{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_184-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-12-06","aktenzeichen":"I ZR 184/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 8 Abs. 1 Satz 1 Duftvergleich mit Markenparfüm Stützt sich das mit einer Klage verfolgte Unterlassungsbegehren darauf, dass die beanstandeten Äußerungen des Beklagten vom Verkehr in einer bestimm- ten Weise verstanden werden, braucht der Unterlassungsantrag nur die zu un- tersagende Äußerung zu umfassen. Aus dem Antrag muss sich nicht ergeben, dass das Verbot unter der Voraussetzung eines bestimmten Verkehrsverständ- nisses ausgesprochen werden soll.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 184/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n6. Dezember 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nUWG § 8 Abs. 1 Satz 1 \n\nDuftvergleich mit Markenparfüm \n\nStützt sich das mit einer Klage verfolgte Unterlassungsbegehren darauf, dass \ndie beanstandeten Äußerungen des Beklagten vom Verkehr in einer bestimm-\nten Weise verstanden werden, braucht der Unterlassungsantrag nur die zu un-\ntersagende Äußerung zu umfassen. Aus dem Antrag muss sich nicht ergeben, \ndass das Verbot unter der Voraussetzung eines bestimmten Verkehrsverständ-\nnisses ausgesprochen werden soll. \n\nBGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - I ZR 184/05 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Köln vom 14. Oktober 2005 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin hinsicht-\n\nlich der Berufungsanträge zu I 1 (Haupt- und Hilfsantrag), I 2a und \n\nb und II, soweit letzterer sich auf I 1 bezieht, zurückgewiesen wor-\n\nden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und der \n\nNichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin stellt her und vertreibt Markenparfüms, unter anderem von \n\n\"Davidoff\", \"JOOP!\" und \"Jil Sander\". Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer \n\nder Beklagte zu 2 ist, stellt her und vertreibt unter den Eigenmarken \"Parfum \n\nLucien\" und \"Lucien George\" gleichfalls Parfümprodukte. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, bei den Parfüms der Beklagten hande-\n\nle es sich um Imitate der von ihr vertriebenen Markenparfüms. Die Beklagte \n\nzu 1 verwende mit den von ihr gewählten Bezeichnungen, die jeweils eine ge-\n\nwisse Nähe zu den Namen der imitierten Produkte aufwiesen, und dem Vertrieb \n\nunter den als Nachahmerserien bekannten Dachmarken \"Parfum Lucien\" und \n\n\"Lucien George\" ein System, mit dessen Hilfe die angesprochenen Verkehrs-\n\nkreise, insbesondere die gewerblichen Abnehmer, genau erkennen könnten, \n\nwelcher Duft jeweils nachgeahmt werde. Die Klägerin hat darin eine unzulässi-\n\nge vergleichende Werbung und eine Markenverletzung gesehen. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - \n\nbeantragt (Antrag zu I 1), \n\ndie Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmit-\ntel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr \nParfümprodukte der Marken \"Parfum Lucien\" und/oder \"Lucien \nGeorge\" unter den folgenden Bezeichnungen anzubieten, zu be-\nwerben und/oder zu vertreiben oder anbieten oder bewerben oder \nvertreiben zu lassen: \n\na) Blue Ocean Woman \nb) Blue Ocean for Men \nc) Jonah Blue und/oder Jonah in einer blauen Umverpackung \nd) Jonah Yellow und/oder Jonah in einer gelben Umverpackung \ne) Kirman \nf) Statue. \n\n4 \n\nHilfsweise hat sie beantragt, den Beklagten zu untersagen, im Hinblick \n\nauf Parfümprodukte mit bestimmten Ausstattungen die im Hauptantrag genann-\n\nten Tathandlungen vorzunehmen. Ferner hat sie die Beklagten auf Auskunftser-\n\nteilung (Anträge zu I 2a und b) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (An-\n\ntrag II) in Anspruch genommen. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Die dagegen gerich-\n\ntete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG Köln MarkenR 2006, \n\n33). \n\nIm Umfang der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung \n\ndie Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage in dem in der Revisionsinstanz an-\n\nhängigen Umfang für unbegründet erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nMit dem auf Unterlassung gerichteten Hauptantrag könne die Klägerin \n\nschon deshalb keinen Erfolg haben, weil dieser Antrag auch nach ihrem eige-\n\nnen Vorbringen zu weit gehe. Er sei darauf gerichtet, den Beklagten im ge-\n\nschäftlichen Verkehr Angebot, Bewerbung und Vertrieb von Parfümprodukten \n\nder Marken \"Parfum Lucien\" und/oder \"Lucien George\" unter den genannten \n\nBezeichnungen zu verbieten. Diese Bezeichnungen seien indes für sich ge-\n\nnommen nicht zu beanstanden. Die Klägerin halte ihre Verwendung vielmehr \n\ndeshalb für wettbewerbswidrig, weil den Bezeichnungen die Bedeutung einer \n\nbestimmten Codierung zukommen solle. Nur unter der Voraussetzung, dass die \n\nangesprochenen Verkehrskreise der jeweiligen Bezeichnung entnähmen, es \n\nhandele sich um ein Imitat eines bestimmten Markenparfüms, komme ein Un-\n\nterlassungsanspruch in Betracht. Da der Unterlassungsantrag in die Zukunft \n\ngerichtet sei und deshalb verbal die Bedingungen umreißen müsse, unter de-\n\nnen er begründet sei, hätte diese Voraussetzung in der Antragsfassung Aus-\n\ndruck finden müssen. \n\n9 \n\nDer hilfsweise gestellte Unterlassungsantrag, mit dem sich die Klägerin \n\ngegen den Vertrieb der genannten Parfümprodukte in ihrer jeweiligen Ausstat-\n\ntung wende, sei unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen verglei-\n\nchenden Werbung aus § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG nicht begründet. Die beanstande-\n\nte Verhaltensweise der Beklagten stelle sich nicht als vergleichende Werbung \n\ni.S. des § 6 UWG dar. Der Begriff der vergleichenden Werbung sei zwar weit zu \n\nverstehen. Erforderlich sei aber jedenfalls eine \"Werbung\" bzw. eine \"Äuße-\n\nrung\". Daran fehle es hier. Das beanstandete Verhalten der Beklagten bestehe \n\nnicht in einer irgendwie gearteten, die Ware begleitenden Aussage, sondern \n\nliege in der Bezeichnung und Ausstattung des Produkts selbst. Schon dem \n\nWortverständnis von Werbung, bei der es sich typischerweise um eine Aussage \n\nhandele, die zusätzlich zu dem Produkt gemacht werde, gleichsam neben die-\n\nsem stehe, widerspreche es, in der Bezeichnung und Ausstattung des Produkts \n\neine \"Werbung\" i.S. des § 6 UWG zu sehen. Hinzu komme, dass andernfalls \n\ndem Marken- und Ausstattungsrecht, das als Sonderrecht Wettbewerbsverstö-\n\nße durch die Bezeichnung und Ausstattung regeln solle, nur noch Bedeutung \n\nfür den Bereich der Verwechslungsgefahr zukäme. Der von der Klägerin gel-\n\ntend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe auch nicht nach Markenrecht \n\noder unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes \n\nwegen Rufausbeutung nach § 4 Nr. 9 lit. b UWG. Die mit den Folgeanträgen \n\ngeltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der \n\nSchadensersatzpflicht der Beklagten seien demnach gleichfalls nicht begründet. \n\n10 \n\nII. Die Revision der Klägerin hat im Umfang der Zulassung durch den \n\nSenat (Haupt- und Hilfsantrag zu I 1 und den darauf bezogenen Antrag zu II \n\nsowie Anträge zu I 2a und b) Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n11 \n\n1. Das Berufungsgericht hat dem auf Unterlassung gerichteten Hauptan-\n\ntrag der Klägerin schon deshalb den Erfolg versagt, weil er auch unter Zugrun-\n\ndelegung des Klagevorbringens zu weit gehe. Das hält der rechtlichen Nachprü-\n\nfung nicht stand. \n\n12 \n\na) Das Berufungsgericht hat den Antrag deshalb als zu weitgehend an-\n\ngesehen, weil in der Antragsfassung nicht zum Ausdruck komme, dass die be-\n\nanstandeten Bezeichnungen nach dem Vorbringen der Klägerin die Bedeutung \n\neiner bestimmten Codierung hätten, der die angesprochenen Verkehrskreise \n\nentnähmen, dass es sich um Imitate bestimmter Markenparfüms handele. \n\n13 \n\nb) Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat ihre \n\nAnsicht, die Verwendung der mit dem Hauptantrag zu I 1 beanstandeten Pro-\n\nduktbezeichnungen der Beklagten verstoße gegen §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG, \n\n§§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG a.F. damit begründet, dass bereits die Produktbe-\n\nzeichnungen als solche von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis \n\ndarauf verstanden würden, welches Originalprodukt jeweils nachgeahmt werde. \n\nNach ihrer Behauptung folgt dieses Verkehrsverständnis schon aus den Pro-\n\nduktbezeichnungen selbst, weil teils Begriffe verwendet würden wie \"Blue\", \n\n\"Ocean\" oder \"Statue\", die vom Verkehr mit den Bezeichnungen der Original-\n\nprodukte \"Cool\", \"Water\" und \"Sculpture\" assoziiert würden. Teils sähen die an-\n\ngesprochenen Verkehrskreise in den Anfangsbuchstaben oder Anfangslauten \n\n\"J\" oder \"K\" Hinweise auf die Originalprodukte der Marke \"JOOP!\" oder des \n\nOriginalprodukts \"Casmir\". Der als Hauptantrag gestellte - bestimmte - Unter-\n\nlassungsantrag der Klägerin umschreibt demnach mit der Angabe der bean-\n\nstandeten Bezeichnungen hinreichend die Merkmale des von der Klägerin als \n\nunzulässige vergleichende Werbung beanstandeten Verhaltens der Beklagten. \n\n14 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es nicht erforderlich, \n\nauch in der Fassung des Unterlassungsantrags das behauptete Verkehrsver-\n\nständnis verbal als Bedingung, unter der der Antrag begründet ist, zum Aus-\n\ndruck zu bringen. Besteht das behauptete Verkehrsverständnis nicht, wozu das \n\nBerufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, ist die Klage als unbe-\n\ngründet abzuweisen, weil es an der für eine vergleichende Werbung erforderli-\n\nchen Bezugnahme auf einen Mitbewerber (§ 6 Abs. 1 UWG) oder jedenfalls an \n\neiner Darstellung der beworbenen Produkte als Imitation oder Nachahmung i.S. \n\nvon § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG fehlt. Erweist sich die Behauptung der Klägerin als \n\nrichtig, so ist der Klage, sofern die übrigen Voraussetzungen eines Unterlas-\n\nsungsanspruchs nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG, §§ 1, 2 Abs. 2 \n\nNr. 6 UWG a.F. vorliegen, stattzugeben, ohne dass es einer Einschränkung im \n\nUrteilstenor dahingehend bedürfte, dass die Beklagten die Verwendung der be-\n\nanstandeten Bezeichnungen nur zu unterlassen haben, weil der Verkehr ihnen \n\nentnimmt, dass es sich bei den so bezeichneten Produkten um Imitate be-\n\nstimmter Markenprodukte handelt. Ebenso wenig muss etwa in einem auf die \n\nUntersagung einer irreführenden Werbung gerichteten Unterlassungsantrag \n\nverbal zum Ausdruck gebracht werden, aufgrund welchen Verkehrsverständnis-\n\nses die in dem Antrag hinreichend bestimmt umschriebene Werbung irrefüh-\n\nrend ist. Auch der Umstand, dass das Unterlassungsbegehren in die Zukunft \n\ngerichtet ist, erfordert eine solche Antragsfassung nicht. Der jeweilige Unterlas-\n\nsungstitel ergeht auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung fest-\n\ngestellten Verkehrsverständnisses. Führen Veränderungen des Verkehrsver-\n\nständnisses, die nach Erlass des Urteils eintreten, dazu, dass die Rechtsgrund-\n\nlage des Titels wegfällt, kann dies im Wege der Vollstreckungsabwehrklage \n\nnach § 767 ZPO geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.1973 \n\n- I ZR 117/71, GRUR 1973, 429, 430 = WRP 1973, 216 - Idee-Kaffee I; Urt. v. \n\n19.11.1982 - I ZR 99/80, GRUR 1983, 179, 181 = WRP 1983, 209 - Stapel-\n\nAutomat). \n\n15 \n\n2. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung rechtfertigt somit die \n\nAbweisung des Hauptantrags zu I 1 nicht. Dem Senat ist eine eigene Sachent-\n\nscheidung nicht möglich, weil das Berufungsgericht zu dem von der Klägerin \n\nbehaupteten Verständnis der beanstandeten Bezeichnungen der Beklagten \n\ndurch die angesprochenen Verkehrsteilnehmer keine Feststellungen getroffen \n\nhat. Das Berufungsurteil kann insoweit auch nicht mit der Begründung aufrecht-\n\nerhalten werden (§ 561 ZPO), bei den mit dem Hauptantrag beanstandeten Be-\n\nzeichnungen der Beklagten handele es sich nicht um Werbung. Werbung i.S. \n\nvon § 6 Abs. 1 UWG ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Ge-\n\nwerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren \n\noder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (Art. 2 lit. a der Richtlinie \n\n84/450/EWG des Rates v. 10.9.1984 über irreführende und vergleichende Wer-\n\nbung, ABl. Nr. L 250 v. 19.9.1984, S. 17). Die Verwendung bestimmter Pro-\n\nduktbezeichnungen ist eine Äußerung zum Zwecke des Absatzes der betref-\n\nfenden Produkte und damit Werbung i.S. von § 6 Abs. 1 UWG (Art. 2 lit. a der \n\nRichtlinie). Der Umstand, dass Produktbezeichnungen auch markenrechtlicher \n\nSchutz zukommen kann, steht dem nicht entgegen. Dem Markenrecht kommt \n\ngegenüber den wettbewerbsrechtlichen Regelungen der vergleichenden Wer-\n\nbung kein Vorrang zu (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2007 - I ZR 169/04 - Imitationswer-\n\nbung, unter III 2 der Entscheidungsgründe). \n\n16 \n\nDie Abweisung der Folgeanträge auf Auskunftserteilung und Feststellung \n\nder Schadensersatzpflicht der Beklagten kann deshalb gleichfalls keinen Be-\n\nstand haben. Die Abweisung des Hilfsantrags zu I 1 muss schon deshalb auf-\n\ngehoben werden, weil eine Entscheidung über den Hilfsantrag unzulässig ist, \n\nwenn der Hauptantrag begründet ist (vgl. BGHZ 106, 219, 220). Das kann infol-\n\nge der Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Hauptan-\n\ntrag im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen werden. \n\n17 \n\nIII. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit das Berufungsge-\n\nricht die Berufung der Klägerin hinsichtlich des Antrags zu I 1 (Haupt- und Hilfs-\n\nantrag) und des darauf bezogenen Antrags zu II sowie der Anträge zu I 2a und \n\nb zurückgewiesen hat. Insoweit ist die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten der Revision und der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n18 \n\n19 \n\nIV. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Fol-\n\ngendes hin: \n\nBei der Feststellung, ob die beanstandeten Bezeichnungen der Beklag-\n\nten von den angesprochenen Verkehrskreisen in dem von der Klägerin behaup-\n\nteten Sinne verstanden werden, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, \n\ndass eine nach §§ 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 6 UWG unzulässige vergleichende \n\nWerbung nur vorliegt, wenn der betreffenden Werbemaßnahme die Darstellung \n\neiner Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter ei-\n\nnem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung im Sinne \n\neiner über ein bloßes Erkennbarmachen i.S. von § 6 Abs. 1 UWG hinausge-\n\nhenden deutlichen Bezugnahme auf das imitierte oder nachgeahmte Produkt \n\nentnommen werden kann. Mit einer entsprechenden Deutlichkeit muss aus der \n\nbeanstandeten Werbung selbst hervorgehen, dass das Produkt des Werbenden \n\ngerade als eine Imitation oder Nachahmung des Produkts des Mitbewerbers \n\nbeworben wird. Es genügt nicht, wenn die angesprochenen Verkehrskreise le-\n\ndiglich aufgrund außerhalb der beanstandeten Werbung liegender Umstände \n\noder eines auf andere Weise erworbenen Wissens in der Lage sind, die Pro-\n\ndukte des Werbenden mit Hilfe der für sie verwendeten Bezeichnungen jeweils \n\nbestimmten Produkten des Mitbewerbers zuzuordnen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n6.12.2007 - I ZR 169/04 - Imitationswerbung, unter III 3c der Entscheidungs-\n\ngründe). \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Schaffert \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 25.02.2005 - 81 O 42/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 14.10.2005 - 6 U 63/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_184-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/i-zr-184-05","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":11},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_184-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_184-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/i-zr-184-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2005/I_ZR_184-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:40.228894+00:00"}}