{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_204-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-07-03","aktenzeichen":"I ZR 204/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 3. Juli 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Musical Starlights UrhG § 19 Abs. 2 Halbsatz 2 a) Eine bühnenmäßige Darstellung im Sinne des § 19 Abs. 2 Halbs. 2 UrhG liegt in allen Fällen vor, in denen ein gedanklicher Inhalt durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargebo- ten wird. Die Darbietung eines gedanklichen Inhalts setzt lediglich voraus, dass nicht nur der Eindruck von zusammenhanglos aneinandergereihten Handlungselementen entsteht, sondern ein sinnvoller Handlungsablauf er- kennbar wird. b) Eine bühnenmäßige Aufführung des geschützten Werkes ist gegeben, wenn dem Publikum durch das bewegte Spiel der gedankliche Inhalt des aufge- führten Werkes vermittelt wird. Insoweit ist es nicht erforderlich, dass der Handlungsablauf des aufgeführten Werkes insgesamt oder zumindest groß- teils vermittelt wird; vielmehr reicht es aus, wenn der gedankliche Inhalt eines Bestandteils dieses Werkes erkennbar wird. c) Eine bühnenmäßige Aufführung des geschützten Werkes setzt eine Darstel- lung der dem benutzten Werk oder seinen Bestandteilen eigentümlichen Be- gebenheiten voraus. Handelt es sich bei dem geschützten Werk um die ei- genschöpferische Bearbeitung eines gemeinfreien Stoffes, trägt der Auffüh- rende die Darlegungslast für seine Behauptung, bei der Aufführung lediglich nicht eigenschöpferisch bearbeitete und daher gemeinfreie Teile des Werkes übernommen zu haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 204/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n3. Juli 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nMusical Starlights \n\nUrhG § 19 Abs. 2 Halbsatz 2 \n\na) Eine bühnenmäßige Darstellung im Sinne des § 19 Abs. 2 Halbs. 2 UrhG \nliegt in allen Fällen vor, in denen ein gedanklicher Inhalt durch ein für das \nAuge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargebo-\nten wird. Die Darbietung eines gedanklichen Inhalts setzt lediglich voraus, \ndass nicht nur der Eindruck von zusammenhanglos aneinandergereihten \nHandlungselementen entsteht, sondern ein sinnvoller Handlungsablauf er-\nkennbar wird. \n\nb) Eine bühnenmäßige Aufführung des geschützten Werkes ist gegeben, wenn \ndem Publikum durch das bewegte Spiel der gedankliche Inhalt des aufge-\nführten Werkes vermittelt wird. Insoweit ist es nicht erforderlich, dass der \nHandlungsablauf des aufgeführten Werkes insgesamt oder zumindest groß-\nteils vermittelt wird; vielmehr reicht es aus, wenn der gedankliche Inhalt eines \nBestandteils dieses Werkes erkennbar wird. \n\nc) Eine bühnenmäßige Aufführung des geschützten Werkes setzt eine Darstel-\nlung der dem benutzten Werk oder seinen Bestandteilen eigentümlichen Be-\ngebenheiten voraus. Handelt es sich bei dem geschützten Werk um die ei-\ngenschöpferische Bearbeitung eines gemeinfreien Stoffes, trägt der Auffüh-\nrende die Darlegungslast für seine Behauptung, bei der Aufführung lediglich \nnicht eigenschöpferisch bearbeitete und daher gemeinfreie Teile des Werkes \nübernommen zu haben. \n\nBGH, Urt. v. 3. Juli 2008 - I ZR 204/05 - OLG Frankfurt am Main \nLG Frankfurt am Main \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die \n\nRichter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 1. November 2005 wird auf Kosten \n\nder Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Klägerin, die Disney Enterprises Inc., ist Inhaberin der ausschließli-\n\nchen Nutzungsrechte an den Musicals „Die Schöne und das Biest”, „Der Glöck-\n\nner von Notre Dame”, „Der König der Löwen” und „Aida”. \n\nDie Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, veran-\n\nstaltet im Rahmen von Tourneen bundesweit Aufführungen unter dem Titel „The \n\nMusical Starlights of Sir Andrew Lloyd Webber and The Disney Musical Produc-\n\ntions”. \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte zu 1 führe bei diesen Ver-\n\nanstaltungen die genannten Musicals bühnenmäßig auf, ohne hierzu berechtigt \n\nzu sein. Sie hat die Beklagten - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeu-\n\ntung - daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie \n\nFeststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung haben \n\ndie Beklagten beantragt, das Urteil des Landgerichts insoweit „aufzuheben“, als \n\nsie zur (scil.: Unterlassung der) bühnenmäßigen Aufführung von Teilen der Mu-\n\nsicals und zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt worden sind. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. \n\n5 \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Be-\n\nklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, das \n\nRechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten seien der Klä-\n\ngerin nach § 19 Abs. 2, § 97 Abs. 1 UrhG zur Unterlassung von Aufführungen \n\nder hier in Rede stehenden Musicals sowie zur Auskunftserteilung und Rech-\n\nnungslegung verpflichtet. Hierzu hat es ausgeführt: \n\nDie Beklagten hätten das Aufführungsrecht der Klägerin verletzt, weil es \n\nsich bei ihrer - auf einem zu den Akten gereichten Videomitschnitt festgehalte-\n\nnen - Darbietung um eine unberechtigte bühnenmäßige Aufführung der urhe-\n\nberrechtlich geschützten Musicals handele. Insoweit reiche es aus, dass die \n\nszenische Darstellung den gedanklichen Inhalt der aufgeführten Bestandteile \n\nder Musicals erkennbar mache und sich jeweils ein geschlossenes Bild des Ge-\n\n8 \n\n9 \n\nsamtwerks oder eines abgrenzbaren Bestandteils des Gesamtwerks ergebe. \n\nDie Beklagten könnten ein Recht zur bühnenmäßigen Aufführung nicht von der \n\nGEMA ableiten, weil diese selbst keine Rechte zur bühnenmäßigen Aufführung \n\nvon den Berechtigten erwerbe. Die Beklagten seien der Klägerin daher nicht nur \n\nzur Unterlassung, sondern auch zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung \n\nverpflichtet. Soweit das Landgericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten \n\nfestgestellt habe, greife die Berufung dies mit ihrem Antrag nicht an. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. \n\n1. Der Anspruch auf Unterlassung der bühnenmäßigen Aufführung der \n\nMusicals „Die Schöne und das Biest”, „Der Glöckner von Notre Dame”, „Der \n\nKönig der Löwen” und „Aida” ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ange-\n\nnommen hat, gemäß § 19 Abs. 2, § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG begründet. Die Be-\n\nklagten haben durch die Aufführung der „Musical Starlights“, so wie sie auf dem \n\nzu den Akten gereichten Videomitschnitt festgehalten ist, das ausschließliche \n\nRecht der Klägerin zur öffentlichen bühnenmäßigen Darstellung von Text und \n\nMusik der genannten Musicals widerrechtlich verletzt und sind ihr daher zur Un-\n\nterlassung weiterer derartiger Aufführungen verpflichtet. \n\n10 \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die \n\nKlägerin zur Geltendmachung der Nutzungsrechte an der bühnenmäßigen Auf-\n\nführung dieser Musicals berechtigt ist, da sie Inhaberin der ausschließlichen \n\nNutzungsrechte an diesen Werken ist. Die Musicals enthalten jeweils miteinan-\n\nder verbundene (§ 9 UrhG), urheberrechtlich geschützte Sprachwerke (§ 2 \n\nAbs. 1 Nr. 1 UrhG) und Musikwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG). Zu den ausschließ-\n\nlichen Nutzungsrechten zählt das ausschließliche Recht, das Werk öffentlich \n\nbühnenmäßig darzustellen (§ 19 Abs. 2 UrhG). \n\n11 \n\nb) Die Beklagten haben, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange-\n\nnommen hat, das ausschließliche Recht der Klägerin zur öffentlichen bühnen-\n\nmäßigen Darstellung dieser Werke verletzt. Ob ein Werk bühnenmäßig aufge-\n\nführt worden ist, ist weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Das Re-\n\nvisionsgericht prüft nur, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts auf einem \n\nrechtsfehlerfreien Verständnis des Begriffs der bühnenmäßigen Aufführung be-\n\nruht (BGHZ 142, 388, 399 - Musical-Gala). Dies ist hier der Fall. \n\n12 \n\naa) Bei der beanstandeten Aufführung handelt es sich um eine bühnen-\n\nmäßige Darstellung. Eine bühnenmäßige Darstellung im Sinne des § 19 Abs. 2 \n\nHalbs. 2 UrhG liegt jedenfalls in allen Fällen vor, in denen ein gedanklicher In-\n\nhalt durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel \n\nim Raum dargeboten wird (vgl. BGHZ 142, 388, 397 - Musical-Gala; BGH, Urt. \n\nv. 18.3.1960 - I ZR 121/58, GRUR 1960, 604, 605 - Eisrevue I; Urt. v. 18.3.1960 \n\n- I ZR 75/58, GRUR 1960, 606, 608 - Eisrevue II). Insoweit kommt es nicht dar-\n\nauf an, ob und inwieweit der gedankliche Inhalt des benutzten Werkes in der \n\nAufführung erkennbar bleibt. Die Erkennbarkeit des benutzten Werkes ist keine \n\nVoraussetzung der bühnenmäßigen Aufführung als solcher. Entscheidend ist \n\nallein, dass überhaupt ein gedanklicher Inhalt vermittelt wird (vgl. v. Gamm, \n\nUrhG, § 19 Rdn. 12; Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19 \n\nUrhG Rdn. 16). Ferner kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Aufführung \n\naus der Sicht des Publikums um die Aufführung eines Werkes in seiner Ge-\n\nsamtheit oder um die Aufführung von Bestandteilen eines Werkes handelt. Er-\n\nforderlich ist lediglich, dass nicht nur der Eindruck von zusammenhanglos anei-\n\nnandergereihten Handlungselementen und Musikstücken entsteht, sondern ein \n\nsinnvoller Handlungsablauf erkennbar wird (vgl. BGH GRUR 1960, 604, 605 \n\n- Eisrevue I; OLG Braunschweig ZUM 1989, 134, 135; Möhring/Nicolini/ \n\nKroitzsch, UrhG, 2. Aufl., § 19 Rdn. 16). \n\n13 \n\n(1) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der Darbietung der Be-\n\nklagten um eine bühnenmäßige Aufführung. Die auf dem zu den Gerichtsakten \n\ngereichten Videomitschnitt festgehaltene Aufführung der „Musical Starlights“ ist \n\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts - entgegen der Darstellung der \n\nBeklagten - nicht lediglich eine beliebige Aneinanderreihung musikalischer \n\nHighlights ohne Sinn und Zweck. Vielmehr besteht sie aus einer szenischen \n\nDarstellung sinnvoller Handlungsabläufe. Diese vermitteln jeweils das ge-\n\nschlossene Bild eines Gesamtwerkes oder eines abgrenzbaren Bestandteils \n\neines Gesamtwerkes. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Be-\n\nrufungsgericht in der Kostümierung der Darsteller und der Ausstattung der Büh-\n\nne zusätzliche Indizien für eine bühnenmäßige Aufführung gesehen hat. Das \n\nBerufungsgericht hat dabei nicht verkannt, dass Kostüme und Kulissen kein \n\nErsatz für die fehlende Darstellung von Begebenheiten sein könnten (vgl. BGH \n\nGRUR 1960, 604, 605 - Eisrevue I) und für sich genommen für eine bühnen-\n\nmäßige Aufführung weder erforderlich noch genügend sind. \n\n14 \n\n(2) Auch die Musik ist bei der Darbietung der Beklagten, wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend angenommen hat, bühnenmäßig aufgeführt worden. \n\nMusik, die ein bewegtes Spiel begleitet, wird bühnenmäßig aufgeführt, wenn sie \n\nintegrierender Bestandteil des Spielgeschehens ist und nicht nur der bloßen \n\nUntermalung dient (vgl. BGH GRUR 1960, 604, 605 - Eisrevue I; Möhring/ \n\nNicolini/Kroitzsch aaO). Dementsprechend sind einzelne Lieder jedenfalls dann \n\nintegrierende Bestandteile des Spielgeschehens, wenn sie aufgrund ihres Tex-\n\ntes aus der jeweiligen Situation der Bühnenhandlung zu begreifen sind (vgl. \n\nOLG Hamburg OLG-Rep 2004, 13, 14 f.). So verhält es sich hier. Die Songtexte \n\nsind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unmittelbar auf den Hand-\n\nlungsablauf zugeschnitten und führen die gesprochenen Dialoge in gesungener \n\nForm fort. Sie sind damit organischer Bestandteil des musikalisch-dramatischen \n\nGeschehens. \n\n15 \n\nbb) Bei den Darbietungen der Beklagten handelt es sich auch um eine \n\nbühnenmäßige Aufführung gerade der geschützten Werke. Eine bühnenmäßige \n\nAufführung des geschützten Werkes liegt vor, wenn dem Publikum durch das \n\nbewegte Spiel der gedankliche Inhalt des aufgeführten Werkes vermittelt wird \n\n(vgl. BGHZ 142, 388, 397 - Musical-Gala; BGH GRUR 1960, 604, 605 - Eisre-\n\nvue I; BGH GRUR 1960, 606, 608 - Eisrevue II). \n\n16 \n\n(1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es \n\nnicht darauf ankommt, ob die Aufführung einem Betrachter, der das aufgeführte \n\nWerk noch nicht kennt, dessen Handlungsablauf insgesamt oder zumindest \n\ngroßteils vermittelt, sondern dass es ausreicht, wenn der gedankliche Inhalt \n\neines Bestandteils dieses Werkes erkennbar wird. \n\n17 \n\nDie Revision macht ohne Erfolg geltend, nach der Rechtsprechung des \n\nerkennenden Senats sei es erforderlich, dass der wesentliche Handlungsablauf \n\ndes geschützten Werkes für den unbefangenen Betrachter erkennbar sei. In der \n\nvon der Revision insoweit herangezogenen Entscheidung „Musical-Gala“ \n\n(BGHZ 142, 388) hat der Senat allerdings im Hinblick auf die Feststellungen der \n\nVorinstanzen, wonach die Aufführung zwar nur eine gekürzte Fassung des \n\nWerkes wiedergab, aber deutlich dessen wesentlichen Handlungsablauf erken-\n\nnen ließ, ausgeführt, hieraus ergebe sich ohne weiteres, dass das Werk büh-\n\nnenmäßig aufgeführt worden sei. Dies besagt jedoch nicht, dass Aufführungen, \n\ndie nicht den wesentlichen Handlungsablauf des aufgeführten Werkes erkennen \n\nlassen, keine bühnenmäßigen Aufführungen sind. \n\n18 \n\nAuch kleinste Teile von Werken genießen Urheberrechtsschutz, wenn sie \n\nfür sich genommen den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen, \n\nalso eine persönliche geistige Schöpfung darstellen; auf das quantitative oder \n\nqualitative Verhältnis des entlehnten Teils zum gesamten Werk kommt es dabei \n\nebenso wenig an wie darauf, ob sich in diesem Teil die besondere Eigenart des \n\nWerkes als Ganzes offenbart (BGHZ 9, 262, 267 f. - Lied der Wildbahn I; 28, \n\n234, 237 - Verkehrskinderlied; BGH, Urt. v. 23.6.1961 - I ZR 105/59, GRUR \n\n1961, 631, 633 - Fernsprechbuch; Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rdn. 2 \n\nm.w.N.). Der Senat hat daher in der Entscheidung „Musical-Gala“ (BGHZ 142, \n\n388, 399 f.) - wie im übrigen auch schon in der Entscheidung „Eisrevue I“ (BGH \n\nGRUR 1960, 604, 605) - ausgesprochen, dass es für eine bühnenmäßige Auf-\n\nführung ausreicht, wenn dem Publikum der gedankliche Inhalt eines Bestand-\n\nteils des aufgeführten Werkes vermittelt wird. \n\n19 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht \n\nsich durch Bezugnahme zu eigen gemacht hat, entspricht die Darbietung der \n\nBeklagten diesen Anforderungen. Das Landgericht hat aufgrund eines Ver-\n\ngleichs der Drehbücher zu den Musicals „Die Schöne und das Biest”, „Der \n\nGlöckner von Notre Dame”, „Der König der Löwen” und „Aida” mit der durch \n\nden Videomitschnitt dokumentierten Aufführung der „Musical Starlights“ festge-\n\nstellt, dass sich einem Betrachter der Aufführung der gedankliche Inhalt der \n\naufgeführten Werke erschließt und er jeweils ein geschlossenes Bild entweder \n\ndes Gesamtwerkes oder eines abgrenzbaren Bestandteils des Gesamtwerkes \n\ngewinnt. Der Annahme einer bühnenmäßigen Aufführung der Musicals stünde, \n\nwie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, nicht entgegen, \n\nwenn in der Aufführung der Beklagten im Vergleich zu den benutzten Musicals \n\nSongs in andere Szenen eingefügt oder gelegentlich von anderen Figuren ge-\n\nsungen worden sein sollten. Für die Frage der Erkennbarkeit des benutzten \n\nWerkes kommt es nicht darauf an, ob die Aufführung von dem benutzten Werk \n\nin Einzelheiten abweicht, sondern darauf, ob die Aufführung und das benutzte \n\nWerk in ihrem geistig-ästhetischen Gesamteindruck übereinstimmen (vgl. v. \n\nGamm, UrhG, § 19 Rdn. 12). \n\n20 \n\n(2) Die Revision rügt, die Instanzgerichte hätten keine Feststellungen da-\n\nzu getroffen, worin die urheberrechtlich geschützte Besonderheit der Musicals \n\nder Klägerin bestehe. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob bei den Auffüh-\n\nrungen der Beklagten Szenen und Figuren in der ihnen von der Klägerin gege-\n\nbenen charakteristischen Prägung übernommen worden seien. Dies sei des-\n\nhalb fraglich, weil es sich bei den Geschichten von „Die Schöne und das Biest“, \n\n„Der Glöckner von Notre Dame“ und „Aida“ um gemeinfreie Geschichten hande-\n\nle und auch die Grundzüge der Handlung von „Der König der Löwen“ große \n\nÄhnlichkeiten zu gemeinfreien Geschichten aufweise. Allein die Übernahme \n\neinzelner Gesangsstücke der Musicals erfülle für sich genommen nicht die Vor-\n\naussetzungen einer bühnenmäßigen Aufführung. Damit dringt die Revision \n\nnicht durch. \n\n21 \n\nEine bühnenmäßige Aufführung des geschützten Werkes setzt allerdings \n\neine Darstellung der dem benutzten Werk oder seinen Bestandteilen eigentüm-\n\nlichen Begebenheiten, die Übernahme von Szenen und Figuren in der ihnen \n\nvon den Autoren verliehenen Eigenart und Originalität voraus (vgl. BGH GRUR \n\n1960, 604, 605 - Eisrevue I). Handelt es sich bei dem geschützten Werk - wie \n\nhier - um die eigenschöpferische Bearbeitung eines gemeinfreien Stoffes, trägt \n\njedoch der Aufführende die Darlegungslast für seine Behauptung, bei der Auf-\n\nführung lediglich nicht eigenschöpferisch bearbeitete und daher gemeinfreie \n\nTeile des Werkes übernommen zu haben. Dieser Darlegungslast haben die Be-\n\nklagten nicht genügt. \n\n22 \n\nDie Revision stellt nicht in Abrede, dass die Musicals auch insoweit Ur-\n\nheberrechtsschutz genießen, als sie auf gemeinfreien Geschichten beruhen. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug \n\ngenommen hat, geht aus den vorgelegten Drehbüchern zweifelsfrei hervor, \n\ndass es sich bei den Musicals jeweils um individuelle Bearbeitungen des her-\n\ngebrachten Stoffs handelt, denen eine eigene schöpferische Leistung zugrunde \n\nliegt. Die Drehbücher beschränken sich nicht darauf, die bekannten Stoffe ein-\n\nfach nur wiederzugeben; vielmehr sind die Geschichten textlich und musikalisch \n\nbearbeitet und für eine Bühnenaufführung umgesetzt. Die Beklagten haben \n\nnicht aufgezeigt, bei welchen Teilen der Musicals es sich nicht um eine eigene \n\nBearbeitung, sondern um eine schlichte Übernahme gemeinfreier Geschichten \n\nhandelt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass jede einzelne \n\nSzene der Musicals eine eigenschöpferische Bearbeitung des gemeinfreien \n\nStoffs ist und daher sämtliche von den Beklagten bühnenmäßig aufgeführten \n\nTeile der Musicals eine ihnen eigene charakteristische Prägung aufweisen. \n\nc) Die Beklagten haben das ausschließliche Recht der Klägerin zur büh-\n\nnenmäßigen Aufführung der Musicals widerrechtlich verletzt. \n\nDas Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die \n\nKlägerin der GEMA - oder einer entsprechenden ausländischen Verwertungs-\n\ngesellschaft, der die GEMA durch einen Gegenseitigkeitsvertrag verbunden ist \n\n(vgl. Schricker/Reinbothe aaO Vor §§ 1 ff. WahrnG Rdn. 15) - durch Abschluss \n\neines Berechtigungsvertrags Aufführungsrechte an diesen Werken eingeräumt \n\n23 \n\n24 \n\nund ob gegebenenfalls die GEMA den Beklagten entsprechende Nutzungsrech-\n\nte übertragen hat. Für die revisionsrechtliche Prüfung ist beides daher zuguns-\n\nten der Beklagten zu unterstellen. Die Beklagten könnten aber, wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend angenommen hat, aus einer mit der GEMA getroffenen \n\nVereinbarung kein Recht zu den von ihnen veranstalteten Aufführungen herlei-\n\nten. Die Rechte für derartige bühnenmäßige Aufführungen der Musicals wären \n\nvon einem zwischen der Klägerin und der GEMA geschlossenen Berechti-\n\ngungsvertrag - oder einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Klägerin \n\nund einer ausländischen Verwertungsgesellschaft - nicht umfasst gewesen und \n\nhätten daher auch nicht von der GEMA auf die Beklagten weiterübertragen wer-\n\nden können. \n\n25 \n\nDer Berechtigte überträgt der GEMA gemäß § 1 lit. a Satz 1 des Berech-\n\ntigungsvertrages (in der Fassung vom 26./27.6.2007, die insoweit mit früheren \n\nFassungen wortgleich ist, GEMA-Jahrbuch 2007/2008, S. 174) die Wahrneh-\n\nmung der Aufführungsrechte an Werken der Tonkunst mit oder ohne Text, je-\n\ndoch unter Ausschluss der bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikali-\n\nscher Werke, sei es vollständig, als Querschnitt oder in größeren Teilen. Bei \n\nden hier in Rede stehenden Darbietungen der Beklagten handelt es sich im \n\nSinne dieser Bestimmung, die der Senat auch als Revisionsgericht selbst aus-\n\nlegen kann (BGHZ 142, 388, 395 - Musical-Gala), um bühnenmäßige Auffüh-\n\nrungen dramatisch-musikalischer Werke, die von der Übertragung der Auffüh-\n\nrungsrechte an Werken der Tonkunst ausgeschlossen sind. \n\n26 \n\naa) Der Begriff der bühnenmäßigen Aufführung in § 1 lit. a Satz 1 des \n\nBerechtigungsvertrages hat denselben Inhalt wie der Begriff der bühnenmäßi-\n\ngen Darstellung in § 19 Abs. 2 UrhG (vgl. BGHZ 142, 388, 395 - Musical-Gala). \n\nWie bereits (unter II 1 b) dargelegt, haben die Beklagten die hier in Rede ste-\n\nhenden Musicals bühnenmäßig dargestellt bzw. aufgeführt. Bei den Musicals \n\nhandelt es sich auch um dramatisch-musikalische Werke. Darunter sind alle \n\nWerke zu verstehen, die als dramatisch-musikalische Werke „in Szene“ gesetzt \n\nwerden können, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zweck geschaffen wor-\n\nden sind (vgl. BGHZ 142, 388, 395 f. - Musical-Gala). Es steht außer Frage, \n\ndass die Komponisten und Librettisten mit ihren Liedern und Texten die Ge-\n\nschichten „Die Schöne und das Biest”, „Der Glöckner von Notre Dame”, „Der \n\nKönig der Löwen” und „Aida” in einer für die Umsetzung auf der Bühne geeigne-\n\nten - und im Übrigen auch bestimmten - Art und Weise gestaltet haben. \n\n27 \n\nbb) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Rechtseinräumung in \n\n§ 1 lit. a des Berechtigungsvertrags nach deren Sinn und Zweck allerdings kein \n\nVorbehalt hinsichtlich der Einräumung von Rechten für Werknutzungen zu ent-\n\nnehmen, bei denen Musikwerke, die nicht als dramatisch-musikalische Werke \n\nangelegt sind (wie dies etwa bei einem Schlager der Fall sein kann), im Rah-\n\nmen einer Bühnenaufführung in einer Art und Weise wiedergegeben werden, \n\ndass sie als deren integrierender Bestandteil erscheinen und daher auch selbst \n\nals bühnenmäßig aufgeführt anzusehen sind. Denn in solchen Fällen ist den \n\nUrheberberechtigten eine individuelle Rechtswahrnehmung kaum möglich und \n\neine kollektive Rechtswahrnehmung durch eine Verwertungsgesellschaft sinn-\n\nvoll (BGHZ 142, 388, 396 f. - Musical-Gala). \n\n28 \n\nEin solcher Fall, in dem die GEMA ausnahmsweise die Rechte an einem \n\nbühnenmäßig aufgeführten Werk wahrnimmt, ist im Streitfall jedoch nicht gege-\n\nben, weil hier die den Musicals entnommenen Musikwerke als dramatisch-\n\nmusikalische Werke angelegt sind. Insoweit kommt es, wie das Berufungsge-\n\nricht zutreffend angenommen hat, nicht darauf an, ob die einzelnen Titel von \n\nvornherein als Bestandteil einer dramatisch-musikalischen Aufführung konzi-\n\npiert waren. Entscheidend ist vielmehr, dass die Musikwerke keine isolierten \n\nEinzelstücke geblieben, sondern integrierender Bestandteil eines für die drama-\n\ntisch-musikalische Aufführung geeigneten Werkes geworden sind. \n\n29 \n\ncc) Es kann schließlich dahinstehen, ob der Urheberberechtigte der \n\nGEMA nach § 1 lit. a Satz 1 des Berechtigungsvertrags das Recht zur bühnen-\n\nmäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer Werke in kleineren Teilen über-\n\nträgt (so Staats, Aufführungsrecht und kollektive Wahrnehmung bei Werken der \n\nMusik, 2004, S. 114 ff.; ders., ZUM 2005, 789, 791; a.A. Staudt in Kreile/ \n\nBecker/Riesenhuber, Recht und Praxis der GEMA, Kap. 10 Rdn. 61; Russ, \n\nZUM 1995, 32, 33; vgl. auch Gernot Schulze, ZUM 1993, 255, 259). Die Ant-\n\nwort auf diese Frage hängt davon ab, ob der letzte Halbsatz dieser Bestimmung \n\n- „sei es vollständig, als Querschnitt oder in größeren Teilen“ - als abschließen-\n\nde oder als beispielhafte Aufzählung zu verstehen ist und ob der Ausschluss \n\nder Rechtsübertragung daher lediglich die dort genannten oder - wie das Beru-\n\nfungsgericht angenommen hat - sämtliche bühnenmäßigen Aufführungen dra-\n\nmatisch-musikalischer Werke umfasst. \n\n30 \n\nIm Streitfall kommt es darauf nicht an, weil die Musicals „Die Schöne und \n\ndas Biest”, „Der Glöckner von Notre Dame”, „Der König der Löwen” und „Aida” \n\nin den Vorstellungen der Beklagten nicht nur „in kleineren Teilen” aufgeführt \n\nworden sind. Das Berufungsgericht hat insoweit festgestellt, die Beklagten hät-\n\nten in ihrer Show eine Vielzahl von sich ergänzenden Handlungsabschnitten der \n\nOriginalwerke aneinandergefügt. Es hat ausgeführt, die Darbietung sei deshalb \n\nin ihrer Gesamtheit zu würdigen; danach könne von der Aufführung nur eines \n\nkleinen Teils der Originalwerke keine Rede sein, zumal die Beklagten entspre-\n\nchend der Ankündigung in ihrem Programmheft die „Highlights” der Musicals, \n\nalso einige der wichtigsten Schlüsselszenen und die bekanntesten Songs, auf-\n\ngeführt hätten. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und \n\nlässt auch keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n31 \n\n2. Da die Beklagten das Recht der Klägerin zur bühnenmäßigen Auffüh-\n\nrungen verletzt haben, sind auch die von der Klägerin geltend gemachten An-\n\nsprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung als Hilfsansprüche zur \n\nDurchsetzung des Schadensersatzanspruchs gemäß § 242 BGB, § 97 Abs. 1 \n\nSatz 2 UrhG begründet. \n\n32 \n\n3. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe rechtsfeh-\n\nlerhaft angenommen, die Beklagten hätten das erstinstanzliche Urteil insoweit \n\nnicht mit der Berufung angegriffen, als das Landgericht ihre Schadensersatz-\n\npflicht festgestellt habe. Die Beklagten haben mit der Berufung beantragt, das \n\nUrteil des Landgerichts insoweit „aufzuheben“, als sie zur bühnenmäßigen Auf-\n\nführung von Teilen der Musicals und zur Auskunftserteilung und Rechnungsle-\n\ngung verurteilt worden sind. \n\n33 \n\nDer offensichtlich unvollständige erste Teil dieses Antrags ist dahin aus-\n\nlegungsfähig, dass die Beklagten sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung \n\nder bühnenmäßigen Aufführung der Musicals wenden wollen. Im Übrigen sind \n\ndie Berufungsanträge der Beklagten entgegen der Ansicht der Revision nicht \n\nmissverständlich formuliert, sondern eindeutig nur gegen die Verurteilung zur \n\nUnterlassung sowie zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung gerichtet. \n\nInsoweit sind sie einer Auslegung daher nicht zugänglich. \n\n34 \n\nDie Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht hätte die Beklagten \n\nnach § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass sie die Feststellung ihrer \n\nSchadensersatzpflicht nicht mit der Berufung angegriffen haben. Die Revision \n\nhat nicht dargelegt, dass der Rechtsstreit im Ergebnis anders entschieden wor-\n\nden wäre, wenn ein solcher Hinweis erteilt und ein entsprechender Antrag ge-\n\nstellt worden wäre. Sie hat nicht aufgezeigt, weshalb die Beklagten - die das \n\nAufführungsrecht der Klägerin verletzt haben - der Klägerin nicht zum Scha-\n\ndensersatz verpflichtet sind. \n\n35 \n\nIII. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.02.2005 - 2/6 O 27/04 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.11.2005 - 11 U 7/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_204-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-03/i-zr-204-05","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_204-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_204-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-03/i-zr-204-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_204-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:48:52.675801+00:00"}}