{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_196-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-01-10","aktenzeichen":"I ZR 196/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 4 Nr. 5 Verkündet am: 10. Januar 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urlaubsgewinnspiel a) § 4 Nr. 5 UWG erfasst auch die Werbung für ein Gewinnspiel. b) Kann der Verbraucher aufgrund einer Werbung noch nicht ohne weiteres - etwa mittels einer angegebenen Rufnummer oder einer beigefügten Teil- nahmekarte - an dem Gewinnspiel teilnehmen, reicht es aus, ihm unter Be- rücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwen- deten Werbemediums diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht. c) Bei einer Anzeigenwerbung für ein Gewinnspiel, das aus Verbrauchersicht keine unerwarteten Teilnahmebeschränkungen aufweist, reicht es grund- sätzlich aus, wenn mitgeteilt wird, bis wann wie teilgenommen werden kann und wie die Gewinner ermittelt werden; gegebenenfalls ist auf besondere Beschränkungen des Teilnehmerkreises wie den Ausschluss Minderjähriger hinzuweisen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 196/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nUWG § 4 Nr. 5 \n\nVerkündet am: \n10. Januar 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nUrlaubsgewinnspiel \n\na) § 4 Nr. 5 UWG erfasst auch die Werbung für ein Gewinnspiel. \n\nb) Kann der Verbraucher aufgrund einer Werbung noch nicht ohne weiteres \n- etwa mittels einer angegebenen Rufnummer oder einer beigefügten Teil-\nnahmekarte - an dem Gewinnspiel teilnehmen, reicht es aus, ihm unter Be-\nrücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwen-\ndeten Werbemediums diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm \nnach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung \nein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht. \n\nc) Bei einer Anzeigenwerbung für ein Gewinnspiel, das aus Verbrauchersicht \nkeine unerwarteten Teilnahmebeschränkungen aufweist, reicht es grund-\nsätzlich aus, wenn mitgeteilt wird, bis wann wie teilgenommen werden kann \nund wie die Gewinner ermittelt werden; gegebenenfalls ist auf besondere \nBeschränkungen des Teilnehmerkreises wie den Ausschluss Minderjähriger \nhinzuweisen. \n\nBGH, Urt. v. 10. Januar 2008 - I ZR 196/05 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 10. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Köln vom 14. Oktober 2005 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln. \n\nDie Beklagte betreibt ein großes Möbelhaus. Soweit für die Revisionsin-\n\nstanz noch von Bedeutung, beanstandet der Kläger die Werbung der Beklag-\n\nten mit einem Urlaubsgewinnspiel in einer am 11. August 2004 erschienenen \n\nund nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Zeitungsanzeige: \n\n (vergrößerter Ausschnitt) \n\n3 \n\nDer Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Teilnahmebedingungen \n\nfür das Gewinnspiel entgegen § 4 Nr. 5 UWG nicht klar und eindeutig angege-\n\nben worden seien. Sein gegen diese Werbung gerichteter Unterlassungsantrag \n\nhatte vor dem Landgericht Erfolg. Vor dem Berufungsgericht hat der Kläger den \n\nAntrag neu gefasst und beantragt, es der Beklagten unter Androhung von Ord-\n\nnungsmitteln zu verbieten, \n\nin der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, wie oben wie-\ndergegeben, anzukündigen, \n\n\"Urlaubsgewinnspiel \n\nGewinnen Sie \neinen Traumurlaub \nfür zwei Personen \nzwei Wochen in die Karibik \n\noder 100 Waren- \n Gutscheine à 10.- \n 20 Waren- \n Gutscheine à 50.- \n 10 Waren- \n Gutscheine à 100.-\" \n\nwenn die Teilnahmebedingungen nur wie in dieser Werbung mit \ndem Hinweis mitgeteilt werden: \"Gewinnspielkarten erhalten Sie \nvor dem Möbelzentrum oder fordern Sie diese an unter Telefon: \n . Mitarbeiter des R. Möbelzentrums sind von der \nTeilnahme ausgeschlossen. Einsendeschluss 24.8.04. Es ent-\nscheidet das Los\" und/oder die Teilnahmebedingungen wie in der \nWerbung ersichtlich graphisch angeordnet und gestaltet sind. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage mit diesem Antrag abgewiesen \n\n(OLG Köln GRUR-RR 2006, 196). \n\nMit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt \n\nder Kläger seinen in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter. Die Beklag-\n\nte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag des Klägers ab-\n\ngewiesen, weil die in der Werbung aufgeführten Hinweise inhaltlich den gesetz-\n\nlichen Anforderungen genügten und in der Werbeanzeige auch so angeordnet \n\nseien, dass sie der Verkehr dem ausgelobten Urlaubsgewinnspiel zuordne. \n\nDas Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG finde zwar bereits Anwendung, \n\nwenn im Vorfeld eines Gewinnspiels werbend auf die Veranstaltung hingewie-\n\nsen werde. In der Zeitungswerbung habe es der Beklagten oblegen, über die-\n\njenigen Teilnahmebedingungen klar und eindeutig zu informieren, die den an-\n\ngesprochenen Verbraucher schon bei der Wahrnehmung der Anzeige interes-\n\nsierten und seinen Entschluss, sich mit ihrem Warenangebot näher zu befas-\n\nsen, beeinflussen konnten. Davon ausgehend sei die Darstellung der Teilnah-\n\nmebedingungen in der angegriffenen Werbung nicht zu beanstanden. Dem In-\n\nteressenten werde mitgeteilt, dass es sich um ein zufallsabhängiges Gewinn-\n\nspiel ohne eigenen Einsatz handele und wie er Gewinnspielkarten erhalten \n\nkönne. Weiter werde darauf hingewiesen, dass Mitarbeiter der Beklagten von \n\nder Teilnahme ausgeschlossen seien, wann der Einsendeschluss sei und dass \n\nüber die Gewinne das Los entscheide. Es sei nicht ersichtlich, welche zusätzli-\n\nchen Angaben für den Verbraucher in dem frühen Stadium der Zeitungswer-\n\nbung für das Gewinnspiel bereits von Interesse sein könnten. Besonderheiten \n\ndes Gewinnspiels, aus denen sich für eine Teilnahmeentscheidung des Ver-\n\nbrauchers ein Bedürfnis nach weiteren Informationen ergäbe, habe der Kläger \n\nnicht vorgetragen. \n\n7 \n\nDie Angaben zu den Teilnahmebedingungen befänden sich in der An-\n\nzeige unmittelbar angrenzend innerhalb eines rot umrandeten Kastens, in dem \n\nauch das Urlaubsgewinnspiel ausgelobt werde. Dass im Umfeld der Teilnah-\n\n8 \n\n9 \n\nmebedingungen andere Attraktionen beworben würden, bewirke nicht, dass \n\nder Verbraucher die Teilnahmebedingungen nicht dem Gewinnspiel zuordne. \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Die in \n\nder beanstandeten Zeitungsanzeige zu dem Gewinnspiel gegebenen Informa-\n\ntionen reichen inhaltlich aus und genügen in ihrer graphischen Ausgestaltung \n\nnoch dem Klarheitsgebot des § 4 Nr. 5 UWG. \n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass es sich bei \n\ndem in der Zeitungsanzeige angekündigten Urlaubsgewinnspiel um ein Ge-\n\nwinnspiel mit Werbecharakter i.S. von § 4 Nr. 5 UWG handelt und schon die \n\nAnkündigung eines solchen Gewinnspiels von dieser Vorschrift erfasst wird. \n\n10 \n\nDie von dem Veranstalter bezweckte Anlockwirkung erreicht den Ver-\n\nbraucher bereits durch die Werbung für das Gewinnspiel. Der mit § 4 Nr. 5 \n\nUWG verfolgte Schutzzweck gebietet es daher, auch die Werbung für ein Ge-\n\nwinnspiel in seinen Anwendungsbereich einzubeziehen. § 4 Nr. 5 UWG trifft \n\nwegen eines vergleichbaren Missbrauchspotentials eine § 4 Nr. 4 UWG ent-\n\nsprechende Regelung. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die \n\nWerbung für Verkaufsförderungsmaßnahmen von § 4 Nr. 4 UWG erfaßt wer-\n\nden \n\n(vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-\n\nDrucks. 15/1487, S. 17 f.). Für Gewinnspielwerbung gilt nichts anderes (vgl. \n\nKöhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG 26. Aufl., § 4 Rdn. 5.14; Leible in \n\nMünchKomm.UWG, § 4 Nr. 5 Rdn. 57; Bruhn in Harte/Henning, UWG, § 4 Nr. 5 \n\nRdn. 39). \n\n11 \n\nKann der Verbraucher aufgrund einer Anzeigenwerbung noch nicht ohne \n\nweiteres - etwa mittels einer angegebenen Rufnummer oder einer beigefügten \n\nTeilnahmekarte - an dem Gewinnspiel teilnehmen, benötigt er allerdings noch \n\nkeine umfassenden Informationen über die Teilnahmebedingungen (vgl. Köhler \n\nin Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO; Leible in MünchKomm.UWG aaO). Es \n\nreicht dann aus, unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Be-\n\nschränkungen des verwendeten Werbemediums dem Verbraucher diejenigen \n\nInformationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzel-\n\nfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis be-\n\nsteht. \n\n12 \n\n2. In Anwendung dieser Grundsätze sind die in der Werbung der Beklag-\n\nten wiedergegebenen Informationen über das Gewinnspiel inhaltlich ausrei-\n\nchend. Die Verbraucher konnten noch nicht ohne weiteres aufgrund der Wer-\n\nbung an dem Gewinnspiel teilnehmen, sondern benötigten dafür noch eine \n\nGewinnspielkarte, die vor dem Möbelhaus oder auf Anforderung unter einer \n\nangegebenen Telefonnummer erhältlich war. \n\n13 \n\nWeist die Teilnahme am Gewinnspiel aus der Sicht des mündigen Ver-\n\nbrauchers keine unerwarteten Beschränkungen auf, so reicht es bei einer sol-\n\nchen Ankündigung grundsätzlich aus, wenn dem Verbraucher mitgeteilt wird, \n\nbis wann er wie teilnehmen kann und wie die Gewinner ermittelt werden. Ge-\n\ngebenenfalls ist auf besondere Beschränkungen des Teilnehmerkreises hinzu-\n\nweisen, etwa darauf, dass Minderjährige ausgeschlossen sind. \n\n14 \n\nDie danach vorliegend erforderlichen Angaben werden in der Anzeige \n\ngemacht. Die Teilnahme setzt voraus, dass eine vor dem Möbelzentrum oder \n\ntelefonisch erhältliche Gewinnspielkarte bis zu einem konkret bezeichneten \n\nDatum eingesandt wird. Der Gewinner wird durch Los, also zufallsabhängig, \n\nermittelt. Darüber hinaus wird auch deutlich, dass die Beklagte Veranstalter ist \n\nund dass es sich um ein Gewinnspiel mit Werbecharakter für sie handelt. Die \n\nRevisionsbegründung legt nicht dar, welche konkreten weiteren Angaben sie in \n\nder Werbung der Beklagten vermisst. \n\n15 \n\n3. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die tatrichterliche \n\nWürdigung des Berufungsgerichts, dass die graphische Gestaltung des Hin-\n\nweises auf die Teilnahmebedingungen in der Werbung der Beklagten noch \n\nausreichend ist. \n\n16 \n\nZwar wird das Urlaubsgewinnspiel in gelber, roter und rot unterlegter \n\nweißer Schrift auf blauem Hintergrund beworben, der eine Palme und eine \n\nOzeanlandschaft zeigt, während sich die Teilnahmebedingungen darüber in \n\nder linken Ecke eines weißen Rechtecks finden, das verschiedene Fotos und \n\nHinweise auf Eröffnungsattraktionen sowie Öffnungszeiten des Möbelhauses \n\nder Beklagten enthält. Das Berufungsgericht hat aber angenommen, dass die \n\ngraphische Trennung in ein weißes und ein blaues Feld dadurch aufgehoben \n\nwird, dass beide durch einen roten Kasten umrandet werden, so dass der \n\nVerbraucher die Angaben zu den Teilnahmebedingungen dem Gewinnspiel \n\nzuordne. Diese tatrichterliche Würdigung ist nicht erfahrungswidrig, auch wenn \n\nsie - etwa im Hinblick auf die vielfältigen weiteren Informationen, die sich in \n\ndem roten Kasten befinden - keineswegs zwingend erscheint. \n\n17 \n\nIII. Die Revision des Klägers bleibt daher ohne Erfolg. Die Kostenent-\n\nscheidung beruht auf § 91 ZPO. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 01.02.2005 - 33 O 303/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 14.10.2005 - 6 U 57/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_196-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-10/i-zr-196-05","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_196-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_196-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-10/i-zr-196-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_196-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:16:16.095243+00:00"}}