{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_196-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-10-04","aktenzeichen":"I ZR 196/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"EGZPO § 26 Nr. 8 Nur auf Neukäufe Hat eine Partei eine vom Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision eingelegt und - soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat - eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben, sind die Werte der zugelassenen Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde für die Bestimmung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer i.S. von § 26 Nr. 8 EGZPO zusammenzurechnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Oktober 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nI ZR 196/05 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nEGZPO § 26 Nr. 8 \n\nNur auf Neukäufe \n\nHat eine Partei eine vom Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision \neingelegt und - soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat - \neine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben, sind die \nWerte der zugelassenen Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde für die \nBestimmung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer \ni.S. von § 26 Nr. 8 EGZPO zusammenzurechnen. \n\nBGH, Beschl. v. 4. Oktober 2006 - I ZR 196/05 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. \n\nDr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die (teilweise) Nichtzulassung \n\nder Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Köln vom 14. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nStreitwert: 13.000 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Beklagte warb in der Ausgabe des K. Stadt-Anzeigers vom \n\n11. August 2004 für eine Reihe von Möbeln mit Eröffnungsrabatten. Die ent-\n\nsprechenden Prozentzahlen waren mit einem Sternchenhinweis versehen, der \n\nim Werbetext wie folgt erläutert wurde: \n\n\"Nur auf Neukäufe. Ausgenommen Werbe- und bereits reduzierte \n\nWare …\" \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nZudem versprach die Beklagte eine Prämie in Gestalt eines Farbfernse-\n\nhers ab einem Einkaufswert von 990 € oder 99 Punkten. Bei dieser Werbung \n\nbefand sich ebenfalls ein entsprechender Sternchenhinweis. \n\nIn einer weiteren Anzeige in der Ausgabe des K. Stadt-Anzeigers \n\nvom 4./5. September 2004 kündigte die Beklagte bei einem Auftragswert von \n\n998 € eine Einkaufsprämie an und erläuterte den Auftragswert mit einem Stern-\n\nchenhinweis, wie er vorstehend dargestellt ist. \n\nDer Kläger hat die Beklagte mit den Klageanträgen zu 1 bis 3 auf Unter-\n\nlassung in Anspruch genommen. Mit den Klageanträgen zu 4 und 5 hat er sich \n\ngegen die Ankündigung von Gewinnspielen in der Werbung der Beklagten ge-\n\nwandt. \n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagte auf die Klageanträge zu 1 bis 3 \n\nnur insoweit zur Unterlassung verurteilt, als der Sternchenhinweis die Angabe \n\n\"ausgenommen Werbeware\" enthielt; zudem hat es die graphische Anordnung \n\nund Gestaltung der Sternchenaufklärung der zweiten Werbung mit der Ein-\n\nkaufsprämie als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen. Dem Klageantrag \n\nzu 5 hat das Berufungsgericht stattgegeben. Die weitergehenden Klageanträge \n\nzu 1 bis 3 und den Klageantrag zu 4 hat das Berufungsgericht abgewiesen \n\n(OLG Köln MD 2006, 204 = OLG-Rep 2006, 1058). \n\n6 \n\nBei den Klageanträgen zu 1 bis 3 hat das Berufungsgericht nur den \n\nSternchenhinweis \"ausgenommen Werbeware\" als Verstoß gegen das Trans-\n\nparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG angesehen. Die weiteren Hinweise \"ausge-\n\nnommen bereits reduzierte Ware\" und \"nur auf Neukäufe\" hat das Berufungsge-\n\nricht nicht als unklar oder nicht eindeutig aufgefasst. Die letztgenannte Ein-\n\nschränkung versteht der Verkehr nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nrichts als Hinweis darauf, dass die Preisreduzierung nur für neu vorgenommene \n\nKäufe gilt, und nicht als Hinweis, von der Preisreduzierung seien gebrauchte \n\nWaren oder Ausstellungsstücke ausgenommen. \n\nHinsichtlich des abgewiesenen Klageantrags zu 4 hat das Berufungsge-\n\nricht die Revision zugelassen, die der Kläger auch eingelegt hat. \n\nDer Kläger wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde dagegen, \n\ndass das Berufungsgericht die Revision hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 3 \n\nnicht zugelassen hat, soweit es um die Auslegung des Begriffs \"Neukäufe\" \n\ngeht. \n\nII. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig. Der Wert der \n\nmit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 €. \n\n1. Die Bestimmung der mit der Revision geltend zu machenden Be-\n\nschwer richtet sich nach dem Wert der nach dem beabsichtigten Rechtsmittel-\n\nantrag insgesamt erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils. Außer Be-\n\ntracht zu bleiben haben allerdings die Teile des Streitstoffs, zu denen in der \n\nNichtzulassungsbeschwerde ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (BGH, \n\nBeschl. v. 13.3.2006 - I ZR 105/05, NJW-RR 2006, 717 Tz 3 f.; Beschl. v. \n\n11.5.2006 - VII ZR 131/05, NJW-RR 2006, 1097 Tz 8 f.). \n\n11 \n\nHat eine Partei eine vom Berufungsgericht beschränkt zugelassene Re-\n\nvision eingelegt und - soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelas-\n\nsen hat - eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben, \n\nsind die Werte der zugelassenen Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde \n\nfür die Bestimmung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Be-\n\nschwer zusammenzurechnen. Die Bestimmung des § 26 Nr. 8 EGZPO stellt \n\n \n \n \n \n \n\n12 \n\n13 \n\nnicht isoliert auf den Wert der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern auf den mit \n\nder Revision geltend zu machenden Wert der Beschwer ab. Im Falle der Zulas-\n\nsung der Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde liegt zusammen mit der \n\nvom Kläger bereits eingelegten Revision ein einheitliches Rechtsmittel vor, mit \n\ndem eine Abänderung des angefochtenen Urteils erstrebt wird. \n\n2. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer be-\n\nträgt im Streitfall 26.000 €. \n\nDas Berufungsgericht hat den Streitwert für die Unterlassungsanträge auf \n\ninsgesamt 65.000 € festgesetzt. Es ist ersichtlich für jeden der Unterlassungs-\n\nanträge von einem Streitwert von 13.000 € ausgegangen. Dieser ist auch im \n\nvorliegenden Beschwerdeverfahren der Entscheidung zugrunde zu legen. So-\n\nweit das Berufungsgericht die Unterlassungsanträge abgewiesen hat, entspricht \n\ndies dem Wert der Beschwer des Klägers. Auszugehen ist bei den Klageanträ-\n\ngen zu 1 bis 3 von einem Streitwert von 39.000 €. Da der Kläger aus dem \n\nSternchenhinweis drei Einschränkungen als intransparent beanstandet hat, und \n\nzwar \"nur auf Neukäufe\", \"ausgenommen Werbeware\" und \"ausgenommen re-\n\nduzierte Ware\", ist der Wert des beabsichtigten Revisionsangriffs, der der Nicht-\n\nzulassungsbeschwerde zugrunde liegt und der sich ausschließlich auf die \n\nEinschränkung \"nur auf Neukäufe\" bezieht, auch nur mit 13.000 € zu veran-\n\nschlagen. Zu diesem Wert von 13.000 € hinzuzurechnen ist der Wert der Be-\n\nschwer des Klägers wegen des vom Berufungsgericht abgewiesenen Klagean-\n\ntrags zu 4. Gegen dessen Abweisung hat der Kläger die vom Berufungsgericht \n\nzugelassene Revision eingelegt. Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt \n\ninsoweit ebenfalls 13.000 €. \n\n14 \n\nIII. In der Sache hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. Die \n\nEntscheidung des Rechtsstreits hängt hinsichtlich des Teils des Streitstoffs, den \n\ndie Nichtzulassungsbeschwerde aufgreift, nicht von der Klärung rechtsgrund-\n\nsätzlicher Fragen zum Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG ab, sondern aus-\n\nschließlich vom Verständnis des Verkehrs von dem Begriff \"nur auf Neukäufe\" \n\nund damit von der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, der die \n\nNichtzulassungsbeschwerde entgegentritt. \n\n15 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 \n\nZPO abgesehen. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 01.02.2005 - 33 O 303/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 14.10.2005 - 6 U 57/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_196-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-04/i-zr-196-05","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_196-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_196-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-04/i-zr-196-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_196-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:01:23.868665+00:00"}}