{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__31-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-04-26","aktenzeichen":"I ZR 31/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. April 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle CMR Art. 17 Abs. 1, Art. 29; ZPO § 286 A Besteht zwischen den Parteien eines Frachtvertrages Streit darüber, ob der beim Empfänger nicht angekommene Teil der Sendung überhaupt in die Obhut des Frachtführers gelangt ist, kann nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbe- weises zurückgegriffen werden. Da die Parteien über den Grund der Haftung streiten, scheidet auch eine Anwendung des § 287 ZPO aus. Der Anspruchstel- ler hat daher in einem solchen Fall den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass der nicht beim Empfänger angekommene Teil der Sendung in die Obhut des Frachtführers gelangt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 31/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n26. April 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nCMR Art. 17 Abs. 1, Art. 29; ZPO § 286 A \n\nBesteht zwischen den Parteien eines Frachtvertrages Streit darüber, ob der \nbeim Empfänger nicht angekommene Teil der Sendung überhaupt in die Obhut \ndes Frachtführers gelangt ist, kann nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbe-\nweises zurückgegriffen werden. Da die Parteien über den Grund der Haftung \nstreiten, scheidet auch eine Anwendung des § 287 ZPO aus. Der Anspruchstel-\nler hat daher in einem solchen Fall den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass \nder nicht beim Empfänger angekommene Teil der Sendung in die Obhut des \nFrachtführers gelangt ist. \n\nBGH, Urt. v. 26. April 2007 - I ZR 31/05 - OLG Düsseldorf \nLG Wuppertal \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 26. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 2005 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, ein Hamburger Assekuradeur, nimmt die Beklagte wegen \n\ndes Verlusts von 100 Computerfestplatten aus übergegangenem und abgetre-\n\ntenem Recht der Transportversicherer der T. GmbH (im Weiteren: \n\nT. GmbH) auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nDie T. GmbH erteilte der Beklagten am 22. Mai 2002 den Auftrag, \n\n1000 Festplatten, die für sie bei der E. GmbH in Hünxe eingelagert waren, zu \n\nfesten Kosten zu der L. Group S.A. in Paris zu befördern. Der Fahrer der \n\nvon der Beklagten beauftragten Unterfrachtführerin quittierte am selben Tag, \n\ndie Sendung ordnungsgemäß übernommen zu haben. Die Sendung traf, nach-\n\ndem sie am 22. Mai 2002 im Lager der Beklagten in Wuppertal und am 23. Mai \n\n2002 bei dem Unternehmen F. in Bretigny sur Orge in Frankreich umge- \n\nschlagen worden war, am 24. Mai 2002 bei der L. Group S.A. ein. Ein Mit- \n\narbeiter dieses Unternehmens brachte auf der Empfangsquittung unter ande-\n\nrem den Stempel \"SOUS RESERVE DE CONTROLE\" (\"Unter Vorbehalt der \n\nKontrolle\") auf. Des Weiteren befindet sich auf der Empfangsquittung ein eben-\n\nfalls französischsprachiger handschriftlicher Vermerk eines Mitarbeiters der \n\nEmpfängerin, dass eine umschrumpfte Palette abgegeben worden sei, bei de-\n\nren Kontrolle aber zwei Kartons leer vorgefunden und 100 Festplatten als feh-\n\nlend festgestellt worden seien. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat behauptet, in jedem der 20 Kartons hätten sich 50 Fest-\n\nplatten befunden. Zwei der Kartons mit zusammen 100 Festplatten im Ver-\n\nkaufswert von insgesamt umgerechnet 13.494,55 € seien im Obhutsgewahrsam \n\nder Beklagten bzw. ihrer Gehilfen in Verlust geraten. Die Beklagte sei ihrer Dar-\n\nlegungs- und Einlassungsverpflichtung nicht nachgekommen, den Schadens-\n\nhergang einzugrenzen. Es bestehe daher die Vermutung, dass der Verlust der \n\nFestplatten auf einem qualifizierten Verschulden der Beklagten beruhe. Die von \n\nder Klägerin geleistete Entschädigung habe einschließlich Umsatzsteuer \n\n14.844 € betragen. \n\nDie Klägerin hat die Beklagte daher vor dem Landgericht gemäß Art. 17, \n\n29 CMR auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen in Anspruch genommen. \n\nDie Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und außer-\n\ndem in Abrede gestellt, dass die Ware in ihrem Obhutsgewahrsam verlorenge-\n\ngangen ist. \n\n4 \n\n5 \n\n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nDie Berufung der Klägerin, mit der diese den Klageanspruch in Höhe von \n\n13.494,55 € nebst Zinsen weiterverfolgt hat, ist ohne Erfolg geblieben. \n\nMit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision begehrt die Klä-\n\ngerin weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 13.494,55 € \n\nnebst Zinsen. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin für unbegründet \n\nerachtet und hierzu ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe nicht bewiesen, dass zwei der bei der E. GmbH an \n\ndie Unterfrachtführerin übergebenen Kartons nicht bereits leer gewesen seien. \n\nDer Inhalt der Kartons sei nicht in Augenschein genommen worden, bevor die \n\nPalette, auf der die Kartons gestapelt gewesen seien, mit Folie umwickelt wor-\n\nden sei. Da die zum Versand anstehende Ware entgegen den bei der E. \n\nGmbH bestehenden internen Richtlinien auch nicht erneut gewogen worden sei, \n\nhabe es nicht zwingend auffallen müssen, wenn zwei Kartons keinen Inhalt \n\nmehr gehabt hätten. Es bestehe nicht nur eine theoretische Möglichkeit, dass \n\nnoch bei der E. GmbH, also noch vor der Übergabe der Palette an die Unter- \n\nfrachtführerin, aus zwei Kartons insgesamt 100 Festplatten entnommen worden \n\nseien. In zeitlicher Hinsicht sei ein entsprechender Diebstahl ohne weiteres \n\nmöglich gewesen. Ebenso lasse die Organisation des Lagers einen solchen \n\nDiebstahl weder als gänzlich ausgeschlossen noch als fernliegende, lediglich \n\ntheoretische Möglichkeit erscheinen. \n\n11 \n\nAllerdings sei bei Gütern, die von kaufmännischen Absendern in ver-\n\nschlossenen Behältnissen versandt würden, prima facie anzunehmen, dass die \n\nim Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten \n\nWaren in den Behältnissen enthalten gewesen seien. Der Anscheinsbeweis, \n\nden die Klägerin insoweit durch die von ihr vorgelegte Handelsrechnung und \n\nden entsprechenden Lieferschein begründet habe, sei vorliegend aber erschüt-\n\ntert. Es bestehe hier die Besonderheit, dass nicht etwa ein Karton vollständig im \n\nObhutsgewahrsam des Frachtführers in Verlust geraten sei, sondern dieser die \n\nübernommene Sendung äußerlich vollständig beim bestimmungsgemäßen \n\nEmpfänger abgeliefert habe. Die Manipulation an den Kartons, die zum Verlust \n\nder in ihnen enthalten gewesenen Waren geführt habe, könne sowohl noch \n\nbeim Absender als auch in der Obhut der Frachtführer erfolgt sein. In einem \n\nsolchen Fall sei der Anscheinsbeweis zumindest dann durch das Ausliefern ge-\n\nöffneter Kartons auf einer mit Folie umwickelten Palette erschüttert, wenn eine \n\nManipulation beim Versender nach den Umständen keine nur theoretische \n\nMöglichkeit darstelle. Vom Frachtführer könne nicht verlangt werden, konkrete \n\nAnhaltspunkte dafür vorzutragen, dass beim Versender manipuliert worden sei. \n\nDer Versender habe es zudem in der Hand, durch einfache Maßnahmen wie \n\ninsbesondere durch das Wiegen der zu versendenden Ware zu überprüfen und \n\nzu dokumentieren, dass diese dem Frachtführer vollständig übergeben worden \n\nsei, sowie Diebstählen im Frachtführergewahrsam vorzubeugen. \n\n12 \n\nII. Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Rechts-\n\nfehler angenommen, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch der \n\nKlägerin nicht zusteht, weil diese nicht zu beweisen vermocht hat, dass die \n\n100 Festplatten, die bei der L. Group S.A. nicht angekommen sind, in die \n\nObhut der Beklagten gelangt sind. \n\n13 \n\n1. Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen des Verlusts der Fest-\n\nplatten einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR gel-\n\ntend. Sie hat daher vorzutragen und, da die Beklagte die Sachdarstellung der \n\nKlägerin insoweit bestritten hat, zu beweisen, dass das Gut in der Obhut der \n\nBeklagten Schaden genommen hat und wie hoch dieser Schaden ist (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 12.12.1985 - I ZR 88/83, TranspR 1986, 278, 280 f. = VersR 1986, 381; \n\nUrt. v. 8.6.1988 - I ZR 149/86, TranspR 1988, 370 = VersR 1988, 952; Urt. v. \n\n16.11.1995 - I ZR 245/93, TranspR 1996, 72, 74 = VersR 1996, 913, zu § 407 \n\nHGB a.F.; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 17 CMR Rdn. 12 m.w.N.). Dies \n\numfasst neben dem Beweis der Übernahme von Gütern als solchen auch den \n\nBeweis ihrer Identität, ihrer Art, ihrer Menge und ihres Zustands (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 10.4.1974 - I ZR 4/73, VersR 1974, 796, 798 = NJW 1974, 1614; Koller aaO \n\nArt. 17 CMR Rdn. 12; Großkomm.HGB/Helm, 4. Aufl., Anh. VI nach § 452: \n\nCMR Art. 17 Rdn. 46 m.w.N.). Die Beweisführung ist grundsätzlich nach den \n\nallgemeinen Regeln des Zivilprozessrechts und insbesondere nach § 286 ZPO \n\nzu beurteilen (Großkomm.HGB/Helm aaO CMR Art. 17 Rdn. 46). Danach setzte \n\ndie Bildung der richterlichen Überzeugung, dass die 100 bei der L. Group \n\nS.A. nicht angekommenen Festplatten sich im Zeitpunkt der Übernahme der \n\nSendung durch die Unterfrachtführerin bei der E. GmbH noch auf der Palette \n\nbefunden hatten, einen Grad von Gewissheit voraus, der den Zweifeln Schwei-\n\ngen gebot (vgl. BGH, Urt. v. 4.11.2003 - VI ZR 28/03, NJW 2004, 777, 778 = \n\nVersR 2004, 118). \n\n14 \n\n2. Der Annahme eines Anscheinsbeweises, wie ihn das Berufungsgericht \n\nunter Hinweis auf das Senatsurteil vom 24. Oktober 2002 (I ZR 104/00, \n\nTranspR 2003, 156, 159 = NJW-RR 2003, 754; vgl. auch BGH, Urt. v. \n\n20.7.2006 - I ZR 9/05, TranspR 2006, 394 = VersR 2007, 564 Tz. 19 f.) geprüft \n\nhat, steht - ungeachtet der von einem Teil des Schrifttums an der Anwendung \n\ndes Anscheinsbeweises in einem derartigen Fall geübten Kritik (Zöller/Greger, \n\nZPO, 26. Aufl., Vor § 284 Rdn. 29 u. 31 a.E.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, \n\n21. Aufl., § 286 Rdn. 95, insbes. Fn. 265; vgl. aber auch MünchKomm.ZPO/ \n\nPrütting, 2. Aufl., § 286 Rdn. 48 f., 58 f., 67 ff.; Musielak/Foerste, ZPO, 5. Aufl., \n\n§ 286 Rdn. 23 u. 26 ff.; Baumbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., Anh. zu § 286 \n\nRdn. 22 f.) - im Streitfall entgegen, dass es hier nicht um das unstreitige Ab-\n\nhandenkommen einer Sendung in der Obhut des Frachtführers geht. Die Fall-\n\nkonstellation, in der der Senat den Anscheinsbeweis angewandt hat, betraf \n\nstets Fälle, in denen das zu befördernde Gut dem Frachtführer unstreitig in ei-\n\nnem verschlossenen Behältnis übergeben worden und in der Obhut des Fracht-\n\nführers verlorengegangen ist. Steht in einem solchen Fall in Streit, welche Wa-\n\nren sich in dem dem Frachtführer zum Transport übergebenen Behältnis befun-\n\nden haben, ist in den angeführten Entscheidungen für den kaufmännischen \n\nVerkehr prima facie davon ausgegangen worden, dass die im Lieferschein und \n\nder damit korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem Behältnis \n\nenthalten waren. Dahinter stand die Erwägung, dass jedenfalls im kaufmänni-\n\nschen Bereich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die - lange vor \n\nKenntnis von dem späteren Verlust - in Lieferschein und Rechnung aufgeführ-\n\nten Waren tatsächlich auch versandt worden sind (BGH TranspR 2003, 156, \n\n159). Um eine solche Konstellation geht es im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr \n\nbesteht hier zwischen den Parteien Streit darüber, ob der betreffende Teil der \n\nSendung überhaupt in die Obhut der Beklagten gelangt ist. Für diese Frage \n\nkann nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises zurückgegriffen werden. \n\nDa die Parteien über den Grund der Haftung streiten, scheidet auch eine An-\n\nwendung des § 287 ZPO aus. \n\n15 \n\n3. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass sich das Beru-\n\nfungsgericht keine Überzeugung davon bilden konnte, dass sich die abhanden-\n\ngekommenen Festplatten in den beiden der Beklagten übergebenen Paketen \n\nbefunden haben (§ 286 ZPO). Es hat insbesondere den Diebstahl der Festplat-\n\nten noch in der Obhut der E. GmbH und damit noch in der Obhut der Versen- \n\nderin für nicht ausgeschlossen gehalten. Diese tatrichterliche Würdigung be-\n\ngegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Verfahrensrügen, die die Revision \n\ninsofern erhebt, hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet \n\n(§ 564 Satz 1 ZPO). \n\n16 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 25.06.2004 - 2 O 360/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.01.2005 - I-18 U 196/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__31-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-26/i-zr-31-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__31-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__31-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-26/i-zr-31-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__31-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:34:34.090705+00:00"}}