{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_197-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-07-17","aktenzeichen":"I ZR 197/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. Juli 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle FC Troschenreuth UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3 Gibt ein Sportverein in der Rechtsform des eingetragenen Vereins auf seiner Website eine E-Mail-Adresse an, so liegt darin keine konkludente Einwilligung, gewerbliche Anfragen nach Dienstleistungen des Vereins (hier: Platzierung von Bannerwerbung auf der Website des Vereins) mittels E-Mail zu empfangen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 197/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n17. Juli 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nFC Troschenreuth \n\nUWG § 7 Abs. 2 Nr. 3 \n\nGibt ein Sportverein in der Rechtsform des eingetragenen Vereins auf seiner \nWebsite eine E-Mail-Adresse an, so liegt darin keine konkludente Einwilligung, \ngewerbliche Anfragen nach Dienstleistungen des Vereins (hier: Platzierung von \nBannerwerbung auf der Website des Vereins) mittels E-Mail zu empfangen. \n\nBGH, Urt. v. 17. Juli 2008 - I ZR 197/05 - OLG Düsseldorf \n\nLG Kleve \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 8. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Oktober 2005 im \n\nKostenpunkt und im Übrigen teilweise aufgehoben sowie ins-\n\ngesamt wie folgt neu gefaßt: \n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer \n\nfür Handelssachen des Landgerichts Kleve vom 4. März 2005 im \n\nKostenpunkt aufgehoben und im Ausspruch zu 1 wie folgt abge-\n\nändert: \n\nDer Beklagte wird verurteilt, \n\n1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhand-\n\nlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu \n\n250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungs-\n\nhaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, \n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbe-\n\nwerbs folgende E-Mail zu versenden: \n\n\"Sehr geehrte Damen und Herren, \n\nsehr geehrter Vorstand, \nsehr geehrter Webmaster! \nWir sind Betreiber der Homepage http:\\\\www.f. .de. \nSie können sich auch gerne einmal in Ruhe umschauen, wir haben \neinen Test-Account für Sie bereitgestellt. Managername: Ghosti \n- Passwort: Ghosti und würden gerne auf Ihrer Homepage einen \nunserer Werbebanner plazieren. Wir zahlen Ihnen pro angemelde-\nten User, der sich über unseren Werbebanner anmeldet, eine \nPrämie von 5 Euro. Falls Sie hier eine Möglichkeit sehen, können \nSie uns gerne über unsere e-Mail-Adresse: info@f. .de \nkontaktieren. Falls Sie sich direkt anmelden möchten, benutzen \nSie bitte auf unserer Homepage den Button - Partnerprogramm - \nAnmeldung. Vielleicht möchten Sie auch mal einen kurzen Blick in \nunser Forum werfen: \nhttp:\\\\www.k. .de; über eine Zusammenarbeit mit \nIhnen \nwürden wir uns sehr freuen. Mit sportlichem Gruß S. K. \nS. weg R. \nTelefon: \nInternet: <http:\\\\www.f. .de>; e-Mail: Info@f. .de\" \n\nII. Die Klägerin trägt 1/4 der Kosten des Verfahrens erster und \n\nzweiter Instanz. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt \n\nder Beklagte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs \n\ne.V. \n\nDer Beklagte bietet auf seiner Website ein Online-Fußballspiel an. Er \n\nübersandte dem FC Troschenreuth e.V., der unter der Internetadresse www.fc-\n\ntroschenreuth.de eine Website mit Informationen unterhält, unter Verwendung \n\nder dort angegebenen E-Mail-Adresse am 14. November 2003 eine E-Mail mit \n\nfolgendem Inhalt: \n\n\"Sehr geehrte Damen und Herren, \nsehr geehrter Vorstand, \nsehr geehrter Webmaster! \nWir sind Betreiber der Homepage http:\\\\www.f. .de. \nSie können sich auch gerne einmal in Ruhe umschauen, wir haben ei-\nnen Test-Account \nfür Sie bereitgestellt. Managername: Ghosti \n- Passwort: Ghosti und würden gerne auf Ihrer Homepage einen unse-\nrer Werbebanner plazieren. Wir zahlen Ihnen pro angemeldeten User, \nder sich über unseren Werbebanner anmeldet, eine Prämie von 5 Euro. \nFalls Sie hier eine Möglichkeit sehen, können Sie uns gerne über unse-\nre e-Mail-Adresse: info@f. .de kontaktieren. Falls Sie sich di- \nrekt anmelden möchten benutzen Sie bitte auf unserer Homepage den \nButton - Partnerprogramm - Anmeldung. Vielleicht möchten Sie auch \nmal \nwerfen: \nhttp:\\\\www.k. .de; über eine Zusammenarbeit mit Ihnen wür- \nden wir uns sehr freuen. Mit sportlichem Gruß S. K. S. \nweg R. \nTelefon: \nInternet: <http:\\\\www.f. .de>; e-Mail: Info@f. .de\" \n\nkurzen \n\nForum \n\nunser \n\neinen \n\nBlick \n\nin \n\n3 \n\nDie Klägerin hält dies für wettbewerbswidrig. Sie hat den Beklagten auf \n\nUnterlassung und auf Zahlung einer Abmahnpauschale in Anspruch genom-\n\nmen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin hat in der Be-\n\nrufungsinstanz hilfsweise beantragt, \n\nden Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen \nVerkehr zu Zwecken des Wettbewerbs folgende E-Mail zu versen-\nden (es folgt die zuvor wiedergegebene E-Mail). \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Düsseldorf MMR \n\n2006, 171). Es hat den in erster Instanz erfolgreichen, von der Klägerin haupt-\n\nsächlich verfolgten Unterlassungsantrag wegen Unbestimmtheit für unzulässig \n\ngehalten und die Revision nur hinsichtlich des Hilfsantrags zugelassen. Mit ihrer \n\nRevision verfolgt die Klägerin den Hilfsantrag weiter. Der Beklagte hat bean-\n\ntragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die E-Mail des Beklagten ent-\n\nhalte keine Werbung i.S. von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG und sei auch nach dem bis \n\nzum 8. Juni 2004 geltenden Recht nicht wettbewerbswidrig gewesen. \n\nDer Beklagte habe nicht versucht, seine Waren oder Dienstleistungen \n\nabzusetzen, sondern habe gegen Entgelt eine Bannerwerbung für das von ihm \n\nangebotene Online-Fußballspiel auf der Website des FC Troschenreuth platzie-\n\nren wollen, also eine Dienstleistung des Fußballvereins für sich nachgefragt. \n\nAus der Systematik der Richtlinie 2002/58/EG vom 12. Juli 2002 über die Ver-\n\narbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der \n\nelektronischen Kommunikation, die mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG habe umgesetzt \n\nwerden sollen, folge, dass unter den Begriff der Werbung im Sinne dieser Norm \n\nnur Absatzwerbung zu verstehen sei. Eine Anwendung der Vorschrift auch auf \n\nNachfragehandlungen führte zu unannehmbaren Ergebnissen, weil etwa ge-\n\nwerbliche E-Mail-Anfragen an Unternehmen, mit denen um Auskunft über deren \n\nWaren- oder Dienstleistungsangebot oder um die Abgabe eines Angebots ge-\n\nbeten werde, vielfach unzulässig wären. Denn in der Veröffentlichung der E-\n\nMail-Adresse auf einer Website könne man noch keine Einwilligung in die Zu-\n\nsendung von E-Mails solchen Inhalts erkennen. Auch habe der Bundesge-\n\nrichtshof die Wettbewerbswidrigkeit der unverlangten Zusendung von E-Mails \n\nallein mit der großen Nachahmungsgefahr begründet, die zu einer \"Überflutung\" \n\ndes E-Mail-Postfachs führe. Derartige Gefahren seien bei einer Nachfragewer-\n\nbung, bei deren Erfolg der sendende Unternehmer eine Vergütung zu entrichten \n\nhabe, nicht zu erwarten. \n\n8 \n\nDas beanstandete Verhalten sei auch nicht nach der Generalklausel des \n\n§ 7 Abs. 1 UWG wettbewerbswidrig. Der FC Troschenreuth müsse damit rech-\n\nnen, dass ihm unter der auf seiner Website angegebenen E-Mail-Adresse An-\n\nfragen zugingen, die jedenfalls das typische Angebot eines Sportvereins beträ-\n\nfen. Unter den heutigen Umständen zählten hierzu auch Anfragen zur Banner-\n\nwerbung. Denn wie bei der Bandenwerbung könnten Unternehmen davon aus-\n\ngehen, dass Sportvereinen, die auf Einnahmen angewiesen seien, Anfragen in \n\ndieser Richtung willkommen seien. Ein etwaiger Hinweis auf der Website des \n\nFC Troschenreuth, dass Werbemails unerwünscht seien, beträfe mangels be-\n\nsonderer - nicht vorgetragener - Umstände nur die Absatzwerbung, nicht die \n\nNachfrage nach entgeltlichen Dienstleistungen des Sportvereins. \n\n9 \n\nII. Die Revision der Klägerin führt zur teilweisen Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Verurteilung des Beklagten nach dem in der Berufungsin-\n\nstanz gestellten Hilfsantrag. Der Beklagte hat durch die Versendung der bean-\n\nstandeten E-Mail wettbewerbswidrig gehandelt, so dass der Unterlassungsan-\n\ntrag begründet ist. \n\n10 \n\n1. Die Klägerin macht einen Unterlassungsanspruch geltend. Ob ihr die-\n\nser zusteht, ist zunächst nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden \n\nRecht zu beurteilen. Maßgeblich ist danach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Die für den \n\nUnterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr besteht allerdings \n\nnur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur Zeit seiner Begehung \n\nwettbewerbswidrig war. Insofern kommt es auf § 1 UWG a.F. an (vgl. BGHZ \n\n173, 188 Tz. 18 - Jugendgefährdende Medien bei eBay, m.w.N.). \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\n2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die bean-\n\nstandete E-Mail enthalte keine Werbung i.S. des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. \n\na) Als Werbung erfasst § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG grundsätzlich auch Nach-\n\nfragehandlungen. \n\naa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Datenschutz-\n\nrichtlinie für elektronische Kommunikation nichts dafür zu entnehmen, dass der \n\nin Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie gebrauchte Begriff der Direktwerbung nur die \n\n(unmittelbare) Absatzwerbung umfasst. Soweit in Erwägungsgrund 41 der \n\nRichtlinie von angebotenen Produkten oder Dienstleistungen die Rede ist, be-\n\nzieht sich dies ausschließlich auf die in Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehe-\n\nne und in § 7 Abs. 3 UWG umgesetzte Ausnahme für die Zusendung von \n\nE-Mails nach erfolgtem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung. Rück-\n\nschlüsse auf den Umfang verbotener Direktwerbung lässt der Anwendungsbe-\n\nreich dieser Ausnahme nicht zu. \n\n14 \n\nbb) Der allgemeine Sprachgebrauch verbindet zwar mit dem Begriff der \n\nWerbung in erster Linie Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förde-\n\nrung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Dieses \n\nBegriffsverständnis lag auch der Definition des Begriffs der Werbung in Art. 2 \n\nNr. 1 der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende und vergleichende Werbung \n\nzugrunde und ist in Art. 2 lit. a der am 12. Dezember 2007 in Kraft getretenen \n\nRichtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung über-\n\nnommen worden. Danach ist Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines \n\nHandels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz \n\nvon Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Auch die \n\nRichtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken hat das unlautere \n\nVerhalten gewerblicher Nachfrager nicht im Blick, wenn sie in Art. 2 lit. d Ge-\n\nschäftspraktiken definiert als \"jede Handlung (…), die unmittelbar mit der Ab-\n\nsatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher \n\nzusammenhängt\". \n\n15 \n\nSinn und Zweck des § 7 UWG gebieten aber, dass auch Nachfrage-\n\nhandlungen nicht nur von der Generalklausel des § 7 Abs. 1 UWG erfasst wer-\n\nden können, sondern ebenso von den konkretisierenden Fallgruppen in Ab-\n\nsatz 2 dieser Vorschrift. § 7 UWG bezweckt, solche Handlungen als unzumut-\n\nbare Belästigung zu verbieten, die bereits wegen ihrer Art und Weise unabhän-\n\ngig von ihrem Inhalt als Belästigung empfunden werden (vgl. Begründung des \n\nRegierungsentwurfs zum UWG, BT-Drucks. 15/1487, S. 20). Für das Schutzbe-\n\ndürfnis des Inhabers eines E-Mail-Kontos stellt es keinen Unterschied dar, ob er \n\nunaufgefordert Kaufangebote für Waren oder Dienstleistungen erhält oder ihm \n\nAnfragen zugehen, in denen beispielsweise Immobilien, Gebrauchtwagen oder \n\nAntiquitäten nachgefragt werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts \n\nist nicht ersichtlich, dass die für die Beurteilung der unverlangten Zusendung \n\nvon E-Mails als wettbewerbswidrig maßgeblichen Gefahren bei einer solchen \n\nNachfragewerbung nicht zu erwarten sind. Es wäre deshalb ebenso wie im \n\nRahmen der irreführenden und der vergleichenden Werbung eine planwidrige \n\nRegelungslücke, Nachfragehandlungen vom Tatbestand des § 7 Abs. 2 UWG \n\nauszunehmen (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 7 \n\nRdn. 42 und § 6 Rdn. 30; Bornkamm ebd. § 5 Rdn. 2.17). \n\n16 \n\nDie Einbeziehung von Nachfragehandlungen steht im Einklang mit ei-\n\nnem am Ziel der Absatzförderung orientierten Verständnis des Begriffs der \n\nWerbung. Der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen die-\n\nnen nicht nur Angebotshandlungen, sondern mittelbar auch Nachfragemaß-\n\nnahmen, die sich auf den Bezug der Waren oder Dienstleistungen richten, die \n\nein Unternehmen für seine eigene Geschäftstätigkeit auf dem Markt benötigt. \n\nSo ist für einen Wiederverkäufer der Bezug der Handelsware notwendige Vor-\n\naussetzung ihres Absatzes und damit eine mittelbar auf Absatzförderung ge-\n\nrichtete Handlung, die grundsätzlich eine Werbung i.S. des § 7 Abs. 2 UWG \n\ndarstellt (vgl. Köhler ebd. § 7 Rdn. 42; MünchKomm.UWG/Leible, § 7 Rdn. 104; \n\nNippe, WRP 2006, 951, 953 f.; a.A. Ohly in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 7 \n\nRdn. 40). \n\n17 \n\ncc) Die Erwägung des Berufungsgerichts, eine Einbeziehung von Nach-\n\nfragehandlungen in den Begriff der Werbung führe zu einem Spannungsver-\n\nhältnis mit der Richtlinie 2000/31/EG vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtli-\n\nche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, ist schon deshalb rechts-\n\nfehlerhaft, weil der FC Troschenreuth nicht Diensteanbieter im Sinne dieser \n\nRichtlinie und des in deren Umsetzung ergangenen Telemediengesetzes ist. \n\nNach § 2 Nr. 1 TMG ist Diensteanbieter nur, wer eigene oder fremde Teleme-\n\ndien zur Nutzung bereithält. Das ist bei dem FC Troschenreuth nicht der Fall. \n\n18 \n\nb) Der Begriff der Werbung in § 7 Abs. 2 UWG erfasst auch Nachfrage-\n\nhandlungen, die sich an Gewerbetreibende oder Freiberufler richten. Der deut-\n\nsche Gesetzgeber hat im Rahmen der ihm durch Art. 13 Abs. 5 der Daten-\n\nschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation eröffneten Regelungskompe-\n\ntenz das Schutzniveau für natürliche Personen und andere Marktteilnehmer \n\neinheitlich bestimmt. \n\n19 \n\nc) Nach diesen Grundsätzen fällt die hier beanstandete E-Mail-Anfrage, \n\nmit der der Beklagte für seinen Geschäftsbetrieb eine Dienstleistung des Fuß-\n\nballvereins nachfragt, als Werbung unter das Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. \n\n20 \n\n21 \n\n3. Der FC Troschenreuth hat nicht in die Übersendung der beanstande-\n\nten E-Mail eingewilligt. Eine ausdrückliche Einwilligung lag nicht vor. \n\na) In der Angabe einer E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme auf der \n\nWebsite des Vereins ist keine konkludente Einwilligung in die Übermittlung von \n\nAnfragen kommerziellen Inhalts zu sehen. \n\n22 \n\nDie Angabe einer E-Mail-Adresse auf der Internetseite eines Unterneh-\n\nmens bringt zwar dessen konkludentes Einverständnis damit zum Ausdruck, \n\nAnfragen potentieller Kunden zu dem üblichen Waren- und Dienstleistungsan-\n\ngebot des Unternehmens unter dieser Adresse zu empfangen (vgl. zur Angabe \n\nvon Telefaxnummern BGH, Urt. v. 25.10.1995 - I ZR 255/93, GRUR 1996, 208, \n\n209 f. = WRP 1996, 100 - Telefax-Werbung; Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 75/06 \n\n- Faxanfrage im Autohandel). Die schlichte Einrichtung einer E-Mail-Adresse \n\nund deren Bekanntgabe auf der Website eines Sportvereins erfüllt die Anforde-\n\nrungen aber nicht, die an eine derartige konkludente Einwilligung zu stellen \n\nsind. \n\n23 \n\nDer FC Troschenreuth hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. \n\nInfolgedessen kann sein Vereinszweck nicht auf einen wirtschaftlichen Ge-\n\nschäftsbetrieb gerichtet sein (vgl. §§ 21, 22 BGB). Im Rahmen seiner durch den \n\nVereinsgegenstand bestimmten gewöhnlichen Vereinstätigkeit bietet der \n\nFC Troschenreuth keine Produkte oder Dienstleistungen allgemein auf dem \n\nMarkt an. Soweit der FC Troschenreuth in begrenztem Umfang zur Förderung \n\ndes Vereinszwecks entgeltlich etwa Fanartikel oder Dienstleistungen wie Ban-\n\ndenwerbung oder Bannerwerbung auf seiner Website anbieten sollte, handelt \n\nes sich nicht um die durch den Vereinszweck bestimmte typische und den Ver-\n\nein prägende Vereinstätigkeit, sondern um untergeordnete Hilfsgeschäfte. \n\n24 \n\nMit der Einrichtung einer E-Mail-Adresse will der Verein an der Vereins-\n\narbeit interessierten Personen eine einfache Kontaktaufnahme ermöglichen. \n\nAnders als im Falle der Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse eines Einzelhan-\n\ndelsunternehmens kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die zur \n\nKontaktaufnahme eingerichtete E-Mail-Adresse eines Sportvereins der hier in \n\nRede stehenden Art bestimmungsgemäß dazu dient, kommerzielle Anfragen \n\nnach außerhalb des eigentlichen Vereinszwecks liegenden Dienstleistungen \n\ndes Vereins zu ermöglichen. \n\n25 \n\nb) Aus der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung \"Direktan-\n\nsprache am Arbeitsplatz I\" (BGHZ 158, 174) ergibt sich für die Zulässigkeit der \n\nbeanstandeten E-Mail schon deshalb nichts, weil für die danach zulässige erste \n\ntelefonische Kontaktaufnahme eines Personalberaters mit einem Arbeitnehmer \n\nvon dessen mutmaßlichem Einverständnis auszugehen ist, das gemäß § 7 \n\nAbs. 2 Nr. 2 UWG auch nach neuem Recht ausreicht. Demgegenüber kann \n\nnach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG E-Mail-Werbung nicht durch ein mutmaßliches, \n\nsondern nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis ge-\n\nrechtfertigt werden. \n\n26 \n\nc) Ob der FC Troschenreuth auf seiner Website sinngemäß darauf hin-\n\ngewiesen hatte, dass Werbe-Mails unerwünscht sind, ist unerheblich für die \n\nFrage, ob eine Einwilligung vorliegt. \n\n27 \n\n4. Die E-Mail-Anfrage des Beklagten war auch nach § 1 UWG a.F. unzu-\n\nlässig (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2004 - I ZR 81/01, GRUR 2004, 517, 518 f. = WRP \n\n2004, 731 - E-Mail-Werbung). Zwar kam danach anders als nach geltendem \n\nRecht auch ein mutmaßliches Einverständnis mit einer E-Mail-Anfrage in Be-\n\ntracht. Diese Möglichkeit bestand jedoch nur bei der Werbung gegenüber Ge-\n\nwerbetreibenden, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachli-\n\nches Interesse des Empfängers an der Anfrage vermutet werden konnte. Diese \n\nGrundsätze sind hier schon deshalb unanwendbar, weil der FC Troschenreuth \n\nkein Gewerbe betreibt. \n\n28 \n\nIm Übrigen folgt aus den konkreten Umständen der Bekanntgabe einer \n\nE-Mail-Adresse auf der Website eines Fußballvereins nur, dass an der Vereins-\n\narbeit interessierten Personen die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme gegeben \n\nwerden soll. Keineswegs ergibt sich daraus aber ein mutmaßliches Einver-\n\nständnis mit kommerziellen Anfragen jeder Art. Daran ändert auch nichts, dass \n\nder Fußballverein grundsätzlich durchaus ein Interesse an weiteren Einnahmen \n\nhaben mag. Insoweit bestehen andere Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme, \n\ninsbesondere unter Verwendung der herkömmlichen Post. \n\n29 \n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Die \n\nKlägerin ist nur mit ihrem Hilfsantrag erfolgreich. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nRiBGH Dr. Koch ist in Ur- \nlaub und kann daher nicht \nunterschreiben. \n\nBornkamm \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kleve, Entscheidung vom 04.03.2005 - 8 O 120/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.10.2005 - I-20 U 64/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_197-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/i-zr-197-05","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":16},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_197-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_197-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/i-zr-197-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_197-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:39:01.416898+00:00"}}