{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__13-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-01-10","aktenzeichen":"I ZR 13/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 439 Abs. 1 Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des Transportguts im unmit- telbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ablieferung des Guts verjähren auch dann nach § 439 Abs. 1 HGB, wenn der Ablieferungsvor- gang im Zeitpunkt der Schadenshandlung bereits abgeschlossen war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 13/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n10. Januar 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nHGB § 439 Abs. 1 \n\nSchadensersatzansprüche wegen Beschädigung des Transportguts im unmit-\ntelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ablieferung des \nGuts verjähren auch dann nach § 439 Abs. 1 HGB, wenn der Ablieferungsvor-\ngang im Zeitpunkt der Schadenshandlung bereits abgeschlossen war. \n\nBGH, Urt. v. 10. Januar 2008 - I ZR 13/05 - OLG Dresden \n\nLG Leipzig \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 10. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nsowie die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Dezember 2004 aufge-\n\nhoben. \n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nLeipzig - 11. Zivilkammer - vom 19. Mai 2004 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDas Fuhrunternehmen, bei dem der Beklagte als Kraftfahrer tätig war, \n\nwar als Subunternehmer eines anderen Transportunternehmens damit beauf-\n\ntragt, eine Bäckereimaschine, die der Kläger für eine Ausstellung zur Verfügung \n\ngestellt hatte, zu diesem zurückzubefördern. Bei der Anlieferung der Maschine \n\nam 5. März 1999 wurde diese beschädigt, als der Beklagte, nachdem er die \n\nLadebordwand geöffnet, die Sicherungen der Maschine gelöst und diese am \n\nRand der Ladebordwand abgestellt hatte, den Motor des Fahrzeugs nochmals \n\nanließ, um - aus nicht aufgeklärten Gründen - einige Meter vorzufahren, und die \n\nMaschine daraufhin auf die Straße fiel. \n\n2 \n\nDer Kläger hat zunächst den Arbeitgeber des Beklagten auf Ersatz des \n\ndurch die Beschädigung der Maschine entstandenen Schadens in Anspruch \n\ngenommen. Die gegen diesen gerichtete Klage wurde vom Landgericht Erfurt \n\nrechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, der Schaden sei erst nach Ablie-\n\nferung der Maschine eingetreten. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDer Kläger begehrt nunmehr von dem Beklagten, von dessen Anschrift \n\ner erst Anfang Februar 2002 Kenntnis erhalten hat, Schadensersatz. \n\nDer Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn \n\n24.542,01 € nebst Zinsen zu zahlen. \n\nDer Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. \n\nDie Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Dresden \n\nTranspR 2005, 72). \n\nMit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der \n\nKläger beantragt, verfolgt der Beklagte sein auf Abweisung der Klage gerichte-\n\ntes Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe die Bäcke-\n\nreimaschine des Klägers fahrlässig beschädigt und sei ihm daher nach § 823 \n\nAbs. 1 BGB zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. Zur \n\nBegründung hat es ausgeführt: \n\n10 \n\nDer - nach Grund und Höhe unstreitige - Anspruch des Klägers auf \n\nSchadensersatz sei nicht verjährt. Der Schaden sei außerhalb des so genann-\n\nten \"Obhutszeitraums\" eingetreten, so dass sich die Verjährung des Anspruchs \n\nnicht nach der frachtrechtlichen Sondervorschrift des § 439 Abs. 1 HGB, son-\n\ndern nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften richte. Das Entladen des \n\nFahrzeugs gehöre, da anderweitige Abreden im vorliegenden Fall nicht getrof-\n\nfen worden seien, nicht mehr zur Beförderung und werde daher vom Frachtver-\n\ntrag nicht erfasst. Der Frachtvertrag und damit der Obhutszeitraum des Fracht-\n\nführers hätten mit der Ablieferung der Maschine beim Kläger geendet. Der Be-\n\nklagte habe den LKW an der Betriebszufahrt des Betriebs des Klägers abge-\n\nstellt, die Ladebordwand geöffnet und die Maschine zum Abladen bereitgestellt, \n\nindem er sie bis zur Ladeluke vorgerückt habe. Sodann habe er die Mitarbeiter \n\ndes Klägers hiervon in Kenntnis gesetzt und diese hätten versucht, die Maschi-\n\nne abzuladen. Verfüge das Transportmittel - wie der LKW des Beklagten - nicht \n\nüber eine absenkbare Ladefläche oder ähnliche Ladevorrichtungen, ende die \n\nAblieferung mit dem Bereitstellen des Transportguts in der zuvor beschriebenen \n\nWeise. \n\n11 \n\nII. Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des \n\nBerufungsurteils und zur Abweisung der Klage. Entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts ist der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzan-\n\nspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nach § 439 Abs. 1 HGB verjährt. \n\n12 \n\n1. Die in § 439 Abs. 1 HGB geregelte Verjährungsfrist von einem Jahr \n\n(Satz 1) oder bei Vorsatz oder dem Vorsatz gleichstehendem Verschulden von \n\ndrei Jahren (Satz 2) seit der Ablieferung des Transportguts (Abs. 2 Satz 1) gilt \n\nfür alle Ansprüche aus einer Beförderung, die \"den Vorschriften dieses Unter-\n\nabschnitts\", also der §§ 407 bis 450 HGB, unterliegt. Dazu gehört der vom Klä-\n\nger als dem Empfänger wegen der Beschädigung des Transportguts geltend \n\ngemachte Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB gegen den Beklag-\n\nten, den Mitarbeiter des den Transport durchführenden Frachtführers, unab-\n\nhängig davon, ob das Transportgut im Zeitpunkt der schädigenden Handlung \n\nschon i.S. von § 425 Abs. 1, § 407 Abs. 1 HGB abgeliefert war, wie das Beru-\n\nfungsgericht angenommen hat. \n\n13 \n\na) Die Bestimmung des § 439 Abs. 1 HGB knüpft für die Anwendung der \n\neigenständigen frachtrechtlichen Verjährungsregelung allein daran an, dass \n\nsich der geltend gemachte Anspruch aus einer den Vorschriften dieses Unter-\n\nabschnitts unterliegenden Beförderung ergibt. Ist von einer solchen Beförde-\n\nrung auszugehen, weil ein wirksamer Frachtvertrag i.S. von § 407 HGB zustan-\n\nde gekommen ist, so unterfallen alle Ansprüche, die mit dieser Beförderung in \n\neinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, der Verjährungsregelung des \n\n§ 439 HGB, unabhängig davon, von welcher Seite sie geltend gemacht werden \n\nund auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (vgl. Begründung zum Regierungs-\n\nentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 77; BGH, \n\nUrt. v. 20.10.2005 - I ZR 18/03, TranspR 2006, 74, 75). Die in Anlehnung an \n\nArt. 32 CMR durch das Transportrechtsreformgesetz neu geschaffene eigen-\n\nständige Verjährungsregelung des § 439 HGB erfasst nicht nur sämtliche ver-\n\ntragliche Ansprüche, sondern wie Art. 32 CMR auch außervertragliche, insbe-\n\nsondere auch deliktische Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB (vgl. BT-Drucks. \n\n13/8445, S. 77; BGH, Urt. v. 21.9.2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182 Tz. 33 \n\n= TranspR 2006, 451; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 439 HGB Rdn. 3; Merkt \n\nin Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 439 HGB Rdn. 1; Gass in Ebenroth/ \n\nBoujong/Joost, HGB, § 439 HGB Rdn. 6; zu Art. 32 CMR vgl. Koller aaO Art. 32 \n\nCMR Rdn. 1 m.w.N.). \n\n14 \n\nb) Im vorliegenden Fall steht das Schadensgeschehen in einem hinrei-\n\nchenden sachlichen Zusammenhang mit einer Beförderung i.S. der §§ 407 ff. \n\nHGB. \n\n15 \n\naa) Die Parteien waren Beteiligte an einem Beförderungsvorgang i.S. \n\nder §§ 407 ff. HGB. Der Arbeitgeber des Beklagten hatte die Beförderung des \n\nbeschädigten Transportguts als Unterfrachtführer ausgeführt. Der Unterfracht-\n\nführer haftet grundsätzlich in gleicher Weise wie der (Haupt-)Frachtführer (vgl. \n\n§ 437 HGB). Ebenso entspricht die außervertragliche Haftung der Leute des \n\nUnterfrachtführers und damit auch die Haftung des Beklagten derjenigen der \n\nLeute des (Haupt-)Frachtführers (§ 437 Abs. 4, § 436 HGB). Der Kläger war als \n\nEmpfänger an dem Beförderungsvorgang beteiligt. Für außervertragliche An-\n\nsprüche des Empfängers gegen den Unterfrachtführer oder gegen dessen Leu-\n\nte gilt die Verjährungsregelung des § 439 HGB ebenso wie für Ansprüche ge-\n\ngen den (Haupt-)Frachtführer oder dessen Leute (vgl. Koller aaO § 439 HGB \n\nRdn. 2, § 437 HGB Rdn. 38). \n\n16 \n\nbb) Für den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang des geltend \n\ngemachten Schadensersatzanspruchs mit der Beförderung (vgl. BGH TranspR \n\n2006, 74, 75; NJW-RR 2007, 182 Tz. 33) reicht es aus, dass die Beschädigung \n\ndes Transportguts wie hier im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusam-\n\nmenhang mit dessen Ablieferung erfolgt ist (ebenso Heuer, TranspR 2005, 73, \n\n74; Koller aaO § 439 HGB Rdn. 6). Dabei kann dahinstehen, ob die Maschine \n\nim Zeitpunkt ihrer Beschädigung bereits i.S. von § 407 Abs. 1, § 425 Abs. 1 \n\nHGB abgeliefert war, wie das Berufungsgericht angenommen hat, oder ob sie \n\nsich noch in der Obhut des Beklagten befand, wie die Revision geltend macht. \n\nDenn auch bei einer Beschädigung im Anschluss an die Ablieferung ist ein hin-\n\nreichender Zusammenhang mit der Beförderung i.S. von § 439 Abs. 1 HGB ge-\n\ngeben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Anwendungsbe-\n\nreich des § 439 HGB nicht auf Ansprüche auf Ersatz von Schäden beschränkt, \n\ndie in dem Zeitraum eingetreten sind, in dem sich das Transportgut (noch) in \n\nder Obhut des Frachtführers befunden hat. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt \n\nsich, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, eine solche Beschränkung \n\nnicht entnehmen. Zwar ist die vertragliche Haftung des Frachtführers auf den \n\nSchadenszeitraum von der Übernahme des Guts bis zur Ablieferung beschränkt \n\n(§ 425 Abs. 1 HGB). Die Verjährungsregelung des § 439 HGB knüpft jedoch \n\nnicht an den Zeitraum der vertraglichen Haftung des Frachtführers an, sondern \n\nstellt allein darauf ab, ob die Beförderung als solche den Bestimmungen der \n\n§§ 407 ff. HGB unterliegt (vgl. auch Heuer, TranspR 2005, 73, 74). Mit diesem \n\nAnwendungskriterium sollen in bewusster Anlehnung an das Vorbild des Art. 32 \n\nCMR alle - vertraglichen wie außervertraglichen - Ansprüche erfasst werden, \n\ndie sich aus der Beförderungssituation ergeben (BT-Drucks. 13/8445, S. 77). \n\nBei der Verjährungsregelung des Art. 32 CMR sind dies nach der ständigen \n\nRechtsprechung des Senats alle mit der CMR-Beförderung in einem irgendwie \n\ngearteten sachlichen Zusammenhang stehenden Ansprüche (vgl. BGH, Urt. v. \n\n27.10.1978 - I ZR 30/77, NJW 1979, 2473, 2474 = VersR 1979, 276; Urt. v. \n\n10.5.1990 - I ZR 234/88, TranspR 1990, 418, 420 = NJW-RR 1990, 1508; vgl. \n\nauch Demuth in Thume, CMR-Kommentar, 2. Aufl., Art. 32 Rdn. 5, m.w.N.). \n\n17 \n\nDer Anwendungsbereich der im Regelungsgehalt bewusst an die Be-\n\nstimmung des Art. 32 CMR angelehnten Verjährungsvorschrift des § 439 HGB \n\nist entsprechend zu bestimmen. Mit der besonderen frachtrechtlichen Verjäh-\n\nrungsregelung soll ein Gleichlauf aller unmittelbar mit der Beförderung zusam-\n\nmenhängenden Ansprüche erreicht werden, um einerseits dem Interesse des \n\nGläubigers an der Verfolgung seiner Rechte, andererseits dem Interesse des \n\nSchuldners an rascher Abwicklung des Schadensfalls, aber auch dem Interesse \n\ndes Rechtsverkehrs an einer Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit der Beile-\n\ngung von Rechtsstreitigkeiten Rechnung zu tragen (BT-Drucks. 13/8445, S. 77). \n\nDie Neuregelung der Verjährung durch das Transportrechtsreformgesetz hatte \n\nzum Ziel, die Verjährungsbestimmungen zu vereinfachen und übersichtlicher zu \n\ngestalten und insbesondere die bis dahin geltenden vielfältigen Differenzierun-\n\ngen hinsichtlich unterschiedlicher Anspruchsarten (zur Anwendbarkeit von \n\n§ 852 BGB a.F. neben § 439 HGB a.F. nach der Rechtsprechung vor Inkrafttre-\n\nten des Transportrechtsreformgesetzes vgl. BGHZ 116, 297, 299 f.; 123, 394, \n\n399; BGH, Urt. v. 10.7.1997 - I ZR 75/95, TranspR 1998, 106 = NJW-RR 1998, \n\n543) zu beseitigen (BT-Drucks. 13/8445, S. 77; vgl. auch BGH TranspR 2006, \n\n74, 76). Den genannten Gesetzeszwecken widerspräche es, wenn Ansprüche \n\nwegen Beschädigungen des Transportguts, die im unmittelbaren räumlichen \n\nund zeitlichen Zusammenhang mit der Ablieferung erfolgt sind, unterschiedli-\n\nchen Verjährungsvorschriften unterworfen wären, je nachdem ob - was im Ein-\n\nzelfall nur mit Schwierigkeiten festgestellt werden kann (vgl. nur Koller aaO \n\n§ 425 HGB Rdn. 24 ff. m.w.N.) - der Ablieferungsvorgang im Zeitpunkt der \n\nSchadenshandlung bereits abgeschlossen war oder nicht. \n\n18 \n\n2. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist demzufolge nach § 439 \n\nAbs. 1 HGB verjährt. Die Verjährung begann gemäß § 439 Abs. 2 Satz 1 HGB \n\nmit Ablauf des 5. März 1999, da das Transportgut unabhängig von dem genau-\n\nen Zeitpunkt, d.h. vor oder nach dem Schadenseintritt, jedenfalls an diesem \n\nTage abgeliefert worden ist. Die einjährige Verjährungsfrist nach § 439 Abs. 1 \n\nSatz 1 HGB lief damit am 5. März 2000, die dreijährige Verjährungsfrist nach \n\nSatz 2 am 5. März 2002 ab (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Der Kläger hat \n\nden Beklagten erstmals mit Schreiben vom 20. Februar 2003 zum Schadenser-\n\nsatz aufgefordert und sodann den Klageanspruch mit Mahnbescheid vom \n\n13. März 2003, der dem Beklagten am 3. April 2003 zugestellt worden ist, gel-\n\ntend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war auch die Verjährungsfrist nach § 439 \n\nAbs. 1 Satz 2 HGB bereits abgelaufen, so dass dahingestellt bleiben kann, ob \n\ndem Beklagten ein qualifiziertes Verschulden i.S. von §§ 435, 436 Satz 2 HGB \n\nzur Last gelegt werden kann. \n\n19 \n\nIII. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Auf die Berufung des Be-\n\nklagten ist die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung ab-\n\nzuweisen. \n\n20 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 19.05.2004 - 11 O 5981/03 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 16.12.2004 - 13 U 1237/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__13-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-10/i-zr-13-05","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":22},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 436","ref_norm":"436","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__13-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__13-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-10/i-zr-13-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__13-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:15:26.616069+00:00"}}