{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_227-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-04-10","aktenzeichen":"I ZR 227/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 12 Namensklau im Internet Wird der Betreiber einer Internet-Auktionsplattform wegen Verletzung eines Kennzeichen- oder Namensrecht nach den Grundsätzen der Entscheidung \"In- ternet-Versteigerung I\" (BGHZ 158, 236) als Störer in Anspruch genommen, trifft den Gläubiger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es dem Betreiber technisch möglich und zumutbar war, nach dem ersten Hinweis auf eine Verletzung des Schutzrechts weitere von Nutzern der Plattform began- gene Verletzungen zu verhindern. Da der Gläubiger regelmäßig über entspre- chende Kenntnisse nicht verfügt, trifft den Betreiber die sekundäre Darlegungs- last; ihm obliegt es daher, im Einzelnen vorzutragen, welche Schutzmaßnah- men er ergreifen kann und weshalb ihm - falls diese Maßnahmen keinen lückenlosen Schutz gewährleisten - weitergehende Maßnahmen nicht zuzumu- ten sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 227/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n10. April 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nBGB § 12 \n\nNamensklau im Internet \n\nWird der Betreiber einer Internet-Auktionsplattform wegen Verletzung eines \nKennzeichen- oder Namensrecht nach den Grundsätzen der Entscheidung \"In-\nternet-Versteigerung I\" (BGHZ 158, 236) als Störer in Anspruch genommen, \ntrifft den Gläubiger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es \ndem Betreiber technisch möglich und zumutbar war, nach dem ersten Hinweis \nauf eine Verletzung des Schutzrechts weitere von Nutzern der Plattform began-\ngene Verletzungen zu verhindern. Da der Gläubiger regelmäßig über entspre-\nchende Kenntnisse nicht verfügt, trifft den Betreiber die sekundäre Darlegungs-\nlast; ihm obliegt es daher, im Einzelnen vorzutragen, welche Schutzmaßnah-\nmen er ergreifen kann und weshalb ihm - falls diese Maßnahmen keinen \nlückenlosen Schutz gewährleisten - weitergehende Maßnahmen nicht zuzumu-\nten sind. \n\nBGH, Urt. v. 10. April 2008 - I ZR 227/05 - OLG Brandenburg \n\nLG Potsdam \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 10. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Brandenburg vom 16. November 2005 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte betreibt die Internet-Auktionsplattform eBay. Der Kläger war \n\nbei ihr seit 2002 als Nutzer mit einem Decknamen sowie mit seinem bürgerli-\n\nchen Namen, seiner Anschrift, seinem Geburtsdatum und seiner E-Mail-\n\nAdresse als Kontaktdaten registriert. \n\n2 \n\nAm 14. November 2003 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe \n\ndurch die Reklamation eines Käufers erfahren, dass der Einlieferer mit dem \n\nDecknamen \"u. \" unter Angabe des bürgerlichen Namens und der \n\nAnschrift des Klägers einen Pullover verkauft habe. Die Beklagte teilte dem Klä-\n\nger daraufhin mit, dass sie \"u. \" vom Handel bei ihr ausgeschlos- \n\nsen habe. \n\n3 \n\nAb Mitte Januar 2004 wurde dem Kläger aufgrund von Warenrückgaben \n\nbekannt, dass der bei der Beklagten unter dem Decknamen \"g. \" ge- \n\nführte Einlieferer ebenfalls unter dem bürgerlichen Namen des Klägers Pullover \n\nverkauft hatte. Am 19. Januar 2004 schloss die Beklagte deshalb auch diesen \n\nEinlieferer vom Handel bei ihr aus. Am selben Tag teilte sie dem Kläger mit, \n\nseine Zugangsberechtigung habe erneut gesperrt werden müssen, weil sie mit \n\nden bereits gesperrten Zugangsberechtigungen \n\n\"ga. \" und \n\n\"u. \n\n \" im Zusammenhang stehe. Am 20. Januar 2004 informierte die Be- \n\nklagte den Kläger schließlich darüber, dass sie alle Anmeldungen, die über sei-\n\nne Kontaktdaten gelaufen seien, vom Handel ausgeschlossen habe. \n\n4 \n\nDer Kläger erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, mit der der \n\nBeklagten untersagt wurde, andere Teilnehmer als den Kläger unter seinem \n\nNamen und seiner Anschrift zum Internethandel auf ihrer Auktionsplattform zu \n\nregistrieren und zum Handel zuzulassen und insbesondere an diese Teilnehmer \n\nDecknamen für die Teilnahme am Internethandel zu vergeben. \n\n5 \n\nDa die Beklagte die einstweilige Verfügung nicht als endgültige Regelung \n\nanerkannt hat, verfolgt der Kläger sein im Verfügungsverfahren geltend ge-\n\nmachtes Unterlassungsbegehren im vorliegenden Hauptsacheverfahren weiter. \n\nEr führt aus, die Beklagte verletze seine Namensrechte, weil sie keine Maß-\n\nnahmen getroffen habe, die verhinderten, dass sich bei ihr unbekannte Perso-\n\nnen unter Verwendung seiner Identität als Nutzer einloggen und registrieren \n\nlassen könnten. Am 28. Mai 2004 sei nochmals versucht worden, unter Ver-\n\nwendung der Kontaktdaten des Klägers eine Zugangsberechtigung unter dem \n\nDecknamen \"m. \" einzurichten. \n\nDie Beklagte hat geltend gemacht, dass ihr eine generelle Identitätsprü-\n\nfung wegen des damit verbundenen Zeitaufwands nicht möglich sei. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben (AG Potsdam CR 2005, \n\n232). Die Beklagte hat hiergegen Berufung zum Landgericht und, da sie ihre \n\nHauptniederlassung zunächst noch in der Schweiz hatte, inhaltsgleich auch \n\nzum Oberlandesgericht eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu-\n\nrückgewiesen (OLG Brandenburg GRUR-RR 2006, 297 = NJW-RR 2006, \n\n1193). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-\n\nklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, das Rechts-\n\nmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Berufung für zulässig, aber unbegründet \n\nerachtet und dazu ausgeführt: \n\nDas Oberlandesgericht sei für die Entscheidung über die Berufung zu-\n\nständig, weil die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand jedenfalls in erster \n\nInstanz außerhalb Deutschlands gehabt habe. Der Einwand doppelter Rechts-\n\nhängigkeit im Hinblick auf das beim Landgericht anhängige Berufungsverfahren \n\ngreife nicht durch, weil auch bei mehrfacher Einlegung eines Rechtsmittels bei \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nverschiedenen Gerichten ein einheitliches Rechtsmittel vorliege, zudem der \n\nGrundsatz der Meistbegünstigung gelte und die Berufung zum Oberlandesge-\n\nricht überdies zeitlich vor der Berufung zum Landgericht eingelegt worden sei. \n\n10 \n\nDie zulässige Berufung sei aber unbegründet. Das Amtsgericht habe \n\ndem Kläger wegen der Verletzung seines Namensrechts zu Recht einen Unter-\n\nlassungsanspruch gemäß § 12 Satz 2 BGB gegen die Beklagte zuerkannt. Das \n\nHaftungsprivileg des § 11 TDG 2001 gelte für einen solchen Anspruch nicht. \n\nDer Umstand, dass die Täuschungszwecken dienenden Namensanmaßungen \n\ndurch namentlich nicht bekannte Nutzer der Auktionsplattform der Beklagten \n\nerfolgt seien, lasse die Haftung der Beklagten als Störerin unberührt. Da sie als \n\nBetreiberin der Auktionsplattform von der Rechtsgutsverletzung über die ihr ge-\n\nschuldete Provision wirtschaftlich profitiere, müsse sie, wenn sie auf eine klare \n\nRechtsverletzung hingewiesen worden sei, Vorsorge treffen, dass es möglichst \n\nnicht zu weiteren derartigen Rechtsgutsverletzungen komme. \n\n11 \n\nEine Prüfungspflicht des Betreibers einer Auktionsplattform im Internet \n\nsetze allerdings erst ein, wenn dieser auf eine konkrete Rechtsverletzung hin-\n\ngewiesen werde. Die Beklagte habe daher vor dem 14. November 2003 keine \n\nbesondere Prüfungspflicht hinsichtlich der Daten des Klägers getroffen, in Be-\n\nzug auf die zu diesem Zeitpunkt bereits registrierten Decknamen \"ga. \" \n\nund \"u. \" keine Prüfungspflichten verletzt und mit der unverzügli- \n\nchen Löschung der Zugangsberechtigung \"u. \" ihre insoweit bestehenden \n\nPflichten umfassend erfüllt. Bei der Anmeldung von \n\n\"g. \" am \n\n11. Dezember 2003 habe sie (noch) nicht erkennen können, dass das Namens-\n\nrecht des Klägers aufgrund dieses Registrierungsbegehrens verletzt werden \n\nwürde. Die Beklagte hätte aber ein zusätzliches Kontrollverfahren bei einer er-\n\nneuten Anmeldung unter denselben Kontaktdaten wie denen des Klägers an-\n\nwenden müssen, als sie am 17. Januar 2004 von der konkreten Rechtsverlet-\n\nzung durch \"g. \" erfahren habe. Sie hätte sich daher in der Folgezeit \n\nnicht darauf beschränken dürfen, ihre Pflichten als Diensteanbieter gemäß § 8 \n\nAbs. 2 Satz 2, § 11 Satz 1 Nr. 2 TDG 2001 zu erfüllen, sondern auch Vorsorge \n\ngegen weitere Rechtsverletzungen zum Nachteil des Klägers treffen müssen. \n\nDie auch bei Verletzung absoluter Rechte geltende Vermutung der Wiederho-\n\nlungsgefahr habe die Beklagte nicht entkräften können. Ganz besondere Um-\n\nstände des Einzelfalls, die eine Wiederholung der Verletzung des Persönlich-\n\nkeitsrechts des Klägers nicht ernsthaft befürchten ließen, seien nicht ersichtlich. \n\nDa die Beklagte aus Geheimhaltungsgründen weitergehende Sicherungsmaß-\n\nnahmen nicht dargelegt habe, könne nicht beurteilt werden, inwieweit diese wir-\n\nkungsvoll seien. Die Zeugen, die die Beklagte zu dem von ihr behaupteten Ein-\n\nsatz wirkungsvoller Sicherungsmaßnahmen benannt habe, seien nicht zu ver-\n\nnehmen gewesen, weil deren Aussagen nicht auf ihre Plausibilität hin hätten \n\nüberprüft werden können. \n\n12 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Er-\n\nfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat bei seiner Beurteilung \n\nnicht beachtet, dass es zur Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit der der Be-\n\nklagten im Rahmen ihrer Verkehrspflicht obliegenden Maßnahmen hätte Fest-\n\nstellungen treffen müssen (vgl. unten unter II 4). \n\n13 \n\n14 \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Recht als zu-\n\nlässig angesehen. \n\na) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass in den An-\n\nwendungsbereich des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG auch diejenigen juristi-\n\nschen Personen fallen, die ihren Hauptsitz - wie die Beklagte - im Zeitpunkt der \n\nKlageerhebung nach ihrem vom Prozessgegner nicht angegriffenen Vortrag im \n\nAusland gehabt und in Deutschland lediglich eine Niederlassung betrieben ha-\n\nben (vgl. BGH, Beschl. v. 28.1.2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073, \n\n1074; Urt. v. 15.2.2005 - XI ZR 171/04, NJW-RR 2005, 780 f.). \n\n15 \n\nb) Der Zulässigkeit der vorliegend beim Oberlandesgericht eingelegten \n\nBerufung steht die Einlegung des Rechtsmittels auch beim Landgericht ent-\n\nsprechend § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO schon deshalb nicht entgegen, weil dieses \n\nRechtsmittel zeitlich nach dem hier zu beurteilenden Rechtsmittel eingelegt \n\nworden ist. \n\n16 \n\n2. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten als Störerin be-\n\njaht. Diese sei durch die Kenntniserlangung einer erneuten Anmeldung unter \n\ndenselben Kontaktdaten wie denen des Klägers am 17. Januar 2004 begründet \n\nworden und durch § 11 Satz 1 Nr. 2 TDG 2001 nicht ausgeschlossen. Dem ist \n\nim Grundsatz mit der Maßgabe zuzustimmen, dass an die Stelle des § 11 \n\nSatz 1 Nr. 2 TDG 2001 inzwischen - ohne inhaltliche Änderung - die Bestim-\n\nmung des § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG getreten ist. \n\n17 \n\nAuf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen \n\nwar, wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, für die Beklagte aller-\n\ndings bereits aufgrund der Unterrichtung durch den Kläger am 14. November \n\n2003 über die zuvor vom Einlieferer mit dem Decknamen \"u. \" be- \n\ngangene klare Verletzung des Namensrechts des Klägers die Verpflichtung \n\nentstanden, die ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung \n\nweiterer gleichartiger Verletzungen dieses Rechts zu treffen. Keinen Erfolg hat \n\ndaher die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung \n\nnicht berücksichtigt, dass eine an die Verletzung von Prüfungspflichten anknüp-\n\nfende Haftung der Beklagten nach der Senatsentscheidung \"Internet-Versteige-\n\nrung I\" (BGHZ 158, 236) eine vorangegangene klare Rechtsverletzung voraus-\n\nsetzte. \n\n18 \n\n3. Ebenfalls vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe \n\nnicht festgestellt, dass die nicht vom Kläger stammenden Registrierungen bei \n\nder Beklagten durch Dritte vorgenommen worden seien, die nicht zum Führen \n\ndes bürgerlichen Namens des Klägers befugt gewesen seien, obwohl die Be-\n\nklagte unwidersprochen darauf hingewiesen habe, dass es allein im Inland min-\n\ndestens zwei weitere Träger dieses Namens gebe. Die Revisionserwiderung \n\nweist mit Recht darauf hin, dass dieser Vortrag nicht zugleich auch die Behaup-\n\ntung enthielt, dass die streitgegenständlichen Registrierungen von einem be-\n\nrechtigten Träger des Namens, den auch der Kläger trägt, veranlasst worden \n\nwaren. \n\n19 \n\n4. Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, kei-\n\nne Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage getroffen, in-\n\nwieweit es der Beklagten nach dem 14. Dezember 2003 technisch möglich und \n\nzumutbar war, weitere von Nutzern der Auktionsplattform der Beklagten began-\n\ngene Verletzung des Namensrechts des Klägers zu verhindern. Die Darle-\n\ngungs- und Beweislast hierfür liegt grundsätzlich beim Kläger (vgl. zu § 5 Abs. 2 \n\nTDG 1997 BGH, Urt. v. 23.9.2003 - VI ZR 335/02, GRUR 2004, 74, 75; OLG \n\nDüsseldorf WRP 2004, 631, 637 mit Hinweis auf die Begründung des Regie-\n\nrungsentwurfs eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den \n\nelektronischen Geschäftsverkehr, BT-Drucks. 14/6098, S. 23, wonach § 11 \n\nTDG 2001 insoweit keine Änderung bringen sollte; Staudinger in Leible/ \n\nSosnitza, Versteigerungen im Internet, Rdn. 463 f. m.w.N.; a.A. Spindler in \n\nSpindler/Schmitz/Geis, TDG, 2004, § 9 Rdn. 54; Heckmann in jurisPK-Internet-\n\nrecht, Kap. 1.8 Rdn. 28). Diese Darlegungs- und Beweislast wird allerdings da-\n\ndurch gemildert, dass die Beklagte insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft \n\n(vgl. LG Hamburg, Urt. v. 15.6.2007 - 308 O 325/07, juris Tz. 36-39). \n\n20 \n\nIm Streitfall ist davon auszugehen, dass der Kläger keinen Einblick in die \n\ntechnischen Möglichkeiten hat und von sich aus nicht erkennen kann, ob der \n\nBeklagten der Einsatz einer bestimmten Maßnahme im Hinblick auf ihre inter-\n\nnen Betriebsabläufe zumutbar ist. Unter diesen Umständen ist die Beklagte im \n\nRahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast gehalten, im Einzelnen \n\nvorzutragen, welche Schutzmaßnahmen sie ergreifen kann und weshalb ihr \n\n- falls diese Maßnahmen keinen lückenlosen Schutz gewährleisten - weiterge-\n\nhende Maßnahmen nicht zuzumuten sind. Erst aufgrund eines solchen Vortrags \n\nder Beklagten wird der Kläger in die Lage versetzt, seinerseits darzulegen, ob \n\naus seiner Sicht weitergehende Schutzmaßnahmen möglich sind. Außerdem \n\nwird er aufgrund eines solchen Vortrags der Beklagten in die Lage versetzt, \n\nseinen Antrag entsprechend zu konkretisieren und dabei die aus seiner Sicht \n\nbestehenden und zumutbaren technischen Möglichkeiten zu benennen. Nur \n\nwenn die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachkommt, muss sie \n\nbefürchten, insoweit uneingeschränkt zur Unterlassung verurteilt zu werden. \n\n21 \n\nIII. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben; es ist des-\n\nhalb aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen \n\nFeststellungen zu der Frage trifft, ob die Beklagte nach dem 14. Dezember \n\n2003 die ihr technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, \n\num weitere Verletzungen des Namensrechts des Klägers zu verhindern. In die-\n\nsem Zusammenhang wird es gegebenenfalls zum Schutz der Vertraulichkeit \n\nder von der Beklagten oder der von ihr benannten Zeugen zu machenden An-\n\ngaben gemäß § 172 Nr. 2, § 174 Abs. 3 GVG die Öffentlichkeit auszuschließen \n\nund ein gerichtliches Geheimhaltungsgebot auszusprechen haben. \n\nBornkamm \n\nRiBGH Prof. Dr. Büscher ist in \nUrlaub und kann daher nicht \nunterschreiben. \n\nBornkamm \n\nSchaffert \n\nRiBGH Dr. Kirchhoff ist in \nUrlaub und kann daher \nnicht unterschreiben. \n\nBornkamm \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Potsdam, Entscheidung vom 03.12.2004 - 22 C 225/04 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.11.2005 - 4 U 5/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_227-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-10/i-zr-227-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_227-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_227-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-10/i-zr-227-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_227-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:18.386678+00:00"}}