{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_191-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-04-30","aktenzeichen":"I ZR 191/05","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":"UrhG §§ 87a, 87b Verkündet am: 30. April 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Elektronischer Zolltarif a) Aufwendungen für den Erwerb einer fertigen Datenbank oder einer Lizenz an einer solchen Datenbank können keine Rechte als Datenbankhersteller begründen. b) Es kann das Vervielfältigungsrecht des Datenbankherstellers verletzen, wenn eine auf CD-ROM gespeicherte Datenbank vollständig auf die Fest- platte eines Computers kopiert wird, um die aufgrund eines elektronischen Datenabgleichs ermittelten Daten dazu zu verwenden, ein Wettbewerbspro- dukt zu aktualisieren. c) Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer CD-ROM - durch Erstellung einer Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme - kann das Tatbestandsmerkmal der qualitativen Wesentlichkeit der Entnah- me erfüllen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 191/05 \n\nTEILURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nUrhG §§ 87a, 87b \n\nVerkündet am: \n30. April 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nElektronischer Zolltarif \n\na) Aufwendungen für den Erwerb einer fertigen Datenbank oder einer Lizenz \nan einer solchen Datenbank können keine Rechte als Datenbankhersteller \nbegründen. \n\nb) Es kann das Vervielfältigungsrecht des Datenbankherstellers verletzen, \nwenn eine auf CD-ROM gespeicherte Datenbank vollständig auf die Fest-\nplatte eines Computers kopiert wird, um die aufgrund eines elektronischen \nDatenabgleichs ermittelten Daten dazu zu verwenden, ein Wettbewerbspro-\ndukt zu aktualisieren. \n\nc) Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer CD-ROM \n- durch Erstellung einer Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme - \nkann das Tatbestandsmerkmal der qualitativen Wesentlichkeit der Entnah-\nme erfüllen. \n\nBGH, Urt. v. 30. April 2009 - I ZR 191/05 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 5. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Dr. Schaffert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 6. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Oktober 2005 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das genannte Urteil unter Zu-\n\nrückweisung des weitergehenden Rechtsmittels hinsichtlich der \n\nKostenentscheidung für die Berufungsinstanz und insoweit aufge-\n\nhoben, als die Verurteilung des Beklagten zu 2 zur Auskunft und \n\nHerausgabe sowie die Feststellung seiner Schadensersatzver-\n\npflichtung (Tenor zu 1 b, c und zu 2) zeitlich beschränkt worden ist. \n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 28. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Köln vom 26. November 2003 weitergehend in \n\nder Weise abgeändert, dass die im Tenor des Berufungsurteils un-\n\nter 1 b, c und 2 vorgesehene zeitliche Beschränkung bei der Ver-\n\nurteilung des Beklagten zu 2 zur Auskunft und Herausgabe sowie \n\nbei der Feststellung seiner Schadensersatzverpflichtung entfällt. \n\nDie Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisi-\n\nonsverfahrens bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin ist die B. Verlagsgesellschaft. Ihr wurde mit \n\nVertrag vom 27. Februar 1996 von der Bundesfinanzverwaltung das Vertriebs-\n\nrecht an dem Elektronischen Zolltarif (im Folgenden: EZT) eingeräumt. Der EZT \n\nfasst die für die elektronische Zollanmeldung in der Europäischen Union erfor-\n\nderlichen Tarife und Daten zusammen. Grundlage des EZT ist die von der \n\nEuropäischen Kommission gepflegte Datenbank TARIC. Die Oberfinanzdirekti-\n\non Karlsruhe (im Folgenden: OFD Karlsruhe) ergänzt diese Datenbank für den \n\nEZT um nationale Untergliederungen und Maßnahmen und gibt sie an die Klä-\n\ngerin weiter. Außer im EZT werden jedenfalls die wichtigsten Daten auch im \n\nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. \n\n2 \n\nDie Klägerin bietet den EZT online an. Sie hat daneben das Produkt „Ta-\n\nrife“ entwickelt, das auf CD-ROM vertrieben wird und die Daten des EZT mit \n\neinigen Besonderheiten in der Darstellung enthält. Die Beklagte zu 1, deren \n\nGeschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, vertreibt unter der Bezeichnung „B. \n\n “, eine elektronische Datenbank, die dem gleichen Zweck wie der EZT und \n\ndie CD-ROM „Tarife“ dient. In den Jahren 2001 und 2002 nahm die Klägerin \n\nbewusst unrichtige Daten in ihre Datensätze auf, die sich nachfolgend auch im \n\nB. fanden. Daneben enthielt die Datenbank der Beklagten Pflegefehler, \n\ndie auch bei dem Produkt der Klägerin vorhanden waren. \n\n3 \n\nDie Klägerin behauptet, dass die Beklagten zur Erstellung ihrer Daten-\n\nbank in erheblichem Umfang Daten aus dem EZT und der Datenbank „Tarife“ \n\nentnommen hätten. Dies sei entweder durch eine vollständige Kopie der Daten-\n\nbanken oder zumindest durch einen kompletten Abgleich in der Weise gesche-\n\nhen, dass das Produkt der Klägerin zumindest zeitweise in den Arbeitsspeicher \n\ndes Computers der Beklagten übernommen worden sei. Die Übernahme der \n\nDaten verletze die Rechte der Klägerin als Datenbankherstellerin und als Ver-\n\ntriebsberechtigte. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat zuletzt beantragt, \n\ndie Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin \nden EZT oder das Produkt „Tarife“ der Klägerin in der jeweils aktuellen Fas-\nsung auszulesen, einen Datenabgleich zwischen den ausgelesenen Daten und \nden eigenen Daten aus dem Produkt B. vorzunehmen und auf der \nGrundlage des Datenabgleichs jeweils ein aktuelles Produkt B. herzu- \nstellen und/oder so hergestellte CD-ROMs anzubieten, zu bewerben und/oder \nin den Verkehr zu bringen. \n\nDaneben hat die Klägerin die Beklagten auf Auskunftserteilung und Her-\n\nausgabe in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Verpflichtung zum \n\nSchadensersatz begehrt. \n\nDas Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Berufungsge-\n\nricht hat Ansprüche der Klägerin hinsichtlich des Produkts „Tarife“ im Grundsatz \n\nbejaht, die Verurteilung zur Auskunftserteilung und zur Herausgabe sowie die \n\nFeststellung der Schadensersatzpflicht aber auf den Zeitraum ab dem 23. Ja-\n\nnuar 2001 beschränkt. Hinsichtlich des EZT hat es die Klageabweisung durch \n\ndas Landgericht bestätigt (OLG Köln GRUR-RR 2006, 78 = ZUM 2006, 234). \n\nDer Senat hat die Revisionen beider Parteien zugelassen. Die Klägerin \n\nverfolgt ihre Klageanträge, soweit diese auch im zweiten Rechtszug ohne Erfolg \n\ngeblieben sind, in vollem Umfang weiter. Die Beklagten erstreben mit ihrer Re-\n\nvision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nVor der mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz ist über das \n\nVermögen der Beklagten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nA. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Beklagten das Daten-\n\nbankrecht der Klägerin hinsichtlich der CD-ROM „Tarife“ verletzt. Zur Begrün-\n\ndung hat es ausgeführt: \n\n10 \n\nBei der CD-ROM „Tarife“ handele es sich um eine Datenbank, deren \n\nHerstellerin die Klägerin sei. Die Klägerin habe wesentliche Investitionen zur \n\nBeschaffung, Überprüfung und Darstellung der Datenbank erbracht. Zu berück-\n\nsichtigen seien insbesondere die Lizenzkosten für Beschaffung und Nutzung \n\ndes EZT. Die Beklagten hätten die Datenbank „Tarife“ auf der Festplatte ihres \n\nComputers gespeichert und einen elektronischen Datenabgleich mit ihrer eige-\n\nnen Datenbank B. vorgenommen, um diese Datenbank zu aktualisieren. \n\nDurch die Speicherung der Datenbank „Tarife“ auf der Festplatte sei diese ins-\n\ngesamt vervielfältigt worden. Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, \n\nwelche und wie viele Datensätze letztlich in den B. kopiert worden sei- \n\nen, komme es daher nicht an. Dem Anspruch der Klägerin stehe § 5 UrhG nicht \n\nentgegen. Diese Bestimmung sei mit der Richtlinie 96/9/EG über den rechtli-\n\nchen Schutz von Datenbanken (Datenbankrichtlinie) unvereinbar und daher \n\nnicht anwendbar. Die Datenbank „Tarife“ sei auch kein amtliches Werk, weil die \n\nin ihr gesammelten Daten keinen regelnden Charakter hätten. Die CD-ROM \n\n„Tarife“ sei von der Klägerin als privatrechtlicher Gesellschaft aufgrund des Ver-\n\ntrags mit der Bundesfinanzverwaltung erstellt worden, der keine allgemeine Zu-\n\ngänglichkeit des EZT gewährleistet habe. \n\n11 \n\nKeinen Erfolg habe der Klageantrag, soweit er sich auf den EZT beziehe. \n\nDer Vortrag der Klägerin ergebe schon nicht, dass die Beklagten die Daten aus \n\ndem EZT übernommen hätten. \n\n12 \n\nDen Anträgen auf Auskunftserteilung, Herausgabe und Feststellung der \n\nVerpflichtung zum Schadensersatz sei nur hinsichtlich der Verwendung der CD-\n\nROM „Tarife“ und zeitlich nur insoweit stattzugeben, als sie sich auf Verletzun-\n\ngen bezögen, die nach der ersten festgestellten Verletzungshandlung erfolgt \n\nseien. \n\n13 \n\nB. Das Verfahren ist unterbrochen, soweit es sich gegen die Beklagte \n\nzu 1 richtet. Das vorliegende Teilurteil betrifft daher nur die Revision des Be-\n\nklagten zu 2 sowie die Revision der Klägerin, soweit mit ihr die Klageanträge \n\ngegen den Beklagten zu 2 weiterverfolgt werden. \n\n14 \n\nC. Die Revision des Beklagten zu 2 ist unbegründet. Die Revision der \n\nKlägerin hat lediglich im Hinblick auf die Entscheidung über die Kosten des Be-\n\nrufungsverfahrens sowie auf die zeitliche Beschränkung der Nebenansprüche \n\nErfolg; im Übrigen ist sie ebenfalls unbegründet. Die auf eine Verletzung des \n\nDatenbankrechts gestützten Ansprüche stehen der Klägerin nur hinsichtlich der \n\nDatenbank „Tarife“, nicht jedoch hinsichtlich des EZT zu. \n\n15 \n\n16 \n\nI. Der Klageantrag ist in der Auslegung, die das Berufungsgericht \n\nzugrunde gelegt hat, hinreichend bestimmt. \n\nDer Antrag der Klägerin bezieht sich an sich auf zwei verschiedene Ver-\n\nletzungshandlungen, die sie wahlweise untersagt wissen möchte: Den Beklag-\n\nten soll das Auslesen von Daten und der Datenabgleich verboten werden, \n\ngleichgültig ob dabei die Datenbank EZT oder die Datenbank „Tarife“ als Vorla-\n\nge verwendet wird. Ein solches Verbot, das alternativ zwei verschiedene Verlet-\n\nzungshandlungen untersagt, wäre nicht hinreichend bestimmt und kommt daher \n\nvon vornherein nicht in Betracht. Eine andere, hier nicht zu entscheidende Fra-\n\nge ist, ob ein klar definiertes Verhalten mit der Begründung untersagt werden \n\nkann, dass dadurch entweder das eine oder das andere Recht verletzt werde. \n\nEinen solchen Antrag, der eine entsprechende Verletzungshandlung in den Mit-\n\ntelpunkt stellen müsste, hat die Klägerin nicht gestellt. \n\n17 \n\nDas Berufungsgericht hat den an sich auf wahlweise Verletzungshand-\n\nlungen gerichteten Klageantrag mit Recht „geltungserhaltend“ so ausgelegt, \n\ndass die Klägerin beide Verletzungshandlungen untersagen lassen möchte. \n\nAuch wenn das Berufungsgericht sich zunächst überzeugt zeigt, dass die Be-\n\nklagten entweder die Datenbank EZT oder die Datenbank „Tarife“ verwendet \n\nhaben, wird aus seinen weiteren Ausführungen deutlich, dass es von einem \n\nAntrag ausgeht, nach dem beide Varianten untersagt werden sollen. Entspre-\n\nchend hat das Berufungsgericht die Beklagten nach der einen Antragsvariante \n\nverurteilt und die Klage hinsichtlich der anderen Variante abgewiesen. \n\n18 \n\n19 \n\nII. Zur Revision des Beklagten zu 2: \n\n1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass \n\nes sich bei der CD-ROM „Tarife“ um eine Datenbank i.S. des § 87a Abs. 1 \n\nSatz 1 UrhG handelt, deren Herstellerin die Klägerin ist. \n\n20 \n\na) Die CD-ROM „Tarife“ enthält nach den unangegriffenen Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts eine Sammlung von Daten, die systematisch oder \n\nmethodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich \n\nsind. \n\n21 \n\nb) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe eine wesentli-\n\nche Investition i.S. des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG für die Datensammlung „Tari-\n\nfe“ vorgenommen, ist im Ergebnis zutreffend. \n\n22 \n\naa) Die Revision des Beklagten zu 2 rügt mit Recht, dass das Beru-\n\nfungsgericht die an das Bundesministerium der Finanzen für die Überlassung \n\ndes EZT gezahlten Lizenzgebühren als Beschaffungskosten i.S. des § 87a \n\nAbs. 1 Satz 1 UrhG für die CD-ROM „Tarife“ angesehen hat. \n\n23 \n\n(1) Bei der Auslegung des Begriffs einer für die Beschaffung, Überprü-\n\nfung oder Darstellung der Elemente der Datenbank „nach Art oder Umfang we-\n\nsentlichen Investition“ i.S. von § 87a Abs. 1 UrhG kann auf die Bestimmung des \n\nArt. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie zurückgegriffen werden, deren Umsetzung \n\n§ 87a UrhG dient. Das Ziel des durch die Richtlinie geschaffenen Schutzes be-\n\nsteht darin, einen Anreiz für die Einrichtung von Systemen zur Speicherung und \n\nVerarbeitung vorhandener Informationen zu geben. Der Begriff der mit der Be-\n\nschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen wesentlichen Investitionen \n\nschließt mithin solche Mittel ein, die für die Ermittlung von vorhandenen Ele-\n\nmenten und deren Zusammenstellung in der Datenbank aufgewandt werden. Er \n\numfasst dagegen nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu \n\nerzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (vgl. EuGH, Urt. v. \n\n9.11.2004 - C-203/02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Tz. 31 - BHB-\n\nPferdewetten; Urt. v. 9.11.2004 - C-338/02, Slg. 2004, I-10497 = GRUR 2005, \n\n252 Tz. 24 - Fixtures-Fußballspielpläne I; Urt. v. 9.11.2004 - C-444/02, Slg. \n\n2004, I-10549 = GRUR 2005, 254 Tz. 40 - Fixtures-Fußballspielpläne II; BGHZ \n\n164, 37, 43 - HIT BILANZ). \n\n24 \n\n(2) Zwar können auch Investitionen in vorbestehende Produkte wie der \n\nErwerb sonderrechtlich nicht geschützter Daten oder notwendiger Nutzungs-\n\nrechte an den in die Datenbank aufgenommenen Werken Beschaffungskosten \n\nsein (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 87a Rdn. 13; Schricker/Vogel, Urheber-\n\nrecht, 3. Aufl., § 87a UrhG Rdn. 28). Vorliegend geht es jedoch um eine Lizenz \n\nan einer anderen Datenbank. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nberuht die Datenbank „Tarife“ auf den Daten des EZT, der selbst eine Daten-\n\nbank ist. Der EZT wird nicht von der Klägerin, sondern von der OFD Karlsruhe \n\nauf der Grundlage von Daten der Kommission erstellt. Da § 87a Abs. 1 Satz 1 \n\nUrhG nur die dem Aufbau einer Datenbank gewidmeten Investitionen erfasst, \n\nzählt der bloße Erwerb einer fertigen Datenbank oder einer Lizenz an einer sol-\n\nchen Datenbank nicht zu den schutzbegründenden Investitionen (vgl. Schricker/\n\nVogel aaO § 87a UrhG Rdn. 19; Dreier/Schulze aaO § 87a Rdn. 13; Möhring/\n\nNicolini/Decker, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 87a Rdn. 14; Gaster, Der \n\nRechtsschutz von Datenbanken, 1999, Rdn. 480; Haberstumpf, GRUR 2003, \n\n14, 26; Westkamp, Der Schutz von Datenbanken und Informationssammlungen \n\nim britischen und deutschen Recht, 2003, S. 119). \n\n25 \n\nbb) Auch der Festbetrag und die Lizenzzahlungen, die die Klägerin auf-\n\ngrund des Vertrags vom 27. August 1996 für das Programmpaket „Tarife“ an \n\ndas Unternehmen E. gezahlt hat, konnten für sie kein Datenbankherstel- \n\nlerrecht begründen. Ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genomme-\n\nnen Aussage des Zeugen W. hat die Klägerin mit diesem Vertrag lediglich \n\nLizenzrechte erworben, während die weitere Entwicklung und Pflege des Pro-\n\ndukts weiterhin durch E. erfolgte. \n\n26 \n\ncc) Auch wenn die Lizenzzahlungen der Klägerin unberücksichtigt blei-\n\nben, hat sie indes für die Datenbank „Tarife“ nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts wesentliche Investitionen aufgewendet. \n\n27 \n\n(1) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin zum 1. Janu-\n\nar 2000 für einen Kaufpreis von 3,5 Mio. € alle Rechte an dem Produkt „Tarife“ \n\nvon E. erworben hat. Sofern E. Inhaber eines Datenbankherstel- \n\nlerrechts für die Datenbank „Tarife“ war, wurde damit dieses Recht auf die Klä-\n\ngerin übertragen. Mangels persönlichkeitsrechtlicher Elemente ist das Daten-\n\nbankherstellerrecht frei übertragbar (Thum in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, \n\n3. Aufl., Vor §§ 87a ff. UrhG Rdn. 27; Schricker/Vogel aaO Vor §§ 87a ff. UrhG \n\nRdn. 24; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 87a UrhG \n\nRdn. 41). Auch wenn es naheliegt, dass E. wesentliche Investitionen für \n\ndie Herstellung und Pflege der Datenbank „Tarife“ erbracht und ein Datenbank-\n\nherstellerrecht erworben hat, hat das Berufungsgericht dazu allerdings keine \n\nFeststellungen getroffen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Klägerin für die \n\nProgrammwartung, ständige Überprüfung und Einbringung der EZT-Daten so-\n\nwie die Verbesserung der Darstellung des Produkts „Tarife“ im Zeitraum 2000 \n\nbis 2003 Personalkosten in Höhe von insgesamt rund 900.000 € aufgewendet \n\nhat. Dieser Aufwand diente dazu, die EZT-Daten für kommerzielle Kunden be-\n\nnutzerfreundlich zugänglich und damit in sinnvoller Weise nutzbar zu machen. \n\nEs handelt sich dabei um wesentliche Investitionen in die Darstellung des In-\n\nhalts der Datenbank, die schon für sich allein ein Datenbankherstellerrecht der \n\nKlägerin begründen. Der Begriff der mit der Darstellung des Inhalts der Daten-\n\nbank verbundenen Investition bezieht sich auf die Mittel, die der systematischen \n\noder methodischen Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente und \n\nder Organisation der individuellen Zugänglichkeit dieser Elemente gewidmet \n\nwerden (vgl. EuGH GRUR 2005, 252 Tz. 27 - Fixtures-Fußballspielpläne I; \n\nGRUR 2005, 254 Tz. 43 - Fixtures-Fußballspielpläne II). \n\n28 \n\nDie Revision des Beklagten zu 2 macht geltend, dass die ständigen Ak-\n\ntualisierungen der Datenbank EZT durch die OFD Karlsruhe auf Basis der \n\nTARIC-Datenbank erfolgt seien. Das schließt jedoch wesentliche Investitionen \n\nder Klägerin in die Darstellung ihrer Datenbank „Tarife“ nicht aus und steht des-\n\nhalb der Feststellung wesentlicher Investitionen durch das Berufungsgericht \n\nnicht entgegen. Dem Charakter des Datenbankrechts als Schutzrecht sui gene-\n\nris entsprechend kommt es nicht darauf an, ob sich die Investitionen in die Dar-\n\nstellung auf vom Hersteller der Datenbank selbst gewonnene oder von ihm an-\n\nderweitig erworbene Daten beziehen. \n\n29 \n\n(2) Die erheblichen Aufwendungen für die Darstellung der Datenbank be-\n\nlegen auch, dass sich die Datenbank „Tarife“ nicht in einer bloßen Übernahme \n\nder Datenbank EZT erschöpft. „Tarife“ beruht nach den Feststellungen zwar auf \n\nden Daten des EZT, unterscheidet sich aber in der Darstellung. Das Produkt \n\n„Tarife“ ist schon aus diesem Grund gegenüber dem EZT eine eigenständige \n\nDatenbank. Unerheblich ist, dass alle in „Tarife“ abrufbaren Daten aus dem EZT \n\nstammen (vgl. EuGH GRUR 2005, 254 Tz. 25 - Fixtures-Fußballspielpläne II). \n\n30 \n\n2. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Da-\n\ntenbank „Tarife“ kein gemäß § 5 UrhG gemeinfreies amtliches Werk ist. Daher \n\nbedarf die Frage, ob die entsprechende Anwendung dieser Bestimmung auf \n\nDatenbanken i.S. des § 87a UrhG mit der Datenbankrichtlinie vereinbar ist, kei-\n\nner Klärung. \n\n31 \n\na) Amtliche Werke sind Werke, für deren Inhalt erkennbar ein Amt ver-\n\nantwortlich ist oder die einem Amt zuzurechnen sind (BGH, Urt. v. 12.6.1981 \n\n- I ZR 95/79, GRUR 1982, 37, 40 - WK-Dokumentation; Urt. v. 9.10.1986 \n\n- I ZR 145/84, GRUR 1987, 166, 167 - AOK-Merkblatt; BGHZ 116, 136, 145 \n\n- Leitsätze). Ein Werk kann auch dann amtlichen Charakter haben, wenn es von \n\neiner Privatperson erstellt worden ist (vgl. BGHZ 168, 266 Tz. 15 - Vergabe-\n\nrichtlinien, m.w.N.). Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Pri-\n\nvatperson aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit einem Amt eine Aufgabe \n\n- etwa die Veröffentlichung bestimmter Informationen - erfüllt, die andernfalls \n\ndas Amt unmittelbar erfüllen müsste (vgl. BGH, Beschl. v. 28.9.2006 \n\n- I ZR 261/03, GRUR 2007, 500 Tz. 20 f. = WRP 2007, 663 - Sächsischer Aus-\n\nschreibungsdienst). \n\n32 \n\nb) Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob der EZT amtlichen Charakter \n\nhat und ob eine Verpflichtung der Finanzverwaltung zur Veröffentlichung dieser \n\nDatenbank besteht (vgl. dazu unten unter II 3). Die Datenbank „Tarife“ hat nicht \n\nschon deshalb amtlichen Charakter, weil sie auf der Datenbank EZT aufbaut. \n\nBei Datenbanken ist entgegen der Ansicht der Revision nicht maßgeblich, ob \n\ndie einzelnen Inhalte der Datenbank amtlichen Charakter haben. Vielmehr ist \n\nentscheidend, ob dies für die Datenbank als solche, d.h. als Zusammenstellung \n\nder einzelnen Daten, der Fall ist (vgl. BGH GRUR 2007, 500 Tz. 13 - Säch-\n\nsischer Ausschreibungsdienst). Die Datenbank „Tarife“ ist nicht mit der Daten-\n\nbank EZT identisch. Eine Verpflichtung der Finanzverwaltung, gerade die Da-\n\ntenbank „Tarife“ als solche bekanntzumachen, ist deshalb nicht ersichtlich. Dies \n\nergibt sich schon daraus, dass die Klägerin im Auftrag der Finanzverwaltung \n\nauch den EZT vertreibt. \n\n33 \n\n34 \n\n3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Verletzung des Daten-\n\nbankherstellerrechts der Klägerin angenommen. \n\na) Eine Verletzungshandlung ist allerdings nicht ohne weiteres bereits \n\ndarin zu sehen, dass die Beklagten die Datenbank „Tarife“ insgesamt auf der \n\nFestplatte eines Computers abgespeichert haben. Darin liegt bei der CD-ROM \n\n„Tarife“ grundsätzlich noch keine rechtswidrige Vervielfältigung i.S. der § 97 \n\nAbs. 1 Satz 1, § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG. \n\n35 \n\nDer Begriff der Vervielfältigung entspricht inhaltlich demjenigen der Ent-\n\nnahme nach Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie (Schricker/Vogel aaO \n\n§ 87b UrhG Rdn. 15; vgl. Dreier/Schulze aaO § 87b Rdn. 2, 3) und bezeichnet \n\ndie „ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines \n\nwesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, \n\nungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme“. Er ist \n\nweit auszulegen und erfasst jede Handlung, die darin besteht, sich ohne Zu-\n\nstimmung des Datenbankherstellers die Ergebnisse seiner Investition anzueig-\n\nnen und ihm damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihm ermöglichen sollen, \n\ndie Kosten dieser Investition zu amortisieren (EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 51 \n\n- BHB-Pferdewetten; EuGH, Urt. v. 9.10.2008 - C-304/07, GRUR 2008, 1077 \n\nTz. 31 ff. - Directmedia Publishing). \n\n36 \n\nDas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Über-\n\ntragung der Datenbank der Klägerin von der CD-ROM auf die Festplatte eines \n\nComputers und damit auf einen anderen Datenträger eine genehmigungspflich-\n\ntige Vervielfältigung i.S. des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG bzw. eine Entnahme i.S. \n\ndes Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie darstellt (vgl. Erwägungsgrund 44 \n\nder Richtlinie; EuGH GRUR 2008, 1077 Tz. 47 - Directmedia Publishing; \n\nSchricker/Vogel aaO § 87b UrhG Rdn. 16; Dreier/Schulze aaO § 87b Rdn. 4, \n\n§ 16 Rdn. 7; Möhring/Nicolini/Decker aaO § 87b Rdn. 3). Diese Vervielfältigung \n\ngehört jedoch grundsätzlich zur normalen Nutzung der Datenbank „Tarife“ und \n\nist daher als solche nicht rechtswidrig. Das Berufungsgericht hat festgestellt, \n\ndass die Datenbank der Klägerin nur gelesen und mit ihr nur gearbeitet werden \n\nkann, wenn sie zuvor auf der Festplatte eines Computers installiert worden ist. \n\nDaher wird diese Vervielfältigung vom bestimmungsgemäßen Gebrauch der \n\nDatenbank umfasst, in den die Klägerin beim Verkauf der CD-ROM in ihren All-\n\ngemeinen Geschäftsbedingungen oder zumindest konkludent eingewilligt hat \n\n(vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 54 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2008, 1077 \n\nTz. 51 - Directmedia Publishing; Möhring/Nicolini/Decker aaO § 87b Rdn. 3). \n\n37 \n\nb) Die Beklagten haben aber das Schutzrecht der Klägerin als Daten-\n\nbankhersteller verletzt, indem sie die auf die Festplatte ihres Computers kopier-\n\nten Daten der CD-ROM „Tarife“ für einen Datenabgleich verwendet haben, um \n\nihr Wettbewerbsprodukt zu aktualisieren. \n\n38 \n\naa) Das Berufungsgericht hat zwar zunächst ausgeführt, die Beklagten \n\nhätten bestimmte Datensätze entweder aus dem EZT oder aber der CD-ROM \n\n„Tarife“ kopiert und alsdann in ihre eigene Datenbank eingestellt. Es hat aber \n\nsodann die Verwendung der CD-ROM „Tarife“ für einen Datenabgleich festge-\n\nstellt. Anders als die Klägerin meint, liegt darin keine Widersprüchlichkeit der \n\nEntscheidungsgründe. Vielmehr hat das Berufungsgericht zu Beginn seiner \n\nAusführungen die Erwägungen aus seinem Urteil vom 30. Oktober 2002 in dem \n\nVerfügungsverfahren 6 U 123/02 zwischen den Parteien wiedergegeben. Es hat \n\nsich jedoch nicht darauf beschränkt, sondern nachfolgend begründet, dass die \n\nBeklagten die CD-ROM „Tarife“ benutzt haben. \n\n39 \n\nDas Berufungsgericht hat sich darauf gestützt, dass die Klägerin zu Kon-\n\ntrollzwecken zwei in Wirklichkeit nicht existierende Codenummern in die Daten-\n\nbank „Tarife“ eingestellt und darüber hinaus eine Codenummer willkürlich ab-\n\ngeändert hat. Diese falschen Codenummern, die an keiner Stelle nachzulesen \n\nwaren, fanden sich kurze Zeit später ebenso wie mehrere „Pflegefehler“ in der \n\nDatenbank der Beklagten wieder. Hieraus hat das Berufungsgericht geschlos-\n\nsen, dass die Beklagten diese Daten aus der Datenbank der Klägerin kopiert \n\nhaben. Dazu sei es erforderlich gewesen, die CD-ROM „Tarife“ insgesamt auf \n\ndie Festplatte eines Computers der Beklagten zu kopieren, da nur so mit ihren \n\nDaten gearbeitet werden könne. Die Beklagten hätten dann einen elektroni-\n\nschen Datenabgleich zwischen den ausgelesenen Daten der CD-ROM „Tarife“ \n\nund den Daten ihres eigenen Produkts vorgenommen. Unter Berücksichtigung \n\nder schriftlichen und mündlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverstän-\n\ndigen stehe fest, dass ein solcher elektronischer Datenabgleich erfolgt sei. \n\n40 \n\nDiese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen und werden \n\nvon der Revision des Beklagten zu 2 auch nicht angegriffen. Bei dem vom Be-\n\nrufungsgericht festgestellten Sachverhalt hätte es den Beklagten oblegen, kon-\n\nkret darzulegen, dass die von der Klägerin manipulierten Daten und die in ihrem \n\nProdukt enthaltenen Pflegefehler in anderer Weise als durch einen Datenab-\n\ngleich mit der CD-ROM „Tarife“ in das Produkt der Beklagten gelangt sind (vgl. \n\nSchricker/Vogel aaO § 87b UrhG Rdn. 40). Auf den vom Berufungsgericht fer-\n\nner angeführten Umstand, dass beim Beklagten zu 2 anlässlich einer Haus-\n\ndurchsuchung eine CD-ROM „Tarife“ gefunden worden ist, sowie auf die Frage, \n\nob das Berufungsgericht diesen Umstand zutreffend gewürdigt hat, kommt es \n\nbei dieser Sachlage nicht mehr an. \n\nbb) Die von den Beklagten vorgenommene Entnahme greift auch in das \n\nRecht der Klägerin als Datenbankherstellerin gemäß § 87b UrhG ein. \n\n(1) Für den Umfang dieses Rechts ist zwar nach dem Gebot richtlinien-\n\nkonformer Auslegung Art. 8 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie zu berücksichtigen. \n\nDanach kann der Hersteller einer der Öffentlichkeit - in welcher Form auch im-\n\nmer - zur Verfügung gestellten Datenbank deren rechtmäßigem Benutzer nicht \n\nuntersagen, in qualitativer oder quantitativer Hinsicht unwesentliche Teile des \n\nInhalts der Datenbank zu beliebigen Zwecken zu entnehmen und/oder weiter-\n\nzuverwenden. Die nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie zulässigen Nutzungshand-\n\nlungen bedürfen keiner Einwilligung des Rechteinhabers. Andernfalls könnte \n\nder Datenbankhersteller sein Schutzrecht ohne weiteres auf Nutzungen erstre-\n\ncken, die nach der Richtlinie erlaubt sein sollen. \n\n41 \n\n42 \n\n43 \n\n(2) Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass die von den \n\nBeklagten zur Aktualisierung ihres Produkts verwendeten Entnahmen aus der \n\nCD-ROM „Tarife“ einen quantitativ wesentlichen Teil dieser Datenbank darstel-\n\n \n\n44 \n\n45 \n\nlen. Angaben zu dem Verhältnis des entnommenen Datenvolumens zum Ge-\n\nsamtvolumen der Datenbank lassen sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen \n\n(vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 70 - BHB-Pferdewetten). \n\n(3) Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich \n\njedoch eine qualitativ wesentliche Entnahme. \n\nUnerheblich ist dafür, dass das Berufungsgericht nur einzelne Übernah-\n\nmen von Daten aus der CD-ROM der Klägerin in die Datenbank der Beklagten \n\nfestgestellt hat. Die Aufnahme dieser Änderungen in das Produkt der Beklagten \n\nsetzte notwendig voraus, dass sie entweder in einer Liste sämtlicher Abwei-\n\nchungen vom Produkt der Beklagten enthalten waren, die als Ergebnis des \n\n- festgestellten - umfassenden elektronischen Datenabgleichs generiert worden \n\nwar, oder dass - soweit dies technisch möglich sein sollte - unmittelbar jede in \n\ndem Datenabgleich aufgefundene Abweichung in das Produkt der Beklagten \n\nübernommen wurde. In beiden Fällen, der Erstellung einer Abweichungsliste \n\nwie der unmittelbaren Übernahme aller geänderten Daten, liegt eine qualitativ \n\nwesentliche Entnahme vor. Dass die fraglichen Daten dagegen im Wege einer \n\ngezielten Einzelabfrage ermittelt worden sind, ist weder von den Beklagten vor-\n\ngetragen noch sonst ersichtlich. Es widerspräche auch der Lebenserfahrung. \n\nDie Beklagten hatten keine Veranlassung, gezielt gerade bei den von Manipula-\n\ntionen der Klägerin oder von Pflegefehlern betroffenen Waren nach Änderun-\n\ngen zu suchen. \n\n46 \n\n(4) Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer be-\n\nstimmten Version der CD-ROM - durch Erstellung einer Änderungsliste oder \n\nunmittelbare Übernahme - genügt jedenfalls im vorliegenden Fall für das Tatbe-\n\nstandsmerkmal der qualitativen Wesentlichkeit. \n\n47 \n\nFür die Frage, ob die entnommenen Elemente ein in qualitativer Hinsicht \n\nwesentlicher Teil der Datenbank „Tarife“ sind, kommt es darauf an, ob die \n\nmenschlichen, technischen und finanziellen Anstrengungen des Datenbankher-\n\nstellers für Beschaffung, Überprüfung und Darstellung dieser Daten eine we-\n\nsentliche Investition darstellen (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 76 - BHB \n\n- Pferdewetten; EuGH, Urt. v. 5.3.2009 - C-545/07 Tz. 73 - Apis/Lakorda). Diese \n\nVoraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Die Entnahmen der Beklagten beziehen \n\nsich ausschließlich auf geänderte und daher aktualisierte Daten der Datenbank \n\n„Tarife“. Die Klägerin wendet nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\njährlich allein Personalkosten in Höhe von etwa 200.000 € auf, die zumindest zu \n\neinem erheblichen Teil dazu dienen, ihren Kunden stets eine voll funktionsfähi-\n\nge, aktuelle Version der CD-ROM „Tarife“ bereitzustellen. Das ist als wesentli-\n\nche Investition anzusehen. Es kommt hinzu, dass das Produkt der Klägerin \n\n- wie auch das der Beklagten - von den Nutzern nur dann sinnvoll verwendet \n\nwerden kann, wenn es ständig auf dem neuesten Stand gehalten wird. Die Ak-\n\ntualisierungen verkörpern also den eigentlichen wirtschaftlichen Wert der CD-\n\nROM „Tarife“. \n\n48 \n\nBereits eine Entnahme aller Änderungen in Form der Erstellung einer \n\nÄnderungsliste oder einer unmittelbaren Übernahme durch die Beklagten setzt \n\nvoraus, dass die Klägerin ihren Aktualisierungsdienst betreibt. Es wäre deshalb \n\nverfehlt, die dafür aufgewendeten Kosten ins Verhältnis zu der Gesamtzahl ak-\n\ntualisierter Versionen zu setzen und daraus einen entsprechend geringeren \n\nAufwand pro Änderungsversion zu ermitteln. Ein solches Verständnis würde auf \n\neine quantitative Betrachtung hinauslaufen, um die es bei der Frage der qualita-\n\ntiven Wesentlichkeit gerade nicht geht. \n\n49 \n\nOhne Bedeutung ist, ob eine aufgrund des Datenabgleichs erstellte Än-\n\nderungsliste am Bildschirm oder durch Ausdruck sichtbar gemacht oder nur vo-\n\nrübergehend auf einem Computer zwischengespeichert wurde. In jedem Fall \n\nhandelt es sich um eine Entnahme aller seit der letzten Version in die CD-ROM \n\n„Tarife“ eingearbeiteter Änderungen (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 65 - BHB-\n\nPferdewetten). Da sich die unzulässige Datenentnahme der Beklagten schon \n\naus der Erstellung der Änderungsliste oder der automatischen Übernahme aller \n\nÄnderungsdaten ergibt, kommt es im vorliegenden Fall auch nicht auf die Frage \n\nan, ob die Übernahme von Daten in eine andere Datenbank aufgrund individu-\n\neller Prüfung eine Entnahme i.S. der Datenbankrichtlinie ist (vgl. BGH GRUR \n\n2007, 688 Tz. 17 - Gedichttitelliste II; EuGH GRUR 2008, 1077 Tz. 31 ff. - Di-\n\nrectmedia Publishing). \n\n50 \n\n(5) Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass die Kläge-\n\nrin der Vervielfältigung der CD-ROM „Tarife“ durch Speicherung auf der Fest-\n\nplatte (konkludent) zugestimmt hat. Denn diese Zustimmung erstreckt sich nicht \n\nauf die erfolgte Speicherung zum Datenabgleich und die damit eingeleitete Ent-\n\nnahme eines nach Art und Umfang wesentlichen Teils der Datenbank. \n\n51 \n\n52 \n\n53 \n\nIII. Zur Revision der Klägerin: \n\nDie Revision der Klägerin hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Unterlassungsklage der Kläge-\n\nrin hinsichtlich der Datenbank EZT abgewiesen. Die Klägerin kann insoweit we-\n\nder Wiederholungs- noch Erstbegehungsgefahr einer rechtswidrigen Entnahme \n\ngeltend machen. Deshalb kann dahinstehen, ob und in welchen Umfang die \n\nKlägerin als Vertriebsberechtigte für die Datenbank EZT berechtigt ist, Ansprü-\n\nche wegen Verletzung des Schutzrechts des Datenbankherstellers gegen die \n\nBeklagte geltend zu machen, ob die Datenbank EZT als amtliche Bekanntma-\n\nchung (§ 5 Abs. 1 UrhG) oder jedenfalls als amtliches Werk, das im amtlichen \n\nInteresse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden ist (§ 5 Abs. 2 \n\nUrhG), gemeinfrei ist und ob die entsprechende Anwendung des § 5 UrhG auf \n\ndas Schutzrecht des Datenbankherstellers gemäß § 87a UrhG mit der Daten-\n\nbankrichtlinie vereinbar ist. \n\n54 \n\na) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagten unmit-\n\ntelbar die Datenbank EZT für einen Datenabgleich verwendet haben. Die Kläge-\n\nrin macht das auch nicht geltend. Sie behauptet lediglich, die Beklagten hätten \n\nentweder die CD-ROM „Tarife“ oder den EZT benutzt. Damit ist eine Verlet-\n\nzungshandlung hinsichtlich des EZT nicht dargetan. \n\n55 \n\nb) Eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts an der Datenbank EZT \n\nliegt auch nicht darin, dass die Beklagten beim Datenabgleich mit der CD-ROM \n\n„Tarife“ mittelbar auf die Daten des EZT zurückgegriffen haben. \n\n56 \n\naa) Zwar kann der Begriff der „Entnahme“ in Art. 7 Abs. 2 lit. a der Da-\n\ntenbankrichtlinie und dementsprechend auch der Begriff der „Vervielfältigung“ in \n\n§ 87b Abs. 1 UrhG nicht auf Fälle beschränkt werden, in denen die Entnahme \n\noder Vervielfältigung unmittelbar von der Ursprungsdatenbank aus erfolgt. Der \n\nBegriff der Entnahme bzw. der Vervielfältigung setzt keinen direkten Zugang zu \n\nder betreffenden Datenbank voraus (EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 52, 53 - BHB-\n\nPferdewetten; Dreier/Schulze aaO § 87b Rdn. 2). Der Datenbankhersteller ist \n\nvielmehr auch gegen unzulässige Kopierhandlungen geschützt, die auf der \n\nGrundlage einer Kopie seiner Datenbank erfolgen. Eine solche indirekte Ent-\n\nnahme ist ebenso wie eine unmittelbare Entnahme geeignet, die Investition des \n\nDatenbankherstellers zu beeinträchtigen. \n\n57 \n\nbb) Im vorliegenden Fall ergibt sich unter Berücksichtigung dieser \n\nGrundsätze aber keine Entnahmehandlung der Beklagten hinsichtlich der Da-\n\ntenbank EZT. Wie bereits unter C I dargelegt, ist der Klageantrag so auszule-\n\ngen, dass die Klägerin zwei verschiedene Verletzungshandlungen untersagen \n\nlassen möchte. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagten die \n\nDatenbank „Tarife“ ausgelesen und für den Datenabgleich mit ihrer eigenen \n\nDatenbank B. benutzt haben. Nicht festgestellt ist dagegen, dass die \n\nBeklagten in entsprechender Weise auch die Datenbank EZT verwendet haben. \n\nDie Revision der Klägerin erhebt hiergegen auch keine durchgreifenden Rügen. \n\nUnter diesen Umständen muss es bei der Teilabweisung der Klage bleiben. \n\n58 \n\nc) Die Revision der Klägerin kann sich auch nicht darauf stützen, dass \n\neine Erstbegehungsgefahr für einen Eingriff der Beklagten in die Datenbank \n\nEZT besteht. Dem steht bereits entgegen, dass die Klägerin ihr Unterlassungs-\n\nbegehren bisher nur mit Wiederholungsgefahr begründet hat. Ansprüche, die \n\nauf Erstbegehungsgefahr gestützt sind, betreffen einen anderen Streitgegen-\n\nstand (BGHZ 166, 253 Tz. 25 - Markenparfümverkäufe; vgl. auch Teplitzky, \n\nWettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 10 Rdn. 12). Im \n\nRevisionsverfahren kann kein neuer Streitgegenstand eingeführt werden. \n\n59 \n\n2. Zeitlich hat das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch und \n\nden diesen vorbereitenden Auskunftsanspruch unter Heranziehung der früheren \n\nRechtsprechung des Senats (BGH, Urt. v. 26.11.1987 - I ZR 123/85, GRUR \n\n1988, 307 - Gaby) auf Verletzungshandlungen beschränkt, die nach der ersten \n\nfestgestellten Verletzung begangen wurden. Der Senat hat diese Rechtspre-\n\nchung nach Verkündung des Berufungsurteils aufgegeben (BGHZ 173, 269 \n\nTz. 23 ff., 56 - „Windsor Estate“). Auf die Revision der Klägerin ist daher die \n\nzeitliche Beschränkung im Berufungsurteil aufzuheben und den Nebenansprü-\n\nchen in erweitertem Umfang stattzugeben. \n\n60 \n\n61 \n\n3. Die gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts für das Be-\n\nrufungsverfahren gerichteten Rügen der Klägerin haben Erfolg. \n\na) Ein Begründungsmangel im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO liegt allerdings \n\nnicht vor. Das Berufungsgericht hat seine Kostenentscheidung für die Beru-\n\nfungsinstanz unter Hinweis auf § 97 Abs. 2 ZPO begründet. Das reicht aus (vgl. \n\nMusielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 540 Rdn. 7; Hk-ZPO/Wöstmann, 2. Aufl., § 540 \n\nRdn. 4). Zudem ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Berufungsur-\n\nteils die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klage erst aufgrund des in \n\nzweiter Instanz geänderten Unterlassungsantrags hinsichtlich der Datenbank \n\n„Tarife“ begründet geworden sei. \n\n62 \n\nb) In der Sache war es indessen verfehlt, der Klägerin die Kosten des \n\nBerufungsverfahrens nach § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen. Zwar hat die Kläge-\n\nrin ihren Antrag in der Berufungsinstanz konkretisiert und damit möglicherweise \n\nauch auf Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrags reagiert. Dem \n\nKlagevorbringen ließ sich indessen das Klagebegehren von Anfang an entneh-\n\nmen, so dass für eine Entscheidung, die die Kosten des Berufungsverfahrens \n\nvollständig der Klägerin auferlegte, keine Grundlage bestand. \n\n63 \n\nDa das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 unterbrochen ist, ist die Ent-\n\nscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls dem Schlussur-\n\nteil vorzubehalten. \n\nBornkamm \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nKirchhoff \n\n Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 26.11.2003 - 28 O 416/02 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 28.10.2005 - 6 U 172/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_191-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/i-zr-191-05","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":13},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":7},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_191-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_191-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/i-zr-191-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_191-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:24:08.704464+00:00"}}