{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_218-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-07-03","aktenzeichen":"I ZR 218/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 3. Juli 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle WA 1955 Art. 13 Abs. 3, Art. 18 Abs. 1 Ist der Luftfrachtführer dem Empfänger wegen des Verlusts von vertretbaren Sachen als Transportgut unter Anwendung deutschen Rechts zum Schadens- ersatz verpflichtet, bemisst sich die Höhe des zu ersetzenden Schadens grund- sätzlich nach den von dem Empfänger für die Wiederbeschaffung gleichwertiger Sachen aufzuwendenden Kosten; ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des für Kunden des Empfängers maßgeblichen (höheren) Wiederbeschaf- fungswerts besteht nur, wenn der Empfänger seinerseits seinen Kunden ge- genüber in diesem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 218/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n3. Juli 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nWA 1955 Art. 13 Abs. 3, Art. 18 Abs. 1 \n\nIst der Luftfrachtführer dem Empfänger wegen des Verlusts von vertretbaren \nSachen als Transportgut unter Anwendung deutschen Rechts zum Schadens-\nersatz verpflichtet, bemisst sich die Höhe des zu ersetzenden Schadens grund-\nsätzlich nach den von dem Empfänger für die Wiederbeschaffung gleichwertiger \nSachen aufzuwendenden Kosten; ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe \ndes für Kunden des Empfängers maßgeblichen (höheren) Wiederbeschaf-\nfungswerts besteht nur, wenn der Empfänger seinerseits seinen Kunden ge-\ngenüber in diesem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet ist. \n\nBGH, Urt. v. 3. Juli 2008 - I ZR 218/05 - OLG Frankfurt a.M. \n\nLG Darmstadt \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats \n\nin Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n25. November 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als \n\ndas Berufungsgericht über die Höhe des Anspruchs erkannt hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerinnen \n\nsind Transportversicherer \n\nder Z. \n\nGmbH in H. (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie machen ge- \n\ngen die Beklagte aus übergegangenem und abgetretenem Recht wegen des \n\nVerlusts von Transportgut Schadensersatz geltend. \n\n2 \n\nDie Versicherungsnehmerin hatte Rohedelsteine durch ein in Vancouver/ \n\nKanada ansässiges Unternehmen veredeln lassen. Die bearbeiteten Steine \n\nwurden der Beklagten am 3. April 1998 von dem kanadischen Auftragnehmer in \n\nvier Paketen zum Rücktransport zur Versicherungsnehmerin übergeben. Drei \n\nPakete kamen am 5. April 1998, das vierte am 7. April 1998 im Lager der Be-\n\nklagten auf dem Rhein-Main-Flughafen in Frankfurt/Main an. Das vierte Paket \n\nwurde der Versicherungsnehmerin ausgehändigt. Die drei übrigen Pakete gin-\n\ngen verloren. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Klägerinnen zahlten an ihre Versicherungsnehmerin, die von der Be-\n\nklagten zur Abwicklung des Schadensfalls einen Betrag in Höhe von 850 DM \n\nerhalten hatte, zum Schadensausgleich 172.947,30 DM. \n\nDie Klägerinnen haben beantragt, \n\ndie Beklagte zur Zahlung von 172.947,30 DM nebst Zinsen zu ver-\n\nurteilen. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten \n\nist erfolglos geblieben. \n\nDer Senat hat dieses (erste) Berufungsurteil auf die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde der Beklagten gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache \n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten erneut zurückge-\n\nwiesen. \n\nMit der vom Senat beschränkt auf die Höhe des Anspruchs (§ 304 ZPO) \n\nzugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf Abweisung der Klage ge-\n\nrichtetes Begehren weiter. Die Klägerinnen beantragen, das Rechtsmittel zu-\n\nrückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägerinnen stehe gegen \n\ndie Beklagte als Luftfrachtführerin wegen des Verlusts der Pakete aus überge-\n\ngangenem Recht ein Schadensersatzanspruch nach Art. 18 Abs. 1, Art. 25 WA \n\n1955 i.V. mit § 67 Abs. 1 VVG in Höhe von 172.947,30 DM zu. Zur Begründung \n\nder Schadenshöhe hat es ausgeführt: \n\n11 \n\nEs stehe fest, dass die drei verlorengegangenen Pakete die in der Rech-\n\nnung vom 30. März 1998 (Anlage K 8) unter \"Lot 1, 1 bis 9\" und \"Lot 2, 3 bis 23\" \n\nbezeichneten Steine enthalten hätten. Der Wert der Steine sei auf \n\n94.265,50 US-Dollar, nach dem Umrechnungskurs zum Schadenszeitpunkt so-\n\nmit auf 173.797,30 DM, zu schätzen. Dabei sei gemäß den Bekundungen der \n\nZeugin Z. , der Geschäftsführerin der Versicherungsnehmerin, von \n\neinem Wert von einem US-Dollar pro Karat auszugehen. Dies sei der Preis, den \n\nKunden der Versicherungsnehmerin erfahrungsgemäß aufwenden müssten, um \n\nvergleichbare Steine zu beschaffen. Der in der Schadensmeldung vom 14. April \n\n1998 bei einigen Steinen angegebene Betrag von lediglich 0,50 US-Dollar pro \n\nKarat erkläre sich daraus, dass sich der betreffende Kunde mit diesem Betrag, \n\nalso mit der Hälfte des regelmäßigen Wiederbeschaffungswerts vergleichbarer \n\nSteine, abgefunden habe und daher auch nur dieser Betrag der Regressforde-\n\nrung habe zugrunde gelegt werden können. Auch die Angabe des Transport-\n\nversicherungswerts mit nur 500 US-Dollar sowie eines Zollwerts von nur \n\n11.866,59 US-Dollar im Frachtbrief begründe keine Zweifel an der Richtigkeit \n\nder Bekundungen der sachverständigen Zeugin Z. , weil diese Werte \n\nunabhängig vom Verkehrswert der Steine berechnet würden. Der Betrag von \n\n29.666,48 US-Dollar in der Rechnung vom 30. März 1998 beruhe darauf, dass \n\ndas kanadische Unternehmen die Steine nicht habe kaufen, sondern nur habe \n\nveredeln sollen. \n\n12 \n\n13 \n\nEin Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin sei den Klägerinnen \n\nnicht entgegenzuhalten. \n\nII. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der an-\n\ngefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Höhe des Anspruchs (§ 304 ZPO) \n\nund insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entge-\n\ngen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nach den bislang getroffenen \n\nFeststellungen nicht angenommen werden, dass die Klägerinnen aus überge-\n\ngangenem Recht der Versicherungsnehmerin von der Beklagten Schadenser-\n\nsatz in Höhe von 88.426, 55 € (= 172.947,30 DM) verlangen können. \n\n14 \n\n1. Den Klägerinnen steht gegen die Beklagte wegen des Verlusts der \n\ndrei Pakete dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch nach Art. 18 \n\nAbs. 1, Art. 25 WA 1955 i.V. mit § 67 Abs. 1 VVG zu. Da Art. 18 WA 1955 keine \n\nRegelungen zum Umfang des zu ersetzenden Schadens enthält, ist ergänzend \n\ndas jeweils anwendbare nationale Recht heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n9.6.2004 - I ZR 266/00, TranspR 2004, 369, 371 = NJW-RR 2004, 1482 \n\nm.w.N.). Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Anwendbarkeit und \n\nAuslegung ausländischer Rechtsvorschriften getroffen hat, ist davon auszuge-\n\nhen, dass es den Umfang des zu ersetzenden Schadens - insoweit in Überein-\n\nstimmung mit den Parteien - auf der Grundlage des deutschen Rechts ermittelt \n\nhat. Der rechtlichen Beurteilung in der Revisionsinstanz ist daher ebenfalls die-\n\nse Wahl der Rechtsordnung durch die Parteien (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 \n\nEGBGB) zugrunde zu legen. \n\n15 \n\n2. Bei Anwendung deutschen Rechts gelten für die Feststellung des Um-\n\nfangs des zu ersetzenden Schadens die Vorschriften der §§ 249 ff. BGB (BGH \n\nTranspR 2004, 369, 372 m.w.N.). Die Revision rügt mit Recht, dass danach \n\neine Berechnung des zu ersetzenden Schadens auf der Grundlage des Be-\n\ntrags, den die Kunden der Versicherungsnehmerin für die Wiederbeschaffung \n\nverlorengegangener Steine erfahrungsgemäß aufwenden müssten, nach den \n\nvom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht in Betracht \n\nkommt. Vielmehr kann danach bislang nicht ausgeschlossen werden, dass der \n\nVersicherungsnehmerin ein Schaden nur in Höhe ihrer eigenen Wiederbeschaf-\n\nfungskosten entstanden ist. \n\n16 \n\na) Aus der Aufstellung in der Rechnung vom 30. März 1998 (Anlage K 8), \n\nin der die Steine jeweils lediglich mit der Bezeichnung \"white Topaz cut stones\" \n\nund der Angabe des jeweiligen Karatgewichts aufgeführt sind, und der Bekun-\n\ndung der Zeugin Z. , der Geschäftsführerin der Versicherungsnehme- \n\nrin, es seien alles gleiche Steine gewesen, folgt, dass es sich bei den in Verlust \n\ngeratenen Steinen um vertretbare Sachen i.S. von § 91 BGB gehandelt hat. Bei \n\nvertretbaren Sachen ist Schadensersatz grundsätzlich in Form der Naturalher-\n\nstellung durch Beschaffung gleichwertiger Sachen oder durch Zahlung des \n\nGeldbetrags zu leisten, den der Geschädigte für die Beschaffung aufwenden \n\nmuss (vgl. BGHZ 154, 395, 397; MünchKomm.BGB/Oetker, 5. Aufl., § 251 \n\nRdn. 9). Die Höhe des Wiederbeschaffungswerts hängt davon ab, auf welcher \n\nHandelsstufe der Geschädigte tätig ist. Handelt es sich bei ihm um einen Händ-\n\nler, kann er nur den Einkaufspreis verlangen, den er für die Beschaffung einer \n\ngleichwertigen Ersatzsache zahlen muss (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1965 \n\n- VI ZR 36/64, NJW 1965, 1756, 1757; Staudinger/Schiemann, BGB, Bearbei-\n\ntung 2004, § 251 Rdn. 42; MünchKomm.BGB/Oetker aaO § 251 Rdn. 22 \n\nm.w.N.). Entgeht ihm durch das schädigende Ereignis die Möglichkeit eines \n\nVerkaufsgeschäfts, kann er gegebenenfalls nach § 252 BGB zusätzlich Ersatz \n\ndes entgangenen Gewinns verlangen. \n\n17 \n\nb) Die Klägerinnen machen hier die auf sie übergegangenen Rechte der \n\nVersicherungsnehmerin geltend, die dieser als Empfängerin aus dem Fracht-\n\nvertrag gegenüber der Beklagten als Luftfrachtführerin nach Art. 13 Abs. 3, \n\nArt. 18 Abs. 1 WA 1955 wegen des Verlusts des Gutes zustehen. Da der Ersatz \n\neines dem Absender entstandenen Schadens, der vom Empfänger gemäß \n\nArt. 14 WA 1955 im Wege der Drittschadensliquidation geltend gemacht werden \n\nkönnte, im Streitfall nicht in Rede steht, kann sich der geltend gemachte An-\n\nspruch nach Art. 18 Abs. 1 WA 1955 folglich allein auf den Ersatz des der Ver-\n\nsicherungsnehmerin entstandenen Schadens richten. Denn ein dem Eigentü-\n\nmer, Käufer oder Besitzer der verlorengegangenen Sache als solchem entstan-\n\ndener Schaden scheidet als Gegenstand eines Ersatzanspruchs nach Art. 13 \n\nAbs. 3, Art. 18 WA 1955 aus (vgl. Koller, Transportrecht, 6. Aufl., Art. 13 WA \n\nRdn. 4). Danach ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Höhe \n\ndes Schadens der Versicherungsnehmerin, dessen Ersatz die Klägerinnen von \n\nder Beklagten verlangen können, in erster Linie nach dem Betrag zu bemessen, \n\nden die Versicherungsnehmerin für die Wiederbeschaffung gleichwertiger Stei-\n\nne aufwenden müsste. Zu seiner Höhe hat das Berufungsgericht keine Feststel-\n\nlungen getroffen. Er ist, wie die Revision mit Recht geltend macht, niedriger als \n\nder vom Berufungsgericht der Schadensbemessung jedenfalls teilweise zu-\n\ngrunde gelegte Betrag von einem US-Dollar pro Karat, den Kunden der Versi-\n\ncherungsnehmerin erfahrungsgemäß aufwenden müssten. Denn die Versiche-\n\nrungsnehmerin kann nach den Bekundungen der Zeugin Z. die Edel- \n\nsteine zu besseren Bedingungen einkaufen als ihre Kunden. \n\n18 \n\nc) Auf den Betrag, den die Kunden der Versicherungsnehmerin aufwen-\n\nden müssten, könnte es nur dann ankommen, wenn der Versicherungsnehme-\n\nrin in dieser Höhe ein ihre eigenen Einkaufspreise übersteigender Schaden ent-\n\nstanden wäre, etwa weil sie ihrerseits ihren Kunden gegenüber wegen des Ver-\n\nlusts der Steine zum Schadensersatz in Höhe des von den Kunden aufzuwen-\n\ndenden Wiederbeschaffungsbetrags verpflichtet war. Den vom Berufungsge-\n\nricht getroffenen Feststellungen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass den \n\nKunden der Versicherungsnehmerin ihr gegenüber entsprechende Schadens-\n\nersatzansprüche zustanden. Insbesondere lässt sich den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts und dem Parteivorbringen nicht entnehmen, welche Rechts-\n\nverhältnisse an den verlorengegangenen Edelsteinen bestanden und wie die \n\nvertraglichen Beziehungen der Versicherungsnehmerin zu ihren Kunden im \n\nEinzelnen ausgestaltet waren. \n\n19 \n\nAus den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Bekundungen der \n\nZeugin Z. ergibt sich \n\nlediglich, dass die Versicherungsnehmerin \n\nweltweit Rohedelsteine an Unternehmen versendet, die diese veredeln und so-\n\ndann wieder zurückschicken. In der Schadensmeldung der Versicherungsneh-\n\nmerin vom 14. April 1998 (Anlage K 2) ist als Geschäftsgegenstand ihres Un-\n\nternehmens genannt: \"Precious and Semi-Precious Stones - Buying - Cutting \n\n- Selling\". Das Vorbringen der Klägerinnen lässt jedoch nicht erkennen, ob der \n\nSendung der verlorengegangenen Steine nach Kanada ein konkreter Auftrag \n\neines Kunden zugrunde lag und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hatte. Ob \n\ndie Ausführungen des Berufungsgerichts im Rahmen der Bemessung der Scha-\n\ndenshöhe, der eine Teil der Steine \"stamme\" von der Kundin \"R. \n\n \", der andere \"stamme\" von der Kundin \"N. \", die Annahme rechtferti- \n\ngen, dass - wie die Revisionserwiderung geltend macht - nicht Edelsteine der \n\nVersicherungsnehmerin, sondern solche ihrer Kunden verlorengegangen sind, \n\nkann dahinstehen. Selbst wenn die in Verlust geratenen Steine in dem Sinne \n\nvon Kunden \"stammen\" sollten, dass sie der Versicherungsnehmerin von die-\n\nsen Kunden zum Zwecke der Veredelung übergeben worden waren, folgt dar-\n\naus nicht ohne weiteres, dass die Versicherungsnehmerin deshalb den Kunden \n\ngrundsätzlich wegen des Verlusts zum Schadensersatz in Höhe des Wiederbe-\n\nschaffungswerts für die Kunden verpflichtet gewesen wäre. \n\n20 \n\naa) Da es sich um vertretbare Sachen handelte, kann nicht ausgeschlos-\n\nsen werden, dass die Versicherungsnehmerin aufgrund der vertraglichen Ver-\n\neinbarungen mit ihren Kunden nicht dieselben, sondern nur (veredelte) Steine \n\ngleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben hatte (vgl. § 700 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB). In diesem Fall hätte die Versicherungsnehmerin mögliche Lieferpflichten \n\ngegenüber ihren Kunden durch Beschaffung gleichwertiger Steine erfüllen kön-\n\nnen. Der ihr entstandene Schaden ginge dann ebenfalls nicht über den von ihr \n\nfür eine Wiederbeschaffung aufzuwendenden Betrag hinaus. Dass die Versi-\n\ncherungsnehmerin gleichwertige Steine nicht oder nicht rechtzeitig (wie-\n\nder-)beschaffen konnte, ihr somit infolge des Verlusts der Steine der Abschluss \n\noder die Erfüllung eines Kundengeschäfts unmöglich geworden und ihr dadurch \n\nGewinn entgangen ist, haben die Klägerinnen nicht vorgetragen. \n\n21 \n\nbb) Selbst wenn die Versicherungsnehmerin nach den mit ihren Kunden \n\ngetroffenen Abreden gerade die ihr übergebenen Steine nach Veredelung zu-\n\nrückzugeben hatte, ergäbe sich daraus nicht ohne weiteres ein der Versiche-\n\nrungsnehmerin entstandener Schaden in Höhe des für ihre Kunden maßgebli-\n\nchen Wiederbeschaffungswerts. Sie wäre in diesem Falle zwar wegen der von \n\nihr zu vertretenden Unmöglichkeit der Rückgabe der verlorengegangenen Stei-\n\nne ihren Kunden gegenüber gemäß § 280 Abs. 1 BGB nach den §§ 249 ff. BGB \n\nzum Schadensersatz verpflichtet gewesen. Sie hätte den geschädigten Kunden \n\ndann jedoch Schadensersatz gemäß § 249 Abs. 1 BGB durch Lieferung gleich-\n\nwertiger Ersatzsteine leisten können, für deren Beschaffung sie wiederum nur \n\nden von ihr üblicherweise zu zahlenden Betrag hätte aufwenden müssen. Dass \n\nSchadensersatz im Wege der Naturalherstellung nicht möglich oder dieser zur \n\nEntschädigung der Kunden der Versicherungsnehmerin nicht genügend gewe-\n\nsen wäre (§ 251 Abs. 1 BGB) oder die Versicherungsnehmerin im Verlustfall \n\nvertraglich zu Schadensersatz in Höhe des von den Kunden aufzuwendenden \n\nWiederbeschaffungsbetrags verpflichtet war, haben die Klägerinnen nicht gel-\n\ntend gemacht. \n\n22 \n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass die Kunden aus anderen Gründen statt \n\nLieferung gleichwertiger Steine durch die Versicherungsnehmerin oder Zahlung \n\ndes von der Versicherungsnehmerin dafür aufzuwendenden Betrags Entschä-\n\ndigung in Höhe des von ihnen selbst aufzuwendenden höheren Wiederbeschaf-\n\nfungswerts hätten verlangen können. Aus der Ersetzungsbefugnis des Gläubi-\n\ngers nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn wegen der Verletzung einer Person \n\noder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, lässt sich \n\nein solcher Anspruch nicht herleiten. Die dem Geschädigten gemäß § 249 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB gewährte Ersetzungsbefugnis soll diesen bei bestimmten \n\nSchäden (Verletzung seiner Person oder einer Sache) davor bewahren, das \n\nverletzte Rechtsgut dem Schädiger zur Naturalrestitution anvertrauen oder \n\nüberhaupt eine Instandsetzung veranlassen zu müssen. Zudem soll sie das \n\nAbwicklungsverhältnis von dem Streit darüber entlasten, ob die Herstellung \n\ndurch den Schädiger gelungen ist und vom Gläubiger daher als Ersatzleistung \n\nangenommen werden muss (vgl. BGHZ 63, 182, 184; Palandt/Heinrichs, BGB, \n\n67. Aufl., § 249 Rdn. 5; MünchKomm.BGB/Oetker aaO § 249 Rdn. 339 m.w.N.). \n\nKann wegen des Verlusts einer vertretbaren (neuwertigen) Sache Schadenser-\n\nsatz im Wege der Naturalrestitution durch Beschaffung einer gleichwertigen \n\nSache geleistet werden, sind vergleichbare Nachteile für den Geschädigten \n\nnicht zu befürchten und besteht daher kein Grund, diesem auch in solchen Fäl-\n\nlen grundsätzlich die Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 BGB einzuräumen. \n\nWählt der Geschädigte gleichwohl statt Naturalherstellung Schadensersatz \n\ndurch Geldersatz, kann er - wenn der Schädiger sich darauf einlässt, obwohl \n\ndie Voraussetzungen der § 249 Abs. 2, §§ 250, 251 BGB nicht erfüllt sind - je-\n\ndenfalls nur den Geldbetrag fordern, den der Schädiger für die Wiederbeschaf-\n\nfung aufwenden müsste. Dies folgt auch aus dem Grundsatz, dass der zur Wie-\n\nderherstellung erforderliche Betrag nach objektiven Kriterien zu bemessen ist \n\n(vgl. BGHZ 61, 346, 347) und der Geschädigte seinerseits zur Minderung der \n\nzur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten beitragen muss (vgl. § 254 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB). \n\n23 \n\n3. Die Revision der Beklagten hat auch Erfolg, soweit sie sich dagegen \n\nwendet, dass das Berufungsgericht ein der Versicherungsnehmerin zurechen-\n\nbares Mitverschulden verneint hat. \n\n24 \n\na) Die Beklagte hat vorgetragen, die verlorengegangenen Pakete wären \n\nin einen sogenannten \"security cage\" eingeschlossen worden, wenn sie als \n\nWertpakete kenntlich gemacht worden wären. Das Berufungsgericht hat dieses \n\nVorbringen der Beklagten für die Annahme eines der Versicherungsnehmerin \n\nzurechenbaren Mitverschuldens nicht ausreichen lassen. Zur Begründung hat \n\nes ausgeführt, die Pakete hätten dann möglicherweise für sich betrachtet siche-\n\nrer gelegen. Es sei aber stark zu bezweifeln, dass ein als solches kenntlich ge-\n\nmachtes Wertpaket im ganzen stets sicherer \"reise\" als ein unauffälliges. So \n\nwie die redlichen Mitarbeiter der Frachtführerin es wahrscheinlich aufmerksa-\n\nmer behandeln und sicherer lagern würden, zöge es doch auch eher die Blicke \n\nunredlicher Beteiligter auf sich. \n\n25 \n\nb) Mit dieser Begründung kann, wie die Revision mit Recht rügt, ein Mit-\n\nverschulden der Absenderin, das der Versicherungsnehmerin zuzurechnen ist, \n\nnicht verneint werden. \n\n26 \n\naa) Gemäß Art. 21 WA 1955 kann das angerufene Gericht nach Maßga-\n\nbe seines heimischen Rechts entscheiden, dass der Luftfrachtführer nicht oder \n\nnur in vermindertem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn ein ei-\n\ngenes Verschulden des Geschädigten den Schaden verursacht oder bei der \n\nEntstehung des Schadens mitgewirkt hat. Da die Klägerinnen ihren Schadens-\n\nersatzanspruch auf Art. 18 WA 1955 stützen und von der Anwendung deut-\n\nschen Rechts auszugehen ist (oben unter II 1), müssen sich die Klägerinnen \n\nsowohl das Verhalten der Versicherungsnehmerin als auch dasjenige der Ab-\n\nsenderin unter dem Gesichtspunkt eines mitwirkenden Verschuldens des Ge-\n\nschädigten zurechnen lassen (vgl. § 425 Abs. 2 HGB; Koller aaO Art. 21 WA \n\nRdn. 3). Die Rechtsfolgen des Mitverschuldens ergeben sich im vorliegenden \n\nFall aus § 254 BGB, § 425 Abs. 2 HGB als dem gemäß Art. 21 WA 1955 an-\n\nwendbaren nationalen Recht des angerufenen Gerichts. Danach kommt ein \n\nMitverschulden des Absenders in Betracht, wenn er dem Frachtführer ein wert-\n\nvolles Gut ohne Hinweis auf die Art und den Wert des Transportguts übergibt \n\nund er dadurch den Schadenseintritt durch Verlust des Gutes mitverursacht (st. \n\nRspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314 f.; \n\nUrt. v. 20.9.2007 - I ZR 44/05, TranspR 2008, 163 Tz. 42 ff. m.w.N.). \n\n27 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat die Umstände des Verlusts der drei in Re-\n\nde stehenden Pakete dahin gewürdigt, sie ließen nur den Schluss zu, dass es \n\nsich um einen Diebstahl durch einen oder mehrere Mitarbeiter der Beklagten \n\ngehandelt habe. Das \"spurlose\" Verschwinden der Pakete sei nur durch einen \n\nzielgerichteten Eingriff einer nicht betriebsfremden Person zu erklären, die sich \n\nin der Halle, in der die Pakete gelagert gewesen seien, frei habe bewegen kön-\n\nnen und keiner Ausgangskontrolle unterworfen gewesen sei. \n\n28 \n\nNach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagten handelt es \n\nsich bei dem \"security cage\", in dem die Pakete bei einer Versendung als Wert-\n\npakete aufbewahrt worden wären, um einen mit einem massiven Vorhänge-\n\nschloss gesicherten stabilen Gitterkäfig in ihrem Frachtlager. Zugang zu diesem \n\nWertraum haben, so der weitere Vortrag der Beklagten, allein die Mitarbeiter \n\ndes für die Bewachung der Halle zuständigen externen Sicherheitsunterneh-\n\nmens; nur sie verfügten über einen Schlüssel. Sofern ein Mitarbeiter der Be-\n\nklagten eine Sendung aus dem \"security cage\" abholen wolle, müsse er sich mit \n\ndem entsprechenden Sicherheitsausweis der Beklagten identifizieren; sein Na-\n\nme werde in einem hierfür geführten Buch gesondert schriftlich festgehalten. \n\nNach dem Vorbringen der Beklagten konnten sich deren Mitarbeiter daher in \n\ndem \"security cage\" anders als in der Lagerhalle, in der die normalen Sendun-\n\ngen aufbewahrt wurden, nicht frei und ohne Kontrolle bewegen. Folglich wäre \n\nes nicht auf die vom Berufungsgericht festgestellte Art und Weise zum Verlust \n\nder drei Pakete gekommen, wenn diese als Wertpakete aufgegeben und dem-\n\ngemäß unter den von der Beklagten vorgetragenen Sicherheitsvorkehrungen im \n\n\"security cage\" aufbewahrt worden wären. Dies genügt für die Darlegung, dass \n\ndas Unterlassen der Wertangabe für den eingetretenen Schaden mitursächlich \n\ngeworden ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt die An-\n\nnahme einer Mitursächlichkeit für den konkret eingetretenen Schaden nicht die \n\nFeststellung voraus, dass die Pakete dann, wenn sie als Wertpakete kenntlich \n\ngemacht worden wären, mit Gewissheit nicht auf irgendeine andere Art und \n\nWeise von unredlichen Beteiligten hätten entwendet werden können. Auch hin-\n\nsichtlich eines mitwirkenden Verschuldens des Geschädigten genügt grundsätz-\n\nlich, dass sein Verhalten für den Eintritt des Schadens adäquat kausal gewor-\n\nden ist (vgl. MünchKomm.BGB/Oetker aaO § 254 Rdn. 32 m.w.N.). Es reicht \n\ndemnach aus, wenn das Verhalten des Geschädigten - wie hier das Unterlas-\n\nsen der Wertangabe - die objektive Möglichkeit eines Erfolgs von der Art des \n\neingetretenen in nicht unerheblicher Weise erhöht hat (vgl. BGHZ 57, 245, 255). \n\n29 \n\ncc) Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang \"nur am \n\nRande\" hinzufügt, die Zeugin Z. habe glaubhaft bekundet, die Anga- \n\nbe eines Transportwerts von 500 US-Dollar habe den Vorgaben der Beklagten \n\nfür derartige Sendungen entsprochen, steht diese Bekundung der Zeugin mit \n\ndem Vorbringen der Beklagten im Einklang, es habe grundsätzlich für Sendun-\n\ngen von Edelsteinen eine Obergrenze des Transportwerts von 500 US-Dollar \n\nbestanden. Dem kann jedoch nicht entnommen werden, die Beklagte habe \n\nauch Edelsteine mit einem darüber hinausgehenden Wert als normale Sendun-\n\ngen befördern wollen und dabei verlangt, dass auch für derartige Sendungen \n\n(nur) ein Transportwert von 500 US-Dollar angegeben werde. Die Beklagte hat \n\nvielmehr unter Beweisantritt vorgetragen, dass zwar Transporte von Edelstei-\n\nnen über die Wertgrenze von 500 US-Dollar hinaus möglich gewesen seien, es \n\ndazu aber einer besonderen Absprache mit ihr bedurft habe. \n\n30 \n\n4. Dagegen bleiben die Rügen der Revision ohne Erfolg, soweit sie sich \n\ngegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, die Beklagte könne sich \n\nauf die Haftungsbeschränkung nach Art. 22 WA 1955 nicht berufen, weil der \n\nSchaden durch eine Handlung verursacht worden sei, die von \"Leuten\" der Be-\n\nklagten im Sinne von Art. 25 Satz 2 WA 1955 in Ausübung ihrer Verrichtungen \n\nvorgenommen worden sei. \n\n31 \n\na) Der Senat hat die Revision der Beklagten nur hinsichtlich der Höhe \n\ndes Anspruchs zugelassen. Damit ist die Entscheidung des Berufungsgerichts \n\nüber den Grund des Anspruchs (§ 304 ZPO) rechtskräftig geworden. Die Frage, \n\nob der durch den Verlust der Steine eingetretene Schaden durch eine Handlung \n\noder Unterlassung der Leute der Beklagten in Ausübung ihrer Verrichtungen \n\nverursacht worden ist, gehört zum Grund des Anspruchs. Sie betrifft nicht (bloß) \n\ndie Berechnung des Schadens, sondern bereits die Feststellung der die Haf-\n\ntung der Beklagten begründenden Pflichtverletzung (vgl. Art. 20 WA 1955). \n\n32 \n\nb) Im Übrigen begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, der Dieb-\n\nstahl von Transportgut durch einen Mitarbeiter der Luftfrachtführerin während \n\nder Zwischenlagerung bis zum Weitertransport weise einen inneren sachlichen \n\nZusammenhang mit dem Beförderungsvorgang auf und sei deshalb als eine \n\nHandlung in Ausübung der Verrichtungen im Sinne von Art. 25 Satz 2 WA 1955 \n\nanzusehen, aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Bedienstete des \n\n(Luft-)Frachtführers handeln in Ausübung ihrer Verrichtung, wenn ein innerer \n\nsachlicher Zusammenhang zwischen der übertragenen Verrichtung nach ihrer \n\nArt und ihrem Zweck und der schädigenden Handlung besteht; die Handlung \n\nmuss noch zum allgemeinen Umkreis des zugewiesenen Aufgabenbereichs \n\ngehören (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.1985 - I ZR 40/83, TranspR 1985, 338 zu \n\nArt. 29 Abs. 2 CMR m.w.N.). Bei Diebstählen durch Bedienstete des \n\n(Luft-)Frachtführers ist ein solcher innerer Zusammenhang jedenfalls dann ge-\n\ngeben, wenn die Vornahme der schädigenden Handlung durch Zuweisung des \n\nbetreffenden Aufgabenbereichs ermöglicht worden ist (vgl. Koller aaO Art. 25 \n\nWA 1955 Rdn. 7 i.V. mit Art. 3 CMR Rdn. 4; Thume/Schmid, CMR, 2. Aufl., \n\nArt. 3 Rdn. 38 m.w.N.; vgl. ferner BGH, Urt. v. 21.9.2000 - I ZR 135/98, \n\nTranspR 2001, 29, insoweit in BGHZ 145, 170 nicht abgedruckt). Das Beru-\n\nfungsgericht hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Verlust des Trans-\n\nportguts aufgrund der Organisation des Betriebsablaufs der Beklagten nur auf \n\neinen Diebstahl durch einen oder mehrere mit dem Scannen, Verteilen und Ein-\n\nlegen der Pakete befasste Mitarbeiter der Beklagten zurückzuführen sein kön-\n\nne. \n\n33 \n\nIII. Das Berufungsurteil ist daher auf die Revision der Beklagten hinsicht-\n\nlich der Entscheidung über die Höhe des Anspruchs (§ 304 ZPO) aufzuheben \n\n(§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie in-\n\nsoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRevision und der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nRiBGH Dr. Koch ist in Urlaub \nund kann daher nicht unter-\nschreiben. \n\nBornkamm \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 10.09.2002 - 14 O 215/99 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 25.11.2005 - 24 U 198/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_218-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-03/i-zr-218-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 700","ref_norm":"700","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_218-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_218-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-03/i-zr-218-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_218-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:48:59.230345+00:00"}}