{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__18-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-10-25","aktenzeichen":"I ZR 18/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. Oktober 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle TUC-Salzcracker MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 Eine aus der Form der Ware bestehende, von Haus aus nicht unterscheidungs- kräftige Gestaltung kann als Bestandteil einer aus mehreren Zeichenelementen zusammengesetzten Marke deren Gesamteindruck maßgeblich mitbestimmen, wenn sie infolge der Benutzung des Zeichens hinreichende Kennzeichnungs- kraft erlangt hat; ein für die Eintragung der Form als im Verkehr durchgesetzte Marke nach § 8 Abs. 3 MarkenG genügender Kennzeichnungsgrad ist dafür nicht erforderlich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 18/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n25. Oktober 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nTUC-Salzcracker \n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 \n\nEine aus der Form der Ware bestehende, von Haus aus nicht unterscheidungs-\nkräftige Gestaltung kann als Bestandteil einer aus mehreren Zeichenelementen \nzusammengesetzten Marke deren Gesamteindruck maßgeblich mitbestimmen, \nwenn sie infolge der Benutzung des Zeichens hinreichende Kennzeichnungs-\nkraft erlangt hat; ein für die Eintragung der Form als im Verkehr durchgesetzte \nMarke nach § 8 Abs. 3 MarkenG genügender Kennzeichnungsgrad ist dafür \nnicht erforderlich. \n\nBGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - I ZR 18/05 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 25. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Köln vom 22. Dezember 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin ist Inhaberin der für Biscuits, gaufres, pâtisserie, produits de \n\nboulangerie, cacao, chocolat, produits de chocolaterie, confiserie eingetrage-\n\nnen, nachfolgend abgebildeten IR-Bildmarke 523 170, deren Schutz Ende 1988 \n\nauf die Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist: \n\n2 \n\nDie Marke zeigt ein Salzgebäck, dessen rechteckige, an den Ecken ab-\n\ngeschrägte Oberfläche die aus 21 Einstanzungen gebildete Aufschrift TUC so-\n\nwie jeweils vier über und unter der Aufschrift TUC befindliche Einstanzungen \n\naufweist. Ein Salzcracker mit dieser Gestaltung wird in Deutschland von einem \n\nzum selben Konzern wie die Klägerin gehörenden Unternehmen vertrieben. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Beklagte, die ihren Geschäftssitz in Istanbul/Türkei hat, bietet seit \n\nAnfang 2002 in Deutschland einen rechteckigen Salzcracker mit abgerundeten \n\nEcken und lochförmigen Einstanzungen in der aus dem Klageantrag ersichtli-\n\nchen Anordnung an. \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, der Vertrieb des Cracker-Produkts der \n\nBeklagten verletze ihr Markenrecht. Außerdem sei der Vertrieb unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung und der Rufausbeutung \n\nwettbewerbswidrig. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlas-\n\nsen, \n\neinen rechteckigen, salzigen Cracker mit den ungefähren Kantenmaßen \n6,3 cm x 4,7 cm, wobei die Ecken abgerundet sind, wie nachstehend \nwiedergegeben, anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu \nbringen: \n\n6 \n\n7 \n\nFerner hat sie Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftser-\n\nteilung begehrt. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, nachdem es \n\nein Meinungsforschungsgutachten zu der Frage eingeholt hat, in welchem Ma-\n\nße die Form des Salzgebäcks TUC für sich genommen als Herkunftshinweis \n\nauf die Klägerin verweist. Bei der Verkehrsbefragung wurde den befragten Ver-\n\nkehrsteilnehmern die Abbildung eines neutralisierten Crackers der Klägerin vor-\n\ngelegt, bei der die Aufschrift TUC durch 36 Einstanzungen ersetzt worden war. \n\nDiese waren in drei Felder aufgeteilt, die durch jeweils drei senkrechte Reihen \n\nzu je vier Einstanzungen gebildet wurden. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage ab-\n\ngewiesen. \n\n9 \n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die \n\nBeklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die gel-\n\ntend gemachten Ansprüche weder aus Markenrecht noch nach den Vorschriften \n\ndes ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zu. Zur Begrün-\n\ndung hat es ausgeführt: \n\n11 \n\nDie Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG seien nicht \n\ngegeben. Zwar fehle es nicht an einer markenmäßigen Verwendung der ange-\n\ngriffenen Kennzeichnung im geschäftlichen Verkehr. Es bestehe jedoch keine \n\nVerwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Klagemarke zei-\n\nge die Ware als ein Salzgebäck mit Einstanzungen, wie es dem Verkehr typi-\n\nscherweise auf dem Markt begegne. Soweit bei der Beurteilung des Schutzum-\n\nfangs nicht auf den Schriftzug TUC abgestellt werde, bestehe sie in einer reinen \n\nWarenform, mit der der Verkehr Herkunftsvorstellungen grundsätzlich nicht ver-\n\nbinde. Ihr fehle deshalb jede Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 \n\nMarkenG. Die Marke der Klägerin habe das Eintragungshindernis auch nicht \n\nbereits zum Zeitpunkt der Markeneintragung wegen Verkehrsdurchsetzung i.S. \n\ndes § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden. Der dafür in der Regel erforderliche Zu-\n\nordnungsgrad zu einem bestimmten Hersteller von 50% der beteiligten Ver-\n\nkehrskreise werde im Streitfall nicht erreicht. \n\n12 \n\nStelle man demgegenüber für die Frage der Schutzfähigkeit der Klage-\n\nmarke entscheidend darauf ab, dass sie den Schriftzug TUC trage, scheitere \n\ndas Klagebegehren ungeachtet der Frage einer etwa gestärkten Kennzeich-\n\nnungskraft dieser Marke daran, dass die notwendige Zeichenähnlichkeit nicht \n\nbejaht werden könne. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen werden müsste, \n\ndass nicht nur das Buchstabenkürzel TUC die Klagemarke präge, sondern dass \n\nihre konkrete achteckige Ausgestaltung und die vorgenommenen Einstanzun-\n\ngen nicht völlig außer Acht gelassen werden dürften, stünde der Klägerin der \n\ngeltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Zwar würde dann vielleicht \n\ndie notwendige Markenähnlichkeit noch bejaht werden können, weil auch der \n\nCracker der Beklagten im weitesten Sinne achteckig sei und Ausstanzungen \n\nenthalte. In Anbetracht der Tatsache, dass der Klagemarke dann allenfalls nor-\n\nmale Kennzeichnungskraft zukäme und die Markenähnlichkeit als verschwin-\n\ndend gering einzustufen wäre, fehlte es für diesen Fall zumindest an der für den \n\nTatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG notwendigen Verwechslungsgefahr. \n\nDenn bei dem Cracker der Beklagten fehle die Bezeichnung TUC völlig; die \n\nkonkrete Form des Crackers und auch die Stanzenbildung wiesen gegenüber \n\nder Marke der Klägerin deutliche Unterschiede auf. \n\n13 \n\nAnsprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz \n\nscheiterten daran, dass die Klägerin die Gefahr einer Herkunftstäuschung sowie \n\neiner Rufausbeutung nicht dargelegt habe. \n\n14 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision führen \n\nzur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Berufungsgericht. Die Revision rügt mit Erfolg, dass die Beurteilung des \n\nBerufungsgerichts, die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verletzung der \n\nMarke der Klägerin i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG seien nicht gegeben, auf \n\nrechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. \n\n15 \n\n16 \n\n1. Für die Revisionsinstanz ist eine markenmäßige Benutzung der ange-\n\ngriffenen Gestaltung durch die Beklagte zu unterstellen. \n\nEine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 MarkenG kann grundsätzlich \n\nnur angenommen werden, wenn die angegriffene Bezeichnung oder Gestal-\n\ntungsform markenmäßig verwendet wird, also im Rahmen des Produktabsatzes \n\njedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen \n\nanderer dient (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = \n\nGRUR 2003, 55 Tz. 51 f. = WRP 2002, 1415 - Arsenal Football Club; Urt. v. \n\n25.1.2007 - C-48/05 P, GRUR 2007, 318 Tz. 21, 24 = WRP 2007, 299 - Adam \n\nOpel/Autec; BGH, Urt. v. 25.1.2007 - I ZR 22/04, GRUR 2007, 780 Tz. 22 = \n\nWRP 2007, 1090 - Pralinenform, zur Veröffentlichung in BGHZ 171, 89 vorge-\n\nsehen, m.w.N.). Das Berufungsgericht ist von einer markenmäßigen Verwen-\n\ndung der angegriffenen Gestaltung der Beklagten ausgegangen. Aufgrund des \n\nErgebnisses der durchgeführten Verkehrsbefragung stehe fest, dass ein be-\n\nachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs mit der Gestaltung einer Ware, \n\nwie sie von den Parteien vertrieben werde, die Vorstellung verbinde, solche \n\nWare stamme aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb. Von einer näheren Be-\n\ngründung, aus welchen Gründen sich aus der Verkehrsbefragung, bei der den \n\nBefragten der neutralisierte Cracker der Klägerin vorgelegt worden ist, eine \n\nmarkenmäßige Benutzung der angegriffenen Gestaltung der Beklagten ergibt, \n\nhat das Berufungsgericht abgesehen, weil seiner Ansicht nach die weiteren an-\n\nspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht \n\ngegeben sind. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Verkehrsbefragung hat-\n\nten über 50% der befragten Verkehrsteilnehmer angegeben, sie verstünden den \n\nauf der ihnen gezeigten Abbildung dargestellten Cracker als Hinweis auf einen \n\nganz bestimmten Hersteller. Dieser Prozentsatz reiche für die Annahme einer \n\nmarkenmäßigen Verwendung der bei der Verkehrsbefragung gezeigten Form \n\naus. Allerdings zeigt die der Verkehrsbefragung zugrunde gelegte Abbildung \n\neines Crackers nicht die angegriffene Form der Beklagten, sondern eine neutra-\n\nlisierte Darstellung des TUC-Crackers der Klägerin. Eine Übertragung der Er-\n\ngebnisse der Verkehrsbefragung auf die angegriffene Form kommt daher nur in \n\nBetracht, wenn in den herkunftshinweisenden Merkmalen Übereinstimmungen \n\noder hinreichende Ähnlichkeiten zwischen der angegriffenen und der der Ver-\n\nkehrsbefragung zugrunde gelegten Form bestehen. Dazu hat das Berufungsge-\n\nricht keine Feststellungen getroffen. Ihm obliegt jedoch die tatrichterliche Beur-\n\nteilung, ob die angegriffene Warengestaltung vom Verkehr als Herkunftshinweis \n\nverstanden und somit markenmäßig verwendet wird (vgl. BGHZ 153, 131, 139 \n\n- Abschlussstück; BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 415 = \n\nWRP 2005, 610 - Russisches Schaumgebäck). Demzufolge ist für die rechtliche \n\nBeurteilung in der Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin davon auszugehen, \n\ndass gemäß ihrem Vorbringen die angegriffene Gestaltung von einem ausrei-\n\nchenden Teil der angesprochenen Verkehrsteilnehmer als Hinweis auf die Her-\n\nkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen verstanden und damit \n\nmarkenmäßig verwendet wird. \n\n17 \n\n18 \n\n2. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch das Berufungsgericht \n\nist nicht frei von Rechtsfehlern. \n\na) Die Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 \n\nMarkenG vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vor-\n\nzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu \n\nziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähn-\n\nlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der \n\nKennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähn-\n\nlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähn-\n\nlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren \n\nMarke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. BGHZ 156, 112, 120 f. \n\n- Kinder I, m.w.N.). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsge-\n\nfahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustel-\n\nlen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden \n\nElemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 13.9.2007 - C-234/06 P, \n\nGRUR Int. 2007, 1009 Tz. 33 = WRP 2007, 1322 - Il Ponte Financiaria/HABM \n\n[BAINBRIDGE], m.w.N.). Der Gesamteindruck ist deshalb maßgeblich, weil der \n\nDurchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und \n\nnicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH, Urt. v. 12.6.2007 \n\n- C-334/05 P, GRUR 2007, 700 Tz. 35 - HABM/Shaker [Limoncello]; BGHZ 169, \n\n295 Tz. 21 - Goldhase, jeweils m.w.N.). \n\n19 \n\nb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der \n\nBestimmung des Schutzumfangs des Klagezeichens die Marke so zugrunde zu \n\nlegen ist, wie sie eingetragen ist (vgl. BGHZ 153, 131, 142 - Abschlussstück, \n\nm.w.N.). Bei der Klagemarke handelt es sich um eine (zweidimensionale) Bild-\n\nmarke, die aus der Abbildung eines Salzgebäcks besteht, das die aus Einstan-\n\nzungen gebildete Aufschrift TUC trägt. Bei dem angegriffenen Cracker der Be-\n\nklagten handelt es sich um eine dreidimensionale Gestaltung. Zwischen einer \n\n(flächenhaften) Bildmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung kann eine \n\nVerwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehen (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97, GRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 \n\n- ATTACHÉ/TISSERAND, m.w.N.). \n\n20 \n\nc) Den Grad der Kennzeichnungskraft der Klagemarke sowie der Ähn-\n\nlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen hat das Berufungsgericht dage-\n\ngen nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. \n\n21 \n\naa) Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr in \n\nder Weise vorgegangen, dass es sich bei der Bestimmung des Gesamtein-\n\ndrucks der Klagemarke und deren Kennzeichnungskraft zunächst mit der Un-\n\nterscheidungskraft der abgebildeten Warenform als solcher befasst, sodann für \n\ndie Frage des Schutzumfangs der Klagemarke allein auf den Schriftzug TUC \n\nabgestellt und schließlich die Verwechslungsgefahr unter der Annahme geprüft \n\nhat, dass neben dem prägenden Buchstabenkürzel TUC die konkrete achtecki-\n\nge Ausgestaltung und die vorgenommenen Einstanzungen nicht völlig außer \n\nAcht gelassen werden dürften. Diese Vorgehensweise ist nicht bereits deshalb \n\nzu beanstanden, weil für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den Ge-\n\nsamteindruck der Zeichen abzustellen ist. Dies schließt nicht aus, dass zu-\n\nnächst die einzelnen Gestaltungselemente einer Marke nacheinander geprüft \n\nwerden, um anschließend den durch sie hervorgerufenen Gesamteindruck zu \n\nuntersuchen (vgl. EuGH, Urt. v. 4.10.2007 - C-144/06 P, GRUR Int. 2008, 43 \n\nTz. 39 - Henkel/HABM; Urt. v. 30.6.2005 - C-286/04 P, Slg. 2005, I-5797 \n\nTz. 22/23 = GRUR Int. 2005, 823 - Eurocermex/HABM, m.w.N.). \n\n22 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Klagemarke allen-\n\nfalls normale Kennzeichnungskraft zukomme und die Zeichenähnlichkeit ver-\n\nschwindend gering sei, wenn nicht nur das Buchstabenkürzel TUC die Klage-\n\nmarke präge, sondern die abgebildete Form, d.h. die konkrete achteckige Aus-\n\ngestaltung und die Einstanzungen, nicht völlig außer acht gelassen werde. Die \n\nRevision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht dabei die Kennzeichnungs-\n\nkraft der Klagemarke als Ganzes, d.h. nach deren Gesamteindruck, nicht \n\nrechtsfehlerfrei festgestellt hat. \n\n23 \n\nDas Berufungsgericht hat insoweit schon nicht hinreichend dargelegt, \n\nwarum der Klagemarke lediglich normale Kennzeichnungskraft zukommen soll, \n\nwenn der abgebildeten Crackerform eine den Gesamteindruck der Klagemarke \n\nmitbestimmende Bedeutung beizumessen ist. Bei der diesen Ausführungen \n\nvorangehenden Prüfung der Verwechslungsgefahr unter der - nicht hinreichend \n\nbegründeten (siehe dazu unter II 2 c cc) - Annahme, dass für die Frage des \n\nSchutzumfangs des Klagezeichens entscheidend nur auf den Schriftzug TUC \n\nabzustellen sei, ist das Berufungsgericht von einer gesteigerten Kennzeich-\n\nnungskraft der Klagemarke ausgegangen. Es ist nicht erkennbar, weshalb die \n\nKennzeichnungskraft des Gesamtzeichens demgegenüber geringer sein sollte, \n\nwenn der Gesamteindruck der Klagemarke nicht lediglich durch den Schriftzug \n\nTUC, sondern auch durch die Form der abgebildeten Ware bestimmt wird. Die \n\nKennzeichnungskraft einzelner Zeichenbestandteile besagt zwar nicht notwen-\n\ndigerweise etwas über die Kennzeichnungskraft des zusammengesetzten Zei-\n\nchens (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.1994 - I ZR 114/84, GRUR 1995, 50, 52 - Indorek-\n\ntal/Indohexal). Besteht das Gesamtzeichen aber, wovon im vorliegenden Zu-\n\nsammenhang auszugehen ist, aus einer kennzeichnungskräftigen Warenform \n\nund einem auf der Ware angebrachten Wortzeichen, so besteht regelmäßig \n\nkein Grund zu der Annahme, die Kennzeichnungskraft des so zusammenge-\n\nsetzten Gesamtzeichens sei niedriger als diejenige seiner einzelnen Bestandtei-\n\nle. Denn der Verkehr ist, wenn er eine Warenform als Herkunftshinweis ver-\n\nsteht, daran gewöhnt, dass die betreffende Ware neben der Form zusätzlich mit \n\nanderen Kennzeichen, insbesondere mit Wortkennzeichen, versehen ist. Er \n\nwird diese Kennzeichnungsmittel somit auch dann, wenn sie ihm wie im vorlie-\n\ngenden Fall als Bestandteile eines einheitlichen Bildzeichens entgegentreten, \n\nals solche erkennen, so dass die Kennzeichnungskraft der Bestandteile als sol-\n\nche in der Regel in dem Gesamtzeichen nicht verloren geht, sondern dessen \n\nKennzeichnungskraft mitbestimmt. Dass die Gestaltung der Klagemarke dem-\n\ngegenüber Besonderheiten aufweist, die zu einer anderen Auffassung des Ver-\n\nkehrs führen könnten, hat das Berufungsgericht nicht dargelegt. \n\n24 \n\ncc) Ersichtlich ist das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung, die Kenn-\n\nzeichnungskraft der Klagemarke sei geringer, wenn nicht lediglich der Schrift-\n\nzug TUC, sondern auch die Form des abgebildeten Salzgebäcks deren Ge-\n\nsamteindruck mitbestimme, sowie bei der Annahme einer verschwindend gerin-\n\ngen Ähnlichkeit zwischen der Klagemarke und dem angegriffenen Zeichen da-\n\nvon ausgegangen, dass der von der Klagemarke abgebildeten Form als solcher \n\nallenfalls eine sehr geringe Kennzeichnungskraft zukommt. Auch diese Annah-\n\nme wird jedoch von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. \n\n25 \n\n(1) Der Form des abgebildeten Salzgebäcks hat das Berufungsgericht \n\nkeine maßgebliche Bedeutung für den Schutzumfang des Klagezeichens bei-\n\ngemessen, weil sie aus einer reinen Warenform bestehe, der jegliche Unter-\n\nscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle, und sie sich auch nicht \n\nals Herkunftshinweis i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt habe. In diesem \n\nZusammenhang ist das Berufungsgericht zwar rechtlich zutreffend von dem \n\nGrundsatz ausgegangen, dass der bloßen Abbildung der Ware, für die Zei-\n\nchenschutz in Anspruch genommen wird, im Allgemeinen wegen ihres bloß be-\n\nschreibenden Inhalts die konkrete Eignung fehlt, die Waren, auf die sich der \n\nZeichenschutz bezieht, von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden. Er-\n\nschöpft sich die Abbildung der Ware allerdings nicht in der Darstellung von \n\nMerkmalen, die für die Ware typisch oder lediglich von dekorativer Art sind, \n\nsondern weist sie darüber hinausgehende charakteristische Merkmale auf, kann \n\nder Verkehr darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen (vgl. BGHZ \n\n159, 57, 62 f. - Farbige Arzneimittelkapsel; BGH, Beschl. v. 12.8.2004 \n\n- I ZB 1/04, GRUR 2005, 257, 258 = WRP 2005, 217 - Bürogebäude, m.w.N.). \n\nWird die betreffende Form vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden, kann \n\nfolglich auch der Abbildung der Form die Kennzeichnungskraft nicht mit der Be-\n\ngründung abgesprochen werden, sie erschöpfe sich in der Wiedergabe der ge-\n\nkennzeichneten Ware \n\n(vgl. \n\nIngerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 8 \n\nRdn. 172). \n\n26 \n\n(2) Das Berufungsgericht hat angenommen, auch nach dem Ergebnis \n\nder durchgeführten Verkehrsbefragung verbinde der Verkehr mit der abgebilde-\n\nten Warenform keine Herkunftsvorstellungen. Der für eine Verkehrsdurchset-\n\nzung i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG erforderliche Zuordnungsgrad von 50% sei \n\nnicht erreicht, weil der Anteil der befragten Personen, die den der Verkehrsbe-\n\nfragung zugrunde gelegten Cracker dem richtigen Unternehmen per Namens-\n\nnennung zugeordnet hätten, sich lediglich auf 1,1% belaufe. Selbst wenn man \n\n- unrichtigerweise - diejenigen hinzurechne, die statt des Herkunftsunterneh-\n\nmens die Marke TUC genannt hätten, sei der dann gegebene Zuordnungsgrad \n\nvon 37% nicht ausreichend. Es spreche erst recht nichts dafür, dass ein ausrei-\n\nchender Zuordnungsgrad bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erstreckung \n\nder Klagemarke auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erreicht gewe-\n\nsen sein könnte. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts unterliegen in mehr-\n\nfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken. \n\n27 \n\n(3) Für die Feststellung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke kommt \n\nes entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf den Zeitpunkt der \n\nErstreckung der Klagemarke auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland \n\nim Jahre 1988 an. Besteht für die angegriffene Gestaltung wie im Streitfall kein \n\neigener Kennzeichenschutz, ist vielmehr nach der Rechtsprechung des Senats \n\nfür die Feststellung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke auf den Zeitpunkt \n\nder letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 24.1.2002 - I ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 546 = WRP 2002, 537 \n\n- BANK 24). Allenfalls kann - in dem hier nicht in Rede stehenden Fall, dass die \n\nwiderrechtliche Benutzung zu einer Schwächung des Klagezeichens geführt \n\nhat - der Zeitpunkt von Bedeutung sein, zu dem die Benutzung des angegriffe-\n\nnen Zeichens begonnen hat (vgl. EuGH, Urt. v. 27.4.2006 - C-145/05, Slg. \n\n2006, I-3703 Tz. 18 = GRUR 2006, 495 - Levi Strauss/Casucci; BGH, Urt. v. \n\n10.7.1956 - I ZR 106/54, GRUR 1957, 428, 430 - Bücherdienst; Urt. v. 5.1.1962 \n\n- I ZR 107/60, GRUR 1962, 409, 411 - Wandsteckdose). \n\n28 \n\n(4) Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerhaft den Kennzeich-\n\nnungsgrad der Form, der sich aus der Verkehrsbefragung ergibt, nur unter dem \n\nGesichtspunkt gewürdigt, ob er für die Eintragung der Form als Marke aufgrund \n\nvon Verkehrsdurchsetzung i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG unter der Vorausset-\n\nzung ausreicht, ihr fehle als Beschreibung der Ware von Haus aus die Unter-\n\nscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Frage nach dem für ei-\n\nne Verkehrsdurchsetzung der Form als (Einzel-)Marke i.S. von § 8 Abs. 3 \n\nMarkenG erforderlichen Durchsetzungsgrad kann nicht mit der Frage gleichge-\n\nsetzt werden, ob einem von Haus aus nicht unterscheidungskräftigen Zeichen-\n\nbestandteil infolge Benutzung im Rahmen eines zusammengesetzten Zeichens \n\neine dessen Gesamteindruck mitbestimmende Bedeutung zukommt. Die Fest-\n\nstellung, ob ein von Haus aus nicht unterscheidungskräftiges Zeichen infolge \n\nseiner Benutzung die Eignung erlangt hat, die betreffende Ware als von einem \n\nbestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit von denjeni-\n\ngen anderer Unternehmen zu unterscheiden, erfordert zwar in der Regel einen \n\nDurchsetzungsgrad von über 50%, bei beschreibenden Angaben sogar einen \n\ndeutlich höheren (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108/97 u. C-109/97, Slg. \n\n1999, I-2799 Tz. 50 = GRUR 1999, 723 = WRP 1999, 629 - Chiemsee; BGHZ \n\n156, 112, 125 - Kinder I). Das Erfordernis eines über 50% liegenden Durchset-\n\nzungsgrads beruht darauf, dass an den Nachweis, ein an sich nicht unterschei-\n\ndungskräftiges Zeichen habe als solches infolge seiner Benutzung die Eignung \n\nerlangt, als Herkunftshinweis zu wirken, besondere Anforderungen zu stellen \n\nsind, die um so höher sind, je weniger sich das betreffende Zeichen nach sei-\n\nnem spezifischen Charakter als Herkunftshinweis eignet (EuGH GRUR 1999, \n\n723 Tz. 50 - Chiemsee; BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 11/04, GRUR 2006, \n\n760 Tz. 20 = WRP 2006, 1130 - LOTTO). Bei der anders gearteten Frage, ob \n\ninfolge Benutzung ein von Haus aus nicht unterscheidungskräftiger Zeichenbe-\n\nstandteil eine den Gesamteindruck eines mehrgliedrigen Zeichens mitbestim-\n\nmende Bedeutung erlangt hat, kann dagegen nicht davon ausgegangen wer-\n\nden, dass dem Zeichenbestandteil bei einem Durchsetzungsgrad unter 50% \n\ngrundsätzlich jede Bedeutung für die Bestimmung der Kennzeichnungskraft und \n\nfür den Gesamteindruck des Gesamtzeichens abzusprechen ist. Insbesondere \n\nwenn es wie im vorliegenden Fall um die Form als Zeichenbestandteil geht, \n\nkönnte selbst bei einem Durchsetzungsgrad von knapp unter 50% nicht von \n\neiner sehr niedrigen Kennzeichnungskraft der Form als solcher ausgegangen \n\nund ihre Eignung, den Gesamteindruck des Gesamtzeichens mitzubestimmen, \n\nnicht schon wegen mangelnder Kennzeichnungskraft verneint werden. Für eine \n\nim Hinblick auf die Mitbestimmung des Gesamteindrucks des Klagezeichens \n\nnicht bloß geringe Kennzeichnungskraft der Form spricht im Streitfall auch, \n\ndass das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung, ob die angegriffene Gestal-\n\ntung markenmäßig verwendet wird, aufgrund des Ergebnisses der durchgeführ-\n\nten Verkehrsbefragung festgestellt hat, ein beachtlicher Teil des angesproche-\n\nnen Verkehrs verbinde mit der Gestaltung der Ware der Parteien, also auch mit \n\nder von der Klägerin verwendeten Crackerform, die Vorstellung, solche Ware \n\nstamme aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb. \n\n29 \n\n(5) Zudem hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, die \n\nErgebnisse der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme nicht zutref-\n\nfend gewürdigt. Nach dem vom Landgericht eingeholten Meinungsforschungs-\n\ngutachten haben 53,6% der Befragten in dem neutralisierten Cracker der Kläge-\n\nrin (ohne den Schriftzug TUC) einen Hinweis auf ein ganz bestimmtes Herstell-\n\nUnternehmen oder auf eine ganz bestimmte Marke gesehen. Das Berufungsge-\n\nricht hat von diesem Prozentsatz der Befragten nur den Anteil der Verkehrsteil-\n\nnehmer für maßgeblich erachtet, die auf die weitere Frage, wie das Unterneh-\n\nmen oder die Marke heißt, den Namen des Unternehmens richtig angegeben \n\nhaben (1,1%). Es hat die Ansicht vertreten, selbst diejenigen, die nicht das Un-\n\nternehmen, sondern die Marke TUC genannt hätten, dürften nicht hinzugerech-\n\nnet werden, weil diese Antworten nur den Bekanntheitsgrad der Marke wider-\n\nspiegelten, nicht aber den notwendigen Zuordnungsgrad beträfen. Für die im \n\nStreitfall zu beurteilende Frage, in welchem Umfang der Verkehr die abgebilde-\n\nte Form des Klagezeichens als Herkunftshinweis versteht und die Form dem-\n\ngemäß für die Kennzeichnungskraft und den Gesamteindruck der Klagemarke \n\nvon Bedeutung ist, kommt es jedoch entgegen der Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts allein darauf an, welcher Anteil der befragten Personen in diesem Ges-\n\ntaltungsmerkmal einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sieht (Durch-\n\nsetzungs- oder Kennzeichnungsgrad). Dagegen ist es nach der ständigen \n\nRechtsprechung des Senats in Verletzungsverfahren nicht erforderlich, dass \n\ndas Unternehmen auch richtig benannt wird (vgl. BGHZ 169, 295 Tz. 25 \n\n- Goldhase; BGH, Urt. v. 15.9.2005 - I ZR 151/02, GRUR 2006, 79, 82 = WRP \n\n2006, 75 - Jeans I; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 Tz. 30 = \n\nWRP 2007, 1461 - Kinder II). Die Frage, ob davon auch dann auszugehen ist, \n\nwenn die Eintragung einer Formmarke aufgrund von Verkehrsdurchsetzung \n\ngemäß § 8 Abs. 3 MarkenG begehrt wird (vgl. dazu Hacker in Ströbele/Hacker, \n\nMarkengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 315 m.w.N.), stellt sich entgegen der Ansicht \n\nder Revisionserwiderung hier nicht. \n\n30 \n\nFür die Bestimmung des Kennzeichnungsgrads sind folglich zusätzlich \n\nzu dem Anteil der Befragten, die das Unternehmen der Markeninhaberin na-\n\nmentlich richtig benannt haben (Zuordnungsgrad), alle Antworten zu berück-\n\nsichtigen, denen hinreichend deutlich entnommen werden kann, dass die Be-\n\nfragten in dem betreffenden Zeichen einen Hinweis auf einen bestimmten Ge-\n\nschäftsbetrieb sehen. Dazu zählen diejenigen, die TUC angegeben haben \n\n(37,7% der Befragten), schon deswegen, weil damit das Unternehmen der Klä-\n\ngerin eindeutig - wenn auch nicht mit der richtigen Firma - bezeichnet worden \n\nist. Ferner sind diejenigen Befragten zu berücksichtigen, die das Zeichen zwar \n\nals Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen auffassen, es aber keinem na-\n\nmentlich benannten Unternehmen zuordnen (vgl. BGH GRUR 2007, 1071 \n\nTz. 30 - Kinder II). Bei den übrigen Antworten ist danach zu unterscheiden, ob \n\ndie Angaben als ausreichende Bezugnahme auf ein bestimmtes Unternehmen \n\nverstanden werden können oder ob sie die gegenteilige Annahme nahelegen. \n\nEin hinreichender Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen ist dabei ohne wei-\n\nteres solchen Antworten zu entnehmen, die das Zeichen jedenfalls mittelbar der \n\nKlägerin zuordnen (vgl. BGHZ 156, 112, 121 - Kinder I). Eine solche hinrei-\n\nchende mittelbare Zuordnung ist gegeben, wenn mit dem Zeicheninhaber ver-\n\nbundene Unternehmen oder solche Unternehmen angegeben werden, die das \n\nZeichen mit ausdrücklicher Zustimmung des Zeicheninhabers benutzen; auch \n\ndie Angabe anderer Marken des betreffenden Unternehmens kann genügen \n\n(vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn. 354). \n\n31 \n\n(6) Inwieweit danach bei der Bestimmung des Grades der Kennzeich-\n\nnungskraft der Form außer den vom Berufungsgericht bereits berücksichtigten \n\nrichtigen Unternehmensbezeichnungen und den namentlich zutreffenden Be-\n\nnennungen durch die Angabe TUC noch weitere Antworten auf die Frage nach \n\ndem Namen des Unternehmens hinzuzurechnen oder auszuschließen sind, \n\nkann im Revisionsverfahren nicht festgestellt werden, da sich das Berufungsge-\n\nricht mit den betreffenden Angaben nicht näher befasst hat. Zugunsten der Klä-\n\ngerin ist daher für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz davon aus-\n\nzugehen, dass es bei dem Anteil von 53,6% der Befragten verbleibt, die auf die \n\nden Kennzeichnungsgrad der Form betreffende Frage geantwortet haben, sie \n\nsähen darin einen Hinweis auf ein ganz bestimmtes Herstell-Unternehmen oder \n\nauf eine ganz bestimmte Marke. Der sich aus diesem Prozentsatz ergebende \n\nGrad an Kennzeichnungskraft der Form (zur Bedeutung der Prozentsätze, die \n\nsich aufgrund demoskopischer Abfragen bei den neuen Markenformen im Ver-\n\ngleich zu den traditionellen Zeichen erzielen lassen, vgl. Niedermann, GRUR \n\n2006, 367, 371 m.w.N.) ist bei der Frage zugrunde zu legen, ob ihr eine für die \n\nKennzeichnungskraft und den Gesamteindruck des Klagezeichens maßgebli-\n\nche Bedeutung zukommt. \n\n32 \n\ndd) Das Berufungsgericht hat folglich nach den bislang getroffenen Fest-\n\nstellungen seiner Beurteilung einen zu niedrigen Grad der Kennzeichnungskraft \n\nder abgebildeten Form des Salzgebäcks der Klägerin zugrunde gelegt und den \n\nGesamteindruck des Klagezeichens nicht rechtsfehlerfrei ermittelt. Aus diesem \n\nGrund kann auch seine Annahme keinen Bestand haben, es bestehe trotz der \n\nhier gegebenen Warenidentität selbst dann keine Verwechslungsgefahr i.S. von \n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wenn gemäß dem Vorbringen der Klägerin davon \n\nausgegangen werden müsste, dass nicht nur das Buchstabenkürzel TUC die \n\nKlagemarke präge, sondern ihre konkrete achteckige Ausgestaltung und die \n\nvorgenommenen Einstanzungen nicht völlig außer Acht gelassen werden dürf-\n\nten. Die bisherigen Feststellungen tragen die Auffassung des Berufungsgerichts \n\nnicht, es sei von einer verschwindend geringen Ähnlichkeit zwischen der Kla-\n\ngemarke und der angegriffenen Gestaltung der Beklagten auszugehen. Zwar \n\nfehlt bei der angegriffenen Gestaltung die Bezeichnung TUC. Welche Bedeu-\n\ntung dem für die Frage der Zeichenähnlichkeit zukommt, hängt jedoch davon \n\nab, ob und in welchem Maße der Gesamteindruck der Klagemarke von der ab-\n\ngebildeten Form des Salzgebäcks bestimmt wird. Es besteht kein Erfahrungs-\n\nsatz dahingehend, dass der Gesamteindruck einer aus der Form sowie aus \n\nWort- und sonstigen Bestandteilen zusammengesetzten Marke unabhängig von \n\nder konkreten Anordnung und Gestaltung der einzelnen Elemente regelmäßig \n\ndurch den Wortbestandteil bestimmt wird (BGHZ 169, 295 Tz. 22 - Goldhase). \n\nZum Gesamteindruck der konkreten Anordnung von Wort- und Formelementen \n\nbei der Klagemarke, bei der die Buchstabenfolge TUC durch Ausstanzungen \n\ngebildet wird, die, worauf das Landgericht abgestellt hat, auf dem Cracker nicht \n\nbesonders hervorsticht, sondern nur bei genauerem Hinsehen wahrgenommen \n\nwird, fehlt es, wie oben unter II 2 c cc dargelegt worden ist, bisher an rechtsfeh-\n\nlerfreien Feststellungen. \n\n33 \n\nSoweit das Berufungsgericht eine geringe Zeichenähnlichkeit weiter da-\n\nmit begründet hat, die konkrete Form und auch die Stanzenbildung des \n\nCrackers der Beklagten wiesen gegenüber der Klagemarke deutliche Unter-\n\nschiede auf, beanstandet die Revision mit Recht, dass sich das Berufungsge-\n\nricht nicht mit der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts auseinanderge-\n\nsetzt hat. Das Landgericht hat angenommen, die Gestaltungsform des angegrif-\n\nfenen Crackers stimme nahezu vollständig mit derjenigen des TUC-Crackers \n\nüberein. Dabei hat es darauf abgestellt, dass die Cracker beider Parteien über-\n\neinstimmend eine rechteckige Form aufweisen. Diese korrespondierten auch \n\nder Größe nach nahezu vollständig miteinander, womit das Landgericht ersicht-\n\nlich gemeint hat, dass die Längenverhältnisse der Seiten des Rechtecks bei \n\nbeiden Formen übereinstimmen. Die Ecken seien bei beiden Crackerformen \n\nnicht spitz, sondern übereinstimmend abgeflacht. Dass diese Abflachung bei \n\ndem Cracker der Beklagten im Unterschied zum TUC-Cracker eher als Run-\n\ndung ausgebildet sei, sei aus der Sicht des Verkehrs kaum wahrnehmbar und \n\nwerde bei isolierter Betrachtung des jeweiligen Crackers kaum in Erinnerung \n\nbehalten. Darüber hinaus weise der Cracker der Beklagten auf seiner Oberflä-\n\nche Einstanzungen auf, die nach Art und Verteilung mit denjenigen des TUC-\n\nCrackers in großem Maße übereinstimme. Das Berufungsgericht führt nicht \n\naus, worin demgegenüber die von ihm angenommenen deutlichen Unterschie-\n\nde in der konkreten Form und der Stanzenbildung liegen sollen. Dazu hätte \n\nauch deshalb Anlass bestanden, weil das Berufungsgericht, soweit es aufgrund \n\nder durchgeführten Verkehrsbefragung ohne weiteres hinsichtlich beider For-\n\nmen eine markenmäßige Verwendung angenommen hat, ersichtlich nicht davon \n\nausgegangen ist, zwischen ihnen bestünden maßgebliche Unterschiede. \n\n34 \n\n3. Da somit nach den bisherigen Feststellungen eine Verletzung der Kla-\n\ngemarke durch die angegriffene Gestaltung der Beklagten i.S. von § 14 Abs. 2 \n\nNr. 2 MarkenG nicht verneint werden kann, kann auch die Abweisung des auf \n\nAuskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten \n\ngerichteten Klagebegehrens keinen Bestand haben. \n\n35 \n\nIII. Das Berufungsurteil ist folglich aufzuheben. Die Sache ist zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht abschließende \n\nFeststellungen zur Frage der markenmäßigen Benutzung der angegriffenen \n\nGestaltung sowie zur Kennzeichnungskraft der Klagemarke und zur Zeichen-\n\nähnlichkeit treffen kann. Sollte sich danach ergeben, dass die abgebildete Wa-\n\nrenform aufgrund ihrer Kennzeichnungskraft den Gesamteindruck des Klage-\n\nzeichens maßgeblich mitbestimmt und sich weiter die Ähnlichkeit der beiden \n\ngegenüber stehenden Zeichen nur oder jedenfalls maßgeblich aus Überein-\n\nstimmungen in der Form ergibt, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, \n\nwelche Bedeutung im Rahmen der bei der Verwechslungsgefahr vorzuneh-\n\nmenden Gesamtabwägung dem Umstand zukommt, dass es sich bei der Form \n\num ein allein aufgrund Verkehrsdurchsetzung einzutragendes Zeichen handelt. \n\nDieser Umstand kann zwar zur Annahme eines engeren Schutzumfangs führen. \n\nEs ist aber nicht generell ausgeschlossen, dass aus einer kennzeichnungskräf-\n\ntigen, aus Wort- und Formbestandteil bestehenden Marke infolge der den Ge-\n\nsamteindruck des Zeichens prägenden Form ein Schutz beansprucht werden \n\nkann, der der Form als Einzelzeichen mangels Verkehrsdurchsetzung nicht zu-\n\nkäme. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 24.06.2004 - 31 O 661/02 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 22.12.2004 - 6 U 143/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__18-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-25/i-zr-18-05","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":10},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":9}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__18-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__18-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-25/i-zr-18-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__18-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:07:33.128068+00:00"}}