{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_207-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-02-14","aktenzeichen":"I ZR 207/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG §§ 3, 4 Nr. 11 Verkündet am: 14. Februar 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ODDSET Die Zuwiderhandlung gegen eine (hier: wegen eines unverhältnismäßigen Ein- griffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit) verfassungswid- rige und gegen Gemeinschaftsrecht (hier: Art. 43 und 49 EG) verstoßende Marktverhaltensregelung ist keine unlautere Wettbewerbshandlung i.S. von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. UWG § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 Wendet sich ein ausschließlich in einem Bundesland tätiger Kläger unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen eine auf Landesrecht beruhende Markt- verhaltensregelung (§ 4 Nr. 11 UWG) gegen ein Verhalten eines bundesweit tätigen Mitbewerbers, so steht ihm kein bundesweiter Unterlassungsanspruch zu, wenn im Hinblick auf die verschiedenen landesrechtlichen Regelungen eine einheitliche Beurteilung des beanstandeten Wettbewerbsgeschehens ausschei- det (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 207/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n : \nBGHZ \n : \nBGHR \n\nja \nja \nja \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 11 \n\nVerkündet am: \n14. Februar 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nODDSET \n\nDie Zuwiderhandlung gegen eine (hier: wegen eines unverhältnismäßigen Ein-\ngriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit) verfassungswid-\nrige und gegen Gemeinschaftsrecht (hier: Art. 43 und 49 EG) verstoßende \nMarktverhaltensregelung ist keine unlautere Wettbewerbshandlung i.S. von \n§§ 3, 4 Nr. 11 UWG. \n\nUWG § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 \n\nWendet sich ein ausschließlich in einem Bundesland tätiger Kläger unter dem \nGesichtspunkt eines Verstoßes gegen eine auf Landesrecht beruhende Markt-\nverhaltensregelung (§ 4 Nr. 11 UWG) gegen ein Verhalten eines bundesweit \ntätigen Mitbewerbers, so steht ihm kein bundesweiter Unterlassungsanspruch \nzu, wenn im Hinblick auf die verschiedenen landesrechtlichen Regelungen eine \neinheitliche Beurteilung des beanstandeten Wettbewerbsgeschehens ausschei-\ndet (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, \n510 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR \n2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler). \n\nBGH, Urt. v. 14. Februar 2008 - I ZR 207/05 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 8. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 27. Oktober 2005 aufgeho-\n\nben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nMünchen I, 33. Zivilkammer, vom 21. September 2004 im Kosten-\n\npunkt und insoweit abgeändert, als die Beklagten nach dem Kla-\n\ngeantrag I 1 sowie den darauf bezogenen Klageanträgen II und III \n\nverurteilt worden sind. \n\nDie Klage wird auch insoweit abgewiesen. \n\nDie Kosten des landgerichtlichen Verfahrens werden gegeneinan-\n\nder aufgehoben. Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des \n\nRechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist der Freistaat Bayern. Er nimmt die Beklagten wegen sei-\n\nner Ansicht nach rechtswidrig veranstalteter Glücksspiele auf Unterlassung, \n\nAuskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatz-\n\npflicht in Anspruch. \n\nDie Beklagte zu 1 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach \n\nösterreichischem Recht mit Sitz in Salzburg, die gewerbsmäßig Sportwetten \n\nanbietet. Für ihren Geschäftsgegenstand hat sie von der Salzburger Landesre-\n\ngierung die nach österreichischem Recht erforderliche Konzession erhalten. Sie \n\nunterhält außerhalb ihres Sitzes in Salzburg keine Niederlassung. \n\n3 \n\nDie Beklagte zu 1 bietet auch potentiellen Teilnehmern in Deutschland \n\nSportwetten an und wirbt entsprechend. So führte die Beklagte zu 1 im Januar \n\n2003 eine Versandaktion durch, in deren Rahmen sie jeweils einen ihrer Spiel-\n\nscheine mit einem Werbeschreiben auch an Teilnehmer in Bayern verschickte. \n\nSportwetten von Wettinteressenten aus Bayern werden von ihr entgegenge-\n\nnommen. Auf den von der Beklagten zu 1 nach Deutschland versandten Spiel-\n\nscheinen befand sich der Hinweis: \"Wetten im Internet www … .com\". \n\n4 \n\n5 \n\nDer Beklagte zu 2 war bis einschließlich 11. März 2003 Geschäftsführer \n\nder Beklagten zu 1. \n\nDer Kläger, der seinerseits in Bayern eine Vielzahl von Glücksspielen, \n\ndarunter die Sportwette ODDSET, betreibt, ist der Auffassung, die Beklagte \n\nzu 1 verstoße durch das entgeltliche Angebot und die Bewerbung ihrer Sport-\n\nwetten gegen § 284 Abs. 1 und 4 StGB und verhalte sich somit wettbewerbs-\n\nwidrig. Der Beklagte zu 2 sei hierfür mitverantwortlich, da er zur Zeit der Verlet-\n\nzungshandlung im Januar 2003 Geschäftsführer der Beklagten zu 1 gewesen \n\nsei. \n\n6 \n\nDer Kläger hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, be-\n\nantragt, \n\ndie Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, \n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Deutschland \nohne eine entsprechende Genehmigung entgeltliche Wetten aus Anlass \nvon sportlichen Veranstaltungen oder sonstigen Ereignissen, insbeson-\ndere wie auf den Anlagen zum Klageantrag I 1 wiedergegeben, anzubie-\nten und/oder anbieten zu lassen und/oder entgegenzunehmen und/oder \nzu bewerben. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nFerner hat er Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der \n\nSchadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. \n\nDas Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Beru-\n\nfung der Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG München GRUR-RR 2006, \n\n137). \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der \n\nKläger beantragt, verfolgen die Beklagten ihr auf Klageabweisung gerichtetes \n\nBegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden die gel-\n\ntend gemachten Ansprüche aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 9, 3, 4 Nr. 11 UWG \n\ni.V. mit § 284 Abs. 1 und 4 StGB, § 242 BGB zu. Zur Begründung hat es ausge-\n\nführt: \n\n11 \n\nDas Verhalten der Beklagten zu 1 sei wettbewerbswidrig i.S. von § 4 \n\nNr. 11 UWG i.V. mit § 284 StGB, weil die Beklagte zu 1 Sportwetten veranstal-\n\nte, ohne über eine entsprechende deutsche behördliche Genehmigung zur Ver-\n\nanstaltung von Glücksspielen zu verfügen. Die ihr von der Salzburger Landes-\n\nregierung erteilte Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten in Österreich \n\nreiche nicht aus, um eine Strafbarkeit nach § 284 StGB zu verneinen. Der Be-\n\nklagte zu 2 habe als zumindest mitverantwortlich Handelnder selbst einen \n\nWettbewerbsverstoß begangen. \n\n12 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision führen \n\nzur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage, soweit sie in \n\nder Revisionsinstanz noch anhängig ist. \n\n13 \n\n1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1 kein Anspruch auf Unter-\n\nlassung nach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 UWG a.F. i.V. mit \n\n§ 284 Abs. 1 und 4 StGB zu. \n\n14 \n\na) Die Frage, ob der Kläger die geltend gemachte Unterlassung bean-\n\nspruchen kann, ist nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht \n\nzu beurteilen (BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD, m.w.N.), also nach dem Ge-\n\nsetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 i.V. mit § 284 StGB \n\nund den Vorschriften für das Angebot und die Durchführung der in Rede ste-\n\nhenden Sportwetten in der gegenwärtig geltenden Fassung. Soweit der Unter-\n\nlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, besteht er allerdings \n\nnur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur Zeit seiner Begehung \n\nwettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 234/03, \n\nGRUR 2006, 953 Tz. 14 = WRP 2006, 1505 - Warnhinweis II). Nichts anderes \n\ngilt für den Fall der Erstbegehungsgefahr, wenn sie auf einem Verhalten noch \n\nunter der Geltung früheren Rechts beruht (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2007 \n\n- I ZR 18/04, GRUR 2007, 890 Tz. 18 = WRP 2007, 1173 - Jugendgefährdende \n\nMedien bei eBay; zum Abdruck in BGHZ 173, 188 vorgesehen). Im Streitfall ist \n\ninsofern auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der bis zum \n\n8. Juli 2004 geltenden Fassung sowie auf die für Sportwetten geltende Rechts-\n\nlage im Zeitpunkt der Vornahme der Verletzungshandlung (Versand der Spiel-\n\nscheine im Januar 2003) abzustellen. Die danach für die Beurteilung von Wett-\n\nbewerbsverstößen durch Rechtsbruch maßgeblichen Vorschriften des alten und \n\ndes neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unterscheiden sich \n\ninhaltlich nicht, weil die Regelung nach § 4 Nr. 11 UWG der neueren Recht-\n\nsprechung zu § 1 UWG a.F. (vgl. BGHZ 150, 343, 347 f. - Elektroarbeiten) ent-\n\nspricht (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/1487, S. 19 \n\nzu § 4 Nr. 11 UWG). Hinsichtlich der die Durchführung von Sportwetten regeln-\n\nden Vorschriften ist eine etwaige Änderung der Rechtslage durch das Sportwet-\n\nten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01, \n\nBVerfGE 115, 276 = GRUR 2006, 688 = WRP 2006, 562) zu beachten. \n\n15 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte zu 1 \n\ndurch die beanstandete Verletzungshandlung (Versand der Spielscheine im \n\nJanuar 2003) keine unlautere Wettbewerbshandlung i.S. von §§ 3, 4 Nr. 11 \n\nUWG, § 1 UWG a.F. begangen, weil die im Zeitpunkt der Vornahme der Verlet-\n\nzungshandlung in Bayern geltenden Regelungen über die Veranstaltung, \n\nDurchführung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen gegen nationales \n\nVerfassungsrecht und gegen Gemeinschaftsrecht verstießen. Die Unlauterkeit \n\nder beanstandeten Wettbewerbshandlung der Beklagten zu 1 ist zu verneinen, \n\nweil das in Bayern und in anderen deutschen Bundesländern errichtete staatli-\n\nche Wettmonopol in seiner gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung in \n\ndem im Streitfall maßgeblichen Zeitraum einen unverhältnismäßigen Eingriff in \n\ndie Berufsfreiheit privater Wettanbieter darstellte und deshalb mit Art. 12 Abs. 1 \n\nGG unvereinbar war. Zugleich lag darin eine nicht gerechtfertigte Beschränkung \n\nder Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 43 \n\nund 49 EG. \n\n16 \n\naa) Die Aufgabe, im Einzelnen zu konkretisieren, welche Handlungswei-\n\nsen als unlauter i.S. von § 3 UWG, § 1 UWG a.F. anzusehen sind, obliegt der \n\nRechtsprechung \n\n(vgl. \n\nBegründung \n\ndes Regierungsentwurfs, \n\nBT-\n\nDrucks. 15/1487, S. 16 zu § 3 UWG). Dabei ist sowohl auf die verfassungs-\n\nrechtlichen Grundentscheidungen Rücksicht zu nehmen als auch der Vorrang \n\ndes Gemeinschaftsrechts zu beachten. Die Auslegung muss insbesondere die \n\nTragweite der Grundrechte berücksichtigen und darf im Ergebnis nicht zu einer \n\nunverhältnismäßigen Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten führen (vgl. \n\nBVerfG, Kammerbeschl. v. 17.4.2000 - 1 BvR 721/99, WRP 2000, 720, 721 \n\n- Sponsoring; Kammerbeschl. v. 1.8.2001 - 1 BvR 1188/92, GRUR 2001, 1058 \n\n= WRP 2001, 1160, 1161 - Therapeutische Äquivalenz). Aus diesem Grund \n\nkann der Verstoß gegen eine Regelung, die wegen eines unverhältnismäßigen \n\nEingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit verfassungs-\n\nwidrig ist und gegen Gemeinschaftsrecht (Art. 43 und 49 EG) verstößt, nicht als \n\nunlautere Wettbewerbshandlung i.S. von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 UWG a.F. \n\nangesehen werden (vgl. auch Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, \n\n26. Aufl., § 3 Rdn. 16, 18, 31; Link in jurisPK-UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 28 f.). \n\n17 \n\nbb) Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Sportwetten-Urteil \n\nvom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) für die Rechtslage in Bayern entschie-\n\nden, dass das dort errichtete staatliche Wettmonopol in seiner damaligen ge-\n\nsetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung und die dadurch begründete Be-\n\nschränkung der Vermittlung von Sportwetten einen unverhältnismäßigen Eingriff \n\nin die Berufsfreiheit darstellten und deshalb mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu ver-\n\neinbaren sind. Den an entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten Per-\n\nsonen sei der - strafbewehrte - Ausschluss gewerblicher Wettangebote durch \n\nprivate Wettunternehmen nur dann zumutbar, wenn das bestehende Wettmo-\n\nnopol auch in seiner konkreten Ausgestaltung der Vermeidung und Abwehr von \n\nSpielsucht und problematischem Spielverhalten diene (BVerfGE 115, 276 \n\nTz. 79, 119). \n\n18 \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat zwar anerkannt, dass dem staatli-\n\nchen Wettmonopol und der dadurch beabsichtigten Begrenzung und Ordnung \n\ndes Wettwesens legitime Gemeinwohlziele zugrunde liegen - vornehmlich die \n\nBekämpfung der Spiel- und Wettsucht sowie der Schutz der Verbraucher, ins-\n\nbesondere vor irreführender Werbung - und dass die gesetzliche Errichtung \n\neines staatlichen Wettmonopols grundsätzlich ein geeignetes und erforderliches \n\nMittel zur Erreichung dieser Ziele ist (BVerfGE 115, 276 Tz. 97 f., 111, 115). \n\nDagegen scheiden fiskalische Interessen des Staates als solche zur Rechtferti-\n\ngung der Errichtung eines Wettmonopols aus (BVerfGE 115, 276 Tz. 107). Je-\n\ndoch ist ein solches Monopol verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn das \n\nin seinem Rahmen eröffnete Sportwettenangebot ODDSET in seiner konkreten \n\ngesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung konsequent an seinem legitimen \n\nHauptzweck ausgerichtet ist, nämlich an dem Ziel der Begrenzung der Wettlei-\n\ndenschaft und der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht. An einer solchen \n\nkonsequenten Ausrichtung der Regelung des Sportwettenrechts an den legiti-\n\nmen Gemeinwohlzielen fehlte es in Bayern vor 2006. Weder das Gesetz über \n\ndie vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten (Staatslotteriege-\n\nsetz) vom 29. April 1999 (BayGVBl. S. 226) noch die Vorschrift des § 284 StGB \n\nsowie die Regelungen in dem am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Staatsvertrag \n\nzum Lotteriewesen in Deutschland (BayGVBl. 2004, S. 230; im Folgenden: Lot-\n\nteriestaatsvertrag 2004) gewährleisteten hinreichend, dass das staatliche Wett-\n\nangebot konsequent in den Dienst einer aktiven Suchtbekämpfung und der Be-\n\ngrenzung der Wettleidenschaft gestellt sei und ein Konflikt mit fiskalischen Inte-\n\nressen des Staates, der durch das eigene Wettangebot erhebliche Einnahmen \n\nerziele, nicht zugunsten dieser aufgelöst werde (BVerfGE 115, 276 Tz. 127). \n\nAuch die Strafvorschrift des § 284 StGB beseitige das verwaltungsrechtliche \n\nRegelungsdefizit einer konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleiden-\n\nschaft und der Bekämpfung der Suchtgefahren ausgerichteten Gesamtregelung \n\nnicht, weil sie keine inhaltlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des Wettange-\n\nbots enthalte (BVerfGE 115, 276 Tz. 129). Dieses Regelungsdefizit spiegele \n\nsich auch in der tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in \n\nBayern wider, weil vor allem der Vertrieb der Sportwette ODDSET nicht aktiv an \n\neiner Bekämpfung von Spielsucht und problematischem Spielverhalten ausge-\n\nrichtet sei, sondern das tatsächliche Erscheinungsbild dem der wirtschaftlich \n\neffektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäfti-\n\ngung entspreche (BVerfGE 115, 276 Tz. 134). \n\n19 \n\ncc) Hinsichtlich der Folgen, die sich daraus für die strafrechtliche Beurtei-\n\nlung ergeben, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs inzwischen ent-\n\nschieden, dass § 284 StGB auf die in der Zeit vor dem Sportwetten-Urteil des \n\nBundesverfassungsgerichts ohne Vorliegen einer behördlichen Genehmigung \n\nbetriebene gewerbliche Vermittlung von Sportwetten aus verfassungsrechtli-\n\nchen Gründen nicht anwendbar ist (BGH, Urt. v. 16.8.2007 - 4 StR 62/07, WRP \n\n2007, 1363 = NJW 2007, 3078 Tz. 12, 20). Der 4. Strafsenat des Bundesge-\n\nrichtshofs hat dabei in der von ihm entschiedenen Strafsache nicht nur die Ent-\n\nscheidung des Landgerichts bestätigt, das den Angeklagten aus tatsächlichen \n\nGründen vom Vorwurf unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels mit der \n\nBegründung freigesprochen hatte, es sei wegen der unklaren Rechtslage von \n\neinem unvermeidbaren Verbotsirrtum des Angeklagten i.S. des § 17 Satz 1 \n\nStGB auszugehen. Er hat vielmehr auf der Grundlage der die Entscheidung des \n\nBundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 tragenden Erwägungen weiter \n\nausgeführt, dass auch das Sportwettengesetz des betreffenden Bundeslandes \n\n(Saarland) im Tatzeitraum mit dem Grundgesetz unvereinbar gewesen sei und \n\ndeshalb die Strafnorm des § 284 StGB auf den zu beurteilenden Sachverhalt \n\naus verfassungsrechtlichen Gründen nicht anwendbar, der Angeklagte mithin \n\n(auch) aus rechtlichen Gründen freizusprechen gewesen wäre (BGH WRP \n\n2007, 1363 Tz. 12). Das Bundesverfassungsgericht habe zwar das (bayerische) \n\nStaatslotteriegesetz nicht für nichtig erklärt, was wegen der Verwaltungs-\n\nakzessorietät des § 284 StGB auch eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift aus-\n\ngeschlossen hätte. Vielmehr habe das Bundesverfassungsgericht es als nach \n\nMaßgabe der Gründe mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, dass nach dem \n\nStaatslotteriegesetz Sportwetten nur staatlicherseits veranstaltet und nur derar-\n\ntige Wetten gewerblich vermittelt werden dürften, ohne dabei das Monopol kon-\n\nsequent am Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahren auszurichten. Auch wenn \n\ndie in der Entscheidungsformel enthaltene Unvereinbarkeitserklärung des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts die Strafvorschrift des § 284 StGB nicht unmittelbar \n\nbetreffe, diese Strafvorschrift als solche vielmehr verfassungsrechtlich unbe-\n\ndenklich sei, schränke die Entscheidung \"nach Maßgabe der Gründe\" auch de-\n\nren Anwendungsbereich ein. Denn das durch § 284 StGB begründete straf-\n\nrechtliche Verbot der Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels sei Teil der Ge-\n\nsamtregelung, die zumindest in der Vergangenheit das den verfassungswidri-\n\ngen, mit Art. 12 GG unvereinbaren Eingriff in die Berufsfreiheit begründende \n\nstaatliche Wettmonopol ausgemacht habe. Dieser Zustand würde aufrechterhal-\n\nten, wäre die Strafvorschrift auf abgeschlossene Sachverhalte weiterhin unein-\n\ngeschränkt anwendbar (BGH WRP 2007, 1363 Tz. 21). \n\n20 \n\nAus der verwaltungsakzessorischen Natur des § 284 StGB folge, dass \n\ndie Frage der Strafbarkeit nicht losgelöst von der verfassungsrechtlichen Beur-\n\nteilung der landesrechtlichen Gesamtregelung des Sportwettenrechts zu be-\n\nantworten sei. Ein Anbieter von Sportwetten, der in der Vergangenheit nicht \n\nzunächst den Verwaltungsrechtsweg beschritten habe, um eine behördliche Er-\n\nlaubnis i.S. von § 284 StGB zu erlangen, sei daher nicht nach dieser Strafvor-\n\nschrift strafbar, wenn die fehlende Erlaubnis auf einem Rechtszustand beruhe, \n\nder seinerseits die Rechte des Betreibers von Glücksspielen in verfassungswid-\n\nriger Weise verletze. So verhalte es sich nach Maßgabe der Entscheidung des \n\nBundesverfassungsgerichts zumindest im Zeitraum vor dem Sportwetten-Urteil \n\ndes Bundesverfassungsgerichts. Zu jener Zeit habe der Staat unter Androhung \n\nvon Strafe verboten, was er selbst betrieben habe, ohne rechtlich und organisa-\n\ntorisch sichergestellt zu haben, dass er sich nicht mit den von ihm selbst für das \n\nVerbot geltend gemachten Zielen in Widerspruch setzte. Zudem sei im Saar-\n\nland ebenso wie in Bayern von vornherein kein auf eine präventive Kontrolle \n\ngerichtetes Genehmigungsverfahren für die private Vermittlung von Sportwetten \n\nvorgesehen, sondern diese auch im Falle ihrer Unbedenklichkeit ohne die Mög-\n\nlichkeit einer Erlaubniserteilung unter Androhung von Strafe verboten gewesen. \n\nGerade für diesen Fall habe das Bundesverfassungsgericht aber den strafbe-\n\nwehrten Ausschluss als für den an entsprechender beruflicher Tätigkeit Interes-\n\nsierten unzumutbar bezeichnet (BGH WRP 2007, 1363 Tz. 22). \n\n21 \n\ndd) Der erkennende Senat folgt für die wettbewerbsrechtliche Beurtei-\n\nlung nach den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 UWG a.F. der vorstehend dargestellten \n\nAuffassung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs. Danach sind vor der \n\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 begangene \n\nHandlungen der privaten Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten schon \n\naus verfassungsrechtlichen Gründen nicht strafbar, auch wenn sie den Tatbe-\n\nstand des § 284 StGB erfüllen. \n\n22 \n\nDie Nichtanwendbarkeit des § 284 StGB aus den dargelegten verfas-\n\nsungsrechtlichen Gründen führt dazu, dass ein entsprechendes Verhalten kein \n\nnach den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 UWG a.F. unzulässiges Handeln im Wettbe-\n\nwerb darstellt. Die bei der Auslegung des Rechtsbruchtatbestands zu berück-\n\nsichtigenden Schutzzwecke des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in \n\nder alten und neuen Fassung gebieten es nicht, das Anbieten, Veranstalten \n\noder Vermitteln von Sportwetten trotz der verfassungswidrigen Regelung des \n\nstaatlichen Wettmonopols gleichwohl als unlauter zu beurteilen, wenn diese \n\nHandlungen ohne (deutsche) behördliche Genehmigung vorgenommen worden \n\nsind. Zum Schutz der Mitbewerber ist dies nicht erforderlich, weil es sich bei \n\nden Mitbewerbern aufgrund des Wettmonopols nur um staatliche Wettanbieter \n\nhandeln kann und somit durch die Gewährung wettbewerbsrechtlicher Ansprü-\n\nche letztlich der verfassungswidrige Eingriff in die Grundrechte der privaten \n\nWettanbieter vertieft würde. Soweit mit dem Angebot oder der Durchführung \n\nvon Sportwetten Nachteile für die Verbraucher verbunden sein können, wie bei-\n\nspielsweise bei irreführender Werbung, Täuschung über die Gewinnchancen \n\noder sonstiger unangemessener unsachlicher Einflussnahme (vgl. BVerfGE \n\n115, 276 Tz. 103), kann solchen Gefahren hinreichend mit wettbewerbsrechtli-\n\nchen Ansprüchen begegnet werden, die sich auf die im Einzelfall vorliegenden \n\nunlauterkeitsbegründenden Umstände stützen (§ 3 i.V. mit § 4 Nr. 1 und 5, § 5 \n\nUWG, §§ 1, 3 UWG a.F.). Das Unterlassungsbegehren des Klägers stellt je-\n\ndoch auf solche besonderen Umstände nicht ab. Er beanstandet das Verhalten \n\nder Beklagten zu 1 vielmehr allein wegen des Fehlens einer (deutschen) be-\n\nhördlichen Genehmigung. \n\n23 \n\nDie verfassungsrechtliche Beurteilung hängt nicht davon ab, ob sich die \n\nBeklagte zu 1 als Gesellschaft österreichischen Rechts auf das Grundrecht aus \n\nArt. 12 Abs. 1 GG berufen kann. Denn die aus der Entscheidung des Bundes-\n\nverfassungsgerichts folgende Verfassungswidrigkeit betrifft die Norm des § 284 \n\nStGB als solche und ist der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung generell zugrunde \n\nzu legen, ungeachtet ob sich der Unterlassungsanspruch gegen eine deutsche \n\noder eine ausländische Gesellschaft richtet. \n\n24 \n\nee) Aus den oben dargelegten Gründen verstieß die im Zeitraum der \n\nVornahme der Verletzungshandlung bestehende gesetzliche Regelung des \n\nstaatlichen Wettmonopols in Bayern auch gegen Gemeinschaftsrecht (Art. 43 \n\nund 49 EG). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen \n\nGemeinschaften ist die Unterbindung der Vermittlung von Sportwetten in ande-\n\nre Mitgliedstaaten nur dann mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn ein \n\nStaatsmonopol dem Ziel dient, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und \n\ndie Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen \n\naus genehmigten Spielen nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentli-\n\nche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist (vgl. EuGH, Urt. v. 6.11.2003 \n\n- C-243/01, Slg. 2003, I-13076 Tz. 62, 67 = NJW 2004, 139 - Gambelli u.a.; Urt. \n\nv. 6.3.2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04, WRP 2007, 525 Tz. 53 \n\n- Placanica u.a.). Die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprechen insoweit \n\ndenjenigen des Grundgesetzes (BVerfGE 115, 276 Tz. 144), so dass aus der \n\nvom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verfassungswidrigkeit des in \n\nBayern bestehenden staatlichen Wettmonopols folgt, dass es auch gegen Ge-\n\nmeinschaftsrecht verstieß. Aus einem Verstoß gegen eine Marktverhaltensrege-\n\nlung, die mit Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist, kann die Unlauterkeit einer \n\nWettbewerbshandlung nach den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 UWG a.F. gleichfalls \n\nnicht hergeleitet werden. Soweit der früheren Senatsrechtsprechung eine im \n\nHinblick auf die Anwendbarkeit des § 284 StGB abweichende wettbewerbs-\n\nrechtliche Beurteilung entnommen werden könnte (vgl. BGHZ 158, 343, 352 \n\n- Schöner Wetten; BGH, Urt. v. 14.3.2002 - I ZR 279/99, GRUR 2002, 636, 637 \n\n= WRP 2002, 688 - Sportwetten), wird daran nicht festgehalten. \n\n25 \n\nc) Kann die vom Kläger beanstandete Verletzungshandlung der Beklag-\n\nten zu 1 (Versand von Spielscheinen im Januar 2003) folglich nicht als ein Ver-\n\nstoß gegen § 1 UWG a.F. i.V. mit § 284 StGB angesehen werden, so scheidet \n\nein auf dieses Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ge-\n\nstützter Unterlassungsanspruch des Klägers aus. Dieser Beurteilung steht nicht \n\nentgegen, dass das Bundesverfassungsgericht die gesetzliche Regelung des \n\nstaatlichen Wettmonopols in Bayern für verfassungswidrig, aber nicht für nichtig \n\nerklärt hat (BVerfGE 115, 276 Tz. 146). Zwar hat das Bundesverfassungsge-\n\nricht gleichzeitig ausgesprochen, dass für eine gesetzliche Neuregelung eine \n\nÜbergangszeit bis zum 31. Dezember 2007 angemessen sei und die bisherige \n\nRechtslage bis dahin anwendbar bleibe, so dass das gewerbliche Veranstalten \n\nvon Wetten durch private Wettunternehmen und deren Vermittlung weiterhin als \n\nverboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden könnten \n\n(BVerfGE 115, 276 Tz. 157 f.). Dies führt jedoch nicht dazu, dass der vor der \n\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts begangene Verstoß der Beklag-\n\nten zu 1 gegen § 284 StGB als unlauter i.S. von § 1 UWG a.F. anzusehen ist. \n\nZum einen wird die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der in Rede stehenden Re-\n\ngelungen von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die verfas-\n\nsungswidrige Regelung nicht für nichtig, sondern für eine Übergangszeit weiter-\n\nhin für anwendbar zu erklären, nicht berührt. Wegen des Vorrangs des Ge-\n\nmeinschaftsrechts ist eine mit ihm unvereinbare nationale Regelung ohne wei-\n\nteres unbeachtlich. Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht die weitere \n\nAnwendbarkeit der bisherigen Rechtslage für die Übergangszeit bis zum \n\n31. Dezember 2007 \"mit der Maßgabe\" verknüpft, dass unverzüglich ein Min-\n\ndestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleiden-\n\nschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen \n\nAusübung des Monopols andererseits hergestellt wird (BVerfGE 115, 276 \n\nTz. 157). Die Weitergeltung des Verbots für die Übergangszeit und die daran \n\nanknüpfenden ordnungsrechtlichen Sanktionen setzten demnach eine Ände-\n\nrung zumindest der konkreten tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen \n\nWettmonopols voraus, wie das Bundesverfassungsgericht mittlerweile in weite-\n\nren Entscheidungen mehrfach bestätigt hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. \n\n4.7.2006 - 1 BvR 138/05, WM 2006, 1644 Tz. 17 f.; Kammerbeschl. v. \n\n19.10.2006 - 2 BvR 2023/06, WM 2006, 2326 Tz. 19; Beschl. v. 7.12.2006 \n\n- 2 BvR 2428/06, NJW 2007, 1521 Tz. 27). Daraus folgt im Gegenschluss, dass \n\ndie (frühere) Rechtslage ohne eine solche tatsächliche Änderung der Ausges-\n\ntaltung des staatlichen Wettmonopols, also auch die Rechtslage zum Zeitpunkt \n\nder Verletzungshandlung im Jahre 2003, (weiterhin) als verfassungswidrig an-\n\nzusehen ist und als Grundlage für ein Verbot ausscheidet (im Ergebnis ebenso \n\nBVerfG, Kammerbeschl. v. 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06, WM 2008, 274 \n\nTz. 30 ff. zur Unvereinbarkeit einer vor dem 28. März 2006 ergangenen ord-\n\nnungsrechtlichen Untersagungsverfügung mit Art. 12 Abs. 1 GG). Das bedeutet, \n\ndass der vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegende Ver-\n\nstoß der Beklagten zu 1 gegen § 284 StGB nicht als unlauter angesehen wer-\n\nden und folglich eine Wiederholungsgefahr nicht begründen kann. \n\n26 \n\nFür eine Erstbegehungsgefahr bestehen keine hinreichenden Anhalts-\n\npunkte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet der Um-\n\nstand, dass die Beklagten im vorliegenden Fall im Rahmen der Rechtsverteidi-\n\ngung geltend gemacht haben, zur Durchführung von Sportwetten ohne entspre-\n\nchende (deutsche) Genehmigung berechtigt zu sein, noch keine Erstbege-\n\nhungsgefahr (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2006 - I ZR 92/03, GRUR 2006, 879 Tz. 18 \n\n= WRP 2006, 1027 - Flüssiggastank). Dem Vorbringen der Beklagten kann zu-\n\ndem nicht entnommen werden, dass sie für sich das Recht, ohne Genehmigung \n\nSportwetten in Deutschland durchzuführen oder anzubieten, selbst dann in An-\n\nspruch nehmen wollten, wenn nach einer Änderung der rechtlichen und tatsäch-\n\nlichen Verhältnisse - inzwischen haben die Länder einen neuen Staatsvertrag \n\nzum Glücksspielwesen in Deutschland unterzeichnet und in die jeweiligen Lan-\n\ndesrechte übernommen, vgl. etwa für Baden-Württemberg das Gesetz vom \n\n11. Dezember 2007 (GBl. v. 14.12.2007, S. 571) - von einer verfassungsgemä-\n\nßen und gemeinschaftsrechtskonformen Rechtslage auszugehen wäre. Da Ver-\n\nhaltensweisen der Beklagten nach Erlass der Entscheidung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts vom 28. März 2006 im Streitfall nicht zur Beurteilung stehen, \n\nbraucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob die inzwischen eingetre-\n\ntene Veränderung der rechtlichen (und tatsächlichen) Ausgestaltung des staat-\n\nlichen Wettmonopols den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts ge-\n\nnügt und wie sich die veränderte Rechtslage zu den aus dem Gemeinschafts-\n\nrecht folgenden Vorgaben verhält. \n\n27 \n\nd) Aus der Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der zum \n\nZeitpunkt der Verletzungshandlung geltenden Rechtslage in Bayern folgt, dass \n\ndem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch insgesamt nicht zu-\n\nsteht. Der Kläger hat zwar vorgetragen, die Beklagte zu 1 habe für ihr Angebot \n\nfür Sportwetten über Bayern hinaus geworben, und hat dementsprechend sein \n\nUnterlassungsbegehren räumlich auf Deutschland erstreckt. Die sich aus dem \n\nSportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts ergebende Beurteilung der \n\nRechtslage ist jedoch nicht auf Bayern beschränkt, sondern auf alle anderen \n\nBundesländer zu übertragen. Die Notwendigkeit einer einheitlichen rechtlichen \n\nBeurteilung folgt daraus, dass die im Deutschen Lotto- und Totoblock zusam-\n\nmengeschlossenen Lotterieunternehmen der Länder die Sportwette ODDSET \n\nschon seit 1999 im Rahmen dieses Zusammenschlusses in einer gegen Art. 12 \n\nAbs. 1 GG, Art. 43 und 49 EG verstoßenden Weise betrieben haben (vgl. \n\nBVerfGE 115, 276 Tz. 2, 5 und 133; zur verfassungswidrigen Rechtslage in ein-\n\nzelnen Bundesländern vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.7.2006 - 1 BvR 138/05, \n\nWM 2006, 1644 Tz. 10 zur Rechtslage in Baden-Württemberg; Kammerbeschl. \n\nv. 2.8.2006 - 1 BvR 2677/04, WM 2006, 1646 Tz. 16 zu Nordrhein-Westfalen; \n\nBeschl. v. 18.12.2006 - 1 BvR 874/05, MMR 2007, 168 Tz. 8 zu Sachsen-\n\nAnhalt). Folglich verstoßen die betreffenden landesrechtlichen Regelungen aus \n\nden oben dargelegten Gründen auch gegen Gemeinschaftsrecht. Da schon \n\ndeshalb die Unlauterkeit der Verletzungshandlung zu verneinen ist, kommt es \n\nfür die Entscheidung auf die Verfassungswidrigkeit wegen eines Verstoßes ge-\n\ngen Art. 12 Abs. 1 GG nicht an. Hinsichtlich der Bundesländer, für deren \n\nRechtslage das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der im \n\nhier maßgeblichen Zeitraum geltenden jeweiligen Vorschriften über die Veran-\n\nstaltung und Vermittlung von Sportwetten noch nicht ausdrücklich festgestellt \n\nhat, ist eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 \n\nSatz 2 GG daher nicht geboten. \n\n28 \n\nIm Übrigen stehen dem Kläger auch aus einem anderen Grund keine \n\nwettbewerbsrechtlichen Ansprüche hinsichtlich des Sportwettenangebots der \n\nBeklagten zu 1 außerhalb Bayerns zu. Denn der Kläger bietet die von ihm be-\n\ntriebenen Glücksspiele seinem eigenen Vortrag nach nur in Bayern an. Ent-\n\nsprechend ist das Angebot der anderen Gesellschaften des Deutschen Lotto- \n\nund Totoblocks räumlich auf ihr jeweiliges Konzessionsgebiet beschränkt. Der \n\nKläger kann daher weder als unmittelbar Verletzter noch als Mitbewerber wett-\n\nbewerbsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagten wegen eines Sportwetten-\n\nangebots der Beklagten zu 1 außerhalb Bayerns geltend machen, weil sich die \n\nParteien in den anderen Bundesländern nicht als Wettbewerber gegenüberste-\n\nhen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG; § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F.; vgl. dazu BGH, Urt. v. \n\n24.5.2000 - I ZR 222/97, GRUR 2001, 78 = WRP 2000, 1402 - Falsche Herstel-\n\nlerpreisempfehlung). Auf die Rechtsprechung des Senats, nach der ein auf-\n\ngrund eines Wettbewerbsverhältnisses in einem bestimmten räumlichen Markt \n\n(dort) begründeter Unterlassungsanspruch bundesweit durchsetzbar ist (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, \n\n421 - Vorratslücken; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = \n\nWRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler), kann sich der Kläger im vorliegenden Fall \n\nnicht berufen. Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, dass es \n\nunabhängig davon, ob der klagende Mitbewerber nur regional tätig ist, im Inte-\n\nresse der anderen Marktteilnehmer und der Allgemeinheit liegt, ein Verhalten, \n\ndas nicht nur regional, sondern bundesweit als unlauterer Wettbewerb anzuse-\n\nhen ist, auch bundesweit zu bekämpfen (BGH GRUR 1999, 509, 510 \n\n- Vorratslücken). Dieser Grundsatz greift hier nicht ein, weil das Sportwettenan-\n\ngebot der Beklagten zu 1 jedenfalls in Bayern aus den oben dargelegten Grün-\n\nden nicht als wettbewerbswidrig beurteilt werden kann und daher - selbst wenn \n\nman unterstellt, die Rechtslage in anderen Bundesländern habe sich in dem \n\nmaßgeblichen Zeitraum von derjenigen Bayerns unterschieden - eine bundes-\n\nweit einheitliche Beurteilung des betreffenden Wettbewerbsgeschehens als \n\nwettbewerbswidrig schon deshalb ausscheidet. Ein Bedürfnis, dem Kläger die \n\nVerfolgung etwaiger Wettbewerbsverstöße der Beklagten zu 1 zu ermöglichen, \n\ndie diese außerhalb seines räumlichen Tätigkeitsbereichs begangen haben \n\nkönnte, besteht unter diesen Umständen nicht. \n\n29 \n\n2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass dem Kläger auch kein \n\nUnterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu 2 zusteht und die auf Aus-\n\nkunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht \n\nder Beklagten gerichteten Anträge ebenfalls nicht begründet sind. \n\n30 \n\nIII. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Die Klage ist in dem Um-\n\nfang abzuweisen, in dem die Beklagten ihre Verurteilung mit der Berufung an-\n\ngegriffen haben. \n\n31 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 100 \n\nAbs. 4 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 21.09.2004 - 33 O 10180/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 27.10.2005 - 6 U 5104/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_207-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/i-zr-207-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":19},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":12},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":11},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":10},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_207-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_207-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/i-zr-207-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_207-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:22:12.774271+00:00"}}