{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_219-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-07-17","aktenzeichen":"I ZR 219/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UrhG § 95a Abs. 3 Verkündet am: 17. Juli 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Clone-CD a) Bei der Bestimmung des § 95a Abs. 3 UrhG handelt es sich um ein Schutz- gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB zugunsten der Inhaber von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten, die wirksame technische Maß- nahmen zum Schutz ihrer urheberrechtlich geschützten Werke und Leistun- gen einsetzen. b) Der Begriff der Werbung im Hinblick auf den Verkauf im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG umfasst jegliche Äußerung mit dem Ziel, den Absatz der in die- ser Regelung näher bezeichneten Umgehungsmittel zu fördern. Er ist nicht auf ein Handeln zu gewerblichen Zwecken beschränkt und erfasst auch das private und einmalige Verkaufsangebot. c) Ein Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG setzt kein Verschulden des Verletzers voraus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 219/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nUrhG § 95a Abs. 3 \n\nVerkündet am: \n17. Juli 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nClone-CD \n\na) Bei der Bestimmung des § 95a Abs. 3 UrhG handelt es sich um ein Schutz-\ngesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB zugunsten der Inhaber von \nUrheberrechten und Leistungsschutzrechten, die wirksame technische Maß-\nnahmen zum Schutz ihrer urheberrechtlich geschützten Werke und Leistun-\ngen einsetzen. \n\nb) Der Begriff der Werbung im Hinblick auf den Verkauf im Sinne des § 95a \nAbs. 3 UrhG umfasst jegliche Äußerung mit dem Ziel, den Absatz der in die-\nser Regelung näher bezeichneten Umgehungsmittel zu fördern. Er ist nicht \nauf ein Handeln zu gewerblichen Zwecken beschränkt und erfasst auch das \nprivate und einmalige Verkaufsangebot. \n\nc) Ein Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG setzt kein Verschulden des Verletzers \n\nvoraus. \n\nBGH, Urt. v. 17. Juli 2008 - I ZR 219/05 - LG Köln \nAG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in \n\ndem bis zum 27. Juni 2008 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch die \n\nRichter Dr. Bergmann, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und \n\nDr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Köln vom 23. November 2005 wird auf Kosten des Klägers \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Beklagten stellen Tonträger her. Sie setzen technische Schutzmaß-\n\nnahmen ein, um das Kopieren der von ihnen hergestellten CDs zu verhindern. \n\nDer Kläger bot ab dem 1. Mai 2004 eine Originalversion des Programms \n\n„Clone-CD“ mit dem Zusatz „Allesbrenner“ auf der Internetplattform eBay zum \n\nVerkauf an. Mit diesem Programm können kopiergeschützte CDs vervielfältigt \n\nwerden. Der Kläger hatte die Software im Handel erworben, bevor am 13. Sep-\n\ntember 2003 die Bestimmung des § 95a UrhG in Kraft trat, die unter anderem \n\nden Verkauf und die Werbung im Hinblick auf den Verkauf von Programmen zur \n\nUmgehung des Kopierschutzes von Tonträgern verbietet. Die Internetversteige-\n\nrung wurde vom Kläger am 3. Mai 2004 vorzeitig ohne Verkauf beendet. \n\n2 \n\nDie Beklagten mahnten den Kläger durch Anwaltsschreiben vom 24. Mai \n\n2004 ab. Zugleich forderten sie ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlas-\n\nsungserklärung und zur Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen An-\n\nwaltskosten in Höhe von 1.113,50 € auf. Der Kläger erklärte, er halte die Ab-\n\nmahnung für unberechtigt. Er gab zwar die geforderte Unterlassungserklärung \n\nab, weigerte sich jedoch, die angefallenen Anwaltskosten zu erstatten. \n\n3 \n\n4 \n\nDer Kläger hat im Wege der negativen Feststellungsklage beantragt fest-\n\nzustellen, dass der von den Beklagten geltend gemachte Zahlungsanspruch \n\nnicht besteht. \n\nDie Beklagten sind dem entgegengetreten. \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat \n\nsie abgewiesen (LG Köln CR 2006, 702 = MMR 2006, 412 = ZUM-RD 2006, \n\n187). \n\nMit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Klä-\n\nger seinen Feststellungsantrag weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechts-\n\nmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die negative Feststellungsklage des Klägers \n\nfür unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt: \n\nDen Beklagten stehe gegen den Kläger, der mit dem Angebot des Ko-\n\npierprogramms gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen habe, ein Anspruch auf \n\nErsatz der Abmahnkosten als Rechtsverfolgungskosten im Wege des Scha-\n\ndensersatzes aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG oder aus § 823 Abs. 2 BGB zu. \n\nDaneben sei der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten als Aufwen-\n\ndungsersatz unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nach \n\n§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB begründet. Der geltend gemachte Anspruch sei \n\nauch der Höhe nach gerechtfertigt. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts sei \n\nzur Rechtsverfolgung erforderlich gewesen. Die Anwaltskosten seien richtig \n\nberechnet. Das Vorgehen der Beklagten sei nicht rechtsmissbräuchlich gewe-\n\nsen. \n\n9 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die ne-\n\ngative Feststellungsklage unbegründet ist, weil den Beklagten gegen den Klä-\n\nger wegen dessen Verstoßes gegen § 95a Abs. 3 UrhG nach den Grundsätzen \n\nüber die Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB \n\nein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zusteht. Es kann daher dahinste-\n\nhen, ob der Anspruch auch als Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 1 \n\nSatz 1 UrhG oder § 823 Abs. 2 BGB begründet ist. \n\n10 \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein An-\n\nspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung \n\nunter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gegeben sein \n\nkann (Bornkamm \n\nin Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 12 \n\nRdn. 1.86 und 1.90; Mees in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 84 \n\nRdn. 16; Wandtke/Bullinger/Kefferpütz, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 97 ff. \n\nUrhG Rdn. 29). Der Ersatz der Kosten für Abmahnungen, die auf Grundlage \n\ndes Urheberrechtsgesetzes ausgesprochen werden, ist zwar durch das Gesetz \n\nzur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums mit \n\n§ 97a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 UrhG nunmehr ausdrücklich im Urheberrechtsge-\n\nsetz geregelt (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 16 und 48 f.). Die Regelung ist je-\n\ndoch noch nicht in Kraft getreten und auf die hier zu beurteilende Abmahnung \n\nvom 24. Mai 2004 nicht anwendbar. Eine entsprechende Anwendung des den \n\nErsatz der Kosten für die Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes regelnden \n\n§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kommt nicht in Betracht, weil insofern keine Rege-\n\nlungslücke besteht. \n\n11 \n\n2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter \n\nAnspruch auf Erstattung von Abmahnkosten setzt voraus, dass dem Abmah-\n\nnenden gegenüber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Un-\n\nterlassungsanspruch zustand (dazu 3.) und die Abmahnung dem Interesse und \n\ndem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Abgemahnten entsprach (dazu \n\n4.). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht der Anspruch auf Erstattung \n\nvon Abmahnkosten in der Höhe, in der der Abmahnende die entstandenen Kos-\n\nten den Umständen nach für erforderlich halten durfte (dazu 5.). \n\n12 \n\n3. Die Beklagten konnten von dem Kläger zum Zeitpunkt der Abmahnung \n\ngemäß § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V. mit § 95a Abs. 3 UrhG ver-\n\nlangen, dass dieser es unterlässt, das Programm „Clone-CD“ bei eBay zum \n\nVerkauf anzubieten. Der Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB begründet - soweit Wiederholungsgefahr besteht - einen \n\nUnterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 BGB (dazu a). Bei § 95a \n\nUrhG handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB (dazu b). Mit seinem Verkaufsangebot hat der Kläger gegen § 95a Abs. 3 \n\nUrhG verstoßen (dazu c). Das Verbot eines solchen Verkaufsangebots durch \n\n§ 95a Abs. 3 UrhG ist verfassungsrechtlich unbedenklich (dazu d). Die für einen \n\nUnterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben (dazu \n\ne). Es kann daher offenbleiben, ob sich ein Unterlassungsanspruch auch aus \n\n§ 97 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 95a Abs. 3 UrhG ergibt, weil der Verstoß gegen \n\n§ 95a Abs. 3 UrhG ein „anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht“ im \n\nSinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG verletzt (so Peukert in Loewenheim aaO \n\n§ 82 Rdn. 6; Schricker/Götting, Urheberrecht, 3. Aufl., § 95a UrhG Rdn. 40; \n\nWandtke/Bullinger/Wandtke/Ohst aaO § 95a UrhG Rdn. 88; Arlt, MMR 2005, \n\n148, 149 f.; Pleister/Ruttig, MMR 2003, 763, 765 f.; a.A. Dreyer in Dreyer/ \n\nKotthoff/Meckel, HK-Urheberrecht, § 95a UrhG Rdn. 105 und 43; Spieker, \n\nGRUR 2004, 475, 480 f.; vgl. auch Trayer, Technische Schutzmaßnahmen und \n\nelektronische Rechtewahrnehmungssysteme, S. 137 f.). \n\n13 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in ent-\n\nsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB die Unterlassung objektiv \n\nrechtswidriger Eingriffe auch in geschützte Rechtsgüter im Sinne des § 823 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB verlangt werden (BGH, Urt. v. 18.1.1952 - I ZR 87/51, NJW \n\n1952, 417, 418 - Nadelfabrikanten; vgl. \n\nferner Palandt/Bassenge, BGB, \n\n67. Aufl., § 1004 Rdn. 4 m.w.N.). Demnach ist derjenige, der gegen ein den \n\nSchutz eines anderen bezweckendes Gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB verstößt, dem anderen entsprechend § 1004 Abs. 1 BGB zur Unterlas-\n\nsung verpflichtet. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses \n\nauch ohne Verschulden möglich, so tritt die Unterlassungspflicht - anders als \n\ndie Ersatzpflicht (§ 823 Abs. 2 Satz 2 BGB) - auch ohne ein Verschulden des \n\nVerletzers ein (BGH NJW 1952, 417, 418 - Nadelfabrikanten; Palandt/Sprau \n\naaO Einf v § 823 Rdn. 19). \n\n14 \n\nb) Bei der Bestimmung des § 95a Abs. 3 UrhG handelt es sich, wie das \n\nBerufungsgericht zutreffend angenommen hat, um ein Schutzgesetz im Sinne \n\ndes § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB (ebenso OLG München GRUR-RR 2005, 372; \n\nPalandt/Sprau aaO § 823 Rdn. 71; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., \n\n§ 95a UrhG Rdn. 5; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 95a UrhG Rdn. 105 \n\nund 45; Schricker/Götting aaO § 95a UrhG Rdn. 40; Wandtke/Bullinger/ \n\nWandtke/Ohst aaO § 95a UrhG Rdn. 88; Schack, Urheber- und Urheberver-\n\ntragsrecht, 4. Aufl., Rdn. 732l; Spieker, GRUR 2004, 475, 481; Trayer aaO \n\nS. 138; vgl. auch Peukert in Loewenheim aaO § 82 Rdn. 6). \n\n15 \n\naa) Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB ist jede \n\nRechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne \n\nPersonenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schüt-\n\nzen; dass die Rechtsnorm daneben oder sogar in erster Linie das Interesse der \n\nAllgemeinheit im Blick hat, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n16.3.2004 - VI ZR 105/03, NJW 2004, 1949 m.w.N.; Palandt/Sprau aaO § 823 \n\nRdn. 57). \n\n16 \n\nbb) Die Regelung des § 95a UrhG schützt wirksame technische Maß-\n\nnahmen (Schutzmaßnahmen), die ihrerseits ein nach dem Urheberrechtsgesetz \n\ngeschütztes Werk oder einen anderen nach dem Urheberrechtsgesetz ge-\n\nschützten Schutzgegenstand schützen. Derartige Schutzmaßnahmen dürfen \n\nohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden (§ 95a Abs. 1 \n\nUrhG). Mittel oder Dienstleistungen zur Umgehung dieser Schutzmaßnahmen \n\ndürfen nicht in den Verkehr gebracht werden (§ 95a Abs. 3 UrhG). Der Schutz \n\ndieser technischen Maßnahmen ist kein Selbstzweck, sondern dient dem \n\nSchutz der mithilfe dieser Maßnahmen geschützten Werke und Leistungen der \n\nRechtsinhaber. Er soll den Inhabern von Urheberrechten und Leistungsschutz-\n\nrechten zugute kommen, die solche Maßnahmen zum Schutz ihrer urheber-\n\nrechtlich geschützten Werke und Leistungen einsetzen (vgl. auch Erwägungs-\n\ngründe 47 und 48 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter \n\nAspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informati-\n\nonsgesellschaft vom 22. Mai 2001 [ABl. Nr. L 167 v. 22.6.2001, S. 10]). Der \n\nUmstand, dass § 95a UrhG unmittelbar die Schutzmaßnahmen und nur mittel-\n\nbar die mithilfe dieser Schutzmaßnahmen geschützten Rechte der Rechtsinha-\n\nber schützt, ändert nichts daran, dass es sich bei dieser Bestimmung um ein \n\nSchutzgesetz zugunsten der Rechtsinhaber handelt (a.A. Spieker, GRUR 2004, \n\n475, 481 f.). Denn der Schutz der Rechtsinhaber ist nicht nur eine unbeabsich-\n\ntigte Nebenfolge, sondern der eigentliche Sinn und Zweck dieser Bestimmung. \n\n17 \n\nDie Beklagten gehören als Tonträgerhersteller, die zum Schutz der von \n\nihnen hergestellten CDs Kopierschutzmaßnahmen einsetzen, zu den von § 95a \n\nUrhG geschützten Rechtsinhabern und sind daher berechtigt, zivilrechtliche \n\nAnsprüche wegen einer Verletzung dieser Bestimmung geltend zu machen (vgl. \n\nPeukert in Loewenheim aaO § 82 Rdn. 29 und 31; Schricker/Götting aaO § 95a \n\nUrhG Rdn. 41; Wandtke/Bullinger/Ohst aaO § 95a UrhG Rdn. 89). § 95a UrhG \n\nschützt unter anderem den Hersteller eines Tonträgers, der nach § 85 Abs. 1 \n\nSatz 1 UrhG das ausschließliche Recht hat, den Tonträger zu vervielfältigen, zu \n\nverbreiten und öffentlich zugänglich zu machen, vor Handlungen zur Umgehung \n\nvon Maßnahmen, die das Vervielfältigen der Tonträger verhindern sollen (Schri-\n\ncker/Götting aaO § 95a UrhG Rdn. 8; Peukert in Loewenheim aaO § 34 \n\nRdn. 14). \n\n18 \n\nc) Der Kläger hat gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen, indem er das \n\nProgramm „Clone-CD“ auf der Internetplattform eBay zum Verkauf angeboten \n\nhat. Diese Regelung verbietet unter anderem die Werbung im Hinblick auf den \n\nVerkauf von Erzeugnissen, die hauptsächlich hergestellt werden, um die Um-\n\ngehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen (§ 95a Abs. 3 Nr. 3 \n\nUrhG). \n\n19 \n\naa) Bei der Software „Clone-CD“ handelt es sich nach den von der Revi-\n\nsion nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um ein Erzeug-\n\nnis, das hauptsächlich hergestellt wurde, um die Umgehung wirksamer techni-\n\nscher Maßnahmen zu ermöglichen. Technische Maßnahmen sind unter ande-\n\nrem Technologien, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Handlungen zu \n\nverhindern, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Schutzgegenstände \n\nbetreffen und die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind (§ 95a Abs. 2 Satz 1 \n\nUrhG). Wirksam sind diese Maßnahmen unter anderem, soweit der Rechtsin-\n\nhaber durch sie die Nutzung eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten \n\nSchutzgegenstands durch einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfälti-\n\ngung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellt, unter Kontrolle hält (§ 95a \n\nAbs. 2 Satz 2 UrhG). Die Software „Clone-CD“ erfüllt diese Anforderungen. Aus \n\nder Werbung des Herstellers geht hervor, dass dieses Programm „gerade auch“ \n\ndazu bestimmt ist, den - vom Hersteller des Tonträgers und Inhaber der Tonträ-\n\ngerrechte vorgesehenen - Schutz gegen ein Kopieren von CDs zu überwinden. \n\n20 \n\nbb) Das Angebot zum Verkauf des Programms bei eBay stellt eine Wer-\n\nbung im Hinblick auf den Verkauf im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG dar. Das Be-\n\nrufungsgericht hat es insoweit zu Recht als ausreichend angesehen, dass das \n\nAngebot des Klägers dazu bestimmt war, auf die Abgabe von Kaufangeboten \n\nhinzuwirken, und dementsprechend darauf abzielte, einen Käufer für das Pro-\n\ngramm zu gewinnen. Der Begriff der Werbung im Hinblick auf den Verkauf im \n\nSinne des § 95a Abs. 3 UrhG umfasst jegliche Äußerung mit dem Ziel, den Ab-\n\nsatz der in dieser Regelung näher bezeichneten Umgehungsmittel zu fördern. \n\nEr ist entgegen der Ansicht der Revision nicht auf ein Handeln zu gewerblichen \n\nZwecken beschränkt und erfasst - wie hier - auch das private und einmalige \n\nVerkaufsangebot (vgl. Peukert in Loewenheim aaO § 34 Rdn. 18; Schricker/ \n\nGötting aaO § 95a UrhG Rdn. 23 und 29; Wandtke/Bullinger/Ohst aaO § 95a \n\nUrhG Rdn. 77; Pleister/Ruttig, MMR 2003, 763, 764 f.; vgl. auch BT-Drucks. \n\n15/38, S. 29). \n\n21 \n\n(1) Die Bestimmung des § 95a Abs. 3 UrhG setzt Art. 6 Abs. 2 der Richt-\n\nlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts \n\nund der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 22. Mai \n\n2001 nahezu wörtlich in das deutsche Recht um. Der sowohl in der europäi-\n\nschen als auch in der nationalen Regelung enthaltene Begriff der Werbung ist \n\nweder in der Richtlinie 2001/29/EG noch im Urheberrechtsgesetz definiert. \n\nNach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann unter Werbung in Anlehnung an \n\ndie Legaldefinition des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450/EWG vom 10. Septem-\n\nber 1984 über irreführende Werbung, die in Art. 2 lit. a) der am 12. Dezember \n\n2007 in Kraft getretenen Richtlinie 2006/114/EG vom 12. Dezember 2006 über \n\nirreführende und vergleichende Werbung übernommen wurde, jede Äußerung \n\nmit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen \n\nzu fördern, verstanden werden (vgl. OLG München GRUR-RR 2005, 372, 373; \n\nDreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 95a UrhG Rdn. 76 und 89). \n\n22 \n\n(2) Soweit die Legaldefinition der Richtlinie über irreführende und ver-\n\ngleichende Werbung den Begriff der Werbung auf Äußerungen bei der Aus-\n\nübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs und damit auf \n\nein gewerblichen oder beruflichen Zwecken dienendes Handeln einschränkt, \n\nkann diese Einschränkung nicht für Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG und \n\nfür § 95a Abs. 3 UrhG gelten. Die dortigen Regelungen erfassen nach ihrem \n\nnahezu identischen Wortlaut die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den \n\nVerkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung \n\nund den Besitz zu kommerziellen Zwecken (Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie) bzw. \n\nden gewerblichen Zwecken dienenden Besitz (§ 95a Abs. 3 UrhG). Die Ein-\n\nschränkung auf kommerzielle bzw. gewerbliche Zwecke bezieht sich demnach \n\nausschließlich auf den Besitz. Daraus ist zu schließen, dass § 95a Abs. 3 UrhG \n\nzwar nicht den privaten Zwecken dienenden Besitz verbietet, sämtliche anderen \n\naufgeführten Handlungen aber ohne Rücksicht darauf untersagt, ob sie gewerb-\n\nlichen oder privaten Zwecken dienen (vgl. Peukert in Loewenheim aaO § 34 \n\nRdn. 18). Der Umstand, dass der Gesetzgeber von der durch die Richtlinie \n\n2001/29/EG eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, das Ver-\n\nbot auf den privaten Zwecken dienenden Besitz auszudehnen (vgl. Erwägungs-\n\ngrund 49 der Richtlinie 2001/29/EG), mag damit zu erklären sein, dass sich das \n\nprivate Vorhalten von Umgehungsvorrichtungen ohne ein - im Hinblick auf den \n\ndamit verfolgten Zweck regelmäßig unverhältnismäßiges - Eindringen in die \n\nPrivatsphäre kaum aufdecken und verfolgen ließe (Pleister/Ruttig, MMR 2003, \n\n763, 764). Für die übrigen von dem Verbot erfassten Verhaltensweisen trifft die-\n\nse Überlegung jedenfalls nicht zu. Auch insoweit bestehen daher keine Beden-\n\nken, dass § 95a Abs. 3 UrhG auch die privaten Zwecken dienende Werbung für \n\nden Verkauf von Umgehungsvorrichtungen verbietet. \n\n23 \n\n(3) Mit dem Sinn des Wortes „Werbung“ ist es entgegen der Ansicht der \n\nRevision ohne weiteres vereinbar, das Angebot zum Verkauf eines einzelnen \n\nGegenstandes als Werbung zu qualifizieren. Ein solches Angebot dient dem \n\nZweck, den Absatz eben dieses einen Gegenstandes zu fördern, und erfüllt \n\ndemnach die an eine Werbung zu stellenden Anforderungen. Es ist daher, an-\n\nders als die Revision meint, auch mit Rücksicht darauf, dass an den Tatbestand \n\ndes § 95a Abs. 3 UrhG, soweit er die Werbung im Hinblick auf den Verkauf ver-\n\nbietet, die bußgeldrechtliche Sanktion des § 108b Abs. 2 Nr. 1 b UrhG anknüpft, \n\nmit dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar, ein derarti-\n\nges Angebot unter den Begriff der Werbung zu subsumieren. Zudem geht es im \n\nStreitfall nicht um eine straf- oder bußgeldrechtliche Sanktion, sondern um ei-\n\nnen zivilrechtlichen Anspruch, für den der Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 \n\nAbs. 2 GG ohnehin nicht gilt (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2003 - III ZR 106/03, WRP \n\n2004, 107, 109, m.w.N.). \n\n24 \n\ncc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts setzt ein Verstoß gegen \n\n§ 95a Abs. 3 UrhG kein Verschulden des Verletzers voraus (vgl. Dreyer in \n\nDreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 95a UrhG Rdn. 96; Peukert in Loewenheim aaO \n\n§ 34 Rdn. 29; Schricker/Götting aaO § 95a UrhG Rdn. 37; Arnold, MMR 2008, \n\n144, 146). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger - wie das Berufungs-\n\ngericht angenommen hat - zumindest fahrlässig gehandelt hat. \n\n25 \n\n(1) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, gebietet es eine ver-\n\nfassungskonforme Auslegung des § 95a Abs. 3 UrhG nicht, in diese Vorschrift \n\nein ungeschriebenes subjektives Tatbestandsmerkmal hineinzulesen. Das Be-\n\nrufungsgericht berücksichtigt nicht, dass ein Schadensersatzanspruch wegen \n\neines Verstoßes gegen § 95a Abs. 3 UrhG ohnehin ein Verschulden erfordert. \n\nInsoweit kommt es nicht darauf an, ob diese Bestimmung als „ein anderes nach \n\ndiesem Gesetz geschütztes Recht“ im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG oder \n\nals Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist. Denn \n\n§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG setzt für einen Schadensersatzanspruch voraus, dass \n\ndem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, und nach § 823 Abs. 2 \n\nSatz 2 BGB tritt die Ersatzpflicht gleichfalls nur im Falle des Verschuldens ein, \n\nselbst wenn nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch oh-\n\nne Verschulden möglich ist. Desgleichen setzen die Verhängung einer Strafe \n\n(§ 108b Abs. 2 UrhG) oder eines Bußgeldes (§ 111a Abs. 1 Nr. 1 UrhG) wegen \n\neines Verstoßes gegen § 95a Abs. 3 UrhG mit Rücksicht auf das Schuldprinzip \n\nstets ein Verschulden des Verletzers voraus. Der Umstand, dass Ansprüche auf \n\nBeseitigung und Unterlassung sowie auf Aufwendungsersatz im Rahmen der \n\nGeschäftsführung ohne Auftrag generell - und so auch bei einem Verstoß ge-\n\ngen § 95a Abs. 3 UrhG - unabhängig von einem Verschulden bestehen, ist \n\nschon im Hinblick auf die geringere Eingriffsintensität dieser Ansprüche ge-\n\nrechtfertigt und jedenfalls von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. \n\n26 \n\n(2) Ein Verschulden des Verletzers ist entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts auch nicht deshalb zu fordern, weil es sich bei den Tatbeständen \n\ndes § 95a Abs. 3 UrhG um Vorbereitungshandlungen handelt, die - wie das Be-\n\nrufungsgericht meint (ebenso Spieker, GRUR 2004, 475, 479) - in der deut-\n\nschen Gesetzgebung auch sonst einen entsprechenden subjektiven Tatbestand \n\nvoraussetzen. Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht, dass es bei den von \n\nihm zum Beleg für seine Auffassung herangezogenen Straftatbeständen schon \n\nwegen des Grundsatzes, dass jede Strafe eine Schuld voraussetzt, eines Ver-\n\nschuldens bedarf. Dagegen gilt das Schuldprinzip nicht für zivilrechtliche An-\n\nspruchsgrundlagen, mit denen - wie im vorliegenden Fall - kein Strafzweck ver-\n\nfolgt wird (vgl. BVerfGE 91, 1, 27). \n\n27 \n\n(3) Auch der Richtlinie 2001/29/EG lässt sich nicht entnehmen, dass die \n\nVorschrift des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie, die durch § 95a Abs. 3 UrhG umge-\n\nsetzt worden ist, ein mindestens grob fahrlässiges Verhalten des Handelnden \n\nvoraussetzt (vgl. auch Marly, K&R 1999, 106, 109 f.; Spindler, GRUR 2002, \n\n105, 116). Die Revision macht zwar geltend, bei der deutschen Fassung dieser \n\nRichtlinie liege ein Übersetzungsfehler vor; aus der englischen und der franzö-\n\nsischen Fassung der Richtlinie ergebe sich, dass grobe Fahrlässigkeit erforder-\n\nlich sei. Sie berücksichtigt dabei aber nicht, dass sich der von ihr angeführte \n\nenglische und französische Richtlinientext allein auf Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie \n\n2001/29/EG bezieht, der durch § 95a Abs. 1 UrhG in das deutsche Recht um-\n\ngesetzt wurde. Demgegenüber beruht § 95a Abs. 3 UrhG auf Art. 6 Abs. 2 der \n\nRichtlinie 2001/29/EG. Insoweit enthalten weder die englische noch die franzö-\n\nsische Fassung der Richtlinie Anhaltspunkte dafür, dass ein fahrlässiges Ver-\n\nhalten des Verletzers erforderlich ist. \n\n28 \n\nd) Das Verbot von Werbung im Hinblick auf den Verkauf von Erzeugnis-\n\nsen, die hauptsächlich hergestellt werden, um die Umgehung wirksamer techni-\n\nscher Maßnahmen zu ermöglichen, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. \n\nOLG München GRUR-RR 2005, 372). \n\n29 \n\naa) Keiner näheren Erörterung bedarf im Streitfall die Frage, ob mit ei-\n\nnem straf- und bußgeldbewehrten gesetzlichen Verbot der digitalen Privatkopie \n\n(vgl. §§ 95a, 95b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 108b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 111a Abs. 1 \n\nNr. 1 UrhG) eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts verbunden sein könnte. \n\nAllerdings spricht vieles dafür, dass ein solches Verbot lediglich eine wirksame \n\nInhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar-\n\nstellte (BVerfG GRUR 2005, 1032, 1033), und dass die Befugnis zur Anferti-\n\ngung von Privatkopien kein Recht begründet, das sich gegen das nach Art. 14 \n\nAbs. 1 GG als Eigentum geschützte Urheberrecht und die gleichermaßen ge-\n\nschützten Leistungsschutzrechte - beispielsweise der Tonträgerhersteller - ins \n\nFeld führen ließe (BT-Drucks. 16/1828, S. 20). Im Streitfall kommt es darauf \n\njedoch nicht an, weil dem Kläger nicht die - ohne die Umgehung eines Kopier-\n\nschutzes grundsätzlich zulässige - Anfertigung von Privatkopien von CDs mithil-\n\nfe des Programms „Clone-CD“, sondern die Werbung für den Verkauf des auch \n\nfür Vervielfältigungen zu anderen Zwecken nutzbaren „Allesbrenners“ untersagt \n\nwerden soll (vgl. OLG München GRUR-RR 2005, 372, 373). \n\n30 \n\nbb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, im Schrifttum (Ulbricht, CR \n\n2004, 674, 677 ff.; vgl. auch Holznagel/Brüggemann, MMR 2003, 767 ff.) werde \n\nmit guten Gründen angenommen, § 95a UrhG enthalte einen Eingriff in die In-\n\nformationsfreiheit, der nicht nach Art. 5 Abs. 2 GG gerechtfertigt sei. Das \n\nGrundrecht der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt zwar \n\ndas Recht, sich selbst aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu un-\n\nterrichten, garantiert aber keinen kostenlosen Zugang zu allen gewünschten \n\nInformationen (BT-Drucks. 16/1828, S. 20 f.). \n\n31 \n\ne) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die für einen \n\nUnterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr zum Zeitpunkt der \n\nAbmahnung bestanden hat. \n\n32 \n\naa) Der Verstoß des Klägers gegen § 95a Abs. 3 UrhG begründet die \n\ntatsächliche Vermutung für seine Wiederholung (vgl. - zum Wettbewerbsrecht - \n\nBGH, Urt. v. 16.1.1992 - I ZR 84/90, GRUR 1992, 318, 319 f. = WRP 1992, 314 \n\n- Jubiläumsverkauf; Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 = \n\nWRP 2001, 400 - TCM-Zentrum). \n\n33 \n\nbb) Die Wiederholungsgefahr war zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht \n\nentfallen. Die durch einen bereits begangenen Verstoß begründete tatsächliche \n\nVermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur \n\ndurch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt \n\nwerden (vgl. BGHZ 136, 380, 390 - Spielbankaffaire; BGH GRUR 1992, 318, \n\n319 f. - Jubiläumsverkauf; BGH GRUR 2001, 453, 455 - TCM-Zentrum). Eine \n\nstrafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Kläger erst nach der Abmahnung \n\nabgegeben. Allein durch die Aufgabe des rechtsverletzenden Verhaltens wird \n\ndie Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt, solange damit nicht jede Wahr-\n\nscheinlichkeit dafür beseitigt ist, dass der Verletzer erneut ähnliche Rechtsver-\n\nletzungen begeht (vgl. BGH GRUR 1992, 318, 319 f. - Jubiläumsverkauf; BGH \n\nGRUR 2001, 453, 455 - TCM-Zentrum). Demnach ist die Wiederholungsgefahr \n\nselbst dann nicht entfallen, wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Abmahnung das \n\ngegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßende Angebot - wie das Berufungsgericht an-\n\ngenommen hat - aus eigenem Antrieb vorzeitig beendet und - wie die Revision \n\ngeltend macht - das Original der „Clone-CD“ vernichtet hatte. \n\n34 \n\n4. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten gemäß §§ 677, 683 \n\nSatz 1, § 670 BGB setzt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen \n\nhat, weiter voraus, dass die Abmahnung dem Interesse und dem wirklichen \n\noder mutmaßlichen Willen des Abgemahnten entsprach. Diese Voraussetzung \n\nist regelmäßig erfüllt, wenn der Abmahnende den Abgemahnten wegen dessen \n\nRechtsverstoßes auch gerichtlich hätte auf Unterlassung in Anspruch nehmen \n\nkönnen. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten beruht auf der Erwä-\n\ngung, dass die berechtigte Abmahnung dem Schuldner zum Vorteil gereicht, \n\nweil der Gläubiger, der zunächst abmahnt, statt sofort Klage zu erheben oder \n\neinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, dem Schuld-\n\nner damit die Möglichkeit gibt, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kos-\n\ntengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung \n\nabzuwenden (BGH, Urt. v. 1.6.2006 - I ZR 167/03, GRUR 2007, 164 Tz. 12 = \n\nWRP 2007, 67 - Telefax-Werbung II). Selbst wenn der Kläger die Auktion aus \n\neigenem Antrieb vorzeitig beendet und das Original des Tonträgers vernichtet \n\nhat, sind dadurch die Wiederholungsgefahr und der Unterlassungsanspruch \n\nnicht entfallen (vgl. oben unter II 3 e), sodass die Beklagten den Kläger auch \n\ngerichtlich hätten in Anspruch nehmen können. Unter diesen Umständen ent-\n\nsprach die Abmahnung dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Klä-\n\ngers. \n\n35 \n\n5. Der Anspruch der Beklagten ist auch in der geltend gemachten Höhe \n\nbegründet. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die beanspruchten \n\nAnwaltsgebühren seien zutreffend berechnet, erhebt die Revision keine Rügen \n\nund sind auch keine Rechtsfehler ersichtlich. Die Revision rügt ohne Erfolg, die \n\nAbmahnkosten könnten nicht verlangt werden, weil die Einschaltung eines \n\nRechtsanwalts nicht im Sinne des § 670 BGB erforderlich gewesen sei. Das \n\nBerufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass im Streitfall weder die Tat-\n\nsache, dass die Beklagten über eigene Rechtsabteilungen verfügen, noch der \n\nUmstand, dass in hunderten weiteren Fällen wortgleiche Abmahnungen ver-\n\nsandt wurden, der Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts ent-\n\ngegenstand. \n\n36 \n\na) Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass \n\ngrundsätzlich auch Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung es den Umstän-\n\nden nach für erforderlich halten dürfen, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung \n\nvon Wettbewerbsverstößen zu beauftragen, und daher berechtigt sind, von dem \n\nAbgemahnten den Ersatz der für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten \n\nzu verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz, \n\nm.w.N.). Dies beruht auf der Erwägung, dass ein Unternehmen mit eigener \n\nRechtsabteilung nicht gehalten ist, dieser neben der rechtlichen Überprüfung \n\nder eigenen geschäftlichen Aktivitäten auch die Überprüfung der Wettbewerbs-\n\nhandlungen der Mitbewerber auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu \n\nübertragen, und dass es in gleicher Weise auch einem Unternehmen, das seine \n\nRechtsabteilung mit der Überprüfung der Zulässigkeit der Wettbewerbshand-\n\nlungen der Mitbewerber betraut hat, grundsätzlich freisteht, die bei festgestell-\n\nten Wettbewerbsverstößen vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens \n\ngemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG regelmäßig gebotenen Abmahnungen entwe-\n\nder selbst auszusprechen oder durch beauftragte Rechtsanwälte aussprechen \n\nzu lassen. Für die Abmahnung von Urheberrechtsverstößen gelten diese Erwä-\n\ngungen entsprechend. \n\n37 \n\nb) Diese Überlegungen stehen, wie das Berufungsgericht zutreffend an-\n\ngenommen hat, mit der Rechtsprechung des Senats zur Kostenerstattung bei \n\neiner Abmahntätigkeit von Wettbewerbsverbänden (BGH, Urt. v. 12.4.1984 \n\n- I ZR 45/82, GRUR 1984, 691, 692 = WRP 1984, 405 - Anwaltsabmahnung; \n\nBeschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 \n\n- Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.) und der Abmahnung durch einen \n\nRechtsanwalt nach einer Selbstbeauftragung in einer eigenen Angelegenheit \n\n(BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 2/03, GRUR 2004, 789 = WRP 2004, 903 \n\n- Selbstauftrag) nicht in Widerspruch (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06 \n\n- Abmahnkostenersatz, m.w.N.). \n\n38 \n\naa) Wettbewerbsverbände müssen allerdings auch ohne anwaltlichen \n\nRat in der Lage sein, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende \n\nWettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen, und können deshalb in \n\nsolchen Fällen die Anwaltskosten einer Abmahnung nicht erstattet verlangen \n\n(vgl. BGH GRUR 1984, 691, 692 - Anwaltsabmahnung; BGH GRUR 2004, 448 \n\n- Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.). Dies folgt daraus, dass solche Verbän-\n\nde nur dann gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klage- und anspruchsbefugt sind, \n\nwenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Aus-\n\nstattung im Stande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung ge-\n\nwerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. \n\nEin entsprechendes Erfordernis besteht bei kaufmännischen Unternehmen \n\n- wie den Beklagten - nicht. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört \n\nnicht zu den originären Aufgaben eines solchen Unternehmens (vgl. OLG Karls-\n\nruhe WRP 1996, 591, 593). \n\n39 \n\nbb) Desgleichen ist es einem Rechtsanwalt verwehrt, die Gebühren aus \n\neinem sich selbst erteilten Mandat zur Abmahnung aufgrund eigener wettbe-\n\nwerbsrechtlicher Ansprüche ersetzt zu verlangen (BGH GRUR 2004, 789 \n\n- Selbstauftrag). Diese - einen Sonderfall betreffenden - Grundsätze können \n\nschon deshalb nicht auf den Streitfall übertragen werden, weil es hier gerade \n\nnicht um einen Fall der Selbstbeauftragung, sondern um einen Fall der Fremd-\n\nbeauftragung eines Rechtsanwalts geht. Soweit sich in jener Entscheidung Er-\n\nwägungen zur fehlenden Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten eines von ei-\n\nnem Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung beauftragten Rechtsanwalts \n\nfinden, sind diese nicht tragend und wird an ihnen nicht festgehalten. Die in die-\n\nsem Zusammenhang zum Beleg der fehlenden Erstattungsfähigkeit von An-\n\nwaltskosten zitierten Senatsentscheidungen „Anwaltsabmahnung“ und „Auswär-\n\ntiger Rechtsanwalt IV“ betreffen nicht von Unternehmen, sondern von Wettbe-\n\nwerbsverbänden veranlasste Abmahnungen (dazu oben unter II 5 b aa). \n\n40 \n\nc) Es kann offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht erwogen hat - \n\nausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn es sich um einen ganz ein-\n\nfach gelagerten Sachverhalt handelt. Denn im Streitfall ist nach den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts kein ganz einfach gelagerter Fall gegeben. Die \n\nRevision macht ohne Erfolg geltend, im Hinblick auf die Vielzahl angeblicher \n\nVerletzungen wegen gleichartiger Verstöße habe es sich um eine im Wege von \n\nSerienabmahnungen mit Hilfe von Textbausteinen einfach zu bewältigende \n\nRoutineangelegenheit gehandelt, die nicht die Einschaltung eines Rechtsan-\n\nwalts erfordert habe (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 122 f.). Die Re-\n\nvision verkennt, dass die Beklagten die Einschaltung eines Rechtsanwalts ge-\n\nrade im Hinblick auf die große Zahl der zu verfolgenden Rechtsverletzungen für \n\nerforderlich halten durften (vgl. OLG Hamm MMR 2001, 611, 612). Da die Ver-\n\nfolgung von Urheberrechtsverstößen nicht zu den originären Aufgaben der Be-\n\nklagten gehört, waren die Beklagten nicht gehalten, die Mitarbeiter ihrer \n\nRechtsabteilungen mit den im Hinblick auf die Vielzahl der Rechtsverstöße be-\n\nsonders zeitaufwändigen Abmahnungen zu betrauen, nur um den Verletzern \n\ndie Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu ersparen (vgl. OLG \n\nKarlsruhe WRP 1996, 591, 593). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies \n\nanders zu beurteilen sein könnte, weil es für die Beklagten weniger Aufwand \n\nerfordert hätte, die Abmahnungen abzufassen und die Unterwerfungserklärun-\n\ngen vorzubereiten, als einen Rechtsanwalt zu informieren und zu instruieren \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz). \n\n41 \n\nIII. Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBergmann \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nKirchhoff \n\n Koch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Köln, Entscheidung vom 06.04.2005 - 113 C 463/04 - \n\nLG Köln, Entscheidung vom 23.11.2005 - 28 S 6/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_219-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/i-zr-219-05","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 95a","ref_norm":"95a","n":58},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":13},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 111a","ref_norm":"111a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 108b","ref_norm":"108b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_219-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_219-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/i-zr-219-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_219-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:43.696242+00:00"}}