{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__38-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-01-10","aktenzeichen":"I ZR 38/05","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"UWG §§ 3, 4 Nr. 10 Verkündet am: 10. Januar 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AKADEMIKS In der Anmeldung einer im Ausland bereits eingetragenen und für identische oder gleichartige Waren benutzten Marke kann eine wettbewerbswidrige Behin- derung u.a. dann liegen, wenn der Anmelder die mit der Eintragung der Marke entstehende Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes ein- setzen möchte. Dies ist der Fall, wenn der Anmelder weiß, dass ein identisches oder verwechselbares Zeichen im Ausland bereits für identische oder gleichar- tige Waren benutzt wird, und wenn sich ihm nach den Umständen zumindest die Kenntnis aufdrängen muss, dass der Inhaber der ausländischen Marke die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen. Der Umstand, dass der Anmelder die inländische Marke für eigene Waren benutzen will, schließt dabei die Unlauterkeit nicht aus, wenn die unter der Marke zu ver- treibenden Waren Nachahmung der Waren darstellen, die der Inhaber der aus- ländischen Marke unter dieser Marke vertreibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nI ZR 38/05 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 10 \n\nVerkündet am: \n10. Januar 2008 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nAKADEMIKS \n\nIn der Anmeldung einer im Ausland bereits eingetragenen und für identische \noder gleichartige Waren benutzten Marke kann eine wettbewerbswidrige Behin-\nderung u.a. dann liegen, wenn der Anmelder die mit der Eintragung der Marke \nentstehende Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes ein-\nsetzen möchte. Dies ist der Fall, wenn der Anmelder weiß, dass ein identisches \noder verwechselbares Zeichen im Ausland bereits für identische oder gleichar-\ntige Waren benutzt wird, und wenn sich ihm nach den Umständen zumindest \ndie Kenntnis aufdrängen muss, dass der Inhaber der ausländischen Marke die \nAbsicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen. Der \nUmstand, dass der Anmelder die inländische Marke für eigene Waren benutzen \nwill, schließt dabei die Unlauterkeit nicht aus, wenn die unter der Marke zu ver-\ntreibenden Waren Nachahmung der Waren darstellen, die der Inhaber der aus-\nländischen Marke unter dieser Marke vertreibt. \n\nBGH, Vers.-Urt. v. 10. Januar 2008 - I ZR 38/05 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 4. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 20. Januar 2005 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin, ein nach eigenen Angaben im Jahre 1999 gegründetes US-\n\namerikanisches Unternehmen, befasst sich mit der Herstellung und dem Ver-\n\ntrieb von Bekleidungsartikeln im Segment der „Urban Street Wear“. Kennzeich-\n\nnend für die Kleidung, die auch als „Hip Hop Fashion“ bezeichnet wird, ist meist \n\nein weiter Schnitt. \n\n2 \n\nAm 4. Juni 1999 meldete die Klägerin in den USA u.a. für Bekleidungs-\n\nstücke eine Wort-/Bildmarke mit dem Wortbestandteil „AKADEMIKS“ an. Die \n\nAnmeldung wurde am 4. Juli 2000 veröffentlicht. Im Jahre 2002 erfolgten \n\n- ebenfalls für Bekleidungsstücke - weitere Markenanmeldungen in den USA, \n\nu.a. wurden eine Wortmarke „AKADEMIKS“ und andere Zeichen mit dem Be-\n\nstandteil „AKADEMIKS“ angemeldet. \n\n3 \n\nAußerdem meldete die Klägerin am 25. Juni 2002 beim Harmonisie-\n\nrungsamt für den Binnenmarkt u.a. für Bekleidungsstücke folgende Gemein-\n\nschaftsmarken an: \n\n- Wortmarke Nr. 002 749 430 „AKADEMIKS“, \n\n- Bildmarke Nr. 002 749 455 \n\n. \n\n4 \n\nAm 29. August 2003 erfolgte beim Deutschen Patent- und Markenamt \n\ndurch die Klägerin die Anmeldung folgender Marken, die u.a. für Bekleidungs-\n\nstücke in das Markenregister eingetragen wurden: \n\n- Wortmarke Nr. 303 44 335 „AKADEMIKS“, eingetragen am \n\n17.11.2003, \n\n- Wortmarke Nr. 303 44 337 „JEANIUS LEVEL PRODUCTS“, \n\neingetragen am 14.11.2003, \n\n- Wortmarke Nr. 303 44 338 „AKADEMIKS STADIUM“, einge-\n\ntragen am 17.11.2003, \n\n- Wort-/Bildmarke Nr. 303 44 340 \nke), eingetragen am 1.12.2003. \n\n (im Folgenden: Bildmar-\n\n5 \n\nDie am 8. September 2000 gegründete Beklagte betreibt einen Groß- \n\nund Einzelhandel für Textilien. Sie vertreibt vor allem auch Hip-Hop-Mode. Be-\n\nreits am 18. Oktober 2000 hatte sie beim Deutschen Patent- und Markenamt \n\ndie Wortmarke Nr. 300 77 217 „AKADEMIKS“ für Bekleidungsstücke, Schuhwa-\n\nren und Kopfbedeckungen angemeldet. Die Eintragung ist am 1. März 2001 \n\nerfolgt. \n\n6 \n\nIm Februar 2003 mahnte die Beklagte über ihre Lizenznehmerin die eu-\n\nropäische Alleinvertriebspartnerin der Klägerin wegen der Nutzung der Marke \n\n„AKADEMIKS“ ab. Diese erklärte in ihrem Antwortschreiben, dass sie derzeit \n\nkeine Waren mit der Bezeichnung „AKADEMIKS“ in Deutschland verkaufe und \n\ndie älteren Rechte an dieser Bezeichnung wegen der früheren US-Anmeldung \n\nim Übrigen bei der Klägerin lägen. \n\n7 \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, sie habe seit ihrer Gründung mit der \n\n„AKADEMIKS“-Kollektion einen kometenhaften Erfolg gehabt. Für das Jahr \n\n2003 rechne sie mit einem Einzelhandelsabsatz von 100 Mio. US-Dollar. Die \n\nMarke „AKADEMIKS“ sei aber auch schon im Jahre 2000 in den USA und \n\nebenso bei Fachleuten in Europa bekannt gewesen. Vor diesem Hintergrund \n\nsei die Anmeldung der Marke „AKADEMIKS“ durch die Beklagte rechtsmiss-\n\nbräuchlich. Sie, die Klägerin, habe von vornherein geplant, ihre Produkte unter \n\nder Marke „AKADEMIKS“ auch in Deutschland anzubieten. Dies hätte sich der \n\nBeklagten, die Kenntnis von der Etablierung der Marke in den USA gehabt ha-\n\nbe, aufdrängen müssen, da Modeentwicklungen in der Regel von den USA \n\nnach Europa getragen würden. Für eine Bösgläubigkeit der Beklagten in Bezug \n\nauf die Markenanmeldung spreche auch, dass die Beklagte ihre Produkte weit-\n\ngehend nachahme. Neben der Verletzung der Wortmarke „AKADEMIKS“ und \n\nder Bildmarke liege auch eine wettbewerbswidrige Nachahmung vor, da die \n\nBeklagte einzelne Ausstattungsmerkmale nachahme und so eine vermeidbare \n\nHerkunftstäuschung herbeiführe sowie den guten Ruf der Klägerin auf unlautere \n\nWeise ausbeute. \n\n8 \n\nDie Klägerin hat in der Berufungsinstanz beantragt, \n\nI. es der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesre-\n\npublik Deutschland \n\n1. für Bekleidungsartikel das Zeichen \n\n„AKADEMIKS“ \n\nund/oder \n\n2. für Bekleidungsartikel das Zeichen \n\nzu benutzen \n\nund/oder \n\n3. Bekleidungsartikel mit folgenden Merkmalen zu vertreiben: \n\na) einen Aufdruck gemäß folgender Abbildung \n\nund/oder \n\nb) einen Aufdruck gemäß folgender Abbildung \n\nund/oder \n\nc) ein Halsetikett gemäß nachfolgender Abbildung \n\nund/oder \n\nd) ein Einnähetikett am Hosenbund gemäß nachfolgenden Abbildungen \n\nund/oder \n\ne) ein Außenetikett am Hosenbund gemäß nachfolgender Abbildung \n\nund/oder \n\nf) ein Anhängeetikett gemäß nachfolgender Abbildung \n\nund/oder \n\ng) ein Gesäßtaschenetikett gemäß nachfolgender Abbildung \n\nII. die Beklagte zu verurteilen, durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Pa-\ntent- und Markenamt in die Löschung der Marke Nr. 300 77 217 „AKADE-\nMIKS“ einzuwilligen; \n\nIII. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Scha-\nden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend unter Ziffer I bezeichneten \nHandlungen seit dem 30. Mai 2003 entstanden ist oder noch entstehen wird; \n\nIV. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Um-\nfang der vorstehend unter Ziffer I bezeichneten Handlungen seit dem \n30. Mai 2003, und zwar nach Kalendervierteljahren geordnet unter Angabe \ndes erzielten Umsatzes sowie der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt \nnach Werbeträgern, ihren Erscheinungszeitpunkten und ihrer Auflagenhöhe. \n\n9 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, ihre \n\nMarkenanmeldung im Oktober 2000 sei nicht bösgläubig erfolgt. Die Klägerin \n\nhabe zum Anmeldezeitpunkt über keinen wertvollen Besitzstand verfügt. Dar-\n\nüber hinaus fehle es an einer Behinderungsabsicht, da sie weder Kenntnis von \n\nder Nutzung des Zeichens seitens der Klägerin in den USA gehabt habe noch \n\nsich ihr hätte aufdrängen müssen, dass die Klägerin beabsichtigte, die Marke \n\n„AKADEMIKS“ auch in Deutschland zu nutzen. Sie habe seit dem 29. August \n\n2003 keine Waren mehr unter den streitgegenständlichen Zeichen angeboten. \n\nHinsichtlich des Vorwurfs unlauterer Nachahmung sei der Vortrag der Klägerin \n\nunsubstantiiert. Im Übrigen stünden ihr, der Beklagten, ältere Rechte an dem \n\nZeichen „AKADEMIKS“ zu. \n\n10 \n\n11 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Kla-\n\ngeanträge weiter. Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung des Senats \n\ntrotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, über die \n\nRevision durch Versäumnisurteil zu entscheiden. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n12 \n\n13 \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. Über die Revision ist, da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung \n\nim Revisionstermin nicht vertreten war, auf Antrag der Klägerin durch Versäum-\n\nnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern \n\nberuht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81). \n\n14 \n\nII. Entgegen der Auffassung der Revision entspricht das Berufungsurteil \n\nden Anforderungen des § 540 ZPO, auch wenn die in der zweiten Instanz ge-\n\nstellten Anträge der Klägerin nicht konkret wiedergegeben sind. Die Revision \n\nweist zwar mit Recht darauf hin, dass die in der Berufungsinstanz gestellten \n\nAnträge in das Berufungsurteil aufzunehmen sind; ein Verweis auf das Sit-\n\nzungsprotokoll genügt nicht (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.2005 - V ZR 99/04, NJW-RR \n\n2005, 716, 717). Es ist aber keine wörtliche Wiedergabe erforderlich. Vielmehr \n\nmuss das Berufungsurteil nur erkennen lassen, was die Parteien im zweiten \n\nRechtszug angestrebt haben (BGHZ 156, 216, 217 f.; BGH, Urt. v. 13.1.2004 \n\n- XI ZR 5/03, NJW-RR 2004, 573). Diese Anforderungen sind im vorliegenden \n\nFall noch erfüllt. Durch die Angabe, die Klägerin wolle das Urteil des Landge-\n\nrichts grundsätzlich aufrechterhalten sehen, wird hinreichend deutlich, dass die \n\nKlägerin die Zurückweisung der Berufung der Beklagten begehrt hat. Damit ist \n\ndem Erfordernis, die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge zumindest \n\nsinngemäß wiederzugeben, Genüge getan (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.2003 \n\n- V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290, 1291). Die Modifizierung der Klageanträge \n\nin der Berufungsinstanz betraf lediglich eine Konkretisierung des Klageantrags \n\nzu I 3, die im Berufungsurteil nicht wörtlich wiedergegeben werden musste. \n\n15 \n\n16 \n\nIII. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten \n\nAnsprüche für nicht gegeben erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nDer von der Klägerin erhobene Anspruch auf Einwilligung in die Lö-\n\nschung der Marke „AKADEMIKS“ sei unbegründet. Das Markenrecht sei vom \n\nTerritorialitäts- und Prioritätsgrundsatz geprägt. Eine Marke entfalte grundsätz-\n\nlich nur auf dem Territorium des Staates Rechtswirkungen, nach dessen Recht \n\nihr Schutz gewährt worden sei. Dies bedeute, dass aus einer ausländischen \n\nMarke in Deutschland grundsätzlich keine Ansprüche gegen angebliche Verlet-\n\nzer abgeleitet werden könnten. Nach dem Prioritätsgrundsatz stehe der Beklag-\n\nten ein vorrangiges Recht an der Marke „AKADEMIKS“ zu, da sie diese zuerst \n\nin Deutschland angemeldet habe. Eine Durchbrechung dieser Grundprinzipien \n\ndes Markenrechts sei nur ausnahmsweise im Falle einer rechtsmissbräuchli-\n\nchen Markenanmeldung gerechtfertigt. \n\n17 \n\nDie Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Markenanmeldung komme \n\nnur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Voraussetzung dafür sei, \n\ndass der Vorbenutzer zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits einen wertvollen \n\nBesitzstand erworben habe, der Anmelder hiervon Kenntnis habe und ohne zu-\n\nreichende sachliche Gründe die Eintragung anstrebe, um den Gebrauch der \n\nBezeichnung durch den Vorbenutzer zu stören oder zu sperren. Dies könne im \n\nvorliegenden Fall nicht angenommen werden. Ein wertvoller Besitzstand in \n\nDeutschland setze einen gewissen Bekanntheitsgrad der vorbenutzten Marke \n\nim Inland am Tag der Anmeldung voraus. Hieran fehle es. Die Klägerin sei zum \n\nZeitpunkt der Markenanmeldung der Beklagten am 18. Oktober 2000 noch nicht \n\nauf dem deutschen Markt aufgetreten. Innerhalb Europas habe sie bis zu die-\n\nsem Zeitpunkt nach ihren eigenen Angaben nur geringe Stückzahlen in Groß-\n\nbritannien abgesetzt. Eine überragende Verkehrsgeltung in den USA, von der \n\nauch inländische Fachkreise und die Markenanmelderin Kenntnis erhalten hät-\n\nten, habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Es könne auch nicht von einer Be-\n\nhinderungsabsicht der Beklagten ausgegangen werden, da die Klägerin nicht \n\nnachgewiesen habe, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Anmeldung ihrer \n\nMarke überhaupt Kenntnis von der Marke der Klägerin gehabt habe. Zudem sei \n\nfür die Beklagte nicht erkennbar gewesen, dass die Klägerin ihre Marke auch \n\nauf dem deutschen Markt habe nutzen wollen. Die Markenanmeldung sei zu-\n\ndem nicht ohne sachlichen Grund erfolgt, da ein eigener Benutzungswille der \n\nBeklagten bestanden habe. \n\n18 \n\nDa der Beklagten das prioritätsältere Recht an der Marke „AKADEMIKS“ \n\nzustehe, seien auch die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, \n\nSchadensersatzfeststellung und Auskunftserteilung nicht gegeben. \n\n19 \n\nIV. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. \n\n1. Anspruch auf Löschung der Wortmarke „AKADEMIKS“ (Antrag zu II) \n\n20 \n\nDie Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Einwilli-\n\ngung in die Löschung der Marke „AKADEMIKS“ - bei Zugrundelegung der ge-\n\ntroffenen Feststellungen und des zu ihren Gunsten zu unterstellenden Vortrags \n\n- nicht zu (§§ 3, 4 Nr. 10, § 8 UWG bzw. § 1 UWG a.F.). \n\n21 \n\na) Eine wettbewerbswidrige Behinderung kann grundsätzlich auch durch \n\ndie Anmeldung und Eintragung einer Marke erfolgen (BGH, Urt. v. 10.8.2000 \n\n- I ZR 283/97, GRUR 2000, 1032, 1034 = WRP 2000, 1293 - EQUI 2000). We-\n\ngen des im Markenrecht geltenden Territorialitätsgrundsatzes ist es allerdings \n\nim Allgemeinen rechtlich unbedenklich, wenn im Inland ein Zeichen als Marke in \n\nKenntnis des Umstands angemeldet wird, dass ein anderer dasselbe oder ein \n\nverwechselbar ähnliches Zeichen im Ausland als Marke für gleichartige oder \n\nsogar identische Waren benutzt (BGH, Urt. v. 6.11.1986 - I ZR 196/84, GRUR \n\n1987, 292, 294 - KLINT; BGH GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; BGH, Urt. \n\nv. 20.1.2005 - I ZR 29/02, GRUR 2005, 581, 582 = WRP 2005, 881 - The Co-\n\nlour of Elégance; Urt. v. 12.7.2007 - I ZR 148/04 Tz. 18 - CORDARONE). Nur \n\nwenn zur Kenntnis von der Benutzung besondere Umstände hinzutreten, die \n\ndas Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen, steht \n\nder markenrechtliche Territorialitätsgrundsatz der Anwendung des UWG nicht \n\nentgegen (BGH, Urt. v. 12.7.2007 - I ZR 148/04 Tz.18 - CORDARONE; vgl. \n\nauch BGH, Urt. v. 7.3.1969 - I ZR 36/67, GRUR 1970, 138, 139 - Alemite). Sol-\n\nche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in \n\nKenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zurei-\n\nchenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleis-\n\ntungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem \n\nZiel der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für \n\ndiesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintra-\n\ngen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.1998 - I ZR 138/95, GRUR 1998, 1034, \n\n1036 f. = WRP 1998, 978 - Makalu; BGH GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI \n\n2000; BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 417 = WRP 2005, \n\n610 - Russisches Schaumgebäck; Urt. v. 12.7.2007 - I ZR 148/04 Tz. 18 \n\n- CORDARONE) oder dass der Zeichenanmelder die mit der Eintragung des \n\nZeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich \n\nunbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes \n\neinsetzt (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.1979 - I ZR 125/75, GRUR 1980, 110, 111 = \n\nWRP 1980, 74 - TORCH; Urt. v. 9.10.1997 - I ZR 95/95, GRUR 1998, 412, 414 \n\n= WRP 1998, 373 - Analgin; BGH GRUR 2005, 581, 582 - The Colour of Elé-\n\ngance; GRUR 2005, 414, 417 - Russisches Schaumgebäck; BGH, Urt. v. \n\n12.7.2007 - I ZR 148/04 Tz. 18 - CORDARONE). \n\n22 \n\nb) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass im Streitfall \n\nnicht von einer wissentlichen Verletzung eines schutzwürdigen Besitzstandes \n\nder Klägerin ausgegangen werden kann. Die Annahme eines schutzwürdigen \n\nBesitzstandes setzt voraus, dass das Zeichen der Klägerin im Inland zum Priori-\n\ntätszeitpunkt am 28. Oktober 2000 entweder aufgrund einer im Inland erfolgten \n\nNutzung (vgl. BGH GRUR 1998, 412, 414 - Analgin) oder im Hinblick auf eine \n\nüberragende Verkehrsgeltung im Ausland (vgl. BGH, Urt. v. 23.3.1966 \n\n- Ib ZR 120/63, GRUR 1967, 298, 301 - Modess; vgl. auch BGH, Urt. v. \n\n10.10.2002 - I ZR 235/00, GRUR 2003, 428, 433 = WRP 2003, 647 - BIG BER-\n\nTHA) eine gewisse Bekanntheit erreicht hat. Dies hat das Berufungsgericht mit \n\nRecht verneint. \n\n23 \n\naa) Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts hat die Klägerin das Zeichen „AKADEMIKS“ vor dem Prioritätsdatum \n\nim Inland nicht benutzt. \n\n24 \n\nbb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, zugunsten der Klägerin habe zum Prioritätszeitpunkt kein \n\nschutzwürdiger Besitzstand aufgrund einer überragenden Verkehrsgeltung im \n\nAusland bestanden. Nach den getroffenen Feststellungen ist die Klägerin erst \n\nim April 1999 gegründet worden. Bis Oktober 2000 hatte sie selbst in den USA \n\nnur eine Marke mit dem Bestandteil „AKADEMIKS“ angemeldet. Nach der Auf-\n\nnahme der Benutzung des Zeichens „AKADEMIKS“ im November 1999 ist erst \n\nim Frühjahr 2000 die erste Kollektion auf den Markt gebracht worden. Vor die-\n\nsem Hintergrund lässt die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe \n\nnicht ausreichend dargelegt, dass die Marke in den USA in dieser knappen Zeit \n\neine überragende Verkehrsgeltung erlangt habe, keinen Rechtsfehler erkennen. \n\nMangels konkreten Vortrags zur Bekanntheit im Prioritätszeitpunkt war das Be-\n\nrufungsgericht auch nicht gehalten, die von der Klägerin benannten Zeugen zu \n\nhören. \n\n25 \n\nc) Dagegen ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe \n\ndie mit der Eintragung des Zeichens kraft Zeichenrechts entstehende Sperrwir-\n\nkung nicht zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt, nicht frei \n\nvon Rechtsfehlern. \n\n26 \n\naa) Die Anmeldung einer Marke kann als wettbewerbswidrig zu beurtei-\n\nlen sein, wenn der Anmelder weiß, dass ein identisches oder verwechslungsfä-\n\nhig ähnliches Zeichen im Ausland bereits für zumindest gleichartige Waren be-\n\nnutzt wird, das ausländische Unternehmen die Absicht hat, das Zeichen in ab-\n\nsehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen, und sich dem Anmelder diese Ab-\n\nsicht zumindest aufdrängen musste (BGH, Urt. v. 2.4.1969 - I ZR 47/67, GRUR \n\n1969, 607, 609 - Recrin; BGH GRUR 1987, 292, 294 - KLINT; vgl. auch BGH, \n\nUrt. v. 12.7.2007 - I ZR 148/04 Tz. 21 - CORDARONE). Nach den getroffenen \n\nFeststellungen und dem zu unterstellenden Klagevortrag sind diese Vorausset-\n\nzungen im Streitfall zu bejahen. \n\n27 \n\n(1) Dem Berufungsgericht kann nicht in seiner Annahme beigetreten \n\nwerden, die Beklagte habe zum Zeitpunkt ihrer Markenanmeldung keine Kennt-\n\nnis von der Nutzung des Zeichens „AKADEMIKS“ durch die Klägerin gehabt. \n\nDas Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, für eine solche Kenntnis spreche \n\nzwar, dass die Beklagte im gleichen Modesegment wie die Klägerin tätig sei \n\nund diese Stilrichtung weitgehend von den USA beeinflusst werde. Gleichwohl \n\nkönne nicht von einer Kenntnis ausgegangen werden, da zum Anmeldezeit-\n\npunkt das Zeichen in den USA noch nicht lange benutzt worden sei. \n\n28 \n\nDie Revision rügt mit Recht, dass diese Würdigung lückenhaft ist. Es \n\nbleibt unberücksichtigt, dass nach den gesamten Umständen des Streitfalls ei-\n\nne hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Beklagte die amerikanische \n\nMarke der Klägerin kannte, als sie die streitgegenständliche Marke in Deutsch-\n\nland anmeldete. Die Parteien sind nach den getroffenen Feststellungen in ei-\n\nnem Markt tätig, der sich stark an den Entwicklungen in den USA orientiert. \n\nSchon deswegen spricht vieles dafür, dass der Beklagten der Markenauftritt der \n\nKlägerin im Frühjahr des Jahres 2000 in den USA nicht unverborgen geblieben \n\nist. Es kommt hinzu, dass die Beklagte in Deutschland ein Zeichen angemeldet \n\nhat, das der amerikanischen Marke auch in der ungewöhnlichen Schreibweise \n\n(„AKADEMIKS“) vollständig entspricht. \n\n29 \n\n(2) Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin beigetreten werden, für \n\ndie Beklagte habe sich nicht aufdrängen müssen, dass die Klägerin unter ihrem \n\nZeichen alsbald auch auf dem deutschen Markt auftreten werde. Das Beru-\n\nfungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Klägerin habe erst im Jahr 2002 ernst-\n\nhafte Schritte auf dem europäischen Markt unternommen. Soweit sie - wie vor-\n\ngetragen - bereits im Oktober 2000 diese Absicht gehabt haben sollte, sei dies \n\nnicht nach außen dokumentiert worden. Man könne auch nicht aus dem Um-\n\nstand, dass gerade im Modebereich viele Produkte später auch den Weg nach \n\nDeutschland fänden, den Schluss ziehen, die Beklagte hätte die Ausdehnungs-\n\npläne zumindest kennen müssen. Ob die Marke überhaupt Erfolg haben werde, \n\nsei zum fraglichen Zeitpunkt der Markenanmeldung durch die Beklagte noch \n\nnicht erkennbar gewesen. \n\n30 \n\nDiese Würdigung ist ebenfalls lückenhaft. Soweit - was mangels gegen-\n\nteiliger Feststellungen im Revisionsverfahren zu unterstellen ist - die Klägerin \n\nbereits im Oktober 2000 die Absicht hatte, das Zeichen „AKADEMIKS“ in ab-\n\nsehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen, ergibt sich aus dem weiteren Vor-\n\nbringen der Klägerin und den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, \n\ndass sich diese Absicht für die Beklagte auch aufdrängen musste. Es entspricht \n\nder Lebenserfahrung, dass gerade im Modebereich auf dem US-amerikani-\n\nschen Markt erfolgreiche Produkte auch in Deutschland vermarktet werden. \n\nZudem entspricht es den üblichen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr, sich \n\nzunächst im Heimatmarkt zu etablieren, ehe weitere Märkte erschlossen wer-\n\nden. Daher spricht der Umstand, dass die Klägerin zum Prioritätszeitpunkt erst \n\nseit kurzer Zeit auf dem amerikanischen Markt tätig war, nicht gegen eine ge-\n\nplante Erschließung auch des europäischen Marktes. Zwar werden - worauf das \n\nBerufungsgericht zu Recht hinweist - auch in den USA jährlich viele Marken und \n\nProdukte auf den Markt gebracht, von denen nur wenige Erfolg haben. Daher \n\nmuss im Modebereich nicht bei jedem Auftritt einer neuen Marke in den USA \n\ndamit gerechnet werden, dass Produkte dieser Marke in absehbarer Zeit auch \n\nin Deutschland vertrieben werden. Nach dem im Revisionsverfahren zugunsten \n\nder Klägerin zu unterstellenden Klagevortrag war der Marktauftritt der Klägerin \n\nim Frühjahr des Jahres 2000 indessen überaus erfolgreich. Die unter der Marke \n\n„AKADEMIKS“ angebotenen Produkte waren auf großes Interesse gestoßen \n\nund hatten die Klägerin in kurzer Zeit innerhalb der Fachkreise auch über die \n\nUSA hinaus bekannt gemacht. Für die Beklagte, die im selben, sich an den \n\nEntwicklungen in den USA orientierenden Modesegment tätig ist, war dieser \n\nErfolg der Klägerin ohne weiteres erkennbar. Ausgehend hiervon lag für die \n\nBeklagte die Annahme nahe, dass die Klägerin ihre Produkte alsbald auch in \n\nDeutschland vertreiben würde. \n\n31 \n\nbb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nach den bis-\n\nherigen Feststellungen auch nicht davon ausgegangen werden, dass die eigene \n\nBenutzungsabsicht der Beklagten der Annahme einer unlauteren Behinderung \n\nentgegensteht. \n\n32 \n\n(1) Die Schwelle der als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmenden \n\nBehinderung ist allerdings erst überschritten, wenn das betreffende Verhalten \n\nbei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung \n\nder wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung \n\ndes eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (BGH GRUR 2005, 581, 582 - The Co-\n\nlour of Elégance; BGH, Urt. v. 11.1.2007 - I ZR 96/04, GRUR 2007, 800 Tz. 23 \n\n= WRP 2007, 951 - Außendienstmitarbeiter). Soweit eine Benutzungsabsicht \n\nvorliegt, dient die Markenanmeldung grundsätzlich auch dem eigenen Produkt-\n\nabsatz. Die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes \n\neinzusetzen, braucht jedoch nicht der einzige Beweggrund zu sein; vielmehr \n\nreicht es aus, wenn diese Absicht das wesentliche Motiv ist (BGH GRUR 2000, \n\n1032, 1034 - EQUI 2000). Daher ist die Annahme einer Unlauterkeit nicht allein \n\ndurch den eigenen Benutzungswillen ausgeschlossen. Vielmehr erfordert die \n\nSubsumtion unter § 4 Nr. 10 UWG eine Gesamtabwägung aller Umstände des \n\nEinzelfalls. Hiervon ausgehend kann nach den bislang getroffenen Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts ein Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG nicht verneint \n\nwerden. \n\n33 \n\n(2) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Verneinung der Unlau-\n\nterkeit durch das Berufungsgericht nicht bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil \n\nes das Berufungsgericht versäumt hat, auf den Vortrag der Klägerin einzuge-\n\nhen, die Beklagte habe im Rahmen von Vergleichsverhandlungen das Alleinver-\n\ntriebsrecht beansprucht. Allein aus den Vorschlägen, die die Beklagte mehr als \n\ndrei Jahre nach Anmeldung der Marke im Rahmen von Vergleichsverhandlun-\n\ngen unterbreitet hat, lassen sich keine Schlüsse auf die Hintergründe für die \n\nMarkenanmeldung ziehen. \n\n34 \n\n(3) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch in diesem Zusammen-\n\nhang den - im Revisionsverfahren zu unterstellenden - Vortrag der Klägerin un-\n\nberücksichtigt gelassen, die Beklagte verwende das Zeichen „AKADEMIKS“ für \n\nBekleidungsstücke, die den von der Klägerin hergestellten und vertriebenen \n\nWaren täuschend ähnlich seien. Ausgehend hiervon wird die wettbewerbliche \n\nEntfaltung der Klägerin in Deutschland nicht nur durch die Anmeldung der Mar-\n\nke, sondern auch durch die Gestaltung der Produkte beeinträchtigt. Dies recht-\n\nfertigt die Annahme, dass es der Beklagten vor allem darum ging, die Klägerin \n\nvom deutschen Markt fernzuhalten, um selbst in diesem Modesegment mit \n\nnachgeahmten Produkten erfolgreich sein zu können. Die Absicht, die Marke \n\nzweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen, war - die Pro-\n\nduktnachahmung unterstellt - somit zumindest das wesentliche Motiv. Einer \n\ndaneben auch noch bestehenden eigenen Benutzungsabsicht kommt in diesem \n\nFall keine maßgebliche Bedeutung zu (BGH GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI \n\n2000). \n\n2. Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Bezeichnung „AKADEMIKS“ \n\n(Antrag zu I 1) \n\n35 \n\nMit Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Berufungs-\n\ngericht den Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens „AKA-\n\nDEMIKS“ für Bekleidungsartikel verneint hat. Das Markenrecht der Beklagten \n\nsteht dem Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens für Be-\n\nkleidungsartikel aus § 14 Abs. 2 und 5 MarkenG nicht entgegen, wenn auf Sei-\n\nten der Beklagten Umstände vorliegen, die die Geltendmachung des marken-\n\nrechtlichen Schutzes als unlauter i.S. von § 3 UWG erscheinen lassen (st. \n\nRspr.; vgl. BGH GRUR 2005, 414, 417 - Russisches Schaumgebäck). Daher \n\ngelten die zum Anspruch auf Einwilligung in die Löschung gemachten Ausfüh-\n\nrungen hier entsprechend. \n\n3. Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Bildzeichens \n\n (Antrag \n\nzu I 2) \n\n36 \n\nMit Erfolg wendet sich die Revision des Weiteren dagegen, dass das Be-\n\nrufungsgericht den Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verwendung der \n\nBildmarke verneint hat. \n\n37 \n\na) Die Revision macht insoweit zu Recht einen Verstoß gegen § 547 \n\nNr. 6 ZPO geltend. Ein Urteil leidet an einem Begründungsmangel, wenn es auf \n\neinen von mehreren Klageanträgen, Ansprüchen oder selbständigen Angriffs- \n\nund Verteidigungsmitteln i.S. von § 146 ZPO überhaupt nicht eingeht (BGH, Urt. \n\nv. 18.2.1993 \n\n- IX ZR 48/92, NJW-RR 1993, 706; Urt. v. 15.10.1998 \n\n- I ZR 111/96, NJW 1999, 1110, 1113; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 547 \n\nRdn. 14; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 547 Rdn. 8). Dies ist hier der Fall. \n\nDas Berufungsgericht hat die Ablehnung des Unterlassungsantrags hinsichtlich \n\nder Bildmarke allein damit begründet, dass der Beklagten das prioritätsältere \n\nRecht an der Wortmarke „AKADEMIKS“ zustehe. Bei der Bildmarke handelt es \n\nsich indessen um ein anderes Kennzeichen, hinsichtlich dessen die Beklagte \n\nkeinerlei prioritätsältere Rechte geltend gemacht hat. Da die Begründung, mit \n\nder das Berufungsgericht die Klageanträge zu I 1 und II abgewiesen hat, für \n\nden Klagenantrag zu I 2 nicht einmal ansatzweise passt, ist das Berufungsurteil \n\ninsoweit nicht mit einer Begründung versehen. \n\n38 \n\nb) Offen bleiben kann, ob bei einem Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO \n\nstets eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht erforderlich ist oder ob \n\nmit Blick auf § 561 ZPO die Revision zurückgewiesen werden kann, wenn die \n\nKlage schon nicht schlüssig ist (für eine Anwendung von § 561 ZPO BGH, Urt. \n\nv. 13.6.1995 - IX ZR 121/94, NJW 1995, 2551, 2552; MünchKomm.ZPO/ \n\nWenzel, 3. Aufl., § 547 Rdn. 23; Musielak/Ball aaO § 547 Rdn. 2; offengelassen \n\nin BGH, Urt. v. 3.10.1980 - V ZR 125/79, NJW 1981, 1045, 1046; Beschl. v. \n\n21.4.1993 - BLw 40/92, WM 1993, 1656, 1658). Die Klägerin hat eine Marken-\n\nverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schlüssig vorgetragen. Aus ihrem \n\nVortrag geht hervor, dass die Beklagte das Zeichen auch nach Eintragung der \n\nBildmarke der Klägerin in Deutschland benutzt hat. Zu den weiteren Vorausset-\n\nzungen des Unterlassungsanspruchs aus § 14 Abs. 2 MarkenG hat das Beru-\n\nfungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen, so dass eine Sachent-\n\nscheidung durch den Senat ausscheidet. \n\n39 \n\n40 \n\n4. Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Ausstattung (Anträge zu I 3) \n\nEbenfalls nicht frei von Rechtsfehlern ist die Abweisung der Unterlas-\n\nsungsansprüche hinsichtlich der Verwendung der einzelnen Ausstattungen. \n\na) Hinsichtlich der Anträge zu I 3 b und zu I 3 g ist ein Begründungsman-\n\ngel i.S. von § 547 Nr. 6 ZPO gegeben. Dies folgt daraus, dass die Klägerin \n\nmarkenrechtliche Ansprüche wegen Verwendung von Bestandteilen ihrer deut-\n\nschen Marken „AKADEMIKS STADIUM“ und „JEANIUS LEVEL PRODUCTS“ \n\ngeltend macht und die Beklagte insoweit keine älteren Kennzeichenrechte be-\n\nansprucht hat. Hierauf ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. \n\n41 \n\nIm Falle des Antrags zu I 3 g ist das Klagevorbringen allerdings nicht \n\nschlüssig, da die Klägerin keine Verletzungshandlung vorgetragen hat. Die Klä-\n\ngerin stützt den Anspruch lediglich auf einen am 30. Mai 2003 erfolgten Test-\n\nkauf. Zu diesem Zeitpunkt bestand aber nach ihrem eigenen Vortrag noch kein \n\nSchutz für die Marke „JEANIUS LEVEL PRODUCTS“. Das Anbieten der Ware \n\nam 30. Mai 2003 kann daher die für den Unterlassungsanspruch erforderliche \n\nWiederholungsgefahr nicht begründen. Umstände, aus denen auf eine Erstbe-\n\ngehungsgefahr geschlossen werden könnte, hat die Klägerin nicht vorgetragen. \n\nGleichwohl ist der Senat - unabhängig davon, ob im Falle eines Begründungs-\n\nmangels nach § 547 Nr. 6 ZPO das Revisionsgericht die Schlüssigkeit der Kla-\n\nge prüfen kann - an einer Zurückweisung der Revision gehindert. Denn das Be-\n\nrufungsgericht wäre nach § 139 Abs. 1 ZPO verpflichtet gewesen, auf das Feh-\n\nlen des Sachvortrags hinzuweisen, wenn es entgegen der vom Landgericht ver-\n\ntretenen Ansicht das Klagevorbringen nicht als schlüssig hätte ansehen wollen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 27.11.1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441; Urt. v. \n\n16.5.2002 - VII ZR 197/01, NJW-RR 2002, 1436, 1437; Beschl. v. 28.9.2006 - \n\nVII ZR 103/05, NJW-RR 2007, 17). Dies gilt zumindest im Fall des erstinstanzli-\n\nchen Obsiegens auch dann, wenn - wie vorliegend - der Prozessgegner den \n\nmangelnden Sachvortrag gerügt hat (vgl. hierzu Zöller/Greger aaO § 547 \n\nRdn. 8; einschränkend Musielak/Stadler aaO § 139 Rdn. 7). \n\n42 \n\nb) Hinsichtlich der Klageanträge zu I 3 a und c bis f ist es aus den unter \n\nIV 2 dargelegten Gründen rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht den auf \n\ndie Verletzung der Marke „AKADEMIKS“ gestützten Unterlassungsanspruch mit \n\nder Begründung verneint hat, dass der Beklagten insoweit ein prioritätsälteres \n\nRecht zustehe. \n\n43 \n\nDas Urteil ist in diesem Punkt auch nicht aus anderen Gründen richtig \n\n(§ 561 ZPO). Die Anträge sind nicht deshalb unzulässig, weil bereits durch den \n\nAntrag zu I 1 die Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „AKADE-\n\nMIKS“ begehrt wird. Sie stellen - auch soweit sie auf die Verletzung des Zei-\n\nchens „AKADEMIKS“ gestützt sind - jeweils einen gesonderten Streitgegen-\n\nstand dar, da - anders als beim Antrag zu I 1 - ein Verbot der Verwendung des \n\nZeichens „AKADEMIKS“ zusammen mit anderen Merkmalen begehrt wird. \n\n5. Auskunfts- und Schadensersatzanspruch (Anträge III und IV) \n\n44 \n\nDa das Berufungsgericht den Antrag zu I zu Unrecht abgewiesen hat, ist \n\ndas Urteil auch hinsichtlich der hierauf bezogenen Anträge auf Auskunftsertei-\n\nlung und Feststellung der Schadensersatzpflicht aufzuheben. \n\n45 \n\nV. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist an das \n\nBerufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die \n\nKosten der Revision - zurückzuverweisen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 15.06.2004 - 33 O 23295/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 20.01.2005 - 29 U 3943/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__38-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-10/i-zr-38-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__38-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__38-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-10/i-zr-38-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__38-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:13:35.739096+00:00"}}