{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_206-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-07-17","aktenzeichen":"I ZR 206/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. Juli 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Kopierstationen UrhG § 54a Abs. 1 (F: 25.7.1994) Kopierstationen gehören nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungs- pflichtigen Vervielfältigungsgeräten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 206/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n17. Juli 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nKopierstationen \n\nUrhG § 54a Abs. 1 (F: 25.7.1994) \n\nKopierstationen gehören nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungs-\n\npflichtigen Vervielfältigungsgeräten. \n\nBGH, Urt. v. 17. Juli 2008 - I ZR 206/05 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die \n\nRichter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 27. Oktober 2005 unter Zu-\n\nrückweisung der Anschlussrevision der Klägerin im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung \n\nder Beklagten zurückgewiesen hat. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nMünchen I, 21. Zivilkammer, vom 26. Januar 2005 abgeändert. \n\nDie Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten darüber, ob Kopierstationen zu den vergütungs-\n\npflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. gehören. \n\nDie Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Wort. Sie nimmt in Deutsch-\n\nland als einzige Verwertungsgesellschaft die urheberrechtlichen Nutzungsrech-\n\nte an Sprachwerken wahr. Im Zusammenhang mit der Vergütungspflicht gemäß \n\n§ 54a UrhG a.F. ist sie auch im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst \n\ntätig. Deren Aufgabe ist die Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungs-\n\nrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art. Zahlreiche Sprach-\n\nwerke - darunter Zeitschriften - sowie Fotografien, Grafiken und Darstellungen \n\nwissenschaftlicher oder technischer Art werden auf CD, CD-ROM oder DVD \n\nübertragen und in dieser Form vervielfältigt. \n\n3 \n\nDie Beklagte vertreibt als Kopierstationen bezeichnete Geräte, mit denen \n\nohne Verwendung eines PC Daten von CDs, CD-ROMs oder DVDs kopiert \n\nwerden können. Diese Geräte haben ein Laufwerk zur Aufnahme der Kopiervor-\n\nlage und bis zu vierzehn Brennlaufwerke zur Aufnahme der Rohlinge und Her-\n\nstellung der Kopien. Bei mehreren Brennlaufwerken in einem Gerät kann eine \n\nentsprechende Anzahl von Kopien gleichzeitig hergestellt werden. \n\n4 \n\nDie Klägerin, die vor Klageerhebung das nach § 14 Abs. 1 Nr. 1a, § 16 \n\nAbs. 1 UrhWG vorgesehene Verfahren vor der Schiedsstelle durchgeführt hat \n\n(ZUM-RD 2004, 449), hat von der Beklagten Auskunft verlangt über Zahl und \n\nTyp der Kopierstationen für CDs, CD-ROMs, DVDs und sonstige Datenträger, \n\ndie Wort- oder Bildbeiträge enthalten können, die die Beklagte seit dem 1. Ja-\n\nnuar 1998 hergestellt, importiert, veräußert oder in sonstiger Weise in Verkehr \n\ngebracht hat, sowie über die Bezugsquellen dieser Geräte, soweit die Beklagte \n\n5 \n\n6 \n\ndiese nicht selbst hergestellt oder importiert hat; darüber hinaus begehrt sie die \n\nFeststellung, dass die Beklagte ihr für jedes dieser Geräte eine Vergütung von \n\n613,55 € zuzüglich Mehrwertsteuer und Zinsen zu zahlen hat, die sie unter \n\nHinweis auf § 54g Abs. 3 UrhG a.F. in doppelter Höhe geltend macht. \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte - unter Abweisung der weitergehenden \n\nKlage - verurteilt, Auskunft zu erteilen über Zahl und Typ der Kopierstationen für \n\nCDs, CD-ROMs und DVDs, die die Beklagte seit dem 1. Januar 1998 veräußert \n\noder in sonstiger Weise in Verkehr gebracht hat, sowie über die Bezugsquellen \n\ndieser Geräte; es hat ferner festgestellt, dass die Beklagte einen Betrag von 4 € \n\nje Brennlaufwerk für Geräte mit bis zu sechs Brennlaufwerken und von 28 € für \n\nGeräte mit sieben oder mehr Brennlaufwerken, und zwar jeweils in doppelter \n\nHöhe zuzüglich Mehrwertsteuer und Zinsen, zu zahlen hat. Das Berufungsge-\n\nricht hat - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien - \n\nlediglich den Feststellungsausspruch dahin abgeändert, dass die Verpflichtung \n\nzur Zinszahlung entfällt (OLG München GRUR-RR 2006, 126). \n\n7 \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Be-\n\nklagte die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin hat Anschlussrevisi-\n\non eingelegt, mit der sie ihren Feststellungsantrag in vollem Umfang weiterver-\n\nfolgt. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurück-\n\nzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Auskunftserteilung über \n\nZahl und Typ sowie die Bezugsquellen der von ihr in Verkehr gebrachten Gerä-\n\nte verurteilt und hat die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Geräte-\n\nvergütung festgestellt. Hierzu hat es ausgeführt: \n\nKopierstationen seien nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. vergütungspflichtige \n\nVervielfältigungsgeräte. Mittels Kopierstationen würden Vervielfältigungen ge-\n\nmäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zwar nicht durch Ablichtungen, wohl aber in einem \n\nVerfahren mit vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. \n\nhergestellt. Dazu seien diese Geräte auch bestimmt. Da die Beklagte Kopiersta-\n\ntionen vertreibe, habe sie gemäß § 54g Abs. 1 UrhG a.F. Auskunft zu erteilen \n\nund gemäß § 54g Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. ihre Bezugsquellen zu benennen. \n\nFerner sei sie zur Zahlung einer Vergütung in der vom Landgericht festgelegten \n\nHöhe verpflichtet. Da sie die geforderten Auskünfte nicht erteilt habe, schulde \n\nsie gemäß § 54g Abs. 3 UrhG a.F. die doppelte Vergütung. Eine Verpflichtung \n\nzur Zahlung von Zinsen bestehe allerdings nicht. \n\n10 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Be-\n\nklagten haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und \n\nzur vollständigen Abweisung der Klage. Die Anschlussrevision der Klägerin hat \n\ndagegen keinen Erfolg. Der Klägerin, die als Verwertungsgesellschaft nach \n\n§ 54h Abs. 1 UrhG allein befugt ist, derartige Ansprüche gegen die Beklagte \n\ngeltend zu machen, steht kein Zahlungsanspruch und demzufolge auch kein \n\nAuskunftsanspruch zu. Bei Kopierstationen handelt es sich nicht um Geräte, die \n\nim Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. zur Vornahme von Vervielfältigun-\n\ngen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer \n\nWirkung bestimmt sind. \n\n11 \n\n1. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist nur zulässig, soweit er darauf \n\ngerichtet ist, die Zahlungspflicht der Beklagten für bis zum Schluss der mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 28. Juli 2005 in den Verkehr \n\ngebrachte Geräte festzustellen. Für die Zeit danach fehlt das gemäß § 256 \n\nAbs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, das auch in der Revisionsin-\n\nstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 18, 98, 105 f.). Der als Hilfsantrag \n\nzur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gestellte Antrag auf Auskunftsertei-\n\nlung über Zahl und Typ der von der Beklagten seit dem 1. Januar 1998 in den \n\nVerkehr gebrachten Kopierstationen betrifft dementsprechend gleichfalls nur \n\nGeräte, die bis zum 28. Juli 2005 in den Verkehr gebracht worden sind. \n\n12 \n\na) Grundsätzlich fehlt das für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags \n\ngemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, wenn der Kläger \n\neine Leistungsklage - auch in Form der Stufenklage (§ 254 ZPO) - erheben \n\nkönnte. Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht erfährt dieser \n\nGrundsatz zwar Einschränkungen, weil die Feststellungsklage trotz an sich \n\nmöglicher Leistungsklage meist durch prozessökonomische Erwägungen gebo-\n\nten ist. So besteht ein Feststellungsinteresse auch dann, wenn - wie dies bei \n\nRechtsstreitigkeiten in diesem Rechtsgebiet erfahrungsgemäß zumeist der Fall \n\nist - voraussichtlich bereits eine Feststellungsklage zur endgültigen Erledigung \n\nder aufgetretenen Streitpunkte führt und sich damit die bei einer Stufenklage \n\nnach Auskunftserteilung möglicherweise erforderliche weitere Auseinanderset-\n\nzung über die Höhe der Forderung erübrigt (BGH, Urt. v. 15.5.2003 \n\n- I ZR 277/00, GRUR 2003, 900, 901 = WRP 2003, 1238 - Feststellungsinter-\n\nesse III; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 131/05 Tz. 22 - Multifunktionsgeräte, m.w.N., \n\nzur Veröffentlichung bestimmt). Auch im Streitfall kann mangels entgegenste-\n\nhender Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass die Beklagte der Klä-\n\ngerin aufgrund eines die Höhe des Vergütungssatzes bestimmenden Feststel-\n\nlungsurteils nach Auskunftserteilung über Zahl und Typ der in den Verkehr ge-\n\nbrachten Kopierstationen die danach geschuldete Gerätevergütung zahlen wür-\n\nde und damit eine Leistungsklage entbehrlich wäre. Das erforderliche Feststel-\n\nlungsinteresse ist daher grundsätzlich gegeben. \n\n13 \n\nb) Die dem Kläger allein aus Gründen der Prozessökonomie zur Vermei-\n\ndung eines weiteren Rechtsstreits eröffnete Möglichkeit, statt der an und für \n\nsich vorrangigen Leistungsklage in Form der Stufenklage ausnahmsweise eine \n\nFeststellungsklage zu erheben, darf jedoch nicht dazu führen, dass der Kläger \n\nmit der Feststellungsklage mehr erreicht, als er mit einer Leistungsklage errei-\n\nchen könnte. So verhielte es sich aber, wenn der Feststellungsantrag im Streit-\n\nfall - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend \n\ngemacht hat - zeitlich unbeschränkt wäre und sich demnach auch auf erst nach \n\ndem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstan-\n\ndene Vergütungsansprüche erstrecken würde. Mit einer Leistungsklage hätte \n\ndie Klägerin nur bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsachenin-\n\nstanz bereits entstandene Vergütungsansprüche geltend machen können. Die \n\nVoraussetzungen, unter denen nach § 259 ZPO Klage auf künftige Leistung \n\nerhoben werden kann, sind weder von der Klägerin dargetan noch sonst er-\n\nsichtlich. Zwar kann eine Feststellungsklage eine künftige Leistung betreffend \n\nzulässig sein, auch wenn eine entsprechende Leistungsklage an § 259 ZPO \n\nscheitern würde (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.1986 - V ZR 201/84, NJW 1986, 2507 \n\nm.w.N.). Dies setzt indessen ein besonderes Feststellungsinteresse hinsichtlich \n\nder künftigen Leistung voraus, für das im Streitfall nichts dargetan ist. Ein be-\n\nrechtigtes Feststellungsinteresse ist daher nur bis zum Schluss der mündlichen \n\nVerhandlung vor dem Berufungsgericht am 28. Juli 2005 gegeben. \n\n14 \n\n2. Da demnach lediglich zu beurteilen ist, ob Ansprüche wegen Kopier-\n\nstationen begründet sind, die bis zum 28. Juli 2005 in den Verkehr gebracht \n\nwurden, ist es nicht von Bedeutung, dass die Vergütungspflicht für Vervielfälti-\n\ngungsgeräte durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur \n\nRegelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober \n\n2007 (BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden ist (§§ 54 ff. UrhG). Für den Streit-\n\nfall ist allein die bis zum 31. Dezember 2007 geltende Rechtslage maßgeblich. \n\nDanach kommt es für den Vergütungsanspruch nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. \n\ndarauf an, ob nach der Art eines Werkes zu erwarten ist, dass es nach § 53 \n\nAbs. 1 bis 3 UrhG durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren \n\nvergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird. Gemäß § 54g Abs. 1 UrhG a.F. kann \n\nder Urheber von den zur Zahlung Verpflichteten Auskunft verlangen. \n\n15 \n\n3. Kopierstationen zählen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts \n\nnicht zu den nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. vergütungspflichtigen Verviel-\n\nfältigungsgeräten. Sie sind schon nicht geeignet, Vervielfältigungen im Sinne \n\ndieser Bestimmung vorzunehmen. Diese Vorschrift ist auf Kopierstationen we-\n\nder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. \n\n16 \n\na) Die Regelung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. gilt unmittelbar nur \n\nfür Vervielfältigungen, die durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem \n\nVerfahren vergleichbarer Wirkung vorgenommen werden. \n\n17 \n\naa) Mit der Ablichtung eines Werkstücks ist dessen fotomechanische \n\nVervielfältigung im Wege der - unter dem einheitlichen Begriff der Reprographie \n\nzusammengefassten - Vervielfältigungstechniken der Fotokopie und der Xero-\n\nkopie gemeint (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vor-\n\nschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts, BT-Drucks. 10/837, S. 1, 9 f., 19 \n\nff.; BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, \n\n219 - Scanner; BGHZ 140, 326, 329 - Telefaxgeräte). Mit einer Kopierstation \n\nkönnen keine fotomechanischen Vervielfältigungen wie mit einem herkömmli-\n\nchen Fotokopiergerät hergestellt werden. \n\n18 \n\nbb) Soweit mit einer Kopierstation Vervielfältigungen erstellt werden, ge-\n\nschieht dies auch nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Unter Ver-\n\nfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. sind \n\n- wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat (BGHZ \n\n174, 359 Tz. 16 ff. - Drucker und Plotter) - nur Verfahren zur Vervielfältigung \n\nvon Druckwerken zu verstehen. Mit einer Kopierstation können keine (analo-\n\ngen) Druckwerke, sondern nur (digitale) CDs, CD-ROMs und DVDs vervielfältigt \n\nwerden. \n\n19 \n\nb) Eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. auf Ko-\n\npierstationen kommt gleichfalls nicht in Betracht. Denn die Interessenlage bei \n\nder Vervielfältigung von CDs, CD-ROMs und DVDs mittels Kopierstationen ist \n\nmit der - vom Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehenen - Interessenla-\n\nge bei der Vervielfältigung von Druckwerken mittels Fotokopiergeräten nicht \n\nvergleichbar. \n\n20 \n\naa) Der Vergütungsanspruch des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. setzt \n\nVervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG voraus. Er soll dem Urheber \n\neinen Ausgleich für die ihm aufgrund der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 \n\nbis 3 UrhG entgehenden individual-vertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen. \n\nDer Vergütungsanspruch besteht daher nicht, soweit die Vervielfältigungen \n\nnicht von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erfasst werden, weil urheberrechtlich nicht ge-\n\nschützte Inhalte oder solche Werke vervielfältigt werden, für die der Kopierende \n\nüber die urheberrechtlichen Befugnisse verfügt, oder weil die tatbestandlichen \n\nVoraussetzungen dieser Regelung nicht vorliegen. Anders als bei einer Verviel-\n\nfältigung von Druckwerken mittels Fotokopiergeräten sind die tatbestandlichen \n\nVoraussetzungen des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG bei einer Vervielfältigung von \n\nCDs, CD-ROMs und DVDs mittels Kopierstationen häufig nicht erfüllt. \n\n21 \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts werden Kopierstationen \n\nüblicherweise in Betrieben eingesetzt. Die Beklagte hat insoweit unwiderspro-\n\nchen vorgetragen, dass solche Geräte schon wegen ihres hohen Anschaf-\n\nfungspreises praktisch ausschließlich von Unternehmen zu gewerblichen \n\nZwecken erworben und genutzt werden. \n\n22 \n\nDas Vervielfältigen von CDs, CD-ROMs und DVDs in Betrieben zu Be-\n\ntriebszwecken ist in aller Regel nicht von der gesetzlichen Lizenz nach § 53 \n\nAbs. 1 bis 3 UrhG gedeckt. Die Vorschrift des § 53 Abs. 1 UrhG erfasst nur Ver-\n\nvielfältigungen durch natürliche Personen zum privaten Gebrauch. § 53 Abs. 2 \n\nUrhG regelt Vervielfältigungen zum sonstigen eigenen Gebrauch und erstreckt \n\nsich damit zwar auch auf Vervielfältigungen durch juristische Personen zu be-\n\nruflichen und erwerbswirtschaftlichen Zwecken, solange die Vervielfältigungen \n\nbetriebsintern bleiben (vgl. BGH, Urt. v. 14.4.1978 - I ZR 111/76, GRUR 1978, \n\n474, 475 - Vervielfältigungsstücke; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, \n\n3. Aufl., § 53 UrhG Rdn. 17 m.w.N.). Derartige Vervielfältigungen sind nach \n\n§ 53 Abs. 2 Satz 2 und 3 UrhG aber regelmäßig nur unter der weiteren Voraus-\n\nsetzung zulässig, dass sie auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels be-\n\nliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wir-\n\nkung vorgenommen werden (§ 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UrhG) oder eine aus-\n\nschließliche analoge Nutzung stattfindet (§ 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG). Das \n\nVervielfältigen von CDs, CD-ROMs und DVDs ist demnach nicht gestattet \n\n(Schricker/Loewenheim aaO § 53 UrhG Rdn. 29a und 32a). Diese Einschrän-\n\nkung gilt zwar weder für Vervielfältigungen zu Archivzwecken, soweit das Archiv \n\nkeinen wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt (§ 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, \n\nSatz 2 Nr. 3 UrhG), noch für Vervielfältigungen zum eigenen wissenschaftlichen \n\nGebrauch (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG) noch für bestimmte Vervielfältigun-\n\ngen zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht und für Prüfungen (§ 52 Abs. 3 \n\nUrhG), soweit die Vervielfältigungen zu dem jeweiligen Zweck geboten sind. Es \n\nist aber weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Klägerin, die in-\n\nsoweit darlegungs- und beweisbelastet ist, vorgetragen, dass Kopierstationen \n\ntatsächlich für derartige Zwecke verwendet werden. \n\n23 \n\nDas Berufungsgericht hat zwar angenommen, es entspreche der Le-\n\nbenserfahrung, dass Kopierstationen - ähnlich wie Fotokopiergeräte - in Betrie-\n\nben zumindest von Betriebsangehörigen auch zur Anfertigung vergütungspflich-\n\ntiger Vervielfältigungen genutzt würden. Dies ändert aber nichts daran, dass \n\nKopierstationen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - anders \n\nals Fotokopiergeräte - üblicherweise nur in Betrieben (und demnach nicht im \n\nPrivatbereich) eingesetzt werden, insgesamt allenfalls in einem - im Verhältnis \n\nzu Fotokopiergeräten - geringen Umfang für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zuläs-\n\nsige Vervielfältigungen verwendet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass \n\nerfahrungsgemäß ein nicht unbeträchtlicher Anteil von CDs, CD-ROMs und \n\nDVDs, die urheberrechtlich geschützte Werke enthalten, mithilfe technischer \n\nMaßnahmen vor unberechtigtem Vervielfältigen geschützt sind (vgl. § 95a \n\nUrhG), während es für Druckwerke keine entsprechenden Schutzvorkehrungen \n\ngegen ein unbefugtes Vervielfältigen insbesondere durch Fotokopieren gibt. \n\n24 \n\nbb) Die Wahrscheinlichkeit, dass die Vervielfältigung von CDs, CD-\n\nROMs und DVDs mittels Kopierstationen von der gesetzlichen Gestattung des \n\n§ 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erfasst wird, ist demnach deutlich geringer als die Wahr-\n\nscheinlichkeit, dass die Vervielfältigung von Druckwerken mittels Fotokopierge-\n\nräten oder Scannern von der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG \n\ngedeckt ist. \n\n25 \n\nUnter diesen Umständen ist eine entsprechende Anwendung des § 54a \n\nAbs. 1 Satz 1 UrhG a.F. auf die Vervielfältigung von CDs, CD-ROMs und DVDs \n\nmittels Kopierstationen nicht gerechtfertigt. Andernfalls hätten die Hersteller, \n\nImporteure und Händler sowie letztlich die Erwerber von Kopierstationen die \n\nwirtschaftliche Last der urheberrechtlichen Vergütung zu tragen, obwohl Ko-\n\npierstationen im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Ko-\n\npiergeräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheberrechtlich rele-\n\nvante Vervielfältigungen eingesetzt werden (vgl. Bornkamm in Festschrift für \n\nNordemann, 2004, S. 299, 310 f.). Es kommt hinzu, dass das Gesetz Hersteller, \n\nImporteure und Händler von Kopiergeräten ohnehin nur aus Praktikabilitäts-\n\ngründen mit einer Vergütungspflicht belastet, obwohl nicht sie selbst, sondern \n\nallenfalls die Käufer mit den Geräten urheberrechtlich relevante Kopien anferti-\n\ngen. Auch aus diesem Grund ist der Rechtsprechung eine Ausweitung der die \n\nHersteller, Importeure und Händler treffenden Vergütungspflicht auf von der \n\ngesetzlichen Regelung nicht erfasste Geräte verwehrt. Auch der Beteiligungs-\n\ngrundsatz, der besagt, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seines \n\nWerkes tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. § 11 Satz 2 UrhG; ferner \n\nBGHZ 163, 109, 115 - Der Zauberberg, m.w.N.), rechtfertigt es nicht, einen Drit-\n\nten, der selbst nicht Nutzer des Werkes ist, über den im Gesetz festgelegten \n\nRahmen hinaus zu belasten (BGHZ 174, 359 Tz. 29 - Drucker und Plotter). \n\n26 \n\nDieser Erwägung steht - anders als das Berufungsgericht angenommen \n\nhat - nicht entgegen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Senats für \n\ndie Prüfung der Frage, ob ein bestimmtes Gerät vergütungspflichtig im Sinne \n\ndes § 54a Abs. 1 UrhG a.F. ist, nicht auf den Umfang der urheberrechtsrelevan-\n\nten Verwendung ankommt, weil der Gesetzgeber die Vergütungspflicht in dieser \n\nRegelung an die \"durch die Veräußerung geschaffene Möglichkeit, solche Ver-\n\nvielfältigungen vorzunehmen\", geknüpft hat (BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxge-\n\nräte, m.w.N.). Es kommt auch nicht darauf an, dass darüber hinaus die Vermu-\n\ntung gilt, dass mit Geräten, mit denen urheberrechtlich relevant vervielfältigt \n\nwerden kann, auch tatsächlich urheberrechtlich relevant vervielfältigt wird (vgl. \n\nBGHZ 121, 215, 220 - Readerprinter). Denn sowohl die Vergütungspflicht als \n\nauch die Vermutungsregel setzen das Vorliegen einer entsprechenden Zweck-\n\nbestimmung voraus (BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxgeräte). An einer solchen \n\nZweckbestimmung fehlt es bei einer Kopierstation schon deshalb, weil diese \n\nnicht geeignet ist, Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in \n\neinem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorzunehmen. Für die Frage einer \n\nanalogen Anwendung der Vergütungsregelung auf Geräte oder Gerätekombina-\n\ntionen, die nicht für derartige Vervielfältigungen geeignet oder bestimmt sind, ist \n\nder Umfang der nur nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässigen und daher allen-\n\nfalls entsprechend § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. vergütungspflichtigen Verviel-\n\nfältigungen hingegen von ausschlaggebender Bedeutung (BGHZ 174, 359 Tz. \n\n30 - Drucker und Plotter). \n\n27 \n\nIII. Danach stehen der Klägerin die mit der Klage geltend gemachten An-\n\nsprüche nicht zu. Dementsprechend ist das angefochtene Urteil auf die Revisi-\n\non der Beklagten aufzuheben, soweit zu deren Nachteil entschieden worden ist. \n\nDie Klage ist unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts auch in die-\n\nsem Umfang abzuweisen. Die Anschlussrevision der Klägerin ist zurückzuwei-\n\nsen. \n\n28 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nKirchhoff \n\n Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 26.01.2005 - 21 O 11845/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 27.10.2005 - 29 U 2151/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_206-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/i-zr-206-05","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54a","ref_norm":"54a","n":15},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":6},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54g","ref_norm":"54g","n":5},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 95a","ref_norm":"95a","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54h","ref_norm":"54h","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_206-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_206-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/i-zr-206-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_206-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:48.404769+00:00"}}