{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__30-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-04-24","aktenzeichen":"I ZR 30/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. April 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Lefax/Lefaxin EG Art. 28, 30 Bringt der Parallelimporteur auf der Umverpackung des von ihm umgepackten parallelimportierten Arzneimittels sein Unternehmenslogo in der Weise an, dass es in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem gebotenen Hinweis auf das die Umverpackung vornehmende Unternehmen steht und vom Verkehr als Bestandteil dieses Hinweises angesehen wird, schädigt er damit weder den Ruf der Marke des Arzneimittelherstellers noch beeinträchtigt er de- ren Herkunftsfunktion.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 30/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n24. April 2008 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nLefax/Lefaxin \n\nEG Art. 28, 30 \n\nBringt der Parallelimporteur auf der Umverpackung des von ihm umgepackten \nparallelimportierten Arzneimittels sein Unternehmenslogo in der Weise an, dass \nes in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem gebotenen \nHinweis auf das die Umverpackung vornehmende Unternehmen steht und vom \nVerkehr als Bestandteil dieses Hinweises angesehen wird, schädigt er damit \nweder den Ruf der Marke des Arzneimittelherstellers noch beeinträchtigt er de-\nren Herkunftsfunktion. \n\nBGH, Urt. v. 24. April 2008 - I ZR 30/05 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 24. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 6. Januar 2005 \n\naufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts \n\nHamburg, Zivilkammer 12, vom 17. Februar 2004 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin ist Lizenznehmerin der seit dem 13. Februar 1914 für phar-\n\nmazeutische Präparate eingetragenen deutschen Marke Nr. 191608 \"Lefax\" (im \n\nFolgenden: Klagemarke). Unter dieser Marke vertreibt die Klägerin in Deutsch-\n\nland ein von der Markeninhaberin hergestelltes Arzneimittel mit dem Wirkstoff \n\nSimeticon. Die Klägerin ist von der Markeninhaberin ermächtigt, sämtliche \n\nRechte aus der Marke im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich gel-\n\ntend zu machen. \n\n2 \n\nDie Beklagte ist Parallelimporteurin von Arzneimitteln. Sie importiert das \n\nvon der Inhaberin der Klagemarke hergestellte Arzneimittel aus Österreich, wo \n\nes unter der Bezeichnung \"Lefaxin\" in Packungen zu 30, 50 und 300 Kautablet-\n\nten mit Zustimmung der Herstellerin in Verkehr gebracht wird, und vertreibt es \n\nin Deutschland in der hier verschreibungsüblichen Packungsgröße von 20 Kau-\n\ntabletten. Zunächst hat die Beklagte dafür eigene Umverpackungen verwendet, \n\nauf denen sie die Kennzeichnung \"Lefax\" angebracht hat. Nachdem die Kläge-\n\nrin dies beanstandet hatte, hat sich die Beklagte mit Erklärung vom 8. Juli 2003 \n\nverpflichtet, eine eigene Umverpackung nur für solche Blister zu verwenden, die \n\nbei der Abstockung auf 20 Kautabletten übrig bleiben, ferner die Marken nicht \n\nmehr auszutauschen und es zu unterlassen, auf den in zulässiger Weise erstell-\n\nten eigenen Umverpackungen auf den Seitenlaschen jeweils großflächig ihr \n\nUnternehmenslogo aufzudrucken. Nunmehr verwendet die Beklagte für die \n\nnach Abstockung verbleibenden Blister die aus dem Klageantrag ersichtliche \n\nPackungsgestaltung, bei der neben dem Hinweis, dass sie für Import, Umpa-\n\nckung und Vertrieb verantwortlich ist, ihr Unternehmenslogo angebracht ist. \n\nDieses besteht aus einem grünen Quadrat, das aus insgesamt 25 kleinen \n\nQuadraten in unterschiedlichen Grünschattierungen gebildet wird und als Über-\n\nschrift ihren Firmenbestandteil \"EURIM PHARM\" trägt. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat auch diese Packungsgestaltung als Verletzung der Kla-\n\ngemarke \"Lefax\" beanstandet. Das Aufbringen des Logos sei zur Herstellung \n\neiner im Inland vertriebsfähigen Packung nicht erforderlich. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - \n\nbeantragt, \n\nder Beklagten bei Vermeidung der vom Gesetz vorgesehenen Ord-\nnungsmittel zu verbieten, das Arzneimittel \"Lefaxin\" mit dem Wirkstoff \nSimeticon aus Österreich zu importieren und auf zulässigerweise erstell-\nten eigenen Umverpackungen, welche zum Aufbrauch solcher Blister \nverwendet werden, welche bei der Erstellung von vertriebsfähigen Pa-\nckungen á 20 Kautabletten übrig bleiben, ihr Logo aufzudrucken wie \nnachfolgend dargestellt: \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage \n\nstattgegeben. \n\nDagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer (vom Senat zugelassenen) \n\nRevision, mit der sie ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiterver-\n\nfolgt. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne gemäß \n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG von der Beklagten Unterlassung der Ver-\n\nwendung der beanstandeten Packungsgestaltung verlangen. Zur Begründung \n\nhat es ausgeführt: \n\nAuf die Verpflichtungserklärung vom 8. Juli 2003 könne die Klägerin ihr \n\nUnterlassungsbegehren nicht stützen, weil der jetzt streitige Aufdruck des Lo-\n\ngos nicht \"großflächig\" im Sinne dieser Erklärung sei. Die Beklagte erfülle je-\n\ndoch dadurch, dass sie Restblister des importierten Arzneimittels \"Lefaxin\" in \n\nvon ihr hergestellte Umkartons umpacke, wieder mit der fremden Marke verse-\n\nhe und vertreibe, den Tatbestand der Verwendung einer ähnlichen Marke für \n\ndie Kennzeichnung des nämlichen Produkts. Verwechslungsgefahr sei bei der \n\ngroßen Ähnlichkeit der Zeichen \"Lefax\" und \"Lefaxin\" bei der Benutzung zur \n\nKennzeichnung identischer Waren jedenfalls über die Wechselwirkungslehre \n\nunzweifelhaft gegeben. Das Recht aus der wieder angebrachten Marke \"Lefa-\n\nxin\" sei auch nicht gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft. Denn die Klägerin \n\nkönne sich dem weiteren Vertrieb der wieder mit der Marke versehenen Ware \n\naus berechtigten Gründen i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG widersetzen. Die Be-\n\nklagte sei zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen \n\nGemeinschaften verpflichtet, auf der neuen Umverpackung klar anzugeben, von \n\nwem das Arzneimittel umgepackt worden sei. Der Parallelimporteur dürfe aber \n\nnur über seine Rolle als Importeur und Umpacker informieren. Er dürfe die Pa-\n\nckung nicht dazu verwenden, sich im Wettbewerb und sei es auch nur im Wett-\n\nbewerb der Parallelimporteure als Händler zu profilieren. Dies sei hier aber der \n\nFall, weil die Beklagte ihr Unternehmenslogo an auffälliger Stelle anbringe. \n\n10 \n\nII. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des \n\nBerufungsurteils und zur Wiederherstellung der klageabweisenden Entschei-\n\ndung des Landgerichts. \n\n11 \n\n1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der \n\nKlägerin der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung nicht aufgrund der \n\nVerpflichtungserklärung der Beklagten vom 8. Juli 2003 zusteht. Die Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts, der mit dem Klageantrag beanstandete Aufdruck des \n\nUnternehmenslogos der Beklagten auf der von ihr nunmehr verwendeten Um-\n\nverpackung sei nicht großflächig im Sinne der Unterlassungserklärung der Be-\n\nklagten, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die tatrichterliche Auslegung \n\nder Unterlassungserklärung der Beklagten verletzt keine gesetzlichen oder all-\n\ngemein anerkannten Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze \n\n(vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 281/01, GRUR 2003, 545 = WRP \n\n2003, 756 - Hotelfoto; Urt. v. 3.7.2003 - I ZR 297/00, GRUR 2003, 899 = WRP \n\n2003, 1116 - Olympiasiegerin). \n\n12 \n\n2. Dagegen hält die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin könne \n\naus der Marke \"Lefax\" gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG von der Be-\n\nklagten verlangen, es zu unterlassen, das Arzneimittel \"Lefaxin\" aus Österreich \n\nzu importieren und auf den erstellten eigenen Umverpackungen ihr Logo in der \n\nim Klageantrag wiedergegebenen Gestaltung aufzudrucken, der rechtlichen \n\nNachprüfung nicht stand. Die Klägerin kann nach den Grundsätzen, die der Ge-\n\nrichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Zulässigkeit des Umpackens \n\nvon parallelimportierten Arzneimitteln entwickelt hat, der Beklagten den Vertrieb \n\ndes aus Österreich importierten Arzneimittels \"Lefaxin\" in der beanstandeten \n\nPackungsgestaltung nicht verbieten. \n\n13 \n\na) Die Beklagte kann sich gegenüber dem Unterlassungsbegehren der \n\nKlägerin, das diese auf die Klagemarke \"Lefax\" stützt, allerdings nicht auf Er-\n\nschöpfung der aus dieser Marke folgenden Rechte stützen. Nach § 24 Abs. 1 \n\nMarkenG, Art. 7 Abs. 1 MarkenRL erschöpfen sich nur die Rechte aus der Mar-\n\nke, unter der die betreffenden Waren in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht \n\nworden sind. In Österreich ist das von der Beklagten importierte Arzneimittel \n\njedoch nicht unter der Marke \"Lefax\", sondern unter der Marke \"Lefaxin\" in Ver-\n\nkehr gebracht worden. \n\n14 \n\nb) Die auf Art. 28, 30 EG gestützte Rechtsprechung des Gerichtshofs der \n\nEuropäischen Gemeinschaften zur Zulässigkeit des Umpackens von parallel-\n\nimportierten Arzneimitteln ist jedoch nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der \n\nMarkeninhaber das gleiche Produkt im In- und Ausland unter derselben Marke \n\nvertreibt und somit aus der Marke vorgeht, mit der er die Arzneimittel im Euro-\n\npäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht hat und unter der der Parallelim-\n\nporteur sie im Inland weitervertreiben will. Die Prüfung, ob sich die Ausübung \n\nvon Markenrechten als eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen \n\nden Mitgliedstaaten i.S. von Art. 30 Satz 2 EG darstellt, ist vielmehr auch dann \n\nvorzunehmen, wenn der Markeninhaber das gleiche Produkt in verschiedenen \n\nMitgliedstaaten unter verschiedenen Marken vertreibt oder vertreiben lässt. Für \n\nden Fall, dass der Parallelimporteur wegen einer solchen \"Zwei-Marken-\n\nStrategie\" des Originalherstellers beim Weitervertrieb der Waren dessen inlän-\n\ndische Marke anstelle der von diesem ursprünglich im Ausland verwendeten \n\nMarke benutzt (Markenersetzung), ist die Anwendung der vom Gerichtshof der \n\nEuropäischen Gemeinschaften entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit des \n\nParallelimports anerkannt (vgl. EuGH, Urt. v. 12.10.1999 - C-379/97, Slg. 1999, \n\nI-6927 = GRUR Int. 2000, 159 Tz. 28 = WRP 1999, 1264 - Pharmacia & Up-\n\njohn/Paranova; BGH, Urt. v. 11.7.2002 - I ZR 219/99, GRUR 2002, 1059, 1061 \n\n= WRP 2002, 1163 - Zantac/Zantic, m.w.N.). Nach Erlass des angefochtenen \n\nUrteils hat der Senat entschieden, dass die genannten Grundsätze des Ge-\n\nrichtshofs zur Zulässigkeit von Parallelimporten in gleicher Weise bei der Beur-\n\nteilung heranzuziehen sind, ob eine verschleierte Beschränkung des Handels \n\nzwischen den Mitgliedstaaten i.S. von Art. 30 Satz 2 EG vorliegt, wenn der Mar-\n\nkeninhaber, der für das gleiche Produkt im In- und Ausland unterschiedliche \n\nMarken verwendet - oder mit dessen Zustimmung unterschiedliche Marken \n\nverwendet werden -, gegen den Vertrieb des parallelimportierten Arzneimittels \n\nunter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr aus der von ihm für das \n\ngleiche Produkt verwendeten inländischen Marke vorgeht (BGHZ 173, 230 \n\nTz. 30 - CORDARONE). Danach kann sich der Markeninhaber auch in einem \n\nsolchen Fall dem weiteren Vertrieb des umgepackten parallelimportierten Arz-\n\nneimittels im Inland unter Beibehaltung der im Ausland verwendeten Bezeich-\n\nnung nicht unter Berufung auf eine Verwechslungsgefahr mit seiner inländi-\n\nschen Marke widersetzen, wenn der Parallelimporteur die aus der Rechtspre-\n\nchung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften folgenden Voraus-\n\nsetzungen für den weiteren Vertrieb des umgepackten und mit der ursprüngli-\n\nchen Kennzeichnung versehenen Produkts beachtet hat. \n\nc) Diese Voraussetzungen werden entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts von der Beklagten im vorliegenden Fall erfüllt. \n\naa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften kann der Markeninhaber einen Re- oder Parallelimport nicht be-\n\nanstanden, wenn fünf Bedingungen erfüllt sind (vgl. EuGH, Urt. v. 11.7.1996 \n\n- C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3457 = GRUR Int. 1996, 1144 \n\nTz. 79 - Bristol-Myers Squibb u.a./Paranova): (1) Die Geltendmachung der \n\nRechte aus der Marke trägt erwiesenermaßen zu einer künstlichen Abschottung \n\nder Märkte bei. Von einer solchen Marktabschottung ist auszugehen, wenn der \n\nMarkeninhaber das gleiche Arzneimittel in verschiedenen Mitgliedstaaten in \n\n15 \n\n16 \n\nunterschiedlichen Packungen in Verkehr gebracht hat und das Umpacken durch \n\nden Importeur erforderlich ist, um das Arzneimittel im Einfuhrmitgliedstaat ver-\n\ntreiben zu können. (2) Der Originalzustand des Arzneimittels darf durch das \n\nUmpacken nicht beeinträchtigt werden. (3) Auf der Verpackung müssen sowohl \n\ndas die Umverpackung vornehmende Unternehmen als auch der Hersteller ge-\n\nnannt sein. (4) Das umgepackte Arzneimittel darf nicht so aufgemacht sein, \n\ndass der Ruf der Marke geschädigt wird. Dies bedeutet, dass die Verpackung \n\nnicht schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich sein darf. (5) Der Im-\n\nporteur muss den Markeninhaber vorab vom Feilhalten des umgepackten Arz-\n\nneimittels unterrichten und ihm auf Verlangen ein Muster liefern. \n\n17 \n\nbb) Das Erfordernis, dass das Umpacken notwendig ist, um die Ware in \n\ndem Einfuhrmitgliedstaat zu vermarkten, gilt nur für das Umpacken der Ware \n\nals solches sowie für die Frage, ob die Wiederanbringung der Marke durch \n\nNeuverpackung oder durch Aufkleben eines Etiketts auf die Verpackung der \n\nWare erfolgt. Es gilt dagegen nicht für die Art und Weise, in der das Umpacken \n\ndurchgeführt wird (EuGH, Urt. v. 26.4.2007 - C-348/04, Slg. 2007, I-3391 = \n\nGRUR 2007, 586 Tz. 38 = WRP 2007, 627 - Boehringer Ingelheim/Swing-\n\nward II; EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 8.7.2003 - E-3/02, GRUR Int. 2003, 936 \n\nTz. 41-45 - Paranova/Merck; BGH, Urt. v. 14.6.2007 - I ZR 173/04, GRUR \n\n2007, 1075 Tz. 23 = WRP 2007, 1472 - STILNOX; Urt. v. 13.12.2007 \n\n- I ZR 89/05, GRUR 2008, 707 Tz. 17 = WRP 2008, 944 - Micardis). \n\n18 \n\ncc) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Umpacken der aus \n\nÖsterreich importierten Arzneimittel als solches zur Herstellung einer in \n\nDeutschland vertriebsfähigen Packungsgröße von 20 Kautabletten im Sinne der \n\nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften erforder-\n\nlich ist. Die Prüfung, ob die Beklagte auf die neue Umverpackung ihr Unter-\n\nnehmenslogo in der von der Klägerin beanstandeten Gestaltungsform anbrin-\n\ngen darf, beschränkt sich daher darauf, ob durch diese Art und Weise des Um-\n\npackens berechtigte Interessen der Markeninhaberin beeinträchtigt werden, \n\ninsbesondere der Ruf der Klagemarke geschädigt oder deren Herkunftsfunktion \n\nbeeinträchtigt wird. Demgegenüber hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, \n\nob die von der Beklagten gewählte Gestaltung notwendig ist, um eine im Inland \n\nvermarktungsfähige Verpackung zu schaffen. Der Parallelimporteur habe zwar \n\nauf der neuen Packung klar anzugeben, von wem das Arzneimittel umgepackt \n\nworden sei und wer der Hersteller sei. Dies müsse aber stets in einer den Mar-\n\nkeninhaber möglichst schonenden Form geschehen. Der Parallelimporteur dür-\n\nfe nur über seine Rolle als Importeur und Umpacker informieren, die Packung \n\naber keinesfalls dazu verwenden, sich im Wettbewerb - und sei es auch nur im \n\nWettbewerb der Parallelimporteure - als Händler zu profilieren. Das Berufungs-\n\ngericht hat somit auch die Art und Weise des Umpackens unter dem Gesichts-\n\npunkt der Erforderlichkeit beurteilt und ist deshalb von einem unzutreffenden \n\nrechtlichen Maßstab ausgegangen. \n\n19 \n\ndd) Eine Schädigung des Rufs der Klagemarke \"Lefax\" oder ein sonsti-\n\nger Eingriff in die Funktion der Klagemarke kann entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts nicht angenommen werden. \n\n20 \n\n(1) Die Feststellung, ob es den Ruf der Marke schädigt, wenn der Paral-\n\nlelimporteur sein eigenes Logo oder Firmenmarkenzeichen, eine Firmenaufma-\n\nchung oder eine für eine Reihe verschiedener Waren verwendete Aufmachung \n\nauf dem neuen äußeren Karton anbringt (\"co-branding\"), hängt nach Auffas-\n\nsung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften von der Gestaltung \n\nim Einzelfall ab, über die nach dem jeweiligen Sachverhalt zu entscheiden Sa-\n\nche des nationalen Gerichts ist (EuGH GRUR 2007, 586 Tz. 45 f. - Boehringer \n\nIngelheim/Swingward II). \n\n21 \n\n(2) Das Berufungsgericht hat seine Annahme, das Unternehmenslogo \n\nder Beklagten zerstöre in der Aufmachung der konkreten Beanstandungsform \n\nden Markenauftritt der Klägerin, damit begründet, es bestehe die Gefahr, dass \n\ndas Zeichen \"Lefaxin\" mit demjenigen Unternehmer in Verbindung gebracht \n\nwerde, der sich prominent mit der Wort-/Bildmarke \"EURIM PHARM\" präsen-\n\ntiere. Es sei sogar die Herkunftshinweisfunktion der Klagemarke gestört, weil \n\nder Verkehr wegen der konkreten Gestaltung der Packung auf eine irgendwie \n\ngeartete Kooperation der Parteien schließen könnte. \n\n22 \n\n(3) Dieser Beurteilung kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Sie \n\nberuht auf einer unvollständigen Würdigung der unstreitigen tatsächlichen Um-\n\nstände des Streitfalls und verstößt gegen die Lebenserfahrung. Das Berufungs-\n\ngericht hat insbesondere nicht hinreichend beachtet, dass das Unternehmens-\n\nlogo der Beklagten sich im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem \n\nHinweis auf \"Import, Umpackung und Vertrieb\" durch die an dieser Stelle mit \n\nder vollständigen Firma bezeichnete Beklagte befindet. Wegen des oberhalb \n\nder farbigen Quadrate befindlichen Firmenschlagworts \"EURIM PHARM\" wird \n\nder Verkehr, dem der Vertrieb von parallelimportierten Arzneimitteln und die \n\ndabei seit langem verwendeten Angaben grundsätzlich bekannt sind, darin er-\n\nfahrungsgemäß nur einen Bestandteil des nach der Rechtsprechung des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht nur zulässigen, sondern so-\n\ngar erforderlichen Hinweises sehen, dass die Beklagte das Arzneimittel impor-\n\ntiert und umgepackt hat und als Parallelimporteur im Inland vertreibt. Die Auf-\n\nmachung der Packungsgestaltung der Beklagten führt daher weder zu einer \n\nunzulässigen Rufschädigung der Klagemarke noch wird deren Herkunftsfunkti-\n\non in unzulässiger Weise beeinträchtigt. \n\n23 \n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die die Klage \n\nabweisende Entscheidung des Landgerichts wiederherzustellen. \n\n24 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Schaffert \n\nBergmann \n\n Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 17.02.2004 - 312 O 952/03 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 06.01.2005 - 3 U 60/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__30-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-24/i-zr-30-05","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__30-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__30-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-24/i-zr-30-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__30-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:35:01.860999+00:00"}}