{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__27-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-07-28","aktenzeichen":"I ZR 27/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 27/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juli 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\n \n \n \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2005 durch den Vorsitzen-\n\nden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, \n\nDr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision \nin dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n21. Oktober 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Wert \nder mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht \nübersteigt (§ 544 ZPO i.V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO, § 97 Abs. 1 ZPO). \nDieser beträgt 8.000 €. Der vom Berufungsgericht zutreff end auf diesen \nBetrag festgesetzte Streitwert entspricht dem Wert der Beschwer der \nBeklagten i.S. von § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Beklagte erstrebt weiterhin \ndie Abweisung der Klage. Zu einer höheren Wertfestsetzung besteht \nkein Anlaß. Das Interesse von weiteren Mitbewerbern oder der Allge-\nmeinheit hat bei der Bemessung der Beschwer der Beklagten außer Be-\ntracht zu bleiben. Daß der Ausdruck der Umsatzsteuervoranmeldungen \nfür die künftige Berufsausübung der Beklagten von ganz entscheidender \nBedeutung ist, da der überwiegende Teil der Kunden die Leistungen der \nBeklagten gerade wegen dieses Ausdrucks in Anspruch nimmt, ist nicht \ndargelegt. Die Umsatzzahlen der Beklagten in den Jahren 2002-2004 \nund die Angabe des Anteils der Buchhaltung an der Gesamtarbeitszeit \nder Beklagten lassen einen entsprechenden Schluß nicht zu. \n\nIm übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch in der Sache \nnicht begründet, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung \nhat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-\nchen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-\ndert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nStreitwert: 8.000 € \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__27-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-28/i-zr-27-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__27-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__27-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-28/i-zr-27-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__27-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:54:45.346238+00:00"}}