{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_206-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-10-23","aktenzeichen":"I ZR 206/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 206/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, \n\nDr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 17. Juli 2008 wird \n\nauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-\n\nrungsrüge ist nicht begründet. \n\n1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Senat habe sich nicht mit \n\nihrem Argument auseinandergesetzt, der Gesetzgeber habe klargestellt, dass \n\neine Differenzierung nach der zur Vervielfältigung verwendeten Technik - ana-\n\nlog oder digital - nicht stattfinde. Der Senat hat unter Tz. 18 des Urteils zur Be-\n\ngründung seiner Ansicht, dass unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne \n\ndes § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. nur Verfahren zur Vervielfältigung von \n\nDruckwerken zu verstehen sind, auf seine Entscheidung \"Drucker und Plotter\" \n\n(BGHZ 174, 359) verwiesen. Dort hat er unter Tz. 17 ausgeführt, dass die Ver-\n\nvielfältigung zwar nicht in ihrem Verfahren, wohl aber in ihrer Wirkung einer \n\nVervielfältigung durch Ablichtung des Werkstücks vergleichbar sein müsse. Es \n\nkomme deshalb nicht darauf an, ob die Vervielfältigung im Wege der Reprogra-\n\nphie, also auf fotomechanische Weise, bzw. ob sie in einem analogen oder in \n\neinem digitalen Verfahren erfolge. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Vervielfäl-\n\ntigung - wie bei einer Ablichtung - bewirke, dass von einem analogen Werkstück \n\n(etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem auf Papier) ent-\n\nstünden. Der Senat hat damit ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht nach der \n\nzur Vervielfältigung verwendeten Technik - analog oder digital - zu differenzie-\n\nren ist. \n\n3 \n\n2. Auf die Neufassung des § 54 UrhG und die Regelung des § 54 UrhG \n\na.F. musste der Senat in diesem Zusammenhang nicht eingehen, weil der Ver-\n\ngütungsanspruch nach diesen Bestimmungen - anders als bei § 54a UrhG \n\na.F. - nicht davon abhängig ist, dass die Geräte dazu bestimmt sind, ein Werk \n\n\"durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer \n\nWirkung\" zu vervielfältigen. \n\n4 \n\n3. Mit ihren übrigen Ausführungen macht die Klägerin keine Verletzung \n\nihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 26.01.2005 - 21 O 11845/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 27.10.2005 - 29 U 2151/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_206-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/i-zr-206-05","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54a","ref_norm":"54a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_206-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_206-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/i-zr-206-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_206-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:54:56.674975+00:00"}}