{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__22-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-10-04","aktenzeichen":"I ZR 22/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 4. Oktober 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Umsatzsteuerhinweis UWG §§ 3, 4 Nr. 11; PAngV § 1 Abs. 2 und 6; BGB-InfoV § 1 Abs. 4 Nr. 3b a) Wer im Fernabsatz für Waren oder Leistungen unter Angabe von Preisen wirbt, muss darauf hinweisen, dass der geforderte Preis die Umsatzsteuer enthält. b) Gelten bei einem Fernabsatzgeschäft über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen die gesetzlichen Gewährleistungsvorschrif- ten, braucht ein Unternehmer den Verbraucher nicht nach § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV auf diesen Umstand und auf den Inhalt der gesetzlichen Bestim- mungen hinzuweisen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nTEIL-VERSÄUMNIS- und ENDURTEIL \n\nI ZR 22/05 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n4. Oktober 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nUmsatzsteuerhinweis \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 11; PAngV § 1 Abs. 2 und 6; \nBGB-InfoV § 1 Abs. 4 Nr. 3b \n\na) Wer im Fernabsatz für Waren oder Leistungen unter Angabe von Preisen \nwirbt, muss darauf hinweisen, dass der geforderte Preis die Umsatzsteuer \nenthält. \n\nb) Gelten bei einem Fernabsatzgeschäft über die Lieferung von Waren oder die \nErbringung von Dienstleistungen die gesetzlichen Gewährleistungsvorschrif-\nten, braucht ein Unternehmer den Verbraucher nicht nach § 1 Abs. 4 Nr. 3b \nBGB-InfoV auf diesen Umstand und auf den Inhalt der gesetzlichen Bestim-\nmungen hinzuweisen. \n\nBGH, Teil-Versäumnis- und Endurteil v. 4.10.2007 - I ZR 22/05 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer \n\nI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 4. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. \n\nDr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und \n\nDr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 23. Dezember \n\n2004 insoweit aufgehoben, als die Beklagte nach dem Klageantrag \n\nzu 1g (Unterlassungsantrag ohne Insbesondere-Teil) sowie nach \n\ndem Klageantrag zu 2 verurteilt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen \n\ndas Urteil des Landgerichts Hamburg, KfH 16, vom 19. Dezember \n\n2003 zurückgewiesen. \n\nDas weitergehende Rechtsmittel der Beklagten, das sich gegen die \n\nVerurteilung zur Unterlassung nach dem Insbesondere-Teil des \n\nKlageantrags zu 1g (\"es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr \n\nzu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern für Produkte, \n\ndie im Wege des Fernabsatzes abgesetzt werden, in Printmedien \n\nmit Ausnahme von Katalogen, im Fernsehen oder im Radio unter \n\nAngabe der Telefonnummer oder Internetadresse, wie in den Anla-\n\ngen K 1, K 2 oder K 3 geschehen, zu werben oder diese anzubie-\n\nten\") richtet, wird zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges fallen der \n\nKlägerin 97/100 und der Beklagten 3/100 zur Last. Von den Kosten \n\nder Revision trägt die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien vertreiben im Inland im Wege des Fernabsatzes Ober-\n\nbekleidung und Accessoires. \n\nDie Beklagte warb in der Ausgabe Mai 2003 des H. Kultur- \n\nmagazins \"K. \" \n\nfür Kaschmirpullover und eine Armbanduhr. \n\nIn der \n\nAnzeige war der jeweilige Verkaufspreis ohne einen Hinweis auf die im Preis \n\nenthaltene Umsatzsteuer angeführt. Zur Kontaktaufnahme mit der Beklagten \n\nwaren deren Internetadresse und Telefonnummer angegeben. \n\n3 \n\nFür die gleichen Produkte warb die Beklagte am 12. Mai 2003 in einem \n\nWerbespot \n\nim Rundfunk-Lokalsender \"Radio H. \" und \n\nim TV-Kanal \n\n\"H. 1\" mit den Angaben aus der Anzeigenwerbung. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat die in der Anzeigenwerbung und den Werbespots der \n\nBeklagten enthaltenen Angaben als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat \n\ngeltend gemacht, die Werbung der Beklagten verstoße gegen die Preisan-\n\ngabenverordnung, weil ein Hinweis auf die im Verkaufspreis enthaltene \n\nUmsatzsteuer fehle. Ein Verstoß gegen die Informationspflichten im Fernab-\n\nsatzhandel ergebe sich daraus, dass die Beklagte - was im Übrigen unstreitig \n\nist - nicht spätestens bei Lieferung der Ware in Textform über die für den \n\nVerbraucher maßgeblichen Gewährleistungsregelungen informiere. Ein ent-\n\nsprechender Hinweis sei auch dann erforderlich, wenn mangels besonderer \n\nVereinbarung die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften zur Anwendung \n\nkämen. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - \n\nbeantragt, die Beklagte zu verurteilen, \n\nes zu unterlassen, \n\n1. \n\ngeschäftlichen Verkehr \n\nzu Wettbewerbszwecken \n\nim \ngegenüber \nVerbrauchern für Produkte, die im Wege des Fernabsatzes abgesetzt \nwerden, in Printmedien mit Ausnahme von Katalogen, im Fernsehen oder im \nRadio unter Angabe der Telefonnummer oder Internetadresse - insbe-\nsondere wie in den Anlagen K 1, K 2 oder K 3 - zu werben oder diese \nanzubieten, \n\n … \n\ng) ohne bei \n\njedem angegebenen Preis darauf \n\nin unmittelbarem \nZusammenhang mit diesem hinzuweisen, dass es sich um den Preis \ninklusive Mehrwertsteuer handelt; \n\n… \n\n2. \n\nim geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei im Wege des \nFernabsatzes abgesetzter Ware den Verbraucher nicht spätestens bei \nLieferung der Ware in Textform über die Gewährleistungsregelungen zu \ninformieren. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der \n\nKlägerin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und \n\nder Klage mit den vorstehenden Anträgen stattgegeben (OLG Hamburg \n\nGRUR-RR 2005, 236). \n\nMit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren \n\nAntrag auf Abweisung der Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nI. Über die Revision ist - da die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung \n\nim Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war - auf Antrag der Beklagten \n\ndurch Teilversäumnisurteil zu entscheiden, soweit zum Nachteil der Klägerin \n\nerkannt wird. Das Urteil beruht allerdings auch insoweit auf einer Sachprüfung \n\n(vgl. BGHZ 37, 79, 81). \n\n9 \n\nII. Das Berufungsgericht hat die mit den Klageanträgen zu 1g und 2 \n\nverfolgten Unterlassungsansprüche nach §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 \n\nUWG als begründet erachtet und hierzu ausgeführt: \n\n10 \n\nDie Beklagte habe gegen die sich aus § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV im \n\nFernabsatzhandel ergebende Verpflichtung verstoßen, bei einem in der Wer-\n\nbung angegebenen Preis darauf hinzuweisen, dass dieser die Umsatzsteuer \n\nenthalte. \n\n11 \n\nNach § 1 Abs. 3 Nr. 3 BGB-InfoV (a.F.) sei die Beklagte beim Handel im \n\nFernabsatz gehalten, spätestens bei Lieferung der Ware in Textform über die \n\nGewährleistungsregelungen einschließlich der gesetzlichen Gewährleistungs-\n\nregeln zu informieren. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht nachge-\n\nkommen. \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\nIII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat \n\nteilweise Erfolg. \n\n1. Unterlassungsantrag zu 1g \n\nDie gegen die Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1g gerichtete \n\nRevision ist nur begründet, soweit die Beklagte über den Insbesondere-Teil \n\nhinaus zur Unterlassung verurteilt worden ist. Der Klägerin steht der mit dem \n\nKlageantrag zu 1g verfolgte Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG a.F., §§ 3, \n\n4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV nur \n\ninsoweit zu, als er gegen die konkrete Werbung gerichtet ist, wie sie in den \n\nAnlagen K 1, K 2 und K 3 wiedergegeben ist. \n\na) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Klageantrag zu 1g aller-\n\ndings hinreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. \n\nNach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart \n\nundeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungs-\n\nbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt \n\nsind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich \n\ndie Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Voll-\n\nstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy; \n\nBGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 127/02, GRUR 2005, 692, 693 = WRP 2005, 1009 \n\n- \"statt\"-Preis). Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsanträge, die \n\nlediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu \n\nunbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Etwas anderes kann gelten, \n\nwenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend \n\neindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm \n\ndurch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger \n\nhinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des \n\nGesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbe-\n\ngehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, Urt. v. \n\n16.11.2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Tz. 16 = WRP 2007, 775 - Telefon-\n\nwerbung für \"Individualverträge\"). \n\n17 \n\nDen nach diesen Maßstäben zu stellenden Anforderungen an die \n\nBestimmtheit genügt der Unterlassungsantrag zu 1g. Die zur Umschreibung des \n\nVerbots verwendeten Begriffe sind hinreichend konkret gefasst und zwischen \n\nden Parteien nicht umstritten. Dies gilt auch für die Formulierung \"in unmit-\n\ntelbarem Zusammenhang\", in dem sich Preisangabe und Hinweis zur darin \n\nenthaltenen Umsatzsteuer befinden sollen. Damit wird eine unmittelbare \n\nräumliche Nähe bezeichnet. \n\n18 \n\nb) Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, das Berufungsgericht \n\nhabe die Beklagte ohne Beschränkung auf bestimmte Werbemedien verurteilt. \n\nDadurch habe das Berufungsgericht entweder gegen § 308 Abs. 1 ZPO versto-\n\nßen, indem es der Klägerin etwas zugesprochen, was sie nicht beantragt habe, \n\noder einem unschlüssigen Klageantrag stattgegeben. \n\n19 \n\nDer Klageantrag zu 1g und die darauf beruhende Verurteilung durch das \n\nBerufungsgericht sind jedoch auf ein Verbot beschränkt, das sich gegen eine \n\nWerbung in Printmedien (ohne Kataloge), im Radio und im Fernsehen richtet. \n\nEntgegen der Ansicht der Revision wird etwa eine Werbung im Internet vom \n\nKlageantrag nicht umfasst. Das folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des \n\nKlageantrags und der Urteilsformel, auf den zunächst für die Auslegung der \n\nReichweite des Verbotsausspruchs abzustellen ist (BGH, Urt. v. 14.11.2002 \n\n- I ZR 199/00, GRUR 2003, 231, 232 = WRP 2003, 279 - Staatsbibliothek). Für \n\neine vom Wortsinn abweichende Auslegung zeigt die Revision keine Gesichts-\n\npunkte auf. \n\n20 \n\nc) Die Klägerin kann nicht gemäß § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 \n\nAbs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V. mit § 1 PAngV von der Beklagten verlangen, dass \n\ndiese eine Werbung in den näher bezeichneten Medien unterlässt, weil ein \n\nHinweis auf die in den Preisen enthaltene Umsatzsteuer in unmittelbarem \n\nZusammenhang mit der Preisangabe fehlt. \n\n21 \n\naa) Die Bestimmungen der Preisangabenverordnung sind gesetzliche \n\nVorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 180/01, GRUR 2004, 435, 436 = WRP 2004, \n\n490 - FrühlingsgeFlüge; Urt. v. 2.6.2005 - I ZR 252/02, GRUR 2006, 164 Tz. 18 \n\n= WRP 2006, 84 - Aktivierungskosten II; Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 143/04, GRUR \n\n2008, 84 = WRP 2008, 98 Tz. 25 - Versandkosten). \n\n22 \n\nbb) Eine Verpflichtung, den entsprechenden Hinweis in einem unmittel-\n\nbaren Zusammenhang mit der Preisangabe wiederzugeben, ergibt sich jedoch \n\nnicht aus § 1 PAngV. \n\n23 \n\nDie Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV bestimmt nicht, wie der \n\nHinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer beschaffen sein muss. Ein \n\nentsprechendes Gebot, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem angege-\n\nbenen Preis auf die darin enthaltene Umsatzsteuer hinzuweisen, folgt auch \n\nnicht aus § 1 Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV. Weder die Grundsätze der \n\nPreisklarheit und Preiswahrheit nach § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV noch das Gebot \n\ndes § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV, wonach die nach der Preisangabenverordnung \n\nnotwendigen Angaben eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich \n\nlesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein müssen, erfordern, dass ein \n\nunmittelbarer Zusammenhang zwischen dem angegebenen Preis und dem in \n\nRede stehenden Hinweis besteht (vgl. BGH GRUR 2008, 84 Tz. 29 - Versand-\n\nkosten). Vielmehr reicht es in der Anzeigenwerbung aus, wenn der Hinweis zur \n\nUmsatzsteuer räumlich eindeutig dem Preis zugeordnet ist. Dies kann auch \n\ndurch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen, \n\nwenn dadurch die Zuordnung des Hinweises zum Preis gewahrt bleibt (BGHZ \n\n139, 368, 377 - Handy für 0,00 DM). Auch für die Werbespots ergibt sich keine \n\nVerpflichtung, Preis und Hinweis \n\nin unmittelbarem Zusammenhang \n\nwiederzugeben. \n\n24 \n\n25 \n\nd) Die Revision hat dagegen keinen Erfolg, soweit sie sich auch gegen \n\ndie Verurteilung nach dem Insbesondere-Antrag zu 1g richtet. \n\naa) Mit diesem Teil des Unterlassungsantrags zu 1g wendet sich die \n\nKlägerin dagegen, dass die Beklagte, wie in der in den Anlagen K 1, K 2 und \n\nK 3 aufgeführten Werbung geschehen, ohne Hinweis auf die in den Preisen \n\nenthaltene Umsatzsteuer geworben hat. \n\n26 \n\nDer Insbesondere-Teil des Unterlassungsantrags zu 1g ist als Minus in \n\ndem weitergehenden verallgemeinernden Teil des Unterlassungsantrags \n\nenthalten (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 511 \n\n= WRP 1999, 421 - Vorratslücken; Urt. v. 3.12.1998 - I ZR 74/96, GRUR 1999, \n\n760 = WRP 1999, 842 - Auslaufmodelle II; Urt. v. 2.10.2003 - I ZR 117/01, \n\nGRUR 2004, 247, 248 = WRP 2004, 337 - Krankenkassenzulassung). Dies \n\nergibt sich aus der Klagebegründung, die zur Auslegung des Klageantrags \n\nheranzuziehen ist (BGHZ 152, 268, 274 - Dresdner Christstollen). Dem \n\nKlagevortrag ist zu entnehmen, dass die Klägerin die konkrete Werbung mit \n\nPreisangaben auch deshalb beanstandet, weil die Umsatzsteuer überhaupt \n\nnicht genannt wird. \n\n27 \n\nbb) Der gegen die konkrete Werbung gerichtete Unterlassungsanspruch \n\nergibt sich aus § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V. \n\nmit § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV hat \n\nderjenige, der dem Letztverbraucher gewerbsmäßig Waren oder Leistungen \n\nzum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, anzugeben, dass die \n\ngeforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten. \n\n28 \n\nZu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die \n\nVorschrift auch die Werbung für konkrete Waren oder Leistungen unter Angabe \n\nvon Preisen erfasst (Harte/Henning/Völker, UWG, § 1 PAngV Rdn. 37; Köhler in \n\nHefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 2 PAngV Rdn. 15; \n\nMünchKomm.UWG/Ernst, Anh. §§ 1-7 UWG G, § 1 PAngV Rdn. 33). Dies folgt \n\naus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV. \n\nNach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Ge-\n\nschäftsverkehr im Binnenmarkt haben die Mitgliedstaaten, soweit Dienste der \n\nInformationsgesellschaft auf Preise Bezug nehmen, zumindest dafür Sorge zu \n\ntragen, dass insbesondere angegeben wird, ob Steuern in den Preisen \n\nenthalten sind. Nach der Begründung zur Vierten Verordnung zur Änderung der \n\nPreisangabenverordnung sollte - um unnötige Nachfragen und Missverständ-\n\nnisse zu vermeiden - durch den neugefassten § 1 Abs. 2 PAngV eine generelle \n\nPflicht der Anbieter begründet werden, im Fernabsatz anzugeben, dass die \n\nUmsatzsteuer im Preis enthalten ist (BR-Drucks. 579/02, S. 7). \n\n29 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist ein Hinweis auf die im Preis einge-\n\nschlossene Umsatzsteuer auch nicht wegen einer Werbung mit Selbstverständ-\n\nlichkeiten irreführend i.S. von § 3 UWG a.F., §§ 3, 5 UWG. Als eine in diesem \n\nSinne irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist eine Preiswerbung \n\nmit dem Hinweis auf eine darin enthaltene Umsatzsteuer nur anzusehen, wenn \n\nder Umsatzsteuerhinweis werbemäßig als Besonderheit herausgestellt wird \n\n(BGH, Urt. v. 5.7.1990 - I ZR 217/88, GRUR 1990, 1029, 1030 = WRP 1991, 29 \n\n- incl. MwSt. III; Urt. v. 15.11.1990 - I ZR 30/89, GRUR 1991, 323 = WRP 1991, \n\n221 - incl. MwSt. IV). Die Beklagte kann daher in einer Art und Weise auf die im \n\nPreis enthaltene Umsatzsteuer hinweisen, ohne gegen das Irreführungsverbot \n\n30 \n\n31 \n\n32 \n\nzu verstoßen. \n\n2. Unterlassungsantrag zu 2 \n\nDie Revision hat weiterhin Erfolg, soweit sie gegen die Verurteilung nach \n\ndem Unterlassungsantrag zu 2 gerichtet ist. \n\na) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Antrag allerdings \n\nhinreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das beantragte Verbot \n\norientiert sich nach dem Klagevorbringen an der konkreten Verletzungsform. \n\n33 \n\nb) Der Klägerin steht der begehrte Unterlassungsanspruch nach § 1 \n\nUWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V. mit § 312 c Abs. 2 \n\nBGB, § 1 Abs. 3 Nr. 3 BGB-InfoV a.F., § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV indes nicht \n\nzu, weil ein Verstoß gegen die \n\nInformationspflichten nach diesen \n\nBestimmungen der BGB-InfoV nicht gegeben ist. \n\n34 \n\nMit dem Klageantrag zu 2 beanstandet die Klägerin eine Verletzung der \n\nInformationspflichten auch dann, wenn die Beklagte die Verbraucher über \n\ngesetzliche Gewährleistungsbestimmungen nicht informiert. \n\n35 \n\nZu einer Information der Verbraucher darüber, dass dem Vertrags-\n\nverhältnis die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften zugrunde liegen und \n\nwelchen Inhalt diese Bestimmungen haben, ist die Beklagte nach § 312c Abs. 2 \n\nBGB, § 1 Abs. 3 Nr. 3 BGB-InfoV a.F., § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV nicht \n\nverpflichtet (vgl. Staudinger/Thüsing, BGB [2005], § 312c Rdn. 121; Lütcke, \n\nFernabsatzrecht, (2002), § 312c BGB Rdn. 93; Härting, FernAbsG, (2000), § 2 \n\nRdn. 174; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, BGB, 2. Aufl., § 312c Anh. 1, § 1 \n\nBGB-InfoV Rdn. 52; a.A. MünchKomm.BGB/Wendehorst, 5. Aufl., § 312c \n\nRdn. 66; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 312c Rdn. 33; HK-VertriebsR-\n\nTonner, 2002, § 312c BGB Rdn. 105; Wilmer/Hahn, Fernabsatzrecht, 2. Aufl., \n\nKap. XIX Rdn. 33; differenzierend Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., BGB-\n\nInfoV § 1 Rdn. 22). \n\n36 \n\n§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BGB-InfoV a.F., § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV geben \n\nkeinen Anhalt dafür, dass nicht nur zwischen den Parteien vereinbarte Gewähr-\n\nleistungsbedingungen, sondern auch die gesetzlichen Gewährleistungsvor-\n\nschriften von der \n\nInformationspflicht erfasst sein sollen. Art. 5 Abs. 1 \n\nUnterabsatz 2 Spiegelstrich 3 der Fernabsatzrichtlinie, die durch § 1 Abs. 3 \n\nNr. 3 BGB-InfoV a.F. und § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV umgesetzt worden ist, \n\nführt Informationen über einen Kundendienst und Garantiebedingungen an. Der \n\nVerordnungsgeber hat in § 1 Abs. 3 Nr. 3 BGB-InfoV a.F., § 1 Abs. 4 Nr. 3b \n\nBGB-InfoV den Richtlinientext nicht wörtlich übernommen, sondern eine \n\nInformationspflicht über Gewährleistungsbedingungen ausdrücklich angeführt. \n\nDas ändert aber nichts daran, dass es sich bei Bedingungen um typischerweise \n\nrechtsgeschäftlich gesetzte Regelungen handelt. An deren Kenntnis hat der \n\nVerbraucher ein besonderes Interesse, weil er sich über rechtsgeschäftlich \n\nvereinbarte Regelungen nur bei seinem Vertragspartner informieren kann. \n\nDagegen besteht auch unter Berücksichtigung des spezifischen Charakters von \n\nFernabsatzgeschäften kein besonderes Interesse des Verbrauchers an einem \n\nbesonderen Hinweis, dass die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften gelten \n\nund welchen Inhalt diese haben. Auch ein besonderes Schutzbedürfnis der \n\nVerbraucher bei Fernabsatzgeschäften besteht in dieser Hinsicht nicht. \n\n37 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die \n\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 2 \n\nZPO. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 19.12.2003 - 416 O 222/03 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 23.12.2004 - 5 U 17/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__22-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-04/i-zr-22-05","cited_norms":[{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":13},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312c","ref_norm":"312c","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__22-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__22-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-04/i-zr-22-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__22-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:06:26.404834+00:00"}}