{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__19-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-05-03","aktenzeichen":"I ZR 19/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 3. Mai 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer UWG §§ 3, 4 Nr. 2 und 11, § 8 Abs. 3 Nr. 1; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 a) Erteilt der auf Zahlung in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers dem Geschädigten rechtliche Hinweise, die die Honorarzah- lung des Geschädigten an den von ihm mit der Feststellung der Schadens- höhe beauftragten Kraftfahrzeugsachverständigen betreffen, liegt darin kei- ne Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit i.S. von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG. b) Die fehlende Kenntnis der Rechtsprechung zur Erstattung von Sachverstän- digenkosten macht den Unfallgeschädigten nicht zu einer geschäftlich uner- fahrenen Person i.S. von § 4 Nr. 2 UWG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 19/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n3. Mai 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nRechtsberatung durch Haftpflichtversicherer \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 2 und 11, § 8 Abs. 3 Nr. 1; \nRBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 \n\na) Erteilt der auf Zahlung in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherer \ndes Schädigers dem Geschädigten rechtliche Hinweise, die die Honorarzah-\nlung des Geschädigten an den von ihm mit der Feststellung der Schadens-\nhöhe beauftragten Kraftfahrzeugsachverständigen betreffen, liegt darin kei-\nne Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit i.S. von Art. 1 § 1 Abs. 1 \nSatz 1 RBerG. \n\nb) Die fehlende Kenntnis der Rechtsprechung zur Erstattung von Sachverstän-\ndigenkosten macht den Unfallgeschädigten nicht zu einer geschäftlich uner-\nfahrenen Person i.S. von § 4 Nr. 2 UWG. \n\nBGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - I ZR 19/05 - OLG Bamberg \n\nLG Aschaffenburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Bamberg vom 12. Januar 2005 wird auf Kosten der \n\nKläger zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Beklagte ist Kraftfahrzeugversicherer. Bei der Abwicklung von Unfall-\n\nschäden in der Haftpflichtversicherung erhob sie in mehreren Fällen Einwen-\n\ndungen gegen die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten. Sie \n\nriet als Versicherer des Schädigers den Geschädigten mit den im Klageantrag \n\nwiedergegebenen Schreiben vom 8. November 2002 und 24. Februar 2003, \n\nkeine weiteren Zahlungen an den Gutachter zu leisten, sondern diesen an sie, \n\ndie Beklagte, zu verweisen. Im Schreiben vom 24. Februar 2003 an den Ge-\n\nschädigten K. führte die Beklagte zudem aus: \n\n\"Sollten Sie dennoch trotz Kenntnis unserer Einwände zahlen, kommt \nein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht in Betracht. \n\n Sollte der Sachverständige Sie mit einem Zivilrechtsstreit überziehen, \nmüssten Sie sich zur Klageabwehr der Hilfe eines Rechtsanwalts be-\ndienen. Hier können Sie selbstverständlich einen Anwalt Ihrer Wahl be-\nauftragen. \n\n Vorteilhaft wäre es natürlich, wenn Sie sich an einen Rechtsanwalt \nwenden, der Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Sachverständigen-\nproblematik besitzt. \n\n … \n\n Auch finanzielle Nachteile haben Sie hierdurch nicht. Da gemäß einer \nEntscheidung des Amtsgerichts H. Kosten, die in diesem Verfah- \nren anfallen, notwendige Kosten der Rechtsverfolgung sind, wären die-\nse dann letztendlich vom regulierenden Haftpflichtversicherer auch zu \nübernehmen.\" \n\n2 \n\nDie Kläger sind Rechtsanwälte, die sich in einer eingetragenen Partner-\n\nschaft zusammengeschlossen haben. Sie haben geltend gemacht, die Beklagte \n\nhabe mit den Schreiben vom 8. November 2002 und 24. Februar 2003 ohne die \n\nerforderliche Erlaubnis fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt. \n\nSie habe Rechtsrat in den für sie fremden Rechtsverhältnissen zwischen den \n\nGeschädigten und den von ihnen beauftragten Sachverständigen erteilt. Die \n\nBeklagte habe bewusst wahrheitswidrig behauptet, der Sachverständige F. \n\nrechne Gutachten bei Haftpflichtschäden überteuert ab. Den sich daraus erge-\n\nbenden Unterlassungsanspruch habe der Sachverständige F. an die Kläger \n\nabgetreten. \n\n3 \n\nDie Kläger haben beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, \n\ndie Rechtsberatung von dritten Personen, die nicht zum Kreis der eigenen Ver-\nsicherungsnehmer gehören, zu Grund und Höhe von Sachverständigenhonora-\nren zu unterlassen. \n\n4 \n\nSie haben - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - zuletzt \n\nhilfsweise beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, \n\nzweiter Hilfsantrag: \n\nes zu unterlassen, \n\nGläubigern von Verkehrshaftpflichtansprüchen, die die Erstattung oder Freistel-\nlung von Sachverständigenhonoraren verlangen, zu empfehlen, über die von \nder Beklagten ausgeglichenen Honorarteile hinaus keine weitere Zahlung an \nden Gutachter vorzunehmen und/oder sich zur Abwehr einer Klage des Gutach-\nters der Hilfe eines Rechtsanwalts zu bedienen und/oder sich eines von der Be-\nklagten benannten Rechtsanwalts zu bedienen, insbesondere wenn dies ge-\nschieht wie im nachstehenden Schreiben der Beklagten vom 8. November 2002 \n\n(es folgt das Schreiben der Beklagten an die Geschädigte A.) \n\noder wie im nachstehenden Schreiben der Beklagten vom 24. Februar 2003 \n\n(es folgt das Schreiben der Beklagten an den Geschädigten K.), \n\ndritter Hilfsantrag: \n\nes zu unterlassen, \n\nin Unfallhaftpflichtschäden geschädigten Dritten, die nicht zum Kreis der eige-\nnen VN gehören, zu empfehlen, das Herrn Dipl.-Ing. F. geschuldete Gut- \nachterhonorar nicht zu bezahlen und in diesem Zusammenhang die Behauptung \naufzustellen, der Sachverständige F. würde zu teuer abrechnen. \n\n5 \n\nDie Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie habe mit den beanstande-\n\nten Schreiben ihre wirtschaftlichen Interessen bei der Abwicklung der Haft-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\npflichtschäden wahrgenommen und nur eigene Rechtsangelegenheiten be-\n\nsorgt. \n\nDas Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage ab-\n\ngewiesen. \n\nMit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgen die Kläger ihren \n\nzweiten und dritten Hilfsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zu-\n\nrückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsansprüche als unbegrün-\n\ndet angesehen und hierzu ausgeführt: \n\nDer Hauptantrag sei nicht hinreichend bestimmt und deshalb unzulässig. \n\nDer in der Berufungsinstanz neu gestellte zweite Hilfsantrag sei im Wege \n\neiner von den Klägern zulässigerweise eingelegten Anschlussberufung in den \n\nRechtsstreit eingeführt worden. Der Antrag sei jedoch nicht begründet. Zwar \n\nseien die Kläger als unmittelbar betroffene Wettbewerber zur Geltendmachung \n\neines Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 \n\nUWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG berechtigt. Ihnen stehe der Unterlas-\n\nsungsanspruch aber nicht zu, weil die Beklagte keine unerlaubte Rechtsbera-\n\ntung betrieben habe. Sie habe mit den Schreiben vom 8. November 2002 und \n\n24. Februar 2003 ausschließlich eigene wirtschaftliche und rechtliche Interes-\n\nsen wahrgenommen. \n\n12 \n\nSoweit die Kläger den Unterlassungsanspruch auch auf eine Ausnutzung \n\nder geschäftlichen Unerfahrenheit der Geschädigten i.S. von § 4 Nr. 2 UWG \n\nund auf irreführende Angaben der Beklagten nach § 5 Abs. 1 UWG gestützt \n\nhätten, seien sie nicht nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG sachbefugt. Durch ei-\n\nnen etwaigen Wettbewerbsverstoß seien nur konkurrierende Versicherungsun-\n\nternehmen als Mitbewerber betroffen. \n\n13 \n\nDer mit dem dritten Hilfsantrag verfolgte Unterlassungsanspruch sei \n\nebenfalls nicht gegeben. Durch die Äußerungen über den Sachverständigen F. \n\nseien die Kläger nicht in eigenen Rechten betroffen. Aus abgetretenem Recht \n\ndes Sachverständigen F. seien die Kläger nicht aktivlegitimiert. Der Unterlas-\n\nsungsanspruch sei nicht wirksam abgetreten. Der auf eine Kreditgefährdung \n\nnach § 824 Abs. 1 BGB, eine gezielte Behinderung nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 \n\nNr. 10 UWG und auf einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Ge-\n\nwerbebetrieb gestützte Unterlassungsanspruch sei ohne den Geschäftsbetrieb \n\ndes Sachverständigen F. nicht isoliert abtretbar. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass \n\nden Klägern der mit dem zweiten Hilfsantrag geltend gemachte Unterlassungs-\n\nanspruch nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, Art. 1 § 1 \n\nAbs. 1 RBerG nicht zusteht. \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\na) Zwischen den Klägern und der Beklagten besteht allerdings ein kon-\n\nkretes Wettbewerbsverhältnis. Das ist dann gegeben, wenn beide Parteien \n\ngleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucher-\n\nkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete \n\nWettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz be-\n\nhindern oder stören kann (BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, GRUR 2001, \n\n258 = WRP 2001, 146 - Immobilienpreisangaben). \n\n17 \n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Beklagte hat den \n\nGeschädigten Hinweise erteilt, wie sie sich im Verhältnis zu dem Sachverstän-\n\ndigen verhalten sollen. Die Beklagte hat damit - obwohl sie als Haftpflichtversi-\n\ncherer einer anderen Branche angehört als die klagenden Rechtsanwälte - \n\ngleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises angeboten \n\nwie die Kläger und ist dadurch zu ihnen in Wettbewerb getreten. Dabei ist nicht \n\nvon entscheidender Bedeutung, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch die \n\nbeanstandete Wettbewerbshandlung begründet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. \n\n12.1.1972 - I ZR 60/70, GRUR 1972, 553 - Statt Blumen ONKO-Kaffee). \n\n18 \n\nb) Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V. \n\nmit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verneint. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprü-\n\nfung stand. \n\n19 \n\naa) Die Bestimmung des Art. 1 § 1 RBerG zählt zu den Vorschriften, die \n\ni.S. von § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, \n\ninsbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln (BGH, Urt. v. \n\n11.11.2004 - I ZR 213/01, GRUR 2005, 353 = WRP 2005, 333 - Testaments-\n\nvollstreckung durch Banken; Urt. v. 24.2.2005 - I ZR 128/02, GRUR 2005, 604, \n\n605 = WRP 2005, 739 - Fördermittelberatung). \n\n20 \n\nbb) Die Beklagte hat jedoch mit den Schreiben vom 8. November 2002 \n\nund 24. Februar 2003 keine fremden Rechtsangelegenheiten i.S. von Art. 1 § 1 \n\nAbs. 1 Satz 1 RBerG besorgt. \n\n21 \n\n(1) Gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf die Besorgung fremder \n\nRechtsangelegenheiten geschäftsmäßig nur von Personen vorgenommen wer-\n\nden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Nach \n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine erlaubnispflichtige Be-\n\nsorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG vor, \n\nwenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkre-\n\nte fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde \n\nRechtsverhältnisse zu gestalten (BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 182/02, GRUR \n\n2005, 355, 356 = WRP 2005, 330 - Testamentsvollstreckung durch Steuerbera-\n\nter; Urt. v. 5.10.2006 - I ZR 7/04, GRUR 2007, 245 Tz 16 = WRP 2007, 174 \n\n- Schulden Hulp). \n\n22 \n\nEin Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG setzt danach voraus, dass es \n\nsich um eine fremde Rechtsangelegenheit handelt. Die Frage, ob eine eigene \n\noder eine fremde Rechtsangelegenheit betroffen ist, richtet sich danach, in \n\nwessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt \n\n(BGH, Urt. v. 6.11.1973 - VI ZR 194/71, NJW 1974, 50, 51; Urt. v. 26.10.2004 \n\n- VI ZR 300/03, NJW 2005, 135; Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz, \n\n11. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 77; Henssler/Prütting/Weth, Bundesrechtsanwaltsord-\n\nnung, 2. Aufl., Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 12; Kleine-Cosack, Rechtsberatungsge-\n\nsetz, Art. 1 § 1 Rdn. 55; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., \n\nArt. 1 § 1 Rdn. 29). Wird die Rechtsangelegenheit nicht nur im eigenen, son-\n\ndern auch im fremden Interesse besorgt, führt dies nicht notwendig dazu, dass \n\nes sich um eine fremde Rechtsangelegenheit i.S. von Art. 1 § 1 RBerG handelt. \n\nEin lediglich mittelbares Eigeninteresse macht eine fremde Rechtsangelegen-\n\nheit allerdings nicht zu einer eigenen (BGH, Urt. v. 5.4.1967 - Ib ZR 55/65, NJW \n\n1967, 1562, 1563; vgl. auch BGHZ 48, 12, 17 f.; Henssler/Prütting/Weth aaO \n\nArt. 1 § 1 RBerG Rdn. 13). \n\n23 \n\n(2) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Be-\n\nklagte mit den in Rede stehenden Schreiben eigene wirtschaftliche Interessen \n\nwahrgenommen hat. Dies gilt nicht nur, soweit die Beklagte die Rechnungen \n\nder Sachverständigen nicht vollständig reguliert hat, sondern auch im Hinblick \n\nauf die den Geschädigten erteilten Hinweise, wie sie sich im Verhältnis zum \n\nSachverständigen verhalten sollen. Die Beklagte hat dem Geschädigten K. mit \n\nSchreiben vom 24. Februar 2003 geraten, keine Zahlungen an den Sachver-\n\nständigen zu leisten, diesen an die Beklagte zu verweisen, und ihm empfohlen, \n\nzur Abwehr einer Klage möglichst einen Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen \n\nzu beauftragen. Sie hat damit zwar auch zu dem Rechtsverhältnis zwischen \n\ndem Geschädigten und dem von ihm beauftragten Sachverständigen in rechtli-\n\ncher Hinsicht Stellung bezogen. Dies geschah jedoch im unmittelbaren eigenen \n\nwirtschaftlichen Interesse der Beklagten, gegen die als Haftpflichtversicherer \n\nein Anspruch des Geschädigten nach § 3 Nr. 1 PflVG bestand. Die Beklagte \n\nhatte deshalb ein nicht nur mittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse, An-\n\nsprüche des Sachverständigen gegen den Geschädigten abzuwehren, weil sie \n\ndamit rechnen musste, wegen dieser Kosten von dem Geschädigten in An-\n\nspruch genommen zu werden. \n\n24 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision erfordern auch Sinn und Zweck des \n\nArt. 1 § 1 Abs. 1 RBerG keine andere Beurteilung. Der Zweck der gesetzlichen \n\nVorschrift besteht unter anderem darin, die Rechtsuchenden vor ungeeigneten \n\nBeratern und die Rechtspflege vor Beeinträchtigungen zu schützen (BGH \n\nGRUR 2005, 604, 606 - Fördermittelberatung). Dieser Schutzzweck wird durch \n\ndas Verhalten der Beklagten nicht betroffen. Für die Geschädigten ist erkenn-\n\nbar, dass die Beklagte als in Anspruch genommener Haftpflichtversicherer mit \n\nregelmäßig gegenläufigen Interessen keinen objektiven Rechtsrat erteilt. Die \n\nFunktionsfähigkeit der Rechtspflege wird ebenfalls durch die Hinweise der Be-\n\nklagten im Rahmen der Schadensabwicklung nicht beeinträchtigt. Ob der von \n\nder Beklagten eingenommene Rechtsstandpunkt zum Umfang der Erstattungs-\n\nfähigkeit der Sachverständigenkosten zutreffend oder - wie die Revision meint - \n\noffensichtlich falsch ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. \n\n25 \n\n2. Den Klägern steht der mit dem zweiten Hilfsantrag geltend gemachte \n\nUnterlassungsanspruch auch nicht nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 i.V. mit §§ 3, 4 \n\nNr. 2 UWG zu. \n\n26 \n\na) Mit Recht wendet sich die Revision allerdings dagegen, dass das Be-\n\nrufungsgericht für diesen Anspruch nur konkurrierende Versicherungsunter-\n\nnehmen und nicht die Kläger als aktivlegitimiert angesehen hat. Zwar kann die \n\nan sich nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG bestehende Anspruchsberechtigung ausge-\n\nschlossen sein, wenn durch ein wettbewerbswidriges Verhalten nur die Belange \n\neines bestimmten Mitbewerbers betroffen sind (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.2005 \n\n- I ZR 101/02, GRUR 2005, 519, 520 = WRP 2005, 735 - Vitamin-Zell-\n\nKomplex). Davon ist aber nicht auszugehen, wenn die Ausnutzung der Unerfah-\n\nrenheit von Verbrauchern durch ein Unternehmen in Rede steht. \n\n27 \n\nb) Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 2 UWG liegen jedoch nicht vor. Die \n\nBeklagte hat nicht die geschäftliche Unerfahrenheit der Geschädigten i.S. von \n\n§ 4 Nr. 2 UWG ausgenutzt. Die Vorschrift stellt - abweichend vom Leitbild des \n\nerwachsenen Durchschnittsverbrauchers, das der Gesetzgeber bei der UWG-\n\nReform in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung zugrunde gelegt \n\nhat - auf besonders schutzbedürftige Verbraucherkreise ab (BGH, Urt. v. \n\n6.4.2006 - I ZR 125/03, GRUR 2006, 776 Tz 19 = WRP 2006, 885 - Werbung \n\nfür Klingeltöne). Eine etwaige Unkenntnis der Rechtsprechung zur Erstattung \n\nvon Sachverständigenkosten macht die Geschädigten noch nicht zu geschäft-\n\nlich unerfahrenen Personen, die des besonderen Schutzes durch diese Vor-\n\nschrift bedürften. Erforderlich ist vielmehr, dass die angeschriebenen Geschä-\n\ndigten nicht über die Kenntnisse verfügen, die von einem durchschnittlich auf-\n\nmerksamen, informierten und verständigen Verbraucher zu erwarten sind (Köh-\n\nler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG \n\nRdn. 2.10; Fezer/Scherer, UWG, § 4-2 Rdn. 109; MünchKomm.UWG/Heer-\n\nmann, § 4 Nr. 2 Rdn. 64). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. \n\n28 \n\n3. Den Unterlassungsanspruch können die Kläger auch nicht aus § 8 \n\nAbs. 1 und 3 Nr. 1 i.V. mit §§ 3, 5 UWG herleiten. Es kann deshalb dahinste-\n\nhen, ob ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot von dem Unterlassungsan-\n\ntrag überhaupt erfasst wird. \n\n29 \n\nDer Tatbestand des § 3 UWG a.F. erforderte, dass die irreführende Wer-\n\nbung \"Angaben\" enthielt. Das setzte eine nachprüfbare Aussage über irgend-\n\nwelche geschäftlichen Verhältnisse voraus \n\n(BGH, Urt. v. 21.2.1991 \n\n- I ZR 106/89, GRUR 1992, 66, 67 = WRP 1991, 473 - Königl.-Bayerische \n\nWeisse; Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, 182 = WRP 2002, 74 - Das \n\nBeste jeden Morgen). Werturteile wurden von § 3 UWG a.F. nicht erfasst. Dar-\n\nan ist auch unter Geltung des § 5 UWG festzuhalten (vgl. Fezer/Peifer aaO § 5 \n\nRdn. 164 ff.; Harte/Henning/Dreier, UWG, § 5 Rdn. 119; Bornkamm in Hefer-\n\nmehl/Köhler/Bornkamm aaO § 5 UWG Rdn. 2.23 f.; MünchKomm.UWG/Reese, \n\n§ 5 Rdn. 147). \n\n30 \n\nSoweit die Beklagte als Haftpflichtversicherer ihre Rechtsansicht zur Er-\n\nstattungspflicht in den in Rede stehenden Schreiben dargelegt hat, handelte es \n\nsich um Meinungsäußerungen, die nicht unter irreführende Angaben i.S. von \n\n \n \n \n\n31 \n\n32 \n\n33 \n\n§ 5 UWG fallen. Es muss der Beklagten bei der Abwehr von Ansprüchen unbe-\n\nnommen bleiben, einen entsprechenden Rechtsstandpunkt einzunehmen, un-\n\nabhängig davon, ob ihre Rechtsansicht zutrifft. \n\n4. Das Berufungsgericht hat zu Recht auch den mit dem dritten Hilfsan-\n\ntrag verfolgten Unterlassungsanspruch als unbegründet angesehen. \n\nDie Kläger sind durch das beanstandete Verhalten der Beklagten nicht in \n\neigenen Rechten verletzt. \n\nAus abgetretenem Recht des Sachverständigen F. können die Kläger \n\nden Unterlassungsanspruch nicht herleiten. Es entspricht ständiger Rechtspre-\n\nchung des Senats, dass die isolierte Abtretung von Abwehransprüchen grund-\n\nsätzlich ausgeschlossen ist (BGHZ 119, 237, 241 - Universitätsemblem; BGH, \n\nUrt. v. 22.2.2001 - I ZR 194/98, GRUR 2001, 1158, 1160 = WRP 2002, 1160 \n\n- Dorf MÜNSTERLAND I; BGHZ 148, 221, 225 - SPIEGEL-CD-ROM; Staudin-\n\nger/Busche, BGB (2005), § 399 Rdn. 39 f.). Entsprechendes gilt für Unterlas-\n\nsungsansprüche aus einem Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausge-\n\nübten Gewerbebetrieb und wegen Kreditgefährdung nach § 824 BGB, die nicht \n\nohne das Recht, zu dessen Schutz der Anspruch dient, abgetreten werden \n\nkönnen \n\n(Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 399 Rdn. 4; Münch-\n\nKomm.BGB/Roth, 4. Aufl., § 399 Rdn. 21). Bei wettbewerbsrechtlichen Unter-\n\nlassungsansprüchen kommt eine Abtretung nicht in Betracht, weil dies zu einer \n\nder gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 3 UWG zuwiderlaufenden Vermehrung \n\nder Verfolgungsberechtigten führen würde (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtli-\n\nche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 15 Rdn. 4). \n\n34 \n\nDie unwirksame Abtretungserklärung kann auch nicht dahin umgedeutet \n\nwerden, dass die Kläger ermächtigt werden sollten, den Unterlassungsanspruch \n\ndes Sachverständigen F. in gewillkürter Prozessstandschaft im eigenen Namen \n\ndurchzusetzen. Für eine gewillkürte Prozessstandschaft - auf die die Kläger \n\nsich selbst nicht berufen haben - fehlt das erforderliche eigene schutzwürdige \n\nInteresse der Kläger. \n\n35 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nRiBGH Dr. Kirchhoff ist in Urlaub \nund kann daher nicht unterschrei- \nben. \n\nBornkamm \n\nVorinstanzen: \nLG Aschaffenburg, Entscheidung vom 08.07.2004 - 1 HKO 127/03 - \nOLG Bamberg, Entscheidung vom 12.01.2005 - 3 U 118/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__19-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-03/i-zr-19-05","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":11},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 824","ref_norm":"824","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__19-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__19-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-03/i-zr-19-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__19-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:40:11.869287+00:00"}}