{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_221-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-06-26","aktenzeichen":"I ZR 221/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. Juni 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 40 Jahre Garantie UWG §§ 3, 5 Abs. 1; BGB § 202 Abs. 2 Der Abschluss eines Garantievertrages für die Haltbarkeit einer Sache mit einer Laufzeit von 40 Jahren ist mit den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbar. Die Werbung mit einer solchen Garantie ist nicht wett- bewerbswidrig, wenn sie sich auf eine Sache bezieht, die bei normaler Benut- zung eine entsprechend lange Lebensdauer hat (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9.6.1994 - I ZR 91/92, GRUR 1994, 830, 831 = WRP 1994, 732 - Zielfernrohr).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 221/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n26. Juni 2008 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\n40 Jahre Garantie \n\nUWG §§ 3, 5 Abs. 1; BGB § 202 Abs. 2 \n\nDer Abschluss eines Garantievertrages für die Haltbarkeit einer Sache mit einer \nLaufzeit von 40 Jahren ist mit den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen \nGesetzbuchs vereinbar. Die Werbung mit einer solchen Garantie ist nicht wett-\nbewerbswidrig, wenn sie sich auf eine Sache bezieht, die bei normaler Benut-\nzung eine entsprechend lange Lebensdauer hat (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. \n9.6.1994 - I ZR 91/92, GRUR 1994, 830, 831 = WRP 1994, 732 - Zielfernrohr). \n\nBGH, Urt. v. 26. Juni 2008 - I ZR 221/05 - OLG Frankfurt am Main \nLG Frankfurt am Main \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2005 \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsge-\n\nricht dem Unterlassungsantrag hinsichtlich der Behauptung \"P. \n\ngewährt für ihr Aluminium-Dach 40 Jahre Garantie\" sowie den \n\ndarauf rückbezogenen Auskunfts- und Schadensersatzfeststel-\n\nlungsanträgen stattgegeben hat. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts \n\nFrankfurt am Main - 8. Kammer für Handelssachen - vom 30. Juni \n\n2004 wird auch im Umfang der Aufhebung zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 2/3 \n\nund die Beklagte 1/3 zu tragen. Die Kosten des Nichtzulassungs-\n\nbeschwerdeverfahrens fallen beiden Parteien je zur Hälfte, die \n\nKosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin ist eine zum L. -Konzern gehörende Gesellschaft, die \n\nunter der Marke \"B. \" Dachsteine und Dachziegel in Deutschland vertreibt. \n\nDie Beklagte stellt Aluminiumdächer her und vertreibt diese. Sie hat da-\n\nfür mit einem Prospekt geworben, in dem es unter anderem heißt: \n\n\"Extreme Garantie \n\nweil es 40 Jahre Garantie nur auf das Material der Zukunft gibt\". \n\n3 \n\nDie Klägerin hat diese und weitere Aussagen des Prospekts als wettbe-\n\nwerbswidrig beanstandet und nach erfolgloser Abmahnung Klage erhoben. \n\nZeitgleich hat eine \"K. AB\", die - wie dort vorgetragen - ebenfalls \n\nzum L. -Konzern gehört, durch dieselben Rechtsanwälte wie die Klägerin \n\ndes vorliegenden Verfahrens vor demselben Landgericht eine Klage einge-\n\nreicht, mit der sie gleichlautende Klageanträge verfolgt. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat, \n\nsoweit für das Revisionsverfahren von Interesse, die Beklagte verurteilt, es zu \n\nunterlassen, \n\nwörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten, \n\nP. gewährt für ihr Aluminium-Dach 40 Jahre Garantie. \n\n5 \n\n6 \n\nEs hat insoweit auch die Schadensersatzpflicht der Beklagten festge-\n\nstellt und der Klägerin einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Verbreitung des \n\nProspekts gewährt, der die Garantieaussage enthält. \n\nGegen diese Verurteilung wendet sich die Beklagte mit der vom Senat \n\nnur insoweit zugelassenen Revision. Die Klägerin beantragt, die Revision zu-\n\nrückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage nicht unter dem Aspekt miss-\n\nbräuchlicher Mehrfachverfolgung (§ 8 Abs. 4 UWG) für unzulässig gehalten. Für \n\ndie Einreichung gleichlautender Klagen durch zwei Gesellschaften desselben \n\nKonzerns hätten sachliche Gründe gesprochen. Die Klägerin vertreibe in \n\nDeutschland zwar in erheblichem Umfang Dachziegel und Dachsteine, nicht \n\naber Aluminiumdächer. Sie sei damit zwar ein großer, sachlich aber eher ent-\n\nfernter Wettbewerber der Beklagten. Demgegenüber sei die Klägerin im Paral-\n\nlelverfahren als Herstellerin von Metalldächern eine unmittelbare Konkurrentin \n\nder Beklagten, die jedoch nach eigener Darstellung bisher nur in geringem Um-\n\nfang auf dem deutschen Markt vertreten sei. Deshalb sei zu erwarten gewesen, \n\ndass sich die Beklagte jeweils mit unterschiedlichen Argumenten gegen die Ak-\n\ntivlegitimation der jeweiligen Klägerinnen verteidigen würde. Hätten diese in \n\neinem Verfahren als Streitgenossen geklagt, hätte unter Umständen eine Klä-\n\ngerin trotz bestehender Entscheidungsreife des sie betreffenden Teils des \n\nRechtsstreits länger auf das Urteil warten müssen, wenn hinsichtlich der Aktiv-\n\nlegitimation der anderen Klägerin eine Beweisaufnahme erforderlich geworden \n\nwäre. \n\n8 \n\nDie Werbung mit der 40-jährigen Garantie sei irreführend, da eine ent-\n\nsprechende Verpflichtung gegen § 202 Abs. 2 BGB verstoße und deshalb nicht \n\nwirksam eingegangen werden könne. Eine Haltbarkeitsgarantie ergänze ledig-\n\nlich die Gewährleistungshaftung des Verkäufers, weshalb die Garantiefrist wie \n\neine Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche zu behandeln sei. Dies \n\ngelte unabhängig davon, ob eine solche Garantie vom Verkäufer oder von ei-\n\nnem Dritten, etwa dem Hersteller, übernommen werde. Die durch die Werbung \n\nmit einer unwirksamen Garantiezusage hervorgerufene Täuschung der Abneh-\n\nmer sei auch eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung. Ein Dach sei ein \n\nbesonders langlebiges Erzeugnis, bei dem von der Ankündigung einer mehr als \n\n30-jährigen Garantie eine nicht unerhebliche Anlockwirkung ausgehe. \n\n9 \n\n10 \n\nII. Die Revision ist in dem Umfang, in dem der Senat sie zugelassen hat, \n\nbegründet. \n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Unterlassungsklage \n\nnicht als rechtsmissbräuchlich i.S. von § 13 Abs. 5 UWG a.F., § 8 Abs. 4 UWG \n\nangesehen. \n\n11 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die zeitgleiche \n\nVerfolgung desselben wettbewerbsrechtlichen Anspruchs durch zwei Konzern-\n\nunternehmen in zwei gesonderten Verfahren zwar missbräuchlich sein. Dies gilt \n\njedoch nur, wenn kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich ist, den Anspruch in \n\nzwei getrennten Verfahren geltend zu machen (BGHZ 144, 165, 170 - Miss-\n\nbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 67/98, GRUR \n\n2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 - Neu in Bielefeld I). \n\n12 \n\nDie Ansicht des Berufungsgerichts, ein Missbrauch scheide im vorlie-\n\ngenden Fall aus, weil die jeweils als Kläger auftretenden Unternehmen durch \n\ndie beanstandeten Verletzungshandlungen unterschiedlich betroffen seien, hält \n\nder revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. Nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts vertreibt die Klägerin des vorliegenden Verfahrens in \n\nDeutschland in großem Umfang herkömmliche Dachziegel und Dachsteine, sie \n\nstellt jedoch keine Metalldächer her. Demgegenüber ist die Klägerin des Paral-\n\nlelverfahrens nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt als \n\nHerstellerin von Metalldächern eine unmittelbare Konkurrentin der Beklagten, \n\ndie jedoch nach eigener Darstellung nur in geringem Umfang auf dem deut-\n\nschen Markt tätig ist. Danach bestand die Möglichkeit, dass sich die Klagen \n\nauch bei Streitgenossenschaft unterschiedlich entwickelten und möglicherweise \n\nin dem einen Fall eine Beweisaufnahme hinsichtlich des Wettbewerbsverhält-\n\nnisses zu der Beklagten erforderlich werden konnte, in dem anderen jedoch \n\nnicht. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Beru-\n\nfungsgericht einen vernünftigen Grund für die getrennte Verfolgung des be-\n\nhaupteten Wettbewerbsverstoßes in zwei Parallelverfahren angenommen hat. \n\n13 \n\n2. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Rechtsansicht des Berufungs-\n\ngerichts, die Werbung mit der 40-jährigen Garantie sei irreführend, weil eine \n\nentsprechende Verpflichtung gegen § 202 Abs. 2 BGB verstoße und deshalb \n\nnicht wirksam eingegangen werden könne. \n\n14 \n\na) Nach § 202 Abs. 2 BGB kann die Verjährung durch Rechtsgeschäft \n\nnicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjäh-\n\nrungsbeginn hinaus erschwert werden. Diese Vorschrift hat nur für Ansprüche \n\nBedeutung, die gemäß § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung unterliegen. Mit der \n\nbeanstandeten Werbung bietet die Beklagte für ihre Aluminiumdächer jedoch \n\nden Abschluss eines Garantievertrags an, der als solcher nicht der Verjährung \n\nunterliegt. \n\n15 \n\naa) Die Beklagte wirbt mit einer Haltbarkeitsgarantie, die sie als Herstel-\n\nlerin der Aluminiumdächer abgibt. Eingebaut werden die Dächer von Fachbe-\n\ntrieben, gegen die dem Bauherrn die werkvertraglichen Gewährleistungsan-\n\nsprüche zustehen. Die Beklagte will also eine von gesetzlichen Gewährleis-\n\ntungsansprüchen unabhängige, selbständige Garantie übernehmen, die auf \n\neiner eigenständigen vertraglichen Grundlage beruht. \n\n16 \n\nDieses Garantieverhältnis, das für die Dauer von 40 Jahren abgeschlos-\n\nsen werden soll, unterliegt anders als ein aus einem Kauf- oder Werkvertrag \n\nfließender Gewährleistungsanspruch nicht der Verjährung. Ähnlich einem In-\n\nstandhaltungsvertrag (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.2002 - XII ZR 5/00, NJW-RR 2002, \n\n946, 947) handelt es sich bei dem selbständigen Garantievertrag um ein Dau-\n\nerschuldverhältnis, das - anders als die aus ihm erwachsenden Ansprüche - \n\nunverjährbar ist (Jauernig/Jauernig, BGB, 12. Aufl., § 194 Rdn. 2; Palandt/Hein-\n\nrichs, BGB, 67. Aufl., § 194 Rdn. 7; Staudinger/Frank Peters, BGB [2004], \n\n§ 194 Rdn. 15; Lakkis, jurisPK-BGB, § 194 Rdn. 4). Ebenso wie die von der \n\nGewährleistung des Verkäufers unabhängige kaufvertragliche Haltbarkeitsga-\n\nrantie eines Dritten nach § 443 Abs. 1 BGB (vgl. Haas in Haas/Medicus, Das \n\nneue Schuldrecht, Kap. 5 Rdn. 394) hat eine entsprechende Garantie des Her-\n\nstellers für seine von Werkunternehmern bei Bestellern eingebauten Produkte \n\nnichts mit der Verjährung zu tun. Nur die Ansprüche verjähren, die sich inner-\n\nhalb der vereinbarten Garantiezeit aus dem Garantieverhältnis ergeben. Dabei \n\nkann hier dahingestellt bleiben, ob diese Ansprüche aus der Garantie der ge-\n\nsetzlichen Gewährleistungsfrist des § 438 BGB oder der regelmäßigen Verjäh-\n\nrungsfrist des § 195 BGB unterliegen (vgl. MünchKomm.BGB/Westermann, \n\n5. Aufl., § 443 Rdn. 22; Jauernig/Berger aaO § 443 Rdn. 14; Faust in Bamber-\n\nger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 443 Rdn. 31 und 36). \n\n17 \n\nbb) Der Abschluss eines Garantievertrags für die Haltbarkeit einer Sache \n\nmit einer Laufzeit von 40 Jahren ist daher mit den Verjährungsvorschriften des \n\nBürgerlichen Gesetzbuchs vereinbar. Dem steht die Entscheidung des Senats \n\nvom 9. Juni 1994 (I ZR 91/92, GRUR 1994, 830, 831 = WRP 1994, 732 - Ziel-\n\nfernrohr) nicht entgegen. In jenem Fall wurde die unbefristet erteilte Garantie-\n\nzusage als Verlängerung der kaufvertraglichen Gewährleistung und der wer-\n\nbende Hinweis hierauf als irreführend angesehen, weil eine entsprechende \n\nVerpflichtung wirksam nicht eingegangen werden konnte. Im Streitfall geht es \n\ndagegen nicht um die Verlängerung der Verjährungsfrist für gesetzliche Ge-\n\nwährleistungsansprüche, sondern um die Gewährung einer selbständigen Ga-\n\nrantie. \n\n18 \n\nb) Die Garantiezusage ist auch nicht aus anderen Gründen als wettbe-\n\nwerbswidrig anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist \n\neine langjährige Garantieübernahme wettbewerbsrechtlich im Allgemeinen nicht \n\nzu beanstanden, wenn sich die Gewährleistung auf die Haltbarkeit eines Mate-\n\nrials oder Werks bezieht, das bei normaler Abnutzung eine entsprechend lange \n\nLebensdauer besitzt, und die Garantiezusage für den Besteller nicht praktisch \n\nbedeutungslos ist (BGH, Urt. v. 26.9.1975 - I ZR 72/74, GRUR 1976, 146, 147 = \n\nWRP 1975, 735 - Kaminisolierung; Urt. v. 31.1.1958 - I ZR 182/56, GRUR 1958, \n\n455, 457 = WRP 1958, 151 - Federkernmatratzen). So liegt es hier. Eine Halt-\n\nbarkeit von 40 Jahren kommt bei Metalldächern ohne weiteres in Betracht. Für \n\neinen Hauseigentümer ist eine langfristige Garantie für ein Dach auch offen-\n\nsichtlich von Interesse. \n\n19 \n\n3. Da die Klägerin hinsichtlich der Werbung mit einer 40-jährigen Garan-\n\ntie keinen Unterlassungsanspruch hat, stehen ihr insoweit auch keine Scha-\n\ndensersatz- oder Auskunftsansprüche zu. \n\n20 \n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nRiBGH Pokrant ist in Urlaub \nund kann daher nicht unter- \nschreiben. \n\n Bornkamm \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.06.2004 - 3/8 O 153/03 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.10.2005 - 6 U 185/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_221-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-26/i-zr-221-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 443","ref_norm":"443","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 438","ref_norm":"438","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_221-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_221-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-26/i-zr-221-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_221-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:41:12.048104+00:00"}}