{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_210-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-07-03","aktenzeichen":"I ZR 210/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 210/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n3. Juli 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 2005 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der \n\nKlage stattgegeben hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-\n\nschwerdeverfahrens und der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin zu 1 \n\nist der Transportversicherer der A. \n\n GmbH in Nettetal (im Folgenden: Versenderin). Sie nimmt die Beklagte, die \n\neinen Paketbeförderungsdienst betreibt, wegen des Verlusts von Transportgut \n\naus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versenderin auf Schadens-\n\nersatz in Anspruch. Die Klägerin zu 2 ist eine Konzerngesellschaft der Versen-\n\nderin. Sie begehrt von der Beklagten aus von der Versenderin abgetretenem \n\nRecht Schadensersatz im Umfang des von der Klägerin zu 1 nicht erstatteten \n\nSelbstbehalts. \n\n2 \n\nDie Versenderin beauftragte die Beklagte im April 2003 mit dem Trans-\n\nport von sieben Paketen von Nettetal nach Großbritannien. Die Warensendung \n\ngelangte bis East Midlands in Großbritannien. Im Weiteren geriet dann eines \n\nder Pakete in Verlust. Die Klägerin zu 1 fordert deswegen unter Berücksichti-\n\ngung des Selbstbehalts der Klägerin zu 2 in Höhe von 2.500 € Schadensersatz \n\nin Höhe von 54.372,84 €. \n\n3 \n\nDem Transportauftrag lagen die Beförderungsbedingungen der Beklag-\n\nten zugrunde. Diese enthielten u.a. folgende Regelungen: \n\n3. Beförderungsbeschränkungen \n\n(a) U. befördert keine Waren, die nach Maßgabe der folgenden Ab- \n\nsätze (i) bis (iv) vom Transport ausgeschlossen sind. \n\n… \n\n(ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von USD 50.000 in der \n\njeweiligen Landeswährung nicht überschreiten. … \n\n… \n\n(c) Verweigerung und Einstellung der Beförderung \n\n(i) Sofern ein Paket einer der obigen Beschränkungen oder Bedingun-\ngen nicht entspricht, …, kann U. die Beförderung des betreffen- \nden Pakets (oder einer Sendung, zu der es gehört) verweigern und, \nfalls die Beförderung bereits im Gang ist, die Beförderung einstellen \nund das Paket oder die Sendung auf Order des Versenders aufbe-\nwahren. … \n\n… \n\n(e) Ausgeschlossene Güter dürfen vom Versender nur übergeben wer-\nden, wenn U. der jeweiligen Beförderung zuvor schriftlich zuge- \nstimmt hat. … \n\nU. haftet nicht für Verlust und Beschädigung von Gütern, die ent- \ngegen dem Beförderungsausschluss zur Beförderung übergeben \nwurden. \n\n… \n\n9. Haftung \n\n9.1 Sofern das Warschauer Abkommen oder CMR-Übereinkommen … \ngelten, …, wird die Haftung von U. gemäß diesen Bestimmungen \ngeregelt und beschränkt. \n\n9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende \nnationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Be-\ndingungen geregelt. In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder \nBeschädigung begrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis \nmaximal € 510 pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je \nnachdem, welcher Betrag höher ist. \n\n… \n\nVorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Scha-\nden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die \nU. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätz- \nlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit \nWahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. \n\n… \n\n9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte \nDeklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief \nund durch Zahlung des in der \"Tariftabelle und Serviceleistungen\" \naufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In \nkeinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen \nüberschritten werden. Der Versender erklärt durch Unterlassung ei-\nner Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Zif-\nfer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt. \n\n4 \n\nDie Klägerinnen haben behauptet, das verlorengegangene Paket habe \n\nComputerteile im Wert von 56.872,84 € enthalten. Sie sind der Auffassung, die \n\nBeklagte hafte für den Verlust in voller Höhe. Sie haben die Beklagte daher auf \n\nZahlung von 54.372,84 € und 2.500 €, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch ge-\n\nnommen. \n\n5 \n\nDie Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, dass sich die Kläge-\n\nrinnen ein Mitverschulden der Versenderin unter dem Gesichtspunkt der unter-\n\nlassenen Wertdeklaration und des unterlassenen Hinweises auf einen außer-\n\ngewöhnlich hohen Schaden zurechnen lassen müssten. Bei dem von den Klä-\n\ngerinnen behaupteten Wert des Pakets sei dieses nach den Beförderungsbe-\n\ndingungen vom Transport ausgeschlossen gewesen. Die Beklagte hätte daher \n\nbei Angabe dieses Werts die Beförderung abgelehnt. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug im vollen Umfang er-\n\nfolgreichen Klage in Höhe von 42.814,50 € und 2.500 €, insgesamt also \n\n45.314,50 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. \n\nMit ihrer vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abwei-\n\nsung der Klage weiter. Die Klägerinnen beantragen, das Rechtsmittel zurück-\n\nzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Frage des Mitverschuldens ausgeführt: \n\nDie Klägerinnen müssten sich ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 \n\nBGB entgegenhalten lassen, weil es die Versenderin bei Abschluss des Fracht-\n\nvertrags unterlassen habe, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass beim Verlust \n\ndes Pakets ein ungewöhnlich hoher Schaden drohe. Der Schadensersatzan-\n\nspruch sei auf den dem Gegenwert von 50.000 US-Dollar entsprechenden Be-\n\ntrag von 45.314,50 € zu beschränken. Die Beklagte habe unmissverständlich \n\nzum Ausdruck gebracht, dass sie im Standardtarif nur Pakete mit einem Wert \n\nbis zu 50.000 US-Dollar befördern wolle. Daher sei davon auszugehen, dass \n\ndie Beklagte das Paket nicht zur Beförderung angenommen hätte, wenn die \n\nVersenderin auf dessen hohen Wert hingewiesen hätte. \n\n10 \n\nEin Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration nach § 254 \n\nAbs. 1 BGB sei dagegen nicht anzunehmen. Es stehe fest, dass das Paket \n\nauch dann verlorengegangen wäre, wenn die Versenderin es als Wertpaket \n\nversandt hätte. Die Betriebsorganisation der Beklagten sehe bei Wertpaketen \n\nkeine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen vor, wenn es sich um einen \n\ngrenzüberschreitenden Transport handele. \n\n11 \n\n12 \n\nII. Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der \n\nMitverschuldenseinwand auch im Rahmen der verschärften Haftung nach \n\nArt. 29 CMR zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 3.5.2007 \n\n- I ZR 106/05, TranspR 2007, 421 Tz. 17 m.w.N.). \n\n13 \n\n2. Ein Mitverschulden der Versenderin wegen unterlassener Wertdekla-\n\nration nach § 254 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht zutreffend im Hinblick \n\nauf den insoweit fehlenden Ursachenzusammenhang verneint. Nach seinen \n\nunangegriffenen Feststellungen wäre das streitgegenständliche Paket auch \n\ndann verlorengegangen, wenn es als Wertpaket versandt worden wäre. \n\n14 \n\n3. Ein Mitverschulden der Versenderin hat das Berufungsgericht dage-\n\ngen mit Recht darin begründet gesehen, dass diese die Beklagte nicht auf den \n\nWert des Pakets und den deshalb im Falle seines Verlusts drohenden unge-\n\nwöhnlich hohen Schaden hingewiesen hat (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Seine \n\nBeurteilung, dieses Mitverschulden der Versenderin führe lediglich dazu, dass \n\nder Schadensersatzanspruch auf den Betrag der Haftungsgrenze von \n\n50.000 US-Dollar nach der Nummer 3 der Beförderungsbedingungen der Be-\n\nklagten zu beschränken sei, hält der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht \n\nstand. \n\n15 \n\na) Wie der Senat - zeitlich nach Erlass des hier zu überprüfenden Beru-\n\nfungsurteils - entschieden hat, liegt es, da nach den Beförderungsbedingungen \n\nder Beklagten Beträge im Bereich von 500 € bis 50.000 US-Dollar im Raum \n\nstehen, nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen Fällen \n\nanzunehmen, in denen der Wert des einzelnen Pakets 5.000 € übersteigt (st. \n\nRspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 \n\nTz. 40; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 33, jeweils \n\nm.w.N.). Dieser Betrag ist im Streitfall deutlich überschritten. \n\n16 \n\nb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Unter-\n\nlassen eines Hinweises auf den Wert des Pakets für den Schadenseintritt mit-\n\nursächlich gewesen ist, weil die Beklagte dieses nicht zur Beförderung über-\n\nnommen hätte, wenn die Versenderin auf seinen hohen Wert hingewiesen hät-\n\nte. \n\n17 \n\naa) Die Feststellung, dass die Beklagte das Paket nicht zur Beförderung \n\nübernommen hätte, wenn die Versenderin auf diesen Wert hingewiesen hätte, \n\nführt allerdings entgegen der Ansicht der Revision nicht ohne weiteres dazu, \n\ndass die Haftung der Beklagten nach § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB \n\nvollständig entfällt (vgl. BGHZ 167, 64 Tz. 22; BGH, Urt. v. 13.7.2006 \n\n- I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz. 23 = TranspR 2006, 448). Dieser Um-\n\nstand ist vielmehr als Schadensmitverursachungsbeitrag der Versenderin in die \n\nHaftungsabwägung nach § 254 BGB einzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 \n\n- I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 29 = TranspR 2007, 164). \n\n18 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Ur-\n\nsächlichkeit des Verhaltens der Versenderin für den eingetretenen Schaden \n\nnicht deshalb zu verneinen ist, weil der Beklagten nach der Darstellung der Klä-\n\ngerinnen bekannt war, dass die Klägerin zu 1 gelegentlich auch Pakete mit ei-\n\nnem Warenwert von mehr als 50.000 US-Dollar versandte. Die Kausalität eines \n\nMitverschuldens lässt sich in entsprechenden Fällen nur verneinen, wenn der \n\nSchädiger zumindest gleich gute Erkenntnismöglichkeiten vom Wert der Sen-\n\ndung hat wie der Geschädigte (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urt. v. \n\n13.9.2007 - I ZR 155/04, TranspR 2007, 466 Tz. 26 m.w.N.). So hat der Senat \n\nden Mitverschuldenseinwand für nicht begründet erachtet, wenn der Frachtfüh-\n\nrer bei einer Nachnahmesendung aufgrund des einzuziehenden Betrags vom \n\nWert des Gutes Kenntnis hatte (BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR \n\n2005, 208, 209). Eine entsprechende spezielle Kenntnis der Beklagten vom \n\nWert des streitgegenständlichen Pakets hat das Berufungsgericht im Streitfall \n\nnicht festgestellt. \n\n19 \n\nc) Das Unterlassen des Hinweises auf den Wert des Pakets ist aber \n\nnicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nur hinsichtlich des den Be-\n\ntrag von 50.000 US-Dollar übersteigenden Schadens mitursächlich geworden. \n\nWenn die Beklagte die Beförderung des Pakets bei einem Hinweis auf den Wa-\n\nrenwert abgelehnt hätte, wäre der durch den Verlust des Pakets eingetretene \n\nSchaden in vollem Umfang vermieden worden (BGH, Urt. v. 3.5.2007 \n\n- I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 31). \n\n20 \n\nd) Die vom Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Mitverschul-\n\ndens vorgenommene Beschränkung des Schadensersatzanspruchs der Ver-\n\nsenderin auf den Wert von 50.000 US-Dollar hat auch nicht im Ergebnis aus \n\nanderen Gründen Bestand. \n\n21 \n\naa) Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB ist zwar grundsätzlich Sa-\n\nche des Tatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin überprüft \n\nwerden, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig be-\n\nrücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde ge-\n\nlegt worden sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 m.w.N.). Diesen Anfor-\n\nderungen genügt das Berufungsurteil nicht. Das Berufungsgericht hat keine \n\nAbwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge vor-\n\ngenommen, sondern die Beklagte so behandelt, als hätte diese unabhängig \n\nvom Verursachungsbeitrag der Versenderin eine Haftung bis zum Betrag von \n\n50.000 US-Dollar vereinbart. Es hat die Verbotsgutklausel daher einer Haf-\n\ntungsbegrenzungsklausel gleichgestellt, obwohl sich die beiden Arten von Klau-\n\nseln in ihren Voraussetzungen und in ihren Folgen deutlich unterscheiden. \n\n22 \n\nbb) Das Mitverschulden der Versenderin besteht nicht allein darin, dass \n\nsie die Beklagte nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hin-\n\ngewiesen und diese dadurch davon abgehalten hat, besondere Vorkehrungen \n\ngegen den Verlust des wertvollen Transportguts zu treffen. Die Beklagte hat in \n\nihren Beförderungsbedingungen zum Ausdruck gebracht, dass sie Pakete im \n\nWert von über 50.000 US-Dollar im Standardtarif überhaupt nicht befördern will. \n\nEin Versender kann in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwider-\n\nspruch geraten, wenn er wertvolles Gut ohne Hinweis auf dessen Wert dem \n\nFrachtführer zur Beförderung übergibt und von diesem im Falle des Verlusts \n\ngleichwohl vollen Schadensersatz verlangt, obwohl er weiß oder wissen müss-\n\nte, dass der Frachtführer das Gut in der gewählten Transportart wegen des da-\n\nmit verbundenen Verlustrisikos nicht befördern will (BGH NJW-RR 2007, 1110 \n\nTz. 24). \n\n23 \n\nEine Haftung des Transporteurs, die über die Wertgrenze hinausgeht, ab \n\nder er Güter nicht mehr befördern will, ist bei einem Mitverschulden des Ver-\n\nsenders wegen unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich \n\nhohen Schadens i.S. von § 254 Abs. 2 BGB in der Regel zu verneinen (BGH \n\nTranspR 2007, 405 Tz. 33). Dagegen kommt - abhängig vom Ausmaß der \n\nKenntnis und von der Schadenshöhe - eine noch weitergehende Beschränkung \n\ndes Schadensersatzanspruchs des Versenders wegen Mitverschuldens in Be-\n\ntracht. Obwohl auf Seiten des Frachtführers ein qualifiziertes Verschulden vor-\n\nliegt, kommt in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedin-\n\ngungen des Frachtführers von einem Transport ausgeschlossen ist, ein Mitver-\n\nschuldensanteil von mehr als 50% \n\nin Frage (BGH, Urt. v. 20.9.2007 \n\n- I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, \n\nTranspR 2008, 30 Tz. 47 [insoweit in BGHZ 174, 244 nicht abgedruckt]). Hat \n\nder Versender positive Kenntnis davon, dass der Frachtführer bestimmte Güter \n\nnicht befördern will und setzt er sich bei der Einlieferung bewusst über den ent-\n\ngegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg, so kann sein darin liegendes \n\nMitverschulden bei einem Verlust der Sendung sogar zum vollständigen Aus-\n\nschluss der Haftung des Frachtführers führen (BGH NJW-RR 2007, 179 Tz. 35; \n\nNJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; TranspR 2007, 405 Tz. 32). Bei einer entspre-\n\nchenden Schadenshöhe und einer erheblichen Überschreitung der für den Aus-\n\nschluss von Gütern vereinbarten Wertgrenze kann die Haftung des Transpor-\n\nteurs wegen des Mitverschuldens des Versenders weitergehend sogar dann \n\nvollständig ausgeschlossen sein, wenn lediglich von einem Kennenmüssen des \n\nVersenders von dem Beförderungsausschluss auszugehen sein sollte (BGH \n\nTranspR 2007, 405 Tz. 33). \n\n24 \n\ncc) Nach den bislang getroffenen Feststellungen war der Versenderin \n\npositiv bekannt, dass nach den Beförderungsbedingungen der Beklagten \n\nTransportgut mit einem Wert von über 50.000 US-Dollar von der Beförderung \n\nausgeschlossen war. Danach ist von einem Mitverschuldensanteil der Versen-\n\nderin auszugehen, bei dem jedenfalls eine Haftung der Beklagten über den vom \n\nBerufungsgericht den Klägerinnen zugesprochenen Betrag hinaus ausge-\n\nschlossen ist. Da der Wert des Pakets nicht unerheblich über dem maßgebli-\n\nchen Betrag von 50.000 US-Dollar lag, kommt vielmehr eine noch weitergehen-\n\nde Beschränkung des Anspruchs in Betracht. Ein bewusstes Hinwegsetzen der \n\nVersenderin über den entgegenstehenden Willen der Beklagten scheidet aller-\n\ndings aus, weil sich die Versenderin nach den getroffenen Feststellungen in der \n\nVergangenheit stets an die Wertgrenze gehalten hatte und im vorliegenden Fall \n\ndas Paket nur versehentlich der Beklagten statt einem anderen Transporteur \n\nzur Beförderung übergeben hat. Unter diesen Umständen kommt ein vollständi-\n\nger Wegfall der Haftung der Beklagten nicht in Betracht. \n\n25 \n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten \n\naufzuheben, soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. Im Um-\n\nfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Re-\n\nvision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird unter Berück-\n\nsichtigung der oben unter II 3 dargestellten Grundsätze eine nochmalige Abwä-\n\ngung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge vorzuneh-\n\nmen haben. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Schaffert \n\nBergmann \n\nRiBGH Dr. Koch ist in Urlaub \nund kann daher nicht unter- \nschreiben. \n\nBornkamm \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2005 - 31 O 47/04 - \nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.11.2005 - I-18 U 20/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_210-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-03/i-zr-210-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_210-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_210-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-03/i-zr-210-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_210-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:49:40.333866+00:00"}}