{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_223-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-06-05","aktenzeichen":"I ZR 223/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 223/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n5. Juni 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Rich-\n\nter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 7. Zivilsenat, vom 29. November 2005 \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be-\n\nklagten erkannt worden ist. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ham-\n\nburg, Zivilkammer 24, vom 3. September 2004 im Kostenpunkt und im \n\nUmfang der Aufhebung des Berufungsurteils abgeändert. \n\nDie Klage wird auch insoweit abgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist der bekannte Musikproduzent Dieter Bohlen. Er veröffentlichte \n\nim Jahre 2003 das Buch \"Hinter den Kulissen\". Mehrere Gerichtsverfahren führten \n\ndazu, dass verschiedene Textpassagen dieses Buches geschwärzt werden mussten. \n\nDie Beklagte ist das deutsche Tochterunternehmen eines international tätigen \n\nTabakkonzerns. Sie warb am 27. Oktober 2003 - ohne Einwilligung des Klägers - in \n\ndem Wochenmagazin \"Der Spiegel\" sowie in der Tageszeitung \"Bild\" für ihre Zigaret-\n\nten \"Lucky Strike\" mit einer nachstehend verkleinert wiedergegebenen ganzseitigen \n\nAnzeige, in der zwei Zigarettenschachteln abgebildet sind, an denen ein schwarzer \n\nFilzstift lehnt: \n\n3 \n\nIn der über der Abbildung befindlichen Textzeile \"Schau mal, lieber Dieter, so \n\neinfach schreibt man super Bücher\" wurden die Wörter \"lieber\", \"einfach\" und \"super\" \n\ngeschwärzt, ohne sie hierdurch unleserlich zu machen. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDer Kläger hat die Beklagte auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe \n\nvon 100.000 € in Anspruch genommen. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. \n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Lizenzgebühr in Hö-\n\nhe von 35.000 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. \n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihr auf voll-\n\nständige Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Der Kläger beantragt, \n\ndie Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe wegen der wer-\n\nbemäßig erfolgten Vereinnahmung seines (Vor-)Namens in den Werbeanzeigen der \n\nBeklagten ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr gegen die Beklagte \n\nin Höhe von 35.000 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB zu. Zur \n\nBegründung hat es ausgeführt: \n\n10 \n\nDie Beklagte habe ohne rechtlichen Grund in das dem Kläger zustehende \n\nRecht am eigenen Namen eingegriffen und dadurch auf Kosten des Klägers einen \n\nvermögenswerten Vorteil erlangt, indem sie seinen Vornamen im Rahmen ihrer Wer-\n\nbeanzeigen rechtswidrig benutzt habe. Der in der Anzeige verwendete Vorname Die-\n\nter beziehe sich, wie sich aus der Aufmachung der Anzeige ohne weiteres für den \n\nangesprochenen durchschnittlichen Adressaten ergebe, auf den Kläger. Dieser Ein-\n\ngriff in das Namensrecht des Klägers sei rechtswidrig. Nach der insoweit gebotenen \n\nGüter- und Interessenabwägung sei maßgeblich zu bedenken, dass die Veröffentli-\n\nchung der Anzeige und damit auch die Verwendung des Vornamens des Klägers \n\nvorrangig zu Werbezwecken der Beklagten erfolgt seien. Durch die Verwendung des \n\nNamens des Klägers und die Anspielung auf dessen Bücher habe in erster Linie in \n\nder Öffentlichkeit Aufmerksamkeit erregt werden sollen, um den Absatz der von der \n\nBeklagten beworbenen Zigarettenmarke zu erhöhen. Dieser Gesichtspunkt spreche \n\nvon vornherein nachhaltig für ein Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts \n\ndes Klägers. Zwar könne sich die Beklagte hinsichtlich des Inhalts der Werbeanzeige \n\nauf das in Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Meinungsäußerungsrecht berufen. Im Rah-\n\nmen der Abwägung sei jedoch zu beachten, dass sich die Werbung der Beklagten \n\nauf ein Ereignis beziehe, dem jedenfalls kein sozialkritischer oder ähnlich gewichtiger \n\nStellenwert beizumessen sei, sondern das mehr unterhaltenden Charakter habe. \n\nAuch die Berufung der Beklagten auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) ändere \n\nnichts an der Abwägung, dass das Interesse des Klägers überwiege. Danach habe \n\ndie Beklagte dem Kläger das durch den rechtswidrigen Eingriff in dessen Persönlich-\n\nkeitsrecht Erlangte zu erstatten und dementsprechend die Lizenzgebühr zu zahlen, \n\ndie bei ordnungsgemäßem Rechtserwerb aufzuwenden gewesen wäre. In Anlehnung \n\nan die Ausführungen des Sachverständigen sei das danach zu zahlende Entgelt auf \n\n35.000 € zu bemessen. \n\n11 \n\nII. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage in dem in der Revisionsinstanz noch \n\nanhängigen Umfang. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung \n\neiner fiktiven Lizenzgebühr weder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB noch aus \n\n§ 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 12 BGB zu. Sämtliche \n\nAnsprüche setzen voraus, dass die Beklagte den Kläger in rechtswidriger Weise in \n\nseinem Persönlichkeitsrecht einschließlich seines Rechts an seinem Namen verletzt \n\nhat. Daran fehlt es, weil sich die Beklagte hinsichtlich der Verwendung des Vorna-\n\nmens des Klägers in der fraglichen Werbeanzeige auf den Schutz der Meinungsfrei-\n\nheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen kann. \n\n12 \n\n1. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-\n\ngen, dass eine unbefugte Nutzung der vermögenswerten Bestandteile des allgemei-\n\nnen Persönlichkeitsrechts sowie der besonderen Persönlichkeitsrechte wie des Na-\n\nmens und des Rechts am eigenen Bild einen Bereicherungsanspruch des Rechtsträ-\n\ngers aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) begründet. Da das Er-\n\nlangte nicht herausgegeben werden kann, ist Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 \n\nBGB), der nach den bei der Verletzung von Immaterialrechtsgütern geltenden Grund-\n\nsätzen berechnet werden kann. Der Wertersatz kann daher auch nach der üblichen \n\nLizenzgebühr berechnet werden. \n\n13 \n\n2. Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Be-\n\nklagte in der beanstandeten Werbeanzeige den Namen des Klägers zu kommerziel-\n\nlen Zwecken genutzt und damit in die vermögenswerten Bestandteile des Persön-\n\nlichkeitsrechts des Klägers eingegriffen hat. Das Namensrecht nach § 12 BGB und \n\ndas allgemeine Persönlichkeitsrecht des Namensträgers können auch durch die \n\nVerwendung eines Vornamens in Alleinstellung verletzt werden, wenn schon der al-\n\nleinige Gebrauch des Vornamens beim angesprochenen Verkehr die Erinnerung an \n\neinen bestimmten Träger weckt (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80, GRUR \n\n1983, 262, 263 = WRP 1983, 339 - Uwe). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei \n\nfestgestellt, aus der Aufmachung der Anzeige ergebe sich für einen durchschnittli-\n\nchen Betrachter der Werbeanzeige ohne weiteres, dass sich der in der Anzeige ver-\n\nwendete Vorname Dieter auf den Kläger beziehe. \n\n14 \n\n3. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht in seiner Beurteilung gefolgt \n\nwerden, der Eingriff in das einen Teil des Persönlichkeitsrechts des Klägers darstel-\n\nlende Namensrecht sei nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat bei der von ihm \n\nvorgenommen Güter- und Interessenabwägung nicht hinreichend berücksichtigt, \n\ndass die vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts \n\nwie auch des Namensrechts nur einfachrechtlich geschützt sind, während sich die \n\nBeklagte ihrerseits auf das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht der Mei-\n\nnungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen kann. Unter Berücksichtigung der \n\nSchwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist der Ausübung des \n\nGrundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit im Streitfall daher der Vorrang einzu-\n\nräumen. \n\n15 \n\na) Bei dem in der Revisionsinstanz noch anhängigen Anspruch auf Zahlung \n\neiner Lizenzgebühr in Höhe von 35.000 € geht es ausschließlich um einen Eingriff \n\nder Beklagten in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeits-\n\nrechts sowie des Namensrechts des Klägers. Eine etwaige Beeinträchtigung der \n\nideellen Bestandteile seines Persönlichkeitsrechts steht nicht in Rede. Während die \n\nPersönlichkeitsrechte, soweit sie dem Schutz ideeller Interessen dienen, zum verfas-\n\nsungsrechtlich gewährleisteten Kern der Persönlichkeitsentfaltung (Art. 1 und 2 \n\nAbs. 1 GG) gehören, ist der Schutz der von der Rechtsprechung entwickelten ver-\n\nmögenswerten Bestandteile der Persönlichkeitsrechte lediglich zivilrechtlich begrün-\n\ndet (BVerfG, Kammerbeschl. v. 22.8.2006 - 1 BvR 1168/04, GRUR 2006, 1049, \n\n1050 f.; BGHZ 169, 340 Tz. 21 - Rücktritt des Finanzministers). Den nur einfach-\n\nrechtlich geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts \n\nkommt gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit \n\ngrundsätzlich kein Vorrang zu (vgl. BGHZ 169, 193 Tz. 14 - kinski-klaus.de; ferner \n\nEhmann, AfP 2007, 81, 82; Soehring/Link in Weberlin/Wallraf/Deters, Im Zweifel für \n\ndie Pressefreiheit, 2008, S. 285, 294). \n\n16 \n\nb) Unter Berücksichtigung der Intensität des hier in Rede stehenden Eingriffs \n\nin den vermögensrechtlichen Bestand des Persönlichkeitsrechts des Klägers kommt \n\nbei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung der Rechtsposition, auf die sich \n\ndie Beklagte bei der Verbreitung der Werbeanzeige unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 \n\nGG stützen kann, ein größeres Gewicht zu. \n\n17 \n\naa) Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich, wovon auch das Beru-\n\nfungsgericht ausgegangen ist, auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen und auf \n\nreine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (vgl. \n\nBVerfGE 71, 162, 175; 102, 347, 359 - Benetton; BGHZ 169, 340 Tz. 15 - Rücktritt \n\ndes Finanzministers, m.w.N.). Dabei haben nicht nur Beiträge, die sich mit Vorgän-\n\ngen von historisch-politischer Bedeutung befassen, einen meinungsbildenden Inhalt \n\n(zu einer Werbeanzeige mit einem aktuellen politischen Tagesereignis vgl. BGHZ \n\n169, 340 Tz. 20 - Rücktritt des Finanzministers), sondern auch solche, die Fragen \n\nvon allgemeinem gesellschaftlichen Interesse aufgreifen. Auch durch unterhaltende \n\nBeiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbil-\n\ndung unter Umständen nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene \n\nInformationen (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 f. - Caroline von Monaco; BVerfG, Kam-\n\nmerbeschl. v. 2.5.2006 - 1 BvR 507/01, NJW 2006, 2836 Tz. 11; BGH, Urt. v. \n\n3.7.2007 - VI ZR 164/06, GRUR 2007, 902 Tz. 7 = WRP 2007, 1216, m.w.N.). \n\n18 \n\nbb) Das beanstandete Werbemotiv der Beklagten kommentiert, wie das Land-\n\ngericht, auf dessen Feststellungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, \n\nrechtsfehlerfrei angenommen hat, in humoristischer Weise die Buchveröffentlichung \n\ndes Klägers, indem sie diesen - quasi in Form eines offenen Briefes - scheinbar dar-\n\nüber belehrt, wie man (\"super\") Bücher zu schreiben habe, nämlich offenbar durch \n\nAnbringung von Schwärzungen vor der Veröffentlichung. Soweit die Beklagte hiermit \n\ndazu auffordere, Publikationen vor ihrer Veröffentlichung einer sorgfältigen inhaltli-\n\nchen Überprüfung zu unterziehen, thematisiere sie einen Belang von öffentlichem \n\nInteresse. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass diese \n\nin der Werbeanzeige der Beklagten enthaltenen Äußerungen wegen des insoweit \n\nbestehenden Informationsinteresses der Öffentlichkeit dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 \n\nGG unterfallen. Die Bekanntheit einer Person wie des Klägers im öffentlichen Leben \n\nkann ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründen, das es \n\nrechtfertigen kann, über bestimmte Verhaltensweisen dieser Person auch mit Na-\n\nmensnennung und Abbildung zu berichten (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. \n\n13.6.2006 \n\n- 1 BvR 565/06, NJW \n\n2006, \n\n2835 Tz. 11; BGH, Urt. \n\nv. \n\n15.11.2005 - VI ZR 286/04, GRUR 2006, 257 Tz. 22 = WRP 2006, 261). Einer Be-\n\nrichterstattung mit Namensnennung und Abbildung über solche Ereignisse von ge-\n\nsellschaftlicher Relevanz steht auch nicht der Schutz der Privatsphäre nach Art. 8 \n\nEMRK (vgl. dazu EGMR GRUR 2004, 1051 Tz. 76 - von Hannover/Deutschland) \n\nentgegen (BVerfG NJW 2006, 2835 Tz. 14 f.; BGH GRUR 2006, 257 Tz. 26; GRUR \n\n2007, 902 Tz. 9). \n\n19 \n\ncc) Obwohl die Beklagte die Buchveröffentlichung des Klägers im Rahmen ei-\n\nner Werbeanzeige thematisiert hat, kann sie sich folglich gleichwohl auf den beson-\n\nderen Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen. Entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts führt der Umstand, dass mit der Anzeige \n\ndurch die Verwendung des Vornamens des Klägers und durch die Anspielung auf \n\nseine Bücher in erster Linie Aufmerksamkeit erregt werden sollte, um letztlich den \n\nAbsatz der von der Beklagten beworbenen Zigarettenmarke zu erhöhen, nicht zu ei-\n\nnem grundsätzlichen Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klä-\n\ngers. Das Berufungsgericht hat bei seiner Abwägung nicht hinreichend beachtet, \n\ndass im Streitfall, wie dargelegt, lediglich der zivilrechtlich, nicht verfassungsrechtlich \n\nbegründete Schutz der vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts be-\n\ntroffen ist. Geht es um Eingriffe in die vermögenswerten Bestandteile des Persönlich-\n\nkeitsrechts, weil der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in \n\neiner Werbeanzeige genannt wird, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen \n\nwerden, dass dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten stets der Vor-\n\nrang gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr \n\nkann die mit der Namensnennung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeits-\n\nrechts hinzunehmen sein, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirisch-\n\nspöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinander-\n\nsetzt, an dem der Genannte beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder \n\nWerbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt \n\nund nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen \n\nProdukt oder empfehle es (vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 19 - Rücktritt des Finanzminis-\n\nters, m.w.N.). \n\n20 \n\nDiesen Eindruck erweckt die beanstandete Werbeanzeige nach den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts jedoch nicht. Die Werbeanzeige greift vielmehr, wie \n\nauch das Berufungsgericht angenommen hat, in humorvoller Weise die Buchveröf-\n\nfentlichung des Klägers auf und thematisiert im zeitlichen Zusammenhang mit die-\n\nsem Ereignis und der darüber in den Medien geführten Diskussion mit der Frage der \n\nSorgfalt der Überprüfung vor der Veröffentlichung ein Thema von öffentlichem Inte-\n\nresse. Sie ist daher Teil der öffentlichen Auseinandersetzung über die Art und Weise \n\nder Buchveröffentlichung des Klägers. Über die satirisch-spöttische Anspielung auf \n\ndas der Öffentlichkeit bereits bekannte Ereignis hinaus hat die Werbeanzeige auch \n\nnach Auffassung des Berufungsgerichts keinen den Kläger herabsetzenden oder \n\nsonst für ihn negativen Inhalt. Da nicht der Eindruck erweckt wird, der Kläger identifi-\n\nziere sich in irgendeiner Weise mit dem beworbenen Produkt, kann eine Herabset-\n\nzung des Klägers insbesondere nicht darin gesehen werden, dass es sich hier um \n\neine Werbung für Tabakerzeugnisse handelt. In diesem Zusammenhang ist auch zu \n\nberücksichtigen, dass der Kläger, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewie-\n\nsen hat, mit seiner Buchveröffentlichung schon aus eigenem werblichen Interesse die \n\nÖffentlichkeit selbst gesucht hat. Danach ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht \n\ndes Klägers gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), auf die \n\nsich die Beklagte berufen kann, von geringerem Gewicht. Das Interesse des Klägers, \n\nohne seine Einwilligung in der Werbeanzeige nicht genannt zu werden, muss daher \n\ngegenüber der Ausübung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 \n\nAbs. 1 GG) zurücktreten. Auf die Frage, ob sich die Beklagte zusätzlich auf die \n\nKunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen kann, kommt es daher nicht mehr an. \n\n21 \n\n4. Aus den vorstehend genannten Gründen steht dem Kläger auch ein Scha-\n\ndensersatzanspruch wegen Verletzung der vermögenswerten Bestandteile seines \n\nPersönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 und 2 Abs. 1 GG auf \n\nZahlung einer Lizenzgebühr nicht zu. \n\n22 \n\nIII. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuheben, \n\nsoweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Auch insoweit ist die Kla-\n\nge unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen. \n\n23 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 03.09.2004 - 324 O 285/04 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.2005 - 7 U 97/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_223-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/i-zr-223-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_223-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_223-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/i-zr-223-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_223-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:40:38.582243+00:00"}}