\n\nschnitten von jeweils drei Sekunden Länge - insgesamt also neun Sekunden - \n\nein Lizenzpreis für drei volle Minuten gezahlt werden müsste. Sie verkennt da-\n\nbei, dass das Berufungsgericht entgegen ihrer Darstellung eine solche Berech-\n\nnungsmethode nicht gebilligt hat. Das Berufungsgericht ist vielmehr aufgrund \n\ndes Gutachtens davon ausgegangen, dass bei mehrfacher Nutzung eines Bei-\n\ntrags in derselben Sendung üblicherweise entweder eine zweite Gebühr über-\n\nhaupt nicht verlangt, oder die einzelnen \"Timecodes\" addiert würden; da die \n\ngesamte Nutzungsdauer im vorliegenden Fall eine Minute nicht überschritten \n\nhabe (2 x 20 Sekunden), bleibe es bei einer Gebühr in Höhe von 1.278,23 € \n\n(2.500 DM). Dass angefangene Minuten bei der Abrechnung üblicherweise auf \n\nvolle Minuten aufgerundet werden, ergibt sich aus dem Gutachten und wird von \n\nder Revision auch nicht in Frage gestellt. \n\n61 \n\nC. Die Revision der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.11.2003 - 2/6 O 263/03 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.01.2005 - 11 U 25/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__42-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/i-zr-42-05","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":21},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":16},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":16},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":8},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__42-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__42-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/i-zr-42-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__42-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:10:24.974445+00:00"}}