{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__12-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-11-22","aktenzeichen":"I ZR 12/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 22. November 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Planfreigabesystem ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Steht nicht eindeutig fest, welches Computerprogramm mit einer bestimmten Be- zeichnung gemeint ist, sind die sich auf ein solches Computerprogramm beziehen- den Klageanträge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststel- lung der Schadensersatzpflicht - ebenso wie entsprechende Unterlassungsanträge - grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie den Inhalt dieses Computer- programms auf andere Weise so beschreiben, dass Verwechslungen mit anderen Computerprogrammen soweit wie möglich ausgeschlossen sind. Dabei kann die ge- botene Individualisierung des Computerprogramms durch Bezugnahme auf Pro- grammausdrucke oder Programmträger erfolgen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 12/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n22. November 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nPlanfreigabesystem \n\nZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 \n\nSteht nicht eindeutig fest, welches Computerprogramm mit einer bestimmten Be-\nzeichnung gemeint ist, sind die sich auf ein solches Computerprogramm beziehen-\nden Klageanträge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststel-\nlung der Schadensersatzpflicht - ebenso wie entsprechende Unterlassungsanträge - \ngrundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie den Inhalt dieses Computer-\nprogramms auf andere Weise so beschreiben, dass Verwechslungen mit anderen \nComputerprogrammen soweit wie möglich ausgeschlossen sind. Dabei kann die ge-\nbotene Individualisierung des Computerprogramms durch Bezugnahme auf Pro-\ngrammausdrucke oder Programmträger erfolgen. \n\nBGH, Urt. v. 22. November 2007 - I ZR 12/05 - OLG Nürnberg \n\nLG Nürnberg-Fürth \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. November 2007 durch die Richter Dr. Bergmann, Prof. Dr. Büscher, \n\nDr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Dezember 2004 unter \n\nZurückweisung des gegen die Kostenentscheidung nach § 91a \n\nZPO gerichteten Rechtsmittels aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin erstellte für die Beklagte aufgrund eines Ende 1996 ge-\n\nschlossenen Vertrages ein Computerprogramm mit dem Namen \"E. \", in \n\ndas ein selbständig ablauffähiges Softwaremodul mit der Bezeichnung \"H. - \n\nView\" integriert ist. Das Programm sollte bei der Koordinierung und Abwicklung \n\ngroßer Bauvorhaben Anwendung finden. Es ermöglicht insbesondere den \n\ngleichzeitigen Zugriff mehrerer Personen auf einen zentral hinterlegten Planab-\n\nlauf und die digitale Bearbeitung, Übermittlung und Freigabe der Pläne. Die Be-\n\nklagte stellte das Programm \"E. \" und das Modul \"H. -View\" Dritten \n\ngegen Zahlung einer Lizenzgebühr zur zeitlich begrenzten eigenständigen Nut-\n\nzung zur Verfügung. Seit 1998 nutzt die Beklagte ein von einem anderen Anbie-\n\nter geschaffenes Programm zur elektronischen Planfreigabe, das gleichfalls die \n\nBezeichnung \"E. \" trägt und einen Viewer enthält. \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Überlassung des von ihr \n\nerstellten Programms \"E. \" und des von \n\nihr programmierten Moduls \n\n\"H. -View\" an Dritte nicht berechtigt. \n\nDie Klägerin hat in der ersten Instanz - soweit in der Revisionsinstanz \n\nnoch von Interesse - zuletzt beantragt, \n\n die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungs-\nmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, das Softwareprogramm \n\"E. \" und/oder dessen Softwaremodul \"H. -View\" ohne \nihre Zustimmung zu verbreiten. \n\nIm Übrigen hat sie Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie die \n\nFeststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten beantragt. \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte \n\nBerufung eingelegt. In der Berufungsinstanz haben die Parteien hinsichtlich des \n\nUnterlassungsantrags den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für \n\nerledigt erklärt, nachdem die Beklagte sich strafbewehrt zur Unterlassung ver-\n\npflichtet hatte. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Klägerin hat in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt, \n\nI. die Beklagte zu verurteilen, \n\n1. ihr für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 Auskunft zu erteilen \ndurch Vorlage einer geschlossenen systematischen Aufstel-\nlung über die Verbreitung des von ihr erstellten Softwarepro-\ngramms E. und/oder dessen von ihr erstellten Soft- \nwaremoduls H. -View unter Angabe der Namen und An- \nschriften der Abnehmer und Auftraggeber sowie unter Anga-\nbe der Menge der hergestellten, ausgelieferten und/oder be-\nstellten Vervielfältigungsstücke; \n\n2. die erteilten Auskünfte nach Ziffer 1. durch Vorlage ihrer voll-\nständigen Abrechnung gegenüber den Abnehmern zu bele-\ngen; \n\nII. festzustellen, dass die Beklagte ihr allen Schaden zu ersetzen \nhat, der ihr durch die Verbreitung des von ihr programmierten \nSoftwareprogramms E. und/oder dessen von \nihr pro- \ngrammierten Softwaremoduls H. -View entstanden ist und \nkünftig noch entstehen wird. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat diesen Anträgen stattgegeben und die Kosten \n\ndes Berufungsverfahrens - auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt \n\nerklärten Unterlassungsantrags - der Beklagten auferlegt. Mit ihrer vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abwei-\n\nsung der Klage. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n9 \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nDie Klageanträge seien hinreichend bestimmt und damit zulässig. Beide \n\nParteien wüssten, was mit \"Softwareprogramm E. \" und \"Softwaremodul \n\nH. -View\" umschrieben sei und welchen Inhalt das von der Klägerin erstellte \n\nProgramm samt Modul habe. Im Übrigen sei das Programm durch die Bezug-\n\nnahme auf die eingereichten Anlagen näher beschrieben und damit individuali-\n\nsiert. \n\n11 \n\nDie Klageanträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Scha-\n\ndensersatzpflicht seien gemäß § 97 Abs. 1 UrhG i.V. mit §§ 259, 260 BGB be-\n\ngründet. Die Beklagte habe das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin an \n\ndem Computerprogramm verletzt, indem sie dieses Dritten gegen Entgelt zeit-\n\nlich begrenzt zur eigenständigen Nutzung überlassen habe. Denn die Klägerin \n\nhabe der Beklagten kein vertragliches Nutzungsrecht für die Verbreitung des \n\nProgramms an Dritte in Form der Vermietung eingeräumt. Für den vereinbarten \n\nVertragszweck, nämlich die interne Nutzung des Programms für ein Ingenieur-\n\nbüro, sei es zwar unumgänglich gewesen, der Beklagten die Nutzung des Pro-\n\ngramms auf einem Netzwerk oder mehreren Netzwerken zu gestatten. Der bei \n\nder Programmierung vorgesehene zusätzliche Zweck, auch Dritten die externe \n\nNutzung zu ermöglichen, führe jedoch nicht zu einem Übergang der dafür erfor-\n\nderlichen Nutzungsrechte auf die Beklagte. Eine entsprechende Regelung sei in \n\nden vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht getroffen worden und er-\n\ngebe sich auch nicht aus dem vorvertraglichen Schriftverkehr und den sonsti-\n\ngen Umständen des Vertragsschlusses. Die danach bestehenden Zweifel, ob \n\ndie Klägerin der Beklagten die von ihr beanspruchten Nutzungsrechte habe \n\nübertragen wollen, gingen zu Lasten der Beklagten. \n\n12 \n\nAuch der für erledigt erklärte Unterlassungsantrag sei demzufolge zuläs-\n\nsig und begründet gewesen. Insoweit seien die Kosten des Rechtsstreits daher \n\nnach § 91a ZPO der Beklagten zu überbürden. \n\n13 \n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in \n\nallen Punkten stand. \n\n14 \n\n1. Die Revision ist allerdings unbegründet, soweit sie sich gegen die we-\n\ngen übereinstimmender Erledigungserklärung des Unterlassungsanspruchs \n\nnach § 91a ZPO ergangene Kostenentscheidung richtet. \n\n15 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision steht das Berufungsurteil nur insoweit \n\nzur revisionsrechtlichen Nachprüfung, als das Berufungsgericht die Beklagte \n\nzur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt und ihre Schadenser-\n\nsatzpflicht festgestellt hat. Dagegen ist nicht nachzuprüfen, ob die Entscheidung \n\ndes Berufungsgerichts, der Beklagten hinsichtlich des in der Berufungsinstanz \n\nübereinstimmend für erledigt erklärten Unterlassungsantrags gemäß § 91a ZPO \n\ndie Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, deshalb fehlerhaft ist, weil - wie die \n\nRevision geltend macht - der Unterlassungsantrag nicht hinreichend bestimmt \n\nund daher unzulässig war. \n\n16 \n\na) Wendet sich - wie hier - die uneingeschränkt zugelassene Revision \n\nnicht nur gegen die Hauptsacheentscheidung, sondern auch gegen die Kosten-\n\nentscheidung des Berufungsgerichts nach § 91a Abs. 1 ZPO, ist die Revision \n\nzwar insgesamt zulässig und insbesondere statthaft. Die Revision kann hin-\n\nsichtlich des auf § 91a Abs. 1 ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung \n\naber nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzun-\n\ngen des § 91a Abs. 1 ZPO verkannt habe, nicht aber darauf, dass es die Er-\n\nfolgsaussichten des übereinstimmend für erledigt erklärten Anspruchs unzutref-\n\nfend beurteilt habe. Anderenfalls würde zur Überprüfung einer solchen Kosten-\n\nentscheidung ein vom Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel eröffnet (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 21.12.2006 - IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591 Tz. 24, m.w.N.). \n\n17 \n\nDie gegen Kostenentscheidungen nach § 91a Abs. 1 ZPO gemäß § 91a \n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO eröffnete sofortige Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 ZPO \n\nnur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsge-\n\nrichte und Landgerichte statthaft. Kostenentscheidungen der Oberlandesgerich-\n\nte nach § 91a Abs. 1 ZPO sind demnach einer Nachprüfung im Wege der sofor-\n\ntigen Beschwerde entzogen. Das Oberlandesgericht kann gegen einen Be-\n\nschluss nach § 91a Abs. 1 ZPO zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 \n\nZPO die Rechtsbeschwerde zulassen. Die Zulassung darf jedoch nur zur Klä-\n\nrung der Voraussetzungen des § 91a Abs. 1 ZPO, nicht aber zur Klärung von \n\nRechtsfragen erfolgen, die den für erledigt erklärten Anspruch betreffen. Es ist \n\nnicht Zweck der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO, hinsichtlich des \n\nübereinstimmend für erledigt erklärten und deshalb nur summarisch zu prüfen-\n\nden Anspruchs Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder \n\ndas Recht fortzubilden (vgl. BGH, Beschl. v. 8.5.2003 - I ZB 40/02, GRUR 2003, \n\n724 = WRP 2003, 895; Beschl. v. 17.3.2004 - IV ZB 21/02, NJW-RR 2004, \n\n1219, 1220). \n\n18 \n\nb) Die Revision richtet sich hinsichtlich des auf § 91a Abs. 1 ZPO beru-\n\nhenden Teils der Kostenentscheidung nur gegen die der revisionsrechtlichen \n\nÜberprüfung entzogene Beurteilung des der Kostenentscheidung zugrundelie-\n\ngenden Anspruchs. Sie macht dagegen nicht geltend, das Berufungsgericht \n\nhabe die Voraussetzungen des § 91a Abs. 1 ZPO verkannt. \n\n19 \n\n2. Die Revision rügt jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht die Kla-\n\ngeanträge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung \n\nder Schadensersatzpflicht für hinreichend bestimmt erachtet hat. \n\n20 \n\na) Das Berufungsgericht ist hinsichtlich des Unterlassungsantrags zutref-\n\nfend davon ausgegangen, dass dieser nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so be-\n\nstimmt gefasst sein muss, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prü-\n\nfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind und der Un-\n\nterlassungsbeklagte erkennen kann, wogegen er sich verteidigen soll und wel-\n\nche Unterlassungspflichten sich aus einer dem Unterlassungsantrag folgenden \n\nVerurteilung ergeben; die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten \n\nist, darf nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen werden (st. \n\nRspr.; vgl. BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy, m.w.N.). \n\n21 \n\nb) Für die im Streitfall allein noch zu beurteilenden Anträge auf Aus-\n\nkunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenser-\n\nsatzpflicht gelten diese Grundsätze entsprechend. Auch diese Klageanträge \n\nmüssen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so deutlich gefasst sein, dass bei einer \n\nden Klageanträgen stattgebenden Verurteilung die Reichweite des Urteilsaus-\n\nspruchs feststeht. Ein auf Auskunftserteilung gerichteter Klageantrag muss un-\n\nter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung so bestimmt gefasst \n\nsein, dass er auch für das Vollstreckungsgericht hinreichend klar erkennen \n\nlässt, worüber der Beklagte Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen hat \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 114/04, GRUR 2007, 871 Tz. 21 - Wagen-\n\nfeld-Leuchte; zum Abdruck in BGHZ 171, 151 vorgesehen). Bei der Feststel-\n\nlungsklage nach § 256 ZPO muss der Antrag das Rechtsverhältnis, dessen Be-\n\nstehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll (hier: die der Klägerin ge-\n\ngenüber bestehende Schadensersatzpflicht der Beklagten), so genau bezeich-\n\nnen, dass über dessen Identität und somit über den Umfang der Rechtskraft der \n\nFeststellung keinerlei Ungewissheit bestehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 4.10.2000 \n\n- VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445, 447; Urt. v. 6.12.2001 - VII ZR 440/00, NJW \n\n2002, 681; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., \n\nKap. 52 Rdn. 11a). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts werden die \n\nvon der Klägerin in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Klageanträge diesen \n\nAnforderungen nicht gerecht. \n\n22 \n\naa) Anders als das Berufungsgericht meint, reicht es nicht aus, dass es \n\nder Beklagten bewusst ist, was mit \"Softwareprogramm E. \" und \"Soft- \n\nwaremodul H. -View\" umschrieben ist, und dass beide Parteien wissen, wel- \n\nchen Inhalt das von der Klägerin erstellte Programm samt Modul hat. Allerdings \n\nkann die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe oder Bezeichnungen hin-\n\nnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder \n\nsogar geboten sein, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder \n\nBezeichnungen kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und \n\nUrteil feststeht (BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 491 = \n\nWRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III, m.w.N.). Dies gilt \n\ngrundsätzlich auch für die Bezeichnung von Computerprogrammen (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 15.5.2003 - I ZR 277/00, GRUR 2003, 900 = WRP 2003, 1238 - Feststel-\n\nlungsinteresse III). Im Streitfall liegen die Dinge aber anders. Da die Beklagte \n\nseit 1998 ein von einem anderen Anbieter geschaffenes Programm benutzt, das \n\ngleichfalls den Namen \"E. \" trägt, steht nicht zweifelsfrei fest, welches \n\n\"Softwareprogramm E. \" mit den Klageanträgen und dem ihnen folgenden \n\nUrteilsausspruch gemeint ist. \n\n23 \n\nbb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Bedenken \n\nhinsichtlich der Bestimmtheit des Klageantrags, die daher rühren, dass die Be-\n\nklagte seit 1998 ein neu geschaffenes Programm mit dem Namen \"E. \" \n\nnutzt, nicht dadurch beseitigt, dass die Klägerin durch Neuformulierung ihres \n\nKlageantrags deutlich gemacht hat und aus den zur Bestimmung der Reichwei-\n\nte des Urteilsausspruchs heranzuziehenden Urteilsgründen ersichtlich ist, dass \n\nStreitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits allein die Nutzung des von der \n\nKlägerin erstellten Computerprogramms ist. Den an die Bestimmtheit der Kla-\n\ngeanträge und des Urteilsausspruchs zu stellenden Anforderungen ist damit \n\nnicht genügt. Allein die Klarstellung, dass die Anträge und die Verurteilung sich \n\nnur auf die von der Klägerin erstellten Programme beziehen, ermöglicht es dem \n\nmit einem Vollstreckungsverfahren wegen der Ansprüche auf Auskunftsertei-\n\nlung und Rechnungslegung oder dem mit einem Erkenntnisverfahren über den \n\nbezifferten Schadensersatzanspruch befassten Gericht nicht, im Falle eines \n\nStreits der Parteien zu beurteilen, ob es sich bei den Programmen, wegen de-\n\nren Verbreitung durch die Beklagte die Klägerin Auskunftserteilung und Rech-\n\nnungslegung oder Schadensersatz verlangt, um die von der Klägerin erstellten \n\nProgramme handelt. \n\n24 \n\ncc) Steht - wie im Streitfall - nicht eindeutig fest, welches Computerpro-\n\ngramm mit einer bestimmten Bezeichnung gemeint ist, sind die sich auf ein sol-\n\nches Computerprogramm beziehenden Klageanträge auf Auskunftserteilung \n\nund Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht - eben-\n\nso wie entsprechende Unterlassungsanträge - grundsätzlich nur dann hinrei-\n\nchend bestimmt, wenn sie den Inhalt dieses Computerprogramms in einer Wei-\n\nse beschreiben, dass Verwechslungen mit anderen Computerprogrammen so-\n\nweit wie möglich ausgeschlossen sind. Einer Beschreibung des Programmin-\n\nhalts bedarf es unter diesen Umständen entgegen der Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts auch dann, wenn die Parteien - wie hier - nicht darüber streiten, ob \n\ndem Computerprogramm Urheberrechtsschutz zukommt. Denn die Beschrei-\n\nbung ist in diesen Fällen zwar nicht zur Darlegung der Schutzfähigkeit des Pro-\n\ngramms, wohl aber - im Hinblick auf die Anforderungen an die Bestimmtheit des \n\nKlageantrags und des Urteilsausspruchs - zur Individualisierung des Pro-\n\ngramms erforderlich. Dabei kann die gebotene Individualisierung des Compu-\n\nterprogramms mit Rücksicht darauf, dass der Inhalt eines Computerprogramms \n\nmit Worten oft nicht eindeutig zu beschreiben sein wird, auch durch Bezugnah-\n\nme auf Programmausdrucke oder Programmträger erfolgen (BGHZ 94, 276, \n\n291 f. - Inkasso-Programm; 112, 264, 268 - Betriebssystem; 142, 388, 391 f. \n\n- Musical-Gala; BGH, Urt. v. 23.1.2003 - I ZR 18/00, GRUR 2003, 786 = WRP \n\n2003, 998 - Innungsprogramm). \n\n25 \n\ndd) Durch die Bezugnahme auf die eingereichten Anlagen ist im Streitfall \n\nentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine ausreichende Individualisie-\n\nrung des von der Klägerin erstellten Computerprogramms \"E. \" samt \n\nSoftwaremodul \"H. -View\" nicht gewährleistet. Denn diese Anlagen be- \n\nschreiben lediglich allgemeine Anforderungen an das zu entwickelnde Pro-\n\ngramm, die auch von anderen Programmen erfüllt werden können. Auch das \n\nvon der Beklagten seit 1998 benutzte und von einem anderen Anbieter geschaf-\n\nfene Programm entspricht diesen Anforderungen insoweit, als es gleichfalls der \n\nelektronischen Planfreigabe dient und einen integrierten Viewer enthält. Der \n\nInhalt der von der Klägerin erstellten Computerprogramme lässt sich den einge-\n\nreichten Anlagen nicht entnehmen. \n\n26 \n\n3. Auch wenn die Klageanträge und der ihnen stattgebende Urteilsaus-\n\nspruch nicht hinreichend bestimmt sind, ist die Klage in der Revisionsinstanz \n\nnicht als unzulässig abzuweisen. Die Folgerungen, die aus der Unzulässigkeit \n\nder hier in Rede stehenden Klageanträge zu ziehen sind, können nicht losgelöst \n\nvon der Rechtsfehlerhaftigkeit der Würdigung des Berufungsgerichts hinsicht-\n\nlich der an die Bestimmtheit der Klageanträge zu stellenden Anforderungen be-\n\nurteilt werden (BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 257 = \n\nWRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I; BGH GRUR 1998, 489, \n\n492 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III). \n\n27 \n\nDas Berufungsgericht hat die Parteien durch Beschluss vom 12. Oktober \n\n2004 darauf hingewiesen, dass es seine in der mündlichen Verhandlung vom 3. \n\nAugust 2004 dargelegten Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Antrag-\n\nstellung nicht aufrechterhalte. Bedenken gegen den Klageantrag ergäben sich \n\nnur daraus, dass die Beklagte seit 1998 ein eigenständiges Programm mit dem \n\nNamen \"E. \" benutze. Der Klägerin werde daher anheim gegeben, ihre \n\nAnträge an die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung anzu-\n\npassen, die diesen Gesichtspunkt berücksichtige. \n\n28 \n\nDie Klägerin ist dieser Anregung des Berufungsgerichts gefolgt. Sie hat \n\nihre Klageanträge entsprechend der Unterlassungserklärung der Beklagten da-\n\nhin umformuliert, dass diese sich ausdrücklich nur auf das von ihr erstellte Soft-\n\nwareprogramm \"E. \" und das von \n\nihr programmierte Softwaremodul \n\n\"H. -View\" beziehen. Da die Klägerin sich dabei von der rechtlich nicht zu \n\nbilligenden Auffassung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Bestimmtheit ih-\n\nrer Klageanträge hat leiten lassen, muss ihr nunmehr Gelegenheit gegeben \n\nwerden, ihre Anträge so zu fassen, dass sie dem Bestimmtheitsgebot des § 253 \n\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen. \n\n29 \n\nIII. Die Revision ist daher zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die \n\nKostenentscheidung des Berufungsgerichts nach § 91a ZPO wendet. Im Übri-\n\ngen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen. Soweit es bei der neuen Verhandlung und Entscheidung \n\nauf die Begründetheit der Klage ankommen sollte, wird hierzu vorsorglich auf \n\nFolgendes hingewiesen: \n\n30 \n\n1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klageanträge auf Auskunftser-\n\nteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht \n\nseien nach § 97 Abs. 1, § 69a Abs. 3, § 69c Nr. 3 UrhG i.V. mit §§ 259, 260 \n\nBGB begründet. Die Beklagte habe das ausschließliche Nutzungsrecht (§ 69b \n\nUrhG) der Klägerin an deren Computerprogramm \"E. \" samt integriertem \n\nSoftwaremodul \"H. -View\" dadurch verletzt, dass sie dieses Programm ohne \n\nZustimmung der Klägerin Dritten entgeltlich zur vorübergehenden eigenständi-\n\ngen Nutzung überlassen habe. Für diese Form des Verbreitens habe der Be-\n\nklagten auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 31 Abs. 5 UrhG a.F. \n\ndas Nutzungsrecht gefehlt. \n\n31 \n\nDem Berufungsurteil lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, was unter \n\nder Überlassung zur \"eigenständigen Nutzung\" zu verstehen ist, insbesondere, \n\nob damit nur die Überlassung zur Alleinnutzung (dazu unten unter 2 a) oder \n\nauch die Überlassung zur Mitbenutzung (dazu unten unter 2 b) gemeint ist und \n\ninwiefern die Beklagte das Programm demnach Dritten zur eigenständigen Nut-\n\nzung überlassen hat. Es kann deshalb nicht abschließend darüber befunden \n\nwerden, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts richtig ist und inwieweit die \n\nKlageanträge, die ohne Einschränkung auf jegliche Verbreitung des Programms \n\nabstellen, zu weit gefasst und daher unbegründet sind. \n\n32 \n\n2. Fehlt - wie im Streitfall - eine ausdrückliche vertragliche Regelung des \n\nUmfangs der vom Urheber eingeräumten Nutzungsrechte, ist von dem nach \n\ndem gesamten Vertragsinhalt von den Parteien übereinstimmend verfolgten \n\nVertragszweck und den danach vorausgesetzten Bedürfnissen der Vertrags-\n\npartner auszugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang \n\ndie Einräumung von Nutzungsrechten zur Erreichung des Vertragszwecks er-\n\nforderlich ist. Denn nach dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 \n\nUrhG - der auf den Ende 1996 geschlossenen Vertrag der Parteien nach § 132 \n\nAbs. 3 Satz 1 UrhG in seiner am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter an-\n\nzuwenden ist - räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel (nur) in dem Um-\n\nfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. \n\n22.4.2004 - I ZR 174/01, GRUR 2004, 938 f. = WRP 2004, 1497 - Comic-Über-\n\nsetzungen III, m.w.N.). \n\n33 \n\nDas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass als Vertragszweck \n\ndie interne Nutzung des Programms für ein Ingenieurbüro vereinbart war und \n\ndass die Beklagte die Software der Klägerin dementsprechend auf ihren eige-\n\nnen Rechnern nutzen konnte, um Planverfahren für Dritte durchzuführen. Es \n\nhat weiter angenommen, dass bei der Programmierung der zusätzliche Zweck \n\nvorgesehen war, auch Dritten die externe Nutzung zu ermöglichen, und dass \n\ndas Programm dementsprechend die Installation bei Dritten vorsah. Das Beru-\n\nfungsgericht hat schließlich festgestellt, dass die Programmierung nicht auf eine \n\nalleinige externe Nutzung zugeschnitten war und dass sich die Behauptung der \n\nBeklagten, sie habe mithilfe des Programms der Klägerin nur noch IT-Dienst-\n\nleister sein sollen, nicht bestätigt hat. \n\n34 \n\na) Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann allerdings nicht ange-\n\nnommen werden, dass die Beklagte nach dem Vertragszweck berechtigt sein \n\nsollte, das Programm als IT-Dienstleister Dritten gegen Entgelt zur alleinigen \n\nexternen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Dagegen spricht auch, dass die \n\nKlägerin vor Bestellung des Computerprogramms wiederholt darauf hingewie-\n\nsen hat, dass alleine dessen Erstellung nicht zur Übertragung von Rechten wie \n\nder Berechtigung zur Weitergabe an Dritte führen solle. Weiter hat sie nach Be-\n\nstellung des Computerprogramms nochmals ausdrücklich klargestellt, dass sie \n\nzustimmen müsse und beteiligt werden möchte, wenn eine Vermarktung des \n\nProgramms, das heißt eine Überlassung an Dritte zur externen Nutzung, erfol-\n\nge. Da die von der Klägerin angestrebte Vereinbarung zur gemeinsamen Ver-\n\nmarktung des Programms nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch \n\noffen war, kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin auch ohne eine \n\nsolche Vereinbarung mit einer Weitergabe des Programms an Dritte einver-\n\nstanden war. Selbst wenn insofern Zweifel hinsichtlich einer Übertragung der \n\nNutzungsrechte verblieben, gingen diese, wie das Berufungsgericht zu Recht \n\nangenommen hat, zu Lasten der Beklagten, da die Rechtseinräumung von \n\ndemjenigen darzulegen und zu beweisen ist, der sich auf sie beruft (BGHZ 131, \n\n8, 14 - Pauschale Rechtseinräumung). \n\n35 \n\nb) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen liegt es \n\njedoch nahe, dass die Beklagte nach dem Zweck des Vertrages befugt sein \n\nsollte, das Programm als Ingenieurbüro zur Durchführung von Planverfahren für \n\nDritte zu verwenden, und dass sie zu diesem Zweck berechtigt sein sollte, die \n\nSoftware nicht nur auf ihren eigenen Rechnern zu nutzen, sondern - soweit er-\n\nforderlich - zusätzlich auch Dritten zur Installation auf deren Rechnern zu über-\n\nlassen. Sollten insoweit Zweifel bestehen, wird, wie die Revision zu Recht gel-\n\ntend macht, zu berücksichtigen sein, dass die Beklagte vorgetragen und unter \n\nBeweis gestellt hat, dass das Programm allein für den internen Gebrauch nicht \n\nbenötigt worden und nicht sinnvoll gewesen sei. Mit der Bestellung des Pro-\n\ngramms sei von Anfang an der Zweck verfolgt worden, Dritten entgeltliche Mit-\n\nbenutzungsrechte einzuräumen. Dieser Zweck sei auch aus der Anlage und der \n\nKonfiguration des Programms abzuleiten; die gesamte Programmierung sei auf \n\neine externe Nutzung durch Dritte und den von diesen in das Planprüfverfahren \n\neingeschalteten Stellen ausgelegt gewesen. \n\nBergmann \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 03.12.2003 - 3 O 8290/01 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.12.2004 - 3 U 4292/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__12-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-22/i-zr-12-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":16},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 69b","ref_norm":"69b","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 69c","ref_norm":"69c","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__12-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__12-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-22/i-zr-12-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR__12-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:59:27.145563+00:00"}}