{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_220-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-10-02","aktenzeichen":"I ZR 220/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 2. Oktober 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle MobilPlus-Kapseln UWG §§ 3, 4 Nr. 11; LFGB § 11 Abs. 1 Satz 1; DiätV § 1 Ein Nährstoffbedarf ist bereits dann medizinisch bedingt, wenn die an bestimm- ten Beschwerden, Krankheiten oder Störungen leidenden Personen einen be- sonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter Nährstoffe ziehen können.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 220/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n2. Oktober 2008 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nMobilPlus-Kapseln \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 11; LFGB § 11 Abs. 1 Satz 1; DiätV § 1 \n\nEin Nährstoffbedarf ist bereits dann medizinisch bedingt, wenn die an bestimm-\nten Beschwerden, Krankheiten oder Störungen leidenden Personen einen be-\nsonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter Nährstoffe ziehen \nkönnen. \n\nBGH, Urt. v. 2. Oktober 2008 - I ZR 220/05 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 17. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 17. November 2005 unter \n\nZurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als der Beklagten das Inverkehrbringen des \n\nMittels \"A. MobilPlus-Kapseln\" als diätetisches Lebensmittel \n\nfür besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) untersagt \n\nworden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb e.V., dem unter anderem \n\neine Vielzahl von Unternehmen aus der Arzneimittelbranche angehört, macht \n\ngegen die Beklagte Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit dem Ver-\n\ntrieb von \"A. MobilPlus-Kapseln\" (im Folgenden: MobilPlus-Kapseln) als \n\ndiätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) \n\nund der Werbung hierfür sowie einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkos-\n\nten geltend. \n\n2 \n\nDie Beklagte bewarb \n\nin der Zeitschrift \n\n\"R. \", Ausgabe \n\n6/2002, auf Seite 12 (Anlage K 4) die von ihr vertriebenen MobilPlus-Kapseln \n\nmit den Aussagen \"Rheuma? Arthrose? Entzündete Gelenke? MobilPlus-Kap-\n\nseln mit EPA + Rheumadiät helfen!\". Das Mittel wird auf der Umverpackung und \n\nin der Gebrauchsanweisung als diätetisches Lebensmittel für besondere medi-\n\nzinische Zwecke bezeichnet. Eine Kapsel enthält 0,5 g Omega-3-Fettsäuren, \n\ndarunter 0,3 g Eicosapentaensäure (im Folgenden: EPA) und 15 mg Vitamin E. \n\n3 \n\n4 \n\nDer Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 24. Juli 2002 (Anlage \n\nK 9) ab. Die Beklagte lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungser-\n\nklärung zunächst ab. \n\nMit Schriftsatz vom 27. Mai 2003 gab die Beklagte eine strafbewehrte \n\nUnterlassungserklärung ab, in der sie sich verpflichtete, es zu unterlassen, im \n\ngeschäftlichen Verkehr für das Mittel MobilPlus-Kapseln mit folgender Ge-\n\nbrauchsanweisung zu werben: \"In den ersten vier Wochen täglich drei Kapseln. \n\nAnschließend reicht eine Kapsel pro Tag.\" Ferner teilte sie mit, dass die Ge-\n\nbrauchsanweisung künftig laute: \"Täglich drei Kapseln im Rahmen einer fleisch-\n\narmen Diät mit etwas Flüssigkeit einnehmen.\" \n\n5 \n\nDer Kläger hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, \n\nim geschäftlichen Verkehr \n\n1. das Mittel \"A. MobilPlus-Kapseln\" als diätetisches Lebensmittel für be- \nsondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) in den Verkehr zu bringen, \n\n2. für das Mittel \"A. MobilPlus-Kapseln\" zu werben: \n\n\"Rheuma? Arthrose? Entzündete Gelenke? \nMobilPlus-Kapseln mit EPA + Rheumadiät helfen\", \nsofern dies geschieht wie in der Werbeanzeige im \"R. \", \nHeft 6/2002, Seite 12. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nFerner hat er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Abmahn-\n\nkosten in Höhe von 139,20 € nebst Zinsen begehrt. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. \n\nDie dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben \n\n(OLG München GRUR-RR 2006, 139 = ZLR 2006, 77). Das Berufungsgericht \n\nhat den Unterlassungstenor zu I 1 nach Maßgabe des in der Berufungsinstanz \n\ngeänderten Klagebegehrens des Klägers dahingehend gefasst, dass der Be-\n\nklagten nunmehr untersagt wird, \n\nim geschäftlichen Verkehr das Mittel \"A. MobilPlus-Kapseln\" als diäteti- \nsches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) in den \nVerkehr zu bringen, sofern dies gemäß den im Tenor des Berufungsurteils wie-\ndergegebenen Abbildungen der Umverpackung und der Gebrauchsanweisung \ngeschieht, hinsichtlich der Einnahmeempfehlung sowohl auf der Umverpackung \nals auch auf der Gebrauchsanweisung mit der Maßgabe, dass eine Einnahme \nim Umfang von täglich drei Kapseln im Rahmen einer fleischarmen Diät emp-\nfohlen wird. \n\n9 \n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf \n\nAbweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Der Kläger beantragt, das \n\nRechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der mit dem \n\nKlageantrag zu 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, \n\n§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB, § 1 Abs. 4a, § 14b \n\nAbs. 1 DiätV zu. Der Unterlassungsanspruch nach dem Klageantrag zu 2 sei \n\naus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB begründet. \n\nDer Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folge aus § 683 Satz 1, §§ 677, \n\n670 BGB. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n11 \n\nDie Bezeichnung \"diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische \n\nZwecke (bilanzierte Diät)\" sei für das Mittel \"MobilPlus-Kapseln\" irreführend \n\n(§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB). Denn der Beklagten sei der ihr obliegende \n\nBeweis nicht gelungen, dass das genannte Mittel die Voraussetzungen eines \n\ndiätetischen Lebensmittels für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Di-\n\nät) gemäß § 1 Abs. 4a, § 14b Abs. 1 DiätV erfülle. Der Sachverständige Prof. \n\nDr. H. habe nachvollziehbar dargelegt, dass Personen, die an entzündli- \n\nchen Gelenkerkrankungen wie Rheuma und Arthrose litten, keinen ausreichend \n\ngesicherten medizinisch bedingten, von den allgemeinen Ernährungsempfeh-\n\nlungen abweichenden Bedarf an den Nährstoffen hätten, die in dem Mittel \n\n\"MobilPlus-Kapseln\" enthalten seien. \n\n12 \n\nDie beanstandete Werbung (Anlage K 4) mit dem Text \"Rheuma? Ar-\n\nthrose? Entzündete Gelenke? MobilPlus-Kapseln mit EPA + Rheumadiät hel-\n\nfen\" enthalte krankheitsbezogene Werbeaussagen i.S. von § 12 Abs. 1 Nr. 1 \n\nLFGB (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG a.F.). Nach § 3 Abs. 1 DiätV gelte abweichend \n\nvon § 12 Abs. 2 Nr. 2 LFGB (§ 18 Abs. 2 Satz 2 LMBG a.F.) das Verbot des \n\n§ 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG a.F.) auch für diätetische Le-\n\nbensmittel. Die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 DiätV, nach der krankheits-\n\nbezogene Werbeaussagen für diätetische Lebensmittel in bestimmten, erschöp-\n\nfend aufgeführten Fällen zulässig seien, sei im Streitfall nicht einschlägig. So-\n\nweit in § 3 Abs. 2 Nr. 4 lit. f DiätV Gicht genannt werde, rechtfertige diese Be-\n\nstimmung die beanstandete Werbung schon deshalb nicht, weil die Werbung \n\nnicht die nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 lit. f DiätV zulässige Formulierung \"zur besonde-\n\nren Ernährung bei Gicht im Rahmen eines Diätplanes\" verwende. Im Streitfall \n\nkönne offenbleiben, ob bei bilanzierten Diäten, die die Voraussetzungen des § 1 \n\nAbs. 4a, § 14b Abs. 1 DiätV erfüllten, im Hinblick auf die Kennzeichnungsvor-\n\nschrift des § 21 DiätV - unbeschadet des § 3 DiätV - eine krankheitsbezogene \n\nWerbung für bilanzierte Diäten zulässig sei, da der Beklagten der ihr obliegende \n\nBeweis nicht gelungen sei, dass bei dem Produkt \"MobilPlus-Kapseln\" die Vor-\n\naussetzungen für ein diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische \n\nZwecke (bilanzierte Diät) gemäß § 1 Abs. 4a, § 14b Abs. 1 DiätV vorlägen. \n\n13 \n\nII. Die Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg. Sie führt hinsichtlich \n\nder Verurteilung zur Unterlassung des Inverkehrbringens nach dem Urteilstenor \n\nzu I 1 zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung (dazu \n\nunten 1.). Soweit die Beklagte zur Unterlassung der beanstandeten Werbung \n\nund zur Zahlung der Abmahnkosten verurteilt worden ist, bleibt die Revision \n\nohne Erfolg (dazu unten 2.). \n\n14 \n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bezeichnung \"diäteti-\n\nsches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät)\" für \n\ndie \"MobilPlus-Kapseln\" der Beklagten sei irreführend i.S. von § 11 Abs. 1 \n\nSatz 2 Nr. 1 LFGB, weil der Beklagten nicht der ihr obliegende Beweis gelun-\n\ngen sei, dass ihr Mittel die Voraussetzungen einer bilanzierten Diät nach § 1 \n\nAbs. 4a, § 14b Abs. 1 DiätV erfülle. Die Revision rügt mit Recht, dass die bis-\n\nlang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme einer Irre-\n\nführung durch die Bezeichnung des Mittels als bilanzierte Diät nicht tragen. \n\n15 \n\na) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass dem Kläger gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch nach § 8 \n\nAbs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 LFGB, § 1 \n\nUWG a.F. i.V. mit § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 lit. b LMBG zusteht, wenn die \n\n\"MobilPlus-Kapseln\" der Beklagten nicht die Anforderungen an eine bilanzierte \n\nDiät nach § 1 Abs. 4a, § 14b DiätV erfüllen. Bei den Vorschriften der § 11 \n\nLFGB, § 17 LMBG über irreführende Werbung handelt es sich um Marktverhal-\n\ntensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG, § 1 UWG a.F. (vgl. zu § 17 LMBG \n\nBGH, Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 203/00, GRUR 2003, 631, 632 = WRP 2003, 883 \n\n- L-Glutamin). Die Bezeichnung eines Mittels als bilanzierte Diät ist irreführend \n\nim Sinne der genannten Vorschriften, wenn dieses Mittel nicht die Vorausset-\n\nzungen eines diätetischen Lebensmittels für besondere medizinische Zwecke \n\nnach § 1 Abs. 4a, § 14b DiätV erfüllt. \n\n16 \n\nb) Nach § 1 Abs. 4a Satz 1 DiätV sind diätetische Lebensmittel für be-\n\nsondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) Erzeugnisse, die auf beson-\n\ndere Weise verarbeitet oder formuliert und für die diätetische Behandlung von \n\nPatienten bestimmt sind. Sie dienen entweder der Ernährung von Patienten, bei \n\ndenen die Aufnahme oder Verarbeitung gewöhnlicher Lebensmittel oder be-\n\nstimmter darin enthaltener Nährstoffe aus bestimmten, in § 1 Abs. 4a Satz 2 \n\nFall 1 DiätV angeführten Gründen beeinträchtigt ist, oder der Ernährung von \n\nPatienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, für deren \n\ndiätetische Behandlung eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere \n\nLebensmittel für eine besondere Ernährung oder eine Kombination aus beiden \n\nnicht ausreichen (§ 1 Abs. 4a Satz 2 Fall 2 DiätV). Ein Nährstoffbedarf ist, wie \n\nsich aus § 1 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 und 2 DiätV ergibt, dann medizinisch bedingt, \n\nwenn bestimmte Beschwerden, Krankheiten oder Störungen vorliegen, die ei-\n\nnen besonderen Ernährungsbedarf zur Folge haben. Der besondere Ernäh-\n\nrungsbedarf kann darin bestehen, dass die Patienten aufgrund der Beschwer-\n\nden, Krankheiten oder Störungen, insbesondere aus den in § 1 Abs. 4a Satz 2 \n\nFall 1 DiätV genannten Gründen, unterernährt sind. Ein Nährstoffbedarf ist aber \n\nauch dann medizinisch bedingt (§ 1 Abs. 4a Satz 2 Fall 2 DiätV), wenn auf-\n\ngrund der Beschwerden, Krankheiten oder Störungen sonstige besondere Er-\n\nnährungserfordernisse bestehen, denen mit einer diesen Erfordernissen ange-\n\npassten Nährstoffformulierung entsprochen werden kann (vgl. auch Erwä-\n\ngungsgrund 1 der Richtlinie 1999/21/EG der Kommission v. 25. März 1999 über \n\ndiätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, ABl. EG Nr. L \n\n091 v. 7.4.1999, S. 29). Das kann, wie § 1 Abs. 2 Nr. 1 lit. b DiätV zu entneh-\n\nmen ist, bereits dann der Fall sein, wenn die an den bestimmten Beschwerden, \n\nKrankheiten oder Störungen leidenden Personen einen besonderen Nutzen aus \n\nder kontrollierten Aufnahme bestimmter Nährstoffe ziehen können. \n\n17 \n\nEine bilanzierte Diät dient i.S. von § 1 Abs. 4a Satz 2 DiätV der Ernäh-\n\nrung von Patienten mit einem speziellen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, \n\nwenn sie zur Deckung dieses Bedarfs bestimmt ist und sich, wie sich aus § 1 \n\nAbs. 2 Nr. 2 DiätV ergibt, auch für diesen Ernährungszweck eignet (vgl. \n\nRathke/Gründig in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand der Kommentierung: \n\n1. März 2007, § 1 DiätV Rdn. 89a). Nach § 14b Abs. 1 Satz 1 DiätV muss die \n\nHerstellung von bilanzierten Diäten auf vernünftigen medizinischen und diäteti-\n\nschen Grundsätzen beruhen. Bilanzierte Diäten müssen sich gemäß den An-\n\nweisungen des Herstellers sicher und nutzbringend verwenden lassen und \n\nwirksam sein in dem Sinne, dass sie den besonderen Ernährungserfordernis-\n\nsen der Personen entsprechen, für die sie bestimmt sind (§ 14b Abs. 1 Satz 2 \n\nDiätV). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat, wie das Berufungsgericht \n\nmit Recht angenommen hat, die Beklagte als Herstellerin und Vertreiberin des \n\nals bilanzierte Diät beworbenen Mittels darzulegen und gegebenenfalls zu be-\n\nweisen. Die Diätverordnung enthält zwar keine ausdrücklichen Regelungen \n\ndarüber, welchen Anforderungen an den Nachweis der Wirksamkeit i.S. von \n\n§ 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV zu stellen sind und wer den Nachweis zu führen hat. \n\nDer nationale Verordnungsgeber hat davon abgesehen, den insoweit in Art. 3 \n\nSatz 2 der Richtlinie 1999/21/EG enthaltenen Zusatz, dass die Wirksamkeit \n\ndurch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten zu belegen ist, in die Diät-\n\nverordnung zu übernehmen. Diese Klarstellung ist jedoch unter dem Gesichts-\n\npunkt der richtlinienkonformen Auslegung von § 14b Abs. 1, § 1 Abs. 4a DiätV \n\nergänzend heranzuziehen (vgl. Herrmann, Rechtliche Problemstellungen bei \n\nergänzenden bilanzierten Diäten in arzneitypischer Darreichungsform, 2008, \n\nS. 253 f. m.w.N.). Daraus folgt zum einen, dass an den Nachweis der Wirksam-\n\nkeit einer bilanzierten Diät grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stel-\n\nlen sind als an die wissenschaftliche Absicherung einer sonstigen gesundheits-\n\nbezogenen Wirkungsbehauptung. Zum anderen ist dieser Regelung zu entneh-\n\nmen, dass derjenige, der die bilanzierte Diät herstellt und vertreibt, grundsätz-\n\nlich ihre Wirksamkeit i.S. von Art. 3 Satz 2 der Richtlinie 1999/21/EG (§ 14b \n\nAbs. 1 Satz 2 DiätV) darzulegen und zu beweisen hat. \n\n18 \n\nc) Das Berufungsgericht hat seine Annahme, dass Personen, die an ent-\n\nzündlichen Gelenkerkrankungen wie Rheuma und Arthrose litten, keinen aus-\n\nreichend gesicherten medizinisch bedingten, von den allgemeinen Ernährungs-\n\nempfehlungen abweichenden Nährstoffbedarf an den Stoffen hätten, die in dem \n\nMittel \"MobilPlus-Kapseln\" enthalten seien, im wesentlichen auf die Ausführun-\n\ngen des Sachverständigen Prof. Dr. H. gestützt. Die Revision beanstandet \n\nzu Recht, dass sich weder den Ausführungen des Berufungsgerichts noch den \n\nvon ihm in Bezug genommenen Darlegungen des Sachverständigen hinrei-\n\nchend entnehmen lässt, ob bei Patienten mit entzündlichen Gelenkerkrankun-\n\ngen schon kein durch dieses Leiden bedingter besonderer Nährstoffbedarf be-\n\nsteht oder ob ein solcher Bedarf zwar gegeben ist, das Mittel der Beklagten je-\n\ndoch nicht der Deckung dieses Bedarfs i.S. des § 1 Abs. 4a Satz 2 Fall 2 DiätV \n\ndient, weil seine Wirksamkeit und Erforderlichkeit zur Erreichung des angege-\n\nbenen Ernährungszwecks nicht hinreichend nachgewiesen ist. \n\n19 \n\naa) Die Beklagte hat geltend gemacht, bei Rheuma- und Arthrosepatien-\n\nten bestehe ein erhöhter Bedarf an EPA. Sie hat dies damit begründet, dass mit \n\nder üblichen Ernährung in großen Mengen die Omega-6-Fettsäure Arachidon-\n\nsäure aufgenommen werde, die die Bereitschaft des Organismus zur Entwick-\n\nlung und Unterhaltung von Entzündungen fördere. Dagegen bestehe in der Er-\n\nnährung ein relativer Mangel an Omega-3-Fettsäuren wie beispielsweise EPA. \n\nDiese besäßen entzündungs- und schmerzhemmende Eigenschaften. EPA sei \n\nin der Lage, die Arachidonsäure im Körper zu \"verdrängen\", so dass bei einer \n\nausreichenden Aufnahme von EPA die entzündungs- und schmerzfördernde \n\nWirkung der Arachidonsäure verringert werde. Es bestehe ein Missverhältnis in \n\nder Bilanz des Verzehrs entzündungsfördernder und entzündungshemmender \n\nNährstoffe. Daraus entstehe ein erhöhter Verzehrbedarf an entzündungshem-\n\nmenden Nährstoffen bei gleichzeitiger Verringerung des Verzehrs entzündungs-\n\nfördernder Nährstoffe. \n\n20 \n\nbb) Da das Berufungsgericht zur Aufnahme von Omega-3- und Omega-\n\n6-Fettsäuren mit der normalen Ernährung sowie zur entzündungshemmenden \n\nbzw. entzündungsfördernden Wirkung dieser Stoffe keine gegenteiligen Fest-\n\nstellungen getroffen hat, ist für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsin-\n\nstanz insoweit von dem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten auszugehen. \n\nDanach kann ein sonstiger medizinisch bedingter Bedarf an den in dem Mittel \n\nder Beklagten enthaltenen Nährstoffen nicht verneint werden. Denn für die An-\n\nnahme eines solchen Bedarfs genügt es, dass Patienten mit entzündlichen Ge-\n\nlenkerkrankungen aufgrund ihres Leidens einen erhöhten Bedarf an der Zufuhr \n\nvon Nährstoffen mit entzündungshemmender Wirkung haben. \n\n21 \n\ncc) Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann die grundsätzliche \n\nEignung der in dem Mittel der Beklagten enthaltenen Nährstoffe, diesen beson-\n\nderen Bedarf zu decken, nicht verneint werden. Der Sachverständige Prof. \n\nDr. H. , dessen Darlegungen zur Wirkung von Omega-3-Fettsäuren das \n\nBerufungsgericht gefolgt ist, hat sich insbesondere auf eine Metaanalyse der \n\nanerkannten US-amerikanischen Agency for Health Research and Quality aus \n\ndem Jahre 2004 zur Wirkung von Omega-3-Fettsäuren bei Erkrankungen mit \n\nrheumatoider Arthritis gestützt. Diese Analyse enthält die Feststellung, dass \n\nOmega-3-Fettsäuren bei Patienten mit rheumatoider Arthritis zu einer Senkung \n\ndes Bedarfs an antientzündlichen Medikamenten führen. Der Sachverständige \n\nhat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsge-\n\nricht insoweit eingeräumt, dass gewisse Effekte nachweisbar sein mögen; eine \n\nwissenschaftliche Notwendigkeit zur Verabreichung der entsprechenden Stoffe \n\nexistiere aber nicht. Zu der Studie von Prof. Dr. A. aus dem Jahre 2003, die, \n\nwie die Revision geltend macht, eine Einsparung von Medikamenten von ca. \n\n20% bis 25% belegt, hat der Sachverständige Prof. Dr. H. ausgeführt, er \n\nhabe an dieser Studie keine Zweifel. Bereits in seiner ergänzenden schriftlichen \n\nStellungsnahme vom 2. November 2005 hatte der Sachverständige in seiner \n\nzusammenfassenden Bewertung darauf hingewiesen, dass in randomisierten \n\nkontrollierten klinischen Studien an kleineren, heterogenen Patientengruppen \n\nOmega-3-Fettsäuren in Dosierungen zwischen 0,8 und 4,6 g am Tag die periar-\n\ntikulären Weichteilbeschwerden signifikant mildern und den Bedarf an Gluko-\n\nkortikoiden verringern. \n\n22 \n\nKommt den in dem Mittel der Beklagten enthaltenen Omega-3-Fett-\n\nsäuren - und demzufolge diesem Mittel insgesamt - gleichfalls die Wirkung zu, \n\ndass ihre Aufnahme durch Patienten mit entzündlichen Gelenkerkrankungen \n\neine Verringerung des Bedarfs an antientzündlichen Medikamenten zur Folge \n\nhat, dann dienen sie der Deckung eines sonstigen medizinischen Nährstoffbe-\n\ndarfs i.S. von § 1 Abs. 4a Satz 2 Fall 2 DiätV. Denn in der Verringerung des \n\nBedarfs an antientzündlichen Medikamenten liegt ein besonderer Nutzen (vgl. \n\n§ 1 Abs. 2 Nr. 1 lit. b DiätV), den an entzündlichen Gelenkerkrankungen leiden-\n\nde Patienten aus der Aufnahme der genannten Nährstoffe ziehen können. Dies \n\ngenügt für die Annahme, dass das Mittel der Beklagten für einen medizinisch \n\nbedingten Ernährungszweck bestimmt und geeignet ist. Da das Berufungsge-\n\nricht es hat dahinstehen lassen, ob für die Patienten, für die das Mittel der Be-\n\nklagten bestimmt ist, eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Le-\n\nbensmittel für eine besondere Ernährung oder eine Kombination aus beiden \n\nausreichen, ist auch insoweit für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsin-\n\nstanz von dem Vorbringen der Beklagten auszugehen, dass dies nicht der Fall \n\nist. \n\n23 \n\nd) Da das Berufungsurteil hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung \n\ndes Inverkehrbringens des Mittels der Beklagten als bilanzierte Diät schon aus \n\ndiesem Grunde keinen Bestand haben kann, kann offenbleiben, ob auch die \n\nweiteren Rügen der Revision gegen die Würdigung der übrigen von dem Sach-\n\nverständigen Prof. Dr. H. herangezogenen Studien über die Wirkung von \n\nOmega-3-Fettsäuren bei entzündlichen Gelenkerkrankungen durch das Beru-\n\nfungsgericht durchgreifen. Jedenfalls fehlt der Annahme des Berufungsgerichts, \n\nein ausreichend gesicherter medizinisch bedingter Nährstoffbedarf sei nicht \n\nnachvollziehbar dargelegt, auch insoweit die Grundlage, als es zum einen keine \n\nhinreichenden Feststellungen zu dem von der Beklagten behaupteten Bedarf \n\ngetroffen hat (vgl. oben unter II 1 c aa) und zum anderen von einem zu engen \n\nBegriff des medizinisch bedingten Nährstoffbedarfs ausgegangen ist (vgl. oben \n\nunter II 1 b und c cc). \n\n24 \n\n2. Die Revision der Beklagten ist dagegen unbegründet, soweit sie sich \n\ngegen die Verurteilung zur Unterlassung der beanstandeten konkreten Werbe-\n\naussagen richtet. \n\n25 \n\na) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es \n\nsich bei dem Verbot der krankheitsbezogenen Werbung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 \n\nLFGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG um eine Marktverhaltensregelung i.S. von § 4 \n\nNr. 11 UWG, § 1 UWG a.F. handelt (vgl. zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG BGH, Urt. \n\nv. 4.12.1997 - I ZR 125/95, GRUR 1998, 493, 494 = WRP 1998, 505 - Gelenk-\n\nNahrung; Urt. v. 22.4.1999 - I ZR 159/96, GRUR 1999, 1007, 1008 = WRP \n\n1999, 915 - Vitalkost). Die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandete \n\nWerbung enthalte krankheitsbezogene Werbeaussagen i.S. von § 12 Abs. 1 \n\nNr. 1 LFGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG, weil die Linderung der genannten Erkran-\n\nkungen durch die Einnahme von MobilPlus-Kapseln in Aussicht gestellt werde, \n\nlässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision erhebt insoweit auch kei-\n\nne Rügen. \n\n26 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision ist ein Verstoß gegen das Ver-\n\nbot der krankheitsbezogenen Werbung auch dann nicht zu verneinen, wenn es \n\nsich bei dem Mittel der Beklagten - wovon für die rechtliche Beurteilung in der \n\nRevisionsinstanz auszugehen ist - um eine bilanzierte Diät i.S. von § 1 Abs. 4a \n\nDiätV handelt. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 LFGB (§ 18 Abs. 2 Satz 2 LMBG), § 3 \n\nAbs. 1 DiätV gilt das Verbot des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 \n\nLMBG) auch für diätetische Lebensmittel. Einer der in § 3 Abs. 2 DiätV genann-\n\nten Ausnahmefälle liegt, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt \n\nhat, nicht vor. Auf die Frage, ob über die in § 3 Abs. 2 DiätV genannten Fälle \n\nhinaus eine krankheitsbezogene Werbung auch dann zulässig ist, wenn es sich \n\nbei den betreffenden Angaben um Pflichtangaben gemäß § 21 Abs. 1 und 2 \n\nDiätV oder um nach § 21 Abs. 3 DiätV erlaubte Angaben handelt, kommt es im \n\nStreitfall nicht an. Denn die beanstandete Werbung der Beklagten beschränkt \n\nsich nicht auf nach diesen Bestimmungen vorgeschriebene oder erlaubte An-\n\ngaben. Es werden nicht nur das Mittel der Beklagten sowie die Erkrankungen \n\ngenannt, für die es bestimmt ist (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 DiätV), sondern es wird dar-\n\nüber hinaus damit geworben, dass das Mittel der Beklagten bei diesen Erkran-\n\nkungen hilft. Wie insbesondere aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 DiätV folgt, ist ein \n\nderartiger Hinweis auf eine \"helfende\" Wirkung des beworbenen Mittels weder \n\nnach § 21 Abs. 2 Nr. 1 DiätV noch nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 DiätV zur Beschrei-\n\nbung der Eigenschaften und Merkmale geboten, denen das Lebensmittel seine \n\nZweckbestimmung verdankt. Selbst bei den in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 DiätV aus-\n\ndrücklich genannten Lebensmitteln ist lediglich die Aussage \"geeignet zur Be-\n\nhandlung von…\" erlaubt. Auf eine heilende Wirkung darf lediglich bei den in § 3 \n\nAbs. 2 Nr. 2 DiätV genannten Lebensmitteln hingewiesen werden, wenn diese \n\nzur Heilung geeignet sind, und auch dann nur durch die zusätzliche Bezeich-\n\nnung \"Heilnahrung\". \n\n27 \n\n3. Da die Abmahnung mit Schreiben vom 24. Juli 2002 jedenfalls hin-\n\nsichtlich der Beanstandung der konkreten Werbeaussagen berechtigt war, hat \n\nder Kläger, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, einen \n\nAnspruch auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten in Form einer \n\nKostenpauschale nach § 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB auch der Höhe nach \n\n(vgl. Bornkamm \n\nin Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 12 \n\nRdn. 1.99). \n\n28 \n\nIII. Die Revision ist somit zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Ver-\n\nurteilung zur Unterlassung der konkreten Werbung und zur Zahlung der Ab-\n\nmahnkosten richtet. Im Übrigen ist das Berufungsurteil auf die Revision der Be-\n\nklagten aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist im Umfang der Aufhe-\n\nbung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da sie insoweit noch nicht \n\nzur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). \n\n29 \n\nSollte es im wiedereröffneten Berufungsrechtszug darauf ankommen, ob \n\n- wie das Landgericht angenommen hat - i.S. von § 1 Abs. 4a Satz 2 DiätV eine \n\nModifizierung der normalen Ernährung zur diätetischen Behandlung ausreicht, \n\nwird sich das Berufungsgericht mit den dagegen gerichteten Angriffen in der \n\nBerufungsbegründung der Beklagten zu befassen haben, mit denen diese gel-\n\ntend gemacht hat, dass eine fischölreiche Ernährung mit normalen Lebensmit-\n\nteln zur Aufnahme der erforderlichen Menge an Omega-3-Fettsäuren auf Dauer \n\nnicht praktikabel und zudem infolge der erhöhten Fettaufnahme mit schädlichen \n\nFolgen für die Gesundheit der Patienten verbunden sei. Unter einer normalen \n\nErnährung i.S. von § 1 Abs. 4a Satz 2 DiätV ist eine solche Ernährung zu ver-\n\nstehen, die insbesondere hinsichtlich der Art und Eigenschaften der verzehrten \n\nLebensmittel sowie des Umfangs und der Dauer des Verzehrs im Rahmen der \n\nüblichen Ernährungsgewohnheiten des betreffenden Patientenkreises liegt. Ei-\n\nne Modifizierung der normalen Ernährung reicht zur diätetischen Behandlung \n\nnicht aus, wenn sich mit ihr die besonderen medizinischen Zwecke nicht oder \n\nnicht sicher erreichen lassen, die Modifizierung nicht praktikabel oder für den \n\nPatienten unzumutbar ist (vgl. Stellungnahme des Arbeitskreises Lebensmittel-\n\nchemischer Sachverständiger der Länder und des BVL, DLR 2006, 236, 238; \n\nKügel, ZLR 2003, 265, 273 f.; Herrmann aaO S. 120 m.w.N.). \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 02.07.2003 - 1 HKO 21690/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 17.11.2005 - 29 U 4024/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_220-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-02/i-zr-220-05","cited_norms":[{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":8},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_220-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_220-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-02/i-zr-220-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_220-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:55:05.469367+00:00"}}