{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_189-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-05-29","aktenzeichen":"I ZR 189/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 29. Mai 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Freundschaftswerbung im Internet ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag besteht die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot der bestimmten, als rechtswidrig angegriffenen Ver- haltensweise, die der Kläger in seinem Antrag und seiner zur Antragsauslegung heranzuziehenden Klagebegründung festgelegt hat; es kommt nicht darauf an, ob sich in anderer Weise ein wettbewerbswidriges Verhalten aus einer mit der Klage zum Beweis der beanstandeten Verletzungshandlung vorgelegten Anlage - wie einer E-Mail oder einem mehrseitigen Werbeprospekt - ergeben kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 189/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nVerkündet am: \n29. Mai 2008 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\n Freundschaftswerbung im Internet \n\nZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 \n\nBei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag besteht die begehrte \nRechtsfolge in dem Verbot der bestimmten, als rechtswidrig angegriffenen Ver-\nhaltensweise, die der Kläger in seinem Antrag und seiner zur Antragsauslegung \nheranzuziehenden Klagebegründung festgelegt hat; es kommt nicht darauf an, \nob sich in anderer Weise ein wettbewerbswidriges Verhalten aus einer mit der \nKlage zum Beweis der beanstandeten Verletzungshandlung vorgelegten Anlage \n- wie einer E-Mail oder einem mehrseitigen Werbeprospekt - ergeben kann. \n\nBGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - I ZR 189/05 - OLG Nürnberg \n\nLG Nürnberg-Fürth \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 29. Mai 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Prof. Dr. Büscher, \n\nDr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Oktober 2005 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. April \n\n2005 wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen und präsentiert \n\nihren Warenkatalog auch im Internet. Dabei erscheint auf jeder Internet-Seite \n\nmit einer Warenpräsentation ein Auswahlmenü, das unter anderem die Aus-\n\nwahlmöglichkeit \"Das Produkt weiterempfehlen\" enthält. Wird dieser Menüpunkt \n\nangeklickt, erscheint auf dem Bildschirm folgender Text: \n\n\"Seite weiterempfehlen \n\nWenn Sie diese Seite weiterempfehlen möchten, dann tragen Sie ein-\n\nfach pro Empfänger Name, Vorname und E-Mail-Adresse ein. (*Pflicht-\n\nfelder) \n\n..... \n\nMöchten Sie persönliche Grüße mitschicken? \n\nGeben Sie bitte hier Ihren \n\nText ein: \n\n..... \n\nRestliche Eingabebuchstaben: ….. \n\nAbsender \n\nIhr Vorname:* \n\nIhr Name:* \n\nIhre E-Mail:* \n\nEmpfänger 1 \n\nVorname:* \n\nName:* \n\nE-Mail:* \n\n…..\". \n\n….. \n\n….. \n\n….. \n\n….. \n\n….. \n\n….. \n\n2 \n\nKlickt der Besucher der Website auf \"Abschicken\", erhalten alle von ihm \n\ngenannten Empfänger per E-Mail einen Link zu der jeweiligen weiterempfohle-\n\nnen Internet-Seite mit den Produktangaben und gegebenenfalls die persönli-\n\nchen Grüße des Website-Besuchers. Dabei fügt die Beklagte Hinweise auf ih-\n\nren Newsletter und auf Sonderverkäufe bei. Der die Versendung der E-Mail \n\nveranlassende Website-Besucher erhält davon aufgrund des Menüablaufs kei-\n\nne Kenntnis. \n\n3 \n\nEine solche E-Mail hat die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlau-\n\nteren Wettbewerbs e.V., mit der Klageschrift als Anlage K 1 eingereicht: \n\n4 \n\nDie Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt, die Beklagte unter \n\nAndrohung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, \n\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbe-\nwerbs auf Empfehlung eines Dritten aufgrund dessen in der Internet-\nSeite der Beklagten eingetragenen Empfängerangaben von diesem eine \npersönliche Nachricht mit einer Produktempfehlung zugunsten der Be-\nklagten über den Server der Beklagten an Internet-Nutzer ohne deren \nvorherige Einwilligung zu versenden. \n\nFerner hat sie die Beklagte auf Erstattung von Abmahnkosten in An-\n\nspruch genommen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nMit ihrer Berufung hat die Klägerin ihren Anspruch auf Erstattung der \n\nAbmahnkosten weiter verfolgt und mit ihrer Berufungsbegründung ferner bean-\n\ntragt, die Beklagte zu verurteilen, \n\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbe-\nwerbs auf Empfehlung eines Dritten und aufgrund der von diesem in der \nInternet-Seite der Beklagten eingetragenen Empfängerangaben eine \npersönliche Nachricht des Dritten mit einer Produktempfehlung und \nWerbung der Beklagten über ihren Server an Internet-Nutzer ohne deren \nvorherige Einwilligung per E-Mail zu versenden. \n\nZuletzt hat sie ihren Unterlassungsantrag mit der Maßgabe gestellt, \n\n\"wenn dies entsprechend der Anlage K 1 geschieht.\" \n\nDas Berufungsgericht hat der Klage mit den in der Berufungsinstanz zu-\n\nletzt gestellten Anträgen stattgegeben. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-\n\nte ihren Abweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zu-\n\nrückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n11 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Berufung für zulässig erachtet. Die Klä-\n\ngerin habe in der Berufungsinstanz keinen neuen Streitgegenstand eingeführt. \n\nDer in der Berufungsinstanz zuletzt gestellte Antrag sei vielmehr als klarstellen-\n\nde Präzisierung des Begriffs \"Produktempfehlung\" in dem ursprünglichen An-\n\ntrag zu verstehen. Diese Präzisierung sei wegen des Begriffsgebrauchs der \n\nBeklagten erforderlich. Aus der Menüauswahl auf ihrer Internet-Seite sei er-\n\nsichtlich, dass die Beklagte als die von dem jeweiligen Website-Besucher anzu-\n\nklickende \"Produktempfehlung\" das bezeichne, was als E-Mail beim Empfänger \n\nankomme. Die Klägerin habe sich an diese von der Beklagten gewählte Termi-\n\nnologie gehalten, indem sie die als Anlage K 1 vorgelegte E-Mail als \"Produkt-\n\nempfehlung\" bezeichnet und mit dieser Bezeichnung auch zum Gegenstand \n\nihres Klageantrags gemacht habe. Dass mit dem Klageantrag gerade die Ver-\n\nbindung der Empfehlung eines konkreten Produkts samt persönlichen Grüßen \n\neinerseits mit weitergehender Werbung andererseits habe beanstandet werden \n\nsollen, ergebe sich bereits aus der Klageschrift, in der es heiße, dass der Emp-\n\nfänger die E-Mail des Freundes mit einem Empfehlungstipp erhalte, und zwar \n\nverbunden mit den Produktinformationen der Beklagten. \n\n12 \n\nDie Berufung sei auch begründet. Zwar sei eine allein auf dem Ent-\n\nschluss des Website-Besuchers beruhende, reine Produktempfehlung als sol-\n\nche nicht wettbewerbswidrig. Mit dem von dem Website-Besucher unbemerkten \n\nEinfügen der Werbung in die E-Mail verstoße die Beklagte jedoch gegen § 7 \n\nAbs. 2 Nr. 3 UWG, da eine Einwilligung des Adressaten nicht vorliege. \n\n13 \n\nII. Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Verwerfung der Berufung als unzulässig. Die Zulässigkeit der Berufung \n\nist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BGHZ 102, 37, 38). \n\n14 \n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beru-\n\nfung nur dann zulässig, wenn der Berufungskläger mit ihr die Beseitigung einer \n\nin dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Eine Berufung ist \n\ndaher unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch \n\nnicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also im Falle einer erstinstanzlichen \n\nKlageabweisung deren Richtigkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im \n\nWege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten An-\n\nspruch zur Entscheidung stellt. Die Änderung der Klage in zweiter Instanz kann \n\nnicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Pro-\n\nzessziel eine zulässige Berufung voraus (BGHZ 155, 21, 26; BGH, Urt. v. \n\n7.12.2000 - I ZR 179/98, WRP 2001, 699, 700 = NJW 2001, 2548 - Impfstoffe; \n\nUrt. v. 9.10.2003 - I ZR 17/01, NJW-RR 2004, 495, 496 = TranspR 2004, 166). \n\n15 \n\n2. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin nicht die Beseitigung einer in dem \n\nangefochtenen erstinstanzlichen Urteil liegenden Beschwer erstrebt, sondern im \n\nWege der Klageänderung einen neuen Anspruch zum Gegenstand ihres Klage-\n\nbegehrens gemacht. \n\n16 \n\na) Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Kla-\n\ngeantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge konkreti-\n\nsiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger diese \n\nRechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 235/03, GRUR 2006, \n\n960 Tz. 15 = WRP 2006, 1247 \n\n- Anschriftenliste; Urt. v. 13.7.2006 \n\n- I ZR 222/03, GRUR 2007, 161 Tz. 9 = WRP 2007, 66 - dentalästhetika II; \n\nBeschl. v. 11.10.2006 - KZR 45/05, GRUR 2007, 172 Tz. 11 = WRP 2007, 81 \n\n- Lesezirkel II, m.w.N.). Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag \n\nbesteht die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot gerade der bestimmten - als \n\nrechtswidrig angegriffenen - Verhaltensweise (Verletzungsform), die der Kläger \n\nin seinem Antrag und seiner zur Antragsauslegung heranzuziehenden Klage-\n\nbegründung festgelegt hat (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 77/96, \n\nGRUR 1999, 272, 274 = WRP 1999, 183 - Die Luxusklasse zum Nulltarif). Die \n\nso umschriebene Verletzungsform bestimmt und begrenzt damit den Inhalt des \n\nKlagebegehrens. \n\n17 \n\nb) Die Klageabweisung in erster Instanz bezog sich hinsichtlich des Un-\n\nterlassungsbegehrens auf den Antrag, der Beklagten zu verbieten, über ihren \n\nServer auf Veranlassung eines Website-Besuchers eine persönliche Nachricht \n\nmit einer Produktempfehlung zugunsten der Beklagten an Internet-Nutzer ohne \n\nderen vorherige Einwilligung zu versenden. Die Auslegung dieses Antrags unter \n\nBerücksichtigung des zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachver-\n\nhalts ergibt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, dass die \n\nKlägerin den Antrag bereits in erster Instanz (zumindest auch) darauf stützen \n\nwollte, dass die Beklagte den an Dritte auf Empfehlung der Website-Besucher \n\nversandten E-Mails ohne deren Wissen Werbung für Sonderaktionen hinzufügt. \n\n18 \n\naa) Das Berufungsgericht hat den Begriff \"Produktempfehlung\" in dem \n\nerstinstanzlichen Unterlassungsantrag der Klägerin unzutreffend ausgelegt. Der \n\nAntrag ist eine Prozesserklärung, deren Auslegung das Revisionsgericht in vol-\n\nlem Umfang zu überprüfen hat (BGH, Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 143/04, GRUR \n\n2008, 84 Tz. 11 = WRP 2008, 98 - Versandkosten, m.w.N.). Die Klägerin hat mit \n\nihrem Unterlassungsantrag nicht die Verbindung der Empfehlung eines speziell \n\nausgewählten Produkts samt persönlicher Grüße einerseits mit weitergehender \n\nWerbung andererseits beanstandet. \n\n19 \n\n(1) Aus dem Wortlaut der Antragsfassung ergibt sich nichts dafür, dass \n\ndie Klägerin mit ihrem erstinstanzlichen Antrag (auch) eine Kombination von \n\nProduktempfehlung und zusätzlich beigefügter Werbung beanstanden wollte. \n\nVielmehr legt die Verwendung des Begriffs \"Produktempfehlung\" dem Wortsinn \n\nnach das Verständnis nahe, dass es sich um die Empfehlung des Produkts \n\nhandelt, das auf der Internetseite abgebildet ist, die durch den von dem Websi-\n\nte-Besucher veranlassten Link von dem Empfänger der E-Mail aufgerufen wer-\n\nden kann. \n\n20 \n\n(2) Soweit die Klägerin in der Klagebegründung zu der von der Beklagten \n\nangebotenen Möglichkeit der Weiterempfehlung einer Seite vorgetragen hat, \n\nwenn der Besucher der Homepage der Beklagten davon Gebrauch mache, \"er-\n\nhält der Empfänger eine E-Mail des Freundes mit einem Empfehlungstipp, und \n\nzwar verbunden mit den Produktinformationen der Beklagten\", und dazu als \n\n\"Beweis\" die als Anlage K 1 eingereichten Internetausdrucke vom 6. und \n\n8. September 2004 vorgelegt hat, folgt entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts daraus nichts anderes. Denn der als persönliche Botschaft des Website- \n\nBesuchers zu verstehende \"Surf-Tipp\" in der E-Mail gemäß Anlage K 1 (\"WBZ \n\nhat einen Surf-Tipp für Sie: Ich dachte, dieses Angebot würde dich interessie-\n\nren. Viele Grüße\") stellt eine Empfehlung dar, die sich ersichtlich auf den an-\n\nschließenden Hinweis (\"Um das Angebot zu sehen, klicken Sie auf:\") und den \n\nangefügten Link (\"…www.quelle.de…empfiehlt…\") bezieht. Bei der Werbung, \n\ndie die Beklagte der Empfehlungs-E-Mail gemäß Anlage K 1 am Ende ange-\n\nhängt hatte, handelte es sich dagegen um allgemeine Hinweise auf einen \"Gro-\n\nßen Sonderverkauf\" sowie auf die Möglichkeit, einen Newsletter zu abonnieren. \n\nKonkrete Informationen über Produkte enthielt diese angefügte Werbung nicht. \n\nDementsprechend geben weder die Ausführungen in der Klagebegründung \n\nnoch der Inhalt der zum Beweis vorgelegten E-Mail gemäß Anlage K 1 einen \n\nAnhaltspunkt für die Annahme, dass auch die am Ende der E-Mail enthaltenen, \n\nvon der Beklagten ohne Kenntnis des Website-Besuchers angefügten Hinweise \n\nunter den im Unterlassungsantrag verwendeten Begriff der \"Produktempfeh-\n\nlung\" fallen sollten. \n\n21 \n\n(3) Die Klägerin hat weder in der Klagebegründung noch in den weiteren \n\nbis zur mündlichen Verhandlung erster Instanz eingereichten Schriftsätzen dar-\n\nauf abgestellt noch überhaupt erwähnt, dass die Beklagte Werbung an die auf \n\nVeranlassung der jeweiligen Website-Besucher verschickten E-Mails anhängt. \n\nAuch in der vorprozessualen Abmahnung mit Schreiben vom 10. September \n\n2004 (Anlage K 2) war davon nicht die Rede. Die Klägerin hat ihr Unterlas-\n\nsungsbegehren vielmehr in erster Instanz ausschließlich damit begründet, dass \n\ndie Beklagte sich der persönlichen Empfehlungen der Website-Besucher nur \n\nbediene, um so bei der Versendung von E-Mails in wettbewerbsrechtlich unzu-\n\nlässiger Weise Spam-Filter umgehen zu können. Dies sei genauso zu beurtei-\n\nlen wie eine E-Mail-Werbung der Beklagten für ihre Produkte gegenüber Adres-\n\nsaten, deren Einverständnis sie zuvor nicht eingeholt habe. Auch die Beklagte \n\nhat den Klageantrag und dessen Begründung in erster Instanz dahin verstan-\n\nden, dass mit \"Produktempfehlung\" lediglich die Empfehlung desjenigen Pro-\n\ndukts gemeint sei, das auf der Internetseite abgebildet ist, die durch den auf \n\nVeranlassung des Website-Besuchers versandten Link von dem Empfänger der \n\nE-Mail aufgerufen werden kann. Entsprechend haben die Parteien vor dem \n\nLandgericht in erster Linie darüber gestritten, ob die E-Mails eine auf die Be-\n\nklagte hinweisende Absenderkennung aufweisen und deshalb von Spamfiltern \n\nals solche der Beklagten erkannt werden können oder nicht. \n\n22 \n\n(4) Es ist daher auch nicht von einem gemeinsamen Verständnis des \n\nBegriffs \"Produktempfehlung\" durch die Parteien auszugehen, das abweichend \n\nvom Wortsinn die hinzugefügte Werbung einbeziehen würde und zur Auslegung \n\ndes Unterlassungsantrags heranzuziehen wäre. Der Menüauswahl auf der In-\n\nternet-Seite der Beklagten ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht \n\nzu entnehmen, dass die Beklagte als von dem Dritten anzuklickende \"Produkt-\n\nempfehlung\" die gesamte E-Mail bezeichnet, die beim Empfänger ankommt. \n\nVielmehr ergibt sich aus der Eingabemaske nur, dass der Website-Besucher \n\neine konkrete Internet-Seite mit Produktinformationen einer anderen Person \n\nweiterempfehlen kann. Darüber, wie die beim Empfänger ankommende E-Mail \n\nkonkret aussieht, enthält die Eingabemaske keine Angaben. Es mag zwar sein, \n\ndass der Website-Besucher über den Inhalt der durch ihn veranlassten Empfeh-\n\nlungs-E-Mail irrt, weil er keine Kenntnis von der hinzugefügten Werbung hat. \n\nFür die Auslegung des Klagebegehrens ergibt sich daraus jedoch nichts. \n\n23 \n\nbb) Es kann offen bleiben, in welchem Umfang die Klägerin den Inhalt \n\nder zu Beweiszwecken eingereichten E-Mail gemäß Anlage K 1 zum Gegen- \n\nstand ihres Sachvortrags erster Instanz gemacht hat. Denn jedenfalls hat sie \n\nauf den aus der E-Mail ersichtlichen Werbeanhang ihr Unterlassungsbegehren \n\nerster Instanz nicht gestützt, auch nicht zumindest hilfsweise. Die Vorlage der \n\nE-Mail diente ersichtlich dazu, die behauptete und durch den Klageantrag und \n\ndessen Begründung umschriebene Verletzungshandlung zu belegen. Sowohl \n\nnach dem Klageantrag als auch nach dessen Begründung sollten sich, wie dar-\n\ngelegt, die beanstandete Verletzungshandlung sowie das darauf bezogene Un-\n\nterlassungsbegehren jedoch nicht auf den Anhang der E-Mail erstrecken. Inso-\n\nfern liegt der Fall nicht anders, als wenn mit Antrag und Begründung der Klage \n\nnur eine bestimmte Werbeanzeige aus einem mehrseitigen Werbeprospekt be-\n\nanstandet wird. In diesem Fall beschränkt sich der Streitgegenstand auch dann \n\nauf diese bestimmt bezeichnete Werbeanzeige, wenn zu deren Beweis der ge-\n\nsamte Prospekt mit weiteren möglicherweise wettbewerbswidrigen Anzeigen \n\nvorgelegt wird. \n\n24 \n\ncc) Erstmals mit nachgelassenem Schriftsatz vom 21. März 2005 hat die \n\nKlägerin im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht gel-\n\ntend gemacht, dass die Beklagte mit den E-Mails über die Produktempfehlung \n\ndes Website-Besuchers hinausgehende Werbung verschicke. Tatsächlich wer-\n\nde \"eine umfassende Werbe-E-Mail der Beklagten mit über die Produktempfeh-\n\nlung des (vermeintlichen) Freundes weit hinausgehenden Bewerbungen, so z. \n\nB. für die aktuelle Osterwerbung, übersandt\". Es kann dahingestellt bleiben, ob \n\nsich aus diesem Schriftsatz eine Änderung des Klagebegehrens ergibt. Denn \n\nder Klägerin war ein Schriftsatznachlass gemäß § 283 ZPO nur zur Erwiderung \n\nauf den Schriftsatz der Beklagten vom 1. März 2005 gewährt worden (Sitzungs-\n\nprotokoll vom 10.3.2005, S. 2). Eine etwaige Antragsänderung war dadurch \n\nnicht veranlasst. Das Landgericht hat demzufolge das Vorbringen im Schriftsatz \n\nder Klägerin vom 21. März 2005 nicht berücksichtigt und verfahrensfehlerfrei \n\n(vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 283 Rdn. 5 m.w.N.) nur über den in der \n\nmündlichen Verhandlung gestellten bisherigen Klageantrag entschieden, der \n\neine etwaige Wettbewerbswidrigkeit der beanstandeten E-Mailwerbung der Be-\n\nklagten wegen der angehängten Werbung nicht zum Gegenstand hatte. \n\n25 \n\nc) Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz ihr erstinstanzlich abgewie-\n\nsenes Klagebegehren auch nicht teilweise weitergeführt, sondern im Wege der \n\nKlageänderung einen gänzlich neuen Streitgegenstand zur Entscheidung ge-\n\nstellt. Sie hat die Verletzungsform, auf die sich der Verbotsausspruch nach ih-\n\nrem Willen beziehen sollte, durch Hinzufügung der Worte \"und Werbung\" hinter \n\n\"Produktempfehlung\" sowie durch Aufnahme des vollständigen Textes der E-\n\nMail gemäß Anlage K 1 in den Unterlassungsantrag abgewandelt. Die Klägerin \n\nhat damit die in ihrem ursprünglichen Antrag umschriebene Verletzungsform \n\ndurch Einfügung zusätzlicher Merkmale auf Verhaltensweisen eingeschränkt, \n\nderen Beurteilung die Prüfung weiterer Sachverhaltselemente erforderte, auf \n\ndie es nach dem bisherigen Antrag nicht ankam. Auch hinsichtlich des Zah-\n\nlungsantrags hat die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung \n\nder Abmahnkosten mit ihrer Berufungsbegründung nur auf die durch die ge-\n\ngenüber dem Begehren erster Instanz zusätzlich als wettbewerbswidrig um-\n\nschriebene Werbemaßnahme gestützt und nicht mehr - auch nicht hilfsweise - \n\nauf den der Abmahnung und dem Begehren erster Instanz zugrunde liegenden \n\nSachverhalt. Indem die Klägerin in der Berufungsinstanz nur noch einen ge-\n\ngenüber dem ursprünglichen Klagebegehren vollständig neuen Streitgegen-\n\nstand verfolgt hat, hat sie sich nicht gegen die Beschwer des klageabweisenden \n\nUrteils erster Instanz gewandt. Die Berufung ist deshalb unzulässig. \n\n26 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBergmann \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 21.04.2005 - 1 HKO 10587/04 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.10.2005 - 3 U 1084/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_189-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-29/i-zr-189-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_189-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_189-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-29/i-zr-189-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_189-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:37:24.698806+00:00"}}